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{'item': 'W235 2242450-1'}

Obsah (22)§ 5§ 21Art. 133§ 28§ 18§ 29Art. 18§ 61Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§ 20§§ 4a§ 68Artikel 46Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2022 GeschäftszahlW235 2242450-1 SpruchW235 2242450-1/6E, W235 2242450-1/6E W235 2242449-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverw

§ 5Asyl

G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsangehörigen des Iran. Beide Beschwerdeführer reisten gemeinsam unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die Erstbeschwerdeführerin am 29.03.2021 für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass Erstbeschwerdeführerin am XXXX .01.2020 in Griechenland und am XXXX .02.2021 in Rumänien jeweils einen Asylantrag stellte (vgl. AS 41 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 .01.2020 in Griechenland und am römisch 40 .02.2021 in Rumänien jeweils einen Asylantrag stellte vergleiche AS 41 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie angab, an keinen Krankheiten zu leiden, nicht schwanger zu sein und abgesehen vom mitgereisten Zweitbeschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union zu verfügen. Die Erstbeschwerdeführerin sei in XXXX , Iran, geboren und habe den Iran gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer im Herbst 2019 verlassen. Sie seien über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie zwischen 13 und 15 Monate aufhältig gewesen seien. Danach seien sie über Italien nach Österreich gereist. In Griechenland sei die Situation sehr schlecht gewesen. Jetzt wolle die Erstbeschwerdeführerin in Österreich bleiben. Nach Vorhalt des Eurodac-Treffers zu Rumänien gab die Erstbeschwerdeführerin nunmehr an, dass bei einem der vielen Versuche Griechenland zu verlassen, den Beschwerdeführern die Fingerabdrücke abgenommen und sie nach ein paar Tagen nach Griechenland zurückgeschickt worden seien. Das sei vor ca. einem Monat gewesen. In Griechenland und Rumänien habe die Erstbeschwerdeführerin keinen Asylantrag gestellt, sondern sei nur polizeilich registriert worden. Über den kurzen Aufenthalt in Rumänien könne sie nichts angeben. Ihre Angaben würden vollinhaltlich auch für den Zweitbeschwerdeführer gelten. 1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie angab, an keinen Krankheiten zu leiden, nicht schwanger zu sein und abgesehen vom mitgereisten Zweitbeschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union zu verfügen. Die Erstbeschwerdeführerin sei in römisch 40 , Iran, geboren und habe den Iran gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer im Herbst 2019 verlassen. Sie seien über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie zwischen 13 und 15 Monate aufhältig gewesen seien. Danach seien sie über Italien nach Österreich gereist. In Griechenland sei die Situation sehr schlecht gewesen. Jetzt wolle die Erstbeschwerdeführerin in Österreich bleiben. Nach Vorhalt des Eurodac-Treffers zu Rumänien gab die Erstbeschwerdeführerin nunmehr an, dass bei einem der vielen Versuche Griechenland zu verlassen, den Beschwerdeführern die Fingerabdrücke abgenommen und sie nach ein paar Tagen nach Griechenland zurückgeschickt worden seien. Das sei vor ca. einem Monat gewesen. In Griechenland und Rumänien habe die Erstbeschwerdeführerin keinen Asylantrag gestellt, sondern sei nur polizeilich registriert worden. Über den kurzen Aufenthalt in Rumänien könne sie nichts angeben. Ihre Angaben würden vollinhaltlich auch für den Zweitbeschwerdeführer gelten. Den Iran habe die Erstbeschwerdeführerin verlassen, weil sie eine heimliche intime Beziehung zu einem verheirateten Mann gehabt habe. Dies habe ihr Vermieter erfahren und habe der Familie des Mannes der Erstbeschwerdeführerin von diesem Verhältnis erzählt. Eines Tages seien sie beim Geschlechtsverkehr erwischt worden und nun habe die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran Angst wegen Ehebruchs und wegen außerehelichem Geschlechtsverkehr gesteinigt zu werden. Der Erstbeschwerdeführerin wurde weiters am 29.03.2021 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Erstbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt.Der Erstbeschwerdeführerin wurde weiters am 29.03.2021 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Erstbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt. 1.

  1. Am 06.04.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch betreffend beide Beschwerdeführer an Rumänien. 1.
  2. Am 06.04.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch betreffend beide Beschwerdeführer an Rumänien. Mit Schreiben vom 19.04.2021 stimmte die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme beider Beschwerdeführer

§ 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehend, dass die Erstbeschwerdeführerin für sich und für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer am XXXX .02.2021 in Rumänien um Asyl angesucht habe und die Verfahren nach wie vor offen seien. Mit Schreiben vom 19.04.2021 stimmte die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme beider Beschwerdeführer

Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehend, dass die Erstbeschwerdeführerin für sich und für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer am römisch 40 .02.2021 in Rumänien um Asyl angesucht habe und die Verfahren nach wie vor offen seien. Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 19.04.2021 wurde der Erstbeschwerdeführerin

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse davon auszugehen sei, dass der Dublinstaat Rumänien für ihre Verfahren zuständig sei. Diese Verfahrensanordnung wurde von der Erstbeschwerdeführerin am 21.04.2021 nachweislich übernommen. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 19.04.2021 wurde der Erstbeschwerdeführerin

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse davon auszugehen sei, dass der Dublinstaat Rumänien für ihre Verfahren zuständig sei. Diese Verfahrensanordnung wurde von der Erstbeschwerdeführerin am 21.04.2021 nachweislich übernommen. 1.

