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{'item': 'G315 2221251-3'}

Obsah (25)Art 133§ 57§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 18§ 67§ 70§ 33Art. 10§ 7§ 6§ 17§ 27§ 28§ 31§ 13§ 24§ 2§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2022 GeschäftszahlG315 2221251-3 Spruch, G315 2221251-3/23E BESCHLUSS 1.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richter

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

IM NAMEN DER REPUBLIK! 2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno J. WAGENEDER, gegen die Spruchpunkte III. bis V. sowie VII. und VIII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2020, Zahl: XXXX , betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G, Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung und Einreiseverbot, zu Recht: 2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno J. WAGENEDER, gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. sowie römisch sieben. und römisch acht. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2020, Zahl: römisch 40 , betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung und Einreiseverbot, zu Recht: A.2) Die Spruchpunkte III. bis V. sowie VII. und VIII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. sowie römisch sieben. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B.2) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

, Text, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 06.03.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz „BF“ genannt) auf internationalen Schutz vom 26.11.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

§ 46FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Einer Beschwerde gegen den Antrag auf internationalen Schutz wurde

„§ 18 Absatz 1 Ziffer 0“ BFA-VG (sic!) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde

§ 55Abs.

1a FPG 2005 festgestellt, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VII.) und gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm „Absatz 3 Ziffer 0“ (sic!) FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 06.03.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz „BF“ genannt) auf internationalen Schutz vom 26.11.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen den Antrag auf internationalen Schutz wurde

„§ 18 Absatz 1 Ziffer 0“ BFA-VG (sic!) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Weiters wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 festgestellt, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt römisch sieben.) und gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit „Absatz 3 Ziffer 0“ (sic!) FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 21.04.2020, beim Bundesamt am 23.04.2020 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und der Beschwerde insofern stattgeben, als festgestellt werden möge, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist; in eventu die Rückkehrentscheidung aufheben; in eventu das „Aufenthaltsverbot“ in seiner Dauer zu verkürzen.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 27.04.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020 wurde die Rechtsvertretung des BF aufgefordert, ihre Beschwerdeanträge sowie die in der Beschwerde geltend gemachten Rückkehrbefürchtungen zu konkretisieren.
  4. Am 04.05.2020 langten fehlende und vom Bundesverwaltungsgericht beim Bundesamt angeforderte Aktenteile des Verwaltungsaktes bzw. der Vorverfahren des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Mit Schreiben des BF vom 11.05.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2020 einlangend, gab der BF bekannt, der Bescheid werde zur Gänze angefochten und machte zudem noch einige wenige Angaben zu seinen Rückkehrbefürchtungen.
  6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2020, Zahl: L526 2221251-3/11Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2020, Zahl: L526 2221251-3/11Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

