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{'item': 'W272 2248824-1'}

Obsah (11)§ 7§ 38§ 35§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§ 6

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2022 GeschäftszahlW272 2248824-1 Spruch, W272 2248824-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt wird.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt wird. II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. B) beschlossen: I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides wird

§ 38AVG i

Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.römisch eins. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt. II. Das Verfahren gegen Spruchpunkt V. des gegenständlichen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.römisch zwei. Das Verfahren gegen Spruchpunkt römisch fünf. des gegenständlichen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge BF), stellte vertreten durch seine Adoptivmutter XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation im Jahr 2007 einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens

§ 35Asyl

G, beim Bundesamt Traiskirchen. Das Bundesamt übermittelte den Antrag an die österreichische Botschaft Kiew. Mit Schreiben vom 27.12.2007 teilte die österreichische Botschaft Kiew mit, dass nach eingehender Prüfung der Sachlage, die Gewährung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich ist. Ein neuerlicher Antrag vom 20.03.2008 wurde keiner weiteren Erledigung zugeführt. Die Adoptivmutter wurde aufgefordert mit Schreiben vom

  1. Mai 2008 neue Beweismittel bezüglich einer Adoption des Beschwerdeführers vorzulegen, es wurde eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Erledigung eingeräumt.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge BF), stellte vertreten durch seine Adoptivmutter römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation im Jahr 2007 einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens

Paragraph 35, AsylG, beim Bundesamt Traiskirchen. Das Bundesamt übermittelte den Antrag an die österreichische Botschaft Kiew. Mit Schreiben vom 27.12.2007 teilte die österreichische Botschaft Kiew mit, dass nach eingehender Prüfung der Sachlage, die Gewährung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich ist. Ein neuerlicher Antrag vom 20.03.2008 wurde keiner weiteren Erledigung zugeführt. Die Adoptivmutter wurde aufgefordert mit Schreiben vom 27. Mai 2008 neue Beweismittel bezüglich einer Adoption des Beschwerdeführers vorzulegen, es wurde eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Erledigung eingeräumt. Mit Schreiben vom 30.07.2008 wurde eine Mitteilung

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 an die Österreichische Botschaft Kiev übermittelt, indem in Bezug auf den BF, die Gewährung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich ist und dem Antragsteller ein Visum „D“ mit Gültigkeitsdatum von 4 Monaten auszustellen, um ihn die Einreise zu ermöglichen, ist.Mit Schreiben vom 30.07.2008 wurde eine Mitteilung

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 an die Österreichische Botschaft Kiev übermittelt, indem in Bezug auf den BF, die Gewährung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich ist und dem Antragsteller ein Visum „D“ mit Gültigkeitsdatum von 4 Monaten auszustellen, um ihn die Einreise zu ermöglichen, ist. In der Befragung am 28.08.2008 durch das Bundesasylamt wurde festgestellt, dass der BF einen Vater und eine Mutter in St. Pölten habe, am XXXX in XXXX , Russland geboren sei, der tschetschenischen Volksgruppe angehöre und muslimischen Glaubens sei. Er spreche Russisch und habe zuletzt in der Russischen Föderation in Tschetschenien gewohnt. Er habe ebenfalls 5 Geschwister in Österreich.In der Befragung am 28.08.2008 durch das Bundesasylamt wurde festgestellt, dass der BF einen Vater und eine Mutter in St. Pölten habe, am römisch 40 in römisch 40 , Russland geboren sei, der tschetschenischen Volksgruppe angehöre und muslimischen Glaubens sei. Er spreche Russisch und habe zuletzt in der Russischen Föderation in Tschetschenien gewohnt. Er habe ebenfalls 5 Geschwister in Österreich. Am 28.08.2008 wurde eine Niederschrift mit der Adoptivmutter des BF aufgenommen. Diese gab im Wesentlichen wieder, dass der BF Angehöriger der Russischen Föderation und am XXXX in XXXX geboren sei. Er sei im November 2007 durch Bekannte in die Ukraine gebracht worden und in den ersten 2 Wochen in einer Moschee gewesen. Als sie davon erfahren habe, sei sie mit ihrem Konventionsreisepass dorthin gefahren und habe sich bei der österreichischen Botschaft in Kiew um ein Asylverfahren bemüht. Dies sei erst im Mai 2008 stattgegeben worden und gestern sei der Sohn in Österreich eingereist. Sie sei hier in Österreich anerkannter Flüchtling. Sie sei der Meinung gewesen, dass ihr Sohn bei einer Säuberungsaktion in Tschetschenien ums Leben gekommen sei. Erst drei Monate nach Ankunft in Österreich habe sie erfahren, dass er noch lebe. Seit diesem Zeitpunkt bemühe sie sich um seine Einreise nach Österreich. Sichergestellt wurde eine Geburtsurkunde und ein RotKreuzPass. Am 28.08.2008 wurde eine Niederschrift mit der Adoptivmutter des BF aufgenommen. Diese gab im Wesentlichen wieder, dass der BF Angehöriger der Russischen Föderation und am römisch 40 in römisch 40 geboren sei. Er sei im November 2007 durch Bekannte in die Ukraine gebracht worden und in den ersten 2 Wochen in einer Moschee gewesen. Als sie davon erfahren habe, sei sie mit ihrem Konventionsreisepass dorthin gefahren und habe sich bei der österreichischen Botschaft in Kiew um ein Asylverfahren bemüht. Dies sei erst im Mai 2008 stattgegeben worden und gestern sei der Sohn in Österreich eingereist. Sie sei hier in Österreich anerkannter Flüchtling. Sie sei der Meinung gewesen, dass ihr Sohn bei einer Säuberungsaktion in Tschetschenien ums Leben gekommen sei. Erst drei Monate nach Ankunft in Österreich habe sie erfahren, dass er noch lebe. Seit diesem Zeitpunkt bemühe sie sich um seine Einreise nach Österreich. Sichergestellt wurde eine Geburtsurkunde und ein RotKreuzPass. 2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2008, Zahl XXXX wurde der Asylantrag des BF