  1. Am 26.04.2021 wurde die Erstbeschwerdeführerin unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass sie die Mutter des Zweitbeschwerdeführers sei und ihre Angaben auch für ihn gelten würden. Der Zweitbeschwerdeführer sei iranischer Staatsangehöriger, da sein Vater Iraner sei. Die Erstbeschwerdeführerin leide an keinen Krankheiten und benötige auch keine Medikamente. Sie sei nur etwas verkühlt. Der Zweitbeschwerdeführer sei in Griechenland beim Arzt gewesen, da er angeblich „etwas zurückgeblieben“ sei. Er habe dann eine regelmäßige Gesprächstherapie gemacht. In Österreich sei der Zweitbeschwerdeführer nicht in medizinischer Behandlung. Die Erstbeschwerdeführerin sei einmal mit ihm bei einem Arzt gewesen, weil er vermutlich Blutmangel habe. Dies habe der Arzt nicht gesagt und es sei auch keine Blutuntersuchung gemacht worden. Der Zweitbeschwerdeführer leide an einer Erbkrankheit namens Talasemi (gemeint: Thalassaimie) minor [= leichte Anämie ohne Symptome], die er von der Erstbeschwerdeführerin geerbt habe. Er brauche dringend medizinische Betreuung, da die Angestellten im Lager sagen würden, dass er hyperaktiv sei. Medizinische Unterlagen habe sie für den Zweitbeschwerdeführer nicht. Es gebe einen Zettel aus Griechenland und einen Laborbefund aus dem Iran. In Österreich oder in einem anderen Staat in Europa hätten die Beschwerdeführer keine Verwandten. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes die Außerlandesbringung nach Rumänien zu veranlassen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Rumänien wolle, weil sie als alleinstehende Frau mit einem kleinen Kind keine Sicherheit habe. In Rumänien gebe es viel Verbrecher, Drogendealer und Prostituierte. Die Erstbeschwerdeführerin sei eine moralbewusste Frau und wolle nichts mit solchen Sachen zu tun haben. Sie könne dort nicht auf den Zweitbeschwerdeführer aufpassen. In Rumänien seien sie ca. eine Woche aufhältig gewesen. Die Lage dort sei katastrophal gewesen und daher seien die Beschwerdeführer freiwillig nach Griechenland zurückgekehrt. Der Zweitbeschwerdeführer habe sich in Rumänien verletzt und habe stark geblutet. „Sie“ hätten ihm aber nur ein paar Taschentücher angeboten. Auf die Frage, ob es konkret sie betreffende Vorfälle in Rumänien gegeben habe, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie in einem LKW von Griechenland nach Rumänien geschleppt worden seien, auf dem Orangen geladen gewesen seien. Die Erstbeschwerdeführerin sei vom Gas der Orangen vergiftet gewesen und habe die rumänische Polizei gesagt, dass das egal sei und sie einen Asylantrag stellen müsse. Nach Wiederholung der Frage gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass die hygienische Lage im Camp eine Katastrophe gewesen sei. Dem Zweitbeschwerdeführer sei konkret diese Verletzung passiert. Zuerst habe er gesagt, es sei beim Spielen passiert, habe aber abends gesagt, er sei von Arabern verletzt worden. Das habe die Erstbeschwerdeführerin jemandem im Camp mitgeteilt und die hätten nur „Willkommen in Europa“ gesagt. Einen Arzt habe sie deshalb nicht aufgesucht, da ihr im Camp gesagt worden sei, dass es nur eine Kleinigkeit sei. Die Beschwerdeführer seien auch von Mücken gestochen worden und seien die Zustände in der Küche eine Katastrophe gewesen. Auf die COVID-19 Pandemie angesprochen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie in Griechenland eine Lungenentzündung gehabt habe und glaube, dass sie deshalb zur COVID-19 Risikogruppe gehöre. 1.
  2. Aufgrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem und dem Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers holte das Bundesamt bei der Arztstation in der Erstaufnahmestelle – nach Einverständniserklärung der Erstbeschwerdeführerin – Auskünfte ein. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin gab die Arztstation bekannt, dass bei ihr keine Lungenentzündung vorliege. Sie habe eine leichte Halsentzündung und Schnupfen. Dagegen und gegen Schmerzen im Ellenbogen seien Medikamente verschrieben worden. Zum Zweitbeschwerdeführer gebe es keine Befunde. Es lägen auch keine Arztbriefe vor. Ärztlicherseits gebe es keine Hinweise auf eine Anämie. Am XXXX .04.2021 sei Schnupfen diagnostiziert worden und der Zweitbeschwerdeführer habe Nasentropfen erhalten (vgl. AS 165 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Betreffend die Erstbeschwerdeführerin gab die Arztstation bekannt, dass bei ihr keine Lungenentzündung vorliege. Sie habe eine leichte Halsentzündung und Schnupfen. Dagegen und gegen Schmerzen im Ellenbogen seien Medikamente verschrieben worden. Zum Zweitbeschwerdeführer gebe es keine Befunde. Es lägen auch keine Arztbriefe vor. Ärztlicherseits gebe es keine Hinweise auf eine Anämie. Am römisch 40 .04.2021 sei Schnupfen diagnostiziert worden und der Zweitbeschwerdeführer habe Nasentropfen erhalten vergleiche AS 165 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Beigelegt wurden die handschriftlichen Notizen der behandelnden Ärztin für Allgemeinmedizin in den Klienteninformationen.
  3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Rumänien zulässig ist.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Rumänien zulässig ist.

