RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2022 GeschäftszahlL504 2165241-1 Spruch, L504 2165241-1/38E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. EN
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Der Antrag wurde vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht vorgebracht bzw. nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse lägen demnach nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist durch die gewillkürte Vertretung der bP Beschwerde erhoben und eine Verhandlung beantragt. Diese fand am 04.10.2021 in Anwesenheit der bP und ihrer Vertretung (BBU GmbH) statt. Im Zuge von ergänzenden Ermittlungen des BVwG, auf Grund der Kenntnis eines zum Zeitpunkt der Verhandlung noch offenen gerichtlichen Strafverfahrens, ergab sich der Hinweis, dass der Aufenthalt der bP nunmehr unbekannt war. Mit nachfolgendem Schreiben, zugestellt an die gewillkürte Vertretung per ERV am 01.02.2022, wurde die bP wie folgt zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren aufgefordert: „Sehr geehrte Verfahrenspartei! Vom Landesgericht Salzburg wurde dem BVwG auf Anfrage mitgeteilt, dass Sie zur Strafverhandlung am 30.11.2021 unentschuldigt nicht erschienen sind. Sie wurden vom Landesgericht zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Dem ZMR ist zu entnehmen, dass Sie sich am 04.11.2021 abgemeldet haben. Im Fremdenregister scheint folgender Eintrag auf: Art der Ausreise: Freiwillige Ausreise – selbständige Weiterreise in Dublin Staat Datum der Ausreise: 08.10.2021 Zielland: Deutschland Sie werden hiermit aufgefordert gem. § 15 Abs 1 Z 4 AsylG dem BVwG unverzüglich,Sie werden hiermit aufgefordert gem. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG dem BVwG unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Frist von 1 Woche Ihren aktuellen Aufenthaltsort und Ihre Wohnanschrift samt Nachweis (zB. Bestätigung über die erfolgte Anmeldung) bekannt zu geben. Weiters geben Sie konkret an, aus welchem Grund Sie Österreich verlassen und sich dem gerichtlichen Strafverfahren entzogen haben. Kommen Sie dieser Mitwirkungsverpflichtung nicht nach, so schließt das BVwG aus diesem Verhalten, dass Sie an einer Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes kein Interesse mehr haben. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein. Die BBU löste das Vollmachtsverhältnis auch nicht auf. Aus der von der bP an die BBU erteilten Vollmacht ergibt sich ua. Folgendes: „(…) Ich erkläre mich dazu bereit, den Kontakt zu meiner Vertreterin aufrecht zu halten, insbesondere meine jeweils aktuellen persönlichen Daten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail …) zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus erkläre ich mich damit einverstanden, dass die BBU GmbH das Vollmachtsverhältnis einseitig auflösen darf, wenn trotz mehrfacher Kontaktaufnahme (postalisch und telefonisch, soweit diesbezügliche Daten vorhanden sind) binnen einer Woche keine Antwort erfolgt. Das Vollmachtverhältnis erlischt in diesem Falle vollumfänglich. (…)“ Am 10.02.2022 langte die Zurücklegung der Vollmacht durch die BBU beim BVwG ein. Eine nähere Begründung dafür ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.
- Feststellungen (Sachverhalt) Die bP hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde abgewiesen und wurde auch eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dagegen wurde von der bP Beschwerde erhoben und von ihr eine Verhandlung beantragt. Am 04.10.2021 wurde eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Eine mündliche Verkündung der Entscheidung erfolgte nicht. Auf Grund eines zum Zeitpunkt der Verhandlung noch unbekannten Ausganges eines anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens wurde vom Landesgericht auf Anfrage des BVwG mitgeteilt, dass die bP zur Strafverhandlung am 30.11.2021 unentschuldigt nicht erschienen ist. Da sie unbekannten Aufenthaltes war, wurde sie vom Landesgericht zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Dem ZMR ist zu entnehmen, dass sie seit 04.11.2021 in Österreich mit keinem Wohnsitz aufscheint (letzte Abfrage 10.02.2022). Im Fremdenregister erscheint mit Abfrage vom 10.02.2022 Folgendes auf: Art der Ausreise: Freiwillige Ausreise – selbständige Weiterreise in Dublin Staat Datum der Ausreise: 08.10.2021 Zielland: Deutschland Einer an die bP ergangenen Aufforderung, ihren aktuellen Aufenthaltsort und ihre Wohnanschrift samt Nachweis (zB Bestätigung über die erfolgte Anmeldung) bekannt zu geben hat die zu diesem Zeitpunkt durch die BBU vertretene bP keine Folge geleistet. Ebenso machte sie keine Angaben darüber, weshalb sie Österreich verlassen hat.Einer an die bP ergangenen Aufforderung, ihren aktuellen Aufenthaltsort und ihre Wohnanschrift samt Nachweis (zB Bestätigung über die erfolgte Anmeldung) bekannt zu geben hat die zu diesem Zeitpunkt durch die BBU vertretene bP keine Folge geleistet. Ebenso machte sie keine Angaben darüber, weshalb sie Österreich verlassen hat., Die bP hat an einer Überprüfung bzw. Kontrolle der Entscheidung des Bundesamtes durch das Bundesverwaltungsgericht kein Interesse mehr.