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2008, Zahl römisch 40 wurde der Asylantrag des BF

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Adoptivmutter, XXXX geboren am XXXX , mit Bescheid vom 12.06.2006 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihm, da er bei Antragsstellung noch minderjährig war, derselbe Schutz zu gewähren sei. Die Staatsangehörigkeit wurde mit Russische Föderation festgelegt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Grundlage der Zuerkennung des Status für Asylberechtigte für die Adoptivmutter waren ihre glaubhaften Angaben in der Einvernahme und der Gefahr weitere Säuberungsaktionen im Zuge des Tschetschenienkrieges. Der BF sei eines Tages vor ihrer Wohnung gelegen, mit einem Zettel auf dem der Vorname und das Geburtsdatum gestanden wäre. Am 28.04.2002 habe sie das Kind adoptiert. Sie gab an nie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung gewesen zu sein. Und im Zuge der Säuberungsaktion im Jahr 2005 sei der BF verschwunden. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Adoptivmutter, römisch 40 geboren am römisch 40 , mit Bescheid vom 12.06.2006 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihm, da er bei Antragsstellung noch minderjährig war, derselbe Schutz zu gewähren sei. Die Staatsangehörigkeit wurde mit Russische Föderation festgelegt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Grundlage der Zuerkennung des Status für Asylberechtigte für die Adoptivmutter waren ihre glaubhaften Angaben in der Einvernahme und der Gefahr weitere Säuberungsaktionen im Zuge des Tschetschenienkrieges. Der BF sei eines Tages vor ihrer Wohnung gelegen, mit einem Zettel auf dem der Vorname und das Geburtsdatum gestanden wäre. Am 28.04.2002 habe sie das Kind adoptiert. Sie gab an nie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung gewesen zu sein. Und im Zuge der Säuberungsaktion im Jahr 2005 sei der BF verschwunden.

  1. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien an die Staatsanwaltschaft Wien, erging ein Bericht bezüglich des Verdachtes auf Raub durch den BF mit zwei unbekannten Täter zum Nachteil von XXXX
  2. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien an die Staatsanwaltschaft Wien, erging ein Bericht bezüglich des Verdachtes auf Raub durch den BF mit zwei unbekannten Täter zum Nachteil von römisch 40 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, XXXX vom 27.02.2020, rechtskräftig am 27.02.2020 wurde der BF wegen dem Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer sechsmonatigen Freiheitstrafe, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, römisch 40 vom 27.02.2020, rechtskräftig am 27.02.2020 wurde der BF wegen dem Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer sechsmonatigen Freiheitstrafe, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
  3. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien an die Staatsanwaltschaft Wien, erging ein Bericht bezüglich des Verdachtes des Raufhandels zum Nachteil von XXXX und der Körperverletzung zum Nachteil des XXXX durch den BF.
  4. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien an die Staatsanwaltschaft Wien, erging ein Bericht bezüglich des Verdachtes des Raufhandels zum Nachteil von römisch 40 und der Körperverletzung zum Nachteil des römisch 40 durch den BF.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , XXXX vom 05.01.2021, rechtskräftig mit 05.01.2021 wurde der BF wegen dem Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, § 84 Abs. 4 StGB und des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zwei Jahren und 3 Monaten verurteilt.
  6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 vom 05.01.2021, rechtskräftig mit 05.01.2021 wurde der BF wegen dem Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, Paragraph 84, Absatz 4, StGB und des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zwei Jahren und 3 Monaten verurteilt.
  7. Mit Schreiben vom 29.06.2021 gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)Parteiengehör zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Das Parteiengehör wurde am 05.07.2021 übernommen.
  8. Der BF gab zum Parteiengehör, eingelangt am 21.07.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlich an, dass er in Österreich aufgewachsen sei und in Russland niemand kenne und dort auch keine Verwandten habe. Er sei in Russland geboren und sei mit drei Jahren adoptiert worden. Er habe keine russischen Reisedokumente, da er kein russischer Staatsbürger sei. Es gehe ihm gesundheitlich nicht gut, da er ein Loch im Hals habe. Er habe in Österreich 4 Jahre die Volksschule besucht, danach 2 Jahre Gymnasium und 2 Jahre Mittelschule, anschließend die Fachmittelschule und 1 Jahr die HTL, welche er abgebrochen habe. Danach habe er die Metallbearbeiterlehre begonnen, welche er beenden musste, da er die Lehre abgebrochen habe. Hier sei sein Lohn ungefähr 950 Euro gewesen. Er habe eine Gemeindewohnung und solange er in Haft sei, würde sein Mutter alles bezahlen. 2019 habe er eine seltene Lungenkrankheit gehabt. Er sei in Österreich gut integriert. Er bereu seine Straftat und werde nach der Haft seine Lehre beenden, er habe durch seine Haft nun aus den Fehlern gelernt.
  9. Seitens der Justizanstalt Korneuburg wurde mitgeteilt, dass der BF derzeit haftungsraummäßig normal untergebracht sei, bei kranken Inhaftierten, wäre eine anderweitige Unterbringung vorgesehen. Eine akute Lungenkranheit sei derzeit unwahrscheinlich, da der Inhaftierte bis dato außer einem BronchoStop Hustensaft keine weiteren Medikationen erhalte.
  10. Mit Bescheid des BFA vom 18.10.2021, zugestellt am 20.10.2021, wurde dem BF der am 12.09.2008, Zahl XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 (im der Folge AsylG) aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs. 9 FPG i