  1. Am 12.05.2021 erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer (beide) an Blutarmut leiden würden. Der Zweitbeschwerdeführer müsse deswegen Hämoglobin Präparate einnehmen und die Erstbeschwerdeführerin befürchte aufgrund einer früher erlittenen Lungenentzündung ein besonders hohes Risiko für eine COVID-19 Erkrankung. Aktuell sei der Zweitbeschwerdeführer an COVID-19 erkrankt. Erstmals wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin einen Cousin habe, der mit Ehegattin und Kindern in Wien wohne. Diese Angehörigen hätten die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Erstbeschwerdeführerin habe diesen Cousin zuletzt vor ein paar Jahren gesehen, stehe aber mit ihm in telefonischem Kontakt. Der Cousin würde die Beschwerdeführer auch finanziell unterstützen. Ebenso wurde erstmals vorgebracht, dass sich die Erstbeschwerdeführerin einmal in Rumänien mit dem Zweitbeschwerdeführer in einem Park aufgehalten habe, als sie ein unbekannter Mann auf Farsi angesprochen und gesagt habe, sie müsse tun, was er wolle oder er würde dem Zweitbeschwerdeführer etwas antun. Dann sei ein zweiter Mann gekommen und habe den Zweitbeschwerdeführer mit einem Messer verletzt, um zu zeigen, dass sie es ernst meinen würden. Diese Männer hätten die Beschwerdeführer gezwungen mitzugehen; sie hätten gesagt, sie würden die Wunde des Zweitbeschwerdeführers verbinden und der Erstbeschwerdeführerin helfen. Sie seien in eine Wohnung gegangen, wo die Erstbeschwerdeführerin von einem der beiden Männer vergewaltigt worden sei, während der andere dies gefilmt habe. Danach sei sie mit der Drohung weggeschickt worden, dass sie darüber nichts erzählen dürfe, andernfalls sie den Zweitbeschwerdeführer töten würden. Die Erstbeschwerdeführerin sei verzweifelt gewesen und habe aus Angst vor den Konsequenzen niemandem von den Geschehnissen berichten können. Sie habe dann einen Schlepper kontaktiert, der die Beschwerdeführer mit anderen Personen in einen Wald gebracht habe. In der Nacht sei die Gruppe von maskierten Männern eingekreist worden, die sie durchsucht hätten. Die Erstbeschwerdeführerin und eine weitere Frau aus ihrer Gruppe seien von den maskierten Männern mitgenommen und vergewaltigt worden. Die Erstbeschwerdeführerin glaube, dass der Schlepper etwas damit zu tun habe. Diesem Vorbringen stehe das Neuerungsverbot nicht entgegen, da das Neuerungsverbot auf rechtsmissbräuchliches Vorbringen reduziert worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, das Vorbringen früher zu erstatten, da es ihr aufgrund der männlichen Befragenden und männlichen Dolmetscher nicht möglich gewesen sei, frei über diese Eingriffe zu sprechen. Auch seien die Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien unvollständig und veraltet, da sie vom 14.06.2019 stammen würden. In der Folge zitierte die Beschwerde aus Berichten von NGOs und aus einem Bericht von USDOS und brachte diesbezüglich zusammengefasst vor, dass es systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren gebe und somit eine Abschiebung der Beschwerdeführer, insbesondere aufgrund ihrer Vulnerabilität, unzulässig sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei zweimal Opfer von massiven sexuellen Übergriffen geworden. Aufgrund der Drohungen nach der ersten Vergewaltigung und der prekären Situation während der Schleppung, als der zweite Übergriff stattgefunden habe, sei es der Erstbeschwerdeführerin nicht möglich gewesen die Polizei über die Geschehnisse zu informieren. Es werde auf die Länderfeststellungen verwiesen, wo angeführt werde, dass der Staat allein nicht in der Lage sei, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren und es nur in einem einzigen Regionalzentrum einen Psychologen gebe. Ob die Beschwerdeführer tatsächlich Zugang zu Medikamenten oder ärztlicher Behandlung in Rumänien hätten, würden die Länderberichte offen lassen. Auch bestehe angesichts der Länderberichte der Behörde die Gefahr, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien von der Polizei inhaftiert werden würden. Hätte die Behörde die Erstbeschwerdeführerin ihren Ermittlungspflichten entsprechend befragt, hätte sie bereits im Zuge der Einvernahme ihre Fluchtgründe detaillierter schildern können. Hätte die Erstbeschwerdeführerin Gelegenheit gehabt, ihr Vorbringen näher zu konkretisieren, hätte sie anführen können, dass sie in Rumänien mehrfach Opfer von Gewalt und Vergewaltigung geworden sei. Ferner wurde unter Verweis auf das Urteil des EGMR vom 04.11.2014, Tarakhel vs. Switzerland, ausgeführt, dass auch individuelle Umstände in Verbindung mit gewissen Defiziten ausreichen könnten, eine Überstellung unzulässig zu machen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege.
  2. Mit einem als „Dokumentenvorlage“ bezeichneten Schriftsatz wurden elf schwarz-weiß Kopien von (undatierten und ohne Ortsangabe versehenen) Fotos vorgelegt, bei denen es sich um Bilder der Asylunterkunft in Rumänien handeln soll.
  3. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass die Beschwerdeführer am 30.07.2021 nach Rumänien überstellt wurden und übermittelte den diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich von diesem Tag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zu den Beschwerdeführern: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Afghanistan; der Zweitbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran. Die Beschwerdeführer verließen im Herbst 2019 gemeinsam den Iran und reisten über die Türkei und Griechenland, wo die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .01.2020 einen Asylantrag stellte, unrechtmäßig in Rumänien ein, wo die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .02.2021 für sich und für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer weitere Asylanträge stellte. Ohne auf das Ergebnis ihrer Asylverfahren in Rumänien zu warten, gelangten beide Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 29.03.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Weder der Reiseweg von Griechenland nach Rumänien noch jener von Rumänien nach Österreich kann festgestellt werden. Ebenso wenig kann die Dauer des Aufenthalts in Rumänien festgestellt werden. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Afghanistan; der Zweitbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran. Die Beschwerdeführer verließen im Herbst 2019 gemeinsam den Iran und reisten über die Türkei und Griechenland, wo die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 .01.2020 einen Asylantrag stellte, unrechtmäßig in Rumänien ein, wo die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 .02.2021 für sich und für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer weitere Asylanträge stellte. Ohne auf das Ergebnis ihrer Asylverfahren in Rumänien zu warten, gelangten beide Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 29.03.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Weder der Reiseweg von Griechenland nach Rumänien noch jener von Rumänien nach Österreich kann festgestellt werden. Ebenso wenig kann die Dauer des Aufenthalts in Rumänien festgestellt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 06.04.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, welches von der rumänischen Dublinbehörde am 19.04.2021 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der beiden Beschwerdeführer

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 06.04.2021 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, welches von der rumänischen Dublinbehörde am 19.04.2021 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der beiden Beschwerdeführer

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO erteilt wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Nicht festgestellt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Rumänien mehrmals Opfer von sexuellen Übergriffen bzw. Vergewaltigungen wurde, die von unterschiedlichen, voneinander unabhängigen Tätergruppen begangen wurden. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Während ihres Aufenthalts in Österreich litt die Erstbeschwerdeführerin an einer leichten Halsentzündung, an Schnupfen und an Schmerzen im Ellenbogen. Gegen diese Beschwerden wurden ihr Medikamente verschrieben. Beim minderjährigen Zweitbeschwerdeführer wurde ebenfalls ein Schnupfen diagnostiziert und er erhielt Nasentropfen. Festgestellt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht an einer Lungenentzündung erkrankt ist und beim Zweitbeschwerdeführer keine Anämie vorliegt. Festgestellt wird sohin, dass beide Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass beide Beschwerdeführer gemeinsam am 30.07.2021 komplikationslos auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt wurden. 1.2. Zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien: Zum rumänischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien wurden im angefochtenen Bescheid der Erstbeschwerdeführerin Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.

  1. d)mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vergleiche IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.
  2. d)mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019). b). Dublin-Rückkehrer: Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann am gleichen Tag einen Asylantrag stellen können. ● Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen. ● Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden. ● Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 4.6.2019). Bei Rückkehrern

Art. 18

(1)(
  1. a)und (
  2. b)der Dublin III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer

Art. 18

(1)(c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer

Art. 18(1) (d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017).

Bei Rückkehrern

Artikel 18,

(1)(
  1. a)und (
  2. b)der Dublin III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer

Artikel 18,

(1)(c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer

Artikel 18,

(1)(d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017). Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz,

derer auf Haft verzichtet wird, sofern sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 4.6.2019). Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017). c). Non-Refoulement: Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 27.3.2019). Vom Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr sind jene Fremden ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. UNHCR berichtete im Jahr 2018 von mehreren Vorfällen von Zugangsverweigerung zum Land, Zurückweisungen und Abweichungen vom Asylverfahren in Grenzregionen (USDOS 13.3.2019). d). Versorgung: Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.

