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{'item': 'G315 2243777-1'}

Obsah (16)Art 133§ 66§ 70§ 51§ 16§ 55§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 54§ 8§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2022 GeschäftszahlG315 2243777-1 SpruchG315 2243777-1/6E, G315 2243777-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2021 wurde der Beschwerdeführer

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt II.).1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2021 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm

, Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet

§ 51Abs. 1 Z 3 i

Vm Z 2 NAG mangels Nachweises eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes nicht erfülle, sodass der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet auszuweisen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Ziffer 2, NAG mangels Nachweises eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes nicht erfülle, sodass der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet auszuweisen sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 17.06.2021, am selben Tag beim Bundesamt einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den Bescheid beheben und das Verfahren an das Bundeamt zurückverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits wiederholt mitgeteilt habe, über eine private Krankenversicherung der GENERALI-Versicherung zu verfügen. Dabei handle es sich zweifelsohne um eine „Premium“-Versicherung, die sämtliche Risiken abdecke. Die Versicherung sei ausdrücklich zu dem Zweck abgeschlossen worden, die gesetzlichen Erfordernisse in Österreich zu erfüllen, was dem Beschwerdeführer auch seitens des Versicherungsmaklers zugesichert worden sei. Unter einem wurde neben anderen Unterlagen auch eine Bestätigung der Versicherung der Beschwerde beigelegt.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 25.06.2021 ein.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen drei Wochen eine vollständige Versicherungspolizze oder allenfalls eine Kopie seiner europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC oder auch EKVK), die auf seinen Namen lautet vorzulegen. Unter einem wurde auf die Möglichkeit der Selbstversicherung für Studierende

§ 16Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 1 ASVG und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Studienförderungsgesetz (StudFG) hingewiesen und dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs auch die Möglichkeit eingeräumt, eine allfällige ergänzende schriftliche Stellungnahme zu übermitteln.4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen drei Wochen eine vollständige Versicherungspolizze oder allenfalls eine Kopie seiner europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC oder auch EKVK), die auf seinen Namen lautet vorzulegen. Unter einem wurde auf die Möglichkeit der Selbstversicherung für Studierende

Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, ASVG und Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, Studienförderungsgesetz (StudFG) hingewiesen und dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs auch die Möglichkeit eingeräumt, eine allfällige ergänzende schriftliche Stellungnahme zu übermitteln.

  1. Per E-Mail vom 21.09.2021, beim Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2021 einlangend, übermittetelte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter verspätet eine Kopie eines Versicherungszertifikats der GENERALI-Versicherung, jedoch weder eine Versicherungspolizze noch eine Kopie der europäischen Krankenversicherungskarte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  3. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger (vgl. Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Meldergeister jeweils vom 08.10.2021).1.
  4. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger vergleiche Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Meldergeister jeweils vom 08.10.2021). Er war in Österreich von 22.10.2018 bis 18.01.2019 mit einen Nebenwohnsitz gemeldet und verfügt seit 19.09.2019 durchgehend über eine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister zuletzt vom 03.02.2022).Er war in Österreich von 22.10.2018 bis 18.01.2019 mit einen Nebenwohnsitz gemeldet und verfügt seit 19.09.2019 durchgehend über eine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister zuletzt vom 03.02.2022). 1.
  5. Der Beschwerdeführer ist ordentlicher Student der Sigmund Freud Privatuniverstität im Bachelor-Studiengang Humanmedizin (vgl. aktenkundige Studienbestätigungen).1.
  6. Der Beschwerdeführer ist ordentlicher Student der Sigmund Freud Privatuniverstität im Bachelor-Studiengang Humanmedizin vergleiche aktenkundige Studienbestätigungen). Seine Unterkunft in Österreich wird von seiner Mutter gemietet, die auch für die monatliche Miete in Höhe von EUR 1.202,58 aufkommt (vgl. aktenkundiger Mietvertrag vom 17.06.2019 gültig bis 15.08.2026, AS 105 ff; aktenkundiger Dauerauftrag, AS 95).Seine Unterkunft in Österreich wird von seiner Mutter gemietet, die auch für die monatliche Miete in Höhe von EUR 1.202,58 aufkommt vergleiche aktenkundiger Mietvertrag vom 17.06.2019 gültig bis 15.08.2026, AS 105 ff; aktenkundiger Dauerauftrag, AS 95). Aktenkundig ist weiters eine Unterhaltserklärung vom 25.02.2021, wonach die Mutter des Beschwerdeführers für alle Unterhalts- und Lebenserhaltungskosten während seines Studiums aufkommt (vgl. AS 89).Aktenkundig ist weiters eine Unterhaltserklärung vom 25.02.2021, wonach die Mutter des Beschwerdeführers für alle Unterhalts- und Lebenserhaltungskosten während seines Studiums aufkommt vergleiche AS 89). 1.
  7. Am 17.12.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung zum Zweck „Ausbildung“ (vgl. Fremdenregisterauszug vom 08.10.2021; Schreiben der NAG-Behörde vom 08.01.2021, AS 3 f).1.
  8. Am 17.12.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung zum Zweck „Ausbildung“ vergleiche Fremdenregisterauszug vom 08.10.2021; Schreiben der NAG-Behörde vom 08.01.2021, AS 3 f). Mangels Erfüllung der Voraussetzungen für das Vorliegen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes, konkret in Bezug auf das Fehlen eines umfassenden und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes iSd § 51 Abs. 1 Z 2 NAG, wurde von der NAG-Behörde das Bundesamt mit Schreiben vom 08.01.2021

