GVG mündlich verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt. Der Antrag auf Aufhebung des erlassenen Einreiseverbotes wurde abgewiesen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt. Der Antrag auf Aufhebung des erlassenen Einreiseverbotes wurde abgewiesen.
3 Z 1 FPG erlassen (Beilage ./I.). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer in Strafhaft, aus der er am 06.05.2015 entlassen wurde. 1.2.1. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der LPD OÖ vom 06.06.2013 aufgrund seiner Straffälligkeit eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen (Beilage ./I.). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer in Strafhaft, aus der er am 06.05.2015 entlassen wurde. 1.2.
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G) aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Einreiseverbot (FPG) § 53
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBI. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG),
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBI. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBI. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBI. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG),
Paragraph 99, Absatz eins, eins a, eins b, oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
O), BGBI. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, BGBI. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Paragraph 60,
Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erfassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erfassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
G 2005 erteilt wird.2. ein Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG) § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. 3.1.2. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (VwGH vom 16.05.0219, Ra 2019/21/0104). Im Rahmen einer Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 06.12.2019, Ra 2019/18/0437). Auch aus einem einmaligen Fehlverhalten – entsprechende Gravidität vorausgesetzt - kann eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden (VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Der zeitliche Rahmen eines Einreiseverbots ist in den verschiedenen Tatbeständen des § 53 FPG abgebildet. § 53 Abs. 2 FPG lässt die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu, nach Abs. 3 FPG darf das Einreiseverbot höchstens zehn Jahre betragen und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z5 bis Z 8 FPG kann das Einreiseverbot unbefristet erlassen werden.Der zeitliche Rahmen eines Einreiseverbots ist in den verschiedenen Tatbeständen des Paragraph 53, FPG abgebildet. Paragraph 53, Absatz 2, FPG lässt die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu, nach Absatz 3, FPG darf das Einreiseverbot höchstens zehn Jahre betragen und in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Z5 bis Ziffer 8, FPG kann das Einreiseverbot unbefristet erlassen werden. Für die Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbots sind stets „die für die Erfassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände" zu berücksichtigen. Hierbei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens kann im Rahmen einer Neubewertung ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 EMRK vorliegen, sodass ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005, die Rückkehrentscheidung
PolG 2005 gegenstandslos werden kann (Ro 2015/21/0037).Im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens kann im Rahmen einer Neubewertung ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, EMRK vorliegen, sodass ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005, die Rückkehrentscheidung
Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG 2005 gegenstandslos werden kann (Ro 2015/21/0037). Die Frist des Einreiseverbotes beginnt gem. § 53 Abs. 4 FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen zu laufen. Darüber hinaus setzt die Aufhebung - wie auch die Verkürzung eines Einreiseverbotes nach § 60 Abs. 2 FrPolG 2005 - voraus, dass der Fremde das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (VwGH vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0046).Die Frist des Einreiseverbotes beginnt gem. Paragraph 53, Absatz 4, FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen zu laufen. Darüber hinaus setzt die Aufhebung - wie auch die Verkürzung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 60, Absatz 2, FrPolG 2005 - voraus, dass der Fremde das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (VwGH vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0046). 3.1.3.
2 FPG kann ein Einreiseverbot
3 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erfassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzt werden, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. 3.1.3.
Paragraph 60, Absatz 2, FPG kann ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erfassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzt werden, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Eine Aufhebung sowie eine Verkürzung eines Einreiseverbotes setzen jedenfalls voraus, dass der Fremde das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (VwGH vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0046). 3.1.4. Die fristgerechte freiwillige Ausreise liegt im konkreten Fall jedoch nicht vor: Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der LPD OÖ vom 06.06.2013 aufgrund seiner Straffälligkeit eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot
3 Z 1 FPG erlassen.Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der LPD OÖ vom 06.06.2013 aufgrund seiner Straffälligkeit eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen. Von 31.05.2012 bis 06.05.2015 befand sich der Beschwerdeführer in Strafhaft. Er reiste jedoch auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft nicht fristgerecht aus dem Bundesgebiet aus, sondern verblieb vielmehr bis zu seiner Abschiebung am 18.11.2015 unrechtmäßig in Österreich. Es steht daher die fehlende fristgerechte Ausreise bereits einer Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes entgegen. 3.1.5. Zudem wurde im konkreten Fall auch nicht substantiiert vorgebracht, dass die Gründe, die zur seinerzeitigen Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, weggefallen wären bzw. geänderte familiäre oder persönliche Umstände vorliegen würden. Der Beschwerdeführer stützt sich in seinem Antrag lediglich darauf, dass er seit seiner Ausreise sechs Jahre lang keine Straftaten mehr begangen habe und zudem seine Ehegattin sowie seine drei Kinder und seine Eltern in Österreich leben. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich drei Mal strafrechtlich verurteilt. Erstmals wurde er durch ein Landesgericht am 08.06.2009 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt verurteilt. Es folgte am 15.12.2010 eine weitere Verurteilung durch ein Landesgericht wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida, des Verbrechens des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt. Weiters wurde der Beschwerdeführer durch ein Landesgericht am 29.11.2012 wegen des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. In der Zeit von 31.05.2012 bis 06.05.2015 war der Beschwerdeführer in Strafhaft und war die Erlassung eines 10-jähren Einreiseverbots gem. § 53 Abs. 3 FPG in Anbetracht der strafrechtlichen Verurteilung auch unter Berücksichtigung der privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich gerechtfertigt.In der Zeit von 31.05.2012 bis 06.05.2015 war der Beschwerdeführer in Strafhaft und war die Erlassung eines 10-jähren Einreiseverbots gem. Paragraph 53, Absatz 3, FPG in Anbetracht der strafrechtlichen Verurteilung auch unter Berücksichtigung der privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich gerechtfertigt. Im konkreten Fall hat sich nicht ergeben, dass die Gründe, die zur seinerzeitigen Erfassung des Einreiseverbotes geführt haben, weggefallen wären bzw. geänderte familiäre oder persönliche Umstände vorliegen würden. Insbesondere wurden die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, insbesondere die Tatsache, dass die Ehegattin sowie die drei gemeinsamen Kinder zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, bereits bei der Erlassung des Einreiseverbotes berücksichtigt. Die für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände haben sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert. In diesem Zusammenhang reicht alleine die Unterlassung der Begehung weiterer Straftaten im Kosovo nicht aus, um eine relevante Änderung der maßgeblichen Umstände zu begründen. Es liegt daher auch diese Voraussetzung für eine Aufhebung des Einreiseverbotes
2 FPG nicht vor. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.Es liegt daher auch diese Voraussetzung für eine Aufhebung des Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz 2, FPG nicht vor. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.2. Dem Beweisantrag war nicht Folge zu geben. Es ist dem Beweisantrag nicht zu entnehmen, welcher konkrete Sachverhalt bewiesen werden soll. Dass die Eltern, die Kinder sowie die Ehefrau in Österreich leben, ist zudem unstrittig und wurde auch der Entscheidung zu Grunde gelegt. Zu B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren. Solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W251.2246067.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.