4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
IM NAMEN DER REPUBLIK! 2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno J. WAGENEDER, gegen die Spruchpunkte III. bis V. sowie VII. und VIII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2020, Zahl: XXXX , betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G, Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung und Einreiseverbot, zu Recht: 2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno J. WAGENEDER, gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. sowie römisch sieben. und römisch acht. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2020, Zahl: römisch 40 , betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung und Einreiseverbot, zu Recht: A.2) Die Spruchpunkte III. bis V. sowie VII. und VIII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. sowie römisch sieben. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B.2) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
, Text, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 06.03.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz „BF“ genannt) auf internationalen Schutz vom 26.11.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei
Einer Beschwerde gegen den Antrag auf internationalen Schutz wurde
„§ 18 Absatz 1 Ziffer 0“ BFA-VG (sic!) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde
1a FPG 2005 festgestellt, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VII.) und gegen den BF
Vm „Absatz 3 Ziffer 0“ (sic!) FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 06.03.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz „BF“ genannt) auf internationalen Schutz vom 26.11.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen den Antrag auf internationalen Schutz wurde
„§ 18 Absatz 1 Ziffer 0“ BFA-VG (sic!) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Weiters wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 festgestellt, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt römisch sieben.) und gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit „Absatz 3 Ziffer 0“ (sic!) FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2020, Zahl: L526 2221251-3/11Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen und ihm
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Begründend verwies das Bundesamt dabei darauf, dass der BF als türkischer Staatsangehöriger Rechte aus Art. 6 und Art. 7 der ARB 1/80 geltend machen könne und daher eine Aufenthaltsbeendigung
Die vielfachen strafgerichtlichen Verurteilungen würden insgesamt die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen (vgl. Bescheid vom 28.03.2019, AS 433 ff/Verwaltungsakt Teil II).1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2019, Zahl römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen und ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Begründend verwies das Bundesamt dabei darauf, dass der BF als türkischer Staatsangehöriger Rechte aus Artikel 6 und Artikel 7, der ARB 1/80 geltend machen könne und daher eine Aufenthaltsbeendigung
Paragraph 67, FPG zu erfolgen habe. Die vielfachen strafgerichtlichen Verurteilungen würden insgesamt die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen vergleiche Bescheid vom 28.03.2019, AS 433 ff/Verwaltungsakt Teil römisch zwei). Der gegen die Versäumung der Beschwerdefrist hinsichtlich des Bescheides vom 28.03.2019 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.05.2019 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.06.2019, Zahl: XXXX ,
GVG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2021, Zahl L502 2221251-2/3E, abgewiesen (vgl. Bescheid des Bundesamtes, AS 521 ff/Verwaltungsakt Teil II; Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, AS 577 ff/Verwaltungsakt Teil II).Der gegen die Versäumung der Beschwerdefrist hinsichtlich des Bescheides vom 28.03.2019 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.05.2019 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.06.2019, Zahl: römisch 40 ,
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2021, Zahl L502 2221251-2/3E, abgewiesen vergleiche Bescheid des Bundesamtes, AS 521 ff/Verwaltungsakt Teil römisch zwei; Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, AS 577 ff/Verwaltungsakt Teil römisch zwei). Die gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachte Beschwerde des BF gegen das Aufenthaltsverbot wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2021, Zahl L502 2221251-1/2E, als verspätet zurückgewiesen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, AS 569 ff/Verwaltungsakt Teil II).Die gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachte Beschwerde des BF gegen das Aufenthaltsverbot wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2021, Zahl L502 2221251-1/2E, als verspätet zurückgewiesen vergleiche Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, AS 569 ff/Verwaltungsakt Teil römisch zwei). Das Aufenthaltsverbot erwuchs somit am 27.04.2019 in Rechtskraft (vgl. auch AS 1/Verwaltungsakt Teil III.).Das Aufenthaltsverbot erwuchs somit am 27.04.2019 in Rechtskraft vergleiche auch AS 1/Verwaltungsakt Teil römisch drei.). 1.
aktenkundige Kopie der deutschen Aufenthaltskarte).Der BF reiste spätestens am 15.05.2021 ebenfalls nach Deutschland vergleiche Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 26.06.2021; Sozialversicherungsdatenauszug vom 29.09.2021). Ihm kommt derzeit ein bis 09.10.2022 gültiges Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger einer EU-Bürgerin
, der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürger- oder Freizügigkeitsrichtlinie) zu vergleiche aktenkundige Kopie der deutschen Aufenthaltskarte). 1.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.1.2.
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. Das ho. Gericht hat im gegenständlichen Fall
GVG das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das ho. Gericht hat im gegenständlichen Fall
Paragraph 17, VwGVG das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 3.1.3.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.3.1.3.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150).Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle vergleiche VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Mit dem am 07.10.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF vom 06.10.2021 wurde angegeben, dass die Beschwerde zu Spruchpunkt VIII. betreffend das gegen den BF erlassene Einreiseverbot aufrecht erhalten wird, womit er der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, konkret anzugeben, welche Spruchpunkte zurückgezogen werden sollen, nicht nachkam. Allerdings wurde bereits mit Schriftsatz vom 14.09.2021 angegeben, dass der BF keines internationalen Schutzes mehr bedürfe, woraus eindeutig zu schließen war, dass die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen wurde.Mit dem am 07.10.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF vom 06.10.2021 wurde angegeben, dass die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch acht. betreffend das gegen den BF erlassene Einreiseverbot aufrecht erhalten wird, womit er der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, konkret anzugeben, welche Spruchpunkte zurückgezogen werden sollen, nicht nachkam. Allerdings wurde bereits mit Schriftsatz vom 14.09.2021 angegeben, dass der BF keines internationalen Schutzes mehr bedürfe, woraus eindeutig zu schließen war, dass die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen wurde. Die Spruchpunkte I. und II. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erwuchsen damit in Rechtskraft. Das diese Spruchpunkte betreffende Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen.Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erwuchsen damit in Rechtskraft. Das diese Spruchpunkte betreffende Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen. Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte ist auch unter der Annahme einer impliziten Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerden eine Aufhebung von Amts wegen vorzunehmen. Diesbezüglich wird auf Punkt 3.3. verwiesen. 3.3. Zu Spruchteil A.2.I.): Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III. bis V. sowie VII. und VIII. (Aufenthaltstitel
G; Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Ausreisefrist und Einreiseverbot):3.3. Zu Spruchteil A.2.I.): Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. sowie römisch sieben. und römisch acht. (Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG; Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Ausreisefrist und Einreiseverbot): 3.3.
