RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2022 GeschäftszahlW192 2223972-1 Spruch, W192 2223972-1/26E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 11.08.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENN
§ 15, § 27 Abs.
1 SMG.21. Am 26.03.2020 verständigte eine Staatsanwaltschaft das Bundesamt über den Rücktritt von der Verfolgung
Paragraph 15,, Paragraph 27, Absatz eins, SMG. 22. Am 19.03.2021 verständigte eine Staatsanwaltschaft das Bundesamt über die Anklageerhebung
§§ 27Abs. 1, 27 Abs. 2, 28a Abs. 1 SMG und §§ 146ff St
GB.22. Am 19.03.2021 verständigte eine Staatsanwaltschaft das Bundesamt über die Anklageerhebung
Paragraphen 27, Absatz eins, 27, Absatz 2, 28 a, Absatz eins, SMG und Paragraphen 146 f, f, StGB. 23. Am 29.03.2021 verständigte eine Staatsanwaltschaft das Bundesamt über den Rücktritt von der Verfolgung
§ 15St
GB, § 27 Abs. 1 SMG.23. Am 29.03.2021 verständigte eine Staatsanwaltschaft das Bundesamt über den Rücktritt von der Verfolgung
Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, SMG.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 15.07.2021 nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer nahm das Urteil an und die Staatsanwaltschaft behielt sich vor, ein Rechtsmittel zu erheben.
- Im Zuge einer Urkundenvorlage vom 06.08.2021 führte der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich geboren und aufgewachsen sei und er sein gesamtes bisheriges Leben hier verbracht habe. Zudem würden seine Mutter und seine Verwandten in Österreich leben. Er sei nur zwei bis dreimal in Serbien zu Besuch gewesen. Er wohne bei seiner Mutter und es bestehe ein großes Abhängigkeitsverhältnis iSd. Art. 8 EMRK. Wenn seine minderjährige Tochter ihn besuche, dann sei seine Mutter immer anwesend. Er unternehme viel mit seiner Tochter, seine Tochter verbringe die Ferien bei ihm und er verstehe sich mit seiner Exfreundin und Mutter seines Kindes sehr gut. Darüber hinaus sei seine Mutter herzkrank und leide an weiteren Erkrankungen. Seine Abschiebung wäre für den Gesundheitszustand seiner Mutter katastrophal. Sie sei auf seine Hilfe und Unterstützung angewiesen, da sein Vater am 31.08.2019 verstorben sei. Grund für sein strafbares Verhalten sei immer seine Drogensucht gewesen. Er befinde sich seit Mai 2020 in regelmäßiger Betreuung und in laufender Substitutionsbehandlung. Ihm komme weiterhin ein Aufenthaltsrecht gemäß § 41a Abs. 5 iVm § 28 NAG zu und seine Straffälligkeit erfülle den Begriff der geforderten gravierenden Straffälligkeit“ nicht. Seine Straffälligkeit sei bei Betrachtung der Vorstrafen noch nicht als „gravierend“ zu qualifizieren. Im gegenständlichen Fall sei von seiner Aufenthaltsverfestigung auszugehen, da er im Sinne der Judikatur hier langjährig regelmäßig niedergelassen sei und sich als Drittstaatsnagehöriger auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die mit dem angefochtenen Bescheid festgestellte Beendigung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ und die verfügte Rückstufung würden sich demnach als unzulässig erweisen, weshalb der angefochtene Bescheid verfassungswidrig sei. Er befinde sich seit seiner Geburt in Österreich. Sein Aufenthalt in Österreich sei mehrmals verfestigt und somit komme ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu. Er genieße erhöhten Schutz vor Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, weil er langfristig Aufenthaltsberechtigter sei.
- Im Zuge einer Urkundenvorlage vom 06.08.2021 führte der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich geboren und aufgewachsen sei und er sein gesamtes bisheriges Leben hier verbracht habe. Zudem würden seine Mutter und seine Verwandten in Österreich leben. Er sei nur zwei bis dreimal in Serbien zu Besuch gewesen. Er wohne bei seiner Mutter und es bestehe ein großes Abhängigkeitsverhältnis iSd. Artikel 8, EMRK. Wenn seine minderjährige Tochter ihn besuche, dann sei seine Mutter immer anwesend. Er unternehme viel mit seiner Tochter, seine Tochter verbringe die Ferien bei ihm und er verstehe sich mit seiner Exfreundin und Mutter seines Kindes sehr gut. Darüber hinaus sei seine Mutter herzkrank und leide an weiteren Erkrankungen. Seine Abschiebung wäre für den Gesundheitszustand seiner Mutter katastrophal. Sie sei auf seine Hilfe und Unterstützung angewiesen, da sein Vater am 31.08.2019 verstorben sei. Grund für sein strafbares Verhalten sei immer seine Drogensucht gewesen. Er befinde sich seit Mai 2020 in regelmäßiger Betreuung und in laufender Substitutionsbehandlung. Ihm komme weiterhin ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 41 a, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 28, NAG zu und seine Straffälligkeit erfülle den Begriff der geforderten gravierenden Straffälligkeit“ nicht. Seine Straffälligkeit sei bei Betrachtung der Vorstrafen noch nicht als „gravierend“ zu qualifizieren. Im gegenständlichen Fall sei von seiner Aufenthaltsverfestigung auszugehen, da er im Sinne der Judikatur hier langjährig regelmäßig niedergelassen sei und sich als Drittstaatsnagehöriger auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die mit dem angefochtenen Bescheid festgestellte Beendigung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ und die verfügte Rückstufung würden sich demnach als unzulässig erweisen, weshalb der angefochtene Bescheid verfassungswidrig sei. Er befinde sich seit seiner Geburt in Österreich. Sein Aufenthalt in Österreich sei mehrmals verfestigt und somit komme ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu. Er genieße erhöhten Schutz vor Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, weil er langfristig Aufenthaltsberechtigter sei. Der Beschwerdeführer legte zudem seine Geburtsurkunde sowie eine Geburtsurkunde seiner Tochter, eine Bestätigung seiner aufrechten Meldung im Bundesgebiet, eine Betreuungsbestätigung einer Drogenberatung vom 05.08.2021, einen Entlassungsbrief seiner Mutter aus einer österreichischen Klinik vom 02.09.2020, ein Schreiben des Beschwerdeführers an die erkennende Richterin vom 04.08.2021, einen Staatsbürgerschaftsnachweis seiner Tochter, einen Behandlungsvertrag zur Opiat-Substitutions-Therapie an einer österreichischen Klinik vom 06.06.2019 und ein Empfehlungsschreiben der Familienangehörigen des Beschwerdeführers.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache abgenommen und der Gerichtsabteilung W283 neu zugewiesen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.08.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin und der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers durch. Nach Schluss der Verhandlung verkündete die erkennende Richterin mündlich gemäß § 29 Abs 2 VwGVG das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtsmittelbelehrung.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.08.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin und der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers durch. Nach Schluss der Verhandlung verkündete die erkennende Richterin mündlich gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtsmittelbelehrung.