  1. Am 14.12.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein gegen den BF ergangenes Strafurteil des Landesgerichtes Linz vom 30.06.2020, Zahl XXXX sowie das Rechtsmittelurteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 10.11.2020, Zahl XXXX , ein.
  2. Am 14.12.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein gegen den BF ergangenes Strafurteil des Landesgerichtes Linz vom 30.06.2020, Zahl römisch 40 sowie das Rechtsmittelurteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 10.11.2020, Zahl römisch 40 , ein.
  3. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L526 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung G315 zugewiesen.
  4. Am 29.06.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 26.06.2021 ein, wonach sich der BF bei der Einreise in das deutsche Bundesgebiet am 15.05.2021 mit seinem türkischen Reisepass ausgewiesen habe, welcher in Österreich als verlorenes Objekt zur Sachenfahndung ausgeschrieben gewesen sei. Da der BF seinen Reisepass offensichtlich nicht verloren habe, werde die Sachenfahndung widerrufen.
  5. Mit Ladung vom 03.09.2021 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 08.10.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an. Zugleich wurde der BF zur Vorlage seines Reisepasses, zur Mitwirkung im Verfahren und zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert und eingeladen, seine Zustimmung zu Ermittlungen im Herkunftsland zu erteilen.
  6. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 14.09.2021, beim Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2021 einlangend, wurde bekanntgegeben, dass der BF am 04.02.2020 in XXXX seine Verlobte XXXX geheiratet habe. Die Ehegattin des BF sei nach Bayern/Deutschland verzogen, um dort einen Arbeitsplatz anzunehmen. Beim zuständigen Landratsamt sei deshalb auch eine Aufenthaltskarte für den BF beantragt worden, die nunmehr auch ausgestellt worden und bis 09.10.2022 gültig sei. Die deutschen Behörden hätten offenbar die Vorstrafen des BF in Österreich als nicht so schwerwiegend empfunden. Im Hinblick auf die Dokumentation dieses [unionsrechtlichen, Anm.] Aufenthaltsrechtes des BF seien Ermittlungen im Herkunftsland nicht mehr erforderlich. Der BF benötige in Österreich auch keinen internationalen Schutz mehr, spreche sich aber gegen das befristete Einreiseverbot aus. Er lebe nun in Deutschland.
  7. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 14.09.2021, beim Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2021 einlangend, wurde bekanntgegeben, dass der BF am 04.02.2020 in römisch 40 seine Verlobte römisch 40 geheiratet habe. Die Ehegattin des BF sei nach Bayern/Deutschland verzogen, um dort einen Arbeitsplatz anzunehmen. Beim zuständigen Landratsamt sei deshalb auch eine Aufenthaltskarte für den BF beantragt worden, die nunmehr auch ausgestellt worden und bis 09.10.2022 gültig sei. Die deutschen Behörden hätten offenbar die Vorstrafen des BF in Österreich als nicht so schwerwiegend empfunden. Im Hinblick auf die Dokumentation dieses [unionsrechtlichen, Anm.] Aufenthaltsrechtes des BF seien Ermittlungen im Herkunftsland nicht mehr erforderlich. Der BF benötige in Österreich auch keinen internationalen Schutz mehr, spreche sich aber gegen das befristete Einreiseverbot aus. Er lebe nun in Deutschland. Unter einem wurde die Kopie einer deutschen Aufenthaltskarte mit dem Titel „EU-Familienangehöriger Art. 10 RL 2004/38/EG“, gültig bis 09.10.2022 des BF vorgelegt.Unter einem wurde die Kopie einer deutschen Aufenthaltskarte mit dem Titel „EU-Familienangehöriger Artikel 10, RL 2004/38/EG“, gültig bis 09.10.2022 des BF vorgelegt.
  8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2021 wurde die Rechtsvertretung des BF aufgefordert bekanntzugeben, ob die Beschwerde zurückgezogen wird bzw. zu genau welchen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides eine Zurückziehung erfolgt. Weiters wurde der BF aufgefordert, Belege zu seinem deutschen Aufenthaltstitel sowie die Heiratsurkunde und einen Staatsbürgerschaftsnachweis der Ehegattin zu übermitteln.
  9. Mit dem am 07.10.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz der Rechtsvertretung des BF vom 06.10.2021 wurde auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet, die Beschwerde nur hinsichtlich des Einreiseverbotes von sieben Jahren aufrechterhalten und zudem ausgeführt, dass der Kontakt des Rechtsvertreters zum Beschwerdeführer abgerissen sei, sodass keine Heiratsurkunde vorgelegt werden könne. In Anbetracht dessen, dass auf dem bereits übermittelten Aufenthaltstitel die Familienangehörigkeit zu einer EU-Bürgern vermerkt sei und sich diese auch aus dem Personalblatt der Landespolizeidirektion XXXX vom 20.04.2020 ergebe, sei von einer tatsächlichen Ehe auszugehen. Der BF sei mit XXXX , geborene XXXX , verheiratet. Diese sei ungarische Staatsbürgerin.