G 2005 hat das Bundesamt eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.3.3.1.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Als weitere Voraussetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 letzter Satz FPG, dass dem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen den Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Als weitere Voraussetzung ergibt sich aus Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz FPG, dass dem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. In seinem Erkenntnis vom 14.11.2017, Ra 2017/20/0274 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der Gesetzgeber (RV 952 BlgNR
PolG 2005 sein Aufenthalt im Entscheidungszeitpunkt als rechtmäßig anzusehen war, woran auch nichts ändert, dass sich der Revisionswerber nach Meinung des BVwG (aufgrund der Scheidung) nicht länger auf ein aus dem Unionsrecht herrührendes Aufenthaltsrecht berufen könne. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens
PolG 2005 rechtmäßig aufhältig. Daraus folgt, dass die Erlassung einer auf § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall, in dem der Revisionswerber über ein auf das NAG 2005 gegründetes Aufenthaltsrecht verfügte, nicht zulässig war“ (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, mwN).„Wurde dem Revisionswerber eine Aufenthaltskarte nach dem NAG 2005 vergleiche Paragraphen 54, 57, NAG 2005) mit Gültigkeit bis 2020 ausgestellt, führte dies dazu, dass
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 sein Aufenthalt im Entscheidungszeitpunkt als rechtmäßig anzusehen war, woran auch nichts ändert, dass sich der Revisionswerber nach Meinung des BVwG (aufgrund der Scheidung) nicht länger auf ein aus dem Unionsrecht herrührendes Aufenthaltsrecht berufen könne. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 rechtmäßig aufhältig. Daraus folgt, dass die Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall, in dem der Revisionswerber über ein auf das NAG 2005 gegründetes Aufenthaltsrecht verfügte, nicht zulässig war“ (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, mwN).
1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation eines Aufenthaltsrechtes nach dem NAG zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation eines Aufenthaltsrechtes nach dem NAG zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. Dem BF kam zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 06.03.2020 aufgrund seines rechtzeitigen Verlängerungsantrages
NAG nach wie vor ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu, sodass er sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung
1 Z 2 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Die vom Bundesamt auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützte Rückkehrentscheidung war daher schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung rechtswidrig.Dem BF kam zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 06.03.2020 aufgrund seines rechtzeitigen Verlängerungsantrages
Paragraph 24, NAG nach wie vor ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu, sodass er sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Die vom Bundesamt auf , Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützte Rückkehrentscheidung war daher schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung rechtswidrig. 3.3.1.
4 Z 11 FPG zu.Dem BF kommt zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes damit der Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen ist in jedem Fall an die engeren Voraussetzungen der Ausweisung (§ 66 FPG) oder des Aufenthaltsverbotes (§ 67 FPG) geknüpft, auch wenn der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat einen dort noch zu prüfenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat oder ein solcher im Inland gestellter Antrag nach den §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist. Eine Rückkehrentscheidung nach § 52 [Abs. 2] FPG kommt gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein nicht in Betracht. (vgl. VwGH vom 26.04.2021, Ra 2021/14/0015, Rz 20, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, Rz 43).Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen ist in jedem Fall an die engeren Voraussetzungen der Ausweisung (Paragraph 66, FPG) oder des Aufenthaltsverbotes (Paragraph 67, FPG) geknüpft, auch wenn der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat einen dort noch zu prüfenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat oder ein solcher im Inland gestellter Antrag nach den Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist. Eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, [Abs. 2] FPG kommt gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein nicht in Betracht. vergleiche VwGH vom 26.04.2021, Ra 2021/14/0015, Rz 20, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, Rz 43). Demnach erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF
2 Z 2 FPG sowohl zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Bundesamt als auch zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aus zwei unterschiedlichen Gründen als rechtswidrig, sodass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – unabhängig von der Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerde – von Amts wegen ersatzlos zu beheben war.Demnach erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowohl zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Bundesamt als auch zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aus zwei unterschiedlichen Gründen als rechtswidrig, sodass Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – unabhängig von der Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerde – von Amts wegen ersatzlos zu beheben war. 3.3.1.
G (Spruchpunkt III.):3.3.2. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.): Wie bereits ausgeführt, kommt dem BF jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes der Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen
4 Z 11 FPG zu.Wie bereits ausgeführt, kommt dem BF jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes der Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu.
G 2005 gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen) nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige (vgl. dazu auch VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0115, Rz 8).
Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen des
GVG, auf welche überdies ausdrücklich verzichtet wurde.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen, nach teilweiser Beschwerdezurückziehung verbleibenden Spruchpunkte aufzuheben waren, entfällt die Beschwerdeverhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, auf welche überdies ausdrücklich verzichtet wurde. Zu den Spruchteilen B.1. und B.2.): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G315.2221251.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.