- Mit Schriftsatz vom 26.08.2021 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des am 11.08.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache abgenommen und der Gerichtsabteilung W192 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur Person und den allgemeinen Lebensumständen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Er spricht Serbisch und Deutsch auf hohem Niveau (OZ 20, S. 5). Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren und ist in Österreich aufgewachsen. Er besuchte in Österreich acht Jahre die Schule und erlernte den Beruf eines Tischlers (AS 281; Verhandlungsniederschrift vom 11.08.2021 = OZ 20, S. 8). Der Beschwerdeführer geht aktuell keiner Beschäftigung nach (OZ 20, AJ Web- Auskunftsverfahren). Der Beschwerdeführer war in Österreich ein Monat im Jahr 2004, zwei Tage im Jahr 2006, 10 Tage im Jahr 2007, etwa ein Monat im Jahr 2013, etwas über zwei Monate im Jahr 2014, drei Monate im Jahr 2019 und fünf Tage im Jahr 2021 als Arbeiter beschäftigt (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Der Beschwerdeführer geht aktuell keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach (AS 281; OZ 20, S. 9). Eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer bezog in den Jahren 2006, 2016, 2017, 2019 und 2020 für einige Monate Arbeitslosengeld. In den Jahren 2017, 2020 und 2021 bezog er für einige Monate Notstands- und Überbrückungshilfe. Der Beschwerdeführer bezieht auch aktuell staatliche Unterstützungsleistungen in Höhe von 700 bis 800 Euro monatlich (AS 275ff, AJ-WEB Auskunftsverfahren; OZ 20, S. 9). Der Beschwerdeführer finanziert seinen Lebensunterhalt durch Arbeitslosengeld und Unterstützungsleistungen seiner Mutter (OZ 20, S. 8, 34). Der Beschwerdeführer hat Schulden in Höhe von 1.200,00 Euro (OZ 20, S: 9). Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Er gehört keiner Risikogruppe in Hinblick auf eine Infektion mit dem COVID-19-Virus an. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2019 substituiert, damit geht es ihm gut (AS 281; OZ 20, S. 4 und 13). Zudem befindet er sich seit dem Jahr 2020 in einer Drogentherapie (OZ 20, S: 13). Der Beschwerdeführer verfügt über ein, seine lange Aufenthaltsdauer in Österreich berücksichtigend, übliches Privatleben. Der Beschwerdeführer ist geschieden. Er ist Vater zweier minderjährige Kinder (AS 283; OZ 20, S. 7). Die erste Tochter des Beschwerdeführers wurde am 01.03.2012 geboren und entstammt der nunmehr geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers (AS 438). Die Mutter der erstgeborenen Tochter des Beschwerdeführers trägt das alleinige Sorgerecht für diese. Die Tochter des Beschwerdeführers verbringt jedes Wochenende beim Beschwerdeführer und auch einen Teil der Ferien (AS 283; OZ 20, S. 6 und S. 30). Die erstgeborene Tochter des Beschwerdeführers war zuletzt im August 2021 gemeinsam mit der Mutter des Beschwerdeführers für zwei Wochen in Serbien (OZ 20, S. 12, S. 31). Der Beschwerdeführer steht auch in Kontakt zur zweiten Tochter seiner Exfrau, er ist jedoch nicht deren biologischer Vater. Diese hält sich meistens beim Beschwerdeführer auf, wenn sich auch seine Tochter bei ihm aufhält (OZ 20, S. 7). Die zweite Tochter des Beschwerdeführers wurde am 11.03.2015 geboren (AS 425; OZ 20, S. 7). Der Beschwerdeführer steht weder zu seiner zweitgeborenen Tochter noch zu deren Mutter in Kontakt. Der Beschwerdeführer ist für beide seiner Töchter unterhaltspflichtig (AS 283; OZ 20, S. 6 und 8). Für seine erste Tochter leistet er Unterhalt in Höhe von 100,00 Euro im Monat (OZ 20, S. 6). Für seine zweite Tochter hat der Beschwerdeführer seine Vaterschaft anerkannt, er leistet für sie jedoch keinen Unterhalt (OZ 20, S. 8). Die Mutter, Geschwister sowie Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers leben in Österreich (AS 283, OZ 20, S. 14). Die Geschwister des Beschwerdeführers sind österreichische Staatsbürger (AS 425). Die Mutter des Beschwerdeführers ist serbische Staatsbürgerin (OZ 20, S. 29). Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben (AS 423; OZ 20, S. 8). Die Geschwister des Beschwerdeführers sind in Österreich berufstätig. Seine Mutter bezieht eine Pension in Höhe von 1.600 Euro (AS 424). Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Mutter, seiner Schwester und einem Bruder gemeinsam in einer Eigentumswohnung. Der Beschwerdeführer hilft seiner Mutter im Haushalt und bei den Einkäufen. Die Mutter des Beschwerdeführers hatte einen Herzinfarkt und leidet an Rheuma. Die Schwester und der Bruder des Beschwerdeführers, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer und seiner Mutter leben, unterstützen die Mutter des Beschwerdeführers. Die Mutter des Beschwerdeführers ist nicht auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen (OZ 20, S. 14 und S. 30). In der Haft wurde der Beschwerdeführer von seiner Mutter, seiner Schwester, seiner Tante und ihrem Mann besucht (OZ 20, S. 15). Der Beschwerdeführer hat keinen Freundeskreis in Österreich (OZ 20, S: 15). Der Beschwerdeführer besucht in Österreich aktuell keine Kurse oder sonstige Ausbildung. Er übt keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten aus und ist kein aktives Mitglied in einem Verein (OZ 20, S. 16). Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über den Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte Plus“, welcher bis zum 15.10.2018 gültig war. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Verlängerung, welcher noch offen ist (Zentrales Fremdenregister). Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum 02.09.2021 gültigen serbischen Reisepass (Zentrales Fremdenregister). 1.
- Zur Straffälligkeit: 1.2.
- Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Verurteilungen auf: 1.2.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts als Jugendschöffengericht vom 09.08.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes (§ 142 Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Diese wurde ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Es handelte sich dabei um eine Jugendstraftat (AS 239 -246). 1.2.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts als Jugendschöffengericht vom 09.08.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes (Paragraph 142, Absatz 2, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Diese wurde ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Es handelte sich dabei um eine Jugendstraftat (AS 239 -246). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit drei Mittätern eine Person anrempelte, ihr mehrere Faustschläge gegen den Kopf und den Oberkörper sowie einen Fußtritt versetzte und ihr anschließend einen Bargeldbetrag von 10,00 Euro abnahm. Der Beschwerdeführer hat dadurch einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Werts begangen und die Tat hat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen. Bei der Strafbemessung wurden die bisherige Unbescholtenheit, das anfänglich umfassende und reumütige Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat sowie die teilweise Schadensgutmachung als mildernd gewertet. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. 1.2.1.
- Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 11.04.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Raufhandels (§ 91 Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 2,00 Euro (insgesamt: 160,00 Euro), im Nichteinbringungsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dabei handelte es sich um eine Jugendstraftat (AS 173 – 183). 1.2.1.
- Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 11.04.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Raufhandels (Paragraph 91, Absatz 2, StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 2,00 Euro (insgesamt: 160,00 Euro), im Nichteinbringungsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dabei handelte es sich um eine Jugendstraftat (AS 173 – 183). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer weiteren Person an einem Angriff mehrerer tätlich teilnahm, indem er auf ein Opfer einschlug und es festhielt. Das Opfer erlitt im Zuge dessen Körperverletzungen, nämlich eine Schwellung im Bereich der Schläfe, Hauptabschürfungen am Kopf, ein Hämatom am linken Auge, Schwellung und Hautabschürfung am rechten Ellbogen, Schmerzen im Bereich des rechten Hüftgelenks, des linken Oberschenkels sowie am Kopf und Kiefer. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet, dass sich der Beschwerdeführer als schuldig bekannt hat. Erschwerend wurde seine einschlägige Vorstrafe gewertet. 1.2.1.
- Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 18.07.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,00 Euro (insgesamt: 300,00 Euro), im Nichteinbringungsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dabei handelte es sich um eine Jungendstraftat (AS 169 – 171).1.2.1.
- Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 18.07.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,00 Euro (insgesamt: 300,00 Euro), im Nichteinbringungsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dabei handelte es sich um eine Jungendstraftat (AS 169 – 171). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer anderen Person jemand am Körper verletzte. Er versetzte dem Opfer Schläge und Tritte, welche blutende Kratzspuren an den Fingern der rechten Hand, Schwellungen der Ober- und Unterlippe, Abschürfungen im Gesicht und am linken Knie sowie Kopfschmerzen zur Folge hatten. Bei der Strafbemessung wurde kein Umstand als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen gewertet. 1.2.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.06.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 (erster, zweiter und sechster Fall) SMG, des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 (vierter Fall) und Abs. 4 Z 3 SMG zum Teil als Beteiligter (Beitragstäter) iSd § 12 (dritter Fall) StGB und der Vergehen nach § 27 Abs. 1 (siebter Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Zwei Jahre der Freiheitsstrafe wurden dem Beschwerdeführer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe ein Jahr betrug. Der Beschwerdeführer beging diese Straftat als junger Erwachsener (AS 257 – 270). Mit Urteil eines Oberlandesgerichts vom 09.01.2008 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise stattgegeben und das Urteil des Landesgerichts dahingehend abgeändert, dass die teilbedingte Strafnachsicht aus dem Urteil ausgeschieden wurde (AS 251 – 255). 1.2.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.06.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (erster, zweiter und sechster Fall) SMG, des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (vierter Fall) und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zum Teil als Beteiligter (Beitragstäter) iSd Paragraph 12, (dritter Fall) StGB und der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (siebter Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Zwei Jahre der Freiheitsstrafe wurden dem Beschwerdeführer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe ein Jahr betrug. Der Beschwerdeführer beging diese Straftat als junger Erwachsener (AS 257 – 270). Mit Urteil eines Oberlandesgerichts vom 09.01.2008 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise stattgegeben und das Urteil des Landesgerichts dahingehend abgeändert, dass die teilbedingte Strafnachsicht aus dem Urteil ausgeschieden wurde (AS 251 – 255). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 19.03.2002 bis Anfang Februar 2007 Ecstasy-Tabletten, Cannabisharz und –kraut, Kokain, Heroin und morphinhältige Tabletten erworben, bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen und teilweise unbekannte Mengen dieser Suchtmittel (vor allem von Cannabisprodukten) anderen unentgeltlich überlassen hat. Weiters hat er Suchtgift in einer großen Menge teils in Verkehr gesetzt, teils zum Inverkehrsetzen beigetragen, wobei er die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge ausmacht, begangen hat. Zudem hat er im Zeitraum von Juli 2006 bis Oktober 2006 durch Vermittlung von Suchtgiftgeschäften zwischen zwei Käufern an einen Lieferanten den Käufern Suchtgift, genauer Heroin, verschafft. Bei der Strafbemessung wurden das umfassende und reumütige Geständnis des Angeklagten sowie das Alter unter 21 Jahren als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden der Umstand, dass die übergroße Menge um mehr als das Doppelte überschritten wurde, die drei einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen gleicher und unterschiedlicher Art gewertet. Im Urteil des Oberlandesgerichts wurde angeführt, dass entgegen der Auffassung des Landesgerichts nicht von einem umfassenden und reumütigen Geständnis auszugehen war, sondern lediglich von einem überwiegenden Geständnis auszugehen war. Die Überschreitung der übergroßen Menge an Suchtgift um mehr als das Doppelte bildet jedoch noch keinen eigenen Erschwerungsgrund, sondern dadurch wird lediglich die Schuld aggraviert. Dem Erschwerungsgrund des Zusammentreffens eines Verbrechens mit mehreren Vergehen gleicher Art kommt wegen der Fortsetzung durch längere Zeit erhöhtes Gewicht zu. 1.2.1.
- Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 10.04.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. Der Beschwerdeführer beging die Straftat als junger Erwachsener (AS 191 – 201). 1.2.1.
- Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 10.04.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. Der Beschwerdeführer beging die Straftat als junger Erwachsener (AS 191 – 201). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter die ursprünglich auf einem PKW montierten Kennzeichentafeln mit dem Vorsatz unterdrückt hat, zu verhindern, dass diese vom rechtmäßigen Eigentümer im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, seinen PKW im Straßenverkehr zu verwenden, gebraucht werden. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet, dass der Beschwerdeführer die Straftat als junger Erwachsener beging sowie, dass er sich geständig verantwortete. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. 1.2.1.
- Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 09.10.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. Der Beschwerdeführer beging die Straftat als junger Erwachsener (AS 165 – 167). 1.2.1.
- Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 09.10.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. Der Beschwerdeführer beging die Straftat als junger Erwachsener (AS 165 – 167). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine andere Person am Körper verletzt hat, indem er dieser Faustschläge und Fußtritte versetzte und diese in der Folge eine Schädelprellung erlitt. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet, dass der Beschwerdeführer sich geständig verantwortete und er junger Erwachsener war. Als erschwerend wurden seine einschlägigen Vorstrafen gewertet. 1.2.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.02.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung (§§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB) und der Vergehen der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Der Beschwerdeführer beging die Straftat als junger Erwachsener (AS 295 – 298). 1.2.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.02.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung (Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB) und der Vergehen der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Der Beschwerdeführer beging die Straftat als junger Erwachsener (AS 295 – 298). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine Person zu Boden gestoßen hat und dieser am Boden liegenden Person Fußtritte gegen das Gesicht und den Oberkörper versetzt hat, wodurch diese Person Prellungen im Gesicht erlitt. Zudem versuchte der Beschwerdeführer dieser Person eine schwere Körperverletzung, nämlich zumindest Knochenbrüche, absichtlich zuzufügen. Zudem hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter eine andere Person durch mehrere Schläge und Tritte in Form einer Rissquetschwunde im Stirnbereich links sowie am rechten Ohr und in Form einer Kopfprellung am Körper verletzt. Weiters hat der Beschwerdeführer versucht einer Person absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Dies indem der Beschwerdeführer der anderen Person gegen den Rücken gesprungen ist und der am Boden liegenden Person gemeinsam mit mindestens einem Mittäter wuchtige Fußtritte gegen den Kopf versetzt hat, wodurch das Opfer mehrere Schürfwunden im linken Bereich des Kopfes und der Nase erlitten hat. Zudem hat der Beschwerdeführer eine Person vorsätzlich am Körper verletzt, indem er dieser durch einen Faustschlag ins Gesicht Prellungen der linksseitigen Gesichtshälfte, im Stirnbereich und Schultergürtel links sowie eine Abschürfung im linken Gesichtsbereich zugefügt hat. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis, das teilweise schon vor dem belastenden Video abgelegt wurde, als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden die vier einschlägigen Vorstrafen, das erneut strafbare Verhalten während des anhängigen Verfahrens, der Rückfall sowie die besondere Brutalität gewertet. 1.2.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 03.12.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Fall StGB), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs. 1 StGB) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (AS 303 – 307). 1.2.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 03.12.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (AS 303 – 307). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer Sachen, die einen Wert von 3.000,00 Euro überstiegen, wegnahm. Der Beschwerdeführer hat die Diebstähle mit der Absicht begangen, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Dabei nahm er insgesamt 10 iPads und 10 iPhones, ein weiteres Mobiltelefon sowie eine Geldbörse mit Bargeld in Höhe von 30,00 Euro weg. Weiters hat er sich ein unbares Zahlungsmittel, nämlich eine Bankomatkarte, zugeeignet und Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich einen Führerschein, unterdrückt. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung (wenn auch durch Sicherstellung) bzw. die Bereitschaft zur Schadensgutmachung als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen gewertet. 1.2.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 05.10.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, teils durch Einbruch begangenen und gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 129 Z 1, 130 erster Fall, 15 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (AS 227 – 230). 1.2.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 05.10.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, teils durch Einbruch begangenen und gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, erster Fall, 15 Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (AS 227 – 230). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer Personen fremde bewegliche Sachen teils durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen oder wegzunehmen versucht hat. Bei der Strafbemessung wurden die geständige Verantwortung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die teilweise Schadenswiedergutmachung durch Sicherstellung als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden der rasche Rückfall nach der Haftentlassung am 13.05.2015, die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Tatwiederholung und die mehrfache Qualifikationserfüllung gewertet. 1.2.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 06.09.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt (AS 143, 144). 1.2.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 06.09.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt (AS 143, 144). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine andere Person am Körper verletzt hat, indem er dieser durch mehrfaches Schlagen mit der Faust in das Gesicht mehrere Rötungen am Kopf und Hals sowie eine 1 ½ cm große Rissquetschwunde an der Unterlippe zufügte. Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden die fünf einschlägigen Vorstrafen gewertet. Ein diversionelles Vorgehen kam aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht. 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall, 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall, Abs. 2 und 27 Abs. 1 Z 1
- und achter Fall SMG mit Urteil eines Landesgerichts vom 15.07.2021 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. (OZ 16).1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, Absatz 2 und 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- und achter Fall SMG mit Urteil eines Landesgerichts vom 15.07.2021 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. (OZ 16). Der Beschwerdeführer wurde verurteilt, weil er vorschriftswidrig Suchtgift innerhalb eines unbekannten Zeitraumes bis
- Dezember 2020, nämlich 4,8 Gramm Heroin (Wirkstoff: Heroin) erworben und besessen hat. Weiters innerhalb eines unbekannten Zeitraumes bis
- Dezember 2020 unbekannte Mengen Heroin (Wirkstoff: Heroin) zum persönlichen Gebrauch erworben und zum jeweiligen Eigenkonsum besessen hat. Sowie insgesamt zumindest 7 Gramm Heroin (Wirkstoff: Heroin) mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 9,2%, entspricht 0,64 Gramm Heroin in Reinsubstanz, gewinnbringend verkauft, sohin überlassen hat, und zwar in einem unbekannten Zeitraum bis Februar 2020 5 Gramm Heroin zum Preis von EUR 60,00 pro Gramm, in einem unbekannten Zeitraum bis
- Dezember 2020 eine nicht mehr feststellbare Menge Heroin zu einem nicht mehr feststellbaren Preis pro Gramm, sowie im Zeitraum von
- März 2020 bis
- Juni 2020 zumindest 2 Gramm Heroin einer Person zum Preis von EUR 60,00 pro Gramm gewinnbringend verkauft hat. Der Beschwerdeführer hat dadurch das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG begangen. Der Beschwerdeführer hat dadurch das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG begangen. Bei der Strafbemessung wurden mildernd das Teilgeständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, erschwerend sechs einschlägige – über die Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 39 Abs. 1 StGB hinausgehende – Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen (OZ 19). Bei der Strafbemessung wurden mildernd das Teilgeständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, erschwerend sechs einschlägige – über die Voraussetzungen der Strafschärfung nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB hinausgehende – Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen (OZ 19). 1.2.
- Der Beschwerdeführer zeigte sich in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich seiner Straftaten nur zum Teil geständig. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Haftentlassung im Jahr 2019 in Substituierung. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine gegenwärtige schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dar. 1.2.
- Der Beschwerdeführer war von 06.04.2008 bis 04.05.2011, von 14.10.2014 bis 13.05.2015, von 26.07.2015 bis 23.09.2016 und von 06.10.2017 bis 06.06.2019 in österreichischen Justizanstalten inhaftiert (Zentrales Melderegister). 1.