  10. Mit dem am 07.10.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz der Rechtsvertretung des BF vom 06.10.2021 wurde auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet, die Beschwerde nur hinsichtlich des Einreiseverbotes von sieben Jahren aufrechterhalten und zudem ausgeführt, dass der Kontakt des Rechtsvertreters zum Beschwerdeführer abgerissen sei, sodass keine Heiratsurkunde vorgelegt werden könne. In Anbetracht dessen, dass auf dem bereits übermittelten Aufenthaltstitel die Familienangehörigkeit zu einer EU-Bürgern vermerkt sei und sich diese auch aus dem Personalblatt der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 20.04.2020 ergebe, sei von einer tatsächlichen Ehe auszugehen. Der BF sei mit römisch 40 , geborene römisch 40 , verheiratet. Diese sei ungarische Staatsbürgerin.
  11. Die mündliche Verhandlung wurde vom Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge wieder abberaumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei (vgl. etwa Fremdenregisterauszug vom 29.09.2021). 1.
  14. Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei vergleiche etwa Fremdenregisterauszug vom 29.09.2021). Der BF reiste als Kind im Zuge eines Familiennachzuges Ende 1992/Anfang 1993 in das Bundesgebiet ein, wo erstmals am 15.01.1993 ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den BF gestellt wurde, welche dem BF auch erteilt wurde. Mit Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 11.09.1998 wurde dem BF eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt (vgl. Feststellungen im angefochtenen Bescheid vom 06.03.2020, AS 206/Verwaltungsakt Teil IV; darüber hinaus unstrittig).Der BF reiste als Kind im Zuge eines Familiennachzuges Ende 1992/Anfang 1993 in das Bundesgebiet ein, wo erstmals am 15.01.1993 ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den BF gestellt wurde, welche dem BF auch erteilt wurde. Mit Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 11.09.1998 wurde dem BF eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt vergleiche Feststellungen im angefochtenen Bescheid vom 06.03.2020, AS 206/Verwaltungsakt Teil römisch vier; darüber hinaus unstrittig). Mit Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 15.09.2006, Zahl: XXXX , wurde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechtes des BF aufgrund seiner mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich ausgesprochen (vgl. Bescheid vom 15.09.2006, AS 389 ff/Verwaltungsakt Teil II).Mit Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 15.09.2006, Zahl: römisch 40 , wurde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechtes des BF aufgrund seiner mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich ausgesprochen vergleiche Bescheid vom 15.09.2006, AS 389 ff/Verwaltungsakt Teil römisch zwei). In weiterer Folge wurden dem BF weiterhin Aufenthaltstitel als Familienangehöriger sowie in Form von Rot-Weiß-Rot-Karten plus erteilt. Zuletzt verfügte der BF über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karten plus“, gültig von XXXX 2017 bis XXXX .
  15. Diesbezüglich stellte der BF am XXXX .2018 fristgerecht einen Verlängerungsantrag, über den die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde bisher noch nicht entschieden hat (vgl. (vgl. Feststellungen im angefochtenen Bescheid vom 06.03.2020, AS 206/Verwaltungsakt Teil IV; Fremdenregisterauszug vom 29.09.2021).In weiterer Folge wurden dem BF weiterhin Aufenthaltstitel als Familienangehöriger sowie in Form von Rot-Weiß-Rot-Karten plus erteilt. Zuletzt verfügte der BF über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karten plus“, gültig von römisch 40 2017 bis römisch 40 .
  16. Diesbezüglich stellte der BF am römisch 40 .2018 fristgerecht einen Verlängerungsantrag, über den die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde bisher noch nicht entschieden hat vergleiche vergleiche Feststellungen im angefochtenen Bescheid vom 06.03.2020, AS 206/Verwaltungsakt Teil römisch vier; Fremdenregisterauszug vom 29.09.2021). 1.
  17. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2019, Zahl XXXX , wurde über den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen und ihm

