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{'item': 'W178 2229248-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2022 GeschäftszahlW178 2229248-1 SpruchW178 2229248-1/16E, W178 2229248-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (Beschwerdeführer-Bf1) hat am 26.09.2017 gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVA), nunmehr SVS, eine Versicherungserklärung als Freiberufler abgegeben und angegeben, dass er als Moderator für ORF III tätig sei und Vorträge bei Events halte.
  2. Herr römisch 40 (Beschwerdeführer-Bf1) hat am 26.09.2017 gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVA), nunmehr SVS, eine Versicherungserklärung als Freiberufler abgegeben und angegeben, dass er als Moderator für ORF römisch drei tätig sei und Vorträge bei Events halte.
  3. Die SVA hat mit der damaligen NÖGKK (nunmehr ÖGK) ein Verfahren nach § 412a ff. ASVG (Umqualifizierungsverfahren) eingeleitet und der Kasse die Unterlagen zur Verfügung gestellt. Die Kasse hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt: Es wurde dem Bf1 ein Fragebogen übermittelt und er wurde am 01.03.2018 niederschriftlich bei der Kasse einvernommen. Weiters wurde die XXXX (Beschwerdeführerin 2- Bf2) zur Stellungnahme aufgefordert; diese hat mit 18.07.2018 eine Stellungnahme eingebracht.
  4. Die SVA hat mit der damaligen NÖGKK (nunmehr ÖGK) ein Verfahren nach Paragraph 412 a, ff. ASVG (Umqualifizierungsverfahren) eingeleitet und der Kasse die Unterlagen zur Verfügung gestellt. Die Kasse hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt: Es wurde dem Bf1 ein Fragebogen übermittelt und er wurde am 01.03.2018 niederschriftlich bei der Kasse einvernommen. Weiters wurde die römisch 40 (Beschwerdeführerin 2- Bf2) zur Stellungnahme aufgefordert; diese hat mit 18.07.2018 eine Stellungnahme eingebracht. Es gibt zum Umqualifizierungsverfahren zwei Endberichte im Akt der Kasse: Zur Frage der Vortragstätigkeit wird seitens der SVS und der ÖGK mit Endbericht vom 13.12.2017 übereinstimmend die Selbstständigkeit bejaht, betreffend die Tätigkeit als Moderator wird seitens der ÖGK mit Endbericht vom 24.01.2019 die Zuordnung zum ASVG bejaht. Die SVS hat angegeben, dass in diesem Verfahren dieselbe Stellungnahme abgegeben werde wie im Verfahren betreffend die „ XXXX gmbh“.Es gibt zum Umqualifizierungsverfahren zwei Endberichte im Akt der Kasse: Zur Frage der Vortragstätigkeit wird seitens der SVS und der ÖGK mit Endbericht vom 13.12.2017 übereinstimmend die Selbstständigkeit bejaht, betreffend die Tätigkeit als Moderator wird seitens der ÖGK mit Endbericht vom 24.01.2019 die Zuordnung zum ASVG bejaht. Die SVS hat angegeben, dass in diesem Verfahren dieselbe Stellungnahme abgegeben werde wie im Verfahren betreffend die „ römisch 40 gmbh“.
  5. Die ÖGK stellte mit Bescheid vom 06.12.2019 fest, dass derBf1 aufgrund seiner Tätigkeit als Moderator für die XXXX Bf2) vom 01.10.2017 bis laufend der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.
  6. Die ÖGK stellte mit Bescheid vom 06.12.2019 fest, dass derBf1 aufgrund seiner Tätigkeit als Moderator für die römisch 40 Bf2) vom 01.10.2017 bis laufend der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. Zur Begründung wurde angeführt, dass es sich um keinen Werkvertrag handle, weil es an der vertragsgemäßen Konkretisierung des Werkes fehle. Bei der Tätigkeit als Moderator handle es sich um eine Dienstleistung, da kein Erfolg, sondern eine Dienstleistung geschuldet würde. Es bestehe für den Bf1 eine fortlaufende Verpflichtung zur Abhaltung von Moderationen. Er werde in der Weise schon seit 3 Jahren für die Bf2 und vorher für ein anderes Produktionsunternehmen tätig. Es werde nicht für jede Sendung eine gesonderte Vereinbarung geschlossen, vielmehr gehe man davon aus, dass der Bf1 für die Moderatorentätigkeit zur Verfügung stehe, solange die Sendung in ORF III ausgestrahlt werde. Der Bf1 war in mehrfacher Hinsicht in die von der Produktionsfirma vorgegebenen Abläufe und Organisation des Sendeprojektes eingebunden und war der Produktionsfirma weisungs- und kontrollunterworfen und persönlich arbeitspflichtig. Es kann auch von einem Fehlen des Unternehmensrisikos ausgegangen werden, weil pro Sendung ein fixer Betrag ausbezahlt werden und die Deckung der Ausgaben durch die Bf2 erfolge. In der gebotenen Gesamtabwägung würden die längere Dauer der Beschäftigung, der fehlende Einsatz von eigenen Betriebsmitteln, die Eingliederung in das Produktionsteam, die Weisungs- und Kontrollunterworfenheit und das fehlende Vertretungsrecht das Bild der persönlichen Abhängigkeit unterstreichen. Daran ändere auch die selbstständige Tätigkeit, die er ausübe, nichts.Zur Begründung wurde angeführt, dass es sich um keinen Werkvertrag handle, weil es an der vertragsgemäßen Konkretisierung des Werkes fehle. Bei der Tätigkeit als Moderator handle es sich um eine Dienstleistung, da kein Erfolg, sondern eine Dienstleistung geschuldet würde. Es bestehe für den Bf1 eine fortlaufende Verpflichtung zur Abhaltung von Moderationen. Er werde in der Weise schon seit 3 Jahren für die Bf2 und vorher für ein anderes Produktionsunternehmen tätig. Es werde nicht für jede Sendung eine gesonderte Vereinbarung geschlossen, vielmehr gehe man davon aus, dass der Bf1 für die Moderatorentätigkeit zur Verfügung stehe, solange die Sendung in ORF römisch drei ausgestrahlt werde. Der Bf1 war in mehrfacher Hinsicht in die von der Produktionsfirma vorgegebenen Abläufe und Organisation des Sendeprojektes eingebunden und war der Produktionsfirma weisungs- und kontrollunterworfen und persönlich arbeitspflichtig. Es kann auch von einem Fehlen des Unternehmensrisikos ausgegangen werden, weil pro Sendung ein fixer Betrag ausbezahlt werden und die Deckung der Ausgaben durch die Bf2 erfolge. In der gebotenen Gesamtabwägung würden die längere Dauer der Beschäftigung, der fehlende Einsatz von eigenen Betriebsmitteln, die Eingliederung in das Produktionsteam, die Weisungs- und Kontrollunterworfenheit und das fehlende Vertretungsrecht das Bild der persönlichen Abhängigkeit unterstreichen. Daran ändere auch die selbstständige Tätigkeit, die er ausübe, nichts.
