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{'item': 'I408 2251379-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2022 GeschäftszahlI408 2251379-1 Spruch, I408 2251379-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 24.01.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 24.01.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, trat im Bundesgebiet erstmals am 19.01.2017 in Erscheinung, als er an der Einreise nach Deutschland gehindert und den österreichischen Behörden rücküberstellt wurde. Dabei stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dazu an, in Europa Arbeit zu suchen und in Algerien nicht leben zu können. Sein Reiseziel sei Deutschland gewesen, da er gehört habe, dass es dort Arbeit gäbe und man dort gut leben könne.
  2. In Folge tauchte der Beschwerdeführer unter und mit Bescheid vom 03.05.2017, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist und gewährte eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise.
  3. In Folge tauchte der Beschwerdeführer unter und mit Bescheid vom 03.05.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist und gewährte eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise.
  4. Mangels aufrechter Meldeadresse wurde dieser Bescheid durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs am 08.06.2017 in erster Instanz in Rechtskraft.
  5. Am 18.08.2017 wurde der Beschwerdeführer bei einem Suchtgiftdelikt betreten. Mit den Urteilen des Landesgerichtes XXXX vom 06.09.2017, XXXX wurde er wegen § 27 Abs 2a SMG, §15 StGB; §§ 27 Abs 1 Z 1
  6. Fall, 27 Abs 2 SMG; §27 Abs 2a und 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon 5 Monate bedingt und vom 13.05.2019, XXXX , wegen § 28 Abs 1
  7. Fall SMG; § 224a
  8. Fall StGB; §§ 27 Abs 1 Z 1
  9. Fall, 27 Abs 2 SMG; § 28a Abs 1
  10. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten rechtskräftig verurteilt.
  11. Am 18.08.2017 wurde der Beschwerdeführer bei einem Suchtgiftdelikt betreten. Mit den Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.09.2017, römisch 40 wurde er wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG, §15 StGB; Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  12. Fall, 27 Absatz 2, SMG; §27 Absatz 2 a und 3 SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon 5 Monate bedingt und vom 13.05.2019, römisch 40 , wegen Paragraph 28, Absatz eins,
  13. Fall SMG; Paragraph 224 a,
  14. Fall StGB; Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  15. Fall, 27 Absatz 2, SMG; Paragraph 28 a, Absatz eins,
  16. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten rechtskräftig verurteilt.
  17. Mit Bescheid vom 03.09.2019, Zl. XXXX , erließ die belangte Behörde eine neuerliche Rückkehrentscheidung verbunden mit einem sechsjährigen Einreiseverbot. Dieser Bescheid erwuchs am 05.10.2019 unangefochten in Rechtskraft.
  18. Mit Bescheid vom 03.09.2019, Zl. römisch 40 , erließ die belangte Behörde eine neuerliche Rückkehrentscheidung verbunden mit einem sechsjährigen Einreiseverbot. Dieser Bescheid erwuchs am 05.10.2019 unangefochten in Rechtskraft.
  19. Nach seiner Haftentlassung am 04.09.2020 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen, welche am 16.10.2020 wegen Aussichtslosigkeit auf Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes aufgehoben wurde.
  20. Der Beschwerdeführer war in weiterer Folge erneut ohne aufrechte Meldung und trat erst wieder am 17.06.2021 in Erscheinung, als er wieder nach einem Suchtgiftverkauf in Haft genommen und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.07.2021, XXXX , wegen § 27 Abs 1 Z 1
  21. Fall SMG; § 27 Abs 2a
  22. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde.
  23. Der Beschwerdeführer war in weiterer Folge erneut ohne aufrechte Meldung und trat erst wieder am 17.06.2021 in Erscheinung, als er wieder nach einem Suchtgiftverkauf in Haft genommen und mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.07.2021, römisch 40 , wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  24. Fall SMG; Paragraph 27, Absatz 2 a,
  25. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde.
  26. Am 13.10.2021 stellte der seit 17.06.2021 in Haft befindliche Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte und am 28.12.2021 gab er zur beabsichtigten Verhängung einer Schubhaft nach seinem Haftende eine schriftliche Stellungnahme ab.