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Begründend verwies das Bundesamt dabei darauf, dass der BF als türkischer Staatsangehöriger Rechte aus Art. 6 und Art. 7 der ARB 1/80 geltend machen könne und daher eine Aufenthaltsbeendigung

§ 67FPG zu erfolgen habe.

Die vielfachen strafgerichtlichen Verurteilungen würden insgesamt die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen (vgl. Bescheid vom 28.03.2019, AS 433 ff/Verwaltungsakt Teil II).1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2019, Zahl römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen und ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Begründend verwies das Bundesamt dabei darauf, dass der BF als türkischer Staatsangehöriger Rechte aus Artikel 6 und Artikel 7, der ARB 1/80 geltend machen könne und daher eine Aufenthaltsbeendigung

Paragraph 67, FPG zu erfolgen habe. Die vielfachen strafgerichtlichen Verurteilungen würden insgesamt die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen vergleiche Bescheid vom 28.03.2019, AS 433 ff/Verwaltungsakt Teil römisch zwei). Der gegen die Versäumung der Beschwerdefrist hinsichtlich des Bescheides vom 28.03.2019 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.05.2019 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.06.2019, Zahl: XXXX ,

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2021, Zahl L502 2221251-2/3E, abgewiesen (vgl. Bescheid des Bundesamtes, AS 521 ff/Verwaltungsakt Teil II; Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, AS 577 ff/Verwaltungsakt Teil II).Der gegen die Versäumung der Beschwerdefrist hinsichtlich des Bescheides vom 28.03.2019 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.05.2019 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.06.2019, Zahl: römisch 40 ,

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2021, Zahl L502 2221251-2/3E, abgewiesen vergleiche Bescheid des Bundesamtes, AS 521 ff/Verwaltungsakt Teil römisch zwei; Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, AS 577 ff/Verwaltungsakt Teil römisch zwei). Die gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachte Beschwerde des BF gegen das Aufenthaltsverbot wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2021, Zahl L502 2221251-1/2E, als verspätet zurückgewiesen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, AS 569 ff/Verwaltungsakt Teil II).Die gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachte Beschwerde des BF gegen das Aufenthaltsverbot wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2021, Zahl L502 2221251-1/2E, als verspätet zurückgewiesen vergleiche Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, AS 569 ff/Verwaltungsakt Teil römisch zwei). Das Aufenthaltsverbot erwuchs somit am 27.04.2019 in Rechtskraft (vgl. auch AS 1/Verwaltungsakt Teil III.).Das Aufenthaltsverbot erwuchs somit am 27.04.2019 in Rechtskraft vergleiche auch AS 1/Verwaltungsakt Teil römisch drei.). 1.

  1. Am 26.11.2019 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. AS 9 ff/Verwaltungsakt Teil IV).1.
  2. Am 26.11.2019 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche AS 9 ff/Verwaltungsakt Teil römisch vier). 1.
  3. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen 08.01.2020 und 04.02.2020 heiratete der BF die ungarische Staatsangehörige XXXX (nunmehr: XXXX ), geboren am XXXX , in Ungarn (vgl. dazu etwa Niederschrift Bundesamt vom 11.02.2020, AS 134/Verwaltungsakt Teil IV; Beschwerde vom 21.04.2020, AS 327/Verwaltungsakt Teil IV; Kopie der deutschen Aufenthaltskarte, gültig bis 09.10.2022; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.09.2021; Fremdenregisterauszug der Ehefrau vom 10.11.2021; darüber hinaus unstrittig).1.
  4. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen 08.01.2020 und 04.02.2020 heiratete der BF die ungarische Staatsangehörige römisch 40 (nunmehr: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , in Ungarn vergleiche dazu etwa Niederschrift Bundesamt vom 11.02.2020, AS 134/Verwaltungsakt Teil römisch vier; Beschwerde vom 21.04.2020, AS 327/Verwaltungsakt Teil römisch vier; Kopie der deutschen Aufenthaltskarte, gültig bis 09.10.2022; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.09.2021; Fremdenregisterauszug der Ehefrau vom 10.11.2021; darüber hinaus unstrittig). Über die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde in Österreich ein von 28.09.2018 bis 19.12.2027 gültiges und rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen. Sie wurde am 19.12.2019 auf dem Landweg aus dem Bundesgebiet nach Ungarn abgeschoben (vgl. Fremdenregisterauszug der Ehefrau vom 10.11.2021).Über die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde in Österreich ein von 28.09.2018 bis 19.12.2027 gültiges und rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen. Sie wurde am 19.12.2019 auf dem Landweg aus dem Bundesgebiet nach Ungarn abgeschoben vergleiche Fremdenregisterauszug der Ehefrau vom 10.11.2021). Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zog die Ehefrau des Beschwerdeführers nach Deutschland und nimmt dort seither ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch (vgl. implizit die aktenkundige Kopie der deutschen Aufenthaltskarte des BF).Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zog die Ehefrau des Beschwerdeführers nach Deutschland und nimmt dort seither ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch vergleiche implizit die aktenkundige Kopie der deutschen Aufenthaltskarte des BF). Der BF reiste spätestens am 15.05.2021 ebenfalls nach Deutschland (vgl. Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 26.06.2021; Sozialversicherungsdatenauszug vom 29.09.2021). Ihm kommt derzeit ein bis 09.10.2022 gültiges Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger einer EU-Bürgerin