  7. Gegen diesen Bescheid haben Herr XXXX und die XXXX GmbH Beschwerde erhoben
  8. Gegen diesen Bescheid haben Herr römisch 40 und die römisch 40 GmbH Beschwerde erhoben Der Bf1 und die Bf2 führen aus, dass die ÖGK seine Vertragsbeziehung zu Unrecht als Werkvertrag eingestuft habe: Es sei zwar richtig, dass nicht nur eine einzelne Sendung, sondern eine bestimmte Anzahl von Sendungen beauftragt worden sei. Der Auftraggeber der Sendungen sei der ORF und sei auch jede einzelne Sendung durch den ORF abgenommen worden. Der Bf1 sei von der Bf2 zur Durchführung der Moderation, einschließlich der entsprechenden Vorbereitung beauftragt worden. Wenn eine Sendung nicht hergestellt bzw. mangelhaft gewesen wäre, wäre sie vom ORF nicht abgenommen worden; in diesem Fall hätte er auch keinen Honoraranspruch gegenüber der Bf2 gehabt, sodass er das wirtschaftliche Risiko getragen habe. Jede einzelne Sendung sei inhaltlich bestimmt gewesen, sodass im Zeitpunkt der Beauftragung die seitens der ÖGK geforderte Konkretisierung des individualisierten Werkes vorgelegen sei. Die Bindung an Drehtage und Drehtermine ergebe aus der Natur der Tätigkeit und seien auch selbstständige Unternehmer an derartige Vorgaben gebunden. Es seien nur jene Betriebsmittel zu prüfen, die für die Moderatorentätigkeit notwendig seien, diese seien in seinem Eigentum; er habe sich nicht für die Produktion der Sendung verpflichtet, sodass es auf diese Produktionsmittel nicht ankomme.II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen:Der Bf1 und die Bf2 führen aus, dass die ÖGK seine Vertragsbeziehung zu Unrecht als Werkvertrag eingestuft habe: Es sei zwar richtig, dass nicht nur eine einzelne Sendung, sondern eine bestimmte Anzahl von Sendungen beauftragt worden sei. Der Auftraggeber der Sendungen sei der ORF und sei auch jede einzelne Sendung durch den ORF abgenommen worden. Der Bf1 sei von der Bf2 zur Durchführung der Moderation, einschließlich der entsprechenden Vorbereitung beauftragt worden. Wenn eine Sendung nicht hergestellt bzw. mangelhaft gewesen wäre, wäre sie vom ORF nicht abgenommen worden; in diesem Fall hätte er auch keinen Honoraranspruch gegenüber der Bf2 gehabt, sodass er das wirtschaftliche Risiko getragen habe. Jede einzelne Sendung sei inhaltlich bestimmt gewesen, sodass im Zeitpunkt der Beauftragung die seitens der ÖGK geforderte Konkretisierung des individualisierten Werkes vorgelegen sei. Die Bindung an Drehtage und Drehtermine ergebe aus der Natur der Tätigkeit und seien auch selbstständige Unternehmer an derartige Vorgaben gebunden. Es seien nur jene Betriebsmittel zu prüfen, die für die Moderatorentätigkeit notwendig seien, diese seien in seinem Eigentum; er habe sich nicht für die Produktion der Sendung verpflichtet, sodass es auf diese Produktionsmittel nicht ankomme., römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:,
  10. Feststellungen: Die Bf2 ist ein Filmproduktionsunternehmen, vgl. https:// XXXX com. Im streitgegenständlichen Zeitraum war Herr XXXX XXXX Gesellschafter und Geschäftsführer. Die Gesellschaft produziert zu ca. 25% Auftragsarbeiten für den ORF, schwerpunktmäßig für ORF III. Der Betriebssitz liegt in der XXXX Wien. Die Bf2 ist ein Filmproduktionsunternehmen, vergleiche https:// römisch 40 com. Im streitgegenständlichen Zeitraum war Herr römisch 40 römisch 40 Gesellschafter und Geschäftsführer. Die Gesellschaft produziert zu ca. 25% Auftragsarbeiten für den ORF, schwerpunktmäßig für ORF römisch drei. Der Betriebssitz liegt in der römisch 40 Wien. Der Bf1 hat mit der Bf2 einen mündlichen Vertrag über die Moderation und Vorbereitung von mehreren Sendungen für 2017, 2018 und 2019 geschlossen; die Bf2 hatte diesbezüglich Verträge mit dem ORF (ORF-Fernsehprogramm-Service GmbH& Co KG) geschlossen; es handelte sich um die Sendereihe „Quantensprung“, die in ORF III ausgestrahlt wurde bzw. deren Ausstrahlung geplant war. Für 2017 waren 3 Folgen mit im Vertrag festgelegten Sendeterminen vorgesehen, für 2018 waren es 14, für 2019 waren es 13 Folgen, zu 45 min jeweils.Der Bf1 hat mit der Bf2 einen mündlichen Vertrag über die Moderation und Vorbereitung von mehreren Sendungen für 2017, 2018 und 2019 geschlossen; die Bf2 hatte diesbezüglich Verträge mit dem ORF (ORF-Fernsehprogramm-Service GmbH& Co KG) geschlossen; es handelte sich um die