RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2022 GeschäftszahlW216 2246123-1 Spruch, W216 2246123-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 09.06.2021 stellte das Arbeitsmarktservice Tulln (im Folgenden: AMS bzw. belangte Behörde) fest, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 27.05.2021 bis 07.07.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Maschinenmonteur bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Die Arbeitsaufnahme wäre ab 27.05.2021 möglich gewesen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid vom 09.06.2021 stellte das Arbeitsmarktservice Tulln (im Folgenden: AMS bzw. belangte Behörde) fest, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 27.05.2021 bis 07.07.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Maschinenmonteur bei der Firma römisch 40 nicht angenommen habe. Die Arbeitsaufnahme wäre ab 27.05.2021 möglich gewesen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Dagegen richtet sich das mit 16.06.2021 datierte Schreiben des Beschwerdeführers, welches nach weiterer Rücksprache mit dem Beschwerdeführer als Beschwerde zu werten war. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er von XXXX 2021 den Vorbereitungskurs für die Metalltechnik Meisterprüfung besucht und die Prüfung am XXXX bestanden habe. Im Anschluss daran habe er einen Vorbereitungskurs für die Unternehmerprüfung mit einer Dauer vom XXXX begonnen, welche mit einer Prüfung am XXXX enden sollte. Am 12.05.2021 habe das Vorstellungsgespräch bei der ihm zugewiesenen Firma stattgefunden, wobei der Arbeitsbeginn mit 27.05.2021 angedacht gewesen wäre. Aufgrund des Besuchs des Vorbereitungskurses für die Unternehmerprüfung und die noch stattzufindende Prüfung am XXXX sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, die ihm zugewiesene Stelle anzunehmen. Daher ersuche er um Aufhebung der Sperre und Fortsetzung der Bezüge.
- Dagegen richtet sich das mit 16.06.2021 datierte Schreiben des Beschwerdeführers, welches nach weiterer Rücksprache mit dem Beschwerdeführer als Beschwerde zu werten war. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er von römisch 40 2021 den Vorbereitungskurs für die Metalltechnik Meisterprüfung besucht und die Prüfung am römisch 40 bestanden habe. Im Anschluss daran habe er einen Vorbereitungskurs für die Unternehmerprüfung mit einer Dauer vom römisch 40 begonnen, welche mit einer Prüfung am römisch 40 enden sollte. Am 12.05.2021 habe das Vorstellungsgespräch bei der ihm zugewiesenen Firma stattgefunden, wobei der Arbeitsbeginn mit 27.05.2021 angedacht gewesen wäre. Aufgrund des Besuchs des Vorbereitungskurses für die Unternehmerprüfung und die noch stattzufindende Prüfung am römisch 40 sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, die ihm zugewiesene Stelle anzunehmen. Daher ersuche er um Aufhebung der Sperre und Fortsetzung der Bezüge.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Tulln im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf die ihm zugewiesene Beschäftigung als Maschinenmonteur bei der Firma XXXX zwar beworben, das Stellenangebot jedoch letztlich wegen der geforderten Reisebereitschaft abgelehnt habe. Dies gehe sowohl aus der eindeutigen Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 04.06.2021 hervor. Sonstige Einwendungen habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und würden solche auch der Aktenlage zufolge nicht vorliegen. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung habe den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen. Da der Beschwerdeführer keine Betreuungspflichten habe, stehe die vom Dienstgeber geforderte Reisebereitschaft der Annahme der Beschäftigung nicht entgegen bzw. beeinflusse die Zumutbarkeit der Beschäftigung nicht. Der Beschwerdeführer habe demnach den Tatbestand der Verweigerung des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt und verliere sohin den Anspruch auf Notstandshilfe für sechs Wochen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte geringfügige Beschäftigung seit 11.01.2021 habe nicht als Nachsicht gewertet werden können, da diese die Arbeitslosigkeit nicht ausschließe. Auch die Absolvierung eines Meisterkurses bzw. eines Unternehmerkurses stelle keinen Nachsichtsgrund im Sinne der Bestimmung dar.