Art. 10der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürger- oder Freizügigkeitsrichtlinie) zu (vgl.

aktenkundige Kopie der deutschen Aufenthaltskarte).Der BF reiste spätestens am 15.05.2021 ebenfalls nach Deutschland vergleiche Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 26.06.2021; Sozialversicherungsdatenauszug vom 29.09.2021). Ihm kommt derzeit ein bis 09.10.2022 gültiges Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger einer EU-Bürgerin

Artikel 10

, der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürger- oder Freizügigkeitsrichtlinie) zu vergleiche aktenkundige Kopie der deutschen Aufenthaltskarte). 1.

  1. Der BF hält sich zum Entscheidungszeitpunkt mit seiner Ehefrau in Deutschland auf (vgl. Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 06.10.2021).1.
  2. Der BF hält sich zum Entscheidungszeitpunkt mit seiner Ehefrau in Deutschland auf vergleiche Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 06.10.2021). 1.
  3. Darüber hinaus wird auf den oben dargelegten Verfahrensgang verwiesen.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  6. Zur Person und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten des BF. Auch hinsichtlich der Ehefrau des BF nahm das Bundesverwaltungsgericht Einsicht in das Zentrale Melderegister und das Fremdenregister und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Aktenkundig ist weiters eine Kopie der deutschen Aufenthaltskarte des BF als Familienangehöriger einer EU-Bürgerin iSd Art. 10 der Unionsbürgerrichtlinie.Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten des BF. Auch hinsichtlich der Ehefrau des BF nahm das Bundesverwaltungsgericht Einsicht in das Zentrale Melderegister und das Fremdenregister und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Aktenkundig ist weiters eine Kopie der deutschen Aufenthaltskarte des BF als Familienangehöriger einer EU-Bürgerin iSd Artikel 10, der Unionsbürgerrichtlinie. In Anbetracht des Vorbringens der Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 06.10.2021, dem aktenkundigen Polizeibericht vom 26.06.2021, wonach der BF jedenfalls am 15.05.2021 nach Deutschland ausgereist ist, des Umstandes, dass er zuletzt am 11.05.2021 in Österreich einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, in Deutschland über eine bis 09.10.2022 gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger einer Unionsbürgerin verfügt und sonst keinerlei Hinweise hervorgekommen sind, dass sich der BF tatsächlich nicht in Deutschland aufhalten würde, war festzustellen, dass sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt mit seiner Ehefrau in Deutschland befindet. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche in der jeweiligen Klammer konkret angeführt und vom BF zu keiner Zeit bestritten wurden.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht: 3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. Das ho. Gericht hat im gegenständlichen Fall

§ 17Vw

GVG das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das ho. Gericht hat im gegenständlichen Fall

Paragraph 17, VwGVG das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 3.1.3.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.3.1.3.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu Spruchteil A.1.): 3.2.
  2. Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen Spruchpunkt I. und II. nach Zurückziehung der Beschwerde:3.2.
  3. Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. nach Zurückziehung der Beschwerde: In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 191)" (so auch VwGH 09.06.2016, Zl. Ra 2016/02/0137, Rz 4).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 13, Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 191)" (so auch VwGH 09.06.2016, Zl. Ra 2016/02/0137, Rz 4).