- Zur Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.08.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gegen ihn wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Zudem wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.08.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen ihn wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer hat in Serbien Anspruch auf Sozialleistungen und eine Krankenversicherung. Es gibt in Serbien für die Behandlung von Suchtkrankheiten Kliniken. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für Erwachsene sind volle medizinische Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können. Die muslimische Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers stellt kein Hindernis für seine Rückkehr nach Serbien dar (OZ 20, S. 10). Der Beschwerdeführer hat in Serbien lebende entfernte Verwandte, den Halbbruder seiner Mutter und die Halbschwester seiner Mutter (OZ 20, S. 32). Zudem leben die Ehefrau des Bruders des Beschwerdeführers und dessen Kind in Serbien (OZ 20, S. 11 und 12). Zur Taufe der Tochter des Bruders des Beschwerdeführers im August 2021 hielt sich auch die Mutter des Beschwerdeführers in Serbien auf und lebte in dieser Zeit bei der Frau des Bruders des Beschwerdeführers (OZ 20, S. 12, S. 30). Die Mutter des Beschwerdeführers kehrte auch im Jahr 2016 nach Serbien zurück und lebte bei einem Nachbarn, zu dem sie auch aktuell in Kontakt steht. Zudem kehrte sie im Jahr 2018 nach Serbien zurück und lebte einige Tage bei ihrem Halbbruder in Serbien (OZ 20, S: 31). Im Verfahren haben sich keine Gründe ergeben, die dagegensprechen würden, dass der Beschwerdeführer bei einem dieser Familienangehörigen nach seiner Rückkehr nach Serbien Unterkunft nehmen kann. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 06.05.2008 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen (AS 115). Der Beschwerdeführer reiste am 05.05.2011 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Der Beschwerdeführer kehrte daraufhin für eineinhalb Jahre nach Serbien zurück (AS 395; OZ 20, S. 10; Zentrales Melderegister). Der Beschwerdeführer lebte während dieser Zeit beim Halbbruder seiner Mutter in Serbien (OZ 20, S. 32). Mit Bescheid vom 09.10.2012 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gefolgt und das Aufenthaltsverbot aufgehoben (AS 115). Der Beschwerdeführer kann bei seiner Rückkehr nach Serbien von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen finanziell unterstützt werden (AS 423; OZ 20, S. 8, S. 35). Bei seiner Rückkehr ist es dem Beschwerdeführer möglich, für sich eine Unterkunftsmöglichkeit zu finden. Er kann seine Lebensbedürfnisse befriedigen, er kann selbst für sein Auskommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und sich erhalten. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage in Serbien basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Serbien in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 30.07.
- Zur politischen Lage Die Volksvertretung in der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna skupština, 250 Abgeordnete). Vorgezogene Parlamentswahlen fanden zuletzt am 24.4.2016 statt. Stärkste Kraft ist erneut die Liste der proeuropäischen Serbischen Fortschrittspartei SNS (sie spaltete sich 2008 von der Serbischen Radikalen Partei SRS ab; zusammen mit kleineren Parteien wie der SNP 105 Mandate) gefolgt von der Sozialistischen Partei Serbiens (SPS, 22 Mandate). Die oppositionelle proeuropäische Demokratische Partei (DS, 15 Mandate mit einem kleinen Partner) ist seit der Abspaltung einer Gruppe um den ehemaligen Staatspräsidenten Boris Tadić 2014 deutlich geschwächt. Einige Oppositionsparteien haben sich in der „Allianz für Serbien“ zusammengeschlossen. Sie unterstützen die seit
- Dezember anhaltenden Demonstrationen in zahlreichen Städten des Landes, die sich gegen Missstände und die Politik der Regierung richten. Aleksandar Vucic (SNS) ist der Präsident und Ministerpräsidentin der R. Serbien ist die parteilose Ana Brnabic. Die zehnte Sitzung der Beitrittskonferenz mit Serbien auf Ministerebene fand am 27.6.2019 in Brüssel statt, um Verhandlungen über Kapitel 9 - Finanzdienstleistungen - aufzunehmen. Mit dieser Konferenz wurden von insgesamt 35 Verhandlungskapiteln 17 für die Verhandlungen geöffnet, von denen zwei bereits vorläufig abgeschlossen wurden. Weitere Beitrittskonferenzen werden gegebenenfalls geplant, um den Prozess in der zweiten Jahreshälfte 2019 voranzutreiben. Serbien führt bereits seit 2014 Beitrittsverhandlungen mit der EU. Die Aussöhnung mit dem Kosovo gilt aber als zentrale Bedingung dafür, dass die Gespräche irgendwann einmal erfolgreich abgeschlossen werden können. Zur Sicherheitslage Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen. Insbesondere in Belgrad und anderen Städten sind vereinzelt Proteste und Demonstrationen möglich, die meistens friedlich verlaufen. Tausende von Demonstranten gingen auch am 11.5.2019 auf die Straßen, um gegen Präsident Aleksandar Vučić und seine Regierung zu demonstrieren. Sie werfen der Regierung Korruption und Einschränkung der Medienfreiheit vor. Die wöchentlichen Proteste begannen im Dezember 2018 und wurden durch einen Angriff auf einen Oppositionsführer ausgelöst. Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Einige Fortschritte wurden durch die Stärkung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und die Erfüllung der meisten Empfehlungen des letzten Jahres erzielt. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Bei der Umsetzung der integrierten Grenzschutzstrategie und des Aktionsplans hat Serbien einige Fortschritte erzielt. Die Strategie und der Aktionsplan zur Bekämpfung der irregulären Migration wurden angenommen. Ein Zwischenfall mit serbischen Soldaten, denen am 7.9.2019 die Einreise zu einer Gedenkfeier in Kroatien verweigert wurde, hat zu einem Eklat zwischen den beiden Ländern geführt. Zagreb kritisierte eine „Provokation“ aus Belgrad, in Serbien wurde dem Nachbarland Geschichtsrevisionismus vorgeworfen. Die serbische Militärdelegation hatte am 7.9.2019 in Jasenovac an einer Gedenkfeier der serbisch-orthodoxen Kirche für die Opfer des dortigen Konzentrationslagers teilnehmen wollen. Elf Militärangehörigen, die laut Medien in Zivil unterwegs waren und ihre Uniformen im Gepäck hatten, hatte die kroatische Grenzpolizei die Einreise verweigert. Laut Kroatien war die Delegation nicht angemeldet, die serbische Seite behauptet das Gegenteil. Der Delegation gehörten Berichten zufolge Offiziere der Militärakademie sowie Kadetten und Schüler des Militärgymnasiums an. Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die von serbischer Seite als politische Strafzölle empfundenen 100 %-Erhöhungen der Importzölle für Waren in den Kosovo bleiben weiterhin der Hauptgrund der erneut belasteten bilateralen Beziehungen zu Pristina. Zum Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss. Das serbische Justizwesen besteht aus einem Verfassungsgericht, dem Obersten Gerichtshof, 30 Bezirksgerichten und 138 Gemeindegerichten. Daneben bestehen spezielle Gerichte wie Verwaltungsgerichte und Handelsgerichte. Im Belgrader Bezirksgericht existiert eine Sonderkammer für die Verfolgung von Kriegsverbrechen, daneben existiert eine Staatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen - beiden zusammen obliegt die juristische Aufarbeitung der Kriegsverbrechen aus den Balkankriegen der 1990er Jahre. Ihre Einrichtung ist Teil des Prozesses der Schließung des UN-Kriegsverbrechertribunals für das ehemalige Jugoslawien (Den Haag) und der Überführung seiner Aufgaben auf die nationalen Justizbehörden in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien. Serbien hat im Bereich Justiz einige Fortschritte erzielt; während die Empfehlungen des Vorjahres nur teilweise umgesetzt wurden, wurden bei der Reduzierung alter Vollstreckungsfälle und der Weiterverfolgung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Gerichtspraxis Fortschritte erzielt. Einige Änderungen der Regeln für die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten und für die Bewertung der Arbeit von Richtern und Staatsanwälten wurden angenommen, aber das System muss nach der Annahme der Verfassungsänderungen grundlegend überarbeitet werden, um eine leistungsbezogene Stellenbesetzungen und Beförderungen von Richtern zu ermöglichen. Politische Einflussnahme im Bereich der Justiz bleibt weiterhin ein Problem. Die Verfassungsreform befindet sich im Gange. Das Parlament hat am 21.5.2019 eine umstrittene Änderung des Strafrechts gebilligt, gemäß der Straftäter, die wegen Vergewaltigung und Ermordung eines Minderjährigen oder einer schwangeren oder behinderten Person zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt werden, zukünftig keine Möglichkeit einer frühzeitigen Entlassung mehr haben. Bislang belief sich die Höchststrafe in Serbien auf 40 Jahre. Der Europarat kritisierte den Gesetzesentwurf und sprach von einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmann Institutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Zu den Sicherheitsbehörden Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Die meisten Beamten sind ethnische Serben, jedoch sind auch Angehörige von Minderheiten als Polizeibeamte tätig. Korruption und Straffreiheit in der Polizei sind ein Problem. Im Laufe des Jahres 2019 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat. Die neu geschaffene Antikorruptionsabteilung im Innenministerium wurde geschaffen, um schwere Korruption zu untersuchen. Es gibt keine spezialisierte Regierungsstelle, die Morde durch die Sicherheitskräfte untersuchen kann. Die Polizei, das Sicherheitsinformationszentrum (BIA) und die Direktion für die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen untersuchen solche Fälle durch interne Kontrollen. In den ersten acht Monaten 2019 reichte die interne Kontrolle des Innenministeriums 136 Strafanzeigen gegen 285 Personen wegen 388 Verbrechen ein; 124 waren Polizisten und 161 Zivilbeamte. In 45 der Fälle wurden die Täter zu Haftstrafen verurteilt. Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentlichen Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u.a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die „Special Antiterrorist Unit“ und die „Counterterrorist Unit“. Es kommt in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Vollmachten überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht so effizient bearbeiten. Dies beschränkt sich jedoch nicht auf bestimmte Personengruppen, sondern bezieht sich auf alle Einwohner der Republik Serbien. Alle Einwohner bzw. Bürger der Republik Serbien haben den gleichen Zugang zum Justizwesen, zu den Gerichten und den Polizeibehörden. Rechtsschutzmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen, nämlich Strafanzeige und/oder Disziplinarverfahren. Jedoch gibt es keine „besonderen“ Rechtsschutzmittel betreffend Übergriffe gegen Roma-Angehörige. Diese sind, wie alle Einwohner der Republik Serbien, vor dem Gesetz gleich. Zur Folter und unmenschlichen Behandlung Obwohl die Verfassung Folter verbietet, soll diese bei Festnahmen und in Untersuchungshaft zur Erpressung von Geständnissen gelegentlich angewandt werden. Die Straflosigkeit bei Missbrauch oder Folter ist bei der Festnahme oder Erstinhaftierung weit verbreitet. Es gibt nur wenige strafrechtliche Verfolgungen und noch weniger Verurteilungen wegen Missbrauch oder Folter. Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) veröffentlichte im Mai 2018 einen Bericht, in dem der Ausschuss Bedenken hinsichtlich der Misshandlung von Personen in Polizeigewahrsam äußerte und die Behörden aufforderte, die Misshandlung der Polizei zu bekämpfen. Zur Korruption Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden, negativen Auswirkungen auf das Funktionieren von politischem System, staatlichen Institutionen und die serbische Wirtschaft. Systemische Korruption findet sich heute vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v.a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt. Abgenommen hat die Korruption in den letzten Jahren bei der Polizei. Auf staatlicher Seite ist eine eigenständige Institution, die Anti-Korruptionsagentur mit dem Kampf gegen Korruption befasst; in der serbischen Zivilgesellschaft beschäftigt sich Transparency International mit dem Phänomen Korruption. Druck auf serbische Behörden zu effektiverer Bekämpfung der systemischen Korruption kommt v.a auch von der EU. Unterstützung bei der Bekämpfung der Korruption in Serbien leistet außerdem das UN Development Program (UNDP). Die Bekämpfung der Korruption gehört zu den zentralen Reformbedingungen der EU in Serbiens Beitrittsverhandlungen bzw. in den Justizkapiteln 23 und
- Serbien rangiert im Transparency Corruption Perceptions Index
(2018)am
- Platz von 180 Ländern. Zu NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Vielzahl unabhängiger nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operiert im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkung, untersucht und veröffentlicht ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Während Regierungsbeamte im Allgemeinen kooperativ sind und auf ihre Fragen reagieren, werden die Gruppen von nicht staatlichen Akteuren, einschließlich der Pro-Regierungs-Medien, kritisiert, belästigt und bedroht, weil sie sich kritisch gegenüber der Regierung oder entgegen den nationalistischen Ansichten zum Kosovo, dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und den Kriegen der 90er Jahre äußern. Im Laufe des Jahres 2019 veröffentlichten mehrere Medien Artikel, in denen zahlreichen Journalisten, NGO-Aktivisten und unabhängige Einrichtungen vorgeworfen wurde, „Verräter“ des Landes zu sein, die versuchen, die Verfassungsordnung gewaltsam zu stürzen. Ausländische und inländische Nichtregierungsorganisationen (NGO) agieren in der Regel frei, aber diejenigen, die offen kritische Positionen gegenüber der Regierung vertreten oder sensible oder kontroverse Themen ansprechen, sind in den letzten Jahren mit Bedrohungen und Belästigungen konfrontiert worden. Während des gesamten Jahres 2018 war die Direktorin der NGO Center for Euro-Atlantic Studies, Gegenstand einer anhaltenden Schmutzkampagne in den Medien als Reaktion auf ihre Unterstützung von Kriegsverbrecherverfolgungen und die Mitgliedschaft Serbiens in der NATO. Zum Ombudsmann Der Bürgerbeauftragte spielt eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung des Rechts der Bürger auf eine gute Verwaltungspraxis und die Behörden sind verpflichtet, über die Umsetzung seiner Empfehlungen zu berichten. Im vierten Jahr in Folge diskutierte das Parlament jedoch nicht in der Plenarsitzung den Jahresbericht des Bürgerbeauftragten, sodass keine Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Überprüfung der Regierung gezogen wurden. Im Jahr 2018 haben insgesamt 9.120 Bürgerinnen und Bürger die Dienste des Bürgerbeauftragten in Anspruch genommen, von denen 2.432 durch persönliche und 3.350 durch Telefongespräche. Es gab insgesamt 3.338 eingereichte Beschwerden, davon 56 auf eigene Initiative des Bürgerbeauftragten. 2.346 Fälle wurden abgeschlossen. Gleichzeitig wurden rund 2.720 Fälle aus den Vorjahren bearbeitet und davon 1.443 Fälle abgeschlossen, sodass 2018 insgesamt 3.789 Fälle abgeschlossen wurden. Der Anteil der Beschwerden hinsichtlich Minderheitenangelegenheiten ist im Jahresbericht des Ombudsmann Büros 2018 mit 64 unter 3.338 Beschwerden mittlerweile gering und macht lediglich 1,92 % aller Beschwerden aus. In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien. In drei Gemeinden mit signifikantem albanischem Bevölkerungsanteil gibt es eigene Zweigstellen der nationalen Ombudsmanninstitution. In der Provinz Wojwodina kann ein eigenständiges Ombudsmannsbüro seinen Aktivitäten unabhängig nachgehen. Zur allgemeinen Menschenrechtslage Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Es wurden Änderungen zur Verbesserung des Rechtsrahmens für nationale Minderheiten angenommen. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden. Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem existieren verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit. In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien. Zu den Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind aufgrund von Überbelegung, körperlichem Missbrauch, unhygienischen Bedingungen und unzureichender ärztlicher Versorgung schlecht. Nach Angaben des Justizministeriums lag die Gefängniskapazität 2019 10.300, während die Gefangenenzahl im Laufe des Jahres 2019 10.890 betrug. Obwohl die Gefängnisse nach wie vor überfüllt sind, konnte die Überbelegung durch den Bau neuer Gefängnisse und die breitere Anwendung alternativer Strafmaßnahmen (z.B. Zivildienst, Hausarrest und andere Maßnahmen) verringert werden. Die Behörden führen ordnungsgemäße Untersuchungen von glaubwürdigen Vorwürfen wegen Misshandlung durch. Die unabhängige Überwachung der Haftbedingungen ist gesetzlich erlaubt und die Regierung gewährt unabhängigen Beobachtern Zugang zu den Haftanstalten. Die 2018 begonnene Renovierung des Belgrader Bezirksgefängnisses wurde im Laufe des Jahres fortgesetzt. Neue Gefängniseinrichtungen wurden in Sremska Mitrovica, Leskovac und Pozarevac gebaut. Trotz Verbesserungen bei den Untersuchungsverfahren stellt die verlängerte Untersuchungshaft nach wie vor ein Problem dar. Was das Gefängnissystem betrifft, so wurden die Renovierung und Modernisierung mehrerer Gefängnisse, darunter das Gefängniskrankenhaus in Belgrad, im Einklang mit der Strategie zur Verringerung der Überbelegung in Strafanstalten fortgesetzt. Ein neues Gefängnis wurde in Pančevo gebaut und ist in Betrieb. Die Überarbeitung und Verbesserung der Behandlungsprogramme in Gefängnissen und medizinischen Einrichtungen in Haftanstalten wird im Einklang mit den TCP-Empfehlungen fortgesetzt. Die Einschränkung von Inhaftierungsmaßnahmen und die verstärkte Anwendung alternativer Sanktionen trugen zu einer stabilen Haftpopulation bei. Im November 2018 wurden Änderungen des Gesetzes beschlossen, um den Einsatz alternativer Sanktionen zu verbessern. Allerdings bestehen nach wie vor Mängel bei den Unterbringungsbedingungen sowie bei der Gewährung von Rechtsbeistand und Gesundheitsversorgung. Zur Todesstrafe Die Gesetzte sehen für keine Straftat die Todesstrafe vor. Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe. Das gilt auch für Militärstraftaten. Die Bundesrepublik Jugoslawien hat das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe unterzeichnet. Das Protokoll trat am 6.12.2001 in Kraft und gilt – im Wege der Rechtsnachfolge – auch für Serbien. Zur Religionsfreiheit Im Allgemeinen herrscht in Serbien Religionsfreiheit. Die serbische Verfassung und Gesetze erkennen allerdings nur sieben „traditionelle“ Konfessionen an, woraus eine gewisse Diskriminierung anderer religiöser Gruppen und ihrer Angehöriger resultiert, etwa bei der Registrierung von Religionsgruppen - ein Bereich, in dem es jüngst Fortschritte gegeben hat. Zugleich genießt die Serbisch-Orthodoxe Kirche eine klare Bevorzugung gegenüber anderen Konfessionen. Die überwiegende Mehrheit der Einwohner Serbiens sind Christen. Etwa 6,3 Millionen (ca. 84%) der Einwohner bekennen sich zur serbisch-orthodoxen Kirche, ferner gibt es noch religiöse Minderheiten, insbesondere Katholiken (5 %), Protestanten (1 %), Atheisten (1,1 %), nicht deklarierte oder unbekannte (4,5 %) und einige wenige neuapostolische Christen. Etwa 3 % der Einwohner sind Muslime. Sie leben im südserbischen Sandschak, wo sie eine knappe Mehrheit bilden. Die Verfassung untersagt die Errichtung einer Staatsreligion, garantiert die Gleichheit aller religiösen Gruppen, verbietet die Aufstachelung zum Religionshass und religiöse Diskriminierung. Einige nicht-traditionelle religiöse Gruppen erklären, dass die Umsetzung von Gesetzen durch die staatlichen Behörden diskriminierend ist. Wegen Anstiftung zur Diskriminierung, zum Hass oder zur Gewalt gegen eine Person oder Gruppe aus religiösen Gründen sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von einem bis zehn Jahren vor. Zur Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Bewegungsfreiheit wird aber nicht immer angemessen geschützt. Zur Grundversorgung/Wirtschaft Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung. Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen. Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9 %. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13 % prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05 % geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2 % gegenüber dem Vorjahr. Zu den Sozialbeihilfen Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen. Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt. Zur medizinischen Versorgung Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet. Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren – oft private – Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen. Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist. Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können. Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,- RSD an (ca. 0,50 Euro). Zur Rückkehr Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten. Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. 1.
