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{'item': 'W251 2246067-1'}

Obsah (17)§ 29§ 53§§ 55§ 60§ 31§ 8§ 9§ 46§ 20§ 99§ 37§366§ 52§ 61§ 66§ 67Art. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2022 GeschäftszahlW251 2246067-1 Spruch, W251 2246067-1/9E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 14.12.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNT

§ 29Abs. 2 Vw

GVG mündlich verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt. Der Antrag auf Aufhebung des erlassenen Einreiseverbotes wurde abgewiesen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt. Der Antrag auf Aufhebung des erlassenen Einreiseverbotes wurde abgewiesen.

  1. Mit Schreiben vom 27.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des am 14.12.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Leben in Österreich: 1.1.
  4. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger des Kosovo und spricht Albanisch als Muttersprache (AS 135, Beilage ./I.). 1.1.
  5. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger des Kosovo und spricht Albanisch als Muttersprache (AS 135, Beilage ./I.). Der Beschwerdeführer wurde im Kosovo geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat von 1987 bis 1995 die Grundschule und bis 1998 die Allgemeinbildende Höhere Schule besucht (AS 11, 113). 1.1.
  6. Im Jahr 1999 reiste der Beschwerdeführer nach Österreich ein. Seine Eltern sowie seine Geschwister haben zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich gelebt. Den Eltern des Beschwerdeführers wurde mit Wirkung vom 25.10.2000 die Österreichische Staatsbürgerschaft verliehen (AS 11, 113). Am 07.05.2001 wurde dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung (Familieneigenschaft mit Österreicher), gültig bis 07.05.2002 erteilt, die in weiterer Folge bis 20.07.2011 verlängert wurde (AS 11, 113, Beilage ./I.). 1.1.
  7. Der Beschwerdeführer ist mit der kosovarischen Staatsbürgerin XXXX , verheiratet und hat mit ihr drei in Österreich geborene gemeinsame Kinder, welche ebenfalls kosovarische Staatsangehörige sind und in Österreich leben (AS 113). 1.1.
  8. Der Beschwerdeführer ist mit der kosovarischen Staatsbürgerin römisch 40 , verheiratet und hat mit ihr drei in Österreich geborene gemeinsame Kinder, welche ebenfalls kosovarische Staatsangehörige sind und in Österreich leben (AS 113). Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch, ist gesund und arbeitsfähig. Er war in Österreich sowohl selbstständig als auch als Angestellter tätig. In Österreich hat der Beschwerdeführer keinen aufrechten Wohnsitz und es ist ihm aufgrund des Einreiseverbotes die Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet nicht möglich (Beilage ./I.). 1.
  9. Zum bisherigen Verfahren: 1.2.
  10. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der LPD OÖ vom 06.06.2013 aufgrund seiner Straffälligkeit eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG erlassen (Beilage ./I.). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer in Strafhaft, aus der er am 06.05.2015 entlassen wurde. 1.2.1. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der LPD OÖ vom 06.06.2013 aufgrund seiner Straffälligkeit eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen (Beilage ./I.). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer in Strafhaft, aus der er am 06.05.2015 entlassen wurde. 1.2.