Vm § 8 Abs. 3a AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung in die Russische unzulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.)9. Mit Bescheid des BFA vom 18.10.2021, zugestellt am 20.10.2021, wurde dem BF der am 12.09.2008, Zahl römisch 40 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (im der Folge AsylG) aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung in die Russische unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) Begründend wurde ausgeführt, dass der BF russischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tschetschenen sei und moslemischer Religionszugehörigkeit. Der BF sei zweimal strafrechtlich verurteilt worden. Zuletzt zu einer zwei Jahren und drei Monate langen Freiheitsstrafe. Der BF sei wegen dem Verbrechen des Raubes, der schweren Körperverletzung und dem Vergehen der Körperverletzung bestraft worden. Bei der Strafzumessung sei mit dem Gewaltschutzgesetz 2019 unter den Schlagworten „Härtere Strafen für Sexual- und Gewaltverbrecher eine relativ umfassende Strafverschärfung gesetzlich verankert worden. Strafverschärfende Änderungen erfuhr nicht nur das StGB, sondern auch das JGG in seinem § 19 Abs. 4 JGG. Diese neu geschaffene Gesetzesstelle führte in Abkehr von der bisherigen Gesetzeslage in bestimmten taxativ aufgezählten Fällen die Mindeststrafdrohung der allgemeinen Strafgesetze für junge Erwachsene ein. Unter Abwägung der Strafzumessungsgründe sah sich das Strafgericht unter Bedachtnahme auf die Auswirkung der Strafe und andere zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des BF in der Gesellschaft eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten schuldangemessen. Der BF sei mehrfach aggressiv gewesen und innerhalb kürzester Zeit rückfällig. Das Gericht stellte fest, dass der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit des Aufnahmestaates darstelle und die Straftat aus all den Erwägungen als ein besonders schweres Verbrechen anzusehen sei und der BF ein gemeingefährlicher Täter sei und eine negative Zukunftsprognose vorliege. Daher sei der Asylausschussgrund

§ 6Abs. 1 Z. 4 Asyl

G 2005 eindeutig gegeben. Der BF sei jung, beherrsche die russische Sprache, kenne die dort herrschenden sozialen und kulturellen Werte und es wäre ihm möglich mit eigener Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern. Eine Gefahr aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Ansichten sei in der Russischen Föderation nicht gegeben. Der BF könne auch außerhalb der Russischen Föderation leben und sich schnell die Sprache aneignen. In Österreich habe der BF Verwandte, lebe mit diesen aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt. In Österreich sei der BF nicht verfestigt oder verankert. Er habe die österreichische Rechtsordnung massiv missachtet und kann daher von keiner besonderen sozialen Verfestigung gesprochen werden und auch keine positive Prognose festgestellt werden. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Aufgrund des mehrmaligen strafrechtlichen Vergehens sei ein fünfjähriges Einreiseverbot zu verhängen. Die Behörde habe das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gestützt, da der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt worden sei. Der BF sei gesund, da er keine etwaigen Befunde vorlegen konnte, noch auf Nachfrage in der Justizanstalt eine entsprechende Bestätigung erfolgte. Auch die COVID-19 Pandemie in der Russischen Föderation führt nicht dazu, dass beim BF ein Rückkehrhindernis bestehe. Dem BF sei bereits aus den Gründen des § 8 Abs. 3a AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Zudem habe sich die Lage in seinem Herkunftsstaat seit der Asylgewährung positiv verändert und ergebe sich keine Gefährdung. Es sei demnach auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AslyG ersichtlich. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF russischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tschetschenen sei und moslemischer Religionszugehörigkeit. Der BF sei zweimal strafrechtlich verurteilt worden. Zuletzt zu einer zwei Jahren und drei Monate langen Freiheitsstrafe. Der BF sei wegen dem Verbrechen des Raubes, der schweren Körperverletzung und dem Vergehen der Körperverletzung bestraft worden. Bei der Strafzumessung sei mit dem Gewaltschutzgesetz 2019 unter den Schlagworten „Härtere Strafen für Sexual- und Gewaltverbrecher eine relativ umfassende Strafverschärfung gesetzlich verankert worden. Strafverschärfende Änderungen erfuhr nicht nur das StGB, sondern auch das JGG in seinem Paragraph 19, Absatz 4, JGG. Diese neu geschaffene Gesetzesstelle führte in Abkehr von der bisherigen Gesetzeslage in bestimmten taxativ aufgezählten Fällen die Mindeststrafdrohung der allgemeinen Strafgesetze für junge Erwachsene ein. Unter Abwägung der Strafzumessungsgründe sah sich das Strafgericht unter Bedachtnahme auf die Auswirkung der Strafe und andere zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des BF in der Gesellschaft eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten schuldangemessen. Der BF sei mehrfach aggressiv gewesen und innerhalb kürzester Zeit rückfällig. Das Gericht stellte fest, dass der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit des Aufnahmestaates darstelle und die Straftat aus all den Erwägungen als ein besonders schweres Verbrechen anzusehen sei und der BF ein gemeingefährlicher Täter sei und eine negative Zukunftsprognose vorliege. Daher sei der Asylausschussgrund

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 eindeutig gegeben. Der BF sei jung, beherrsche die russische Sprache, kenne die dort herrschenden sozialen und kulturellen Werte und es wäre ihm möglich mit eigener Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern. Eine Gefahr aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Ansichten sei in der Russischen Föderation nicht gegeben. Der BF könne auch außerhalb der Russischen Föderation leben und sich schnell die Sprache aneignen. In Österreich habe der BF Verwandte, lebe mit diesen aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt. In Österreich sei der BF nicht verfestigt oder verankert. Er habe die österreichische Rechtsordnung massiv missachtet und kann daher von keiner besonderen sozialen Verfestigung gesprochen werden und auch keine positive Prognose festgestellt werden. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Aufgrund des mehrmaligen strafrechtlichen Vergehens sei ein fünfjähriges Einreiseverbot zu verhängen. Die Behörde habe das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestützt, da der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt worden sei. Der BF sei gesund, da er keine etwaigen Befunde vorlegen konnte, noch auf Nachfrage in der Justizanstalt eine entsprechende Bestätigung erfolgte. Auch die COVID-19 Pandemie in der Russischen Föderation führt nicht dazu, dass beim BF ein Rückkehrhindernis bestehe. Dem BF sei bereits aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Zudem habe sich die Lage in seinem Herkunftsstaat seit der Asylgewährung positiv verändert und ergebe sich keine Gefährdung. Es sei demnach auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des Paragraph 8, AslyG ersichtlich.

