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{'item': 'W179 2240455-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2022 GeschäftszahlW179 2240455-1 SpruchW179 2240455-1/5E, W179 2240455-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer brachte, unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (undatierten, am XXXX per E-Mail übermittelten und am gleichen Tag bei der belangten Behörde einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ein, machte einen XXXX -Personen-Haushalt geltend und kreuzte als Anspruchsgrundlage den Punkt „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an.1. Der Beschwerdeführer brachte, unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (undatierten, am römisch 40 per E-Mail übermittelten und am gleichen Tag bei der belangten Behörde einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ein, machte einen römisch 40 -Personen-Haushalt geltend und kreuzte als Anspruchsgrundlage den Punkt „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an. An antragsgegenständlicher Adresse ( XXXX , XXXX ) bestand zum Zeitpunkt der Antragsstellung ein Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers. Seit XXXX ist der Beschwerdeführer jedoch in XXXX , XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.An antragsgegenständlicher Adresse ( römisch 40 , römisch 40 ) bestand zum Zeitpunkt der Antragsstellung ein Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers. Seit römisch 40 ist der Beschwerdeführer jedoch in römisch 40 , römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Auf diesem Antragsformular findet sich nachstehender Hinweis: „Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsberechtigung und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei. (…) legen Sie die Kopien der Meldebestätigungen ALLER im Haushalt lebenden Personen bei.“ Dem Antrag waren 1.) ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX ua über die Gewährung einer monatlichen Unterstützung für Miete sowie einer monatlichen Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, jeweils in der Zeit von XXXX bis XXXX , 2.) Meldebestätigungen über einen aufrechten Hauptwohnsitz an antragsgegenständlicher Adresse aller im Antrag angeführten Personen einschließlich des Beschwerdeführers sowie 3.) eine Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft, ausgestellt von der XXXX am XXXX , beigeschlossen.Dem Antrag waren 1.) ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 ua über die Gewährung einer monatlichen Unterstützung für Miete sowie einer monatlichen Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, jeweils in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 , 2.) Meldebestätigungen über einen aufrechten Hauptwohnsitz an antragsgegenständlicher Adresse aller im Antrag angeführten Personen einschließlich des Beschwerdeführers sowie 3.) eine Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft, ausgestellt von der römisch 40 am römisch 40 , beigeschlossen. 2. Trotz Verbesserungsauftrag vom XXXX hinsichtlich der Vorlage des fehlenden Nachweises sämtlicher Einkommen des Beschwerdeführers und einer weiteren im Antrag angeführten Person ab XXXX sowie hinsichtlich des Einkommens und/oder einer Schulbesuchsbestätigung einer weiteren im Antrag angeführten Person unter Fristsetzung von zwei Wochen und Hinweis auf die Rechtsfolgen einer mangelhaften Verbesserung, nämlich der diesfalls zu erfolgenden Zurückweisung des Antrages, verschwieg sich der Beschwerdeführer.2. Trotz Verbesserungsauftrag vom römisch 40 hinsichtlich der Vorlage des fehlenden Nachweises sämtlicher Einkommen des Beschwerdeführers und einer weiteren im Antrag angeführten Person ab römisch 40 sowie hinsichtlich des Einkommens und/oder einer Schulbesuchsbestätigung einer weiteren im Antrag angeführten Person unter Fristsetzung von zwei Wochen und Hinweis auf die Rechtsfolgen einer mangelhaften Verbesserung, nämlich der diesfalls zu erfolgenden Zurückweisung des Antrages, verschwieg sich der Beschwerdeführer. 3.1 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend stützte sie sich insbesondere auf das Fehlen

  1. a)des Nachweises sämtlicher Einkommen des Beschwerdeführers und einer weiteren im Antrag angeführten Person ab XXXX sowie
  2. b)eines Nachweises des Einkommens und/oder einer Schulbesuchsbestätigung einer weiteren im Antrag angeführten Person. 3.1 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend stützte sie sich insbesondere auf das Fehlen
  3. a)des Nachweises sämtlicher Einkommen des Beschwerdeführers und einer weiteren im Antrag angeführten Person ab römisch 40 sowie