- Zur aktuellen Covid-19-Pandemie: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 16.11.21 08:00 Uhr, 982.111 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 11.807 Todesfälle (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html); in Serbien wurden zu diesem Zeitpunkt 1.211.163 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 10.839 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/euro/country/rs). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer Risikogruppe.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und der Mutter des Beschwerdeführers, die als Zeugin befragt wurde. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person und den allgemeinen Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellung zur serbischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kann dem unbestrittenen Akteninhalt entnommen werden. Zu den serbischen Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar angab, dass er die serbische Sprache äußerst schlecht spreche (AS 423). Dies ist allerdings insofern nicht glaubhaft, als der Beschwerdeführer in einer serbischen Familie aufwuchs. Zudem musste der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012 für eineinhalb Jahre nach Serbien zurückkehren. Wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, konnte er sich in dieser Zeit auch ausreichend auf Serbisch verständigen (OZ 20, S. 13). Vor diesem Hintergrund konnte auch die Mutter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft machen, dass der Beschwerdeführer nur wenig Serbisch spreche (OZ 20, S. 30). Es konnte somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die serbische Sprache jedenfalls spricht. Dass der Beschwerdeführer auf hohem Niveau Deutsch spricht, ergibt sich aus seinem langjährigen Schulbesuch in Österreich. Zudem führte er die niederschriftliche Einvernahme und mündliche Verhandlung am 11.08.2021 vollständig in deutscher Sprache (AS 279, OZ 20). Dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren wurde und aufgewachsen ist, kann dem unbestrittenen Akteninhalt entnommen werden. Die Feststellungen betreffend die Schul- und Berufsausbildung des Beschwerdeführers sind auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme und der mündlichen Verhandlung zurückzuführen (AS 281; OZ 20, S. 8). Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell keiner Beschäftigung nachgeht (AS 281; OZ 20, S. 9). Die Feststellungen betreffend die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich sind einem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Dass der Beschwerdeführer in Österreich am Arbeitsmarkt nicht tiefgreifend integriert ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich insgesamt bisher nur kurze Zeiten gearbeitet hat. Seine Angabe in der mündlichen Verhandlung, dass er in Österreich fünf oder sechs Jahre gearbeitet habe, ist vor dem Hintergrund der Informationen im Versicherungsdatenauszug nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft (OZ 20, S. 15). Seine Angabe, dass er im Jahr 2019 sieben bis acht Monate gearbeitet habe, ist ebenso nicht glaubhaft, da dem Versicherungsdatenauszug entnommen werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 nur drei Monate gearbeitet hat (OZ 20, S. 15; AJ-Web-Auskunftsverfahren). Die Feststellungen betreffend den Bezug des Beschwerdeführers von Arbeitslosengeld und Notstands- und Überbrückungshilfe sowie die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sind auf einen Auszug des AJ-WEB zurückzuführen (AS 275ff, AJ-WEB Auskunftsverfahren; OZ 20, S. 9). Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch Arbeitslosengeld und Unterstützungsleistungen seiner Mutter finanziert, ist seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 20, S. 8). Die Feststellung betreffend die Schulden des Beschwerdeführers sind seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 20, S. 9). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig ist sowie keiner Risikogruppe im Hinblick auf eine Infektion mit dem COVID-19 Virus angehört, kann seinen insoweit glaubhaften Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme und der mündlichen Verhandlung entnommen werden. Der Beschwerdeführer führte in seiner niederschriftlichen Einvernahme und in der Verhandlung zwar an, dass er substituiert sei, aber auch, dass es ihm damit gut gehe (AS 281, OZ 20, S. 4 und 13). Dass er sich seit dem Jahr 2020 in einer Drogentherapie befindet, kann seiner diesbezüglich glaubhaften Angabe in der mündlichen Verhandlung entnommen werden (OZ 20, S. 13). Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers sind den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme und der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (AS 283; OZ 20, S. 7). Dass der Beschwerdeführer Vater einer am 01.03.2012 geborenen Tochter ist, ist einer Geburtsurkunde vom 27.10.2016 zu entnehmen (AS 438). Die Feststellungen betreffend das Sorgerecht sowie den Kontakt des Beschwerdeführers zu dieser sind den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme und der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (AS 283; OZ 20, S. 6). Die Feststellung zum letzten Aufenthalt der Tochter des Beschwerdeführers mit dessen Mutter in Serbien kann den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung entnommen werden (OZ 20, S. 12, S. 31). Die Feststellungen betreffend die zweite Tochter der Exfrau des Beschwerdeführers, deren biologischer Vater der Beschwerdeführer nicht ist, können den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung entnommen werden (OZ 20, S. 7). Die Feststellung betreffend die zweite Tochter des Beschwerdeführers ist seiner diesbezüglichen Angabe in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (AS 425; OZ 20, S. 7). Die Feststellung betreffend den Kontakt zu seiner zweiten Tochter und deren Mutter sowie seinen Unterhaltspflichten ist seinen glaubhaften Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme und mündlichen Verhandlung zu entnehmen (AS 283; OZ 20, S. 6 und 8). Die Feststellung zur Unterhaltsleistung des Beschwerdeführers an seine erste Tochter ist seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 20, S. 6). Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Vaterschaft seiner zweiten Tochter anerkannt hat, er jedoch keinen Unterhalt für diese bezahlt (OZ 20, S. 8). Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Wohnort, Staatsbürgerschaft, Ableben des Vaters des Beschwerdeführers) können den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme sowie der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung entnommen werden (AS 283, 423, 425; OZ 20, S. 8, 14 und 29). Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen und der Erwerbstätigkeit seiner Familienangehörigen sind ebenfalls den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde zu entnehmen (AS 424). Dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter, seiner Schwester und einem seiner Brüder im gemeinsamen Haushalt in einer Eigentumswohnung lebt, ist den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (AS 424; OZ 20, S. 14). Die Feststellung betreffend die Unterstützung des Beschwerdeführers gegenüber seiner Mutter im Haushalt, den Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers und die Unterstützung der Mutter des Beschwerdeführers durch die Geschwister des Beschwerdeführers sind den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 20, S. 14 und S. 30). Dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen ist, ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die Schwester und der Bruder des Beschwerdeführers in gemeinsamen Haushalt mit der Mutter des Beschwerdeführers leben und die diese ebenfalls unterstützen. Es haben sich im Verfahren keine Gründe ergeben, warum die Mutter des Beschwerdeführers explizit auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen sein sollte. Dahingehendes hat sich auch nicht in der Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin in der mündlichen Verhandlung ergeben. Zudem ist anzumerken, dass die Mutter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung selbst angab, dass sie keine Pflegstufe habe (OZ 20, S. 35). Die Feststellung zu den Personen, die den Beschwerdeführer in der Haft besucht haben, sind auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zurückzuführen (OZ 20, S. 15). Dass der Beschwerdeführer keinen Freundeskreis in Österreich hat, ist der diesbezüglich glaubhaften Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 20, S. 15). Ebenso verhält es sich mit den Feststellungen, dass er in Österreich keine Kurse oder sonstige Ausbildung besucht, nicht Mitglied eines Vereins ist und keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten ausübt (OZ 20, S: 16). Die Feststellung betreffend den Aufenthaltstitel ist einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu entnehmen. Die Feststellung betreffend den serbischen Reisepass des Beschwerdeführers ist einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu entnehmen. 2.
- Zu den Feststellungen zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers 2.2.
- Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers gründen sich auf einem Auszug des Strafregisters des Beschwerdeführers und auf die im Akt des Bundesamtes einliegenden Abschriften der strafgerichtlichen Urteile (AS 239 -246, AS 173 – 183, AS 169 – 171, AS 251 – 255, AS 191 – 201, AS 165 – 167, AS 295 – 298, AS 303 – 307, AS 227 – 230, AS 143, 144). 2.2.
