Obsah (28)
§§ 4§ 3Art. 2Art. 3§ 10§ 57§ 46a§ 52§ 61§ 66§ 67§ 55§ 9Art. 8§ 46§ 1§ 68§ 18§ 20§ 99§ 37§ 366§ 53§ 13§ 2§ 19§ 15Art. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2022 GeschäftszahlW251 2218334-1 Spruch, W251 2218334-1/21E TEILERKENNTNIS: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
europäischen Standards. Die existierenden Mechanismen zur Koordination und Implementierung von Menschenrechten sind ineffizient und stark von ausländischen Gebern abhängig. Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist auf drei Ebenen organisiert: Die erste Ebene umfasst die hausärztliche Grundversorgung, die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Bestimmte Krankheiten (z. B. Leukämie, Nierenversagen) können im Kosovo nicht behandelt werden. Die Nachfrage nach (lebenswichtigen) Medikamenten kann, trotz Verbesserungen in den letzten Jahren, nicht vollständig befriedigt werden. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl (nicht immer in der Qualität) westeuropäischen Standards. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die im Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.06.2020).
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und zwei ihrer Schwestern in der mündlichen Verhandlung, durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einholung von Auszügen aus dem ZMR, GVS, Straf- und Fremdenregister und Sozialversicherungssystem sowie durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt zum Kosovo. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: 2.1.
- Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und dem vorgelegten Personalausweis. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person der Beschwerdeführerin im Verfahren. 2.1.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrem Familienstand, ihren Sprachkenntnissen und ihrem Lebenslauf (Geburt und Aufwachsen im Kosovo, Schulausbildung) gründen sich ebenso wie die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten ihrer Familienangehörigen auf ihren diesbezüglich schlüssigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und die im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen stringenten Angaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln. 2.1.
- Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheit leidet sowie zu ihrer Arbeitsfähigkeit stützen sich auf ihre Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Auch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen geben keinen Hinweis auf eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Krankheit. Die Beschwerdeführerin gab Eingangs der Verhandlung selber an gesund zu sein (OZ 11, S. 5). Auf konkrete Nachfrage gab diese an, dass sie Blutdruckmedikamente nehme (OZ 11, S. 8). Es gibt daher keinen Hinweis auf eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie von ihrem Mann, ihren Schwagern, ihrem Schwiegervater oder ihren Söhnen mit dem Tod bedroht und massakriert bzw. krankenhausreif geschlagen worden sei und daher bei einer Rückkehr Angst habe, von ihrem Mann umgebracht zu werden, ist aus folgenden Gründen nicht glaubhaft: Nicht nachvollziehbar erschien zunächst, dass die Beschwerdeführerin angab, dass sie seit 01.10.2018 geschieden sei (OZ 14, S. 8), während dem Scheidungsurteil zu entnehmen ist, dass die Ehe am 10.01.2018 geschieden wurde (OZ 18). Es wäre zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin weiß, wann ihre Ehe geschieden wurde. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt an, dass sie von ihrem Schwiegervater, ihrem Schwager und ihrem Ex-Mann geschlagen worden sei. Von einem Sohn habe sie eine Ohrfeige erhalten (AS 127). Diese Angaben passen nicht mit jenen vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach sie unter anderem von ihren Kindern geschlagen worden sei, zusammen (OZ 14, S. 9). Aus dem Kurzbericht eines Mitarbeiters des Zentrums für soziale Arbeit vom 19.03.2018 sind folgende Angaben der Beschwerdeführerin zu entnehmen: „Das Verhältnis zwischen uns ist nie gut gewesen, wir hatten Meinungsverschiedenheiten, die sich in Schlägen und Gewalt durch XXXX abzeichneten. Er hat mich mit verschiedensten Worten beleidigt, sogar die Kinder haben mich beleidigt, außer meiner jüngsten Tochter, die mir nie etwas Unangemessenes gesagt hat.(…) Was meine Kinder angeht, bin ich als Mutter nicht in der Lage mich um sie zu kümmern, dies bis ich eine Lösung gefunden habe. Ich möchte jedoch den Kontakt zu meinen beiden minderjährigen Kindern XXXX und XXXX aufnehmen.