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Tulln im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf die ihm zugewiesene Beschäftigung als Maschinenmonteur bei der Firma römisch 40 zwar beworben, das Stellenangebot jedoch letztlich wegen der geforderten Reisebereitschaft abgelehnt habe. Dies gehe sowohl aus der eindeutigen Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 04.06.2021 hervor. Sonstige Einwendungen habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und würden solche auch der Aktenlage zufolge nicht vorliegen. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung habe den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. Da der Beschwerdeführer keine Betreuungspflichten habe, stehe die vom Dienstgeber geforderte Reisebereitschaft der Annahme der Beschäftigung nicht entgegen bzw. beeinflusse die Zumutbarkeit der Beschäftigung nicht. Der Beschwerdeführer habe demnach den Tatbestand der Verweigerung des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt und verliere sohin den Anspruch auf Notstandshilfe für sechs Wochen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte geringfügige Beschäftigung seit 11.01.2021 habe nicht als Nachsicht gewertet werden können, da diese die Arbeitslosigkeit nicht ausschließe. Auch die Absolvierung eines Meisterkurses bzw. eines Unternehmerkurses stelle keinen Nachsichtsgrund im Sinne der Bestimmung dar.
- Aufgrund des vom Beschwerdeführer rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages, mit welchem im Wesentlichen die Beschwerdeausführungen wiederholt sowie auf ein mit 06.09.2021 beginnendes Dienstverhältnis bei der Firma XXXX verwiesen wurde, legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 07.09.2021 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Aufgrund des vom Beschwerdeführer rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages, mit welchem im Wesentlichen die Beschwerdeausführungen wiederholt sowie auf ein mit 06.09.2021 beginnendes Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 verwiesen wurde, legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 07.09.2021 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog zuletzt ab 24.10.2020 Arbeitslosengeld und ab 11.05.2021 Notstandshilfe. Vom 10.01.2021 bis 09.03.2021 erfolgte – aufgrund der Zusage für einen Meisterkurs beim XXXX für die Zeit vom XXXX – eine Unterbrechung des Bezugs. Im Anschluss daran erfolgte eine Teilnahme am Kurs "Unternehmer Training" für den Zeitraum vom XXXX . Die Kurse absolvierte der Beschwerdeführer nicht im Auftrag des AMS. Der Beschwerdeführer bezog zuletzt ab 24.10.2020 Arbeitslosengeld und ab 11.05.2021 Notstandshilfe. Vom 10.01.2021 bis 09.03.2021 erfolgte – aufgrund der Zusage für einen Meisterkurs beim römisch 40 für die Zeit vom römisch 40 – eine Unterbrechung des Bezugs. Im Anschluss daran erfolgte eine Teilnahme am Kurs "Unternehmer Training" für den Zeitraum vom römisch 40 . Die Kurse absolvierte der Beschwerdeführer nicht im Auftrag des AMS. Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Maschinenbautechniker mit Lehrabschluss. Zudem verfügt er noch über andere Qualifikationen. Er hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde über die Einhaltung von Meldepflichten und die Vorgangsweise bei Vermittlungsvorschlägen informiert sowie auch sonst im Verfahren angeleitet. Am 05.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Maschinenmonteur zugewiesen. Dem verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag zufolge war u.a. eine hohe Reisebereitschaft als Grundlage der Tätigkeit definiert. Der Beschwerdeführer hat sich auf die Stelle beworben. Eine Beschäftigung kam jedoch nicht zustande. Als Gründe kamen die geforderte hohe Reisebereitschaft und der – nicht im Auftrag des AMS ins Treffen geführte – Kursbesuch des Beschwerdeführers und die noch stattzufindende Prüfung am XXXX hervor. Der Beschwerdeführer hat sich auf die Stelle beworben. Eine Beschäftigung kam jedoch nicht zustande. Als Gründe kamen die geforderte hohe Reisebereitschaft und der – nicht im Auftrag des AMS ins Treffen geführte – Kursbesuch des Beschwerdeführers und die noch stattzufindende Prüfung am römisch 40 hervor. Der Beschwerdeführer nahm während der Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis auf. Er war erst vom 06.09.2021 bis 15.10.2021 als Arbeiter und ist nunmehr seit 01.01.2022 als Angestellter vollversicherungspflichtig beschäftigt. Zudem war er in der Zeit vom 11.01.2021 bis 31.12.2021 geringfügig beschäftigt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen oder sonstigen, nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen die in Rede stehende Stelle nicht annehmen konnte.
