Obsah (13)
Art. 133§ 6§ 19§§ 8§ 14§ 19b§ 17Art. 130§ 28§ 2§ 3§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2022 GeschäftszahlW217 2242100-1 SpruchW217 2242100-1/16E, W217 2242100-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Frau XXXX (in der Folge: BF) beantragte am 28.07.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. 1. Frau römisch 40 (in der Folge: BF) beantragte am 28.07.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. 2. Die belangte Behörde holte in der Folge nachstehendes Sachverständigengutachten ein: Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, hält in seinem Gutachten vom 04.10.2020, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 28.09.2020, Folgendes fest:Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, hält in seinem Gutachten vom 04.10.2020, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 28.09.2020, Folgendes fest: „Anamnese: Ein Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ‚begünstigten Behinderten‘ wurde gestellt. Varusarthrose beider Kniegelenke, HTO re. am 04.06.2020 Z.n. AS re. und li. Knie 2006, Z.n. HID (OP 2018), Hashimoto Thyreoiditis Derzeitige Beschwerden: Weiterhin Schmerzen re. Knie in der postoperativen Rehabilitationsphase. Knien kaum möglich. Weiterhin Streckeinschränkung re. Weiterhin Leistenschmerzen nach HID 2018. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Novalgin, Thyrex, Diclobene, Pantoloc HG wurde bereits abgeschlossen, Selbständiges Training (Ergometer etc.) Sozialanamnese: Briefträgerin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Auszug Patientenbrief Klinik XXXX , 09.06.2020 Auszug Patientenbrief Klinik römisch 40 , 09.06.2020 Wir berichten über den stationären Aufenthalt von Frau XXXX , geb. am XXXX , SV-Nr. Wir berichten über den stationären Aufenthalt von Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , SV-Nr. die vom 03.06.2020 bis 09.06.2020 an unserer Abteilung, Orthop. Zentrum in Behandlung war Aufnahmegrund: Varusgonarthrose re. Diagnosen bei Entlassung: St.p.Hernia inguinalis dex. OP am 17.09.2018 Doppelniere li. St.p. TE, AE St.p. Lipom gluteal (03/201 1) St.p. Arthroskopie bds. Knie + TME 2006 St.p. Tubenligatur Hashimoto-Thyreoiditis Durchgeführte Maßnahmen: Arthroskopie des re. Kniegelenks, mediale TME und valgisierende Tibiakopfosteotomie am 04.06.2020 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 163,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: n.e. Klinischer Status – Fachstatus: Caput: unauffällig HWS: Rotation der HWS frei Rechte obere Extremität: Schulter-, Ellbogen- Hand- und Fingergelenke aktiv und passiv frei, Periphere Sens. und DB zum Untersuchungszeitpunkt o.B. Linke obere Extremität: Schulter-, Ellbogen- Hand- und Fingergelenke aktiv und passiv frei, Periphere Sens. und DB zum Untersuchungszeitpunkt o.B. BWS: achsengerade, nicht klopfdolent Abdomen: weich, indolent, Herniotomienarbe re.. Schmerzen in der re. Leiste LWS: Dzt. keine Schmerzausstrahlung in die unteren Extremitäten, Lasegue neg., FBA 40cm Becken: stabil Rechte untere Extremität: Hüfte: S 0-0-110, R 10-0-20, kein Rotations- und Stauchungsschmerz Knie: S 0-15-120, bandstabil, Meniskuszeichen neg. Blande Narben im Bereich des Tibiakopfes med. Sprunggelenk: S 10-0-35 Zehenspitzen- und Fersenstand möglich Linke untere Extremität: Hüfte: S 0-0-110, R 10-0-20, kein Rotations- und Stauchungsschmerz Knie: S 0-0-120, bandstabil. Meniskuszeichen pos. Sprunggelenk: S 10-0-35 Zehenspitzen- und Fersenstand möglich Beinlängen seitengleich, Muskulatur der oberen und unteren Extremität seitengleich ausgebildet. Gesamtmobilität – Gangbild: Rechts hinkendes Gangbild. Lagewechsel, An- und Auskleiden problemlos Status Psychicus: Zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Arthrose rechtes und linkes Knie. Zustand nach Arthroskopie beider Kniegelenke und valgisierender Umstellungsosteotomie rechts 2020 fixer Rahmensatz 02.05.21 40 2 Hashimoto Thyreoididts Wahl dieser Position eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da eine medikamentöse Therapie etabliert ist 09.01.01 20 3 Zustand nach Herniotomie rechts Wahl dieser Position eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da auch nach der Operation Schmerzen gegeben sind. 07.08.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - - , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: - - , Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: - - , X Dauerzustand römisch zehn Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA (…)“ 3. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs legte die BF weitere Befunde vor. 4. Der bereits befasste Facharzt für Orthopädie nahm hierzu Stellung: 4.1. Am 12.11.2020: „Antwort(en): Von der AW wurden Befunde aus den Jahren 2007 und 2009 bezüglich Wirbelsäulen- und Schulterleiden nachgereicht. Da im Rahmen der Untersuchung im Zuge des Gutachtens am 28.09.2020 weder anamnestisch noch klinisch entsprechende Beschwerden angegeben wurden, ergibt sich dadurch vorerst keine Indikation zur Änderung des vorliegenden Gutachtens.“ 4.2. Sowie am 08.12.2020: „Antwort(en): Von der AW wurden Befunde aus den Jahren 2007 und 2009 bezüglich Wirbelsäulen- und Schulterleiden nachgereicht. Es wurde zudem eine MRT des li. Kniegelenkes vom 24.11.2020, sowie ein KH-Ambulanzbericht vom 11. + 24.11.2020 nachgereicht. Die dort evidenten Leiden sind wohl als Befunderweiterung zu betrachten, jedoch als Knieleiden im Gutachten bereits erfasst und mit 40 v.H. bewertet. Weiters wurde ein mit 21.10.2020 datierter Befund beigelegt, welcher jedoch offensichtlich eine Begutachtung aus dem Jahr 2006 beinhaltet! Da im Rahmen der Untersuchung im Zuge des Gutachtens am 28.09.2020 weder anamnestisch noch klinisch relevante Beschwerden der Wirbelsäule oder Schulter angegeben wurden, ergibt sich dadurch keine Indikation zur Änderung des vorliegenden Gutachtens.“ 5. Mit Bescheid vom 09.12.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. 6. Mit Schreiben vom 20.01.2021 erhob die BF, vertreten durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.12.2020. Darin führte sie aus, sie sei zum Zeitpunkt der Untersuchung in ihrer Bewegung stark eingeschränkt gewesen und habe mit Sicherheit ein hinkendes Krankheitsbild gehabt. Sie habe rechts mit ihrem Fuß so gut wie überhaupt nicht auftreten können und sei es deshalb erstaunlich, wenn im Gutachten ausgeführt werde, dass ein Zehenspitzen- und Fersenstand möglich gewesen wäre. Zum Leiden 2, Hashimoto-Thyreoiditis, wurde ausgeführt, es liege eine chronische Entzündung der Schilddrüse vor, auch würden die Symptome Herzklopfen und Herzrasen, Muskelschwäche, Muskelverhärtung sowie Gelenkschmerzen auftreten. Dass diese Symptome ein Knieleiden nicht negativ beeinflussten, sei logisch betrachtet falsch, vielmehr beeinflussten diese nicht nur das Knieleiden, sondern auch die Wirbelsäulenprobleme, Bandscheiben-, Lendenwirbelsäulen-, Kreuz- Schulter- und Rückenbeschwerden, welche aber der Gutachter überhaupt nicht feststellt habe. Zum Leistenbruch aus dem Jahre 2018 wurde ausgeführt, dass diese Schmerzen bei der BF immer wieder auftreten würden, insbesondere wenn sie schwer hebe (Belastungsschmerz), was sie aber bei ihrem Beruf als Postzustellerin machen müsse, weshalb auch hier die