← Österreich

{'item': 'G315 2240114-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2022 GeschäftszahlG315 2240114-1 Spruch, G315 2240114-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2021, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2021, Zahl römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in Österreich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten zukomme, da er sich zwar seit mehreren Jahren im Bundesgebiet aufhalte, aber mangels aktueller Erwerbstätigkeit, ausreichender finanzieller Mittel und einer Krankenversicherung die Voraussetzungen nach §§ 51 ff NAG nicht erfülle. Der Beschwerdeführer sei nur kurzfristig am Arbeitsmarkt integriert gewesen. Die überwiegende Zeit seines Aufenthalts sei er weder mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen, noch einer sozialversicherten Beschäftigung nachgegangen. Zuletzt sei der Beschwerdeführer gar als obdachlos gemeldet gewesen und wären keine berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Interessen im Bundesgebiet hervorgekommen. Er sei damit nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und daher auszuweisen.
  2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in Österreich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten zukomme, da er sich zwar seit mehreren Jahren im Bundesgebiet aufhalte, aber mangels aktueller Erwerbstätigkeit, ausreichender finanzieller Mittel und einer Krankenversicherung die Voraussetzungen nach Paragraphen 51, ff NAG nicht erfülle. Der Beschwerdeführer sei nur kurzfristig am Arbeitsmarkt integriert gewesen. Die überwiegende Zeit seines Aufenthalts sei er weder mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen, noch einer sozialversicherten Beschäftigung nachgegangen. Zuletzt sei der Beschwerdeführer gar als obdachlos gemeldet gewesen und wären keine berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Interessen im Bundesgebiet hervorgekommen. Er sei damit nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und daher auszuweisen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner ehemaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 12.02.2021, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; in eventu den Bescheid beheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör und die Unzulässigkeit der Ausweisung angeführt. Der Beschwerdeführer sei seit 14.01.2021 durchgehend behördlich mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und seit 22.12.2020 beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vorgemerkt. Der Beschwerdeführer sei zur Arbeitssuche eingereist und habe auch begründete Aussicht darauf, eingestellt zu werden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Deutschland weder über ein soziales oder familiäres Netz, noch über eine Unterkunftsmöglichkeit oder Besitztümer. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt seit 2007 in Österreich und sei strafgerichtlich unbescholten.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 25.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht holte daraufhin das gegen den Beschwerdeführer in seiner Abwesenheit ergangene Strafurteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 18.01.2021, XXXX , rechtskräftig mit 10.02.2021, ein.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht holte daraufhin das gegen den Beschwerdeführer in seiner Abwesenheit ergangene Strafurteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 18.01.2021, römisch 40 , rechtskräftig mit 10.02.2021, ein.
  7. Am 13.08.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt der Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.08.2021 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer sowie zwei weitere Mittäter im Verdacht stehen würden, am 29.05.2021 einen Diebstahl im Aufenthaltsraum einer Notschlafstelle begangen zu haben.
  8. Am 18.08.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt die Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 18.08.2021 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer übermittelt. Daraus ist zudem ersichtlich, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt ist.
  9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2021 wurde der Beschwerdeführer über seine damalige bevollmächtigte Rechtsvertretung zur Mitwirkung im Verfahren und zur Beantwortung konkret an ihn gerichteter Fragen aufgefordert und ihm weiters die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
  10. Mit dem am 07.09.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schreiben der Rechtsvertretung vom 06.09.2021 wurde die Vertretungsvollmacht zurückgelegt.
  11. Das Parteiengehör und die Aufforderung zur Mitwirkung vom 25.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin am 15.09.2021 gemäß § 8 iVm § 23 ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zugestellt, da weder der konkrete Aufenthaltsort noch eine Abgabestelle des Beschwerdeführers bekannt ist und auch nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte und der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle auch nicht mitgeteilt hat.
  12. Das Parteiengehör und die Aufforderung zur Mitwirkung vom 25.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin am 15.09.2021 gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zugestellt, da weder der konkrete Aufenthaltsort noch eine Abgabestelle des Beschwerdeführers bekannt ist und auch nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte und der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle auch nicht mitgeteilt hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland (vgl. aktenkundige Kopie des gültigen deutschen Reisepasses, AS 166).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland vergleiche aktenkundige Kopie des gültigen deutschen Reisepasses, AS 166). Der Beschwerdeführer weist in Österreich nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister zuletzt vom 03.02.2021):Der Beschwerdeführer weist in Österreich nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister zuletzt vom 03.02.2021): - 09.11.2006 bis 02.10.2007 Hauptwohnsitz - 17.12.2018 bis 01.04.2019 Nebenwohnsitz - 14.01.2021 bis 16.03.2021 Obdachlos - 17.08.2021 bis 29.08.2021 Nebenwohnsitz Polizeianhaltezentrum In Österreich liegen zudem nachfolgende Sozialversicherungszeiten des Beschwerdeführers vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszüge vom 12.04.2021 und 13.10.2021):In Österreich liegen zudem nachfolgende Sozialversicherungszeiten des Beschwerdeführers vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszüge vom 12.04.2021 und 13.10.2021): - 15.08.2002 bis 11.11.2002 Arbeiter - 20.01.2006 bis 31.01.2006 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 01.02.2006 bis 05.02.2006 Arbeiter - 17.02.2006 bis 15.05.2006 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 18.10.2006 bis 18.10.2006 Arbeiter - 23.10.2006 bis 24.11.2006 Arbeiter - 05.01.2007 bis 24.02.2007 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 29.08.2007 bis 22.10.2007 Arbeiter - 17.12.2018 bis 05.04.2019 Arbeiter - 15.05.2019 bis 19.05.2019 Arbeiter - 28.12.2019 bis 28.12.2019 Arbeiter Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer zur Zahl XXXX wurde mit 18.08.2021 eingestellt. Auch die Staatsanwaltschaft konnte den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht feststellen (vgl. aktenkundige Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 18.08.2021).Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 wurde mit 18.08.2021 eingestellt. Auch die Staatsanwaltschaft konnte den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht feststellen vergleiche aktenkundige Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 18.08.2021). Zum Entscheidungszeitpunkt konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhält.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  16. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist weiters eine Kopie des gültigen deutschen Reisepasses des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer weder über eine Wohnsitzmeldung verfügt noch eine sozialversicherte Erwerbstätigkeit ausübt. Auch sonst ist kein Hinweis darauf hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich aufhält, zumal auch die Staatsanwaltschaft seinen Aufenthaltsort nicht feststellen konnte. Auch die vormalige bevollmächtigte Rechtsvertretung hat inzwischen die Vertretungsvollmacht zurückgelegt. Der konkrete Aufenthaltsort des Beschwerdeführers konnte nicht ermittelt werden. Ebenso wenig ist hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer derzeit tatsächlich im Bundesgebiet aufhält. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Rechtsvertretung gemachten Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und zu keiner (substanziiert) Zeit bestritten wurden.
  17. Rechtliche Beurteilung: § 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG lauten: "

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen." Gemäß § 55 Abs. 3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. Eine Ausweisung gemäß § 66 FPG setzt einen Inlandsaufenthalt des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt voraus (vgl. dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN).Eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG setzt einen Inlandsaufenthalt des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt voraus vergleiche dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN). Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen (vgl. auch VwGH vom 30.01.2003, 2002/21/0168).Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen vergleiche auch VwGH vom 30.01.2003, 2002/21/0168). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G315.2240114.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.