“ (OZ 18) Auch hier fällt auf, dass die Beschwerdeführerin zwar Gewalt des Ehemannes ihr gegenüber erwähnt, nicht jedoch eine von den Kindern ausgeübte physische Gewalt. Hinsichtlich der Kinder erwähnt diese ausschließlich eine verbale Gewalt bzw. nur allgemein „Misshandlungen“ und gibt sie auch an mit ihren jüngeren Kindern weiterhin Kontakt haben zu wollen. Es ist nicht plausibel, dass eine massive von den Töchtern und Söhnen ausgeübte Gewalt mit Todesdrohungen in diesem Bericht nicht explizit von der Beschwerdeführerin angegeben wurde. Das Gericht geht daher davon aus, dass es nur zwischen dem Ex-Ehemann und der Beschwerdeführerin zu häuslicher (physischer) Gewalt kam, nicht jedoch zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern, sodass diese Feststellung getroffen wurde. Aus dem Kurzbericht eines Mitarbeiters des Zentrums für soziale Arbeit vom 19.03.2018 sind folgende Angaben der Beschwerdeführerin zu entnehmen: „Das Verhältnis zwischen uns ist nie gut gewesen, wir hatten Meinungsverschiedenheiten, die sich in Schlägen und Gewalt durch römisch 40 abzeichneten. Er hat mich mit verschiedensten Worten beleidigt, sogar die Kinder haben mich beleidigt, außer meiner jüngsten Tochter, die mir nie etwas Unangemessenes gesagt hat.(…) Was meine Kinder angeht, bin ich als Mutter nicht in der Lage mich um sie zu kümmern, dies bis ich eine Lösung gefunden habe. Ich möchte jedoch den Kontakt zu meinen beiden minderjährigen Kindern römisch 40 und römisch 40 aufnehmen.“ (OZ 18) Auch hier fällt auf, dass die Beschwerdeführerin zwar Gewalt des Ehemannes ihr gegenüber erwähnt, nicht jedoch eine von den Kindern ausgeübte physische Gewalt. Hinsichtlich der Kinder erwähnt diese ausschließlich eine verbale Gewalt bzw. nur allgemein „Misshandlungen“ und gibt sie auch an mit ihren jüngeren Kindern weiterhin Kontakt haben zu wollen. Es ist nicht plausibel, dass eine massive von den Töchtern und Söhnen ausgeübte Gewalt mit Todesdrohungen in diesem Bericht nicht explizit von der Beschwerdeführerin angegeben wurde. Das Gericht geht daher davon aus, dass es nur zwischen dem Ex-Ehemann und der Beschwerdeführerin zu häuslicher (physischer) Gewalt kam, nicht jedoch zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern, sodass diese Feststellung getroffen wurde. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie aufgrund der Probleme mit ihrem Ex-Mann zehn Monate lang in einem Frauenhaus gewesen sei und sie dieses nach zehn Monaten habe verlassen müssen (AS 127, OZ 14, S. 14 f, 17). Man habe ihr erklärt, dass man sich dort nur zehn Monate bzw. bis zwei Wochen nach der Scheidung aufhalten dürfe (OZ 14, S. 17). Da die Beschwerdeführerin angab, am 08.08.2017 in das Frauenhaus gebracht worden zu sein und dem Scheidungsurteil zu entnehmen ist, dass die Ehe am 10.01.2018 geschieden worden ist, ist nicht nachvollziehbar, warum sich die Beschwerdeführerin noch bis Juni 2018 (August 2017 plus zehn Monate) im Frauenhaus hätte aufhalten dürfen, hätte sie zwei Wochen nach der Scheidung im Jänner 2018 ausziehen müssen. In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach ihrem Aufenthalt im Frauenhaus bei verschiedenen Freundinnen gewohnt habe. Diese Freundinnen habe sie aus der Schule gekannt (OZ 14, S. 9). Im Widerspruch dazu gab die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt jedoch an, dass sie nach ihrem Aufenthalt im Frauenhaus zum Schwager ihrer Schwester gezogen sei (AS 127). Da dieser auch bedroht worden sei, sei zu anschließend zu Freundinnen aus dem Frauenhaus gezogen (AS 127 ff). Diese widersprüchlichen Angaben sind nicht in Einklang zu bringen und unterstreichen die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens. In ihrer ersten Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin zudem an, dass sie vor ihrer Ausreise zuletzt bei ihrem Schwager in XXXX , gewohnt habe (AS 9 f), während sie in der Beschwerdeverhandlung erklärte, zuletzt bei einer Freundin in XXXX gelebt zu haben (OZ 14, S. 10). Die Angaben der Beschwerdeführerin sind widersprüchlich, nicht in Einklang zu bringen und daher unglaubhaft. In ihrer ersten Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin zudem an, dass sie vor ihrer Ausreise zuletzt bei ihrem Schwager in römisch 40 , gewohnt habe (AS 9 f), während sie in der