RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2022 GeschäftszahlL516 2199737-1 Spruch, L516 2199737-1/15E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 25.01.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Mag. Josef Phillip BISCHOF & Mag. Andreas LEPSCHI, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2017, 1088730006-151426742, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Mag. Josef Phillip BISCHOF & Mag. Andreas LEPSCHI, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2017, 1088730006-151426742, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2022 zu Recht erkannt: A) I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 und 2 AsylG wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Spruchpunkte V und VI des angefochtenen Bescheides werden gemäß §28 Abs 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.römisch drei. Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs des angefochtenen Bescheides werden gemäß §28 Absatz 2, VwGVG ersatzlos aufgehoben. , TextBegründung:, Begründung: Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertretung in der mündlichen Verhandlung auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat; die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt hat. die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L516.2199737.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.