- Beweiswürdigung Die Feststellung über das Nichtvorliegen einer Wohnanschrift bzw. einem Aufenthaltsort in Österreich, dem Verlassen des Bundesgebietes von Österreich während des laufenden Beschwerdeverfahrens sowie der trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht erfolgten Bekanntgabe des aktuellen Aufenthaltsortes und Wohnanschrift ergibt sich aus den oa. Mitteilungen bzw. gerichtlichen Ermittlungsverfahren. Der mitgeteilten Schlussfolgerung, dass das BVwG, insbesondere bei Nichtbekanntgabe der aktuellen Wohnanschrift und des konkreten Aufenthaltsortes sowie der Nichtbekanntgabe des Grundes, warum sie Österreich während des laufenden Beschwerdeverfahrens verlassen hat, davon ausgeht, dass kein Interesse mehr an der Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des Bundesamtes besteht, wurde nicht entgegen getreten. Das BVwG sieht den Wegfall des Rechtsschutzinteresses deshalb als erwiesen an. Dies ergibt sich zudem auch bei lebensnaher Betrachtung dieses Verhaltens der bP während des laufenden und von ihr initiierten Beschwerdeverfahrens.
- Rechtliche Beurteilung Gem. § 15 Abs 1 Z 4 AsylG hat ein Asylwerber dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Gem. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG hat ein Asylwerber dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Gemäß § 18 Abs 3 AsylG ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AsylG ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. Die bP hat während des laufenden Beschwerdeverfahrens das Bundesgebiet ohne Mitteilung an das BVwG verlassen und trotz ergangener Aufforderung hat sie ihren aktuellen konkreten Aufenthaltsort und die Anschrift, sowie eine Begründung für das Verlassen des Bundesgebietes, nicht mitgeteilt. Die bP hat gem. § 7 VwGVG gegen die Entscheidung des Bundesamtes Beschwerde erhoben.Die bP hat gem. Paragraph 7, VwGVG gegen die Entscheidung des Bundesamtes Beschwerde erhoben. Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist u.a. das objektive Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht. Eine solche Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene behördliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags die Behörde die beschwerdeführende Partei durch ihre Entscheidung belastet. Die ist - ungeachtet des Vorliegens dieser genannten Voraussetzungen - aber nicht mehr gegeben, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für bP keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0083, mit weiteren Nachweisen; 06.08.2020, Ro 2020/18/0002).Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist u.a. das objektive Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht. Eine solche Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene behördliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags die Behörde die beschwerdeführende Partei durch ihre Entscheidung belastet. Die ist - ungeachtet des Vorliegens dieser genannten Voraussetzungen - aber nicht mehr gegeben, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für bP keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0083, mit weiteren Nachweisen; 06.08.2020, Ro 2020/18/0002). Wie sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und dem von der bP gezeigten Verhalten ergibt, ist bei ihr das Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der behördlichen Entscheidung weggefallen. Das BVwG schließt aus dieser Verhaltensweise der bP, dass es für sie keinen Unterschied mehr macht ob die Entscheidung der belangten Behörde aufrecht bleibt oder aufgehoben bzw. abgeändert wird. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses besteht somit nicht mehr (vgl. zB VwGH 08.072019, Ra 2019/20/0081).Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses besteht somit nicht mehr vergleiche zB VwGH 08.072019, Ra 2019/20/0081). Die Beschwerde war daher auf Grund des Wegfalles der Prozessvoraussetzung der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L504.2165241.1.01