Beschwerdeverhandlung erklärte, zuletzt bei einer Freundin in römisch 40 gelebt zu haben (OZ 14, S. 10). Die Angaben der Beschwerdeführerin sind widersprüchlich, nicht in Einklang zu bringen und daher unglaubhaft. Auch die Angaben zur Finanzierung ihrer Ausreise waren widersprüchlich und unglaubhaft. So gab die Beschwerdeführerin vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch an, dass ihre Ausreise nichts gekostet habe, da sie kein Geld gehabt habe. Sie habe sogar 40 Euro bekommen (AS 12). Vor dem Bundesamt erklärte sie, dass der Schlepper 3.000 Euro verlangt habe, sie habe jedoch nur 50 Euro gehabt, diese habe sie ihm gegeben (AS 129). In der Beschwerdeverhandlung machte die Beschwerdeführerin wiederum völlig widersprüchliche Angaben. Der Schlepper habe 1.000 Euro verlangt, sie habe jedoch von ihrer Freundin nur 400 Euro bekommen, dies habe sie dem Mann angeboten, woraufhin sie dieser mit nach Österreich genommen hätte (OZ 14, S. 10). Sie gab zudem in der Beschwerdeverhandlung an, dass die Ausreise von einem Kollegen ihrer Freundin organisiert worden sei (OZ 14, S. 10), während sie vor dem Bundesamt davon sprach, dass es der Mann einer Freundin gewesen sei (AS 129). In der Beschwerdeverhandlung zu ihrem Fluchtgrund befragt, machte die Beschwerdeführerin lediglich sehr allgemeine und vage Angaben, was nicht anzunehmen wäre, hätte sie das Berichtete tatsächlich erlebt (OZ 14, S. 14). Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Modalitäten ihrer Ausreise sind äußerst widersprüchlich und unterstreichen die Unglaubhaftigkeit ihres Ausreisevorbringens. Zudem machte die Beschwerdeführerin vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes keine Angaben dazu, dass ihr Ex-Mann sie umbringen hätte wollen. Sie erklärte, dass ihr Ex-Mann sie geschlagen habe, die größere Bedrohung schilderte sie jedoch im Hinblick auf ihren Schwager, der sie mit einer Waffe bedroht haben soll (AS 12). Diesbezügliches erwähnte die Beschwerdeführerin im weiteren Verfahren jedoch ebenso wenig wie die Angaben, dass ihre Söhne Drogendealer seien. Danach befragt, was ihr Ex-Mann bei ihrem letzten Treffen zur Beschwerdeführerin gesagt habe, gab diese an, dass er sie vulgär beschimpft habe (OZ 14, S. 16 f). Von einer Drohung sagte die Beschwerdeführerin – auch auf Befragung durch ihre Vertreterin – nichts. Dies steht jedoch im Widerspruch zu ihren Angaben vor dem Bundesamt, wo sie erklärte, dass sie auch nach der Scheidung bedroht worden wäre. Er habe gesagt, dass er sie umbringen werde, auch wenn er in Haft gehen müsse (AS 129). Eine Todesdrohung von nahen Angehörigen müsste jedoch besonders einprägsam sein und jedenfalls in Erinnerung bleiben. Es ist daher nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin derart unterschiedliche Angaben gemacht hat. Aufgrund der mehrfachen widersprüchlichen Angaben war das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin gab vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie ihren Ex-Mann nicht bei der Polizei angezeigt habe, da sie das Haus nicht habe verlassen dürfen (OZ 14, S. 17). Vor dem Bundesamt schilderte sie jedoch, dass sie drei Anzeigen erstattet habe. Diese seien ihr von der Polizei jedoch nicht mitgegeben worden (AS 129). Ihre Angaben vor dem Bundesamt lassen darauf schließen, dass sie persönlich bei der Polizei hätte vorsprechen müssen, was den Angaben in der Beschwerdeverhandlung widerspricht. Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung an, dass es für sie wichtig gewesen sei, dass sie ihre Kinder großziehe. Als ihre jüngste Tochter 13 Jahre alt geworden sei, habe sie ihren Bruder in Deutschland angerufen habe und ihm erzählt habe, dass sie geschlagen wurde. Daraufhin habe ihr Bruder aus Deutschland die Polizei im Kosovo angerufen. Die Polizei im Kosovo habe sie daraufhin abgeholt und in ein Frauenhaus gebracht (OZ 11, S. 14). Die jüngere Schwester der Beschwerdeführerin (Z2) gab in der Verhandlung als Zeugin an, dass sie mit der Beschwerdeführerin telefoniert habe, als der Ex-Mann die Beschwerdeführerin während dem Telefonat geschlagen habe. Die Schwester habe daraufhin den Bruder in Deutschland angerufen und dieser habe die Polizei im Kosovo verständigt (OZ 11, S. 22). Hier fällt auf, dass die Schwester von einem konkreten Vorfall von häuslicher Gewalt erzählt, der zum Einschreiten der Polizei geführt hat, während die Beschwerdeführer eben