- Beweiswürdigung: Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen. Die vom Beschwerdeführer besuchten Kurse in der Zeit vom XXXX sowie vom XXXX stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.Die vom Beschwerdeführer besuchten Kurse in der Zeit vom römisch 40 sowie vom römisch 40 stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Die Ausgangssituation (die Suche nach einer Arbeitsstelle) und die vorhandene Berufserfahrung des Beschwerdeführers, seine fehlenden Betreuungspflichten sowie die Erwartungen an ihn seitens des AMS (aufgrund der Unterstützung bei der Suche nach einer passenden Stelle) ergeben sich aus der Betreuungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom 17.11.
- Dass sich der Beschwerdeführer auf das Stellenangebot zwar beworben, die Stelle aber letztlich abgelehnt hat, ergibt sich aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers vom 26.05.2021 sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 04.06.2021 und ist somit unstrittig. Laut potentiellem Dienstgeber hat der Beschwerdeführer die Stelle wegen der geforderten Reisebereitschaft abgelehnt; dies ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.06.
- In der Beschwerde und im Vorlageantrag gab er hiezu wiederum im Wesentlichen an, dass er noch einen Vorbereitungskurs besuche und diesbezüglich auch noch eine Prüfung bevorstehe, weshalb es ihm nicht möglich (gewesen) sei, die Stelle anzunehmen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während der Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, gründet sich auf den im Akt einliegenden Versicherungsverlauf. Daraus sind auch das geringfügige Beschäftigungsverhältnis sowie die spätere Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer an keinen, die in Rede stehende Beschäftigung ausschließenden gesundheitlichen Einschränkungen leidet, ergibt sich aus der Aktenlage bzw. dessen eigenen Angaben in der Stellungnahme, wonach er hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit in Hinblick auf die Beschäftigung keine Einwendungen geltend machte. Ebenso wenig hatte er Einwendungen zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt oder aufgrund allfälliger Betreuungspflichten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...]" "Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- -
- […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[...]" Gemäß § 38 AlVG sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.3.
- Zur Zumutbarkeit der Stelle: Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare (und damit für die Zuweisung geeignete) Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare (und damit für die Zuweisung geeignete) Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen oder sonst sich bietenden Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112).Grundvoraussetzung für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen oder sonst sich bietenden Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen bzw. die Annahme einer sich sonst bietenden Beschäftigung verlangen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der (zugewiesenen) Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Ausgehend von dem bekannt gegebenen Anforderungsprofil, wonach ein Maschinenmonteur mit einschlägigen Maschinen- und Montagekenntnissen für Montage und Service von Strahlanlagen gesucht wurde, sowie den Qualifikationen des Beschwerdeführers, der Berufserfahrung als Maschinenbautechniker mit Lehrabschluss vorzuweisen hat und somit genau in die Branche passt, in welcher ihm eine Stelle zugewiesen wurde, ist festzuhalten, dass die Zuweisung der Stelle zulässig war. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Stelle nicht der Berufserfahrung und den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen hätte, für ihn nicht gut zu erreichen gewesen wäre und eine Gefährdung hinsichtlich der Sittlichkeit oder der Gesundheit des Beschwerdeführers bestanden hätte. Zur geforderten, aber seitens des Beschwerdeführers abgelehnten Reisebereitschaft ist auszuführen, dass es keine Hinweise dafür gibt, dass der Beschwerdeführer aus bestimmten (etwa familiären oder gesundheitlichen) Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, etwaige Reisen in Zusammenhang mit der ihm zugewiesenen Tätigkeit durchzuführen. Bei ihm bestehen weder Betreuungspflichten, welche eine Reisebereitschaft in Zweifel ziehen könnten noch gesundheitliche Einschränkungen, die mit einer Reisebereitschaft nicht kompatibel wären. Sein – nicht im Auftrag des AMS absolvierter – Kursbesuch ist jedenfalls nicht geeignet, die Zumutbarkeit der Stelle in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer hätte das Stellenangebot nicht ablehnen dürfen, zumal er als Arbeitsloser verpflichtet war, alles daran zu setzen, den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden und sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Insgesamt wäre die verfahrensgegenständliche Arbeitsmöglichkeit somit zumutbar gewesen. 3.3.