- Der Inhalt des Strafurteils vom 15.07.2021 konnte einer gekürzten Ausfertigung eines Landesgerichts entnommen werden (OZ 19). 2.2.
- Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich seiner Straftaten nur zum Teil geständig gezeigt hat, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 2.2.3.
- Zu seiner ersten Verurteilung vom 09.08.2004 befragt gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Ich war dabei mit noch drei Freunden. NN1 hat meinen Nachbarn eine Eristoff-Flasche gestohlen bzw. weggenommen.“ (OZ 20, S. 17). Tatsächlich lag der Verurteilung zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit drei Mittätern eine Person anrempelte, ihr mehrere Faustschläge gegen den Kopf und den Oberkörper sowie einen Fußtritt versetzte und ihr anschließend einen Bargeldbetrag von 10,00 Euro abnahm (AS 239-245). Dass der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen zu der Verurteilung nichts Dahingehendes erwähnte, spricht gegen eine Einsicht und Reumütigkeit des Beschwerdeführers. 2.2.3.
- Zu seiner zweiten Verurteilung am 11.04.2016 befragt gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Das war meistens immer so, Raufhandel. Hooligans und Taxham gegen Lehm (Fußball). Damals waren sie sehr verfeindet und da haben sie 60, 70, 80 Leute getroffen, auch von den anderen sind 60, 70, 80 Leute gekommen und dann haben wir Spaß gehabt, sinnlos.“ (OZ 20, S. 17). Aus dem Strafurteil geht – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung – jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer und zwei weitere Täter einen Arzt, der auf dem Weg in die Arbeit war, in einem Bus am Körper verletzt haben (AS 175). Auf Vorhalt des Inhalts des Strafurteils in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer wiederum Folgendes an: „Ja, er ist aber von NN2 angegriffen worden, wir waren drei Leute und er hat irgendetwas gesagt, wegen Platz oder Lautsein, dann ist NN2 aufgestanden und hat ihm im Bus eine „gegeben“, dann ist die Polizei gekommen und hat es dann auf mich geschoben.“ (OZ 20, S. 17). Die vom Beschwerdeführer genannte Person war jedoch gar nicht unter den angeklagten Personen (AS 173). Zudem ist dem Inhalt des Strafurteils explizit zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich zu dem Arzt umgedreht hat, ihm ins Gesicht gespuckt hat und ihm sofort einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hat (AS 175). Weiters gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, dass eine andere Person, die weggelaufen sei, den Faustschlag gesetzt hätte und er selbst den Arzt nicht angerührt habe (OZ 20, S. 18). Dies geht jedoch nicht einher mit den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der Strafverhandlung ohne Umschweife schuldig bekannt hat und er auch durchwegs belastet wurde. Dem Strafurteil zufolge beschönigte der Beschwerdeführer in der Strafverhandlung den Ablauf, war jedoch klar als die Person auszumachen, die dem Arzt den Faustschlag versetzt hat (AS 179). Die Angaben des Beschwerdeführers widersprechen dem Inhalt des Strafurteils stark und lassen nicht auf eine Einsicht und Reumütigkeit des Beschwerdeführers schließen. 2.2.3.
- Zu seiner dritten Verurteilung führte der Beschwerdeführer Folgendes an: „Es hat einmal einen Vorfall zwei gegen zwei stattgefunden.“ (OZ 20, S. 18). Dem Strafurteil ist entgegen den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen abgesondert verfolgten bzw. unbekannten Tätern einem Opfer mehrere Schläge und Fußtritte versetzt hat (AS 170). Dass es sich um einen Kampf „zwei gegen zwei“ gehandelt habe, konnte dem Strafurteil somit nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer stritt jedoch nicht grundsätzlich seine Schuld an der Straftat ab. 2.2.3.
- Zu seiner vierten Verurteilung führte der Beschwerdeführer an, dass jemand anderes das Suchtgift immer geholt habe und er mit diesem nur unterwegs gewesen sei. Wenn jemand vom Beschwerdeführer Suchtgift haben hätte wollen, dann sei er zu der Person gegangen, habe ihr gesagt, dass jemand Suchtgift haben wolle und dieser habe es der Person gegeben (OZ 20, S. 18). Dem Strafurteil kann – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers – entnommen werden, dass der Beschwerdeführer selbst anderen Suchtgift entgeltlich überlassen hat (AS 258, 259). Dazu verantwortete sich der Beschwerdeführer in der Strafverhandlung auch geständig (AS 269). Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestritt, dass er selbst Suchtgift verkauft hat und dies spricht gegen eine Einsicht des Beschwerdeführers. 2.2.3.
- Zu seiner fünften Verurteilung führte der Beschwerdeführer an, dass eine andere Person drei Kennzeichen gestohlen habe und er nur mitgefahren sei. Er selbst sei verurteilt worden, weil er mit dem Vorsatz, dass er gewusst habe, dass die Kennzeichen gestohlen seien, trotzdem eingestiegen sei. Er selbst habe das Kennzeichen jedoch weder abmontiert, noch gestohlen (OZ 20, S. 19). Nach dem Verlesen aus dem Strafurteil gab der Beschwerdeführer an, dass er die Kennzeichen nicht gestohlen habe, sondern sie vom „Autogepäck“ heruntergenommen habe, die Kennzeichen ausgewechselt habe und die Kennzeichen gestohlen gewesen seien (OZ 20, S. 19). Dem Strafurteil ist diesbezüglich zu entnehmen, dass nicht nur der zweite Täter, sondern auch der Beschwerdeführer eine aktive Rolle in der Unterdrückung der Kennzeichen hatte (AS 191-201). Auch diese Angaben des Beschwerdeführers sprechen gegen seine Einsicht und Reumütigkeit. 2.2.3.
- Zu seiner sechsten Verurteilung führte der Beschwerdeführer an, dass es sich um eine verbale Auseinandersetzung gehandelt habe und sich der Beschwerdeführer dies nicht gefallen lassen habe. Die Situation sei dann eskaliert, der Beschwerdeführer habe der anderen Person eine Watsche gegeben und dann habe eine „Boxerei“ angefangen (OZ 20, S. 19 und 20). Dies stimmt überwiegend mit dem Inhalt des Strafurteils überein (AS 165-167). Fehlende Einsicht des Beschwerdeführers kann diesbezüglich daher nicht erkannt werden. 2.2.3.
- Bezüglich seiner siebten Verurteilung bestritt der Beschwerdeführer, dass die Körperverletzung absichtlich gewesen sei, obwohl er unter anderem aufgrund von versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung verurteilt wurde (OZ 20, S. 20). Er bestritt jedoch nicht, jemand anders am Körper verletzt zu haben. Der Beschwerdeführer zeigte sich somit nur teilweise gegenständig zu der von ihm begangenen strafbaren Handlung. 2.2.3.
- Der Beschwerdeführer führte zudem an, dass er hinsichtlich zwei Straftaten unzurechnungsfähig gewesen sei, weil er Drogen eingenommen hätte (OZ 20, S. 20 und 21). Dies ist jedoch insofern nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft, als keinem der im Akt aufliegenden Strafurteile entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht zurechnungsfähig gewesen sei. Es war daher davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handelt, um den Unwert der von ihm begangenen strafbaren Handlungen zu verharmlosen. 2.2.3.
- Hinsichtlich seiner zehnten Verurteilung zeigte sich der Beschwerdeführer geständig und einsichtig dahingehend, dass er in der Justizanstalt einen Mithäftling am Körper verletzt hat (OZ 20, S. 22). 2.2.3.
- Nach der im Juli 2021 stattgefunden Hauptverhandlung befragt, in der der Beschwerdeführer nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wurde, die der Beschwerdeführer angenommen hat, gab er Folgendes an: „Da gibt es einen, der wurde ermordet, seine Aussage belastet mich, aber ich weiß nicht, was herausgekommen ist, das habe ich jetzt zum ersten Mal von Ihnen gehört, die 12 Monate, weil ich bin ja überall freigesprochen worden. Bei alles bin ich freigesprochen worden, denn er kann nicht reden, denn er ist umgebracht worden (OZ 19). Ich war bei dem, der umgebracht worden ist, auch 100 %-ig freigesprochen.“ (OZ 20, S. 22). Dem Strafurteil kann jedoch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht in allen Fakten freigesprochen wurde. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nach Absprache mit seinem Verteidiger einen Rechtsmittelverzicht angeben sollte, wenn er tatsächlich unschuldig gewesen sei (OZ 19). Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft schildern, dass eine Person gegenüber der Polizei gelogen habe, der Beschwerdeführer deswegen verurteilt worden sei und diese Person aber ermordet worden sei bzw. sich umgebracht habe (OZ 20, S. 22 und 23). Auch bezüglich der letzten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers kann in der Folge keine Einsicht und Reumütigkeit des Beschwerdeführers erkannt werden. 2.2.3.
- Weitere Anhaltspunkte, die gegen eine positive Zukunftsprognose des Beschwerdeführers sprechen, ergeben sich aus folgenden Umständen: 2.2.3.4.
