RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2022 GeschäftszahlW255 2251129-1 SpruchW255 2251129-1/2E, W255 2251129-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB), vom 20.12.2021, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 14 Abs. 3 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss nach ihrem am XXXX verstorbenen Ehegatten, Herrn XXXX , habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sich Herr XXXX seit XXXX im Ruhestand befunden habe. Die am XXXX geschlossene Ehe zwischen der BF und Herrn XXXX sei daher erst während des Ruhestandes des Herrn XXXX geschlossen worden und habe weniger als drei Jahre gedauert. Da keine der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 PG 1965 zutreffe, sei festzustellen, dass ein Anspruch auf Versorgungsgenuss nicht bestehe. 1.
- Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB), vom 20.12.2021, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss nach ihrem am römisch 40 verstorbenen Ehegatten, Herrn römisch 40 , habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sich Herr römisch 40 seit römisch 40 im Ruhestand befunden habe. Die am römisch 40 geschlossene Ehe zwischen der BF und Herrn römisch 40 sei daher erst während des Ruhestandes des Herrn römisch 40 geschlossen worden und habe weniger als drei Jahre gedauert. Da keine der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 3, PG 1965 zutreffe, sei festzustellen, dass ein Anspruch auf Versorgungsgenuss nicht bestehe. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass es zwar zutreffe, dass sie ihren verstorbenen Ehemann erst am XXXX geheiratet habe, sie habe jedoch bereits seit dem Jahr 2010 mit ihm in einer Lebensgemeinschaft wie ein Ehepaar gelebt. Dies lasse sich daraus nachvollziehen, dass der Verstorbene am XXXX ein Testament errichtet habe, in welchem er die BF als seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt habe. Die BF sei sich zwar bewusst, dass die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 3 PG 1965 nicht vorliegen, jedoch glaube sie, dass es nicht unbedingt auf einen formalen Akt der Eheschließung ankomme, sondern auf die Tatsache, wie lange eine eheähnliche Lebensgemeinschaft tatsächlich bestanden habe. Sie habe mit dem Verstorbenen über einen Zeitraum von nahezu 10 Jahren zusammengelebt und es habe eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft bestanden. Aufgrund dieses langjährigen Zusammenlebens wie ein Ehepaar, nur ohne Heirat, glaube die BF, dass ihr Anspruch auf Versorgungsgenuss gerechtfertigt erscheinen könne. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass es zwar zutreffe, dass sie ihren verstorbenen Ehemann erst am römisch 40 geheiratet habe, sie habe jedoch bereits seit dem Jahr 2010 mit ihm in einer Lebensgemeinschaft wie ein Ehepaar gelebt. Dies lasse sich daraus nachvollziehen, dass der Verstorbene am römisch 40 ein Testament errichtet habe, in welchem er die BF als seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt habe. Die BF sei sich zwar bewusst, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz 3, PG 1965 nicht vorliegen, jedoch glaube sie, dass es nicht unbedingt auf einen formalen Akt der Eheschließung ankomme, sondern auf die Tatsache, wie lange eine eheähnliche Lebensgemeinschaft tatsächlich bestanden habe. Sie habe mit dem Verstorbenen über einen Zeitraum von nahezu 10 Jahren zusammengelebt und es habe eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft bestanden. Aufgrund dieses langjährigen Zusammenlebens wie ein Ehepaar, nur ohne Heirat, glaube die BF, dass ihr Anspruch auf Versorgungsgenuss gerechtfertigt erscheinen könne. Die BF stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihr ein Anspruch auf Versorgungsgenuss nach ihrem am XXXX verstorbenen Ehegatten zuerkannt werde. Die BF stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihr ein Anspruch auf Versorgungsgenuss nach ihrem am römisch 40 verstorbenen Ehegatten zuerkannt werde. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVAEB vom 13.01.2022, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Begründend führte die BVAEB zusammengefasst aus, dass die in § 14 Abs. 3 Z 1 PG 1965 geforderte Ehedauer von drei Jahren nicht erreicht worden sei. Da im Fall der BF auch keiner der in den Ziffern 2 bis 5 des § 14 Abs. 3 PG 1965 angeführten Tatbestände verwirklicht sei, habe die BF keinen Anspruch auf Witwenversorgung. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVAEB vom 13.01.2022, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Begründend führte die BVAEB zusammengefasst aus, dass die in Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, PG 1965 geforderte Ehedauer von drei Jahren nicht erreicht worden sei. Da im Fall der BF auch keiner der in den Ziffern 2 bis 5 des Paragraph 14, Absatz 3, PG 1965 angeführten Tatbestände verwirklicht sei, habe die BF keinen Anspruch auf Witwenversorgung. 1.