  27. Mit Bescheid vom 11.01.2022 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt und am 13.01.2022 stellte er im Zuge der Übernahme in die Schubhaft den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
  28. Am selben Tag wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zur Frage, was sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens konkret geändert habe, erklärte er, dass er nie vom BFA bezüglich seines Erstantrages einvernommen worden sei. Er habe schon bei seiner Ankunft in Österreich seine Asylgründe darstellen wollen. Die Gründe wären, dass er und sein Bruder große Familien- und Clanprobleme in Algerien haben. Ihr Vater sei getötet worden und er und sein Bruder haben die Flucht ergreifen müssen.
  29. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 20.01.2022 gab der Beschwerdeführer dann an, dass er seit Anfang 2013 in Algerien Clanprobleme gehabt habe und Ende 2013 auf dem Luftweg ausgereist sei. Seine Mutter und zwei Schwestern würden nach wie vor in Algerien leben. Bei seinem ersten Verfahren habe er keine Einvernahme gehabt.
  30. Mit dem verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 24.01.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Von der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde aufgrund der mit Bescheid vom 03.09.2019 erlassenen und mit einem sechsjährigen Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung abgesehen.
  31. Mit dem verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 24.01.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Von der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde aufgrund der mit Bescheid vom 03.09.2019 erlassenen und mit einem sechsjährigen Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung abgesehen.
  32. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 02.02.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  33. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  34. Feststellungen: Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der XXXX -jährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, und Staatsangehöriger von Algerien. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 03.05.2017 rechtskräftig abgewiesen und nach zwei strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Suchtgiftdelikten mit Bescheid vom 03.09.2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem sechsjährigen Einreiseverbot erlassen.Der römisch 40 -jährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, und Staatsangehöriger von Algerien. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 03.05.2017 rechtskräftig abgewiesen und nach zwei strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Suchtgiftdelikten mit Bescheid vom 03.09.2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem sechsjährigen Einreiseverbot erlassen. Diese Rückkehrentscheidung konnte nicht effektuiert werden und der Beschwerdeführer tauchte nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 16.10.2020 wieder unter. Nach einer neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilung wurde gegen den in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer im Dezember 2021 ein Verfahren zur Verhängung der Schubhaft eingeleitet. Vier Tage nach Erlassung des Schubhaftbescheides stellte dann der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag und gab als Grund für sein damaliges Verlassen seines Herkunftsstaates Verfolgung durch eine andere Familie an. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Seine Mutter und zwei Schwestern leben in Algerien. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens mit 08.06.2017 und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 24.01.2022 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt. Zur Lage in Algerien: Gemäß § 1 Z 10 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat. Hinsichtlich der aktuellen Lage in Algerien sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 24.01.2022 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Algerien zitiert. Den Länderberichten wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: COVID-19 Letzte Änderung: 03.09.2021 Die Ausbreitung von Covid-19 führt weiterhin zu Einschränkungen des internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens (AA 9.8.2021; vgl. BMEIA 1.7.2021). Algerien ist weiterhin stark von COVID-19 betroffen. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Algier sowie die Provinzen Blida und Oran. Algerien gilt als Hochrisikogebiet. Die Einreise nach Algerien ist derzeit nur auf dem Luftweg möglich. Die Land- und Seegrenzen bleiben weiterhin für den regulären Personenverkehr geschlossen (AA 9.8.2021). Nach anderen Informationen ist die Einreise nach Algerien verboten; Ausnahmen ausschließlich mit Sondergenehmigung des algerischen Innenministeriums – vollständige Einreisesperre im März 2021 (BMEIA 1.7.2021).Die Ausbreitung von Covid-19 führt weiterhin zu Einschränkungen des internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens (AA 9.8.2021; vergleiche BMEIA 1.7.2021). Algerien ist weiterhin stark von COVID-19 betroffen. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Algier sowie die Provinzen Blida und Oran. Algerien gilt als Hochrisikogebiet. Die Einreise nach Algerien ist derzeit nur auf dem Luftweg möglich. Die Land- und Seegrenzen bleiben weiterhin für den regulären Personenverkehr geschlossen (AA 9.8.2021). Nach anderen Informationen ist die Einreise nach Algerien verboten; Ausnahmen ausschließlich mit Sondergenehmigung des algerischen Innenministeriums – vollständige Einreisesperre im März 2021 (BMEIA 1.7.2021). Aufgrund der epidemiologischen Entwicklung gelten derzeit folgende Restriktionen, welche strikt zu beachten sind: - landesweite Ausgangssperre von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr. - unbedingt erforderliche Fahrten während der Ausgangssperre sind zu begründen. - generelle Mund-Nasenschutzpflicht sowie Distanzpflicht im öffentlichen Raum, insbesondere auch in Geschäften (BMEIA 1.7.2021). Die aktuelle Herausforderung durch die Covid-19-Pandemie lässt den Graben zwischen Regierung und Teilen der Bevölkerung vorerst in den Hintergrund treten. Die Covid-19-Maßnahmen der Regierung, wie zum Beispiel die landesweite partielle Ausgangssperre, werden von der Bevölkerung mitgetragen (AA 11.7.2020). Die Corona-Krise 2020 hat die wirtschaftliche Krise weiter vertieft (DI / DTDA 2020). Es kam im Jahr 2020 zu einem Einbruch der Wirtschaft aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona Pandemie und dem Verfall der Erdölpreise. Für 2021 und 2022 wird eine leichte Erholung erwartet (WB 2.4.2021). Die Ombudsstelle (CNDH) berichtete von vielen Gefängnisbesuchen im Jahr 2020, zur Verbesserung der COVID-19 Lage (USDOS 30.3.2021). Die medizinische Ausstattung reicht in den Gefängnissen nicht aus, um mit den Herausforderungen der COVID-19 Pandemie umzugehen (FH 3.3.2021). Anm.: Diese Informationen zu COVID-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln politische Lage, Grundversorgung und Haftbedingungen eingepflegt.Anmerkung, Diese Informationen zu COVID-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln politische Lage, Grundversorgung und Haftbedingungen eingepflegt. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.8.2021): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 27.8.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (1.7.2021): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 27.8.2021 - DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark]

(2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 26.8.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html, Zugriff 24.8.2021 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048136.html, Zugriff 24.8.2021 - WB - World Bank (2.4.2021): Algeria Economic Update - April 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/economic-update-april-2021, Zugriff 26.8.2021 Grundversorgung Letzte Änderung: 03.09.2021 Nahezu die gesamten Staatseinkünfte des Landes stammen aus dem Export von Erdöl und Erdgas. Rund 90 % der Grundnahrungsmittel und fast die Gesamtheit der Pharmazeutika und Gebrauchsgüter werden importiert. Eine an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientierte oder auf Autarkie zielende Industrialisierung hat nicht stattgefunden. Die Staatseinnahmen – und damit die Fähigkeit zur Subventionierung von Grundbedürfnissen (Grundnahrungsmittel, Wohnungsbau, Infrastruktur) – sind seit 2014 aufgrund der sinkenden Öl- und Gaspreise drastisch zurückgegangen (RLS 7.4.2020; vgl. BS 29.4.2020). Durch diesen Verfall der Öl- und Gaspreise befindet sich die algerische Wirtschaft seit 2014 in einer Abwärtsspirale. Öffentliche Ausgaben sind angespannt. Steuererhöhungen führten 2019 und Anfang 2020 zu Demonstrationen. Die Corona-Krise 2020 hat die wirtschaftliche Krise weiter vertieft (DI / DTDA 2020). Es kam im Jahr 2020 zu einem Einbruch der Wirtschaft aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und dem Verfall der Erdölpreise. Für 2021 und 2022 wird eine leichte Erholung erwartet (WB 2.4.2021).Nahezu die gesamten Staatseinkünfte des Landes stammen aus dem Export von Erdöl und Erdgas. Rund 90 % der Grundnahrungsmittel und fast die Gesamtheit der Pharmazeutika und Gebrauchsgüter werden importiert. Eine an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientierte oder auf Autarkie zielende Industrialisierung hat nicht stattgefunden. Die Staatseinnahmen – und damit die Fähigkeit zur Subventionierung von Grundbedürfnissen (Grundnahrungsmittel, Wohnungsbau, Infrastruktur) – sind seit 2014 aufgrund der sinkenden Öl- und Gaspreise drastisch zurückgegangen (RLS 7.4.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Durch diesen Verfall der Öl- und Gaspreise befindet sich die algerische Wirtschaft seit 2014 in einer Abwärtsspirale. Öffentliche Ausgaben sind angespannt. Steuererhöhungen führten 2019 und Anfang 2020 zu Demonstrationen. Die Corona-Krise 2020 hat die wirtschaftliche Krise weiter vertieft (DI / DTDA 2020). Es kam im Jahr 2020 zu einem Einbruch der Wirtschaft aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und dem Verfall der Erdölpreise. Für 2021 und 2022 wird eine leichte Erholung erwartet (WB 2.4.2021). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2020). Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem, dieses ist allerdings von einigen Unausgewogenheiten geprägt, z.B. Ungleichheiten zwischen formal Angestellten und im informellen Sektor Tätigen. Eine Alterspension ist rechtlich für 100 % der Bevölkerung vorgesehen, tatsächlich beziehen konnten diese im Jahr 2018 aber nur 59 %. Arbeitslosengeld existiert im formalen Sektor, es ist aber vergleichsweise niedrig (DI / DTDA 2020). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 11.7.2020). Aufgrund der politischen und pandemischen Schwierigkeiten ist die Versorgung der Bevölkerung trotz gegenteiliger Aussagen des Präsidenten nicht durchgängig sichergestellt. Einzelne Grundnahrungsmittel sind trotz Subventionen nur noch schwer erhältlich [Stand April 2021] (BAMF 19.4.2021). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 11.7.2020). Die Arbeitslosigkeit (15 - 64-Jährige) lag 2020 bei 11,7 %, die Jugendarbeitslosigkeit (15 - 24-Jährige) 2019 bei 29,7 % [Anm. Wert für 2020 nicht vorhanden] (WKO 8.2021); nach anderen Angaben bei 17 % bzw. 50 % (RLS 7.4.2020). In einer weiteren Quelle wird die Jugendarbeitslosigkeit mit Stand 2020 mit 30 % angegeben, v.a. unter Frauen und höher Gebildeten (DI / DTDA 2020). Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit (ÖB 11.2020). Laut Weltbank betrug die Arbeitslosigkeit Ende 2019 12,3 %; dieser Wert ist jedoch im Gefolge der COVID-Pandemie sicherlich angestiegen, aktuelle verlässliche Zahlen liegen nicht vor. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB 11.2020), nach anderen Angaben arbeiten 38 % der Algerier im informellen Sektor (DI / DTDA 2020). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z.B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 1.9.2021 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf, Zugriff 24.8.2021 - DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark]
(2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 26.8.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - RLS - Rosa-Luxemburg-Stiftung (7.4.2020): Zwischen Pandemie-Bekämpfung und politischer Repression, https://www.rosalux.de/news/id/4193RLS_2020_047/zwischen-pandemie-bekaempfung-und-politischer-repression?cHash=d0f52147ae9940a356cf04f0af11b4a9, Zugriff 26.8.2021 - WB - World Bank (2.4.2021): Algeria Economic Update - April 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/economic-update-april-2021, Zugriff 26.8.2021 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.2021): Länderprofil Algerien, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 16.3.2021 Rückkehr Letzte Änderung: 03.09.2021 Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis
  1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020).Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020). Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 11.7.2020). Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der ÖB nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die solche Unterstützung leisten. Es gibt in Algerien 10.000 angemeldete Vereine, die meisten davon sind Wohltätigkeitsvereine - es ist allerdings nicht bekannt, ob von diesen spezielle Rückkehrhilfe geleistet wird. Generell kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten (ÖB 11.2020). Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsbürger handle. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
  2. Beweiswürdigung: Zum Sachverhalt und zur Person des Beschwerdeführers: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus der Einsichtnahme in den vorliegenden Behördenakt bzw. die rechtskräftigen Bescheide der angeführten Vorverfahren und die Niederschriften mit dem Beschwerdeführer in den jeweiligen Verfahren, zuletzt in der Einvernahme am 20.01.2022 vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides. Hinzu kommen Abfragen aus IZR, ZMR, GVS, AJ-WEB und Strafregister.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus der Einsichtnahme in den vorliegenden Behördenakt bzw. die rechtskräftigen Bescheide der angeführten Vorverfahren und die Niederschriften mit dem Beschwerdeführer in den jeweiligen Verfahren, zuletzt in der Einvernahme am 20.01.2022 vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides. Hinzu kommen Abfragen aus IZR, ZMR, GVS, AJ-WEB und Strafregister. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde. Seine bisherigen Verfahren und die erlassene Rückkehrentscheidung gehen aus dem Verwaltungsakt zweifelsfrei hervor. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, gab er vor der belangten Behörde am 20.01.2022 ausdrücklich an und er führte dabei auch aus, dass seine Mutter und zwei Schwestern in Algerien leben. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides am 03.05.2017 und nach seiner Entlassung am 16.10.2020 bis zu seiner neuerlichen Inhaftierung am 17.06.2021 ohne aufrechte Meldung im Bundesgebiet war, ist aus dem eingeholten Melderegisterauszug ersichtlich. Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen beruhen auf dem eingeholten Strafregisterauszug. Daraus geht auch der 18.08.2017 als Tag seines Aufgriffs entnommen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde Ihre Entscheidung umfassend und nachvollziehbar begründet hat und der Beschwerde nichts zu entnehmen ist, weshalb diese Begründung und der darauf aufbauende Sachverhalt in Frage zu stellen wäre. Der erste Asylantrag des Beschwerdeführers wurde aufgrund der damaligen Angaben des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen. Die belangte Behörde hat das ausführlich dargelegt und blieb auch in der Beschwerde unbeanstandet. In weiterer Folge hatte der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach zwei strafgerichtlichen Verurteilungen im Jahr 2019 und der Verhängung der Schubhaft im September 2020 Gelegenheit, das nunmehrige Fluchtvorbringen darzulegen. Vielmehr stellte er am 13.10.2021 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. Nach Identifizierung durch die algerische Botschaft am 17.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer am 18.12.2021 im Zuge eines Schubhaftverfahrens Parteiengehör gewährt. Auch in der dazu am 07.01.2022 eingebrachten schriftlichen Stellungnahme finden sich keine Angaben in Bezug auf eine Verfolgung. Erst im Angesicht der verhängten Schubhaft stellte der Beschwerdeführer dann den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag. Dabei erklärte er, dass er und sein Bruder in Algerien große Familien- und Clanprobleme gehabt hätten. Ihr Vater sei getötet worden und der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten deshalb die Flucht ergreifen müssen. Der Beschwerdeführer traue sich nicht, nach Algerien zurückzureisen, da sich die Probleme noch mehr vergrößert hätten. Seine Familie habe sich zerstritten. Diese Probleme habe es immer gegeben, er sei dazu bei seiner Erstbefragung jedoch nicht einvernommen worden. In der niederschriftlichen Einvernahme am 20.01.2022 gab er zunächst an, dass er im Zuge der Erstbefragung alles erzählt habe und es keine weiteren Fluchtgründe gäbe. Er habe seit Anfang 2013 in Algerien Clanprobleme gehabt und sei Ende 2013 auf dem Luftweg ausgereist. Seine Mutter und zwei Schwestern würden nach wie vor in Algerien leben. Bei seinem ersten Verfahren habe er keine Einvernahme gehabt. Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Dabei war festzustellen, dass keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt. Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sein nun vorgebrachter Fluchtgrund, wonach er in Algerien „große Familien- und Clanprobleme“ gehabt hätte, seinen Angaben zufolge bereits vor seiner Ausreise und somit zu einem Zeitpunkt bekannt war, als das Verfahren zu seiner ersten Asylantragsstellung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war und hätte er diesen Fluchtgrund somit bereits in diesem Verfahren vorzubringen gehabt, wenn auch diesbezüglich nicht verkannt wird, dass die Erstbefragung nicht primär der Erörterung der Fluchtgründe dient. Ungeachtet dessen stuft die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Clanprobleme im angefochtenen Bescheid als unglaubhaft ein und schließt sich der erkennende Richter dieser Einschätzung aus folgenden Gründen vollumfänglich an: So ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgründe möglichst gleichbleibend schildert, sodass für die Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt war. Während der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren noch ausdrücklich nur wirtschaftliche Gründe geltend machte, gab er im Folgeverfahren erstmals an, auch Clanprobleme gehabt zu haben. Dies spricht jedenfalls gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da kein Asylwerber wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Im Übrigen führt die belangte Behörde zutreffend aus, dass auch der Umstand, dass die Mutter und Schwestern des Beschwerdeführers unbehelligt in Algerien leben können und ihm selbst eine legale Ausreise auf dem Luftweg möglich war, nicht für eine tatsächliche Verfolgung im Sinne der GFK spricht. So gesehen liegt nach Ansicht des erkennenden Richters wesentlich näher, dass der Beschwerdeführer Algerien - seinem ursprünglichen Vorbringen entsprechend - aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat um in Deutschland zu arbeiten, als dass er tatsächlich einer - im Übrigen von vorneherein nicht asylrelevanten - Privatverfolgung durch einen Clan ausgesetzt war. In einer Zusammenschau ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaften Fluchtgründe und sohin keinen neuen entscheidungserheblichen Sachverhalt vorgebracht hat. Auch der Beschwerde ist kein neues Sachverhaltsvorbringen zu entnehmen, welches die Durchführung einer Verhandlung erfordert. Unabhängig davon hätte er schon während seiner Schubhaft im September/Oktober 2020 und der erfolglos verlaufenden Einholung eines Heimreisezertifikates Gelegenheit gehabt diese Fluchtgründe darzulegen. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine nachteilige Änderung der Situation in Algerien seit der Erlassung des letzten Bescheides wurde weder im Beschwerdeschriftsatz behauptet noch entspricht eine solche dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch wenn in diesem Zusammenhang die neu hinzugekommene Covid-Pandemie und die dadurch verschärfte wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen ist, ergeben sich daraus keine Rückkehrhindernisse für den XXXX -jährigen gesunden Beschwerdeführer mit familiären Anknüpfungspunkten in Algerien. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine nachteilige Änderung der Situation in Algerien seit der Erlassung des letzten Bescheides wurde weder im Beschwerdeschriftsatz behauptet noch entspricht eine solche dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch wenn in diesem Zusammenhang die neu hinzugekommene Covid-Pandemie und die dadurch verschärfte wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen ist, ergeben sich daraus keine Rückkehrhindernisse für den römisch 40 -jährigen gesunden Beschwerdeführer mit familiären Anknüpfungspunkten in Algerien. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, oder von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland weder in seiner Einvernahme am 20.01.2022 noch in der Beschwerde substantiiert entgegen. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung von zwei Wochen ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  4. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I.):3.
  5. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins.): Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
  6. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH
  7. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  8. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
  9. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH
  10. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  11. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH
  12. 1977, 2609/76). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH
  13. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH
  14. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  15. 2003, 99/20/0480; VwGH
  16. 2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH
  17. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH
  18. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  19. 2003, 99/20/0480; VwGH
  20. 2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH
  21. 2002, 2000/07/0235; VwGH
  22. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH
  23. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  24. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH
  25. 2002, 2000/07/0235; VwGH
  26. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH
  27. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  28. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH
  29. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  30. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  31. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  32. 2000, 99/20/0173; VwGH
  33. 1999, 98/20/0467).Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH
  34. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  35. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  36. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  37. 2000, 99/20/0173; VwGH
  38. 1999, 98/20/0467). Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2017, Zl. XXXX , ist am 08.06.2017 in Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2017, Zl. römisch 40 , ist am 08.06.2017 in Rechtskraft erwachsen. Die belangte Behörde kam - wie umseits ausgeführt - völlig zu Recht zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. 3.
  39. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II.):3.
  40. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch zwei.): Zu prüfen ist weiters, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Eine Änderung der Lage in Algerien ist - wie umseits ausgeführt - nicht erfolgt. Es gibt keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Eine Änderung der Lage in Algerien wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Zu prüfen sind aber auch etwaige Änderungen in der Person des Beschwerdeführers, welche eine neue Prüfung in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten notwendig machen könnten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich jedoch nach wie vor um einen gesunden, jungen, arbeitsfähigen Mann mit familiären Anknüpfungspunkten in seinem Herkunftsstaat. Es ist daher auch in Bezug auf die Frage des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des Sachverhalts gegenüber der rechtskräftigen Vorentscheidung eingetreten. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen war.
  41. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar und wurde auch in der Beschwerde kein sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet.Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar und wurde auch in der Beschwerde kein sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.2251379.1.00

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