- Gegen den Beschwerdeführer wurde im Jahr 2008 ein Aufenthaltsverbot erlassen und der Beschwerdeführer musste in der Folge in den Jahren 2011 und 2012 für eineinhalb Jahre nach Serbien zurückkehren (AS 115). Auch dieser Umstand konnte den Beschwerdeführer jedoch nicht dazu bewegen, nach seiner Rückkehr nach Österreich keine Straftaten mehr zu begehen. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Rückkehr nach Österreich noch dreimal rechtskräftig und einmal nicht rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass er sich zwar Sorgen darüber gemacht habe, dass er aufgrund seiner strafbaren Handlungen sein Aufenthaltsrecht in Österreich verlieren könnte, er sich jedoch trotzdem von anderen Personen dazu überreden habe lassen, Straftaten zu begehen (OZ 20, S. 25). 2.2.3.4.
- Der Beschwerdeführer führte in der niederschriftlichen Einvernahme am 23.07.2019 zwar an, dass er, nachdem er aus dem Gefängnis entlassen worden sei, einen Schlussstrich gezogen habe, er seine damaligen Freunde nicht mehr habe und er gerne noch eine weitere Chance hätte (AS 285). Wie bereits festgestellt, wurde der Beschwerdeführer in der Folge jedoch wiederum zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, gegen die er kein Rechtsmittel erhob (OZ 16). Aus diesem Grund konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er keine weiteren Straftaten mehr begehen würde und er sein Verhalten nachhaltig verändert habe. 2.2.3.4.
- Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbrachte, dass seine letzte Verurteilung nicht die Annahme rechtfertige, dass er eine tatsächliche, gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei (AS 426), so ist anzuführen, dass nicht eine strafgerichtliche Verurteilung, sondern die Gesamtheit der insgesamt 11 strafgerichtlichen Verurteilungen in die Abwägung, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, miteinzubeziehen sind. 2.2.3.4.
- Zwar beteuerte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung mehrfach, dass er keinen Kontakt mehr zu seinen früheren Freunden habe und er allgemein keine Freunde mehr habe (OZ 20, S. 15, 23). Dies konnte der Beschwerdeführer jedoch insofern nicht glaubhaft machen, als er in weiterer Folge in der mündlichen Verhandlung folgenden Vorfall schilderte: „NN3 (phonetisch) und NN4 (phonetisch) sind sogar vor meiner Tochter mit einem Messer (NN3) gekommen. NN3 hat nämlich immer ein Messer dabei. Ich habe meine Tochter nach Hause gebracht, bin runtergegangen, wollte mit ihn boxen, habe gesehen, dass er ein Messer hat und bin mit ihnen mitgegangen. R: Was bedeutet boxen? BF: Sie sind zu dritt gekommen im Park. Nachgefragt, dass ich nicht aussage, warum er mich umbringen wollte, deshalb wollten sie zu dritt mit mir boxen. R: Wann war dieser Vorfall? BF: Kurz bevor er „einegonga“ ist. Nachgefragt, ich meine nicht die Inhaftierung, sondern den Tag als er zu mir und meiner Tochter gekommen ist. Kurz, bevor wir in den Park gegangen sind, hat NN3 ein Packerl Heroin bei einer Bushaltestelle geholt und gesagt: „Das ist für Euch.“ R: Wann ist dieser Vorfall passiert, wann war das? BF: Eine Woche. Zwei Tage davor. Nachgefragt,
- Er wollte auf Therapie gehen. Nachgefragt, ich glaube im April oder Mai. R: Jetzt haben Sie mir lange erklärt, dass Sie keinen Kontakt gehabt mit Freunden. BF: Er ist plötzlich dagestanden, ich habe keinen Kontakt mehr. Damals habe ich mit ihm auch schon keinen Kontakt gehabt. Er ist von der Bushaltstelle gekommen, er hat das gezeigt den NN
- Ich habe gesagt: „Burschen, meine Tochter wartet auf mich, ich kann nicht mitkommen. R: Er hat Ihnen das Heroin gezeigt? BF: Ja, er hat es den NN4 gegeben, was dann passiert ist, weiß ich nicht. Ob er eine Strafe bekommen hat, weiß ich nicht. R: Was wollten die von Ihnen? BF: Das weiß ich nicht. Ich wollte mit meiner Tochter zu einer Tankstelle gehen und Eis essen und dann standen die drei da. R: Wie ging das weiter? BF: Dann gab es nichts war, es war vorbei. Ich bin gerade aus dem Haus rausgekommen. NN4 kam zu mir und sagte: „Tu die Klein weg, es wird gleich eine Boxerei geben“. Ich habe die Kleine nach Hause gebracht, bin runtergegangen und habe zu ihnen gesagt. „Gehen wir in den Park rein, damit das die Nachbarn nicht sehen.“ Dann hat NN3 schon das Messer ausgepackt. Dann habe ich gesagt: „Burschen, ich will keinen Stress haben. Ich will nicht, dass du zustichst.“ NN3 sagte, ich soll bei Gericht nicht sagen, dass er auf mich schießen wollte, sondern, dass ich das erfunden habe. Ich habe aber trotzdem die Wahrheit gesagt. Er ist dann zur Bushaltestelle gegangen und wir sind in Richtung Park. Als wir zum Park gekommen sind, war er schon dar und hat NN4 das Packerl Heroin gegeben. Dann habe ich den Burschen gesagt: „Ich kann nicht mit Euch mitgehen, ich muss zu meiner Tochter nach Hause.“ Seit dem Tag ist nichts mehr passiert, NN3 und NN4 sind in Haft gekommen. R: Dieser Vorfall, dass NN3 auf Sie schießen wollte, wann war der? BF: Eine Woche davor, bevor er eingesperrt worden ist. R: Wenn Sie es zeitlich einordnen, 2021, in welchem Monat? BF: Ich weiß es nicht genau. Er ist immer mit Messer gekommen, das ist normal bei ihm. R: Sie werden es wohl noch einordnen können, wann er auf Sie schießen wollte. BF: Nein.“ (OZ 20, S. 25). Dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall kann somit entnommen werden, dass er den Kontakt zu seinen Freunden tatsächlich nicht abgebrochen hat und er auch im Jahr 2021 noch mit diesen in Kontakt gestanden ist. Weiters kann seinen Schilderungen entnommen werden, dass auch die Freunde des Beschwerdeführers weiterhin straffällig werden bzw. aktuell inhaftiert sind. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Juli 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wurde, die er auch annahm, konnte nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft keine strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Der Beschwerdeführer konnte weder in seinen Angaben noch in seinen Handlungen zeigen, dass er sein Verhalten nachhaltig geändert habe und positive Veränderungen für ein zukünftiges straffreies Leben gesetzt hätte. 2.2.3.4.
- Der Beschwerdeführer beteuerte in der mündlichen Verhandlung zwar, dass er sich geändert habe, er sich in Therapie begeben werde und er nur eine Chance benötige (OZ 20, S. 27). Dem Strafurteil eines Landesgerichts vom 05.10.2015 konnte entnommen werden, dass der Beschwerdeführer konsequent verweigerte, die für notwendig erachtete Therapie anzutreten. Der Beschwerdeführer hat sich trotz Therapieplatzzusagen verschiedener Einrichtungen in der Zeit zwischen 23.09.2016 und 13.07.2017, sohin in einer Dauer von zehn Monaten trotz mehrfacher Urgenzen des Landesgerichtes und förmlicher Mahnung nicht in eine stationäre Therapie entsprechend der als notwendig und zweckmäßig erachteten Auflage begeben (AS 233 und 234). Aktuell befindet er sich seit dem Jahr 2019 in Substituierung (AS 281; OZ 20, S. 4 und S. 13). Zudem befindet er sich seit dem Jahr 2020 in einer Drogentherapie (OZ 20, S. 13). Auch die kontinuierliche Substituierung und Drogentherapie konnte jedoch keine positive Entwicklung weg vom strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers bewirken, wie seine Verurteilung wegen eines Drogendelikts im Juli 2021 zeigt. 2.2.3.4.
- Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, wurden dem Beschwerdeführer bereits Chancen gegeben, die er, wie er selbst eingesteht, nicht genutzt hat. So wurde mit Bescheid vom 23.08.2019 eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, er wurde jedoch dennoch im Juli 2021 wiederum aufgrund der Begehung einer Straftat strafgerichtlich verurteilt. 2.2.3.4.
- Die angeführten Umstände sprechen somit zum einen gegen eine positive Zukunftsprognose des Beschwerdeführers. Zum anderen konnte aus ihnen – vor dem Hintergrund der zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers - geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine gegenwärtige schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. 2.2.
- Die Feststellungen betreffend die Inhaftierungen des Beschwerdeführers in österreichischen Justizanstalten sind einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. 2.
- Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Die Feststellungen zum Bescheid des Bundesamtes vom 23.08.2019 können dem unbestrittenen Akteninhalt entnommen werden. Dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aufgrund der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV, StF: BGBl. II Nr. 177/2009). Dass der Beschwerdeführer in Serbien Anspruch auf Sozialleistungen und eine Krankenversicherung hat, kann dem aktuellen Länderinformationsblatt entnommen werden. Dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aufgrund der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,). D