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{'item': 'W173 2250740-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2022 GeschäftszahlW173 2250740-1 SpruchW173 2250740-1/6E, W173 2250740-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) stellte am 31.8.2021 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Dazu legte der BF in der Folge medizinische Unterlagen vor. Von der belangten Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 9.12.2021 wurde von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, nach einer persönlichen Untersuchung des BF unter Feststellung der Leiden: generalisierte Abnützung des Bewegungsapparates mit funktioneller Einschränkung rechte Schulter, Kniegelenke bds., Hüftgelenke bds., Wirbelsäule; Schuppenflechte mit Gelenksbeteiligung; Totalentfernung der Schilddrüse 2009 infolge Morbus Basedow; sowie chronische Reizung des Magens, ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% festgestellt.
  2. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) stellte am 31.8.2021 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Dazu legte der BF in der Folge medizinische Unterlagen vor. Von der belangten Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 9.12.2021 wurde von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, nach einer persönlichen Untersuchung des BF unter Feststellung der Leiden: generalisierte Abnützung des Bewegungsapparates mit funktioneller Einschränkung rechte Schulter, Kniegelenke bds., Hüftgelenke bds., Wirbelsäule; Schuppenflechte mit Gelenksbeteiligung; Totalentfernung der Schilddrüse 2009 infolge Morbus Basedow; sowie chronische Reizung des Magens, ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% festgestellt.
  3. Mit Bescheid vom 13.12.2021 wurde auf Basis des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens festgestellt, dass der BF ab 31.8.2021 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 50 vH beträgt.
  4. Gegen den Bescheid vom 13.12.2021 erhob der BF mit am 18.12.2021 bei der belangten Behörde einlangendem Schreiben Beschwerde und gab an, dass er derzeit nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten zählen wolle und daher darauf verzichte. Er bitte lediglich um Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.1.2021 vorgelegt.
  5. Mit Schreiben vom 25.1.2021 zog der BF seinen ursprünglichen Antrag vom 31.8.2021 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen und Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2.1.Zu Spruchpunkt A) Wie sich aus den Bestimmungen der §§ 11 und 17 VwGVG ergibt, sind für die gegenständliche Sachverhaltskonstellation die Bestimmungen des AVG maßgebend. Wie sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 11 und 17 VwGVG ergibt, sind für die gegenständliche Sachverhaltskonstellation die Bestimmungen des AVG maßgebend.

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung des für den angefochtenen Bescheid maßgeblichen verfahrensleitenden Antrages (Antrag vom 31.8.2021) ist auch noch während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum angefochtenen Bescheid zulässig (vgl dazu VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099). Im Fall der Zurückziehung dieses verfahrensleitenden Antrages vom 31.8.2021 ist der dazu ergangene angefochtene Bescheid vom 13.12.2021 ersatzlos aufzuheben [vgl dazu VwGH 16.12.1993, 93/01/0009, 29.3.2001, 2000/20/0473, ebenso Hengstschläger/Leeb, AVG I (2.Ausgabe 2014) § 13 Rz 41]. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung des für den angefochtenen Bescheid maßgeblichen verfahrensleitenden Antrages (Antrag vom 31.8.2021) ist auch noch während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum angefochtenen Bescheid zulässig vergleiche dazu VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099). Im Fall der Zurückziehung dieses verfahrensleitenden Antrages vom 31.8.2021 ist der dazu ergangene angefochtene Bescheid vom 13.12.2021 ersatzlos aufzuheben [vgl dazu VwGH 16.12.1993, 93/01/0009, 29.3.2001, 2000/20/0473, ebenso Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2.Ausgabe 2014) Paragraph 13, Rz 41]. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.2. Zu Spruchpunkt B) (Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde. Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde. Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung vergleiche oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W173.2250740.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.