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{'item': 'W222 2203178-2'}

Obsah (17)§ 28Art 133§ 57§ 22§ 6§ 17Art. 130§ 9§ 55§ 59§ 12a§ 46a§ 60§ 61§ 52a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2022 GeschäftszahlW222 2203178-2 SpruchW222 2203178-2/ 17E, W222 2203178-2/ 17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .07.2018, Zahl: XXXX - XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Indien erlassen. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 02.10.2018, Zahl: W222 2203178-1/2E, als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .07.2018, Zahl: römisch 40 - römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Indien erlassen. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 02.10.2018, Zahl: W222 2203178-1/2E, als unbegründet abgewiesen. Am 08.01.2019 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor der XXXX unterzogen. Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er sich trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Pflicht zur Ausreise nach wie vor illegal im Bundesgebiet aufhalte. Darauf erklärte er, dass er das wisse. Er sei auch bereit, die notwendigen Dokumente zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen.Am 08.01.2019 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor der römisch 40 unterzogen. Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er sich trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Pflicht zur Ausreise nach wie vor illegal im Bundesgebiet aufhalte. Darauf erklärte er, dass er das wisse. Er sei auch bereit, die notwendigen Dokumente zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen. Am XXXX .02.2019 wurde der Beschwerdeführer von Organen der Landespolizeidirektion XXXX beim Verteilen von XXXX angetroffen. Da er sich nicht ausweisen konnte, wurde er festgenommen und zwecks Rücksprache mit dem Bundesamt vorerst in die Polizeiinspektion verbracht. Zu seinem Wohnsitz befragt gab er an, dass er keinen Schlüssel für die Unterkunft habe, sich jedoch seine Sachen darin befinden würden. Eine Überprüfung dessen durch Organe der Landespolizeidirektion verlief positiv. Der Beschwerdeführer wurde daher entlassen und auf freiem Fuß angezeigt.Am römisch 40 .02.2019 wurde der Beschwerdeführer von Organen der Landespolizeidirektion römisch 40 beim Verteilen von römisch 40 angetroffen. Da er sich nicht ausweisen konnte, wurde er festgenommen und zwecks Rücksprache mit dem Bundesamt vorerst in die Polizeiinspektion verbracht. Zu seinem Wohnsitz befragt gab er an, dass er keinen Schlüssel für die Unterkunft habe, sich jedoch seine Sachen darin befinden würden. Eine Überprüfung dessen durch Organe der Landespolizeidirektion verlief positiv. Der Beschwerdeführer wurde daher entlassen und auf freiem Fuß angezeigt. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .09.2019 wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Abs. 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der folgenden Betreuungseinrichtung zu nehmen, dieser Verpflichtung habe er binnen drei Tagen nachzukommen: Betreuungsstelle XXXX .Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .09.2019 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der folgenden Betreuungseinrichtung zu nehmen, dieser Verpflichtung habe er binnen drei Tagen nachzukommen: Betreuungsstelle römisch 40 . Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung. Mit Schreiben vom 14.10.2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Es sei beabsichtigt, mit ordentlichem Bescheid die Anordnung einer Wohnsitzauflage

§ 57Abs.

1 Z 2 FPG anzuordnen. Der Beschwerdeführer könne innerhalb von 14 Tage eine Stellungnahme dazu abgeben.Mit Schreiben vom 14.10.2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Es sei beabsichtigt, mit ordentlichem Bescheid die Anordnung einer Wohnsitzauflage

