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{'item': 'W246 2240621-1'}

Obsah (9)§ 169fArt. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2022 GeschäftszahlW246 2240621-1 SpruchW246 2240621-1/2E, W246 2240621-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 169fAbs. 2 Geh

G zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , BA, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 05.02.2021, Zl. PAD/21/00210787/020/AA, betreffend Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung

Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 27.12.2019 beantragte die Beschwerdeführerin, eine schon zu diesem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stehende Beamtin, die „Neuberechnung des Vorrückungsstichtages“.
  2. Die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid

§ 169fAbs. 2 Geh

G zurück. Dabei führte die Behörde aus, dass das in § 169f Abs. 2 GehG normierte Antragsrecht an die (zusätzliche) Voraussetzung geknüpft sei, dass Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststandes noch nicht verjährt seien. Die Beschwerdeführerin sei mit Ablauf des 31.08.2016 in den Ruhestand getreten, womit keine Ansprüche auf Bezüge für Zeiten ihres Dienststandes vorliegen könnten, die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung am 27.12.2019 noch nicht verjährt gewesen seien. Der Antrag sei daher als unzulässig zurückzuweisen.2. Die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid

Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG zurück. Dabei führte die Behörde aus, dass das in Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG normierte Antragsrecht an die (zusätzliche) Voraussetzung geknüpft sei, dass Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststandes noch nicht verjährt seien. Die Beschwerdeführerin sei mit Ablauf des 31.08.2016 in den Ruhestand getreten, womit keine Ansprüche auf Bezüge für Zeiten ihres Dienststandes vorliegen könnten, die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung am 27.12.2019 noch nicht verjährt gewesen seien. Der Antrag sei daher als unzulässig zurückzuweisen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
  2. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 18.03.2021 vorgelegt und sind am 22.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist eine in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stehende Beamtin, die sich seit Ablauf des 31.08.2016 im Ruhestand befindet. Sie beantragte mit Schreiben vom 27.12.2019, bei der Behörde am 30.12.2019 eingelangt, die bescheidmäßige Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung iSd § 169f Abs. 2 GehG. Die Behörde wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid

§ 169fAbs.

2 leg.cit. als unzulässig zurück. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.Sie beantragte mit Schreiben vom 27.12.2019, bei der Behörde am 30.12.2019 eingelangt, die bescheidmäßige Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung iSd Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG. Die Behörde wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid

Paragraph 169 f, Absatz 2, leg.cit. als unzulässig zurück. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

  1. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Aktenstücken.Die unter Pkt. römisch zwei.
  3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Aktenstücken.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.

  1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 224/2021, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:3.
  2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt: „Verjährung § 13b.

(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.Paragraph 13 b,
(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2)
(3)[…]
(4)Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. […] Umsetzung der Richtlinie 2000/78 § 169f
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
  1. die sich am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
  3. die sich am Tag der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
  5. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
  6. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
  7. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  8. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und
  9. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des
  10. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,
  11. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Ziffer 3, nicht die vor Vollendung des
  12. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
  1. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
  1. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
(4)
(8)[…]“ 3.2.1. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Verwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 Vw

GVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).3.2.1. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Verwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). 3.2.2.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei unmittelbar auf Gesetz beruhenden Ansprüchen (wie dem Anspruch auf Monatsbezug) die anspruchsbegründende Leistung als iSd § 13b Abs. 1 GehG erbracht anzusehen, sobald durch sie der Tatbestand für das Entstehen des Anspruches verwirklicht wird. Die „anspruchsbegründende Leistung“ im Verständnis des § 13b Abs. 1 leg.cit. liegt somit schon im aufrechten Bestand des Aktivdienstverhältnisses eines Beamten oder einer Beamtin an diesem Tag. Nachdem mit dem Monatsersten der Anspruch auf den gesamten Monatsbezug entsteht, beginnt auch die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Monatsersten zu laufen (vgl. etwa VwGH 19.09.2003, 2003/12/0002; 30.06.2010, 2010/12/0082; 22.04.2009, 2008/12/0072).3.2.2.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei unmittelbar auf Gesetz beruhenden Ansprüchen (wie dem Anspruch auf Monatsbezug) die anspruchsbegründende Leistung als iSd Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG erbracht anzusehen, sobald durch sie der Tatbestand für das Entstehen des Anspruches verwirklicht wird. Die „anspruchsbegründende Leistung“ im Verständnis des Paragraph 13 b, Absatz eins, leg.cit. liegt somit schon im aufrechten Bestand des Aktivdienstverhältnisses eines Beamten oder einer Beamtin an diesem Tag. Nachdem mit dem Monatsersten der Anspruch auf den gesamten Monatsbezug entsteht, beginnt auch die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Monatsersten zu laufen vergleiche etwa VwGH 19.09.2003, 2003/12/0002; 30.06.2010, 2010/12/0082; 22.04.2009, 2008/12/0072). 3.