  4. b)eines Nachweises des Einkommens und/oder einer Schulbesuchsbestätigung einer weiteren im Antrag angeführten Person. 4.1 Der Beschwerdeführer wandte sich, unterstützt durch das Rote Kreuz, am XXXX per E-Mail an die belangte Behörde und teilte mit, dass er trotz seines Antrags vom XXXX eine zweite Mahnung über fällige Rundfunkgebühren erhalten habe. Einen Bescheid über den Antrag sei ihm nicht zugegangen, noch eine Rückmeldung über den eingebrachten Antrag und die beigefügten Nachweise.4.1 Der Beschwerdeführer wandte sich, unterstützt durch das Rote Kreuz, am römisch 40 per E-Mail an die belangte Behörde und teilte mit, dass er trotz seines Antrags vom römisch 40 eine zweite Mahnung über fällige Rundfunkgebühren erhalten habe. Einen Bescheid über den Antrag sei ihm nicht zugegangen, noch eine Rückmeldung über den eingebrachten Antrag und die beigefügten Nachweise. 4.2 Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer daraufhin am XXXX per E-Mail über die Zurückweisung seines Antrages aufgrund fehlender Unterlagen und wies auf die Möglichkeit, Bescheidbeschwerde zu erheben bzw einen neuen Antrag auf Befreiung zu stellen, hin. Dem E-Mail waren der bekämpfte Bescheid sowie ein Antragsformular angeschlossen.4.2 Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer daraufhin am römisch 40 per E-Mail über die Zurückweisung seines Antrages aufgrund fehlender Unterlagen und wies auf die Möglichkeit, Bescheidbeschwerde zu erheben bzw einen neuen Antrag auf Befreiung zu stellen, hin. Dem E-Mail waren der bekämpfte Bescheid sowie ein Antragsformular angeschlossen. 4.3 Am XXXX wandte sich der Beschwerdeführer, wiederum unterstützt durch das Rote Kreuz, per E-Mail an die belangte Behörde und teilte mit, dass ihm die im Bescheid angeführte Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen weder elektronisch noch auf dem Postweg zugegangen sei. 4.3 Am römisch 40 wandte sich der Beschwerdeführer, wiederum unterstützt durch das Rote Kreuz, per E-Mail an die belangte Behörde und teilte mit, dass ihm die im Bescheid angeführte Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen weder elektronisch noch auf dem Postweg zugegangen sei. 4.4 Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer am selben Tag per E-Mail mit, dass die Mitteilung über die Notwendigkeit der Nachreichung von Unterlagen am XXXX per Post versandt worden sei. Als Frist für die Beschwerdeerhebung gab sie den XXXX an.4.4 Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer am selben Tag per E-Mail mit, dass die Mitteilung über die Notwendigkeit der Nachreichung von Unterlagen am römisch 40 per Post versandt worden sei. Als Frist für die Beschwerdeerhebung gab sie den römisch 40 an. 5. Am XXXX erhob der Beschwerdeführer, wiederum unterstützt durch das Rote Kreuz, Beschwerde und führt in dieser im Wesentlichen aus, er habe das Aufforderungsschreiben vom XXXX nie erhalten. 5. Am römisch 40 erhob der Beschwerdeführer, wiederum unterstützt durch das Rote Kreuz, Beschwerde und führt in dieser im Wesentlichen aus, er habe das Aufforderungsschreiben vom römisch 40 nie erhalten. Der Beschwerdeführer ersucht, dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr stattzugeben, in eventu den Bescheid aufzuheben bzw abzuändern. Er bringt im Wesentlichen vor, dass er keine Aufforderung zur Urkundenvorlage erhalten habe. Der Beschwerde waren folgende Unterlagen angeschlossen: 1.) ein Nachweis der Vertretungsbefugnis des Einschreiters in „sozialarbeiterischen“ Belangen des Beschwerdeführers vom XXXX 2.) ein Foto vom Briefkasten des Beschwerdeführers (mit entsprechender Beschriftung), 3.) eine „Bestätigung Kursbesuch Deutschqualifizierung“ vom XXXX für eine Haushaltsangehörige des Beschwerdeführers, 4.) ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX ua über die Gewährung einer monatlichen Unterstützung für Miete sowie einer monatlichen Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, jeweils in der Zeit von XXXX bis XXXX , 5.) Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen, 6.) Schulbesuchsbestätigungen zweier Haushaltsangehörigen 7.) eine Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft, ausgestellt von der XXXX am XXXX , sowie 8.) die vorangegangene Korrespondenz zwischen Beschwerdeführer und belangter Behörde.Der Beschwerde waren folgende Unterlagen angeschlossen: 1.) ein Nachweis der Vertretungsbefugnis des Einschreiters in „sozialarbeiterischen“ Belangen des Beschwerdeführers vom römisch 40 2.) ein Foto vom Briefkasten des Beschwerdeführers (mit entsprechender Beschriftung), 3.) eine „Bestätigung Kursbesuch Deutschqualifizierung“ vom römisch 40 für eine Haushaltsangehörige des Beschwerdeführers, 4.) ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 ua über die Gewährung einer monatlichen Unterstützung für Miete sowie einer monatlichen Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, jeweils in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 , 5.) Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen, 6.) Schulbesuchsbestätigungen zweier Haushaltsangehörigen 7.) eine Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft, ausgestellt von der römisch 40 am römisch 40 , sowie 8.) die vorangegangene Korrespondenz zwischen Beschwerdeführer und belangter Behörde. 6. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift noch Anträge. 