  1. Der Beschwerdeführer verblieb nach Entlassung aus der Strafhaft am 06.05.2015 im Bundesgebiet, er reiste nicht freiwillig in den Kosovo zurück. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sodass am 18.11.2015 eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo erfolgte (Beilage ./I.). Der Beschwerdeführer reiste weder fristgerecht noch freiwillig aus. 1.2.
  2. Der Beschwerdeführer reiste danach erneut in das Bundesgebiet ein, er bezog in Österreich im Jahr 2016 medizinische Leistungen. 1.2.
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 07.05.2021 einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots vom 06.06.
  4. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 29.07.2021 abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Bezahlung von Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 auferlegt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beilage ./I.). 1.
  5. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers: 1.3.
  6. Der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2009 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gem. §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt (Beilage ./I.).1.3.
  7. Der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2009 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gem. Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt (Beilage ./I.). 1.3.
  8. Der Beschwerdeführer wurde am 15.12.2010 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida gem. § 156 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, des Verbrechens des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen zu Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz gem. § 153d Abs. 1 und Abs. 2 StGB und wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gem. § 159 Abs. 1 und Abs. 5 Z 4 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, wovon 12 Monate unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt (Beilage ./I.).1.3.
  9. Der Beschwerdeführer wurde am 15.12.2010 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida gem. Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB, des Verbrechens des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen zu Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz gem. Paragraph 153 d, Absatz eins und Absatz 2, StGB und wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gem. Paragraph 159, Absatz eins und Absatz 5, Ziffer 4, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, wovon 12 Monate unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt (Beilage ./I.). 1.3.
  10. Der Beschwerdeführer wurde am 29.11.2012 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls, des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, des gewerbsmäßigen Diebstahls und des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gem. §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 zweiter und vierter Fall, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt (Beilage ./I.).1.3.
  11. Der Beschwerdeführer wurde am 29.11.2012 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls, des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, des gewerbsmäßigen Diebstahls und des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gem. Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter und vierter Fall, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt (Beilage ./I.). 1.3.
  12. Der Beschwerdeführer hat sich von 31.05.2012 bis 06.05.2015 in Strafhaft befunden (Beilage ./I.).
  13. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in den vorhergehenden Verfahren und den Angaben in der Beschwerde. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Muttersprache und seinem Lebenslauf sowie zu seinen Familienangehörigen und seiner Integration in Österreich gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben in den Vorverfahren und in der Beschwerde sowie Auszügen aus dem Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Versicherungsdatensystem. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellungen zu seiner Einreise, seinen Aufenthaltstiteln, den erlassenen Bescheiden, seiner Abschiebung, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einreiseverbots und seiner Beschwerde gründen sich auf den unbestrittenen Akteninhalt und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Fremdenregister. Dass der Beschwerdeführer nicht fristgerecht und auch nicht freiwillig aus Österreich ausgereist ist, ergibt sich daraus, dass das gegenständliche Aufenthaltsverbot am 06.06.2013 erlassen wurde. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer in Strafhaft. Der Beschwerdeführer reiste jedoch auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft vom 06.05.2015 nicht aus, sondern er verblieb bis zu seiner Abschiebung am 18.11.2015 weiterhin unrechtmäßig in Österreich. Zudem brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (S. 3) selber vor, dass er Österreich weder freiwillig noch fristgerecht verlassen habe. Eine fristgerechte Ausreise wurde vom Beschwerdeführer auch nicht nachgewiesen. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung im Jahr 2016 wieder nach Österreich einreiste, ergibt sich aus der Stellungnahme der österreichischen Gesundheitskasse. Der Beschwerdeführer war am 01.04.2016 bei einer Ärztin in Österreich in medizinischer Behandlung. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  15. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
  16. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.
  17. §§ 52, 53 und 60 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 9 BFA-VG lauten auszugsweise:3.1.
  18. Paragraphen 52, 53 und 60 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 9, BFA-VG lauten auszugsweise: „Rückkehrentscheidung (FPG) § 52

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Paragraph 52,

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G) aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Einreiseverbot (FPG) § 53

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBI. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG),

§ 99Abs. 1, 1a, 1b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBI. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBI. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBI. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG),

Paragraph 99, Absatz eins, eins a, eins b, oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

§366Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBI. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, BGBI. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehörigervon einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung (FPG) § 60

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Paragraph 60,

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erfassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erfassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
  1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
  2. ein Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 Asyl

G 2005 erteilt wird.2. ein Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG) § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. 3.1.2. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (VwGH vom 16.05.0219, Ra 2019/21/0104). Im Rahmen einer Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 06.12.2019, Ra 2019/18/0437). Auch aus einem einmaligen Fehlverhalten – entsprechende Gravidität vorausgesetzt - kann eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden (VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Der zeitliche Rahmen eines Einreiseverbots ist in den verschiedenen Tatbeständen des § 53 FPG abgebildet. § 53 Abs. 2 FPG lässt die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu, nach Abs. 3 FPG darf das Einreiseverbot höchstens zehn Jahre betragen und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z5 bis Z 8 FPG kann das Einreiseverbot unbefristet erlassen werden.Der zeitliche Rahmen eines Einreiseverbots ist in den verschiedenen Tatbeständen des Paragraph 53, FPG abgebildet. Paragraph 53, Absatz 2, FPG lässt die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu, nach Absatz 3, FPG darf das Einreiseverbot höchstens zehn Jahre betragen und in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Z5 bis Ziffer 8, FPG kann das Einreiseverbot unbefristet erlassen werden. Für die Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbots sind stets „die für die Erfassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände" zu berücksichtigen. Hierbei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens kann im Rahmen einer Neubewertung ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 EMRK vorliegen, sodass ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005, die Rückkehrentscheidung

§ 60Abs. 3 Z 2 Fr

PolG 2005 gegenstandslos werden kann (Ro 2015/21/0037).Im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens kann im Rahmen einer Neubewertung ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, EMRK vorliegen, sodass ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005, die Rückkehrentscheidung

Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG 2005 gegenstandslos werden kann (Ro 2015/21/0037). Die Frist des Einreiseverbotes beginnt gem. § 53 Abs. 4 FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen zu laufen. Darüber hinaus setzt die Aufhebung - wie auch die Verkürzung eines Einreiseverbotes nach § 60 Abs. 2 FrPolG 2005 - voraus, dass der Fremde das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (VwGH vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0046).Die Frist des Einreiseverbotes beginnt gem. Paragraph 53, Absatz 4, FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen zu laufen. Darüber hinaus setzt die Aufhebung - wie auch die Verkürzung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 60, Absatz 2, FrPolG 2005 - voraus, dass der Fremde das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (VwGH vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0046). 3.1.3.

