← Österreich

{'item': 'L524 2237229-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2022 GeschäftszahlL524 2237229-1 Spruch, L524 2237229-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ver

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 07.08.2020 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.07.2020 bis 11.08.2020 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Gründe für eine Nachsicht seien nicht geltend gemacht worden.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 07.08.2020 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.07.2020 bis 11.08.2020 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Gründe für eine Nachsicht seien nicht geltend gemacht worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.11.2020, Zl. LGS SBG/2/0566/2020, abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Nachdem das AMS dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, dass der Beschwerdeführer verstorben sei, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht im Juli 2021 das zuständige Bezirksgericht um Bekanntgabe des für das Verlassenschaftsverfahren zuständigen Gerichtskommissärs. Dieser wurde im Juli 2021 um Bekanntgabe ersucht, ob das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortgesetzt werde. Im November 2021 teilte der Gerichtskommissär mit, dass er das Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts an die Erben weiterleiten werde. Im Dezember 2021 teilten die Erben mit, dass das Verfahre nicht fortgesetzt werden solle. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des AMS, mit dem der Anspruchsverlust auf Notstandshilfe ausgesprochen wurde, Beschwerde. Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS abgewiesen. Der Beschwerdeführer beantragte im November 2020 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer verstarb am XXXX .Der Beschwerdeführer verstarb am römisch 40 . Die Erben, XXXX , und XXXX , erklärten, dass das gegenständliche Verfahren nicht fortgesetzt werden soll.Die Erben, römisch 40 , und römisch 40 , erklärten, dass das gegenständliche Verfahren nicht fortgesetzt werden soll. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Bescheiden des AMS und dem Vorlageantrag ergeben sich aus ebendiesen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am XXXX verstarb, ergibt sich aus einer Behördenabfrage Personenstandsdaten (PST) (OZ 10). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 verstarb, ergibt sich aus einer Behördenabfrage Personenstandsdaten (PST) (OZ 10). Die Feststellung, dass das gegenständliche Verfahren nicht fortgesetzt werden soll, ergibt sich aus einer Mitteilung der Erben an das Bundesverwaltungsgericht vom 27.12.2021 (OZ 9). IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG. Allerdings legt § 28 Abs. 1 VwGVG nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020 unter Hinweis auf VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Aus Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Allerdings legt Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020 unter Hinweis auf VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 25.08.2010, 2009/03/0161 unter Hinweis auf VwGH 28.04.2009, 2008/23/0152). Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 25.08.2010, 2009/03/0161 unter Hinweis auf VwGH 28.04.2009, 2008/23/0152). Das AVG enthält keine besonderen Vorschriften über die Rechtsnachfolge in die Parteistellung. Rechtsprechung und Lehre gehen davon aus, dass in Fällen, in denen die zu erlassenden Bescheide dingliche Wirkung haben, eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung stattfindet, eine Rechtsnachfolge bei "persönlichen" Verwaltungssachen hingegen im allgemeinen nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/07/0164 unter Hinweis auf VwGH 31.03.1992, 91/07/0080).Das AVG enthält keine besonderen Vorschriften über die Rechtsnachfolge in die Parteistellung. Rechtsprechung und Lehre gehen davon aus, dass in Fällen, in denen die zu erlassenden Bescheide dingliche Wirkung haben, eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung stattfindet, eine Rechtsnachfolge bei "persönlichen" Verwaltungssachen hingegen im allgemeinen nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 20.02.2014, 2013/07/0164 unter Hinweis auf VwGH 31.03.1992, 91/07/0080). In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. etwa zu einem Verfahren nach dem StbG den VwGH 13.02.2013, 2013/01/0023, mwN). Ein höchstpersönliches Recht ist ein subjektives Recht, das seinem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden ist und charakteristischerweise nicht übertragen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0044 unter Hinweis auf OGH 13.01.2016, 15 Os 176/15v, mwN).In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche etwa zu einem Verfahren nach dem StbG den VwGH 13.02.2013, 2013/01/0023, mwN). Ein höchstpersönliches Recht ist ein subjektives Recht, das seinem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden ist und charakteristischerweise nicht übertragen werden kann vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0044 unter Hinweis auf OGH 13.01.2016, 15 Os 176/15v, mwN). Stirbt der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, fehlt es zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens an der Partei. Das Verfahren ist daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen, sofern es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, die in den Nachlass fallen und dieser bzw. die eingeantworteten Erben erklären, in das Verfahren vor dem VwGH einzutreten (vgl. VwGH 06.12.20211, 2007/15/0034 unter Hinweis auf VwGH 26.11.1980, 1707/80).Stirbt der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, fehlt es zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens an der Partei. Das Verfahren ist daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen, sofern es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, die in den Nachlass fallen und dieser bzw. die eingeantworteten Erben erklären, in das Verfahren vor dem VwGH einzutreten vergleiche VwGH 06.12.20211, 2007/15/0034 unter Hinweis auf VwGH 26.11.1980, 1707/80). Im vorliegenden Verfahren erklärten die Erben des Verstorbenen, dass das gegenständliche arbeitslosenversicherungsrechtliche Verfahren nicht fortgesetzt werden soll. Das Verfahren war daher einzustellen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L524.2237229.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.