Annahme falsch sei, dass eine wechselseitige Beeinflussung nicht vorliegen würde. Tatsache sei vielmehr, dass dieser Belastungsschmerz in weiterer Folge natürlich auf die unteren Extremitäten (Knie) aber auch auf die Wirbelsäule, Bandscheiben, Lendenwirbelsäule, Kreuz- und Rucken ausstrahle, weshalb auch hier eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Im Zuge ihres Dienstes als Briefzustellerin habe sich die BF am 11.11.2020 das linke Knie so stark verletzt, dass sie sich eine querverlaufende Fraktur (Stauchungsbruch) des Tibiakopfes zugezogen habe, parallel eine Zerrung (in Wahrheit Einriss) des vorderen Kreuzbandes und hinteren Kreuzbandes, sodass sie sich nach wie vor im Krankenstand befinde und kaum gehen könne. Arthrosen des rechten und linken Knies würden zwar vorliegen, doch sei bei der BF nach einer Operation beim rechten Knie eine Geradestellung erfolgt. Durch diese Knieverletzung liege bereits eine Funktionseinschränkung nach der Position 02.05.23 im Ausmaß von mind. 50% vor. Die entsprechenden Befunde seien bereits nachgereicht worden. Bei der Untersuchung habe die BF natürlich auch Wirbelsäulen- und Schulterprobleme angegeben, zumal diese auch vorhanden seien, aber in dieser Richtung sei keine Untersuchung erfolgt, weshalb sie auch die Unterlagen betreffend die Schulter- und Wirbelsäulenprobleme nachgereicht habe. Überdies habe die BF auch mitgeteilt, dass sie auch nahezu permanente Schmerzen habe, weil bei der Leistenbruch-OP auch ein Nerv durchtrennt worden sei. Die Schmerzen bei der rechten Leiste seien sogar erfasst, es sei aber darauf hinzuweisen, dass diese Schmerzen sogar ohne Belastung vorhanden seien, aber insbesondere dann, wenn die BF als Postzustellerin arbeite, weil sie da Pakete bis zu 30 Kilo zustellen müsse (Belastungsschmerz). Jedoch habe bei der Untersuchung am 28.09.2020 die Verletzung des rechten Knies im Vordergrund gestanden, zumal diese der BF zu diesem Zeitpunkt die größten Probleme bereitet habe. 7. Die belangte Behörde holte in der Folge ein weiteres Gutachten eines sachverständigen Facharztes für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Dr. XXXX hält in seinem Gutachten vom 15.02.2021, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 11.02.2021, Folgendes fest:7. Die belangte Behörde holte in der Folge ein weiteres Gutachten eines sachverständigen Facharztes für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Dr. römisch 40 hält in seinem Gutachten vom 15.02.2021, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 11.02.2021, Folgendes fest: „Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 28.09.2020, ges. GdB 40% und Stellungnahme vom 12.11. und 08.12.2020 Beschwerdevorentscheidung Zwischenanamnese: 11/2020 Prellung und Zerrung vom linken Knie mit Knochenmarködem 11 aus 2020, Prellung und Zerrung vom linken Knie mit Knochenmarködem Derzeitige Beschwerden: Beide Knie schmerzen. Ich kann nicht schlafen wegen der Kündigung. Ich habe ein Stechen im Kreuz. Ich habe einen Dauerschmerz in der rechten Leiste. Die rechte Schulter tut weh, ich kann nicht nach hinten greifen. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Novalgin, Thyrex, Diclobene, Pantoloc, Arthrotec Laufende Therapie: dzt. keine Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Briefträgerin - gekündigt Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 11/2020 MR linkes Knie beschreibt Zustand nach Distorsion mit intraspongiöser Fraktur ohne Gelenksbeteiligung. Knochenmarködem 11 aus 2020, MR linkes Knie beschreibt Zustand nach Distorsion mit intraspongiöser Fraktur ohne Gelenksbeteiligung. Knochenmarködem Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös Größe: 168,00 cm Gewicht: 81,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Hals: unauffällig, Pulse vorhanden, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, elastisch, Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch, Herz: rhythmisch, rein. Abdomen: unterhalb vom Nabel besteht eine etwas eingezogene 4 cm lange Narbe. Lokal Druckschmerz in der rechten Leiste. Kein Hinweis auf Herniation. Kaum sichtbare unauffällige Narbe. Obere Extremitäten: Rechtshänder. Die linke Schulter ist gering verkürzt, steht gering höher. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Rechte Schulter: Vom äußeren Aspekt her unauffällig. Diffus Druckschmerz am Oberarmkopf. 0°-Abduktions Test und Rotation gegen Kraft sind schmerzhaft. Endlagenschmerz bei Bewegung. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schultern S rechts 20-0-120, links 30-0-170, F rechts 110-0-30, links 170-0-50. Beim Nackengriff reicht rechts die Daumenkuppe bis C4, links bis C7. beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis TH12, links bis TH6. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand ist möglich, Anhocken wird ½ ausgeführt. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 5cm. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Mäßig Spreizfüße beidseits. Rechtes Knie: ca. 10 cm lange schräge Narbe streckinnen am Schienbeinkopf. Kein intraartikulärer Erguss. Seitenbandfest in Streck- und 30° Beugestellung. Keine Schubladenzeichen. Vorne am inneren Schienbeinplateau besteht eine druckschmerzhafte knochenharte Resistenz. Druckschmerz am inneren Kniegelenkspalt. Linkes Knie: Kein intraartikulärer Erguss. Vom äußeren Aspekt her unauffällig. Kniescheibe ist frei beweglich. Gering vermehrte innere Aufklappbarkeit. Keine Schubladenzeichen. Druckschmerz am inneren Kniegelenkspalt. die Hüftbeugung rechts ist endlagig in der Leiste schmerzhaft. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-105 beidseits, R (S 90°) 15-0-30 beidseits, Knie S rechts 0-10-120, links 0-0130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule Die linke Schulter und der linke Beckenkamm stehen gering höher. Zarte S-förmige Rotationsskoliose. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein wesentlicher Hartspann, kein Druck- oder Klopfschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule allseits endlagig gering eingeschränkt Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 15 (im Kreuz schmerzhaft), Seitwärtsneigen jeweils 5cm Fingerkuppen-Kniegelenksspalt-Abstand, Rotation 35-0-35. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in Stiefeln ohne Gehhilfen zur Untersuchung. Das Gangbild ist symmetrisch, sicher und hinkfrei. Aus- und Ankleiden wird teilst im Sitzen, teils im Stehen durchgeführt. die rechte Schulter wird geschont. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Kniegelenksarthrose beidseits Fixer Rahmensatz 02.05.21 40 2 Hashimoto Thyreoididts Wahl dieser Position eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da eine medikamentöse Therapie etabliert ist 09.01.01 20 3 Zustand nach Herniotomie rechts Wahl dieser Position eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da auch nach der Operation Schmerzen gegeben sind. 07.08.01 20 4 Geringe Funktionsbehinderung an der rechten Schulter Fixer Rahmensatz 02.06.01 10 5 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne relevanter Funktionsbehinderung 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz. Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz. , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - - , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 4 und 5 werden zusätzlich berücksichtigt. Leiden 4 und 5 werden zusätzlich berücksichtigt. , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung. Keine Änderung. , X Dauerzustand römisch zehn Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA (…)“ 8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2021, OB: XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.12.2020 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der BF zugestellt.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2021, OB: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.12.2020 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der BF zugestellt. 9. Am 11.03.2021 langte bei der belangten Behörde der Vorlageantrag der BF vom 09.03.2021 ein. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages behauptete die BF, vertreten durch ihren bereits ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung am 23.02.2021 zugestellt worden sei. 10. Mit Bescheid vom 23.03.2021 wies die belangte Behörde den Vorlageantrag zurück. Der angefochtene Bescheid wäre zum Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages bereits rechtskräftig gewesen. 11. Mit Schriftsatz vom 22.04.2021 erhob die BF, vertreten durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.03.2021, mit welchem der Vorlageantrag zurückgewiesen wurde. Der ausgewiesene Rechtsvertreter habe rechtzeitig am 09.03.2021 den Vorlageantrag eingebracht. Unter einem wurde der Einschreibenachweis/Aufgabenachweis vom 09.03.2021 der Beschwerde beigelegt. 12. Die Beschwerden und der Bezug habende Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 03.05.2021 ein. Mit Beschluss vom 10.05.2021, Zl. W217 2242100-2/3E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.03.2021 stattgegeben und dieser Bescheid ersatzlos behoben. 13. Hinsichtlich des (verfahrensgegenständlichen) Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid vom 16.02.2021 fand am 22.09.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Sachverständigen, Frau DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, statt. Eingangs brachte die BF vor, ihre Knieprobleme hätten sich verschlechtert, auch das linke Knie müsse nun operiert werden. Aktuelle Befunde wurden von der BF nicht vorgelegt.13. Hinsichtlich des (verfahrensgegenständlichen) Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid vom 16.02.2021 fand am 22.09.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Sachverständigen, Frau DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, statt. Eingangs brachte die BF vor, ihre Knieprobleme hätten sich verschlechtert, auch das linke Knie müsse nun operiert werden. Aktuelle Befunde wurden von der BF nicht vorgelegt. Zunächst führte die Sachverständige ihr vor der Verhandlung aufgrund des Akteninhaltes erstelltes Aktengutachten aus: „(…) Vorgeschichte: AE, TE, Tubenligatur Hashimoto-Thyreoiditis, medikamentöse Therapie 2006 Arthroskopie und Meniskusteilresektion beide Kniegelenke 2011 Operation Lipom gluteal 2018 Operation Hernia inguinalis rechts, kein Hinweis für Rezidiv, anhaltende Beschwerden 6/2020 Arthroskopie rechtes Knie, Meniskusteilresektion und valgisierende Tibiakopfosteotomie bei Varusgonarthrose 6 aus 2020, Arthroskopie rechtes Knie, Meniskusteilresektion und valgisierende , Tibiakopfosteotomie bei Varusgonarthrose Beginnende Varusgonarthrose links, Zustand nach Arthroskopie 2006 Abnützungserscheinungen rechte Schulter Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 11/2020 Distorsionstrauma linkes Knie mit Knochenmarksödem (MRT linkes Kniegelenk 24.11.2020: intraspongiöse Fraktur des Tibiakopfs ohne Stufenbildung, Knochenmarködem im Tibiakopf, Meniskusruptur, höhergradige Chondropathie mediales Compartment, 11 aus 2020, Distorsionstrauma linkes Knie mit Knochenmarksödem (MRT linkes Kniegelenk 24.11.2020: intraspongiöse Fraktur des Tibiakopfs ohne Stufenbildung, Knochenmarködem im Tibiakopf, Meniskusruptur, höhergradige Chondropathie mediales Compartment, Teilruptur vorderes Kreuzband) Zwischenanamnese seit 11.2.2021: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt. Befunde: Bericht Ambulanzzentrum Orthopädie und Traumatologie KH XXXX 15.7.2003 (Distorsion der rechten Schulter, nicht frisch, konservative Therapie) Bericht Ambulanzzentrum Orthopädie und Traumatologie KH römisch 40 15.7.2003 (Distorsion der rechten Schulter, nicht frisch, konservative Therapie) Bericht Ambulanzzentrum Orthopädie und Traumatologie KH XXXX 4.9.2007 (Bursitis subacromialis linke Schulter, physikalische Behandlung) Bericht Ambulanzzentrum Orthopädie und Traumatologie KH römisch 40 4.9.2007 (Bursitis subacromialis linke Schulter, physikalische Behandlung) MRT der LWS 26.8.2009 (Diskopathien L3 bis L5, geringe Protrusion L3/L4 und L5/S1, Neuroforamina unauffällig) Bericht CT-gezielte Wurzelblockade vom 24.9.2009 (Infiltration Nervenwurzeln L4 links) Befund orthopädisches Zentrum Klinik XXXX 9.6.2020 (Arthroskopie rechtes Knie, Meniskusteilresektion und varisierende Tibiakopfosteotomie) Befund orthopädisches Zentrum Klinik römisch 40 9.6.2020 (Arthroskopie rechtes Knie, Meniskusteilresektion und varisierende Tibiakopfosteotomie) Bericht Abteilung für Innere Medizin 21.10.2020 (Cervikalsyndrom, Infusion) Befund orthopädische Ambulanz 11.11.2020 (Distorsion mediales Seitenband linkes Kniegelenk.) Sonografie rechts inguinal und Unterbauch 14. 11. 2018 (Zustand nach Operation nach Lichtenstein rechts, kein Hinweis für Hernienrezidiv) Befund Dr. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin 8.11.2018 (Beschwerden im Bereich der Leiste und Unterbauch, Beschwerden führen zu einer Bewegungseinschränkungen werden durch körperliche Belastung verstärkt, Arbeitsfähigkeit nicht gegeben) Befund Dr. römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin 8.11.2018 (Beschwerden im Bereich der Leiste und Unterbauch, Beschwerden führen zu einer Bewegungseinschränkungen werden durch körperliche Belastung verstärkt, Arbeitsfähigkeit nicht gegeben) Befund chirurgische Ambulanz Krankenhaus der XXXX 9.11.2018 (Schmerzen bei Zustand nach herrschenden Operation rechts inguinal) Befund chirurgische Ambulanz Krankenhaus der römisch 40 9.11.2018 (Schmerzen bei Zustand nach herrschenden Operation rechts inguinal) MRT linkes Kniegelenk 24.11.2020 (Zustand nach Distorsion und schwerem medialen Überlastungstrauma, intraspongiöse Fraktur des Tibiakopfes ohne Stufenbildung, Knochenmarködem im Tibiakopf, Meniskusruptur, höhergradige Chondropathie mediales Compartment, Teilruptur vorderes Kreuzband) Medikamente: Novalgin, Thyrex, Diclobene, Pantoloc, Arthotec STELLUNGNAHME: Nach Durchsicht sämtlicher vorgelegter Befunde und der bisher durchgeführten Gutachten, insbesondere des jeweils darin enthaltenen Status, wird folgendes Gutachten erstellt: 1 Kniegelenksarthrose beidseits, Zustand nach Umstellungsosteotomie rechts und Arthroskopie beider Kniegelenke 02.05.21 40% 1 Kniegelenksarthrose beidseits, Zustand nach Umstellungsosteotomie rechts , und Arthroskopie beider Kniegelenke 02.05.21 40% Wahl dieser Position, da fortgeschrittene Abnützungserscheinungen und vor allem mäßig eingeschränkter Bewegungsumfang ohne Gangbildbeeinträchtigung. Wahl dieser Position, da fortgeschrittene Abnützungserscheinungen und vor allem mäßig eingeschränkter Bewegungsumfang ohne Gangbildbeeinträchtigung. , 2 Hashimoto-Thyreoiditis 09.01.01 20% 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentöse Therapie erforderlich. 