RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2022 GeschäftszahlW246 2249903-1 SpruchW246 2249903-1/7E, W246 2249903-1/7E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 25.11.2020 übermittelte das Personalamt der Österreichischen Postbus AG (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer, einem zu diesem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des aktiven Dienststandes, das Ergebnis der amtswegigen Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung iSd § 169f Abs. 1 GehG, wozu der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgab.
- Mit Schreiben vom 25.11.2020 übermittelte das Personalamt der Österreichischen Postbus AG (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer, einem zu diesem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des aktiven Dienststandes, das Ergebnis der amtswegigen Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung iSd Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG, wozu der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgab.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid setzte die Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG fest.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid setzte die Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG fest.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
- Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 21.12.2021 vorgelegt und sind am 27.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Mit Beschluss vom 25.01.2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren aufgrund des durch den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Vorabentscheidungsersuchens vom 18.10.2021, EU 2021/0005, 0006-1, gemäß § 38 AVG aus.
- Mit Beschluss vom 25.01.2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren aufgrund des durch den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Vorabentscheidungsersuchens vom 18.10.2021, EU 2021/0005, 0006-1, gemäß Paragraph 38, AVG aus.
- Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 01.02.2022 die gegen den im Spruch angeführten Bescheid erhobene Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 01.02.2022 seine Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde vom 18.11.2021 zurück.
- Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
- getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt aufliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 01.02.2022.Die unter Pkt. römisch zwei.
- getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt aufliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 01.02.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.
- § 7 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.3.
- Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung der Beschwerde fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K6 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung der Beschwerde fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 7, VwGVG, K6 ff.). Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, weshalb dafür z.B. auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa auch in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist jedenfalls, dass er frei von Willensmängeln erfolgt ist (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K9 f.).Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, weshalb dafür z.B. auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa auch in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist jedenfalls, dass er frei von Willensmängeln erfolgt ist (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 7, VwGVG, K9 f.). 3.
- Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde mit Schreiben vom 01.02.2022 aus freien Stücken klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren betreffend den angefochtenen Bescheid ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren betreffend den angefochtenen Bescheid ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W246.2249903.1.01