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{'item': 'W237 2249692-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2022 GeschäftszahlW237 2249692-1 SpruchW237 2249692-1/4E, W237 2249692-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Arbeitsmarktservice Baden (in der Folge: AMS) verpflichtete die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 07.12.2021 zu einer „Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung“ in der Höhe von € 845,10 und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus. Begründend bezog sich das AMS auf eine Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2021, aufgrund derer die Verpflichtung zur Rückzahlung des angeführten Betrags bestehe.
  2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid am 14.12.2021 Beschwerde und ersuchte darin darum, die Rückforderung einzustellen bzw. – falls dies nicht möglich sei – eine Ratenzahlung zu ermöglichen. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 21.12.2021 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 09.05.2021 – unterbrochen durch ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von 01.07.2021 bis 16.07.2021 –Arbeitslosengeld, wobei der Tagsatz von 18.07.2021 bis 13.08.2021 € 31,30 betrug und in dieser Höhe im genannten Zeitraum ausbezahlt wurde. Am 17.07.2021 erfolgte keine Auszahlung aufgrund des Erhalts einer Urlaubsentschädigung. Das AMS sprach mit Bescheid vom 06.08.2021 aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 17.07.2021 bis 13.08.2021 verloren habe, weil sie ihr Dienstverhältnis bei einem näher genannten Dienstgeber während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2021 ab. Der Beschwerdeführerin stellte in weiterer Folge keinen Vorlageantrag.
  4. Beweiswürdigung: Der festgestellte Bezug des Arbeitslosengeldes in der dargelegten Höhe ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Bezugsverlauf und ist unstrittig. Ebenso ist unzweifelhaft, dass im Zeitraum von 18.07.2021 bis 13.08.2021 das Arbeitslosengeld in der Höhe von € 31,30 täglich ausbezahlt wurde, zumal der Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.08.2021 die aufschiebende Wirkung zukam und die Beschwerdeführerin die Auszahlung in ihrer Beschwerde auch nicht bestritt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2021 liegt im vorgelegten Verwaltungsakt auf. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keinen Vorlageantrag stellte, gründet auf der diesbezüglichen Mitteilung des AMS im Zuge der Beschwerdevorlage vom 21.12.2021; Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
  5. Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid datiert auf den 07.12.
  6. Die am 13.12.2021 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist somit jedenfalls gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid datiert auf den 07.12.
  7. Die am 13.12.2021 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist somit jedenfalls gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig. Zu A) 3.
  8. Die maßgebliche Gesetzesbestimmung des AlVG lautet: „§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)
(5)[…]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(7)[…]“ 3.
  1. Die Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2021, mit der das AMS die Beschwerde gegen den den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 17.07.2021 bis 13.08.2021 aussprechenden Bescheid vom 06.08.2021 abwies, erwuchs mangels Erhebung eines Vorlageantrags in Rechtskraft (daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdevorentscheidung in Ansehung des Datums der Beschwerdeeinbringung bereits nach Ablauf der zehnwöchigen Frist gemäß § 56 Abs. 2 AlVG ergangen war).3.
  2. Die Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2021, mit der das AMS die Beschwerde gegen den den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 17.07.2021 bis 13.08.2021 aussprechenden Bescheid vom 06.08.2021 abwies, erwuchs mangels Erhebung eines Vorlageantrags in Rechtskraft (daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdevorentscheidung in Ansehung des Datums der Beschwerdeeinbringung bereits nach Ablauf der zehnwöchigen Frist gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG ergangen war). In der Zeit von 18.07.2021 bis 13.08.2021 bezog die Beschwerdeführerin täglich € 31,30 an Arbeitslosengeld, sohin insgesamt einen Betrag von € 845,
  3. Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz ist die Beschwerdeführerin zum Rückersatz dieses Betrags verpflichtet. Diese Verpflichtung wird von der Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht bestritten, sie ersucht lediglich darum, „die Rückforderungen einzustellen oder wenn dies möglich ist eine Ratenvereinbarung auszumachen“; derartige Ansprüche bestehen aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 25 Abs. 1 AlVG jedoch nicht. In der Zeit von 18.07.2021 bis 13.08.2021 bezog die Beschwerdeführerin täglich € 31,30 an Arbeitslosengeld, sohin insgesamt einen Betrag von € 845,
  4. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz ist die Beschwerdeführerin zum Rückersatz dieses Betrags verpflichtet. Diese Verpflichtung wird von der Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht bestritten, sie ersucht lediglich darum, „die Rückforderungen einzustellen oder wenn dies möglich ist eine Ratenvereinbarung auszumachen“; derartige Ansprüche bestehen aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG jedoch nicht. 3.
  5. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, wobei auf die Frage der aufschiebenden Wirkung bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen ist. 3.
  6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1.) ist unstrittig. 3.
  7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. römisch zwei.1.) ist unstrittig. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140), zumal die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte.Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140), zumal die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist eindeutig, dass die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.11.2021 in Rechtskraft erwuchs und die Beschwerdeführerin entsprechend den angeführten Rechtsgrundlagen zum Rückersatz des im genannten Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes verpflichtet ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist eindeutig, dass die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.11.2021 in Rechtskraft erwuchs und die Beschwerdeführerin entsprechend den angeführten Rechtsgrundlagen zum Rückersatz des im genannten Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes verpflichtet ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W237.2249692.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.