- Zur Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Wie festgestellt, hat sich der Beschwerdeführer auf die ihm zugewiesene Stelle beworben, hat das Angebot aber letztlich wegen der geforderten Reisebereitschaft (bzw. auch wegen seines damaligen freiwilligen bzw. nicht im Auftrag des AMS durchgeführten Kursbesuches) abgelehnt. Aufgrund seiner ausdrücklichen Weigerung, die angebotene Beschäftigung anzunehmen, liegt eindeutig eine Vereitelungshandlung vor. 3.3.
- Zu Kausalität und Vorsatz: Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Es ist offenkundig, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich die ablehnende Haltung gegenüber der geforderten Reisebereitschaft, die mitunter Voraussetzung für diese Stelle war (bzw. die Bevorzugung des nicht im Auftrag des AMS besuchten Kurses) und in weiterer Folge die Ablehnung der Stelle ursächlich bzw. jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist daher nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Sanktion gegen den Beschwerdeführer nach § 10 AlVG handelt.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist daher nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Sanktion gegen den Beschwerdeführer nach Paragraph 10, AlVG handelt. 3.3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3). (vgl. auch Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg, Juni 2021, § 10 AlVG, Rz 289).Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3). vergleiche auch Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg, Juni 2021, Paragraph 10, AlVG, Rz 289). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer zunächst ab 11.01.2021 (bis 31.12.2021) eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen, welche hier nicht berücksichtig werden kann; sodann war er vom 06.09.2021 bis 15.10.2021 als Arbeiter und ist nunmehr seit 01.01.2022 als Angestellter vollversicherungspflichtig beschäftigt. Demnach erlangte er erst nach über drei Monaten nach dem vorgeworfenen Verhalten und jedenfalls nach Ablauf der Ausschlussfrist eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung, die er auch nur ca. 1 ½ Monate ausgeübt hat, weshalb insgesamt nicht erkannt werden kann, dass er damit die mit der Vereitelung verbundenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft auszugleichen vermochte. Es kann daher nicht von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden. Wie bereits zutreffend vom AMS in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, kann auch die Absolvierung eines Meisterkurses bzw. eines Unternehmerkurses keinen Nachsichtsgrund im Sinne der genannten Bestimmung darstellen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer zunächst ab 11.01.2021 (bis 31.12.2021) eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen, welche hier nicht berücksichtig werden kann; sodann war er vom 06.09.2021 bis 15.10.2021 als Arbeiter und ist nunmehr seit 01.01.2022 als Angestellter vollversicherungspflichtig beschäftigt. Demnach erlangte er erst nach über drei Monaten nach dem vorgeworfenen Verhalten und jedenfalls nach Ablauf der Ausschlussfrist eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung, die er auch nur ca. 1 ½ Monate ausgeübt hat, weshalb insgesamt nicht erkannt werden kann, dass er damit die mit der Vereitelung verbundenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft auszugleichen vermochte. Es kann daher nicht von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden. Wie bereits zutreffend vom AMS in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, kann auch die Absolvierung eines Meisterkurses bzw. eines Unternehmerkurses keinen Nachsichtsgrund im Sinne der genannten Bestimmung darstellen. Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen.Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien; insbesondere wurde die Ablehnung der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Stelle nicht bestritten. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien; insbesondere wurde die Ablehnung der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Stelle nicht bestritten. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter A) zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter A) zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W216.2246123.1.00