  1. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin war mit Ablauf des 31.08.2016 im Ruhestand, womit es sich bei ihr um eine Beamtin handelt, die sich iSd § 169f Abs. 1 Z 1 GehG am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht mehr im Dienststand befand. Nach § 169f Abs. 2 leg.cit. erfolgt bei Beamtinnen, die sich am Tag der Kundmachung der
  3. Dienstrechts-Novelle 2019 nicht mehr im Dienststand befanden, die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag;

§ 169fAbs.

2 leg.cit. sind dabei Empfängerinnen von wiederkehrenden Leistungen nach dem PG 1965 antragsberechtigt, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststandes noch nicht verjährt sind. Nach § 13b Abs. 1 leg.cit. verjährt ein Anspruch auf Leistungen dann, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden, oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.Die Beschwerdeführerin war mit Ablauf des 31.08.2016 im Ruhestand, womit es sich bei ihr um eine Beamtin handelt, die sich iSd Paragraph 169 f, Absatz eins, Ziffer eins, GehG am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, nicht mehr im Dienststand befand. Nach Paragraph 169 f, Absatz 2, leg.cit. erfolgt bei Beamtinnen, die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 nicht mehr im Dienststand befanden, die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag;

Paragraph 169 f, Absatz 2, leg.cit. sind dabei Empfängerinnen von wiederkehrenden Leistungen nach dem PG 1965 antragsberechtigt, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststandes noch nicht verjährt sind. Nach Paragraph 13 b, Absatz eins, leg.cit. verjährt ein Anspruch auf Leistungen dann, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden, oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 13b Abs. 1 GehG begann im vorliegenden Fall aufgrund des mit Ablauf des 31.08.2016 erfolgten Ruhestands der Beschwerdeführerin nach der oben unter Pkt. II.3.2.

  1. angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit Ablauf des 01.08.2016 zu laufen und endete daher am 01.08.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte ihren Antrag auf Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach § 169f Abs. 2 leg.cit. mit Schreiben vom 27.12.2019, dieses Schreiben langte bei der Behörde am 30.12.2019 ein. Zu diesem Zeitpunkt waren die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Bezüge für Zeiten ihres (Aktiv)Dienststandes somit bereits verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG begann im vorliegenden Fall aufgrund des mit Ablauf des 31.08.2016 erfolgten Ruhestands der Beschwerdeführerin nach der oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.
  3. angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit Ablauf des 01.08.2016 zu laufen und endete daher am 01.08.
  4. Die Beschwerdeführerin stellte ihren Antrag auf Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach Paragraph 169 f, Absatz 2, leg.cit. mit Schreiben vom 27.12.2019, dieses Schreiben langte bei der Behörde am 30.12.2019 ein. Zu diesem Zeitpunkt waren die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Bezüge für Zeiten ihres (Aktiv)Dienststandes somit bereits verjährt. Es wird vor dem Hintergrund der auf S. 2 f. der Beschwerde getroffenen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs des Ausspruchs bedarf, in welchem Umfang ein solcher Anspruch überhaupt besteht, weil nur in diesem Umfang eine Verjährung überhaupt eintreten kann (vgl. etwa VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0038; 25.10.2017, Ra 2016/12/0100). Im vorliegenden Fall mangelt es für die „Zulässigkeit“ des von der Beschwerdeführerin erhobenen Antrages (welche Voraussetzung für die inhaltliche Prüfung des Bestehens oder Nicht-Bestehens eines Anspruchs ist und in weiterer Folge bei Bestehen zu seiner möglichen Verjährung führen könnte) nach den oben getätigten Ausführungen jedoch bereits an der notwendigen „Antragslegitimation“, für welche die nicht vorliegende Verjährung „allfälliger“ Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststandes nach § 169f Abs. 2 GehG eine notwendige Voraussetzung ist.Es wird vor dem Hintergrund der auf S. 2 f. der Beschwerde getroffenen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs des Ausspruchs bedarf, in welchem Umfang ein solcher Anspruch überhaupt besteht, weil nur in diesem Umfang eine Verjährung überhaupt eintreten kann vergleiche etwa VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0038; 25.10.2017, Ra 2016/12/0100). Im vorliegenden Fall mangelt es für die „Zulässigkeit“ des von der Beschwerdeführerin erhobenen Antrages (welche Voraussetzung für die inhaltliche Prüfung des Bestehens oder Nicht-Bestehens eines Anspruchs ist und in weiterer Folge bei Bestehen zu seiner möglichen Verjährung führen könnte) nach den oben getätigten Ausführungen jedoch bereits an der notwendigen „Antragslegitimation“, für welche die nicht vorliegende Verjährung „allfälliger“ Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststandes nach Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG eine notwendige Voraussetzung ist. 3.
  5. Da der Beschwerdeführerin somit zum Zeitpunkt der Stellung ihres Antrages keine Antragslegitimation iSd § 169f Abs. 2 GehG mehr zukam, wurde ihr Antrag von der Behörde folgerichtig zurückgewiesen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.3.
  6. Da der Beschwerdeführerin somit zum Zeitpunkt der Stellung ihres Antrages keine Antragslegitimation iSd Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG mehr zukam, wurde ihr Antrag von der Behörde folgerichtig zurückgewiesen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3.5.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. 3.5.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W246.2240621.1.00

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