Sendereihe „Quantensprung“, die in ORF römisch drei ausgestrahlt wurde bzw. deren Ausstrahlung geplant war. Für 2017 waren 3 Folgen mit im Vertrag festgelegten Sendeterminen vorgesehen, für 2018 waren es 14, für 2019 waren es 13 Folgen, zu 45 min jeweils. Der Bf1 hat zwar einen Vertrag mit der Bf2, da aber die Produktionen im Auftrag des ORF (hier ORF III) erfolgte, hatte der Bf1 meist direkten Kontakt mit einem Vertreter/einer Vertreterin des ORF, insbesondere mit dem Autor und Regisseur XXXX (vgl. Vertrag). Mit diesen Personen, insbesondere mit Herrn XXXX , selbstständiger Regisseur, fand auch die Vorbereitung der Sendung statt. Bei der Sendereihe „Quantensprung“ handelte es sich um eine Wissenschaftsendung.Der Bf1 hat zwar einen Vertrag mit der Bf2, da aber die Produktionen im Auftrag des ORF (hier ORF römisch drei) erfolgte, hatte der Bf1 meist direkten Kontakt mit einem Vertreter/einer Vertreterin des ORF, insbesondere mit dem Autor und Regisseur römisch 40 vergleiche Vertrag). Mit diesen Personen, insbesondere mit Herrn römisch 40 , selbstständiger Regisseur, fand auch die Vorbereitung der Sendung statt. Bei der Sendereihe „Quantensprung“ handelte es sich um eine Wissenschaftsendung. Seitens des Bf1 und des Vertreters des ORF (Herr XXXX ,) wurden die Themen der Sendungen vorgeschlagen, die dann von den Verantwortlichen angenommen oder verworfen wurden. Wenn das Thema feststand, wurde die Sendung inhaltlich vorbereitet (Recherche). Der Anteil des Bf an der Sendung beschränkte sich nicht nur auf die Moderation im engeren Sinn, sondern er brachte sich auch inhaltlich in das jeweilige Thema der Episode ein. Er hat sich jeweils in das wissenschaftliche Thema der Sendung eingearbeitet, um die wissensmäßige Basis für die Sendung zu haben; vgl. zur Sendung: Quantensprung: https:// XXXX /projekte/quantensprung, https://der.orf.at/unternehmen/who-is-who/tv/fernsehstars-j-l/ XXXX .html , https://science.orf.at/stories/tv/Seitens des Bf1 und des Vertreters des ORF (Herr römisch 40 ,) wurden die Themen der Sendungen vorgeschlagen, die dann von den Verantwortlichen angenommen oder verworfen wurden. Wenn das Thema feststand, wurde die Sendung inhaltlich vorbereitet (Recherche). Der Anteil des Bf an der Sendung beschränkte sich nicht nur auf die Moderation im engeren Sinn, sondern er brachte sich auch inhaltlich in das jeweilige Thema der Episode ein. Er hat sich jeweils in das wissenschaftliche Thema der Sendung eingearbeitet, um die wissensmäßige Basis für die Sendung zu haben; vergleiche zur Sendung: Quantensprung: , https:// römisch 40 /projekte/quantensprung, https://der.orf.at/unternehmen/who-is-who/tv/fernsehstars-j-l/ römisch 40 .html , https://science.orf.at/stories/tv/ Das Format der Sendung war vom ORF bereits vor der Beauftragung festgelegt worden. Die Beauftragung erfolgte jeweils für mehrere Episoden der Serie. Die genaue Umsetzung des jeweiligen Themas wurde erst im Laufe der Vorbereitung festgelegt. Die Vorbereitungszeit variierte je nachdem, ob der Bf1 schon Vorkenntnisse in dem Bereich hatte oder nicht. Die Vorbereitung erforderte ca. 2-3 Wochen. Der Bf1 hat dazu keine Arbeitszeitaufzeichnungen gemacht. Der Dreh der jeweiligen Sendung erforderte zwischen 2-3 Tage. Für die Zeit der Vorbereitung bestanden keine Vorschriften über Arbeitszeit und den Ort der Arbeit oder sonstige Regeln, wie Erreichbarkeit. Die Entlohnung erfolgte pauschal, ohne Rücksicht auf die aufgewendeten Stunden. Die Sendung musste vom Verantwortlichen des ORF abgenommen werden. Allfällige Änderungen in der Moderation wurden nicht zusätzlich entlohnt. Er legte Honorarnoten für die einzelnen Sendungen in der Höhe von € 3.416,66 bzw. € 3.666,66 pro Sendung (mit Ausnahmen hinsichtlich der Beträge). Es fanden wurden für manche Monate 2 Sendungen produziert, für manche Monate eine. Die Honorarnoten wurden nicht laufend monatlich gelegt, sondern geblockt, beispielsweise für März bis Juli 2019 am 11.Juli