  1. g)in Timisoara, Somcuta Mare, Radauti, Galati, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vgl. AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019). Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.
  2. g)in Timisoara, Somcuta Mare, Radauti, Galati, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vergleiche AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019). Die Unterbringungszentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Unterbringungszentrum in ein anderes verlegt werden. Gegen die Verlegung ist keine Beschwerde zulässig. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten: Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 27.3.2019). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagessätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbeding: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagessätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbeding: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vergleiche AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g). Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019). Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vergleiche USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019). Die Regierung gewährt Asylwerbern eine finanzielle Zuwendung von 16 Lei/Tag; für Vulnerable ist dieser Satz etwas erhöht. Im Hinblick auf die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten ist dieser Betrag eher gering angesetzt und trifft insbesondere Personen mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerable (USDOS 13.3.2019). Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017 vgl. AIDA 27.3.2019). Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017 vergleiche AIDA 27.3.2019). […] Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Informationen über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 4.6.2019). e). Medizinische Versorgung: Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse haben Asylwerber Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h). Mit Stand 2018 haben Asylbewerber in allen Regionalzentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. In Giurgiu ist der Arzt jedoch seit November 2018 krank. Nach Angaben des Rechtsberaters in Giurgiu hat diesen der Arzt der ICAR-Stiftung ersetzt, zumal es auch keine Krankenschwester gab. Dennoch ist Giurgiu das einzige Zentrum, in dem seit August 2018 ein Psychologe im Auftrag von IGI-DAI arbeitet. In Radauti wurde im Sommer 2018 ein Arzt eingestellt. In Timisoara wurden ab Frühjahr 2018 ein Arzt und zwei Krankenschwestern von IGI-DAI eingestellt. In Bukarest wird die ärztliche Untersuchung von einem Arzt und der Krankenschwester durchgeführt. Die Asylbewerber werden auf Anzeichen von Ekzemen, Tollwut, Läusen überprüft und eine Krankenakte erstellt. Bei medizinischen Problemen werden die Asylwerber an das Krankenhaus des Innenministeriums verwiesen (AIDA 27.3.2019). Laut USDOS bleibt die staatliche soziale, psychologische und medizinische Unterstützung ungenügend, speziell für Traumatisierte und Folteropfer. Viele Asylwerber sind auf die Unterstützung von durch NGOs durchgeführte Projekte angewiesen (USDOS 13.6.2019). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Rumänien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern sowie zu ihrer familiären Beziehung zueinander, zu ihren jeweiligen Staatsangehörigkeiten, zu ihrer Ausreise aus dem Iran, zu ihrem weiteren Reiseweg bis Griechenland, zu ihrer unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Die Negativfeststellungen zum Reiseweg von Griechenland nach Rumänien sowie von Rumänien nach Österreich gründen auf dem Umstand, dass das diesbezügliche Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht plausibel ist, da es mit den geografischen Gegebenheiten keinesfalls in Einklang zu bringen ist. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie über die Türkei nach Griechenland gelangt und danach über Italien nach Österreich gereist sei. Einen Aufenthalt in Rumänien erwähnte sie nicht. Nach Vorhalt des Eurodac-Treffers zu Rumänien räumte die Erstbeschwerdeführerin ein, dass sie in Rumänien gewesen seien, da bei einem der vielen Versuche Griechenland zu verlassen, den Beschwerdeführern [in Rumänien] die Fingerabdrücke abgenommen und sie nach ein paar Tagen nach Griechenland zurückgeschickt worden seien. Dies kann allerdings nicht den Tatsachen entsprechen, da das griechische Staatsgebiet an Albanien, Nordmazedonien, Bulgarien und die Türkei grenzt; jedoch nicht nach Rumänien. Da es keine gemeinsame Grenze zwischen Rumänien und Griechenland gibt, kann der Reiseweg der Beschwerdeführer von Griechenland nach Rumänien nicht festgestellt werden. Gleiches gilt für den Reiseweg von Rumänien nach Österreich. Es ist nicht möglich, dass die Beschwerdeführer von Rumänien über Italien nach Österreich gelangten, da Rumänien an Bulgarien, Serbien, Ungarn, die Ukraine und Moldau grenzt, aber nicht an Italien. Die diesbezüglichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin sind sohin mit den tatsächlichen geografischen Gegebenheiten nicht in Einklang zu bringen und dienen wohl dazu, den tatsächlichen Reiseweg zu verschleiern. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin kann auch die Dauer des Aufenthalts in Rumänien nicht festgestellt werden. Vorauszuschicken ist, dass zwischen der Antragstellung in Rumänien ( XXXX .02.2021) und in Österreich (29.03.2021) ca. ein Monat liegt, wobei allerdings eine Aufenthaltsdauer von ca. einem Monat – wie sie sich aufgrund der Zeitpunkte der Antragstellungen erschließen würde – mit den Angaben der Erstbeschwerdeführerin nicht in Einklang zu bringen ist. So gab sie in ihrer Erstbefragung an, „ein paar Tage“ in Rumänien gewesen und danach nach Griechenland zurückgeschickt worden zu sein. Wie oben angeführt ist ein „Zurückschicken“ von Rumänien direkt nach Griechenland mangels einer gemeinsamen Grenze nicht möglich. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt brachte die Erstbeschwerdeführerin hingegen vor, ca. eine Woche in Rumänien aufhältig gewesen und danach freiwillig nach Griechenland zurückgekehrt zu sein. Abgesehen von dem auffälligen Widerspruch nach Griechenland zurückgeschickt worden zu sein vs. Griechenland freiwillig verlassen zu haben, ist auch dieses Vorbringen mangels der gemeinsamen Grenze von Griechenland und Rumänien nicht glaubhaft. Lediglich der Vollständigkeit halber wird hier nochmals auf die Angabe der Erstbeschwerdeführerin betreffend ihren Reiseweg – vom Iran in die Türkei, nach Griechenland, nach Italien und nach Österreich – verwiesen (vgl. AS 71 im Akt der Erstbeschwerdeführerin), die (auch ohne Berücksichtigung der nachgewiesenen Antragstellung in Rumänien) aufgrund der geografischen Unmöglichkeit dieses Reisewegs nicht glaubhaft ist. 2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern sowie zu ihrer familiären Beziehung zueinander, zu ihren jeweiligen Staatsangehörigkeiten, zu ihrer Ausreise aus dem Iran, zu ihrem weiteren Reiseweg bis Griechenland, zu ihrer unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Die Negativfeststellungen zum Reiseweg von Griechenland nach Rumänien sowie von Rumänien nach Österreich gründen auf dem Umstand, dass das diesbezügliche Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht plausibel ist, da es mit den geografischen Gegebenheiten keinesfalls in Einklang zu bringen ist. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie über die Türkei nach Griechenland gelangt und danach über Italien nach Österreich gereist sei. Einen Aufenthalt in Rumänien erwähnte sie nicht. Nach Vorhalt des Eurodac-Treffers zu Rumänien räumte die Erstbeschwerdeführerin ein, dass sie in Rumänien gewesen seien, da bei einem der vielen Versuche Griechenland zu verlassen, den Beschwerdeführern [in Rumänien] die Fingerabdrücke abgenommen und sie nach ein paar Tagen nach Griechenland zurückgeschickt worden seien. Dies kann allerdings nicht den Tatsachen entsprechen, da das griechische Staatsgebiet an Albanien, Nordmazedonien, Bulgarien und die Türkei grenzt; jedoch nicht nach Rumänien. Da es keine gemeinsame Grenze zwischen Rumänien und Griechenland gibt, kann der Reiseweg der Beschwerdeführer von Griechenland nach Rumänien nicht festgestellt werden. Gleiches gilt für den Reiseweg von Rumänien nach Österreich. Es ist nicht möglich, dass die Beschwerdeführer von Rumänien über Italien nach Österreich gelangten, da Rumänien an Bulgarien, Serbien, Ungarn, die Ukraine und Moldau grenzt, aber nicht an Italien. Die diesbezüglichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin sind sohin mit den tatsächlichen geografischen Gegebenheiten nicht in Einklang zu bringen und dienen wohl dazu, den tatsächlichen Reiseweg zu verschleiern. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin kann auch die Dauer des Aufenthalts in Rumänien nicht festgestellt werden. Vorauszuschicken ist, dass zwischen der Antragstellung in Rumänien ( römisch 40 .02.2021) und in Österreich (29.03.2021) ca. ein Monat liegt, wobei allerdings eine Aufenthaltsdauer von ca. einem Monat – wie sie sich aufgrund der Zeitpunkte der Antragstellungen erschließen würde – mit den Angaben der Erstbeschwerdeführerin nicht in Einklang zu bringen ist. So gab sie in ihrer Erstbefragung an, „ein paar Tage“ in Rumänien gewesen und danach nach Griechenland zurückgeschickt worden zu sein. Wie oben angeführt ist ein „Zurückschicken“ von Rumänien direkt nach Griechenland mangels einer gemeinsamen Grenze nicht möglich. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt brachte die Erstbeschwerdeführerin hingegen vor, ca. eine Woche in Rumänien aufhältig gewesen und danach freiwillig nach Griechenland zurückgekehrt zu sein. Abgesehen von dem auffälligen Widerspruch nach Griechenland zurückgeschickt worden zu sein vs. Griechenland freiwillig verlassen zu haben, ist auch dieses Vorbringen mangels der gemeinsamen Grenze von Griechenland und Rumänien nicht glaubhaft. Lediglich der Vollständigkeit halber wird hier nochmals auf die Angabe der Erstbeschwerdeführerin betreffend ihren Reiseweg – vom Iran in die Türkei, nach Griechenland, nach Italien und nach Österreich – verwiesen vergleiche AS 71 im Akt der Erstbeschwerdeführerin), die (auch ohne Berücksichtigung der nachgewiesenen Antragstellung in Rumänien) aufgrund der geografischen Unmöglichkeit dieses Reisewegs nicht glaubhaft ist. Dass die Erstbeschwerdeführerin nach unrechtmäßiger Einreise in Rumänien am XXXX .02.2021 dort einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffer. Ebenso gründet die Feststellung zur Asylantragstellung in Griechenland am XXXX .01.2020 auf dem diese betreffenden Eurodac-Treffer. Vor diesem Hintergrund ist die Angabe der Erstbeschwerdeführerin, sie habe in Griechenland und in Rumänien keinen Asylantrag gestellt, sondern sei nur polizeilich registriert worden, nicht glaubhaft, zumal auch die rumänische Dublinbehörde in ihrem Schreiben vom 19.04.2021 die Asylantragstellung in Rumänien bestätigte. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis ihrer Asylverfahren in Rumänien zu warten unrechtmäßig nach Österreich begeben haben, gründet auf dem Umstand, dass Rumänien der Wiederaufnahme beider Beschwerdeführers auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zugestimmt hat und angab, dass die Verfahren in Rumänien noch offen seien. Dass die Erstbeschwerdeführerin nach unrechtmäßiger Einreise in Rumänien am römisch 40 .02.2021 dort einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffer. Ebenso gründet die Feststellung zur Asylantragstellung in Griechenland am römisch 40 .01.2020 auf dem diese betreffenden Eurodac-Treffer. Vor diesem Hintergrund ist die Angabe der Erstbeschwerdeführerin, sie habe in Griechenland und in Rumänien keinen Asylantrag gestellt, sondern sei nur polizeilich registriert worden, nicht glaubhaft, zumal auch die rumänische Dublinbehörde in ihrem Schreiben vom 19.04.2021 die Asylantragstellung in Rumänien bestätigte. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis ihrer Asylverfahren in Rumänien zu warten unrechtmäßig nach Österreich begeben haben, gründet auf dem Umstand, dass Rumänien der Wiederaufnahme beider Beschwerdeführers auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zugestimmt hat und angab, dass die Verfahren in Rumänien noch offen seien. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer durch Rumänien ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Rumäniens beendet worden wäre, finden sich in den Verfahren keine Hinweise. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin – wie die folgende Beweiswürdigung noch zeigen wird - in mehreren Punkten vollkommen unglaubhaft ist, da es widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist sowie unglaubwürdige Steigerungen beinhaltet. Wie auch die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg von Griechenland nach Rumänien sowie von Rumänien nach Österreich und zur Dauer ihres Aufenthalts in Rumänien – wie oben ausgeführt – nicht nachvollziehbar und sohin unglaubhaft sind, trifft dies noch stärker auf ihr Vorbringen zum Aufenthalt in Rumänien bzw. zu den dortigen behaupteten Vorfällen zu. Diesbezüglich ist zunächst auf die Angabe der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung zu verweisen, als sie vorbrachte, über den kurzen Aufenthalt in Rumänien könne sie nichts sagen. Eine erste Steigerung erfuhr dieses Vorbringen (wohl nachdem die Erstbeschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 19.04.2021 erfahren hat, dass der Dublinstaat Rumänien für die Führung der Verfahren der Beschwerdeführer zuständig ist) in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.04.2021. Hier gab sie ganz allgemein gehalten an, dass sie als alleinstehende Frau mit einem kleinen Kind keine Sicherheit habe. In Rumänien gebe es viele Verbrecher, Drogendealer und Prostituierte. Als „moralbewusste Frau“ wolle sie mit „solchen Sachen“ nichts zu tun haben. Abgesehen von der offensichtlichen Steigerung dieses Vorbringens im Vergleich zu den Angaben in der Erstbefragung, ist auf eine auffallende Ungereimtheit in der Aussage der Erstbeschwerdeführerin zu verweisen. Wenn sie sich selbst als „moralbewusste Frau“ bezeichnet, ist ihr ihre eigene Angabe zu ihrem Fluchtgrund in der Erstbefragung entgegenzuhalten, nämlich, dass sie eine heimliche intime Beziehung zu einem verheirateten Mann gehabt habe. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt es fern, das Verhalten der Erstbeschwerdeführerin in Zusammenhang mit ihrem intimen Verhältnis zu einem verheirateten Mann moralisch zu verurteilen; dennoch stellt es einen Widerspruch dar, wenn sich die Erstbeschwerdeführerin vor dem Hintergrund dieses Verhältnisses als „moralbewusste Frau“ bezeichnet, zumal die Vorstellungen von Moral im Iran deutlich von jenen in westlichen Ländern abweicht. Hinzu kommt, dass die Erstbeschwerdeführerin auf die Frage, ob es konkret sie betreffende Vorfälle in Rumänien gegeben habe, keine sexuellen Übergriffe erwähnte, sondern vorbrache, dass sie vom „Gas der Orangen“ auf dem Schlepper-LKW „vergiftet“ worden sei. Aber auch nach Wiederholung dieser Frage tätigte sie keine Aussagen über die behaupteten, mehrmaligen sexuellen Übergriffe bzw. Vergewaltigungen, sondern gab lediglich an, dass die hygienische Lage im Camp eine Katastrophe gewesen sei. Erstmals in den schriftlichen Beschwerdeausführungen brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie von zwei Männern mitgenommen und von einem dieser Männer vergewaltigt worden sei, während der andere Mann dies gefilmt habe. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen gegen das in § 20 Abs. 1 BFA-VG normierte Neuerungsverbot verstößt, ist es auch in mehrfacher Hinsicht nicht glaubhaft. Die Beschwerdeausführungen betreffend Neuerungsverbot überzeugen im Übrigen nicht, da die Erstbeschwerdeführerin in keiner Phase der Erstbefragung oder der Einvernahme vorbrachte, von einem weiblichen Einvernahmeleiter und unter Beiziehung eines weiblichen Dolmetschers einvernommen werden zu wollen, zumal sich der Niederschrift der Einvernahme ein Hinweis auf sexuelle Übergriffe trotz eingehender Befragung nicht entnehmen lässt (vgl. „Vergiftung durch ‚Gas von Orangen‘“ und in der Folge „katastrophale hygienische Lage im Camp“), sodass der Einvernahmeleiter selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens betreffend mehrfache sexuelle Übergriffe nicht hätte wissen können, dass die Erstbeschwerdeführerin derartige Vorfälle hätte schildern wollen. Auch ist aus der Niederschrift der Einvernahme nicht ersichtlich, dass – wie in der Beschwerde angeführt – die Erstbeschwerdeführerin nicht „den Ermittlungspflichten entsprechend“ befragt wurde bzw. dass sie nicht die Gelegenheit gehabt hätte, ihr Vorbringen näher zu konkretisieren. Wie oben angeführt wurde die Erstbeschwerdeführerin zu konkret sie betreffenden Vorfällen befragt und wurde die diesbezügliche Frage sogar noch wiederholt, sodass die Erstbeschwerdeführerin zweimal die Gelegenheit gehabt hätte, die in der Beschwerde behaupteten Vorfälle zu schildern. Auch hätte die Erstbeschwerdeführerin während der einstündigen Einvernahme ausreichend Gelegenheit gehabt, einen weiblichen Einvernahmeleiter und einen weiblichen Dolmetscher zu verlangen. Hinzu kommt, dass die Erstbeschwerdeführerin mehrfach die Arztstation in der Erstaufnahmestelle aufgesucht hat und auch gegenüber der behandelnden Ärztin – es handelte sich hier nachweislich um einen weiblichen Arzt – kein Vorbringen zu stattgefunden habenden Vergewaltigungen erstattet hat. Dieses Beschwerdevorbringen geht sohin ins Leere.Erstmals in den schriftlichen Beschwerdeausführungen brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie von zwei Männern mitgenommen und von einem dieser Männer vergewaltigt worden sei, während der andere Mann dies gefilmt habe. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen gegen das in Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG normierte Neuerungsverbot verstößt, ist es auch in mehrfacher Hinsicht nicht glaubhaft. Die Beschwerdeausführungen betreffend Neuerungsverbot überzeugen im Übrigen nicht, da die Erstbeschwerdeführerin in keiner Phase der Erstbefragung oder der Einvernahme vorbrachte, von einem weiblichen Einvernahmeleiter und unter Beiziehung eines weiblichen Dolmetschers einvernommen werden zu wollen, zumal sich der Niederschrift der Einvernahme ein Hinweis auf sexuelle Übergriffe trotz eingehender Befragung nicht entnehmen lässt vergleiche „Vergiftung durch ‚Gas von Orangen‘“ und in der Folge „katastrophale hygienische Lage im Camp“), sodass der Einvernahmeleiter selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens betreffend mehrfache sexuelle Übergriffe nicht hätte wissen können, dass die Erstbeschwerdeführerin derartige Vorfälle hätte schildern wollen. Auch ist aus der Niederschrift der Einvernahme nicht ersichtlich, dass – wie in der Beschwerde angeführt – die Erstbeschwerdeführerin nicht „den Ermittlungspflichten entsprechend“ befragt wurde bzw. dass sie nicht die Gelegenheit gehabt hätte, ihr Vorbringen näher zu konkretisieren. Wie oben angeführt wurde die Erstbeschwerdeführerin zu konkret sie betreffenden Vorfällen befragt und wurde die diesbezügliche Frage sogar noch wiederholt, sodass die Erstbeschwerdeführerin zweimal die Gelegenheit gehabt hätte, die in der Beschwerde behaupteten Vorfälle zu schildern. Auch hätte die Erstbeschwerdeführerin während der einstündigen Einvernahme ausreichend Gelegenheit gehabt, einen weiblichen Einvernahmeleiter und einen weiblichen Dolmetscher zu verlangen. Hinzu kommt, dass die Erstbeschwerdeführerin mehrfach die Arztstation in der Erstaufnahmestelle aufgesucht hat und auch gegenüber der behandelnden Ärztin – es handelte sich hier nachweislich um einen weiblichen Arzt – kein Vorbringen zu stattgefunden habenden Vergewaltigungen erstattet hat. Dieses Beschwerdevorbringen geht sohin ins Leere. Allerdings ist – wie erwähnt – das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen ungeachtet dessen nicht glaubhaft. Zum einen ergibt sich hier ein weiterer Widerspruch zu ihrem Vorbringen vor dem Bundesamt betreffend die behauptete Verletzung des Zweitbeschwerdeführers. Vor dem Bundesamt gab sie noch an, der Zweitbeschwerdeführer habe ihr erzählt, er habe sich beim Spielen eine Verletzung zugezogen, habe ihr jedoch später gesagt, dass er von Arabern verletzt worden sei. Nunmehr – in der Beschwerde – wird diese behauptete Verletzung des Zweitbeschwerdeführers offensichtlich zur Untermauerung des Vorbringens betreffend Vergewaltigung eingesetzt. Den Beschwerdeausführungen ist nämlich zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin mit dem Zweitbeschwerdeführer in einem Park gewesen sei, als ein Mann zu ihr gesagt habe, sie müsse tun, was er wolle oder er werde dem Zweitbeschwerdeführer etwas antun. Dann sei ein zweiter Mann gekommen und habe den Zweitbeschwerdeführer verletzt, um zu zeigen, dass sie es ernst meinen würden. Zum anderen ist das diesbezügliche Vorbringen auch in sich nicht stimmig, da die Erstbeschwerdeführerin weiters ausführte, dass diese Männer sie gezwungen hätten, mitzugehen und gesagt hätten, sie würden die Wunde des Zweitbeschwerdeführers verbinden und der Erstbeschwerdeführerin helfen. Dann seien sie in die Wohnung gegangen, wo die Erstbeschwerdeführerin vergewaltigt worden wäre. Wenn die Erstbeschwerdeführerin einerseits ausführt, sie seien dazu gezwungen worden, mit diesen Männern mitzugehen, ist nicht nachvollziehbar, dass die Erstbeschwerdeführerin „einfach mitgegangen“ ist, ohne zu versuchen, beispielsweise Passanten auf ihre Lage aufmerksam zu machen. Andererseits gab die Erstbeschwerdeführerin an, die Männer hätten gesagt, sie würden die Wunde des Zweitbeschwerdeführers verbinden und der Erstbeschwerdeführerin helfen, was (bei Wahrunterstellung) darauf hindeutet, dass sie mit diesen Männer freiwillig mitgegangen ist und auch erklären würde, warum sie nicht um Hilfe gerufen hat. Ferner ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Zweitbeschwerdeführer in einem Park mit einem Messer verletzt und die Erstbeschwerdeführerin derart bedroht wurden, ohne dass dies jemandem aufgefallen wäre. Ein weiterer Widerspruch zwischen dem Vorbringen in der Beschwerde und der Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt betrifft das Vorgehen nach der behaupteten Verletzung des Zweitbeschwerdeführers. Vor dem Bundesamt brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, nachdem ihr der Zweitbeschwerdeführer gesagt habe, er sei von Arabern verletzt worden, habe sie dies jemandem im Camp mitgeteilt und man habe nur „Willkommen in Europa“ zu ihr gesagt. Auch habe sie keinen Arzt aufgesucht, da ihr im Camp gesagt worden sei, es sei nur eine Kleinigkeit. Ein vollkommen anderes Vorbringen erstattete die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerde. Nunmehr brachte sie erstmals vor, sie habe (nach der behaupteten Vergewaltigung) einen Schlepper kontaktiert, der die Beschwerdeführer mit anderen Personen in einen Wald gebracht habe. Dass sie jemandem im Camp von der Verletzung des Zweitbeschwerdeführers berichtet hat, erwähnte sie nicht mehr, sondern – im Gegenteil – wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass sie aus Angst niemandem von den Geschehnissen habe berichten können. Darüber hinaus wurde das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin erneut gesteigert, als in der Beschwerde wiederum erstmals ausgeführt wurde, die Erstbeschwerdeführerin sei – nachdem sie vom Schlepper in den Wald gebracht worden seien – nochmals vergewaltigt worden und zwar von maskierten Männern. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen aufgrund mehrmaliger Widersprüche sowie aufgrund der Steigerungen als nicht glaubhaft gewertet wird, kommt hinzu, dass es auch in der Beschwerde lediglich ohne weitere Ausführungen in den Raum gestellt wurde. Es fehlen sowohl Zeit- als auch Ortsangaben, was wiederum vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Erstbeschwerdeführerin – wie den obigen Ausführungen dieser Beweiswürdigung zu entnehmen ist – ihren Reiseweg verschleiert hat, durchaus dem Aussageverhalten der Erstbeschwerdeführerin entspricht. Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens ist sohin festzuhalten, dass dieses widersprüchliche und gesteigerte Vorbringen ganz eindeutig nicht den Tatsachen entsprechen kann. Lediglich der Vollständigkeit halber ist allerdings darauf zu verweisen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin in Rumänien bei Vorliegen einer tatsächlichen Bedrohung jederzeit an die rumänischen Behörden bzw. die rumänische Polizei wenden kann, die dazu willens und in der Lage sind, den Beschwerdeführern Schutz vor Verfolgung zu bieten. Die Feststellungen zu den leichten Erkrankungen der Beschwerdeführer während ihres Aufenthalts in Österreich (Halsentzündung, Schnupfen und Schmerzen im Ellenbogen bei der Erstbeschwerdeführerin sowie Schnupfen beim Zweitbeschwerdeführer) ergeben sich aus den Informationen der Arztstation an das Bundesamt. Auf diesen Informationen gründen auch die Feststellungen, dass der Erstbeschwerdeführerin Medikamente verschrieben wurden und der Zweitbeschwerdeführer Nasentropfen erhalten hat. Darüber hinaus wurde in diesem Schreiben der Arztstation ausgeführt, dass bei der Erstbeschwerdeführerin keine Lungenentzündung vorliege und es beim Zweitbeschwerdeführer keine Hinweise auf eine Anämie gebe. Daher waren die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen. Auch die Erstbeschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung an, an keinen Krankheiten zu leiden und brachte in der Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass sie auch keine Medikamente benötige. Betreffend den Zweitbeschwerdeführer führte sie aus, dass dieser in Österreich nicht in medizinischer Behandlung sei. Daher war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zu treffen, dass beide Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte sie vor, über keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union zu verfügen bzw. in Österreich oder in einem anderen Staat in Europa keine Verwandten zu haben. Die ebenfalls erstmals in der Beschwerde angeführte Angabe betreffend einen angeblich in Österreich lebenden Cousin, der die österreichische Staatsbürgerschaft haben soll, ist nicht geeignet, zu anderslautenden Feststellungen zu führen. Abgesehen davon, dass auch dieser Teil des Vorbringens eine unzulässige Neuerung darstellt und das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass dieses behauptete Verwandtschaftsverhältnis nur einen weiteren Versuch darstellt, eine Überstellung nach Rumänien zu verhindern bzw. zu erschweren, läge selbst bei Wahrunterstellung durch die Überstellung der Beschwerdeführer nach Rumänien kein Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben vor (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung). Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte sie vor, über keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union zu verfügen bzw. in Österreich oder in einem anderen Staat in Europa keine Verwandten zu haben. Die ebenfalls erstmals in der Beschwerde angeführte Angabe betreffend einen angeblich in Österreich lebenden Cousin, der die österreichische Staatsbürgerschaft haben soll, ist nicht geeignet, zu anderslautenden Feststellungen zu führen. Abgesehen davon, dass auch dieser Teil des Vorbringens eine unzulässige Neuerung darstellt und das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass dieses behauptete Verwandtschaftsverhältnis nur einen weiteren Versuch darstellt, eine Überstellung nach Rumänien zu verhindern bzw. zu erschweren, läge selbst bei Wahrunterstellung durch die Überstellung der Beschwerdeführer nach Rumänien kein Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben vor vergleiche hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung). Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung der Beschwerdeführer nach Rumänien aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 30.07.2021. 2.2. Die Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid der Erstbeschwerdeführerin angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Rumänien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid der Erstbeschwerdeführerin um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Rumänien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid der Erstbeschwerdeführerin, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zum Beschwerdevorbringen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und veraltet, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik der Beschwerdeführer richtet und zum anderen fehlt jegliches Vorbringen dahingehend, wie sich die behauptetermaßen veralteten Länderberichte von jenen – angeblich aktuelleren -, auf die die Beschwerde verwiesen hat, unterscheiden. Hinzu kommt, dass die Beschwerde zur Untermauerung ihres Vorbringens selbst auf USDOS als Quelle verweist, welche auch vom Bundesamt bei seinen Länderfeststellungen herangezogen wurde. Auffallend ist, dass die Beschwerde zwar die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden als unvollständig und veraltet kritisiert, allerdings in ihrer Argumentation selbst auf diese verweist. Wogegen sich im Einzelnen die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen des Bundesamtes richtet, ist sohin nicht erkennbar. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid der Erstbeschwerdeführerin zu entkräften. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell. In Bezug auf die aktuelle COVID-19 Pandemie ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie die Anordnung von Verhaltensregeln im öffentlichen Raum wie z.B. „Maskenpflicht“ oder die Einhaltung und Überprüfung der sogenannten „2G“ oder „3G“ Regel), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Rumänien nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann – und nur dann – Überstellungen durchgeführt werden, wenn Rumänien für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann, was gegenständlich der Fall ist, da die Beschwerdeführer bereits am 30.07.2021 nach Rumänien überstellt wurden, und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich bei den Beschwerdeführern im Überstellungszeitpunkt um keine vulnerable Personengruppe gehandelt hat und keine Anzeichen dafür vorlagen, dass sie zu den Personengruppen mit einem erhöhten Risiko an COVID-19 zu erkranken – wie ältere und/oder immungeschwächte Personen – gehören. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, sie glaube zur COVID-19 Risikogruppe zu gehören, da sie in Griechenland eine Lungenentzündung gehabt habe, wurde – wie erwähnt – durch die behandelnde Ärztin in der Arztstation der Erstaufnahmestelle nicht bestätigt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 20Abs.

