Abs 10 ASVG für uneinbringliche Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 1.950,-- (ohne Verzugszinsen) besteht.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass für Herrn römisch 40 eine Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für uneinbringliche Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 1.950,-- (ohne Verzugszinsen) besteht. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:Die ÖGK-B stellte mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass der Bf
Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass über die Fa. XXXX GmbH, deren Geschäftsführer der Bf war, die Insolvenz eröffnet worden sei und die im Spruch genannte Summe an Beiträgen von August 2017 bis inklusive Jänner 2018 uneinbringlich sei.römisch eins. Verfahrensgang:, Die ÖGK-B stellte mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass der Bf
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für den Betrag von € 3.451,99 zuzüglich Verzugszinsen hafte. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass über die Fa. römisch 40 GmbH, deren Geschäftsführer der Bf war, die Insolvenz eröffnet worden sei und die im Spruch genannte Summe an Beiträgen von August 2017 bis inklusive Jänner 2018 uneinbringlich sei. Dagegen hat Herr XXXX Beschwerde eingebracht und bringt vor, dass Herr XXXX die XXXX GmbH faktisch geführt habe, der Bf sei nur ein normaler Angestellter gewesen. Er habe schon mit 31.12.2017 gekündigt. Mit 27.11.2017 habe Herr XXXX die vom Bf treuhändisch gehaltene Stammeinlage übernommen. Mit diesem Zeitpunkt hätte die Löschung des Bf als Geschäftsführer erfolgen müssen. Herr XXXX habe dem Bf den Zugriff auf alle relevanten Informationen des Unternehmens verwehrt. Mit 24.01.2018 habe der Bf den Rücktritt als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung erklärt. Beim Bf liege kein schuldhaftes Handeln vor, weil ihm die Möglichkeit gefehlt habe, auf das Vermögen der Gesellschaft zuzugreifen; er habe daher auch keine Möglichkeit gehabt, die Ungleichbehandlung zu vermeiden.Dagegen hat Herr römisch 40 Beschwerde eingebracht und bringt vor, dass Herr römisch 40 die römisch 40 GmbH faktisch geführt habe, der Bf sei nur ein normaler Angestellter gewesen. Er habe schon mit 31.12.2017 gekündigt. Mit 27.11.2017 habe Herr römisch 40 die vom Bf treuhändisch gehaltene Stammeinlage übernommen. Mit diesem Zeitpunkt hätte die Löschung des Bf als Geschäftsführer erfolgen müssen. Herr römisch 40 habe dem Bf den Zugriff auf alle relevanten Informationen des Unternehmens verwehrt. Mit 24.01.2018 habe der Bf den Rücktritt als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung erklärt. Beim Bf liege kein schuldhaftes Handeln vor, weil ihm die Möglichkeit gefehlt habe, auf das Vermögen der Gesellschaft zuzugreifen; er habe daher auch keine Möglichkeit gehabt, die Ungleichbehandlung zu vermeiden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:1. Feststellungen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, 1. Feststellungen: Der Bf war im Zeitraum von 03.08.2017 bis 24.01.2018 Geschäftsführer der XXXX GmbH, FN 475595 f. Er hatte in einem Teil dieses Zeitraums die Gesellschaftsanteile für Herrn XXXX treuhändisch inne. Mit 24.01.2018 hat er den Rücktritt als Geschäftsführer erklärt. Der Bf war im Zeitraum von 03.08.2017 bis 24.01.2018 Geschäftsführer der römisch 40 GmbH, FN 475595 f. Er hatte in einem Teil dieses Zeitraums die Gesellschaftsanteile für Herrn römisch 40 treuhändisch inne. Mit 24.01.2018 hat er den Rücktritt als Geschäftsführer erklärt. Mit 09.03.2018 wurde zu LG Eisenstadt 26 S 21/18t der das Konkursverfahren eröffnet, mit 29. Juli 2019 wurde der Konkurs mangels kostendeckendem Vermögens aufgehoben (rechtskräftig mit 13.08.2019). Die Summer der uneinbringlich gewordenen Beiträge beläuft sich nach neuerlicher Überprüfung durch die belangte Behörde im Hinblick auf die rückständigen Beiträge, die in die Verantwortung des Bf fallen, die vom IAF entrichteten Beiträge und die Konkursquote auf € 1.950, --. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, dem Vorbringen des Bf, dem Firmenbuchauszug wie dem Auszug aus der Insolvenzdatei. 3. Rechtliche Beurteilung:
Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.3. Rechtliche Beurteilung:,
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. § 58 Abs 5 ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
1 ASVG ist der Dienstgeber berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen. Dieses Recht muss bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden, es sei denn, dass die nachträgliche Entrichtung der vollen Beiträge oder eines Teiles dieser vom Dienstgeber nicht verschuldet ist. Im Falle der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer Entgeltzahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallen.
Paragraph 60, Absatz eins, ASVG ist der Dienstgeber berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen. Dieses Recht muss bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden, es sei denn, dass die nachträgliche Entrichtung der vollen Beiträge oder eines Teiles dieser vom Dienstgeber nicht verschuldet ist. Im Falle der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer Entgeltzahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallen.
Abs 1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht
Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die
Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, dass durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, dass die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
Paragraph 58, Absatz eins, ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht
Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die
Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im Paragraph 44, Absatz 2, erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, dass durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, dass die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt. Abs. 2
10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine
Abs 10 ASVG relevante Pflichtverletzung kann unter anderem darin bestehen, dass der Haftende die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. (vgl. VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Eine
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG relevante Pflichtverletzung kann unter anderem darin bestehen, dass der Haftende die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. vergleiche VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Im gegenständlichen Fall ist somit zu prüfen, ob der Bf seiner Pflichten zur Gleichbehandlung der Gläubiger nachgekommen ist. Der Bf hat sich nicht auf eine erfolgte Gleichbehandlung berufen. Es liegt somit eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bf vor, sodass die Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG in der im Spruch genannten Höhe auszusprechen war.4. Absehen von der mündlichen Verhandlung Es liegt somit eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bf vor, sodass die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in der im Spruch genannten Höhe auszusprechen war., 4. Absehen von der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin beantragt. Da sich aber der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich.
GVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin beantragt. Da sich aber der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027. Da es sich um rein rechtliche Fragen handelt, steht auch nach den zuletzt im Urteil des EGMR vom 21.06.2021, Applications nos. 56387/17 and 69808/17, Rz.28, vertretene Auffassung zur Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung dem Absehen in diesem Fall nicht entgegen.Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:Da es sich um rein rechtliche Fragen handelt, steht auch nach den zuletzt im Urteil des EGMR vom 21.06.2021, Applications nos. 56387/17 and 69808/17, Rz.28, vertretene Auffassung zur Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung dem Absehen in diesem Fall nicht entgegen., Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W178.2239772.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.