← Österreich

{'item': 'I412 2199478-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2022 GeschäftszahlI412 2199478-1 Spruch, I412 2199479-1/23E I412 2199478-1/18E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 25.01.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Mag. Dr. Gregor Klammer und 2. dem XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch Kinder- und Jugendhilfe Zell am See, diese vertreten durch: BBU GmbH gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX Außenstelle XXXX vom 09.05.2018 mit den Zlen 1. XXXX und 2. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 25.01.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Mag. Dr. Gregor Klammer und 2. dem römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch Kinder- und Jugendhilfe Zell am See, diese vertreten durch: BBU GmbH gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 Außenstelle römisch 40 vom 09.05.2018 mit , den Zlen 1. römisch 40 und 2. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 25.01.2022 zu Recht erkannt: A) I.römisch eins.

  1. a)Die Beschwerde von XXXX wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
  2. a)Die Beschwerde von römisch 40 wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
  3. b)Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Abs. 3 Asylgesetz 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.
  4. b)Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Absatz 3, Asylgesetz 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.
  5. c)Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.
  6. c)Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.
  7. d)In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides vom 09.05.2018, Zl. XXXX gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
  8. d)In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides vom 09.05.2018, Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. II. römisch zwei.
  9. a)Die Beschwerde des XXXX wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
  10. a)Die Beschwerde des römisch 40 wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
  11. b)Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und dem mj XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.
  12. b)Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und dem mj römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.
  13. c)Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.
  14. c)Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.
  15. d)In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides vom 09.05.2018, Zl. XXXX gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
  16. d)In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides vom 09.05.2018, Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I412.2199478.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.