§ 55Abs.

3 NAG um Überprüfung einer allfälligen Aufenthaltsbeendigung ersucht (vgl. Schreiben der NAG-Behörde vom 08.01.2021, AS 3 f).Mangels Erfüllung der Voraussetzungen für das Vorliegen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes, konkret in Bezug auf das Fehlen eines umfassenden und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, wurde von der NAG-Behörde das Bundesamt mit Schreiben vom 08.01.2021

Paragraph 55, Absatz 3, NAG um Überprüfung einer allfälligen Aufenthaltsbeendigung ersucht vergleiche Schreiben der NAG-Behörde vom 08.01.2021, AS 3 f). 1.4. Mangels Vorlage einer vollständigen Versicherungspolizze konnte nicht festgestellt werden, ob es sich bei der vorgebrachten privaten Krankenversicherung um eine solche handelt, die den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Österreich entspricht. Der Beschwerdeführer ist jedoch seit 03.06.2021 laufend

§ 16Abs.

2 ASVG in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig selbstversichert (vgl. Sozialversicherungsdatenauszüge, zuletzt vom 08.02.2022).Der Beschwerdeführer ist jedoch seit 03.06.2021 laufend

Paragraph 16, Absatz 2, ASVG in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig selbstversichert vergleiche Sozialversicherungsdatenauszüge, zuletzt vom 08.02.2022). 1.

  1. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszüg, zuletzt vom 03.02.2022).1.
  2. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszüg, zuletzt vom 03.02.2022).
  3. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Schengener Informationssystem, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer bzw. dem Bundesamt zu keiner Zeit bestritten wurden.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. 3.2. Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides: § 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG lauten: "

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."

§ 55Abs.

3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8Vw

GVG gehemmt.

Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt. § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: "Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen."
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen." Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und als solcher auch Unionsbürger. Er ist ordentlicher Student einer Privatuniversität und verfügt im Bundesgebiet durch die Unterhalts- und Mietzahlungen seiner Mutter über ausreichende Existenzmittel. Unabhängig davon, ob beim Beschwerdeführer nunmehr aufgrund der vorgebrachten privaten Krankenversicherung ein ausreichender Krankenversicherungsschutz in Österreich besteht oder nicht, ist der Beschwerdeführer seit seit 03.06.2021 laufend

§ 16Abs.

2 ASVG in der gesetzlichen Krankenversicherung nunmehr freiwillig selbstversichert, sodass nunmehr jedenfalls ein ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht.Unabhängig davon, ob beim Beschwerdeführer nunmehr aufgrund der vorgebrachten privaten Krankenversicherung ein ausreichender Krankenversicherungsschutz in Österreich besteht oder nicht, ist der Beschwerdeführer seit seit 03.06.2021 laufend

Paragraph 16, Absatz 2, ASVG in der gesetzlichen Krankenversicherung nunmehr freiwillig selbstversichert, sodass nunmehr jedenfalls ein ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht. Die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs. 1 Z 3 iVm Z 2 NAG liegen daher nunmehr zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes vor.Die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Ziffer 2, NAG liegen daher nunmehr zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes vor. Die Ausweisung erweist sich somit nunmehr als rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zu den erforderlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes abgeht. Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G315.2243777.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.