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150).Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle vergleiche VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Mit dem am 07.10.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF vom 06.10.2021 wurde angegeben, dass die Beschwerde zu Spruchpunkt VIII. betreffend das gegen den BF erlassene Einreiseverbot aufrecht erhalten wird, womit er der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, konkret anzugeben, welche Spruchpunkte zurückgezogen werden sollen, nicht nachkam. Allerdings wurde bereits mit Schriftsatz vom 14.09.2021 angegeben, dass der BF keines internationalen Schutzes mehr bedürfe, woraus eindeutig zu schließen war, dass die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen wurde.Mit dem am 07.10.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF vom 06.10.2021 wurde angegeben, dass die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch acht. betreffend das gegen den BF erlassene Einreiseverbot aufrecht erhalten wird, womit er der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, konkret anzugeben, welche Spruchpunkte zurückgezogen werden sollen, nicht nachkam. Allerdings wurde bereits mit Schriftsatz vom 14.09.2021 angegeben, dass der BF keines internationalen Schutzes mehr bedürfe, woraus eindeutig zu schließen war, dass die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen wurde. Die Spruchpunkte I. und II. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erwuchsen damit in Rechtskraft. Das diese Spruchpunkte betreffende Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen.Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erwuchsen damit in Rechtskraft. Das diese Spruchpunkte betreffende Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen. Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte ist auch unter der Annahme einer impliziten Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerden eine Aufhebung von Amts wegen vorzunehmen. Diesbezüglich wird auf Punkt 3.3. verwiesen. 3.3. Zu Spruchteil A.2.I.): Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III. bis V. sowie VII. und VIII. (Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G; Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Ausreisefrist und Einreiseverbot):3.3. Zu Spruchteil A.2.I.): Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. sowie römisch sieben. und römisch acht. (Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG; Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Ausreisefrist und Einreiseverbot): 3.3.

  1. Rückkehrentscheidung und damit verbundenen Aussprüchen samt Einreiseverbot (Spruchpunkte IV. und V. sowie VII. und VIII.):3.3.
  2. Rückkehrentscheidung und damit verbundenen Aussprüchen samt Einreiseverbot (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. sowie römisch sieben. und römisch acht.): Nach Verfahrenseinstellung zu den genannten Spruchpunkten I. bis II. des angefochtenen Bescheides ist der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als rechtskräftig abgewiesen zu betrachten.Nach Verfahrenseinstellung zu den genannten Spruchpunkten römisch eins. bis römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als rechtskräftig abgewiesen zu betrachten. Aus nachfolgenden Erwägungen sind die o.a. Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit von Amts wegen aufzuheben: 3.3.1.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.3.3.1.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen den Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Als weitere Voraussetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 letzter Satz FPG, dass dem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen den Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Als weitere Voraussetzung ergibt sich aus Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz FPG, dass dem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. In seinem Erkenntnis vom 14.11.2017, Ra 2017/20/0274 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der Gesetzgeber (RV 952 BlgNR

  1. GP 39) mit § 10 AsylG 2005 (in der Stammfassung) den ausdrücklich erklärten Zweck verfolgte, einem Fremden, der bereits über ein anderes Aufenthaltsrecht als nach dem AsylG 2005 verfügt, es bezogen auf das auf anderen Bestimmungen beruhende Aufenthaltsrecht nicht zum Nachteil gereichen zu lassen, wenn er einen (erfolglosen) Antrag auf internationalen Schutz stellt. Eine solche Sichtweise erscheint auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten, weil eine sachliche Rechtfertigung dafür, einem Fremden ein anderwärtiges Aufenthaltsrecht allein deshalb zu entziehen, weil er erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Auch mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG (BGBl. I Nr. 87/2012) und den damit einhergehenden Änderungen des § 10 AsylG 2005 und des § 52 FPG 2005 wollte der Gesetzgeber keine Änderung dieser Rechtslage herbeiführen. Es wird in den Erläuterungen (RV 1803 BlgNR
  2. GP 37 sowie 64f) betont, dass der Abs. 2 des § 52 FPG 2005 die Bestimmungen des bisherigen § 10 AsylG 2005 wiederspiegle und die Anschlussnorm zum nunmehrigen § 10 AsylG 2005 darstelle. Eine auf § 52 Abs. 2 FPG 2005 gestützte Rückkehrentscheidung soll (auch weiterhin) nur dann zulässig sein, wenn "dem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt".In seinem Erkenntnis vom 14.11.2017, Ra 2017/20/0274 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der Gesetzgeber Regierungsvorlage 952 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 39) mit Paragraph 10, AsylG 2005 (in der Stammfassung) den ausdrücklich erklärten Zweck verfolgte, einem Fremden, der bereits über ein anderes Aufenthaltsrecht als nach dem AsylG 2005 verfügt, es bezogen auf das auf anderen Bestimmungen beruhende Aufenthaltsrecht nicht zum Nachteil gereichen zu lassen, wenn er einen (erfolglosen) Antrag auf internationalen Schutz stellt. Eine solche Sichtweise erscheint auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten, weil eine sachliche Rechtfertigung dafür, einem Fremden ein anderwärtiges Aufenthaltsrecht allein deshalb zu entziehen, weil er erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Auch mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) und den damit einhergehenden Änderungen des Paragraph 10, AsylG 2005 und des Paragraph 52, FPG 2005 wollte der Gesetzgeber keine Änderung dieser Rechtslage herbeiführen. Es wird in den Erläuterungen Regierungsvorlage 1803 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 37 sowie 64f) betont, dass der Absatz 2, des Paragraph 52, FPG 2005 die Bestimmungen des bisherigen Paragraph 10, AsylG 2005 wiederspiegle und die Anschlussnorm zum nunmehrigen Paragraph 10, AsylG 2005 darstelle. Eine auf Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005 gestützte Rückkehrentscheidung soll (auch weiterhin) nur dann zulässig sein, wenn "dem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt". Weiters hielt der VwGH fest: „Wurde dem Revisionswerber eine Aufenthaltskarte nach dem NAG 2005 (vgl. §§ 54, 57 NAG 2005) mit Gültigkeit bis 2020 ausgestellt, führte dies dazu, dass