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, FPG anzuordnen. Der Beschwerdeführer könne innerhalb von 14 Tage eine Stellungnahme dazu abgeben. Am 29.10.2019 legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vor, in der er die Erklärungen der Vorstellung bekräftigte und erklärte, dass die Anordnung der Wohnsitzauflage rechtswidrig und nicht notwendig sei und eine unzulässige Einschränkung seiner Rechte darstelle. Er habe stets konsistente und nachvollziehbare Angaben zu seiner Identität gemacht, zudem habe er ausreichend Deutsch erlernt, um sich um Alltag verständigen zu können. Er strebe einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet an, da die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat katastrophal sei und ihm jede Existenzmöglichkeit im Falle einer Rückkehr fehle. Mit Bescheid vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Abs. 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der folgenden Betreuungseinrichtung zu nehmen, dieser Verpflichtung habe er binnen drei Tagen nachzukommen: Betreuungsstelle XXXX . Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise bisher nicht nachgekommen sei und sich somit illegal im Bundesgebiet aufhalte. Zudem habe der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren versucht, über seine Identität zu täuschen und habe das Rückkehrberatungsgespräch nicht in Anspruch genommen. In Österreich sei er weder beruflich noch sozial verankert.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der folgenden Betreuungseinrichtung zu nehmen, dieser Verpflichtung habe er binnen drei Tagen nachzukommen: Betreuungsstelle römisch 40 . Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise bisher nicht nachgekommen sei und sich somit illegal im Bundesgebiet aufhalte. Zudem habe der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren versucht, über seine Identität zu täuschen und habe das Rückkehrberatungsgespräch nicht in Anspruch genommen. In Österreich sei er weder beruflich noch sozial verankert. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Der BF sei bereits seit dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet und sei gut integriert. Er verfüge in XXXX über eine reguläre Wohnmöglichkeit und sei dort auch gemeldet. Es sei kein Bedarf dafür ersichtlich, den Beschwerdeführer in XXXX in einer Betreuungseinrichtung unterzubringen, die sich abseits der urbanen Infrastruktur befinde und wo es keinerlei Möglichkeiten für sinnvolle Arbeit, Bildung, Sport oder anderweitige Beschäftigung gebe. Er habe sich stets kooperativ verhalten. Die Wohnsitzauflage stelle tatsächlich keinen bloß geringfügigen Eingriff, sondern eine große Änderung im Leben des Beschwerdeführers dar. Für einen derartig schweren Eingriff gebe es keinen Grund. Ein Wohnsitzwechsel für den Beschwerdeführer, der über eine private Unterkunft und daher über einen entsprechenden Hausrat und Fahrnisse besitze, sei innerhalb von nur drei Tagen nicht zumutbar. Da das Rechtsmittel gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung entfalte, diese sei aberkannt worden, habe der Beschwerdeführer kein effektives Rechtsmittel in der Hand, sich gegen die Entscheidung zu wehren, die die Behörde innerhalb von drei Tagen durchsetzen wolle. In die Betreuungsstelle in XXXX zu gehen, würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer sein eigenständiges Leben samt Versicherung und seiner Integrationsbemühungen aufgeben müsste. Die Wohnsitzauflage bedeute einen Freiheitsentzug im Sinne des Rechts auf Freiheit und Sicherheit.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Der BF sei bereits seit dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet und sei gut integriert. Er verfüge in römisch 40 über eine reguläre Wohnmöglichkeit und sei dort auch gemeldet. Es sei kein Bedarf dafür ersichtlich, den Beschwerdeführer in römisch 40 in einer Betreuungseinrichtung unterzubringen, die sich abseits der urbanen Infrastruktur befinde und wo es keinerlei Möglichkeiten für sinnvolle Arbeit, Bildung, Sport oder anderweitige Beschäftigung gebe. Er habe sich stets kooperativ verhalten. Die Wohnsitzauflage stelle tatsächlich keinen bloß geringfügigen Eingriff, sondern eine große Änderung im Leben des Beschwerdeführers dar. Für einen derartig schweren Eingriff gebe es keinen Grund. Ein Wohnsitzwechsel für den Beschwerdeführer, der über eine private Unterkunft und daher über einen entsprechenden Hausrat und Fahrnisse besitze, sei innerhalb von nur drei Tagen nicht zumutbar. Da das Rechtsmittel gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung entfalte, diese sei aberkannt worden, habe der Beschwerdeführer kein effektives Rechtsmittel in der Hand, sich gegen die Entscheidung zu wehren, die die Behörde innerhalb von drei Tagen durchsetzen wolle. In die Betreuungsstelle in römisch 40 zu gehen, würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer sein eigenständiges Leben samt Versicherung und seiner Integrationsbemühungen aufgeben müsste. Die Wohnsitzauflage bedeute einen Freiheitsentzug im Sinne des Rechts auf Freiheit und Sicherheit. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsaktlangten langten beim Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2020 ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zahl: W222 2203178-2/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (A.I.), der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 22Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen (A.II.), der Antrag, der belangten Behörde den Kostenersatz aufzuerlegen, als unzulässig zurückgewiesen (A.III.) sowie der Antrag auf Zuerkennung des Duldungsstatus wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen (A.IV.). Des Weiteren wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei (B).