  11. Der Bf1 hat auch die Tonspur zum Film gemacht (nach dem Schnitt) und mit Herrn XXXX den Off-Text erstellt. Inhaltlich musste er für die Qualität des redaktionellen Teils einstehen, für die Gesamtsendung inhaltlich Herr XXXX .Der Bf1 hat auch die Tonspur zum Film gemacht (nach dem Schnitt) und mit Herrn römisch 40 den Off-Text erstellt. Inhaltlich musste er für die Qualität des redaktionellen Teils einstehen, für die Gesamtsendung inhaltlich Herr römisch 40 . Die Bf2 wurde erst nach der Erstellung des Rohkonzeptes einbezogen, für die Terminfindung für den Dreh und die organisatorische und technische Umsetzung, d.h. die unmittelbare Produktion der Sendung. Der Bf1 hatte als eigene Betriebsmittel: Laptop, Telefon, das Büro in eigener Wohnung und das eigene Auto, diese wurden steuerlich in das Betriebsvermögen eingebracht. Am Standort der Bf2 hatte er weder einen Schreibtisch noch hat er seine Recherchearbeit dort erledigt. Nach der Beauftragung fanden die Besprechung für die nächste Sendung an den vom Bf1 und seinem Gesprächspartner gemeinsam gewählten Ort statt (Café, ORF, beim Bf1 etc.). Die Bf2 kam für die Reise- und Aufenthaltskosten zu und an den Drehorten auf. Der Bf1 bietet seine Dienstleistungen am Markt an, u.a mit seiner Homepage https://www. XXXX .at; neben seiner Tätigkeit als Moderator war bzw. ist er auch als Vortragender und Buchautor tätig. Nach seinen Angaben und den vorgelegten Unterlagen hatte der Bf1 im Jahr 2017 11 weitere Auftragsgeber, 2016 hatte er 16, 2019 27 weitere Vertragspartner, vgl. Stellungnahme vom 30.11.
  12. Die weiteren Beauftragungen bezogen sich in der Regel auf kurzfristige Aufträge. 2017 war der Anteil der Tätigkeit für die Bf2 15% der Bruttoeinnahmen (€ 14.200 von 96.300, -- Jahreseinkommen), 2018 war er zu 38 % für die Bf2 tätig (€ 64.300, -- an 171.200, -- Jahreseinnahmen), 2019 27% (56.200, -- von 206.800, -- Jahreseinkommen). Der Bf1 bietet seine Dienstleistungen am Markt an, u.a mit seiner Homepage https://www. römisch 40 .at; neben seiner Tätigkeit als Moderator war bzw. ist er auch als Vortragender und Buchautor tätig. Nach seinen Angaben und den vorgelegten Unterlagen hatte der Bf1 im Jahr 2017 11 weitere Auftragsgeber, 2016 hatte er 16, 2019 27 weitere Vertragspartner, vergleiche Stellungnahme vom 30.11.
  13. Die weiteren Beauftragungen bezogen sich in der Regel auf kurzfristige Aufträge. 2017 war der Anteil der Tätigkeit für die Bf2 15% der Bruttoeinnahmen (€ 14.200 von 96.300, -- Jahreseinkommen), 2018 war er zu 38 % für die Bf2 tätig (€ 64.300, -- an 171.200, -- Jahreseinnahmen), 2019 27% (56.200, -- von 206.800, -- Jahreseinkommen). Auf diese Aufträge des Bf1 wurde seitens der Bf2 bei den Dreharbeiten Rücksicht genommen. (Sperrtage). Für einen uU notwendigen Nachdreh wurde kein zusätzliches Entgelt seitens der Bf2 geleistet. Zusätzliche Aufträge ergaben sich aus der Anmoderation von Dokumentationen mit inhaltlichem Zusammenhang zu der jeweiligen Folge „Quantensprung“, das Entgelt dafür betrug € 250, -- pro Sendung. Der Bf1 war bei der Fa. Art XXXX vom 01.10.2016 bis 30.06.2017 als Dienstnehmer beschäftigt. Nach seinen Angaben hat er sich, nachdem die regelmäßige Beauftragung durch den ORF nicht umgesetzt wurde, entschieden, sich auf eine größere Zahl an Auftragsnehmer zu orientieren, d.h. eine Diversifizierung seiner Erwerbstätigkeit einzuleiten und die (mittelbare) Abhängigkeit vom ORF abzubauen.Der Bf1 war bei der Fa. Artikel römisch 40 , vom 01.10.2016 bis 30.06.2017 als Dienstnehmer beschäftigt. Nach seinen Angaben hat er sich, nachdem die regelmäßige Beauftragung durch den ORF nicht umgesetzt wurde, entschieden, sich auf eine größere Zahl an Auftragsnehmer zu orientieren, d.h. eine Diversifizierung seiner Erwerbstätigkeit einzuleiten und die (mittelbare) Abhängigkeit vom ORF abzubauen. An der Sendereihe „Berggespräche“ wirkt er auch mit, aufgrund eines Vertrages mit der Fa. XXXX GmbH.An der Sendereihe „Berggespräche“ wirkt er auch mit, aufgrund eines Vertrages mit der Fa. römisch 40 GmbH. Die Tätigkeit des Bf1 endete für die Bf2 mit 31.12.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem Akt der ÖGK, den Ermittlungen der ÖGK, den vorgelegten Urkunden, insbesondere Vertrag zwischen der Bf2 und der ORF-Fernsehprogramm-Service GmbH& Co KG vom 23.02.2017 zu „Quantensprung mit XXXX “, Vertrag vom 16.12.2017, „Quantensprung 2017, Folgen 16-18, Vertrag ohne Datum (Quantensprung für 2018, Folgen 19-32), Vertrag ohne Datum (Quantensprung 2019), Beilagen ./1 bis ./4 zur Urkundenvorlage vom 01.12.2021, Liste der Auftraggeber und der Auftragssummen von 2017 bis 2020, Liste der Betriebsmittel (Anlagenverzeichnis 2018), alle vorgelegt vom Bf1 am 30.11.