7. Das Bundesverwaltungsgericht räumt mit Vorhalt vom XXXX der belangten Behörde die Möglichkeit ein, zu den Beschwerdeausführungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Weiters teilt das Bundesverwaltungsgericht mit, dass es (vorläufig) davon ausgehe, dass der Verbesserungsauftrag der beschwerdeführenden Partei nie zugestellt worden sei, weil eine Zustellung des besagten Verbesserungsauftrages nicht aktenkundig sei. 7. Das Bundesverwaltungsgericht räumt mit Vorhalt vom römisch 40 der belangten Behörde die Möglichkeit ein, zu den Beschwerdeausführungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Weiters teilt das Bundesverwaltungsgericht mit, dass es (vorläufig) davon ausgehe, dass der Verbesserungsauftrag der beschwerdeführenden Partei nie zugestellt worden sei, weil eine Zustellung des besagten Verbesserungsauftrages nicht aktenkundig sei. 8. Am XXXX langt die schriftliche Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher ausgeführt wird, dass das Aufforderungsschreiben vom XXXX als Brief ohne Zustellnachweis bei der Post aufgegeben worden sei, die Tatsache und der Zeitpunkt des Einlangens des Briefes beim Beschwerdeführer könne daher nicht nachgewiesen werden.8. Am römisch 40 langt die schriftliche Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher ausgeführt wird, dass das Aufforderungsschreiben vom römisch 40 als Brief ohne Zustellnachweis bei der Post aufgegeben worden sei, die Tatsache und der Zeitpunkt des Einlangens des Briefes beim Beschwerdeführer könne daher nicht nachgewiesen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. angeführten Ausführungen. Das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde als Brief ohne Zustellnachweis versandt.Das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom römisch 40 wurde als Brief ohne Zustellnachweis versandt. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt. 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel. Im Einzelnen ist zu erwägen: Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen. Die Zustellung des Aufforderungsschreibens ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX .Die Zustellung des Aufforderungsschreibens ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom römisch 40 . Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen. 3. Rechtliche Beurteilung: Da auch bei einer Zustellung des angefochtenen Bescheids am (Post-)Werktag nach seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.Da auch bei einer Zustellung des angefochtenen Bescheids am (Post-)Werktag nach seiner Ausfertigung ( römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden. 3.1 Rechtsnormen:
  5. a)Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz: § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 5/2008, lautet wortwörtlich: „

(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008,, lautet wortwörtlich: „
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ b) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung: Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…)Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (…)
(2)(…)
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).
(2)bis
(5)(…) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise): „ABSCHNITT XI „ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG) zu befreien:
  4. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  6. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  7. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  8. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  9. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
  10. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  11. Untersatz RGG) zu befreien:
  12. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  13. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  14. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  15. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  16. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  17. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
  18. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
  3. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  4. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  5. der Antragsteller muss volljährig sein,
  6. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  7. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  8. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  9. der Antragsteller muss volljährig sein,
  10. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  11. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…)Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…) § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“ 3.2 Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
  1. Die belangte Behörde hat nach § 6 Abs 1 RGG das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zu sehen.
  2. Die belangte Behörde hat nach Paragraph 6, Absatz eins, RGG das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu sehen.
  3. Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Bundesverwaltungsgericht (früher die Berufungsbehörden) im Falle einer Beschwerde gegen eine behördlich erfolgte Zurückweisung ausschließlich über die Rechtmäßigkeit derselben erkennen, jedoch nicht über den zugrundeliegenden Antrag (vgl zB VwGH
  4. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002).