§ 31Abs. 1 Z 2 Fr

PolG 2005 sein Aufenthalt im Entscheidungszeitpunkt als rechtmäßig anzusehen war, woran auch nichts ändert, dass sich der Revisionswerber nach Meinung des BVwG (aufgrund der Scheidung) nicht länger auf ein aus dem Unionsrecht herrührendes Aufenthaltsrecht berufen könne. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens

§ 31Abs. 1 Z 2 Fr

PolG 2005 rechtmäßig aufhältig. Daraus folgt, dass die Erlassung einer auf § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall, in dem der Revisionswerber über ein auf das NAG 2005 gegründetes Aufenthaltsrecht verfügte, nicht zulässig war“ (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, mwN).„Wurde dem Revisionswerber eine Aufenthaltskarte nach dem NAG 2005 vergleiche Paragraphen 54, 57, NAG 2005) mit Gültigkeit bis 2020 ausgestellt, führte dies dazu, dass

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 sein Aufenthalt im Entscheidungszeitpunkt als rechtmäßig anzusehen war, woran auch nichts ändert, dass sich der Revisionswerber nach Meinung des BVwG (aufgrund der Scheidung) nicht länger auf ein aus dem Unionsrecht herrührendes Aufenthaltsrecht berufen könne. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 rechtmäßig aufhältig. Daraus folgt, dass die Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall, in dem der Revisionswerber über ein auf das NAG 2005 gegründetes Aufenthaltsrecht verfügte, nicht zulässig war“ (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, mwN).

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation eines Aufenthaltsrechtes nach dem NAG zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation eines Aufenthaltsrechtes nach dem NAG zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. Dem BF kam zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 06.03.2020 aufgrund seines rechtzeitigen Verlängerungsantrages

§ 24

NAG nach wie vor ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu, sodass er sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung

§ 31Abs.

1 Z 2 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Die vom Bundesamt auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützte Rückkehrentscheidung war daher schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung rechtswidrig.Dem BF kam zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 06.03.2020 aufgrund seines rechtzeitigen Verlängerungsantrages

Paragraph 24, NAG nach wie vor ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu, sodass er sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Die vom Bundesamt auf , Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützte Rückkehrentscheidung war daher schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung rechtswidrig. 3.3.1.