- Mit Schreiben vom 24.01.2022 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 28.01.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Herr XXXX , geb. XXXX , befand sich seit XXXX im Ruhestand.2.1.
- Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , befand sich seit römisch 40 im Ruhestand. 2.1.
- Die Eheschließung zwischen der BF, geb. XXXX , und Herrn XXXX erfolgte am XXXX . Die Ehe wurde sohin erst während des Ruhestandes des Herrn XXXX geschlossen.2.1.
- Die Eheschließung zwischen der BF, geb. römisch 40 , und Herrn römisch 40 erfolgte am römisch 40 . Die Ehe wurde sohin erst während des Ruhestandes des Herrn römisch 40 geschlossen. 2.1.
- Herr XXXX ist am XXXX verstorben.2.1.
- Herr römisch 40 ist am römisch 40 verstorben. 2.1.
- Die Ehe zwischen der BF und Herrn XXXX hat sohin weniger als drei Jahre gedauert. 2.1.
- Die Ehe zwischen der BF und Herrn römisch 40 hat sohin weniger als drei Jahre gedauert. 2.1.
- Aus der Ehe zwischen der BF und Herrn XXXX ist kein Kind hervorgegangen oder legitimiert worden und es bestand keine Vorehe mit Herrn XXXX .2.1.
- Aus der Ehe zwischen der BF und Herrn römisch 40 ist kein Kind hervorgegangen oder legitimiert worden und es bestand keine Vorehe mit Herrn römisch 40 . 2.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. Die Feststellung betreffend die Eheschließung am XXXX ergibt sich aus der Heiratsurkunde des Standesamtsverbandes XXXX vom XXXX .Die Feststellung betreffend die Eheschließung am römisch 40 ergibt sich aus der Heiratsurkunde des Standesamtsverbandes römisch 40 vom römisch 40 . Die Feststellung betreffend das Ableben des Herrn XXXX am XXXX ergibt sich aus der Sterbeurkunde des Standesamtsverbandes XXXX vom XXXX .Die Feststellung betreffend das Ableben des Herrn römisch 40 am römisch 40 ergibt sich aus der Sterbeurkunde des Standesamtsverbandes römisch 40 vom römisch 40 . Die Feststellungen, dass aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind oder legitimiert worden sind und auch keine Vorehe bestand, stützen sich auf die diesbezügliche schriftliche Erklärung der BF vom 14.12.
- 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde 2.3.1 Die einschlägigen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) lauten auszugsweise: Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß § 14.
(1)Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.Paragraph 14,
(1)Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2)[…]
(3)Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
- die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
- der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
- aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
- durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
- am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(3)Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn,
- die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,,
- der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,,
- aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,,
- durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder,
- am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat. 2.3.