  5. Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Bundesverwaltungsgericht (früher die Berufungsbehörden) im Falle einer Beschwerde gegen eine behördlich erfolgte Zurückweisung ausschließlich über die Rechtmäßigkeit derselben erkennen, jedoch nicht über den zugrundeliegenden Antrag vergleiche zB VwGH
  6. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002). Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag. (Soweit die beschwerdeführende Partei mit der Beschwerde Unterlagen vorlegt, sind diese insoweit unbeachtlich.)
  7. Von dem Beschwerdeführer wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht erbracht. Der mit dem Antrag vom XXXX übermittelte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX umfasst nur einen Leistungszeitraum bis XXXX und war daher weder als Nachweis einer – für den Befreiungszeitraum aufrechten – Anspruchsvoraussetzung noch als aktueller Einkommensnachweis geeignet.
  8. Von dem Beschwerdeführer wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht erbracht. Der mit dem Antrag vom römisch 40 übermittelte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 umfasst nur einen Leistungszeitraum bis römisch 40 und war daher weder als Nachweis einer – für den Befreiungszeitraum aufrechten – Anspruchsvoraussetzung noch als aktueller Einkommensnachweis geeignet. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde der Beschwerdeführer deshalb aufgefordert, einen Nachweis seiner aufrechten Anspruchsberechtigung sowie aktuelle Einkommensnachweise für sich und XXXX weitere Personen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen.Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer deshalb aufgefordert, einen Nachweis seiner aufrechten Anspruchsberechtigung sowie aktuelle Einkommensnachweise für sich und römisch 40 weitere Personen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine derartigen Nachweise bis zur Bescheiderlassung vorlegte. Die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde macht geltend, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung der belangten Behörde zur Nachreichung von Unterlagen nicht erhalten habe. Gemäß § 22 erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument gemäß § 26 Abs 1 Zustellgesetz zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs 2 Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw wann das Dokument beim Empfänger einlangte, hat die Behörde nach § 26 Abs 2 zweiter Satz Zustellgesetz Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.Gemäß Paragraph 22, erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Zustellgesetz zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw wann das Dokument beim Empfänger einlangte, hat die Behörde nach Paragraph 26, Absatz 2, zweiter Satz Zustellgesetz Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Die Behörde muss bei Zustellung ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat daher die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl ua VwGH
  9. März 2012, 2011/12/0179 mH auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] Seite 2046, E 1-3 wiedergegebene Judikatur; siehe zB auch VwGH vom
  10. Oktober 2011, 2009/09/0244).Aus Paragraph 22, AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Die Behörde muss bei Zustellung ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat daher die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden vergleiche ua VwGH
  11. März 2012, 2011/12/0179 mH auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] Seite 2046, E 1-3 wiedergegebene Judikatur; siehe zB auch VwGH vom
  12. Oktober 2011, 2009/09/0244). Da die belangte Behörde die Zustellung des Verbesserungsauftrages nicht nachweisen kann und der Bestreitung der Zustellung durch den Beschwerdeführer nicht wirksam entgegenzutreten vermochte (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 22 Rz 3), muss die Behauptung der Partei iSd angeführten Rechtsprechung über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde erfolgte somit mangels Verbesserungsauftrages in unzulässiger Weise. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid infolge Rechtswidrigkeit ausweislich § 28 Abs 1, 2 und 5 VwGVG aufzuheben.Da die belangte Behörde die Zustellung des Verbesserungsauftrages nicht nachweisen kann und der Bestreitung der Zustellung durch den Beschwerdeführer nicht wirksam entgegenzutreten vermochte vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] Paragraph 22, Rz 3), muss die Behauptung der Partei iSd angeführten Rechtsprechung über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde erfolgte somit mangels Verbesserungsauftrages in unzulässiger Weise. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid infolge Rechtswidrigkeit ausweislich Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG aufzuheben.
  13. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers (wieder) unerledigt. Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf den Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr iSd § 47 ff Fernmeldegebührenordnung vorliegen und wird in weiterer Folge über den Antrag neuerlich zu entscheiden haben.Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf den Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr iSd Paragraph 47, ff Fernmeldegebührenordnung vorliegen und wird in weiterer Folge über den Antrag neuerlich zu entscheiden haben.
  14. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
  15. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.3 Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgte.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.) Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W179.2240455.1.00

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