  1. Mit Schriftsatz vom 15.11.2021 erhob der BF im vollen Umfang Beschwerde. Einerseits habe die Behörde verkannt, dass der BF gesund sei. So habe er eine schwere Lungenerkrankung gehabt und sei bis zum 07.09.2021 mit einem offen Hals, durch welchen er behandelt worden sei, beatmet worden. Er habe auch psychische Probleme und wäre dies eine Gefahr für den BF in Bezug der Coronapandemie. Auch sei die schlechte Menschenrechtslage in Tschetschenien nicht berücksichtigt worden. Die Zukunftsprognose sei positiv zumal der BF nunmehr als Tischler arbeite und eine Therapie gegen Gewalt auf eigenen Vorschlag besuche. Weiters habe die belangte Behörde nicht bekanntgegeben auf welchen Grund nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG sie sich stütze. Weiters drohe dem BF die Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte, da er bereits mit 6 Jahren die Russische Föderation verließ und beinahe sein gesamtes Leben in Österreich verbrachte und in Russland über kein soziales Netzwerk verfüge. Weiters sei er der russischen Sprache nicht mächtig, daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Weiters seien seine privaten und familiären Interessen am Verbleib in Österreich größer als die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes. Er sei seit 13 Jahren in Österreich, habe hier die Schulen besucht, habe sich sozial und wirtschaftlich integriert und würde eine Abschiebung gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen. Das Einreiseverbot sei nicht zwingend vorgesehen und sei bei ihm bei Weitem das Strafausmaß nicht ausgeschöpft worden, sodass hier erkannt werden sollte, dass hier keine weitere Gefährdung vorliege. Der BF sei sich seiner Fehler bewusst und bereue und besuche ein Antiagressionstraining. Schließlich beantrage der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Mit Schriftsatz vom 15.11.2021 erhob der BF im vollen Umfang Beschwerde. Einerseits habe die Behörde verkannt, dass der BF gesund sei. So habe er eine schwere Lungenerkrankung gehabt und sei bis zum 07.09.2021 mit einem offen Hals, durch welchen er behandelt worden sei, beatmet worden. Er habe auch psychische Probleme und wäre dies eine Gefahr für den BF in Bezug der Coronapandemie. Auch sei die schlechte Menschenrechtslage in Tschetschenien nicht berücksichtigt worden. Die Zukunftsprognose sei positiv zumal der BF nunmehr als Tischler arbeite und eine Therapie gegen Gewalt auf eigenen Vorschlag besuche. Weiters habe die belangte Behörde nicht bekanntgegeben auf welchen Grund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sie sich stütze. Weiters drohe dem BF die Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte, da er bereits mit 6 Jahren die Russische Föderation verließ und beinahe sein gesamtes Leben in Österreich verbrachte und in Russland über kein soziales Netzwerk verfüge. Weiters sei er der russischen Sprache nicht mächtig, daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Weiters seien seine privaten und familiären Interessen am Verbleib in Österreich größer als die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes. Er sei seit 13 Jahren in Österreich, habe hier die Schulen besucht, habe sich sozial und wirtschaftlich integriert und würde eine Abschiebung gegen Artikel 8, Absatz 2, EMRK verstoßen. Das Einreiseverbot sei nicht zwingend vorgesehen und sei bei ihm bei Weitem das Strafausmaß nicht ausgeschöpft worden, sodass hier erkannt werden sollte, dass hier keine weitere Gefährdung vorliege. Der BF sei sich seiner Fehler bewusst und bereue und besuche ein Antiagressionstraining. Schließlich beantrage der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  3. Mit undatiertem Schreiben langte am 29.12.2021 ein Empfehlungsschreiben durch Frau XXXX und drei weiteren Personen ein. Eine Ergänzung der Beschwerde in Bezug auf die Rückkehrentscheidung und der Unzulässigkeit dieser, aufgrund des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich.
  4. Mit undatiertem Schreiben langte am 29.12.2021 ein Empfehlungsschreiben durch Frau römisch 40 und drei weiteren Personen ein. Eine Ergänzung der Beschwerde in Bezug auf die Rückkehrentscheidung und der Unzulässigkeit dieser, aufgrund des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich.
  5. Mit Schreiben vom 30.12.2021 eingelangt am 30.12.2021 zog der BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des gegenständlichen Bescheides zurück. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. – IV. und VI., VII. bleiben ausdrücklich aufrecht. Weiters wurde daraufhingewiesen, dass der VwGH einen Vorlageantrag an den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren erließ, genau mit der Frage ob bei Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 8 Abs. 3 a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie zulässig ist. Es wird daher angeregt das Verfahren auszusetzen, da sie eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellt. Weiters habe sich die Lage im Herkunftsstaat nicht geändert, sodass hier keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Der BF wurde zwar verurteilt, jedoch nicht wegen einem besonders schweren Verbrechen im Sinne der Judikatur des VwGH. Eine Gemeingefährlichkeit des BF ist auszuschließen.
  6. Mit Schreiben vom 30.12.2021 eingelangt am 30.12.2021 zog der BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des gegenständlichen Bescheides zurück. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. – römisch vier. und römisch sechs., römisch sieben. bleiben ausdrücklich aufrecht. Weiters wurde daraufhingewiesen, dass der VwGH einen Vorlageantrag an den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren erließ, genau mit der Frage ob bei Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Paragraph 8, Absatz 3, a AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie zulässig ist. Es wird daher angeregt das Verfahren auszusetzen, da sie eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellt. Weiters habe sich die Lage im Herkunftsstaat nicht geändert, sodass hier keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Der BF wurde zwar verurteilt, jedoch nicht wegen einem besonders schweren Verbrechen im Sinne der Judikatur des VwGH. Eine Gemeingefährlichkeit des BF ist auszuschließen.
  7. Am 04.01.2022 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen der Verhandlung wurde vorgelegt: Therapiebestätigung vom 30.12.2021 von der JA Korneuburg.
  8. Mit Schreiben vom 10.01.2022 wurde vorgelegt: Schulbesuchsbestätigung HTL Wien 10 vom 04.09.2018 – 21.01.2019, Jahreszeugnis Polytechnische Schule (9 Schulstufe) 2017/2018, Jahreszeugnis 1 Klasse (5 Schulstufe) BRG 2013/2014, Jahreszeugnis 2 Klasse (
  9. Schulstufe) BRG 2014/2015, Jahreszeugnis 3 Klasse (7 Schulstufe) NMS 2015/2016, Jahreszeugnis
  10. Klasse (8 Schulstufe) NMS 2016/2017, Jahreszeugnis Vorschulstufe Volksschule 2008/2009, Jahreszeugnis
  11. Schulstufe Volksschule 2010/2011, Jahreszeugnis
  12. Schulstufe Volksschule 2011/2012, Jahreszeugnis
  13. Schulstufe Volksschule 2012/2013, StartupCheck-Basis 2.0 vom 14.02.2019, Teilnahmebestätigung von Jugend am Werk für Modul 1 beim Lehrberuf Metallbearbeitung vom 23.06.
  14. Mit Schreiben vom 10.01.2022 wurde vorgelegt: Schulbesuchsbestätigung HTL Wien 10 vom 04.09.2018 – 21.01.2019, Jahreszeugnis Polytechnische Schule (9 Schulstufe) 2017 aus 2018,, Jahreszeugnis 1 Klasse (5 Schulstufe) BRG 2013 aus 2014,, Jahreszeugnis 2 Klasse (
  15. Schulstufe) BRG 2014 aus 2015,, Jahreszeugnis 3 Klasse (7 Schulstufe) NMS 2015 aus 2016,, Jahreszeugnis
  16. Klasse (8 Schulstufe) NMS 2016 aus 2017,, Jahreszeugnis Vorschulstufe Volksschule 2008 aus 2009,, Jahreszeugnis
  17. Schulstufe Volksschule 2010 aus 2011,, Jahreszeugnis
  18. Schulstufe Volksschule 2011 aus 2012,, Jahreszeugnis
  19. Schulstufe Volksschule 2012 aus 2013,, StartupCheck-Basis 2.0 vom 14.02.2019, Teilnahmebestätigung von Jugend am Werk für Modul 1 beim Lehrberuf Metallbearbeitung vom 23.06.2020 Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
  20. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Vorverfahrens zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und Schriftstücke, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister, sowie der mündlichen Verhandlung, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist am XXXX geboren und russischer Staatsangehöriger.Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und russischer Staatsangehöriger. Der BF stellte im Jahr 2007 vertreten durch seine Adoptivmutter einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens

§ 35Asyl

G beim Bundesamt Traiskirchen. Am 27.August 2008 reiste der BF in das Bundesgebiet legal ein. Der BF stellte im Jahr 2007 vertreten durch seine Adoptivmutter einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens

Paragraph 35, AsylG beim Bundesamt Traiskirchen. Am 27.August 2008 reiste der BF in das Bundesgebiet legal ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2008, Zahl 08 04.007-BAT wurde der Asylantrag des BF

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2008, Zahl 08 04.007-BAT wurde der Asylantrag des BF

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Adoptivmutter des BF mit Bescheid vom 12.06.2006 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihm, da er bei Antragsstellung noch minderjährig war, der selbe Schutz zu gewähren sei. Die Staatsangehörigkeit wurde mit Russische Föderation festgelegt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Grundlage der Entscheidung der Zuerkennung der Mutter war, dass diese im Jahr 2005 einer Säuberungsaktion in Tschetschenien unterlegen ist und Gefahr einer weiteren Bedrohung bzw. Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erfolgen wird. Eine innerstaatliche Fluchtalternative war nicht gegeben. Die Adoptivmutter des BF war zum Zeitpunkt der Säuberungsaktion zuhause und wurde von Fremden geschlagen und vermutlich vergewaltigt. Daraufhin flüchtete sie mit ihrer Tochter. Der BF war nicht auffindbar und wurde daher zurückgelassen. Es wird festgestellt, dass der BF nicht mehr aufgrund der Vorkommnisse im Jahr 2005 bzw. aufgrund der damaligen Verfolgungsgefahr seiner Mutter in der Russischen Föderation derzeit einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt ist. Auch die Mutter ist keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Der BF wurde vor dem Wohnhaus seiner Adoptivmutter mit einem Zettel aufgefunden, auf dem sein Geburtsdatum und sein Vorname stand. Er erhielt jedoch einen anderen Vornamen. Die Adoption fand am 28.04.2002 statt. Das BFA leitete am 29.06.2021 gegen den BF ein Aberkennungsverfahren ein und erkannte ihm mit dem gegenständlichen Bescheid den Status des Asylberechtigten ab. Begründend brachte die belangte Behörde vor, dass der BF ein schweres Verbrechen begangen habe. Der BF habe mehrere Verbrechen begangen, welche als insgesamt schweres Verbrechen zu werten sind und wurde deswegen auch rechtskräftig verurteilt. Zumal der BF auch innerhalb der Probezeit ein weiteres Verbrechen begangen habe und sein Handeln schwere Körperverletzungen zur Folge gehabt habe. Eine positive Zukunftsprognose sei derzeit nicht möglich, da er immer wieder die Bereitschaft gezeigt habe, gesetzwidrige Handlungen zu setzen. Das Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sei höher als das Interesse des BF am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtstaat. Weiters seien die Umstände, weshalb seine Mutter, von dem ihm sein Status des Asylberechtigten im Familienverfahren abgeleitet worden seien, nicht mehr gegeben und deshalb könne er es nicht ablehnen, sich unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen. Der subsidiäre Schutz sei ihm nicht zuzuerkennen, da die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen. Der BF habe jedoch durch seine Verbrechen einen Asylausschlussgrund nach Art. 1 Abschnitt F begangen bzw. stelle sein Verhalten eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar, weshalb ihn eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von vornherein ausgeschlossen sei. Eine Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung sei jedoch nicht möglich, da er in Gefahr laufe eine Verletzung nach Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zu erfahren. Aufgrund seiner Straffälligkeit und der negativen Zukunftsprognose sei trotz seines langen Aufenthaltes und seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der BF sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, in concreto zu fünfzehn Jahren verurteilt worden und sei daher ein Einreisverbot, da eine schwerwiegende Gefahr für die Ordnung und Sicherheit von ihm ausgehe, in der Dauer von fünf Jahren gerechtfertigt.Das BFA leitete am 29.06.2021 gegen den BF ein Aberkennungsverfahren ein und erkannte ihm mit dem gegenständlichen Bescheid den Status des Asylberechtigten ab. Begründend brachte die belangte Behörde vor, dass der BF ein schweres Verbrechen begangen habe. Der BF habe mehrere Verbrechen begangen, welche als insgesamt schweres Verbrechen zu werten sind und wurde deswegen auch rechtskräftig verurteilt. Zumal der BF auch innerhalb der Probezeit ein weiteres Verbrechen begangen habe und sein Handeln schwere Körperverletzungen zur Folge gehabt habe. Eine positive Zukunftsprognose sei derzeit nicht möglich, da er immer wieder die Bereitschaft gezeigt habe, gesetzwidrige Handlungen zu setzen. Das Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sei höher als das Interesse des BF am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtstaat. Weiters seien die Umstände, weshalb seine Mutter, von dem ihm sein Status des Asylberechtigten im Familienverfahren abgeleitet worden seien, nicht mehr gegeben und deshalb könne er es nicht ablehnen, sich unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen. Der subsidiäre Schutz sei ihm nicht zuzuerkennen, da die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen. Der BF habe jedoch durch seine Verbrechen einen Asylausschlussgrund nach Artikel eins, Abschnitt F begangen bzw. stelle sein Verhalten eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar, weshalb ihn eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von vornherein ausgeschlossen sei. Eine Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung sei jedoch nicht möglich, da er in Gefahr laufe eine Verletzung nach Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zu erfahren. Aufgrund seiner Straffälligkeit und der negativen Zukunftsprognose sei trotz seines langen Aufenthaltes und seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der BF sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, in concreto zu fünfzehn Jahren verurteilt worden und sei daher ein Einreisverbot, da eine schwerwiegende Gefahr für die Ordnung und Sicherheit von ihm ausgehe, in der Dauer von fünf Jahren gerechtfertigt. Der BF wuchs als Kleinkind in Tschetschenien auf und verzog im Jahr 2007/2008 in die Ukraine. Der BF wuchs als Kleinkind in Tschetschenien auf und verzog im Jahr 2007 aus 2008, in die Ukraine. Der Beschwerdeführer ist gesund, er leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, nimmt keine Medikamente ein und ist arbeitsfähig. Er wurde bereits zweimal gegen das COVID-19 Virus geimpft. Der BF wurde zweimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt: Die erste Verurteilung erfolgte am 15.08.2019 durch das Landesgericht für XXXX . Der BF hat am 15.08.2019 als Mittäter mit zwei anderen unbekannten Tätern einer Person mit Gewalt fremde bewegliche Sachen und zwar eine Armbanduhr, eine