GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit , Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 245,10 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Schriftsatz vom 04.12.2020, XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 16.12.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.römisch eins.1. Mit Schriftsatz vom 04.12.2020, römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 16.12.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde. I.2. In der Folge fand am 16.12.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.römisch eins.2. In der Folge fand am 16.12.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte. I.3. Mit 23.12.2020 brachte der Antragsteller seinen Gebührenantrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlung) in dem Verfahren, XXXX , zunächst persönlich ein.römisch eins.3. Mit 23.12.2020 brachte der Antragsteller seinen Gebührenantrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlung) in dem Verfahren, römisch 40 , zunächst persönlich ein. I.4. Nachdem der Antragsteller auf die seit 01.07.2019 für Dolmetscher und Sachverständige bestehende Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr hingewiesen wurde, übermittelte der Antragsteller mit 12.01.2021 folgenden Gebührenantrag erneut via WEB-ERV:römisch eins.4. Nachdem der Antragsteller auf die seit 01.07.2019 für Dolmetscher und Sachverständige bestehende Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr hingewiesen wurde, übermittelte der Antragsteller mit 12.01.2021 folgenden Gebührenantrag erneut via WEB-ERV: Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG 4,30 begonnene Stunde(
G aufmerksam gemacht.römisch eins.8. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 25.11.2021, GZ. W181 2245439-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass für das Bundesverwaltungsgericht lediglich zwei Stunden Zeitversäumnis anstatt der verzeichneten 4,3 Stunden nachvollziehbar seien. Darüber hinaus sei der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2020, römisch 40 , keine Überprüfung einer bereits vorliegenden Übersetzung zu entnehmen, weshalb die verzeichnete Gebühr in Höhe von € 5,00 nicht zuzuerkennen sei. Ferner wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass ihm ein Rechenfehler unterlaufen sei und bei der Berechnung der Gesamtsumme stets die Summe der Umsatzsteuer hinzuzurechnen und nicht abzuziehen sei. Darüber hinaus wurde der Antragsteller erneut auf die Rechnungslegungsmerkmale
Paragraph 11, UStG aufmerksam gemacht. I.9. Das Schriftstück wurde dem Antragsteller am 03.12.2021 ordnungsgemäß durch Hinterlegung
3 Zustellgesetz zugestellt.römisch eins.9. Das Schriftstück wurde dem Antragsteller am 03.12.2021 ordnungsgemäß durch Hinterlegung
Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz zugestellt. I.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Zu A) Zu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis
AGZu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis
Paragraph 32 und Paragraph 33, GebAG
AG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.
Paragraph 32, Absatz eins und 2 Ziffer eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, GebAG, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. OGH 06.02.1969, EvBI 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 72).Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche OGH 06.02.1969, EvBI 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 32,, E 72). Mit der Gebührennote vom 12.01.2021 verzeichnete sich der Antragsteller 4,3 Stunden Zeitversäumnis. Insgesamt beantragte der Antragsteller daher eine Gebühr für Zeitversäumnis iHv € 126,90. Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes lassen lediglich auf zwei nachvollziehbare Stunden Zeitversäumnis schließen. Für die Wegstrecke vom Wohnsitz (Mühlbergstraße 4-6/2/2, 1140 Wien) zum Ladungsort (Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien) und retour werden laut Routenplaner www.google.at/maps mit dem Auto maximal 80 Minuten benötigt (40 Minuten pro Strecke). Bei Zusammenrechnung aller Weg- und Wartezeiten an diesem Tag (insgesamt 80 Minuten Reisezeit für die Hin- und Rückfahrt zum und vom Bundesverwaltungsgericht sowie die Einberechnung eines angemessenen Zeitpolsters für Parkplatzsuche und die Security-Checks im Gerichtsgebäude) ist von einer Zeitspanne von lediglich zwei Stunden auszugehen. Aus diesem Grund ist die Entschädigung für Zeitversäumnis
AG im gegenständlichen Fall mit zwei Stunden in Höhe von € 45,40 zu vergüten.Aus diesem Grund ist die Entschädigung für Zeitversäumnis
Paragraph 32, Absatz eins, GebAG im gegenständlichen Fall mit zwei Stunden in Höhe von € 45,40 zu vergüten. Zu der beantragten Mühewaltung
AGZu der beantragten Mühewaltung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG
AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Überprüfung einer Übersetzung, die für die Übersetzung festgesetzte Gebühr, erhöht um € 5.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Überprüfung einer Übersetzung, die für die Übersetzung festgesetzte Gebühr, erhöht um €
AG nicht zu.Vor diesem Hintergrund steht daher die beantragte Gebühr
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG nicht zu. Zu der beantragten Gesamtsumme – Rechenfehler Offensichtliche Rechenfehler des SV sind stets vom Gericht richtig zu stellen, und zwar auch dann, wenn sich der SV zu seinen Lasten geirrt hat (vgl. OLG Wien 15 R 149/89 SV 1990/1,
AG nicht zusteht.In diesem Zusammenhang ist jedoch– wie oben bereits ausgeführt – darauf hinzuweisen, dass die vom Antragsteller verzeichnete Gebühr für Zeitversäumnis nicht in voller Höhe nachvollziehbar ist und die Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG nicht zusteht. Zu den Rechnungslegungsmerkmalen
GZu den Rechnungslegungsmerkmalen
Paragraph 11, UStG Der Vollständigkeit halber wird noch ausgeführt, dass
G ein Unternehmer, der Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG ausführt, berechtigt ist, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer aus, ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen.Der Vollständigkeit halber wird noch ausgeführt, dass
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, UStG ein Unternehmer, der Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG ausführt, berechtigt ist, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer aus, ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen.
G genügen bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 400 Euro nicht übersteigt, neben dem Ausstellungsdatum (im gegenständlichen Fall: Honorarnotenrechnungsdatum) folgende Angaben:
Paragraph 11, Absatz 6, UStG genügen bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 400 Euro nicht übersteigt, neben dem Ausstellungsdatum (im gegenständlichen Fall: Honorarnotenrechnungsdatum) folgende Angaben:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. , Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W181.2245439.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.