  1. Darüber hinaus ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte einer EWR-Bürgerin ist, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, begünstigter Drittstaatsangehöriger, sofern der Drittstaatsangehörige die unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin, von dem er seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihr nachzieht.3.3.1.
  2. Darüber hinaus ist nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte einer EWR-Bürgerin ist, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, begünstigter Drittstaatsangehöriger, sofern der Drittstaatsangehörige die unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin, von dem er seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihr nachzieht. Der BF hat zwischen 08.01.2020 und 04.02.2020 eine ungarische Staatsangehörige und somit eine Unionsbürgerin geheiratet. Diese nimmt seit einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt in Deutschland ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Sinne der Unionsbürger- bzw. Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch und ist der BF jedenfalls während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, spätestens aber im Mai 2021, mit ihr mitgereist bzw. ihr nach Deutschland nachgereist. Er verfügt zudem über eine gültige deutsche Aufenthaltskarte als Familienangehöriger einer EU-Bürgerin iSd Art. 10 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürger- bzw. Freizügigkeitsrichtlinie).Der BF hat zwischen 08.01.2020 und 04.02.2020 eine ungarische Staatsangehörige und somit eine Unionsbürgerin geheiratet. Diese nimmt seit einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt in Deutschland ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Sinne der Unionsbürger- bzw. Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch und ist der BF jedenfalls während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, spätestens aber im Mai 2021, mit ihr mitgereist bzw. ihr nach Deutschland nachgereist. Er verfügt zudem über eine gültige deutsche Aufenthaltskarte als Familienangehöriger einer EU-Bürgerin iSd Artikel 10, der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürger- bzw. Freizügigkeitsrichtlinie). Dem BF kommt zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes damit der Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG zu.Dem BF kommt zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes damit der Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen ist in jedem Fall an die engeren Voraussetzungen der Ausweisung (§ 66 FPG) oder des Aufenthaltsverbotes (§ 67 FPG) geknüpft, auch wenn der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat einen dort noch zu prüfenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat oder ein solcher im Inland gestellter Antrag nach den §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist. Eine Rückkehrentscheidung nach § 52 [Abs. 2] FPG kommt gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein nicht in Betracht. (vgl. VwGH vom 26.04.2021, Ra 2021/14/0015, Rz 20, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, Rz 43).Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen ist in jedem Fall an die engeren Voraussetzungen der Ausweisung (Paragraph 66, FPG) oder des Aufenthaltsverbotes (Paragraph 67, FPG) geknüpft, auch wenn der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat einen dort noch zu prüfenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat oder ein solcher im Inland gestellter Antrag nach den Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist. Eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, [Abs. 2] FPG kommt gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein nicht in Betracht. vergleiche VwGH vom 26.04.2021, Ra 2021/14/0015, Rz 20, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, Rz 43). Demnach erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG sowohl zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Bundesamt als auch zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aus zwei unterschiedlichen Gründen als rechtswidrig, sodass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – unabhängig von der Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerde – von Amts wegen ersatzlos zu beheben war.Demnach erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowohl zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Bundesamt als auch zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aus zwei unterschiedlichen Gründen als rechtswidrig, sodass Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – unabhängig von der Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerde – von Amts wegen ersatzlos zu beheben war. 3.3.1.

  1. Die auf der in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erlassenen Rückkehrentscheidung aufbauenden weiteren Spruchpunkte, nämlich die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.), die fehlende Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VII.) sowie insbesondere das vom BF ausdrücklich angefochtene Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.) sind damit ebenso ersatzlos zu beheben.3.3.1.
  2. Die auf der in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides erlassenen Rückkehrentscheidung aufbauenden weiteren Spruchpunkte, nämlich die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf.), die fehlende Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.) sowie insbesondere das vom BF ausdrücklich angefochtene Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.) sind damit ebenso ersatzlos zu beheben. 3.3.
  3. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.):3.3.2. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.): Wie bereits ausgeführt, kommt dem BF jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes der Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG zu.Wie bereits ausgeführt, kommt dem BF jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes der Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu.

§ 54Abs. 5 Asyl

G 2005 gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen) nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige (vgl. dazu auch VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0115, Rz 8).

Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen des

  1. Hauptstückes des AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen) nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige vergleiche dazu auch VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0115, Rz 8). Demgemäß war auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Demgemäß war auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen, nach teilweiser Beschwerdezurückziehung verbleibenden Spruchpunkte aufzuheben waren, entfällt die Beschwerdeverhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG, auf welche überdies ausdrücklich verzichtet wurde.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen, nach teilweiser Beschwerdezurückziehung verbleibenden Spruchpunkte aufzuheben waren, entfällt die Beschwerdeverhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, auf welche überdies ausdrücklich verzichtet wurde. Zu den Spruchteilen B.1. und B.2.): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G315.2221251.3.00

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