Schreckschusspistole sowie eine Sporttasche samt Inhalt im Wert von ca. EUR 1.000,-- mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem sie ihn verfolgten, ihm Schläge versetzten und die Uhr und die Tasche samt Schreckschusspistole ans sich nahmen und flüchteten. Er hat hiedurch das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahre nachgesehen, verurteilt. Erschwerend war, dass das Opfer Verletzungen erlitt, mildernd das reumütige Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel.Die erste Verurteilung erfolgte am 15.08.2019 durch das Landesgericht für römisch 40 . Der BF hat am 15.08.2019 als Mittäter mit zwei anderen unbekannten Tätern einer Person mit Gewalt fremde bewegliche Sachen und zwar eine Armbanduhr, eine Schreckschusspistole sowie eine Sporttasche samt Inhalt im Wert von ca. EUR 1.000,-- mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem sie ihn verfolgten, ihm Schläge versetzten und die Uhr und die Tasche samt Schreckschusspistole ans sich nahmen und flüchteten. Er hat hiedurch das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahre nachgesehen, verurteilt. Erschwerend war, dass das Opfer Verletzungen erlitt, mildernd das reumütige Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel. Die zweite Verurteilung erfolgte am 29.12.2020 durch das Landesgericht für XXXX . Der BF hat am 26.10.2020 mit einem Mittäter mit Gewalt fremde bewegliche Sachen und zwar Bargeld in der Höhe von EUR 110, -- und eine Armbanduhr im Wert von EUR 100, -- mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt, indem er ihn gewaltsam in eine Toilettenkabine drängte und auf ihn einschlug, dabei Bargeld und Wertgegenstände forderte und das Opfer zu deren Übergabe nötigte. Am 15.08.2020 eine Person am Köper verletzte, indem er ihn einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht versetzte, sodass er zu Boden fiel, wodurch dieser in Form eines Bruches des Unterkiefers links und rechts an sich schwer am Körper verletzt wurde und eine Gesundheitsschädigung in der Dauer von über 24 Tagen erlitt. Sowie am 15.08.2020 andere am Körper verletzt, indem er ein Opfer in den Schwitzkasten nahm und ihm mit einem anderen Schläge versetzte, wodurch das Opfer eine Schwellung im linken Kieferbereich erlitt und einem anderen einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, wodurch dieser ein Hämatom am Auge erlitt. Er hat hierdurch das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 STGB sowie das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Erschwerend war das Zusammentreffen zweier Verbrechen und zweier Vergehen, die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall, die Begehung innerhalb offener Probezeit, die mehrfache Qualifikation bei der schweren Körperverletzung, mehrfache Anwendung von Gewalt eines Volljährigen gegenüber einer minderjährigen Person, mildernd das Alter unter 21 Jahren und das Geständnis. Die zweite Verurteilung erfolgte am 29.12.2020 durch das Landesgericht für römisch 40 . Der BF hat am 26.10.2020 mit einem Mittäter mit Gewalt fremde bewegliche Sachen und zwar Bargeld in der Höhe von EUR 110, -- und eine Armbanduhr im Wert von EUR 100, -- mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt, indem er ihn gewaltsam in eine Toilettenkabine drängte und auf ihn einschlug, dabei Bargeld und Wertgegenstände forderte und das Opfer zu deren Übergabe nötigte. Am 15.08.2020 eine Person am Köper verletzte, indem er ihn einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht versetzte, sodass er zu Boden fiel, wodurch dieser in Form eines Bruches des Unterkiefers links und rechts an sich schwer am Körper verletzt wurde und eine Gesundheitsschädigung in der Dauer von über 24 Tagen erlitt. Sowie am 15.08.2020 andere am Körper verletzt, indem er ein Opfer in den Schwitzkasten nahm und ihm mit einem anderen Schläge versetzte, wodurch das Opfer eine Schwellung im linken Kieferbereich erlitt und einem anderen einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, wodurch dieser ein Hämatom am Auge erlitt. Er hat hierdurch das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, STGB sowie das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Erschwerend war das Zusammentreffen zweier Verbrechen und zweier Vergehen, die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall, die Begehung innerhalb offener Probezeit, die mehrfache Qualifikation bei der schweren Körperverletzung, mehrfache Anwendung von Gewalt eines Volljährigen gegenüber einer minderjährigen Person, mildernd das Alter unter 21 Jahren und das Geständnis. Der BF befindet sich seit 26.10.2020 in Haft, ist zurzeit jedoch Freigänger. Der BF ist in Tschetschenien aufgewachsen und lebte in Österreich gemeinsam mit seiner Mutter, eine Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe in einem gemeinsamen Haushalt. Er kennt die tschetschenische Kultur, sowie die kulturellen und sozialen Gegebenheiten in der Russischen Föderation. Der BF spricht Russisch und besser Deutsch. Der BF hat kein Verwandte oder sonstige Aknüpfungspunkte im Herkunftsland. Er könnte mit Geldmittel Unterstützung von seiner Familie in Österreich erhalten. Der BF kritisierte zu keinem Zeitpunkt die Anhänger des derzeitigen Präsidenten Ramsan Achmatowitsch Kaydrow und trat auch nicht gegen diesen auf. Der BF hat familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, nämlich seine Adoptivmutter und seine Adoptivschwestern. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder ein gemeinsamer Haushalt besteht zu keinem seiner Verwandten. Der BF spricht sehr gut Deutsch. Der BF besuchte in Österreich die Volksschule, Neue Mittelschule, Polytechnischen Lehrgang und schloss diesen positiv ab. Er versuchte eine Lehre und besuchte ein Modul beim AMS. Der BF hat soziale Kontakte in Österreich. Er ist derzeit nicht Mitglied in einem Verein. Zurzeit arbeitet der BF im Rahmen einer Tätigkeit der JA. Am kulturellen und gesellschaftlichen Leben in Österreich nimmt der BF nicht in besonderem Maße teil. Enge Freundschaften mit Österreichern hat er nicht. Er ist auch nicht Mitglied eines Vereins. 1.2 zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland: Die Umstände für die Zuerkennung von Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben sich wesentlich geändert. Es wird festgestellt, dass der BF im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit, der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter keiner Gefährdung ausgesetzt ist. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass er konkret Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund der Tatsache, dass er sich in Europa bzw. Österreich aufgehalten hat, deshalb in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Der BF wird nicht aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie seiner Adoptivmutter einer Gefährdung oder Bedrohung in der Russischen Föderation ausgesetzt. Die Adoptivmutter des BF ist keiner Gefährdung auch nicht aufgrund einer Tätigkeit im Rahmen des