1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

  1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat,
  2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
  3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
  4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

  1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat,
  2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
  3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
  4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). In den gegenständlichen Fällen beruht die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, nachdem die Erstbeschwerdeführerin in Rumänien für sich und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung dieser Asylanträge zu warten, Rumänien verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat weitere Anträge gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Rumänien gibt es keine Hinweise, wobei fallgegenständlich hinzukommt, dass die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt hat. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). In den gegenständlichen Fällen beruht die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, nachdem die Erstbeschwerdeführerin in Rumänien für sich und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung dieser Asylanträge zu warten, Rumänien verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat weitere Anträge gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Rumänien gibt es keine Hinweise, wobei fallgegenständlich hinzukommt, dass die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt hat.

Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Rumänien

§ 5Asyl

G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Rumänien

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.

  1. Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin betreffend ihren Aufenthalt in Rumänien, insbesondere konkret in Bezug auf die behaupteten Vergewaltigungen, ist auf die ausführliche Beweiswürdigung (auch in Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das in § 20 Abs. 1 BFA-VG normierten Neuerungsverbot) in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen. Darüber hinaus ist ebenso darauf zu verweisen, dass weder der Reiseweg von Griechenland nach Rumänien noch jener von Rumänien nach Österreich noch die Dauer des Aufenthalts in Rumänien aufgrund der widersprüchlichen und sohin unglaubhaften Aussagen der Erstbeschwerdeführerin festgestellt werden konnte. Abgesehen von diesen, als unglaubhaft gewerteten Angaben der Erstbeschwerdeführerin brachte sie lediglich vor, die hygienische Lage im Camp sei katastrophal gewesen, sie seien von Mücken gestochen worden und die Zustände in der Küche seien eine Katastrophe gewesen. Systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren sind diesem Vorbringen jedenfalls nicht zu entnehmen. Daran ändern auch nichts die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kopien von Fotos, da diesen – im Übrigen lediglich in schwarz-weiß vorgelegt - weder entnommen werden kann wann diese aufgenommen wurden noch wo sie entstanden sind. 3.2.4.
  2. Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin betreffend ihren Aufenthalt in Rumänien, insbesondere konkret in Bezug auf die behaupteten Vergewaltigungen, ist auf die ausführliche Beweiswürdigung (auch in Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das in Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG normierten Neuerungsverbot) in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen. Darüber hinaus ist ebenso darauf zu verweisen, dass weder der Reiseweg von Griechenland nach Rumänien noch jener von Rumänien nach Österreich noch die Dauer des Aufenthalts in Rumänien aufgrund der widersprüchlichen und sohin unglaubhaften Aussagen der Erstbeschwerdeführerin festgestellt werden konnte. Abgesehen von diesen, als unglaubhaft gewerteten Angaben der Erstbeschwerdeführerin brachte sie lediglich vor, die hygienische Lage im Camp sei katastrophal gewesen, sie seien von Mücken gestochen worden und die Zustände in der Küche seien eine Katastrophe gewesen. Systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren sind diesem Vorbringen jedenfalls nicht zu entnehmen. Daran ändern auch nichts die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kopien von Fotos, da diesen – im Übrigen lediglich in schwarz-weiß vorgelegt - weder entnommen werden kann wann diese aufgenommen wurden noch wo sie entstanden sind. Dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ist vielmehr zu entnehmen, dass sie gemeinsam mit dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer in einem Camp untergebracht und wohl auch versorgt wurde. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, das Recht haben, bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration untergebracht zu werden, wobei die staatlichen Unterstützungsleistungen Unterkunft, finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld beinhalten. Weiters ist darauf zu verweisen, dass mittellose Asylwerber einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen können und Asylwerber, die im Zentrum untergebracht sind, einen Betrag in der Höhe von ca. € 110,00 im Monat erhalten. Auch erfüllen die Unterbringungszentren generell die Standards von EU und UNHCR und sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet (vgl. Seite 11 im angefochtenen Bescheid der Erstbeschwerdeführerin). Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen, die Lage in Rumänien sei katastrophal, als stark übertrieben zu werten, zumal auch das sonstige Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin – wie den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zweifelsfrei entnommen werden kann – nicht glaubhaft ist bzw. die Erstbeschwerdeführerin als Person durch ihr Aussageverhalten keinen glaubwürdigen Eindruck macht. Dass die Unterkunft und die Verpflegung in Rumänien unter Umständen nicht denselben Standards entsprechen wie in Österreich, stellt keinen systemischen Mangel im rumänischen Asylverfahren und/oder in den Aufnahmebedingungen dar. Dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ist vielmehr zu entnehmen, dass sie gemeinsam mit dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer in einem Camp untergebracht und wohl auch versorgt wurde. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, das Recht haben, bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration untergebracht zu werden, wobei die staatlichen Unterstützungsleistungen Unterkunft, finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld beinhalten. Weiters ist darauf zu verweisen, dass mittellose Asylwerber einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen können und Asylwerber, die im Zentrum untergebracht sind, einen Betrag in der Höhe von ca. € 110,00 im Monat erhalten. Auch erfüllen die Unterbringungszentren generell die Standards von EU und UNHCR und sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet vergleiche Seite 11 im angefochtenen Bescheid der Erstbeschwerdeführerin). Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen, die Lage in Rumänien sei katastrophal, als stark übertrieben zu werten, zumal auch das sonstige Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin – wie den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zweifelsfrei entnommen werden kann – nicht glaubhaft ist bzw. die Erstbeschwerdeführerin als Person durch ihr Aussageverhalten keinen glaubwürdigen Eindruck macht. Dass die Unterkunft und die Verpflegung in Rumänien unter Umständen nicht denselben Standards entsprechen wie in Österreich, stellt keinen systemischen Mangel im rumänischen Asylverfahren und/oder in den Aufnahmebedingungen dar. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin III-VO auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR vom 06.06.2013, Nr. 2293/12, Mohammed). An dieser Stelle ist auf ein jüngst ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0219-6, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision betreffend eine Dublin-Überstellung nach Rumänien zurückgewiesen und unter Verweis auf seine wiederholte Rechtsprechung ausgeführt hat, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann. Es ist davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den in der Verfahrensrichtlinie vorgesehenen Anforderungen entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall auf der Grundlage von Länderberichten ausgeführt, es lägen keine Hinweise darauf vor, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Rumänien systemische Mängel aufwiesen. Vor diesem Hintergrund vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass durch eine Abschiebung des [dortigen] Revisionswerbers nach Rumänien die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC bestünde, durch welche die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG entkräftet würde. (vgl. auch VwGH vom10.02.2021, Ra 2021/19/0031-6). In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin III-VO auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes vergleiche EGMR vom 06.06.2013, Nr. 2293/12, Mohammed). An dieser Stelle ist auf ein jüngst ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0219-6, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision betreffend eine Dublin-Überstellung nach Rumänien zurückgewiesen und unter Verweis auf seine wiederholte Rechtsprechung ausgeführt hat, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerl

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