  15. Weiters basieren die Feststellungen auf den Einvernahmen des Bf1 und des Vertreters der Bf2 in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2021.Die Feststellungen gründen auf dem Akt der ÖGK, den Ermittlungen der ÖGK, den vorgelegten Urkunden, insbesondere Vertrag zwischen der Bf2 und der ORF-Fernsehprogramm-Service GmbH& Co KG vom 23.02.2017 zu „Quantensprung mit römisch 40 “, Vertrag vom 16.12.2017, „Quantensprung 2017, Folgen 16-18, Vertrag ohne Datum (Quantensprung für 2018, Folgen 19-32), Vertrag ohne Datum (Quantensprung 2019), Beilagen ./1 bis ./4 zur Urkundenvorlage vom 01.12.2021, Liste der Auftraggeber und der Auftragssummen von 2017 bis 2020, Liste der Betriebsmittel (Anlagenverzeichnis 2018), alle vorgelegt vom Bf1 am 30.11.
  16. Weiters basieren die Feststellungen auf den Einvernahmen des Bf1 und des Vertreters der Bf2 in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.
  17. Es ist im gegenständlichen Fall im Wesentlichen die rechtliche Würdigung der Umstände der Beschäftigung strittig. Unstrittig ist, dass der Bf1 ab 01.01.2020 nicht mehr im Auftrag der Bf2 tätig war.
  18. Rechtliche Beurteilung:Unstrittig ist, dass der Bf1 ab 01.01.2020 nicht mehr im Auftrag der Bf2 tätig war.,
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Zeitraum Im angefochtenen Bescheid wird die Pflichtversicherung “bis laufend“ bejaht. Sie ist jedenfalls mit 31.12.2019 zu beenden, weil die Vertragsbeziehung des Bf1 mit der Bf2 zu diesem Zeitpunkt endete. 3.2 Gesetzliche Grundlagen: 3.2.1 Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet. 3.2.1 Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...] Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, [...]Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...] Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, [...] 3.2.2 Gemäß § 412a ASVG ist zur Klärung der Versicherungszuordnung ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen durchzuführen. Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt3.2.2 Gemäß Paragraph 412 a, ASVG ist zur Klärung der Versicherungszuordnung ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen durchzuführen. Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt
  20. auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (§§ 412b und 412c) oder
  21. auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (Paragraphen 412 b und 412 c) oder
  22. auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (§ 412d)
  23. auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (Paragraph 412 d,) a) nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, soweit es sich um Berechtigte zur Ausübung eines freien Gewerbes handelt, die von den Trägern der Krankenversicherung und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einvernehmlich bestimmt wurden, odera) nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, soweit es sich um Berechtigte zur Ausübung eines freien Gewerbes handelt, die von den Trägern der Krankenversicherung und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einvernehmlich bestimmt wurden, oder b) nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oderb) nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG oder c) nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG oderc) nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG oder
  24. auf Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers/ihrer Auftraggeberin (§ 412e).
  25. auf Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers/ihrer Auftraggeberin (Paragraph 412 e,). § 412c ASVG:Paragraph 412 c, ASVG:

(1)Wird nach Abschluss der Prüfungen nach § 412b das Vorliegen einer Pflichtversicherung
(1)Wird nach Abschluss der Prüfungen nach Paragraph 412 b, das Vorliegen einer Pflichtversicherung 1.nach dem ASVG vom Krankenversicherungsträger und dem Dienstgeber oder 2.nach dem ASVG oder nach dem GSVG bzw. BSVG vom Krankenversicherungsträger und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bejaht, so sind die Krankenversicherungsträger, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und das Finanzamt bei einer späteren Prüfung an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung).
(2)Wird nach Abschluss der Prüfungen nach § 412b vom Krankenversicherungsträger das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bejaht, während die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG ausgeht, so hat der Krankenversicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen. Die Behörden sind an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung), wenn der Bescheid des Krankenversicherungsträgers rechtskräftig wurde.
(2)Wird nach Abschluss der Prüfungen nach Paragraph 412 b, vom Krankenversicherungsträger das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bejaht, während die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG ausgeht, so hat der Krankenversicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen. Die Behörden sind an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung), wenn der Bescheid des Krankenversicherungsträgers rechtskräftig wurde.
(3)Im Bescheid hat sich der Krankenversicherungsträger im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit dem abweichenden Vorbringen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen auseinander zu setzen.
(4)Bescheide des Krankenversicherungsträgers sind neben der versicherten Person und ihrem Dienstgeber auch der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sowie dem zuständigen Finanzamt zuzustellen.