- Abweisung der Beschwerde Den oben getroffenen Feststellungen folgend befand sich Herr XXXX seit XXXX im Ruhestand. Er ist am XXXX verstorben. Die am XXXX geschlossene Ehe zwischen der BF und Herrn XXXX wurde daher erst während seines Ruhestandes geschlossen und hat weniger als drei Jahre gedauert. Den oben getroffenen Feststellungen folgend befand sich Herr römisch 40 seit römisch 40 im Ruhestand. Er ist am römisch 40 verstorben. Die am römisch 40 geschlossene Ehe zwischen der BF und Herrn römisch 40 wurde daher erst während seines Ruhestandes geschlossen und hat weniger als drei Jahre gedauert. Gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 PG 1965 hat der überlebende Ehegatte, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist, nur dann Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, PG 1965 hat der überlebende Ehegatte, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist, nur dann Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert. Die in § 14 Abs. 3 Z 1 PG 1965 geforderte Ehedauer von drei Jahren wurde im gegenständlichen Fall nicht erreicht. Die in Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, PG 1965 geforderte Ehedauer von drei Jahren wurde im gegenständlichen Fall nicht erreicht. Da im Fall der BF auch keiner der in den Ziffern 2 bis 5 des § 14 Abs. 3 PG 1965 angeführten Tatbestände verwirklicht ist, besteht kein Anspruch auf Witwenversorgung.Da im Fall der BF auch keiner der in den Ziffern 2 bis 5 des Paragraph 14, Absatz 3, PG 1965 angeführten Tatbestände verwirklicht ist, besteht kein Anspruch auf Witwenversorgung. Die von der BF in der Beschwerde angeführte Tatsache, dass sie seit über 10 Jahren mit Herrn XXXX zusammengelebt habe, dieser sie in seinem Testament als Alleinerbin eingesetzt habe und die beiden gemeinsam eine Wohnung in XXXX gemietet hätten, ist mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage für die Begründung eines Anspruches auf Versorgungsgenuss, auf Basis einer langjährigen Partnerschaft, ohne rechtliche Bedeutung. Das Gesetz stellt explizit auf das Vorliegen einer mindestens dreijährigen Ehe ab.Die von der BF in der Beschwerde angeführte Tatsache, dass sie seit über 10 Jahren mit Herrn römisch 40 zusammengelebt habe, dieser sie in seinem Testament als Alleinerbin eingesetzt habe und die beiden gemeinsam eine Wohnung in römisch 40 gemietet hätten, ist mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage für die Begründung eines Anspruches auf Versorgungsgenuss, auf Basis einer langjährigen Partnerschaft, ohne rechtliche Bedeutung. Das Gesetz stellt explizit auf das Vorliegen einer mindestens dreijährigen Ehe ab. Bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2001, Zl. 2001/12/0159, wurde – wenngleich zu § 82 Abs. 3 Z. 1 der Dienstpragmatik der (niederösterreichischen) Landesbeamten 1972, LGBl. 2200-21, idF der DPL-Novelle 1985, LGBl. 2200-41, – ausgeführt, dass es allein auf die im Gesetz genannten objektiven Kriterien (hier: Dauer der Ehe) ankomme und es daher mangels einer entsprechenden Regel unbeachtlich sei, dass die (damalige) Beschwerdeführerin vor Eingehen der Ehe bereits eine langjährige Lebensgemeinschaft mit ihrem späteren Ehegatten geführt habe bzw. aus welchen Gründen die Eheschließung nicht früher erfolgt sei. Dies trifft auch im vorliegenden Fall nach dem PG zu. Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig (VwGH vom 26.04.2006, Zl. 2006/12/0018). Bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2001, Zl. 2001/12/0159, wurde – wenngleich zu Paragraph 82, Absatz 3, Ziffer eins, der Dienstpragmatik der (niederösterreichischen) Landesbeamten 1972, LGBl. 2200-21, in der Fassung der DPL-Novelle 1985, LGBl. 2200-41, – ausgeführt, dass es allein auf die im Gesetz genannten objektiven Kriterien (hier: Dauer der Ehe) ankomme und es daher mangels einer entsprechenden Regel unbeachtlich sei, dass die (damalige) Beschwerdeführerin vor Eingehen der Ehe bereits eine langjährige Lebensgemeinschaft mit ihrem späteren Ehegatten geführt habe bzw. aus welchen Gründen die Eheschließung nicht früher erfolgt sei. Dies trifft auch im vorliegenden Fall nach dem PG zu. Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig (VwGH vom 26.04.2006, Zl. 2006/12/0018). Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVAEB war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W255.2251129.1.00