§ 60Abs.

2 FPG kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erfassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzt werden, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. 3.1.3.

Paragraph 60, Absatz 2, FPG kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erfassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzt werden, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Eine Aufhebung sowie eine Verkürzung eines Einreiseverbotes setzen jedenfalls voraus, dass der Fremde das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (VwGH vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0046). 3.1.4. Die fristgerechte freiwillige Ausreise liegt im konkreten Fall jedoch nicht vor: Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der LPD OÖ vom 06.06.2013 aufgrund seiner Straffälligkeit eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG erlassen.Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der LPD OÖ vom 06.06.2013 aufgrund seiner Straffälligkeit eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen. Von 31.05.2012 bis 06.05.2015 befand sich der Beschwerdeführer in Strafhaft. Er reiste jedoch auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft nicht fristgerecht aus dem Bundesgebiet aus, sondern verblieb vielmehr bis zu seiner Abschiebung am 18.11.2015 unrechtmäßig in Österreich. Es steht daher die fehlende fristgerechte Ausreise bereits einer Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes entgegen. 3.1.5. Zudem wurde im konkreten Fall auch nicht substantiiert vorgebracht, dass die Gründe, die zur seinerzeitigen Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, weggefallen wären bzw. geänderte familiäre oder persönliche Umstände vorliegen würden. Der Beschwerdeführer stützt sich in seinem Antrag lediglich darauf, dass er seit seiner Ausreise sechs Jahre lang keine Straftaten mehr begangen habe und zudem seine Ehegattin sowie seine drei Kinder und seine Eltern in Österreich leben. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich drei Mal strafrechtlich verurteilt. Erstmals wurde er durch ein Landesgericht am 08.06.2009 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt verurteilt. Es folgte am 15.12.2010 eine weitere Verurteilung durch ein Landesgericht wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida, des Verbrechens des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt. Weiters wurde der Beschwerdeführer durch ein Landesgericht am 29.11.2012 wegen des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. In der Zeit von 31.05.2012 bis 06.05.2015 war der Beschwerdeführer in Strafhaft und war die Erlassung eines 10-jähren Einreiseverbots gem. § 53 Abs. 3 FPG in Anbetracht der strafrechtlichen Verurteilung auch unter Berücksichtigung der privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich gerechtfertigt.In der Zeit von 31.05.2012 bis 06.05.2015 war der Beschwerdeführer in Strafhaft und war die Erlassung eines 10-jähren Einreiseverbots gem. Paragraph 53, Absatz 3, FPG in Anbetracht der strafrechtlichen Verurteilung auch unter Berücksichtigung der privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich gerechtfertigt. Im konkreten Fall hat sich nicht ergeben, dass die Gründe, die zur seinerzeitigen Erfassung des Einreiseverbotes geführt haben, weggefallen wären bzw. geänderte familiäre oder persönliche Umstände vorliegen würden. Insbesondere wurden die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, insbesondere die Tatsache, dass die Ehegattin sowie die drei gemeinsamen Kinder zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, bereits bei der Erlassung des Einreiseverbotes berücksichtigt. Die für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände haben sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert. In diesem Zusammenhang reicht alleine die Unterlassung der Begehung weiterer Straftaten im Kosovo nicht aus, um eine relevante Änderung der maßgeblichen Umstände zu begründen. Es liegt daher auch diese Voraussetzung für eine Aufhebung des Einreiseverbotes

§ 60Abs.

2 FPG nicht vor. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.Es liegt daher auch diese Voraussetzung für eine Aufhebung des Einreiseverbotes

Paragraph 60, Absatz 2, FPG nicht vor. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.2. Dem Beweisantrag war nicht Folge zu geben. Es ist dem Beweisantrag nicht zu entnehmen, welcher konkrete Sachverhalt bewiesen werden soll. Dass die Eltern, die Kinder sowie die Ehefrau in Österreich leben, ist zudem unstrittig und wurde auch der Entscheidung zu Grunde gelegt. Zu B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren. Solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W251.2246067.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.