(5)Die Bindungswirkung nach den Abs. 1 und 2 gilt nicht, wenn eine Änderung des für die Beurteilung der Pflichtversicherung maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
(5)Die Bindungswirkung nach den Absatz eins und 2 gilt nicht, wenn eine Änderung des für die Beurteilung der Pflichtversicherung maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist. 3.4 Beurteilung, ob ein Dienstvertrag in Sinne des § 4 Abs 2 ASVG vorliegt oder eine selbstständige Tätigkeit, insbesondere ein Werkvertrag vorliegt3.4 Beurteilung, ob ein Dienstvertrag in Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegt oder eine selbstständige Tätigkeit, insbesondere ein Werkvertrag vorliegt 3.4.1 Judikatur und Literatur Vgl. Auer-Mayer, Abgrenzung Werkvertrag-Dienstvertrag-freier Dienstvertrag aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht. Die wissenschaftliche Perspektive, ZAS 2016/23, 12: […] Dienstleistungen bestehen nach der Rsp in der geschuldeten Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden. (FN 15) Hier geht es also um die laufende Zurverfügungstellung der Arbeitskraft, wobei die Dienstleistung sowohl in persönlicher Abhängigkeit als auch Unabhängigkeit erbracht werden kann. (FN 16) Geschuldet wird ein dauerndes Bemühen, folglich ein "Wirken" und kein bestimmter Erfolg. (FN 17) Dabei spricht eine längere Dauer eher für die Erbringung von Dienstleistungen. Umgekehrt schließt aber die kurze Dauer des Vertragsverhältnisses solche nicht aus. (FN 18) Nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ändert es auch nichts am Vorliegen eines DV, wenn Dienstleistungen gedanklich in zeitlich bzw mengenmäßig bestimmte Abschnitte - also einzelne Werke - zerlegt werden. (FN 19) Auf die Bezeichnung, etwa als "Auftrag", "Werkvertrag" oder "freier Dienstvertrag", kommt es nach dem Gesagten ebenfalls nicht an. (FN 20) Ein Werkvertrag liegt demgegenüber (nur) dann vor, wenn jemand die Herstellung einer in sich geschlossenen Einheit einer im Vertrag individualisierten und konkretisierten Leistung, also die entgeltliche Herstellung eines Werks übernimmt. (FN 21) Der Werkvertrag begründet somit ein Zielschuldverhältnis, das in der Verpflichtung besteht, eine genau umrissene Leistung (meist bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen, wobei das Vertragsverhältnis mit Erbringung der Leistung endet. (FN 22) Das Interesse des Werkbestellers und die vertragliche Verpflichtung sind dementsprechend auf das Endprodukt bzw das Ergebnis gerichtet. (FN 23) Dabei ist essenziell, dass der Erfolg der Tätigkeit "gewährleistungstauglich", demnach derart konkretisiert ist, dass er einer Gewährleistungsverpflichtung zugänglich ist. (FN 24) 3.4.2 Im konkreten Fall: Vorauszuschicken ist, dass die vertraglichen Bindungen, die die Bf2 mit dem ORF eingegangen ist, unmittelbar auf die Vereinbarungen und die Tätigkeit des Bf1 durchgeschlagen haben. Zur Abwägung der einzelnen Elemente der Tätigkeit, ob sie für oder gegen das Vorliegen eines Werkvertrages sprechen: Der längere Vertragszeitraum, für den die Folgen der Sendung bei der Bf2 bestellt worden sind, die wiederum mündlich den Bf1 beauftragte, spricht für einen Dienstvertrag. Die Tatsache, dass das Produkt („Werk“) durch die Konzeption der Sendung bei Vertragsabschluss schon feststand, spricht für einen Werkvertrag, auch die genaue terminliche Festlegung, wann die einzelnen Sendungen fertig zu sein hatten. Auch spricht es für die Konkretisierung im Vorhinein und ist damit als Hinweis auf einen Werkvertrag zu werten, dass das jeweilige Thema in den Verträgen schon festgelegt war. Das Entgelt wurde in pauschaler Form geleistet, ohne dass dafür - vertraglich oder konkludent ein bestimmte zeitliches Zurverfügungstehen inkludiert war; wie oben in den Feststellungen angeführt wird, gilt das nicht für die Drehtage. Dieses Element spricht für einen Werkvertrag. Die Fortsetzung der Bestellung von Sendefolgen ist hier kein Hinweis auf eine Zerstückelung einer Dienstleistung, um den Anschein eines Werkvertrags zu schaffen, sondern hatte sachliche Gründe, die in der Besonderheit der Fernsehserien-Produktion begründet sind. Nach Auffassung des Gerichts hatte jede Sendefolge für sich den Charakter eines Werkes, auch wenn sich die Werke in vielen Punkten ähnlich waren. Dass die Sendung durch den ORF-Verantwortlichen genehmigt und abgenommen werden musste, spricht für eine abschließende Prüfung und stellt ein Gewährleistungselement dar, jedenfalls nicht für eine Weisungsgebundenheit. Dass es in der Praxis in der Beziehung zu keinem Gewährleistungsfall gekommen ist, lässt sich aus der laufenden Begleitung der Vorbereitung durch einen ORF- Verantwortlichen erklären. Diese laufenden Kontakte, die seitens der Bf2 an den ORF delegiert waren, können einerseits als Element einer laufenden Konkretisierung gesehen werden und damit als Element, das für einen Dienstvertrag spricht, gesehen werden. Andererseits ist die laufende Einbeziehung des Werkbestellers auch bei dieser Vertragsform üblich. 3.4.3 Zusammengefasst liegen nach den obigen Sachverhaltselementen im gegenständlichen Fall Elemente von beiden Vertragstypen vor. 3.5 Um eine endgültige Qualifizierung zu ermöglichen, sind weitere Elemente zu prüfen: Die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale. (VwGH 19.03.2021, Ra 2021/08/0031)Die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale. (VwGH 19.03.2021, Ra 2021/08/0031) 3.5.1 Persönliche Arbeitspflicht Ein abschließender Katalog von Kriterien, die in jedem Fall unbedingt und kumulativ erfüllt sein müssen, um ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu begründen, existiert nicht. Vielmehr kommt es letztlich auf das Gesamtbild der Beschäftigung an, sodass einzelne - sonst für eine Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG wesentliche - Merkmale im jeweiligen Fall in den Hintergrund treten können. (VwGH 18.01.2012, 2008/08/0252).Ein abschließender Katalog von Kriterien, die in jedem Fall unbedingt und kumulativ erfüllt sein müssen, um ein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu begründen, existiert nicht. Vielmehr kommt es letztlich auf das Gesamtbild der Beschäftigung an, sodass einzelne - sonst für eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG wesentliche - Merkmale im jeweiligen Fall in den Hintergrund treten können. (VwGH 18.01.2012, 2008/08/0252). 3.5.2 Einbindung in den BetriebFür die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, ist es von besonderer Aussagekraft, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und der Vornahme entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann ("stille Autorität" des Dienstgebers). Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. (VwGH 23.08.2021, Ra 2020/08/0040). 3.5.2 Einbindung in den Betrieb, Für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, ist es von besonderer Aussagekraft, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und der Vornahme entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann ("stille Autorität" des Dienstgebers). Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. (VwGH 23.08.2021, Ra 2020/08/0040). Eine Einbindung in die betriebliche Organisation setzt zunächst das Vorhandensein eines Betriebs voraus. Im Sinn der Definition des § 34 Abs. 1 ArbVG ist diejenige Arbeitsstätte als Betrieb anzusehen, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Maßgeblich für eine Einbindung in die betriebliche Organisation ist insbesondere, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatorischen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht. Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, manifestieren sich zB in einem durch die Erfordernisse der betrieblichen Einrichtung vorgegebenen Ablauf, in einer gemeinsamen aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte. Meist wird eine Einbindung in die betrieblichen Strukturen vor Ort von einer (dauerhaften) Zuweisung von einschlägigen Betriebsmitteln an den Erwerbstätigen (zB Schreibtisch, Anschluss und Benutzung einer innerbetrieblichen Informationstechnologie) begleitet. (VwGH 23.08.2021, Ra 2020/08/0040).Eine Einbindung in die betriebliche Organisation setzt zunächst das Vorhandensein eines Betriebs voraus. Im Sinn der Definition des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG ist diejenige Arbeitsstätte als Betrieb anzusehen, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Maßgeblich für eine Einbindung in die betriebliche Organisation ist insbesondere, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatorischen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht. Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, manifestieren sich zB in einem durch die Erfordernisse der betrieblichen Einrichtung vorgegebenen Ablauf, in einer gemeinsamen aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte. Meist wird eine Einbindung in die betrieblichen Strukturen vor Ort von einer (dauerhaften) Zuweisung von einschlägigen Betriebsmitteln an den Erwerbstätigen (zB Schreibtisch, Anschluss und Benutzung einer innerbetrieblichen Informationstechnologie) begleitet. (VwGH 23.08.2021, Ra 2020/08/0040). Im gegenständlichen Fall hat der Bf2 den zeitlich überwiegenden Teil der Tätigkeit außerhalb der betrieblichen Organisation der Bf2 ausgeübt (Recherche, Vorbereitung, Besprechungen mit Auftraggeber ORF). Allerdings hat er einen - wenn auch zeitlich nicht überwiegenden - Teil in einer engen Einbindung in den Betrieb der Bf2 verbracht, nämlich die Drehtage. In diesen Tagen (2-3 pro Folge) war er in die betriebliche Organisation vom Ablauf her, aber auch zeitlich und örtlich gebunden. Betreffend die zeitliche Lagerung der Drehtage hatte der Bf1 insofern ein Mitsprachrecht als auf seine sogenannten Sperrtage, an denen er bereits eine andere Beauftragung hatte, Rücksicht genommen wurde, allerdings musste auch auf die zeitliche Verfügbarkeit der Gäste der Sendung Rücksicht genommen werden. Wie die belangte Behörde zu Recht anführt, spricht dieser Aspekt der Tätigkeit (Dreh) für ein abhängiges Dienstverhältnis. 3.5.3 Arbeitszeit und Arbeitsort sowie arbeitsbezogenes Verhalten: Der Arbeitsort wie die Arbeitszeit waren an den Drehtagen fix und verpflichtend, außerhalb dieser Zeiträume war der Bf1 diesbezüglich an keine Vorgaben gebunden. Im gegenständlichen Fall bestand daher überwiegend keine Bindung an die Arbeitszeit, weil es dem Bf1 überlassen war, wann er die Vorbereitung, die den zeitlich überwiegenden Teil der Tätigkeit ausmachte, erledigte. Auch die begleitenden Besprechungen waren flexibel und wurden nach seiner und der zeitlichen Verfügbarkeit seiner Gesprächspartner festgelegt. Betriebliche Erfordernisse spielten hier keine Rolle. Dem Bf1 stand eine Pauschalentlohnung zu. Bei der Recherche/Vorbereitung hatte die Bf2 keinen Einfluss auf das Ausmaß der zu leistenden Arbeit und die Arbeitszeitgestaltung. Diese freie Arbeitszeiteinteilung korrespondiert mit der Pauschalentlohnung. Die Termine der Dreharbeiten wurden im Wesentlichen - abgesehen von den Sperrtagen - von der Bf2 fixiert, bei denen hatte er dabei zu sein, weil es das Zusammenarbeiten von vielen Personen bedurfte. Wie die Bf richtig anführen, ist dieses Erfordernis nicht unterscheidungskräftig, weil die Bindung auch bei der Gestaltung eines Werkes durch ein Team gegeben ist. Die arbeitsbezogenen Anweisungen wie die Abstimmung mit dem Auftraggeber (ORF) der Bf2 sind hier nicht unterscheidungskräftig, weil sie auch bei einer werkvertragsbasierten Erfüllung der Aufgabe erteilt werden und üblich sind; auch der Werkvertragsgeber ist berechtigt, die Umstände der Erstellung seines Werkes zu bestimmen. Dasselbe gilt für das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungen, die auch nur bei den Dreharbeiten festgelegt waren. 3.6 Bei einer Tätigkeit, die Elemente persönlicher Abhängigkeit und Unabhängigkeit aufweist, sind weitere Kriterien zu untersuchen: 3.6.1 Nach Auer-Mayer, Die Grenze zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht. Dargestellt am Beispiel der IT-Branche, ZAS 2015/2, hält der VwGH ergänzend auch die im Wesentlichen ausschließliche Erbringung der Arbeitsleistungen für eine Person oder den fehlenden Einsatz eigener Betriebsmittel für beachtlich. Damit kommt in Zweifelsfällen also, abweichend von den nach anderen Kriterien entscheidbaren Fällen, auch der wirtschaftlichen Abhängigkeit eigenständige Bedeutung für die Beurteilung der DN-Eigenschaft zu. Diese bedeutet nach stRsp jedoch nicht das Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhalts, weshalb auch die außerhalb der Erwerbstätigkeit bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zu berücksichtigen sind. Dass der Beschäftigte auch weitere Kunden hat und daher anderweitige Einkünfte erzielt, schließt somit ein DV selbst bei hauptberuflich anderer Tätigkeit nicht aus, vgl noch einmal VwGH 93/08/0171 SV-Slg 41.900; s zB auch VwGH 2007/08/0053 infas 2008, S 18.)Dennoch berücksichtigt die Rsp im Rahmen der Gesamtabwägung zu Recht auch, ob der Betroffene nur für einen oder wenige Auftraggeber tätig wird, da die Zahl der Kunden gegen bzw für eine eigentliche unternehmerische Tätigkeit am Markt sprechen kann. […]3.6.1 Nach Auer-Mayer, Die Grenze zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht. Dargestellt am Beispiel der IT-Branche, ZAS 2015/2, hält der VwGH ergänzend auch die im Wesentlichen ausschließliche Erbringung der Arbeitsleistungen für eine Person oder den fehlenden Einsatz eigener Betriebsmittel für beachtlich. Damit kommt in Zweifelsfällen also, abweichend von den nach anderen Kriterien entscheidbaren Fällen, auch der wirtschaftlichen Abhängigkeit eigenständige Bedeutung für die Beurteilung der DN-Eigenschaft zu. Diese bedeutet nach stRsp jedoch nicht das Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhalts, weshalb auch die außerhalb der Erwerbstätigkeit bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zu berücksichtigen sind. Dass der Beschäftigte auch weitere Kunden hat und daher anderweitige Einkünfte erzielt, schließt somit ein DV selbst bei hauptberuflich anderer Tätigkeit nicht aus, vergleiche noch einmal VwGH 93/08/0171 SV-Slg 41.900; s zB auch VwGH 2007/08/0053 infas 2008, S 18.)Dennoch berücksichtigt die Rsp im Rahmen der Gesamtabwägung zu Recht auch, ob der Betroffene nur für einen oder wenige Auftraggeber tätig wird, da die Zahl der Kunden gegen bzw für eine eigentliche unternehmerische Tätigkeit am Markt sprechen kann. […] Demnach kann das uU auch in der Verwendung eigener Betriebsmittel zum Ausdruck kommende Vorliegen einer eigenen unternehmerischen Organisation zwar in Zweifelsfällen gegen persönliche Abhängigkeit sprechen, va aus der Verwendung auch privat nutzbarer Sachmittel wird diesbezüglich aber selten etwas gewonnen werden können. 3.6.2 Das der Bf1 eine Vielzahl an Auftraggeber hat, ist als Element der Selbstständigkeit zu sehen. In diese Richtung ist auch die Tatsache zu interpretieren, dass er mit eigenen Betriebsmitteln arbeitet. Er bietet seine Dienste als Moderator, die hier Gegenstand sind, am Markt an. Nebenbei bietet er auch Dienste als Vortragender an, die aber nach übereinstimmender Meinung der ÖGK und der SVS als selbstständig einzustufen sind. 3.6.3 Weitere Elemente: Dass kein Urlaubsanspruch bestand, spricht für die Unabhängigkeit. Richtig ist, dass die Bf2 die Kosten für die Reisetätigkeit an den Drehtagen trug, das spricht - ebenso wie der gesamte Komplex der Dreharbeiten - für persönliche Abhängigkeit. 3.7 Gesamtbeurteilung Im Ergebnis ist nach der im konkreten Einzelfall vorgenommenen Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände das Überwiegen der Merkmale einer selbstständigen Beschäftigung zu bejahen.Im Ergebnis ist nach der im konkreten Einzelfall vorgenommenen Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände das Überwiegen der Merkmale einer selbstständigen Beschäftigung zu bejahen., Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W178.2229248.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.