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zahl: W222 2203178-2/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (A.I.), der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG abgewiesen (A.II.), der Antrag, der belangten Behörde den Kostenersatz aufzuerlegen, als unzulässig zurückgewiesen (A.III.) sowie der Antrag auf Zuerkennung des Duldungsstatus wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen (A.IV.). Des Weiteren wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei (B).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im bekämpften Umfang (Spruchpunkt A.I.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob (VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0029-10). Das Bundesverwaltungsgericht fragte am 05.10.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der Absehbarkeit der Abschiebung hinsichtlich des Beschwerdeführers an. Am nämlichen Tag teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer von der Botschaft identifiziert worden sei und eine Heimreisezertifikat-Zusage vorliege. Jedoch sei ein Interviewtermin ausständig und sei nicht absehbar, wann ein Termin zustande kommen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang. Seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2018, Zahl: W222 2203178-1/2E, mit dem die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig bestätigt wurde, hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, seiner Ausreiseverpflichtung nach Indien ist er bislang nicht nachgekommen. Er ist nicht ausreisewillig. Der Beschwerdeführer verfügt in Indien noch über Familienangehörige. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen. Er arbeitet in XXXX ab und zu als Verteiler von XXXX . Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer ist seit Ende Oktober 2016 durchgehend in XXXX gemeldet und strafgerichtlich unbescholten. Er ist gesund und im erwerbsfähigen Alter.Seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2018, Zahl: W222 2203178-1/2E, mit dem die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig bestätigt wurde, hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, seiner Ausreiseverpflichtung nach Indien ist er bislang nicht nachgekommen. Er ist nicht ausreisewillig. Der Beschwerdeführer verfügt in Indien noch über Familienangehörige. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen. Er arbeitet in römisch 40 ab und zu als Verteiler von römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer ist seit Ende Oktober 2016 durchgehend in römisch 40 gemeldet und strafgerichtlich unbescholten. Er ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer wurde von der indischen Botschaft identifiziert und liegt eine Heimreisezertifikat-Zusage vor. Jedoch ist ein für die Heimreisezertifikat-Ausstellung notwendiger Interviewtermin ausständig und ist nicht absehbar, wann ein Termin zustande kommt. Ein konkreter Abschiebetermin ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht absehbar.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der Akten des Bundesamtes sowie die des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zum Ausgang des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz sowie des Verfahrens betreffend die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung, zum Bestehen einer Rückkehrentscheidung, zum Verbleib in Österreich trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung, sowie zu seiner Integration ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Die Ausreiseunwilligkeit ergibt sich aus der Beschwerde und der eingebrachten Stellungnahme, wo der Beschwerdeführer angab, den weiteren Aufenthalt in Österreich wegen der Verfolgung in seiner Heimat und der katastrophalen Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie fehlender Existenzmöglichkeiten im Herkunftsstaat und der Verbundenheit zu Österreich anzustreben. Die Feststellungen der aufrechten Meldung und der Unbescholtenheit beruhen auf einer eingeholten Meldeauskunft und einem eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur nicht bestehenden Absehbarkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.
  3. Seitdem hat das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Mitteilungen betreffend die Absehbarkeit der Abschiebung, insbesondere betreffend den notwendigen Interviewtermin oder einen konkreten Abschiebetermin, hinsichtlich des Beschwerdeführers gemacht. Vielmehr ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 03.02.2022 zum Heimreisezertifikat-Verfahren, dass weiterhin ein Interview erforderlich sei (letzte Bearbeitung des Verfahrens im Zentralen Fremdenregister: XXXX seitdem ist im Übrigen laut Aktenlage bekannt, dass für die Heimreisezertifikat-Ausstellung betreffend den Beschwerdeführer jedenfalls ein Interviewtermin notwendig ist, welcher jedoch seit über drei Jahren, wie aus der Aktenlage hervorgeht, nicht zustande gekommen ist).Die Feststellungen zur nicht bestehenden Absehbarkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.
  4. Seitdem hat das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Mitteilungen betreffend die Absehbarkeit der Abschiebung, insbesondere betreffend den notwendigen Interviewtermin oder einen konkreten Abschiebetermin, hinsichtlich des Beschwerdeführers gemacht. Vielmehr ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 03.02.2022 zum Heimreisezertifikat-Verfahren, dass weiterhin ein Interview erforderlich sei (letzte Bearbeitung des Verfahrens im Zentralen Fremdenregister: römisch 40 seitdem ist im Übrigen laut Aktenlage bekannt, dass für die Heimreisezertifikat-Ausstellung betreffend den Beschwerdeführer jedenfalls ein Interviewtermin notwendig ist, welcher jedoch seit über drei Jahren, wie aus der Aktenlage hervorgeht, nicht zustande gekommen ist).
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 9Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Zu A) § 57 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 57, FPG lautet auszugsweise: „Wohnsitzauflage § 57.

(1)Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wennParagraph 57,
(1)Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn 1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise

§ 55gewährt wurde oder1.

keine Frist zur freiwilligen Ausreise

Paragraph 55, gewährt wurde oder 2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise

§ 55

bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise

Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2)Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen

Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

(2)Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen

Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

  1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
  2. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
  3. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
  4. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;
  5. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitwirkt;
  6. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
  7. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3)[...]
(4)Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage

Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange

(4)Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage

Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange 1. die Rückkehrentscheidung

§ 59Abs.

6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 12aAbs. 4 Asyl

G 2005 vorübergehend nicht durchführbar,1. die Rückkehrentscheidung

Paragraph 59, Absatz 6, oder die Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar, 2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 46ageduldet oder2.

sein Aufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, geduldet oder 3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5)Wird eine Rückkehrentscheidung

§ 60Abs.

3gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(5)Wird eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 60, Absatz 3 g, e, g, e, n, s, t, a, n, d, s, l, o, s, oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz 4, außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6)Die Wohnsitzauflage

Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."

(6)Die Wohnsitzauflage

Absatz eins, oder Absatz 3, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen." Der Verwaltungsgerichtshof stellte im Erkenntnis vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0406, klar, dass vom Vorliegen einer Situation, die eine Wohnsitzauflage zum Entgegenwirken einer bestehenden Gefahr im Verzug notwendig macht, in aller Regel nur dann ausgegangen werden kann, „wenn eine alsbaldige Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Raum steht, deren Vorbereitung seine Unterkunftnahme im dem konkret in Betracht gezogenen Quartier des Bundes erfordert“. Im vorliegenden Fall führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0029-10, aus, dass völlig offen bleibe, „weshalb (zudem ohne erkennbare Absehbarkeit eines konkreten Abschiebetermins) bereits jetzt die Verlegung des Revisionswerbers in eine von seinem bisherigen Wohnort in XXXX abgelegene „Betreuungseinrichtung“ (mit

§ 52aAbs.

1 FPG auf das Gebiet der dortigen Bezirksverwaltungsbehörde eingeschränktem Aufenthalt) als „ultima-ratio-Maßnahme“ geboten erscheint (…)“Im vorliegenden Fall führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0029-10, aus, dass völlig offen bleibe, „weshalb (zudem ohne erkennbare Absehbarkeit eines konkreten Abschiebetermins) bereits jetzt die Verlegung des Revisionswerbers in eine von seinem bisherigen Wohnort in römisch 40 abgelegene „Betreuungseinrichtung“ (mit

Paragraph 52 a, Absatz eins, FPG auf das Gebiet der dortigen Bezirksverwaltungsbehörde eingeschränktem Aufenthalt) als „ultima-ratio-Maßnahme“ geboten erscheint (…)“ Aus der Aktenlage ist im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich, dass eine „alsbaldige“ Abschiebung des Beschwerdeführers im Raum stehen würde. Seitens des Bundesamtes wurde weder ein konkret absehbarer Abschiebetermin dargelegt, noch aufgezeigt, dass, alsbald mit seiner Abschiebung zu rechnen sei, vielmehr teilte es zuletzt mit, dass nicht absehbar sei, wann ein ausständiger (notwendiger) Interviewtermin zustande kommen werde. Im Entscheidungszeitpunkt steht sohin eine „alsbaldige“ Abschiebung des seit Oktober 2016 in XXXX aufrecht gemeldeten sowie strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführers noch nicht im Raum, weshalb der angefochtene Bescheid im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0029-10, ersatzlos zu beheben war.Im Entscheidungszeitpunkt steht sohin eine „alsbaldige“ Abschiebung des seit Oktober 2016 in römisch 40 aufrecht gemeldeten sowie strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführers noch nicht im Raum, weshalb der angefochtene Bescheid im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0029-10, ersatzlos zu beheben war. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst und als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG zu nennen (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst und als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) VwGVG zu nennen vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W222.2203178.2.00

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