2 Hashimoto-Thyreoiditis 09.01.01 20% , 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentöse Therapie erforderlich. , 3 Zustand nach Leistenherniotomie rechts 07.08.01 20% 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, derzeit kein Hinweis für Rezidiv, jedoch rezidivierende inguinale Beschwerden. 3 Zustand nach Leistenherniotomie rechts 07.08.01 20% , 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, derzeit kein Hinweis für Rezidiv, jedoch rezidivierende inguinale Beschwerden. , 4 Geringgradige Funktionseinschränkung rechte Schulter 02.06.01 10%Fixer Rahmensatz 4 Geringgradige Funktionseinschränkung rechte Schulter 02.06.01 10%, Fixer Rahmensatz 5 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 10% Unterer Rahmensatz, da ohne relevante Funktionsbehinderung. 5 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 10% , Unterer Rahmensatz, da ohne relevante Funktionsbehinderung. Gesamtgrad der Behinderung 40% Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen vom 9. 3. 2021: Hashimoto-Thyreoiditis ist medikamentös einstellbar, Befunde über eine unzureichende Einstellung und damit verbundene Symptome wie Herzklopfen und Herzrasen, Muskelschwäche, Muskelverhärtung und Gelenksschmerzen sind nicht dokumentiert. Die am 11.11.2020 stattgehabte Verletzung im linken Knie mit Stauchungsbruch des Tibiakopfes, Zerrung oder Einriss des vorderen Kreuzbands und hinteren Kreuzbands, wurde konservativ behandelt. Im Status vom 11.2.2021 wurden keine höhergradigen Funktionseinschränkungen festgestellt. Druckschmerz über dem inneren Kniegelenkspalt beidseits wurde festgestellt und ist in der vorgenommenen Einschätzung erfasst. Eine höhere Einstufung als die getroffene ist nicht vorzunehmen, da weder eine höhergradige funktionelle Einschränkung im Bereich der Kniegelenke noch eine wesentliche Gangbildbeeinträchtigung festgestellt werden konnte. Eine Abklärung der Beschwerden nach Leistenbruchoperation rechts wurde 2018 vorgenommen (Sonografie 14. 11. 2018), eine Ursache konnte nicht eruiert werden. Weitere Befunde oder Behandlungsdokumentationen liegen nicht vor, sodass keine höhere Einschätzung als die getroffene zu rechtfertigen ist. Wirbelsäulen- und Schulterprobleme werden entsprechend den funktionellen Einschränkungen korrekt eingestuft. Befunde liegen aus den Jahren 2003-2009 vor. Diese zeigen keine wesentlichen, über altersbedingte Abnützungserscheinungen hinausgehende Veränderungen auf, sodass an der getroffenen Einstufung festgehalten wird. Eine Abklärung der Beschwerden nach Leistenbruchoperation rechts wurde 2018 vorgenommen (Sonografie 14. 11. 2018), eine Ursache konnte nicht eruiert werden. Weitere Befunde oder Behandlungsdokumentationen liegen nicht vor, sodass keine höhere Einschätzung als die getroffene zu rechtfertigen ist. , Wirbelsäulen- und Schulterprobleme werden entsprechend den funktionellen Einschränkungen korrekt eingestuft. Befunde liegen aus den Jahren 2003-2009 vor. Diese zeigen keine wesentlichen, über altersbedingte Abnützungserscheinungen hinausgehende Veränderungen auf, sodass an der getroffenen Einstufung festgehalten wird. Im Bereich der linken Schulter ist kein behinderungsrelevantes Leiden objektivierbar, eine höher gestellte Schulter bei geringgradiger Skoliose stellt kein behinderungsrelevantes Leiden dar. Ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken zwischen Leiden 1 und den weiteren Leiden liegt nicht vor, da diese jeweils geringgradig ausgeprägt sind und daher Leiden 1 nicht maßgeblich ungünstig beeinflussen. Insgesamt ergibt sich keine Änderung zu Vorgutachten vo11.2.2021.“ In der mündlichen Verhandlung, nach klinischer Untersuchung der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung, erstellte die Sachverständige folgendes weiteres Gutachten: „(…) Klinische Untersuchung vom 22.9.2021: Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schultergelenke rechts: seitengleiche Bemuskelung, nicht verkürzt, nicht verbacken, kein Hinweis für Ruptur der Rotatorenmanschette, keine Impingement Symptomatik, endlagige Bewegungsschmerzen. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts endlagig eingeschränkt, links frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocken ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Narbenbereich als gestört angegeben. Kniegelenk rechts: Narbe nach valgisierender Umstellungsosteotomie, Beinachsen physiologisch, keine Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, über dem Tibiakopf medial Konturunregelmäßigkeit und geringgradig Druckschmerzen, keine Entzündungszeichen, Druckschmerz über dem medialen Gelenkspalt, Seitenbänder medial in Streckstellung stabil, in 30° Beugestellung medial + aufklappbar mit festem Anschlag, lateral stabil, Patella mäßig verbacken. Kniegelenk links: keine wesentliche Umfangsvermehrung, diskrete Überwärmung im Tibiakopfbereich lateral, keine Konturunregelmäßigkeit, Patella mäßig verbacken, in allen Ebenen stabil, Druckschmerz über dem medialen Gelenkspalt, endlagige Beugeschmerzen. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Leiste rechts: Narbe Zustand nach Herniotomie, äußerlich unauffällig, Druckschmerzen inguinal in der Leiste medial werden angegeben Aktive Beweglichkeit: Hüften frei beweglich, Kniegelenk rechts 0/10/120, links 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann im Bereich der mittleren BWS und paralumbal, Klopfschmerz über der unteren LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 15 cm, Rotation und Seitneigen 20° Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit flachen Schuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist annähernd hinkfrei, vereinzelt Verkürzung der Schrittlänge links. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.“ Sodann wies die Sachverständige darauf hin, dass eine unzureichende Einstellung der Hashimoto Thyreoiditis laborchemisch nachzuweisen wäre. Sodann führte die Sachverständige aus, dass hinsichtlich des Kniegelenksleidens beidseitig bis dato eine Einschätzung mit 40% vorgenommen wurde und wies darauf hin, auch sie selbst schließe sich in Kenntnis des Untersuchungsbefundes vom 22.09.2021 dieser Einschätzung an. Eine höhere Einstufung sei entsprechend den Kriterien der EVO nicht möglich. Diese lege unter Pos.Nr. 02.05.21 eine Einschränkung der Beweglichkeit mit 0/10/90 fest. Dabei handle es sich um eine Funktionseinschränkung mittleren Grades. Allen bisherigen Untersuchungsergebnissen sei jedoch zu entnehmen, dass eine bessere Beweglichkeit vorliegt. Eine höhere Einstufung würde ein beidseitiges Streckdefizit von 30° bedeuten, was eine erhebliche Funktionseinschränkung bedeuten würde. Dies sei nicht gegeben. Auch die weiteren Kriterien zur Einschätzung eines Gelenksleidens würden keinen Hinweis darauf geben, dass dieses Leiden höher einzustufen wäre. Es würden auch keine akuten Entzündungszeichen vorliegen, keine wesentliche Überwärmung und kein wesentlicher Erguss. Sie erläuterte, es habe zwar am rechten Knie eine leichte mediale Aufklappbarkeit