keinen konkreten Vorfall nennt. Während die Beschwerdeführerin angibt selber dem Bruder von häuslicher Gewalt erzählt zu haben, gab die Schwester an, dass sie den Bruder in Deutschland informiert habe. Diese Angaben sind nicht in Einklang zu bringen. Der Ex-Mann der Beschwerdeführerin gab laut dem Bericht des Zentrums für Soziale Arbeit an, dass er zwei Wochen bevor die Polizei kam seine Frau geschlagen habe. Erst zwei Wochen nachdem er seine Frau geschlagen habe sei die Polizei gekommen und habe beide zur Befragung auf die Polizeistation mitgenommen. Seit diesem Abend des 06.08.2017 sei seine Frau nicht mehr nach Hause gekommen, sondern sie habe in einem Frauenhaus gelebt. Nach Angaben des Ex-Mannes hab es keinen konkreten Vorfall gegeben, bevor die Polizei gekommen ist. Die Angaben der Beschwerdeführerin, der Schwester und des Ex-Mannes sind nicht in Einklang zu bringen. Da der Ex-Mann jedoch selber eingeräumt hat, dass er die Beschwerdeführerin geschlagen hat, geht das Gericht davon aus, dass es in der Ehe gegen die Beschwerdeführerin körperliche Gewalt gab und diese auch geschlagen wurde. Bedrohungen oder Gewalteten nach der Scheidung sind jedoch für das Gericht nicht glaubhaft. Zur ältesten Schwester der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass diese selber angab keine Vorkommnisse im Kosovo miterlebt oder wahrgenommen zu haben (OZ 11, S. 20). Auch die andere Schwester der Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung an, dass sie nach ihrer Hochzeit – bis auf einen Besuch in Serbien im Jahr 2015 – keinen Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin hatte (OZ 11, S. 21-22). Auch diese Schwester hat daher keine Wahrnehmung zu den behaupteten Fluchtgründen der Beschwerdeführerin. Die zweitälteste Schwester gab zwar an, dass sie einmal telefonisch von einem der Söhne bedroht worden sei, als die Beschwerdeführerin von der Polizei abgeholt worden sei. Der mittlere Sohn habe ihr gedroht sie umzubringen, falls sie wieder in den Kosovo käme (OZ 11, S. 22). Da diese Schwester jedoch regelmäßig auf Urlaub in den Kosovo fährt (OZ 11, S. 22) – zuletzt zwei Monate vor der Verhandlung – ist eine Bedrohungslage durch den Ex-Mann bzw. die Familie des Ex-Mannes nach der Scheidung nicht plausibel. Das Gericht geht daher davon aus, dass nach der Scheidung keine Vorfälle mehr stattgefunden haben und es auch keine Übergriffe oder Drohungen nach der Scheidung gab. Dass es zu Ressentiments zwischen den Familien des Ex-Mannes und der Beschwerdeführerin kam, ist zum einen aus den Angaben der ältesten Schwester der Beschwerdeführerin (Z1) zu entnehmen. Diese gab an, dass die Ex-Familie sehr misstrauisch und eifersüchtig sei und diese wie Wilde leben würden (OZ 11, S. 20). Aber auch der Ex-Mann gab im Laufe des Scheidungsverfahrens an, dass die Familie der Beschwerdeführerin mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen wäre. Es habe kleine Familienprobleme gegeben, die jedoch auf die Familie der Beschwerdeführerin zurückzuführen wären (OZ 18, Scheidungsurteil). Es war daher festzustellen, dass es Ressentiments zwischen den Familien des Ex-Mannes und der Beschwerdeführerin gab. Die Angaben der Beschwerdeführerin jedoch, dass diese gezwungen worden sei den Beschwerdeführer zu heiraten, sind nicht glaubhaft, sodass auch diesbezüglich die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin erschüttert ist. Der Ex-Mann gab im Scheidungsverfahren an, dass die Mutter der Klägerin gegen eine Heirat gewesen sei (OZ 18, Scheidungsurteil). Dies würde darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin eben nicht von ihrer Familie zur Heirat gezwungen worden sei. Auch die älteste Schwester gab in der Verhandlung an, dass die Beschwerdeführerin damals unbedingt ihren Ex-Mann habe heiraten wollen. Sie sei als Schwester jedoch dagegen gewesen, jedoch habe die Beschwerdeführerin nicht auf sie gehört (OZ 11, S. 19). Sowohl die Angaben des Ex-Mannes als auch die Angaben der ältesten Schwester lassen nicht auf eine Zwangsehe schließen. Die Beschwerdeführerin gab jedoch im Widerspruch dazu an, dass sie gezwungen gewesen sei mit 15 Jahren zu heiraten (OZ 11, S. 8). Die Angaben der Beschwerdeführerin sind nicht glaubhaft. Insgesamt waren die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen, nämlich einer Bedrohung durch den Ex-Mann und der Familie des Ex-Mannes nach der Scheidung, äußerst vage, ausweichend und widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. 2.
- Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat: Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf den Kosovo, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Es wurde im Verfahren kein konkreter Sachverhalt aufgezeigt, welcher es der Beschwerdeführerin unmöglich mache, gemessen am landesüblichen Durchschnitt ein Leben ohne unbillige Härten in ihrem Herkunftsstaat zu führen, wie es auch anderen Staatsangehörigen des Kosovo möglich ist. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine erwachsene Frau handelt, die an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, eine Schulausbildung erhalten hat sowie die Landessprachen des Kosovo spricht, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass sie zur eigenständigsten Erwirtschaftung ihres Lebensunterhaltes im Kosovo nicht in der Lage ist und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Auch die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin und die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin – einem sicheren Herkunftsstaat – erlauben es nicht anzunehmen, dass gegenständlich Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr (Lebensgefahr, Eingriff in die körperliche Unversehrtheit) der Beschwerdeführerin im Kosovo vorliegen. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. 2.
- Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben der Beschwerdeführerin in Österreich: 2.5.1 Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich (insbesondere zu ihren Aufenthaltstiteln, ihren mangelnden Deutschkenntnissen und ihrer mangelnden beruflichen Tätigkeit in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung und die eingeholten Registerauszüge. Nicht glaubhaft ist, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich war, einen Deutschkurs zu besuchen, da dies aufgrund der Covid-19 Pandemie nicht möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin ist im März 2019 nach Österreich eingereist, während die Pandemie erst im März 2020 ausgerufen wurde. Die Beschwerdeführerin hätte daher ein Jahr lang die Möglichkeit gehabt, ohne Einschränkungen durch die Covid-Pandemie Deutschkurse zu besuchen und die Sprache zu erlernen. Zudem wurden auch während der Covid-Pandemie (online) Deutschkurse abgehalten. 2.5.
- Die Feststellung zur Aus- und Einreise sowie das Datum der Antragsstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. 2.5.
- Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten 3.1.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ § 11 AsylG lautet:Paragraph 11, AsylG lautet: „Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“ 3.1.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs. 1 Asyl
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
- Nach der Scheidung gab es keine Drohungen oder Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin mehr, sodass keine Verfolgung der Beschwerdeführerin und auch keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund im Kosovo erkennbar ist. Die Beschwerdeführerin ließ sich im Jänner 2018 scheiden und sie reiste im März 2019 aus dem Kosovo aus. Hinsichtlich der häuslichen Gewalt gegen die Beschwerdeführerin in ihrer Ehe durch ihren Ex-Mann ist auszuführen, dass der kosovarische Staat schutzfähig und schutzwillig ist. Die Beschwerdeführerin wurde von der Polizei geschützt. Sie wurde von einer Anwältin im Scheidungsverfahren vertreten und konnte bis nach der Scheidung in einem Frauenhaus leben. Es stellen daher auch die vor der Scheidung durch den Ex-Mann erlebten Übergriffe bereits aus diesen Überlegungen keinen Asylgrund im Sinne des § 3 AsylG dar. Hinsichtlich der häuslichen Gewalt gegen die Beschwerdeführerin in ihrer Ehe durch ihren Ex-Mann ist auszuführen, dass der kosovarische Staat schutzfähig und schutzwillig ist. Die Beschwerdeführerin wurde von der Polizei geschützt. Sie wurde von einer Anwältin im Scheidungsverfahren vertreten und konnte bis nach der Scheidung in einem Frauenhaus leben. Es stellen daher auch die vor der Scheidung durch den Ex-Mann erlebten Übergriffe bereits aus diesen Überlegungen keinen Asylgrund im Sinne des Paragraph 3, AsylG dar. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zum Kosovo erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin aus den von ihr ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. 3.1.
- Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor. 3.1.
- Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten 3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten 3.2.
- § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.2.
- Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht. …“ 3.2.2.
Art. 2
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2.
Artikel 2
, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). 3.2.
- Die Beschwerdeführerin kann in den Kosovo zurückkehren. Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaatenverordnung (HStV). Die Beschwerdeführerin ist im erwerbsfähigen Alter und arbeitsfähig. Sie verfügt über eine Schulausbildung und spricht die Landessprachen des Kosovo. Es ist der Beschwerdeführerin möglich, sich dort – etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten – eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern. Die Beschwerdeführerin gehört keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen würde als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. 3.2.
- Auch unter Berücksichtigung der Covid-19-Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass die Beschwerdeführerin derzeit an einer Covid-19-Infektion leiden würden, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit Covid-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%. Es fehlen daher bei einer Infektion mit Covid-19 die geforderten außergewöhnlichen Umstände im Sinn des Art. 3 EMRK.3.2.
- Auch unter Berücksichtigung der Covid-19-Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass die Beschwerdeführerin derzeit an einer Covid-19-Infektion leiden würden, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit Covid-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%. Es fehlen daher bei einer Infektion mit Covid-19 die geforderten außergewöhnlichen Umstände im Sinn des Artikel 3, EMRK. Es haben sich bei der Beschwerdeführerin zudem keine besonderen Immunschwäche-erkrankungen oder sonstige lebensbedrohliche Erkrankungen ergeben. Es gehört die Beschwerdeführerin daher keiner Risikogruppe an. Es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, dass sie wegen der derzeitigen Covid-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre. In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage wäre daher eine mögliche Ansteckung der Beschwerdeführerin im Kosovo mit Covid-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist nicht zu erkennen.In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Artikel 3, EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage wäre daher eine mögliche Ansteckung der Beschwerdeführerin im Kosovo mit Covid-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist nicht zu erkennen. 3.2.
- Die Angaben der Beschwerdeführerin legen somit eine Exzeptionalität der Umstände oder eine konkrete Betroffenheit nicht dar. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist dieser eine Ansiedlung im Kosovo trotz der COVID-19-Pandemie möglich und auch zumutbar. 3.2.
- Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass sie im Fall ihrer Abschiebung in den Kosovo und einer Ansiedlung in ihrer Heimatstadt in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Ansiedlung im Kosovo entgegenstehen würden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin eine Ansiedlung im Kosovo möglich und auch zumutbar ist.3.2.
- Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass sie im Fall ihrer Abschiebung in den Kosovo und einer Ansiedlung in ihrer Heimatstadt in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Ansiedlung im Kosovo entgegenstehen würden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin eine Ansiedlung im Kosovo möglich und auch zumutbar ist. 3.2.
- Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.3.2.
- Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen. 3.
- Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung3.
- Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird. 3.3.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Abs. 1 Asyl
G3.3.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 3.3.1.
- § 57 AsylG lautet auszugsweise:3.3.1.
- Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. …“ 3.3.1.
- Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Abs. 1 Asyl
G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.3.3.1.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. 3.3.2. Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG3.3.2. Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 3.3.2.
- § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:3.3.2.
- Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise: „Rückkehrentscheidung (FPG) § 52 …Paragraph 52, …
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. …“ „Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG) § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. …“ „Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG) § 58 …Paragraph 58, …
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. …“ „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG) § 55
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. …“ 3.3.2.
- Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. 3.3.2.
- Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). 3.3.2.3. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Antragstellung im März 2019, somit seit drei Jahren, im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Deutschkenntnisse und ist keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern hat stets die Grundversorgung bezogen. Sie hat auch keine Deutschkurse besucht. Insgesamt kann daher nicht von einer außergewöhnlichen Integration ausgegangen werden. In Österreich leben die beiden Schwestern der Beschwerdeführerin. Zu diesen besteht regelmäßiger telefonischer Kontakt. Die Beschwerdeführerin kann den Kontakt zu diesen auch über moderne Kommunikationsmittel oder durch Besuche in Drittstaaten aufrechterhalten. Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung der Beschwerdeführerin in den Kosovo auszugehen, zumal sie ihr bisheriges Leben bis zur Ausreise dort verbracht hat. Sie wurde im Kosovo sozialisiert und besuchte dort die Schule. Sie spricht auch eine der Landessprachen als Muttersprache. 3.3.2.5. Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Die Beschwerdeführerin konnte keine maßgeblichen Integrationsschritte setzen. 3.3.2.6. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Abs. 1 Asyl
G erforderlich machen würden.3.3.2.6. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden. Die Beschwerdeführerin hat weder behauptet, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen, noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. 3.3.3. Zulässigkeit der Abschiebung: 3.3.3.1. §§ 52 Abs. 9, 50 und 46 FPG lauten auszugsweise wie folgt:3.3.3.1. Paragraphen 52, Absatz 9, 50 und 46 FPG lauten auszugsweise wie folgt: „Rückkehrentscheidung § 52 …Paragraph 52, …
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. …“ „Abschiebung § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. …“ „Verbot der Abschiebung § 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. …“ 3.3.3.
- Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG entsprechen jenen des § 3 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint. 3.3.3.
- Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG entsprechen jenen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG entsprechen jenen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint. Es konnte weder Lebensgefahr noch die Gefahr eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführerin im Kosovo festgestellt werden. Sowohl unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat potentiell drohende Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage im Kosovo ist überdies zu berücksichtigen, dass
§ 1Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt. Zudem ergaben sich auch nach Durchsicht der aktuellen Länderberichte keine Hinweise auf eine entsprechende Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK. Es konnte weder Lebensgefahr noch die Gefahr eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführerin im Kosovo festgestellt werden. Sowohl unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat potentiell drohende Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage im Kosovo ist überdies zu berücksichtigen, dass
Paragraph eins, Ziffer 2, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt. Zudem ergaben sich auch nach Durchsicht der aktuellen Länderberichte keine Hinweise auf eine entsprechende Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK. 3.3.3.
- Die Beschwerde war in diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Frist für die freiwillige Rückkehr:3.
- Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Frist für die freiwillige Rückkehr: 3.4.
- § 55 FPG lautet:3.4.
- Paragraph 55, FPG lautet: „Frist für die freiwillige Ausreise § 55
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)Die Einräumung einer Frist
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“
(5)Die Einräumung einer Frist
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“ 3.4.2. Im vorliegenden Fall wurde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 18Abs.
5 BFA-VG zuerkannt, weshalb das Verwaltungsgericht im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen hat (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 1154, K9).3.4.2. Im vorliegenden Fall wurde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt, weshalb das Verwaltungsgericht im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen hat vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 1154, K9). Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 1 FPG wurden nicht dargetan und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprechen würden, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage beträgt.Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, FPG wurden nicht dargetan und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprechen würden, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage beträgt. 3.5. Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot: 3.5. Zu Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot: 3.5.1. § 53 FPG lautet auszugsweise: 3.5.1. Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise: „Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. (…)“ 3.5.
- Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot
§ 53Abs.
1 FPG erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.5.2. Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, FPG erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (VwGH vom 16.05.0219, Ra 2019/21/0104). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (VwGH vom 16.05.0219, Ra 2019/21/0104). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). 3.5.