  1. oder
  2. Tschetschenienkrieges ausgesetzt. Es wird festgestellt, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in keine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Familie des BF in der Russischen Föderation könnte ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall anfänglich unterstützen. Zudem könnte er auch Unterstützung durch seine in Österreich lebenden Familienangehörigen erhalten. Es ist dem BF möglich und zumutbar andere Städten in der Russischen Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien wie Moskau oder andere große Städte als innerstaatliche Fluchtalternative wahrzunehmen. Die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland bieten trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise und vorhandener Coronapandemie bei vorhandener Arbeitswilligkeit entsprechende Chancen auch für russische Staatsangehörige aus den Kaukasusrepubliken (Tschetschenien). Es ist ihm möglich ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befrieden zu können, bzw. ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Der BF hat Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten in seinem Herkunftsland Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Da der BF keine gesundheitlichen Einschränkungen hat und keine Vorerkrankungen ist nicht davon auszugehen, dass der BF durch eine etwaige Erkrankung an das COVID-19 Virus eine schwere Erkrankung oder gar den Tod erleiden würde. Der BF hat keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation innewohnenden Umstände eine Gewährung von subsidiären Schutz auch bei einem niedrigen Grad willkürlicher Gewalt angezeigt hätte. 1.
  3. Zum Herkunftsstaat: Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien ausgegangen (Auszug Gesamtaktualisierung, Version 4 vom 17.11.2021) COVID-19-Situation Letzte Änderung: 17.11.2021 Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CWRR 9.11.2021).Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vergleiche CWRR 9.11.2021). Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021). Von 30.
  4. bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.11.2021; vgl. HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vgl. WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021). Von 30.
  5. bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.11.2021; vergleiche HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vergleiche WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt. Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern sind nur mit QR-Codes (welche den österreichischen 3-G-Regeln entsprechen) möglich. Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (WKO 8.11.2021). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.11.2021). In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung (RFE/RL 6.10.2021; vgl. LM 14.8.2021). Rund 30% der Bürger sind vollständig geimpft (Ria.ru 6.10.2021; vgl. DS 30.9.2021, RFE/RL 6.10.2021). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.11.2021). In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung (RFE/RL 6.10.2021; vergleiche LM 14.8.2021). Rund 30% der Bürger sind vollständig geimpft (Ria.ru 6.10.2021; vergleiche DS 30.9.2021, RFE/RL 6.10.2021). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.11.2021). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021).Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.11.2021). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021). Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu (WKO 8.11.2021). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. (CWRR o.D.c). Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 8.11.2021). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.a. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal (ÖB Moskau 6.2021). Die Wirtschaft ist wieder stark gewachsen (WIIW o.D.). Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5%, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1%) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3%) zurückzuführen ist (WKO 10.2021). Es kam zu einer beträchtlichen Beschleunigung der Inflation (WIIW o.D.). Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25%. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50% sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels, welcher derzeit knapp unter 85 Rubel je Euro gehandelt wird (WKO 10.2021). Moskau: In Moskau herrscht Maskenpflicht (plus Handschuhpflicht im Moskauer Gebiet). Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 9.11.2021). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (Mos.ru 21.10.2021; vgl. CWRR 9.11.2021). Strafen werden auferlegt wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Zwei Drittel der für COVID-Patienten zur Verfügung stehenden Krankenhausbetten sind aktuell belegt (RFE/RL 6.10.2021). Bis 1.1.2022 müssen mindestens 80% der Mitarbeiter in Dienstleistungsunternehmen in Moskau geimpft sein (Mos.ru 21.10.2021). 39,5% der Moskauer sind geimpft (Ria.ru 6.10.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, Dienstleistungen an der Bevölkerung, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 9.11.2021).In Moskau herrscht Maskenpflicht (plus Handschuhpflicht im Moskauer Gebiet). Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 9.11.2021). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (Mos.ru 21.10.2021; vergleiche CWRR 9.11.2021). Strafen werden auferlegt wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Zwei Drittel der für COVID-Patienten zur Verfügung stehenden Krankenhausbetten sind aktuell belegt (RFE/RL 6.10.2021). Bis 1.1.2022 müssen mindestens 80% der Mitarbeiter in Dienstleistungsunternehmen in Moskau geimpft sein (Mos.ru 21.10.2021). 39,5% der Moskauer sind geimpft (Ria.ru 6.10.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, Dienstleistungen an der Bevölkerung, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 9.11.2021). Tschetschenien: In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Insgesamt sind in Tschetschenien 755 an COVID erkrankte Personen registriert (davon 346 Personen in stationärer Behandlung und 409 Personen in ambulanter Behandlung). Seit Anfang der Pandemie verstarben 568 Personen (Chechnya.gov 20.9.2021). In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Insgesamt sind in Tschetschenien 755 an COVID erkrankte Personen registriert (davon 346 Personen in stationärer Behandlung und 409 Personen in ambulanter Behandlung). Seit Anfang der Pandemie verstarben 568 Personen (Chechnya.gov 20.9.2021). Politische Lage Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vergleiche CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  6. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  7. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  8. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vergleiche FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  9. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend (BAMF 27.9.2021). Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik (SWP 11.2018). Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer 'freien und fairen' Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als 'eine der schmutzigsten' in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (BAMF 27.9.2021). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ('exekutive Machtvertikale') deutlich (GIZ 1.2021a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  10. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer 'smarten Abstimmung' aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Der Rat der Europäischen Union hat am 12.7.2021 beschlossen, die auf bestimmte Wirtschaftssektoren der Russischen Föderation abzielenden und wegen Destabilisierung der Ukraine verhängten Sanktionen um weitere sechs Monate bis zum 31.1.2022 zu verlängern (Rat der EU 12.7.2021). Tschetschenien Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vgl. AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021).In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als 'Fußsoldat Putins' zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute 'föderale Machtvertikale' dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum 'inneren Ausland' Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019). Sicherheitslage Letzte Änderung: 26.05.2021 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 7.4.2021a; vgl. GIZ 1.2021d, EDA 7.4.2021). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 7.4.2021a; vgl. EDA 7.4.2021). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 7.4.2021).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 7.4.2021a; vergleiche GIZ 1.2021d, EDA 7.4.2021). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 7.4.2021a; vergleiche EDA 7.4.2021). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 7.4.2021). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vgl. Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vergleiche Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (SN 15.10.2020). Nordkaukasus Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (ÖB Moskau 6.2021). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der 'Tschetschenisierung' wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem sog. Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden (Deutschlandfunk 28.6.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB Moskau 6.2021). Laut dem Leiter des dagestanischen Innenministeriums gab es bei der Bekämpfung des Aufstands in Dagestan einen Durchbruch. Die Aktivitäten der Gruppen, die in der Republik aktiv waren, sind seinen Angaben zufolge praktisch komplett unterbunden worden. Nach acht Mitgliedern des Untergrunds, die sich Berichten zufolge im Ausland verstecken, wird gefahndet. Trotzdem besteht laut Analysten und Journalisten weiterhin die Möglichkeit von Anschlägen durch einzelne Täter (ACCORD 13.1.2020). [Anmerkung Staatendokumentation:] Bitte vergleichen Sie hierzu auch alle Kapitel zur Allgemeinen Menschenrechtslage (einschließlich der Kapitel zu Tschetschenien, Dagestan und Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein). Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien (CK 2.7.2020a, CK 2.7.2020b, CK 27.10.2020, CK 24.12.2020, CK 20.2.2021). Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] (CK 15.4.2021, CK 21.7.2021, CK 12.8.2021, CK 27.9.2021). Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 16.11.2021 Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020). Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
  11. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021). 2010 ratifizierte Russland das
  12. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  13. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).2010 ratifizierte Russland das
  14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  15. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer nicht genehmigten friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.
  16. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Im Juli 2017 trat eine weitere neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der 'Absicht' angenommen haben, die 'Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen'. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann. Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die vonseiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 2.2.2021). Tschetschenien und Dagestan Letzte Änderung: 16.11.2021 Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetschenien und Dagestan. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014). Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien

(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternative Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternative Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020). Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben. Er kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 6.2021). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021). In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 6.2020). Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Kritik und Dissens werden nicht geduldet (HRW 13.1.2021).Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Kritik und Dissens werden nicht geduldet (HRW 13.1.2021). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige werden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Auch in Dagestan hat sich der Rechtspluralismus – das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht – bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 1990er Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u.a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Auch die Blutrache wird im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan angewendet. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Institution der Blutrache zu verzichten (AA 2.2.2021). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 16.11.2021 Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung (US DOS 11.3.2020). Das Untersuchungskomitee (SK) ist zuständig für schwere und sehr schwere Straftaten (z.B. Mord, Vergewaltigung, Verbrechen an Minderjährigen, Straftaten im Zusammenhang mit den verfassungsmäßigen Rechten einer Per

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