festgestellt werden können, aber mit festem Anschlag, was bedeute, dass eine relevante Instabilität in beiden Kniegelenken nicht vorliegt. Auch konnte eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung - so wie sie bei der Einstufung als schweres Kniegelenksleiden beidseits zu erwarten wäre - von der Sachverständigen nicht objektiviert werden. Die Sachverständige betonte, dass auch dieses Kriterium untermauere, dass die gewählte Position korrekt ist und den Kriterien der EVO entspricht. Hinsichtlich des Zustands nach Leistenoperation, wies die Sachverständige darauf hin, dass bei der Untersuchung am 22.09.2021 zwar Druckschmerzen angegeben wurden, äußerlich jedoch kein Hinwies für ein neuerliches Auftreten eines Leistenbruches bestehe. Mehr sei anhand der klinischen Untersuchung nicht zu sagen, dass eine höhere Einstufung vorzunehmen wäre, könne anhand der vorliegenden Befunde nicht nachvollzogen werden. Sie betonte, dass bereits eine Einstufung von 20% vorgenommen und dabei die anhaltenden Schmerzen berücksichtigt wurden. Eine Leistenbruchoperation, die komplikationslos verläuft, sei mit 10% einzustufen. Die EVO sehe eine Einstufung mit 30% dann vor, wenn es zu ausgeprägten Komplikationen komme. Diese Komplikationen würden beschrieben mit „rezidivierenden Ileuserscheinungen oder erheblichen Komplikationen durch Organverlagerungen.“ Alle diese Komplikationen würden nicht vorliegen und wären auch nur vorliegend, wenn der Leistenbruch nicht operiert worden wäre. Die Sachverständige wies auf den Ultraschallbefund vom 14.11.2018 hin, worin dokumentiert sei, dass kein Hinweis auf ein Hernienrezidiv vorliegt. Dies bedeute, dass nicht neuerlich ein Leistenbruch bestehe. Dass Beschwerden vorliegen würden, werde zur Kenntnis genommen, relevant für die Begutachtung sei jedoch ein Nachweis einer Ursache dieser Beschwerden. Außer einem reaktiv imponierenden Lymphknoten habe jedoch keine Ursache gefunden werden können. Dokumentiert sei sohin keine Ursache. Erfahrungsgemäß komme es bei Leistenbruchoperationen zur Durchtrennung von Hautnerven. Eine Durchtrennung weiterer Nerven sei nicht dokumentiert; dies würde zu Symptomen führen, die aber nicht angegeben seien. Es wäre auch möglich, eine Durchtrennung größerer Nerven mittels spezieller Sonographien festzustellen. So einen Befund gebe es jedoch ebenfalls nicht, es sei aber auch nicht wahrscheinlich, weil die Symptome, die mit einer Durchtrennung größerer Nerven einhergehen würden, wie z.B. des Nervus Cutaneus Femoris lateralis (dieser könnte bei einer Leistenbruchoperation irritiert werden), nicht geschildert würden, sondern Druckschmerzen und belastungsabhängige Beschwerden. Nachdem man sonografisch nichts feststellen habe können, sei von neuropathischen Schmerzen auszugehen, wie sie auftreten, wenn man den Hautnerv durchtrennt. Neuropathische Schmerzen in diesem Ausmaß seien nach der EVO mit 10% einzustufen. Wenn man nur diesen Schmerz einstufen würde, würde man Pos.Nr. 04.11.01 heranziehen, der das Ausmaß der Schmerzen erfasse. Nun bestehe ein Zustand nach Leistenbruchoperation ohne Hinweis auf Rezidiv mit neuropathischen Schmerzen. In Zusammenschau sei eine Einstufung mit 20% im vollen Umfang ausreichend, eine höhere Einstufung könne die Sachverständige – wie sie betonte - nicht vornehmen. Betreffend das Wirbelsäulenleiden wies die Sachverständige auf Befunde aus den Jahren 2003-2009 hin. Das Untersuchungsergebnis zeige zwar Verspannungen und Druckschmerzen bei guter Beweglichkeit, welche wieder maßgeblich bei der Einstufung seien. Hier sei auch laut EVO eine Einstufung eines Wirbelsäulenleidens mit der gewählten Position vorzunehmen, wenn geringe Funktionseinschränkungen vorliegen. Der untere Rahmensatz werde gewählt, weil keinerlei Befunde oder Behandlungsdokumentationen der letzten 12 Jahre vorliegen. Im Jahr 2009 war eine Wurzelblockade L4. Aktuelle Dokumente würden nicht vorliegen. Hinsichtlich des Schulterleidens erläuterte die Sachverständige, es gebe auch abnützungsbedingte Veränderungen. In Befunden aus dem Jahr 2003 und 2007 sei das dokumentiert, aktuell habe rechts eine endlagige Funktionseinschränkung und links eine freie Beweglichkeit festgestellt werden können, sodass es nicht möglich sei, eine höhere Einstufung vorzunehmen. Zum Zusammenwirken der einzelnen Leiden erklärte die Sachverständige, bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sei zu eruieren, welches das Hauptleiden ist, gegenständlich sei das Leiden eins, das Kniegelenksleiden. Eine Erhöhung des Hauptleidens sei dann möglich, wenn in Zusammenwirken mit einem weiteren Leiden das Hauptleiden maßgeblich negativ beeinflusst wird oder wenn ein Leiden vorliegt, welches an sich schon so schwer ist, dass es eine maßgebliche Zusatzrelevanz darstellt. Die Sachverständige betonte, ein Leiden, das in funktionellem Zusammenhang mit dem Kniegelenksleiden steht, ist das Wirbelsäulenleiden. Die weiteren Leiden stehen nicht im funktionellem Zusammenhang, so dass sie das Knieleiden nicht verschlechtern können. Abschließend bekräftigte die Sachverständige, wenngleich grundsätzlich ein Knieleiden mit einem Wirbelsäulenleiden in funktionellem Zusammenhang stehe, sehe die EVO vor, dass eine Erhöhung nur dann vorgenommen werde, wenn ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Maßgeblichkeit sei bei einem Leiden, welches mit 10% eingestuft wird, nicht gegeben, somit liege ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% vor. In der Folge beantragte der rechtsfreundliche Vertreter der BF unter dem Hinweis, die Sachverständige habe von sich aus bereits angeführt, dass sie einen höheren Grad einer Wirbelsäulenerkrankung nicht ausschließen könne, weil keine Befunde vorliegen, auch könne sie die Schmerzen der Hernien nicht verifizieren, diese seien aber glaubhaft nachvollziehbar, dass die Sachverständige anlässlich der ärztlichen Untersuchung in der mündlichen Verhandlung keine echten Erkenntnisse hinsichtlich der Wirbelsäulenerkrankungen und Hernienerkrankungen gewinnen habe können, das Gutachten sei daher unvollständig, mit Mängeln behaftet und nicht nachvollziehbar, die Einholung eines Röntgenbefundes betreffend Schulter und Wirbelsäule zur Abklärung tatsächlicher Einschränkungen der Wirbelsäule, Lenden- und Beckenprobleme. Weiters die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Chirurgie zur Abklärung der vorliegenden Schmerzen im Bereich der Leiste/Hernie. Ferner begehrte er die Einvernahme von Dr. XXXX , sehr wohl liege eine erhebliche Einschränkung beider Kniegelenke im Ausmaß von 50% vor, insbesondere beim bisher ambulant behandelnden linken Knie, welches nunmehr operiert werden solle, sowie die Einholung eines ergänzenden MRT bzw. Röntgen der Kniegelenke. Ebenso beantragte er die Einholung von Ultraschall und MRT für die Schulter, ein MRT für die Wirbelsäule sowie ein MRT und Röntgen betreffend beide Kniegelenke zum Beweis dafür, dass bei der BF sowohl Schulterprobleme als auch Wirbelsäulenproblem im Ausmaß von über 20% vorliegen, sowie alleine bei den Kniegelenksbeschwerden und der führenden Erkrankung mindestens 50% vorliegen. Weiters beantragte der rechtsfreundliche Vertreter die Einholung eines chirurgischen Gutachtens betreffend die Hernien, dass sehr wohl abgesehen von den Hautnerven noch weitere Nerven durchtrennt wurden, sowie die Einholung eines Gutachtens betreffend die Hashimoto Thyreoiditis, dass die BF falsch eingestellt ist. In der Folge beantragte der rechtsfreundliche Vertreter der BF unter dem Hinweis, die Sachverständige habe von sich aus bereits angeführt, dass sie einen höheren Grad einer Wirbelsäulenerkrankung nicht ausschließen könne, weil keine Befunde vorliegen, auch könne sie die Schmerzen der Hernien nicht verifizieren, diese seien aber glaubhaft nachvollziehbar, dass die Sachverständige anlässlich der ärztlichen Untersuchung in der mündlichen Verhandlung keine echten Erkenntnisse hinsichtlich der Wirbelsäulenerkrankungen und Hernienerkrankungen gewinnen habe können, das Gutachten sei daher unvollständig, mit Mängeln behaftet und nicht nachvollziehbar, die Einholung eines Röntgenbefundes betreffend Schulter und Wirbelsäule zur Abklärung tatsächlicher Einschränkungen der Wirbelsäule, Lenden- und Beckenprobleme. Weiters die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Chirurgie zur Abklärung der vorliegenden Schmerzen im Bereich der Leiste/Hernie. Ferner begehrte er die Einvernahme von Dr. römisch 40 , sehr wohl liege eine erhebliche Einschränkung beider Kniegelenke im Ausmaß von 50% vor, insbesondere beim bisher ambulant behandelnden linken Knie, welches nunmehr operiert werden solle, sowie die Einholung eines ergänzenden MRT bzw. Röntgen der Kniegelenke. Ebenso beantragte er die Einholung von Ultraschall und MRT für die Schulter, ein MRT für die Wirbelsäule sowie ein MRT und Röntgen betreffend beide Kniegelenke zum Beweis dafür, dass bei der BF sowohl Schulterprobleme als auch Wirbelsäulenproblem im Ausmaß von über 20% vorliegen, sowie alleine bei den Kniegelenksbeschwerden und der führenden Erkrankung mindestens 50% vorliegen. Weiters beantragte der rechtsfreundliche Vertreter die Einholung eines chirurgischen Gutachtens betreffend die Hernien, dass sehr wohl abgesehen von den Hautnerven noch weitere Nerven durchtrennt wurden, sowie die Einholung eines Gutachtens betreffend die Hashimoto Thyreoiditis, dass die BF falsch eingestellt ist. Das erkennende Gericht erteilte sodann der BF, im Hinblick darauf, dass beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich § 46 BBG (Neuerungsverbot) anhängig war - unter Einräumung einer Frist von drei Monaten den Auftrag, folgende Befunde einzuholen: Das erkennende Gericht erteilte sodann der BF, im Hinblick darauf, dass beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich Paragraph 46, BBG (Neuerungsverbot) anhängig war - unter Einräumung einer Frist von drei Monaten den Auftrag, folgende Befunde einzuholen: - Für die Schulter ein Ultraschall und MRT, - für die Wirbelsäule ein MRT, - für die Kniegelenke ein MRT und Röntgen, - die Einholung eines neurologisch- und chirurgischen Befundes und von Behandlungsdokumentationen der Beschwerden in der Leiste und eines orthopädischen Befundes und einer Behandlungsdokumentation der Kniegelenke - die Einholung eines neurologisch- und chirurgischen Befundes und von Behandlungsdokumentationen der Beschwerden in der Leiste und eines orthopädischen , Befundes und einer Behandlungsdokumentation der Kniegelenke - die Einholung eines chirurgischen Gutachtens betreffend die Hernien, dass sehr wohl abgesehen von den Hautnerven noch weitere Nerven durchtrennt wurden, - sowie die Einholung eines Gutachtens betreffend der Hashimoto Thyreoditis, dass die BF falsch eingestellt ist. 14. Mit Schreiben vom 12.01.2022 legte die BF einen Befund Magnetresonanz-Tomographie betreffend das linke Kniegelenk vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die BF ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.1. Die BF ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz im Inland. Die BF begehrte am 28.07.2020 bei der belangten Behörde einlangend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Am 03.05.2021 langte die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.2. Bei der BF liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Kniegelenksarthrose beidseits, Zustand nach Umstellungsosteotomie rechts und Arthroskopie beider Kniegelenke Wahl dieser Position, da fortgeschrittene Abnützungserscheinungen und vor allem mäßig eingeschränkter Bewegungsumfang ohne Gangbildbeeinträchtigung 02.05.21 40 2 Hashimoto-Thyreoiditis 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentöse Therapie erforderlich 09.01.01 20 3 Zustand nach Leistenherniotomie rechts 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, derzeit kein Hinweis für Rezidiv, jedoch rezidivierende inguinale Beschwerden 07.08.01 20 4 Geringgradige Funktionsbehinderung rechte Schulter Fixer Rahmensatz 02.06.01 10 5 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da ohne relevante Funktionsbehinderung 02.01.01 10 1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40%. Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die BF erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung der BF in der Höhe von 40 v.H. beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.02.2021, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 11.02.2021, sowie auf den Ausführungen von Frau DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2021.Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung der BF in der Höhe von 40 v.H. beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.02.2021, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 11.02.2021, sowie auf den Ausführungen von Frau DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2021. Im Gutachten von Dr. XXXX wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen eingegangen, wobei die von der BF bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF wurde mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Im Gutachten von Dr. römisch 40 wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen eingegangen, wobei die von der BF bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF wurde mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Frau DDr. XXXX wies in der mündlichen Verhandlung zunächst darauf hin, dass die BF keine aktuellen Befunde vorgelegt hat. Die vom rechtsfreundlichen Vertreter der BF vorgebrachte unzureichende Einstellung der Hashimoto Thyreoiditis (Leiden 2) wäre laborchemisch nachzuweisen, aktuelle Befunde würden jedoch nicht vorliegen. Frau DDr. römisch 40 wies in der mündlichen Verhandlung zunächst darauf hin, dass die BF keine aktuellen Befunde vorgelegt hat. Die vom rechtsfreundlichen Vertreter der BF vorgebrachte unzureichende Einstellung der Hashimoto Thyreoiditis (Leiden 2) wäre laborchemisch nachzuweisen, aktuelle Befunde würden jedoch nicht vorliegen. Pos.Nr. 02.05.21 bzw. 02.05.23 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, lauten:Pos.Nr. 02.05.21 bzw. 02.05.23 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, lauten: 02.05.21 Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig 40% Streckung/Beugung 0-10-90° 02.05.23 Funktionseinschränkung schweren Grades beidseitig 50% Streckung/Beugung 0-30-90° Weiters betonte die Sachverständige, dass eine höhere Einstufung hinsichtlich des Leidens 1 („Kniegelenksarthrose beidseits, Zustand nach Umstellungsosteotomie rechts und Arthroskopie beider Kniegelenke“) entsprechend den Kriterien der EVO nicht möglich sei. Allen bisherigen Untersuchungsergebnissen sei zu entnehmen, dass eine bessere Beweglichkeit als 0-30-90° vorliegt. Auch die weiteren Kriterien zur Einschätzung eines Gelenksleidens würden keinen Hinweis darauf geben, dass dieses Leiden höher einzustufen wäre. Es würden auch keine akuten Entzündungszeichen vorliegen, keine wesentliche Überwärmung und kein wesentlicher Erguss. Sie erläuterte, es habe zwar am rechten Knie eine leichte mediale Aufklappbarkeit festgestellt werden können, aber mit festem Anschlag, was bedeute, dass eine relevante Instabilität in beiden Kniegelenken nicht vorliegt. Auch konnte eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung - so wie sie bei der Einstufung als schweres Kniegelenksleiden beidseits zu erwarten wäre - von der Sachverständigen nicht objektiviert werden. Die Sachverständige bekräftigte, dass auch dieses Kriterium untermauere, dass die gewählte Pos.Nr. 02.05.21 korrekt ist und den Kriterien der EVO entspricht. Pos.Nr. 07.08. der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, lautet:Pos.Nr. 07.08. der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, lautet: 07.08 Hernien Es werden Leisten- und Schenkelbrüche, Narbenbrüche, Rectusdiastase, Bauchwandbrüche und Narbenbrüche je nach funktioneller Beeinträchtigung eingeschätzt. 07.08.01 Ein oder beidseitig mit leichten bis mittleren Funktionseinschränkungen 10 – 40 % 10 %: Ein- oder beidseitig mit geringen Beschwerden, gut reponierbar 20 %: Ein- oder beidseitig mit erheblichen Beschwerden, nicht zur Gänze reponierbar 30 – 40 %: Mit ausgeprägten Komplikationen, rezidivierenden Ileuserscheinungen oder erheblichen Komplikationen durch Organverlagerungen 07.08.02 Defekte mit schweren Funktionseinschränkungen 50 % Häufig rezidivierende Ileuserscheinungen, mehrfach operiert, ohne bleibendem Erfolg Hinsichtlich des Zustands nach Leistenoperation (Leiden 3), wies die Sachverständige darauf hin, dass bei der Untersuchung am 22.09.2021 zwar Druckschmerzen angegeben wurden, äußerlich jedoch kein Hinwies für ein neuerliches Auftreten eines Leistenbruches bestehe. Mehr sei anhand der klinischen Untersuchung nicht zu sagen; dass eine höhere Einstufung vorzunehmen wäre, könne anhand der vorliegenden Befunde nicht nachvollzogen werden. Sie betonte, dass bereits eine Einstufung von 20% vorgenommen und dabei die anhaltenden Schmerzen berücksichtigt wurden. Eine Leistenbruchoperation, die komplikationslos verläuft, sei mit 10% einzustufen. Die EVO sehe eine Einstufung mit 30% dann vor, wenn es zu ausgeprägten Komplikationen komme. Diese Komplikationen würden beschrieben mit „rezidivierenden Ileuserscheinungen oder erheblichen Komplikationen durch Organverlagerungen.“ Alle diese Komplikationen würden nicht vorliegen und wären auch nur vorliegend, wenn der Leistenbruch nicht operiert worden wäre. Die Sachverständige wies auf den Ultraschallbefund vom 14.11.2018 hin („Ergebnis: Bei Z.n. OP nach Liechtenstein rechts kein Hinweis auf ein Hernienrezidiv.“), worin dokumentiert ist, dass kein Hinweis auf ein Hernienrezidiv vorliegt. Die Sachverständige erörterte, dass dies bedeutet, dass nicht neuerlich ein Leistenbruch besteht. Dass Beschwerden vorliegen würden, werde zur Kenntnis genommen, relevant für die Begutachtung sei jedoch ein Nachweis einer Ursache dieser Beschwerden. Außer einem reaktiv imponierenden Lymphknoten konnte jedoch keine Ursache gefunden werden. Dokumentiert sei sohin keine Ursache. Erfahrungsgemäß komme es bei Leistenbruchoperationen zur Durchtrennung von Hautnerven. Eine Durchtrennung weiterer Nerven sei nicht dokumentiert; dies würde zu Symptomen führen, die aber nicht angegeben seien. Es wäre auch möglich, eine Durchtrennung größerer Nerven mittels spezieller Sonographien festzustellen. So einen Befund gebe es ebenfalls nicht, es sei aber auch nicht wahrscheinlich, weil die Symptome, die mit einer Durchtrennung größerer Nerven einhergehen würden, wie z.B. des Nervus Cutaneus Femoris lateralis (dieser könnte bei einer Leistenbruchoperation irritiert werden), nicht geschildert würden, sondern Druckschmerzen und belastungsabhängige Beschwerden. Nachdem man sonografisch nichts feststellen habe können, sei von neuropathischen Schmerzen auszugehen, wie sie auftreten, wenn man den Hautnerv durchtrennt. Neuropathische Schmerzen in diesem Ausmaß seien nach der EVO mit 10% einzustufen. Wenn man nur diesen Schmerz einstufen würde, würde man Pos.Nr. 04.11.01 heranziehen, der das Ausmaß der Schmerzen erfasse. Nun bestehe ein Zustand nach Leistenbruchoperation ohne Hinweis auf Rezidiv mit neuropathischen Schmerzen. In Zusammenschau ist eine Einstufung mit 20% im vollen Umfang ausreichend, eine höhere Einstufung konnte die Sachverständige – wie sie betonte - nicht vornehmen. Pos.Nr. 02.06. der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, lautet:Pos.Nr. 02.06. der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, lautet: 02.06 Obere Extremitäten Bei Verlust oder Teilverlust des primären Gebrauchsarms ist nach Abschluss der Rehabilitation und einer Adapatierungsphase eine unzureichende Anpassung zu berücksichtigen, der GdB um 10% anzuheben und zu begründen. Schultergelenk, Schultergürtel Instabilität (habituelle Luxation) ist entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen und der Häufigkeit einzuschätzen. 02.06.01 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 % Abduktion und Elevation zwischen 90° und 120° eingeschränkt und Einschränkung der Außenrotation 02.06.02 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 % Abduktion und Elevation bis maximal 120° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation 02.06.03 Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig 20 % Abduktion und Elevation bis maximal 90° mit entsprechender Einschränkung der Außen und Innenrotation Hinsichtlich des Schulterleidens (Leiden 4) erläuterte die Sachverständige, es gebe auch abnützungsbedingte Veränderungen. In Befunden aus dem Jahr 2003 und 2007 sei das dokumentiert, aktuell habe rechts eine endlagige Funktionseinschränkung und links eine freie Beweglichkeit festgestellt werden können, sodass es nicht möglich sei, eine höhere Einstufung vorzunehmen. Diese Funktionseinschränkungen spiegeln sich auch in den Aufzeichnungen bei der persönlichen Untersuchung am 22.09.2021 wider („Schultergelenke rechts: seitengleiche Bemuskelung, nicht verkürzt, nicht verbacken, kein Hinweis für Ruptur der Rotatorenmanschette, keine Impingement Symptomatik, endlagige Bewegungsschmerzen. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts endlagig eingeschränkt, links frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich.“) Pos.Nr. 02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, lautet:Pos.Nr. 02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, lautet: 02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. 02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 – 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich Betreffend das Wirbelsäulenleiden (Leiden 5) wies die Sachverständige auf Befunde aus den Jahren 2003-2009 hin. Das Untersuchungsergebnis zeige zwar Verspannungen und Druckschmerzen bei guter Beweglichkeit, welche wieder maßgeblich bei der Einstufung seien. Hier sei auch laut EVO eine Einstufung eines Wirbelsäulenleidens mit der gewählten Position vorzunehmen, wenn geringe Funktionseinschränkungen vorliegen. Der untere Rahmensatz werde gewählt, weil keinerlei Befunde oder Behandlungsdokumentationen der letzten 12 Jahre vorliegen. Im Jahr 2009 war eine Wurzelblockade L4. Aktuelle Dokumente würden nicht vorliegen. Dem Vorbringen der BF war sohin kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, der das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme durch den von der belangten Behörde befassten Sachverständigen Dr. XXXX oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen vermochte. Überdies wurde die Krankengeschichte der BF umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander von Frau DDr. XXXX in der mündlichen Verhandlung berücksichtigt und sämtliche (bis zur mündlichen Verhandlung) vorgelegten medizinischen Beweismittel in die Beweisaufnahme miteinbezogen.Dem Vorbringen der BF war sohin kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, der das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme durch den von der belangten Behörde befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen vermochte. Überdies wurde die Krankengeschichte der BF umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander von Frau DDr. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung berücksichtigt und sämtliche (bis zur mündlichen Verhandlung) vorgelegten medizinischen Beweismittel in die Beweisaufnahme miteinbezogen. Das vorliegende Sachverständigengutachten vom 15.02.2021 von Dr. XXXX und das Gutachten und die Ausführungen von Frau DDr. XXXX vom 22.09.2021 im Rahmen der mündlichen Verhandlung werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das vorliegende Sachverständigengutachten vom 15.02.2021 von Dr. römisch 40 und das Gutachten und die Ausführungen von Frau DDr. römisch 40 vom 22.09.2021 im Rahmen der mündlichen Verhandlung werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Angaben der BF konnten über durch den erstellten Befund hinaus nicht objektiviert werden. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19Abs. 1 BEinst
G beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren
§§ 8, 9, 9a und 14 Abs.
2 beträgt a von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
§ 14Abs.
2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
§ 14Abs.
2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren
Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt a von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 2Abs. 3 BEinst
G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 19 BEinstG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens.Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 2015,, welche konkret in Paragraph 19, BEinstG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.12.2021, G 225/2021-19, hinsichtlich des Neuerungsverbotes erkannt, dass das in § 46 dritter Satz BBG normierte Neuerungsverbot als ein einheitlicher Tatbestand zu sehen ist und dementsprechend nicht in ein eigenes Verbot, neue Tatsachen geltend zu machen, und ein davon gesondertes Verbot, neue Beweismittel vorzubringen, zerfällt. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien (AB 564 BlgNR
- GP, 2) – in Übereinstimmung mit der Bundesregierung – davon aus, dass das Verbot, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, erst ab der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt. Dem Behindertenpasswerber obliegt es, jene Beeinträchtigungen anzugeben, die seiner Einschätzung nach den maßgeblichen Grad der Behinderung oder der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben. Wenn daher § 46 dritter Satz BBG das Vorbringen „neuer Tatsachen" auf die Zeitphase von der Antragstellung bis zur Vorlage einer allfälligen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beschränkt, so grenzt er damit letztlich nur den Verfahrensgegenstand in einer nicht zu beanstandenden Weise ab. Da der Behindertenpasswerber seine maßgeblichen Beeinträchtigungen kennt, liegt es an ihm, diese bereits während des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde offenzulegen (soweit er sie geltend machen möchte) und gegebenenfalls auch (Privat-)Gutachten als Reaktion auf von der Behörde herangezogene Sachverständigengutachten vorzulegen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.12.2021, G 225/2021-19, hinsichtlich des Neuerungsverbotes erkannt, dass das in Paragraph 46, dritter Satz BBG normierte Neuerungsverbot als ein einheitlicher Tatbestand zu sehen ist und dementsprechend nicht in ein eigenes Verbot, neue Tatsachen geltend zu machen, und ein davon gesondertes Verbot, neue Beweismittel vorzubringen, zerfällt. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 564 BlgNR
- GP, 2) – in Übereinstimmung mit der Bundesregierung – davon aus, dass das Verbot, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, erst ab der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt. Dem Behindertenpasswerber obliegt es, jene Beeinträchtigungen anzugeben, die seiner Einschätzung nach den maßgeblichen Grad der Behinderung oder der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben. Wenn daher Paragraph 46, dritter Satz BBG das Vorbringen „neuer Tatsachen" auf die Zeitphase von der Antragstellung bis zur Vorlage einer allfälligen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beschränkt, so grenzt er damit letztlich nur den Verfahrensgegenstand in einer nicht zu beanstandenden Weise ab. Da der Behindertenpasswerber seine maßgeblichen Beeinträchtigungen kennt, liegt es an ihm, diese bereits während des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde offenzulegen (soweit er sie geltend machen möchte) und gegebenenfalls auch (Privat-)Gutachten als Reaktion auf von der Behörde herangezogene Sachverständigengutachten vorzulegen. Nichts anderes hat daher für das Neuerungsverbot
§ 19Abs. 1 BEinst
G zu gelten.Nichts anderes hat daher für das Neuerungsverbot
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG zu gelten. Verfahrensgegenständlich war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen. Wie unter Punkt II.2 bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 v.H. festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der BF entspräche. Daher konnte auch von der Einvernahme des Zeugen Dr. XXXX betreffend die Notwendigkeit einer weiteren Operation des linken Knies Abstand genommen werden. Ebenso unterliegt der MRT Befund vom 03.01.2022 dem Neuerungsverbot, weshalb er nicht der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt werden konnte.Wie unter Punkt römisch zwei.2 bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 v.H. festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der BF entspräche. Daher konnte auch von der Einvernahme des Zeugen Dr. römisch 40 betreffend die Notwendigkeit einer weiteren Operation des linken Knies Abstand genommen werden. Ebenso unterliegt der MRT Befund vom 03.01.2022 dem Neuerungsverbot, weshalb er nicht der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt werden konnte. Da ein Grad der Behinderung von vierzig
(40)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W217.2242100.1.00