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{'item': 'W241 2210844-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2022 GeschäftszahlW241 2210844-2 SpruchW241 2210844-2/7E, W241 2210844-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

Art 133Abs.

4 B-VG unzulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist mongolischer Staatsangehöriger und stellte am 20.07.2021 einen Antrag für die Erteilung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist mongolischer Staatsangehöriger und stellte am 20.07.2021 einen Antrag für die Erteilung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG.
  3. Mit gegenständlichem Bescheid vom 03.09.2021 wurde dieser Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 46a Abs. 4 iVm. Abs. 1 Z 1 FPG abgewiesen.
  4. Mit gegenständlichem Bescheid vom 03.09.2021 wurde dieser Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, FPG abgewiesen.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am 01.10.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde.
  6. Die Vorlage des Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 06.10.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.02.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der BF im Beisein seiner gewillkürten Vertretung persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Nach Erörterung der Rechtslage wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid durch die gewillkürte Vertreterin nach Rücksprache mit dem BF zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der BF zog seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.09.2021 zurück.
  9. Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 01.02.
  10. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Zu Spruchpunkt A) In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den BF in der Verhandlung am 01.02.2022 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W241.2210844.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.