- Das Bundesamt stützte das Einreiseverbot auf die missbräuchliche und ungerechtfertigte Asylantragstellung sowie auf die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin. Für die Erlassung eines Einreiseverbots wegen Mittellosigkeit ist erforderlich, dass diese Mittellosigkeit eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist sohin das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Für die Erlassung eines Einreiseverbots wegen Mittellosigkeit ist erforderlich, dass diese Mittellosigkeit eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist sohin das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert scheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert scheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191). Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Nachweis nicht erbracht und insbesondere keine Bescheinigungsmittel für finanzielle Mittel vorgelegt. Rechtansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden weder behauptet noch belegt. Die Beschwerdeführerin ging in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und lebte von der Grundversorgung. All diese Umstände rechtfertigen sohin nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – wie schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat – jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb auch eine Gefährdungsprognose nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausschlagen kann. Bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen. Es ist im Hinblick darauf, dass die Maßnahme grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll, auch das Privat- und Familienleben des Fremden in den Blick zu nehmen (VwGH 15.12.2011; VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Die Beschwerdeführerin verfügt über zwei Schwestern im Bundesgebiet. Der Kontakt zu diesen kann jedoch über moderne Kommunikationsmittel oder Besuche im Kosovo aufrechterhalten werden. 3.5.
- Der zeitliche Rahmen eines Einreiseverbots ist in den verschiedenen Tatbeständen des § 53 FPG abgebildet. § 53 Abs. 2 FPG lässt die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu; nach Abs. 3 FPG darf das Einreiseverbot höchstens zehn Jahre betragen; in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis Z 8 FPG kann das Einreiseverbot unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht.3.5.
- Der zeitliche Rahmen eines Einreiseverbots ist in den verschiedenen Tatbeständen des Paragraph 53, FPG abgebildet. Paragraph 53, Absatz 2, FPG lässt die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu; nach Absatz 3, FPG darf das Einreiseverbot höchstens zehn Jahre betragen; in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis Ziffer 8, FPG kann das Einreiseverbot unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (Hinweis E
- Dezember 2011, 2011/21/0237). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (Hinweis E
- Oktober 2014, Ra 2014/21/0039). Aufgrund der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin war das mit einem Jahr festgesetzte Einreiseverbot bei einer maximal möglichen Gesamtdauer von fünf Jahren angemessen und verhältnismäßig. 3.
- Zu Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides – Anordnung der Unterkunftnahme:3.
- Zu Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides – Anordnung der Unterkunftnahme: 3.6.
- § 15b AsylG lautet: 3.6.
- Paragraph 15 b, AsylG lautet: „
(1)Einem Asylwerber kann mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.„
(1)Einem Asylwerber kann mittels Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2)Bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob 1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts
§ 13Abs.
2 oder für eine Entscheidung
§ 2Abs.
4 GVG-B 2005 vorliegen; 1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts
Paragraph 13, Absatz 2, oder für eine Entscheidung
Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 vorliegen; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat
§ 19BFA-VG bezieht oder 3.
vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat
Paragraph 19, BFA-VG bezieht oder 3. vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.
(3)Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen
§ 15nachgekommen ist oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind.
(3)Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen
Paragraph 15, nachgekommen ist oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind.
(4)Die Anordnung der Unterkunftnahme gilt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, solange dem Asylwerber das Quartier zur Verfügung gestellt wird, es sei denn, dem Asylwerber wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt. Bezieht sich die Anordnung auf eine Betreuungseinrichtung des Bundes, so tritt sie mit Zuweisung des Asylwerbers an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes außer Kraft.
(5)Dem Asylwerber sind die Anordnung
Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(5)Dem Asylwerber sind die Anordnung
Absatz eins und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. 3.6.
- Das Bundesamt brachte der Beschwerdeführerin die Anordnung der Unterkunftnahme am 19.03.2019 mittels Verfahrensanordnung zur Kenntnis. Das Bundesamt begründete dies letztlich mit Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung sowie der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des gestellten Antrages, da die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Abs. 2 Z 2) und sich der Antrag auf diesen bezieht.3.6.
- Das Bundesamt brachte der Beschwerdeführerin die Anordnung der Unterkunftnahme am 19.03.2019 mittels Verfahrensanordnung zur Kenntnis. Das Bundesamt begründete dies letztlich mit Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung sowie der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des gestellten Antrages, da die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Absatz 2, Ziffer 2,) und sich der Antrag auf diesen bezieht. Im gegenständlichen Fall trifft jedenfalls der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG stammt, zu. Es haben sich keine Umstände ergeben, die auf eine Rechtswidrigkeit der Anordnung der Unterkunftnahme schließen lassen würden. Diesbezügliches wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert vorgebracht. Im gegenständlichen Fall trifft jedenfalls der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG stammt, zu. Es haben sich keine Umstände ergeben, die auf eine Rechtswidrigkeit der Anordnung der Unterkunftnahme schließen lassen würden. Diesbezügliches wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert vorgebracht. Sohin war die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofe