G, § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 FPG, § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, FPG, Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes
Vm Abs. 3 FPG idgF auf 5 Jahre hinaufgesetzt wird.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG idgF auf 5 Jahre hinaufgesetzt wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
G 1997, ab (Spruchpunkt I.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des mj. BF in die Russische Föderation
G fest (Spruchpunkt II.) und wies ihn
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). 2. Das Bundesasylamt wies schließlich den Asylantrag des BF mit Bescheid vom 09.09.2009, Zl römisch 40 ,
Paragraph 7, AsylG 1997, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des mj. BF in die Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. und II. wurden mit Schriftsatz vom 16.08.2011 zurückgezogen, wobei die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. aufrechterhalten wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wurden mit Schriftsatz vom 16.08.2011 zurückgezogen, wobei die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. aufrechterhalten wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.08.2011, zu GZ XXXX , wurde der erhobenen Beschwerde gegen Spruchpunkt III. stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
G 2005 auf Dauer unzulässig ist. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.08.2011, zu GZ römisch 40 , wurde der erhobenen Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.
GB und wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter
den §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Urteil war noch nicht rechtskräftig, wobei die dagegen erhobene Berufung lediglich eine Berufung gegen die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe war. 4. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 02.07.2020, römisch 40 , wurde der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung wegen der Verbrechen des schweren Raubes
Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 15 StGB und wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter
den Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Urteil war noch nicht rechtskräftig, wobei die dagegen erhobene Berufung lediglich eine Berufung gegen die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe war.
G bei der zuständigen Behörde. Der BF befinde sich seit seinem 7. Lebensjahr im Bundesgebiet, habe seine gesamte Schulpflicht hier absolviert und sei sozial sowie kulturell im Bundesgebiet entwickelt worden. Zum Herkunftsstaat habe er weder familiäre, noch sonstige Bindungen. Das zeige sich auch darin, dass der BF Deutsch als seine Muttersprache betrachte und die russische Sprache lediglich in einfachster Konversation beherrsche. Lesen und Schreiben auf Russisch sei dem BF unmöglich. Tschetschenisch sei der BF zwar in Wort, jedoch nicht in Schrift mächtig und könne er die tschetschenische Sprache nicht lesen. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 22.11.2019 sei der BF in keiner Art und Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten. Darüber hinaus wird ergänzend vorgebracht, dass der BF die ihn prägende Phase ausschließlich in Österreich verbracht habe und weder mit den russischen, noch den tschetschenischen Sitten oder Gebräuchen vertraut sei. Das zeige sich auch daran, dass der BF, abgesehen von weitschichtigen Verwandten, über keine Angehörige mehr in der Russischen Föderation verfüge. Es bestehe weder eine kulturelle, noch eine emotionale Bindung zum Herkunftsstaat. Seine gesamte Pflichtschulausbildung habe der BF in Österreich absolviert. Aktenevident sei, dass der BF erstgerichtlich, nicht rechtskräftig, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Sein reumütiges Geständnis sei nicht nur Grundlage der erstgerichtlichen Verurteilung gewesen, sondern bereue der BF seine einmalige strafgerichtliche Entgleisung zutiefst. Es habe beim BF auch dadurch prägende, im Sinne eines Nachtatverhaltens, einschneidende Spuren hinterlassen, zumal er erstmals das Haftübel im Zuge der Untersuchungshaft verspürt habe, wo er sich sieben Monate befunden habe. Aufgrund der Untersuchungshaft sei es dem BF nicht möglich gewesen, fristgerecht seinen Antrag auf Verlängerung seiner Rot-Weiß-Rot-Karte plus zu beantragen. Aufgrund des Fristablaufs sei einer Verlängerung des letztmaligen Aufenthaltstitels nicht möglich und lediglich die Stellung eines „humanitären Aufenthaltstitels“ beim BFA möglich. Der BF beabsichtige sohin eine Antragstellung
Paragraph 55, AsylG bei der zuständigen Behörde. Der BF befinde sich seit seinem
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 3 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das Bundesamt stellte die Identität sowie die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest und führte aus, dass der Beschwerdeführer mit sieben Jahren nach Österreich gekommen sei, hier die Pflichtschule absolviert habe und zwischenzeitig bei verschiedenen Unternehmen kurzfristig beschäftigt gewesen sei. Nun sei er ohne Beschäftigung im Bundesgebiet. Von 11.10.2011 bis 11.10.2019 sei der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gewesen. Seit Ablauf des Aufenthaltstitels befinde er sich illegal im Bundesgebiet, gehe keiner legalen Beschäftigung mehr nach und verfüge über keine Sozialversicherung. Immer wieder bezog der BF Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe und wurde er wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB sowie wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter
GB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er habe Berufung gegen die Strafhöhe erhoben, der Schuldspruch sei unbekämpft geblieben. Der BF verfüge über seine Kernfamilie im Bundesgebiet, habe in Österreich den Pflichtschulabschluss gemacht und beherrsche die deutsche Sprache. Er beherrsche Tschetschenisch auf Alltagsniveau und sei er in der Lage eine einfache Konversation auf Russisch zu führen. Überdies verfüge der BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat von vier Tanten väterlicherseits, sieben Onkel mütterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft lebe der BF bei seiner Schwester XXXX , die auch seinen Lebensunterhalt finanziere. Diese bestehe jedoch lediglich vorübergehend sowie aufgrund des derzeitigen unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet. Die finanzielle Unterstützung seiner Schwester sei auch von der Russischen Föderation aus möglich. Das Bundesamt stellte die Identität sowie die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest und führte aus, dass der Beschwerdeführer mit sieben Jahren nach Österreich gekommen sei, hier die Pflichtschule absolviert habe und zwischenzeitig bei verschiedenen Unternehmen kurzfristig beschäftigt gewesen sei. Nun sei er ohne Beschäftigung im Bundesgebiet. Von 11.10.2011 bis 11.10.2019 sei der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gewesen. Seit Ablauf des Aufenthaltstitels befinde er sich illegal im Bundesgebiet, gehe keiner legalen Beschäftigung mehr nach und verfüge über keine Sozialversicherung. Immer wieder bezog der BF Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe und wurde er wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 15 StGB sowie wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter
Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er habe Berufung gegen die Strafhöhe erhoben, der Schuldspruch sei unbekämpft geblieben. Der BF verfüge über seine Kernfamilie im Bundesgebiet, habe in Österreich den Pflichtschulabschluss gemacht und beherrsche die deutsche Sprache. Er beherrsche Tschetschenisch auf Alltagsniveau und sei er in der Lage eine einfache Konversation auf Russisch zu führen. Überdies verfüge der BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat von vier Tanten väterlicherseits, sieben Onkel mütterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft lebe der BF bei seiner Schwester römisch 40 , die auch seinen Lebensunterhalt finanziere. Diese bestehe jedoch lediglich vorübergehend sowie aufgrund des derzeitigen unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet. Die finanzielle Unterstützung seiner Schwester sei auch von der Russischen Föderation aus möglich. Da der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, hier über kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK verfüge, weil zu seiner Schwester kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden habe können, seine familiären Bindungen im Bundesgebiet im Rahmen des Privatlebens zu berücksichtigen seien, sowie vor dem Hintergrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung und er die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 nicht erfülle, sei eine Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen. Aus den Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat würden sich keine Gründe für die Annahme einer Unzulässigkeit der Abschiebung ergeben. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu drei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, begründe die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, weshalb sich die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer als gerechtfertigt und notwendig erweise. Da der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, hier über kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK verfüge, weil zu seiner Schwester kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden habe können, seine familiären Bindungen im Bundesgebiet im Rahmen des Privatlebens zu berücksichtigen seien, sowie vor dem Hintergrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung und er die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erfülle, sei eine Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen. Aus den Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat würden sich keine Gründe für die Annahme einer Unzulässigkeit der Abschiebung ergeben. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu drei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, begründe die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, weshalb sich die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer als gerechtfertigt und notwendig erweise.
G 2005 auf Dauer unzulässig ist. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.08.2011, zu GZ römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Von 11.10.2011 bis 11.10.2019 war der BF im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Nach Ablauf der Gültigkeit seines Aufenthaltstitels am 11.10.2019 stellte der BF keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels mehr, weshalb er seit 12.10.2019 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen sowie
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
Vm Abs. 3 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde
Vm Abs. 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Mit Urteil des LG XXXX vom 02.07.2020, XXXX , bzw. Urteil des OLG XXXX zur Zl. XXXX vom 25.08.2021, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und dritter Fall, 15 StGB sowie wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter nach den §§ 12, dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 02.07.2020, römisch 40 , bzw. Urteil des OLG römisch 40 zur Zl. römisch 40 vom 25.08.2021, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und dritter Fall, 15 StGB sowie wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter nach den Paragraphen 12,, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, gemeinsam mehrere Verbrechen, nämlich Raubüberfälle auf Taxifahrer, Tankstellen, Supermärkte und Sportwettlokale auszuführen, teils mit Gewalt gegen eine Person, teils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, teils unter Verwendung einer Waffe, nachgeführte fremde, bewegliche Sachen mit dem Vorsatz teils weggenommen oder abgenötigt, teils wegzunehmen oder abzunötigen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Und zwar wollte der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter am 16.02.2019 unter Verwendung einer Schreckschusspistole, die der Mittäter mit sich führte, Angestellten einer Tankstelle Bargeld in unbekannter Höhe abnötigen, wobei es lediglich aufgrund des Umstandes, dass die Tankstelle bereits geschlossen hatte, beim Versuch blieb. In der Folge nötigte der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit demselben Mittäter am 17.02.2019 dem Angestellten einer Tankstelle Bargeld idHv EUR 655.--, Zigaretten im Gesamtwert von EUR 34,50 sowie zwei Flaschen Whiskey im Gesamtwert von EUR 93,98 ab, indem der Mittäter des BF mit den Worten: „Gib uns Geld, gib uns Geld!“, eine Schreckschusspistole gegen den Angestellten richtete und die Waffe repetierte, woraufhin der BF das angeführte Bargeld aus einem Nebenraum holte und sein Mittäter die Zigaretten und Getränke an sich nahm. Überdies trug der BF am 01.02.2019 bei dem von zwei Mittätern verübten Raubüberfall auf einen Supermarkt bei, indem er sich in unmittelbarer Nähe des Tatortes aufhielt und Aufpasserdienste leistete sowie einem Mittäter seine Baseballkappe zur Verfügung stellte. Die beiden Mittäter überfielen dabei einen Supermarkt, indem ein Mittäter eine Schreckschusspistole gegen eine Kassiererin richtete, die Waffe an ihrem Rücken ansetzte, repetierte und sagte: „Kassa, Kassa!“, wobei EUR 3.527, 18 erbeutet wurden. Die Tatwiederholung und die zweifache Qualifikation beim schweren Raub, wurde als erschwerend gewertet, als mildernd hingegen, das umfassende sowie reumütige Geständnis, der bisherige, ordentliche Lebenswandel, die teilweise Beitragstäterschaft, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das Alter teilweise unter 21 Jahren und die teilweise Schadensgutmachung. Der BF befand sich von 29.04.2019 bis 22.11.2019 in Untersuchungshaft. Ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt eine erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen an der Verhinderung von Straftaten gegen die Rechtsgüter Leib und Leben sowie fremdes Vermögen dar, zumal auf Grundlage seines bisher gesetzten Verhaltens die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit, insbesondere im Bereich Raubüberfälle, zu prognostizieren ist. Der BF ist ledig und kinderlos, er hat keine Sorgepflichten im Bundesgebiet. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft lebt er im gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester XXXX , die den BF auch finanziell bei der Finanzierung seines Lebensunterhaltes unterstützt. Überdies verfügt der BF über seine Eltern, insgesamt drei Schwestern, zwei Brüder und zwei Nichten im Bundesgebiet. Der BF hat in Österreich die Volksschule, zwei Jahre Hauptschule sowie zwei Jahre lang die Mittelschule besucht und sich sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet. Eine weitergehende Ausbildung hat er nicht abgeschlossen. Von Juli 2017 bis 30.11.2017 war der BF als Arbeiter erwerbstätig, wobei er im Anschluss von 04.12.2017 bis 14.03.2018 Krankengeld bezog. Im Anschluss war der BF von Mitte Mai bis Mitte Juni 2018 und zwei Tage im Oktober 2018 ebendort als Arbeiter beschäftigt. 2018 hat der BF Kurse des AMS besucht. Von 17.04.2019 bis zu seiner Festnahme war der BF neuerlich als Arbeiter erwerbstätig. Der BF war insgesamt lediglich wenige Monate im Bundesgebiet erwerbstätig, wobei zwischenzeitig immer wieder Zeiten der Arbeitslosigkeit lagen, in denen er insgesamt etwa 16 Monate Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezog. Derzeit ist der BF seit 26.04.2019 ohne Beschäftigung sowie nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt über keine Sozialversicherung. Der BF ist weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation. Er hat einen Freundeskreis im Bundesgebiet.Der BF ist ledig und kinderlos, er hat keine Sorgepflichten im Bundesgebiet. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft lebt er im gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester römisch 40 , die den BF auch finanziell bei der Finanzierung seines Lebensunterhaltes unterstützt. Überdies verfügt der BF über seine Eltern, insgesamt drei Schwestern, zwei Brüder und zwei Nichten im Bundesgebiet. Der BF hat in Österreich die Volksschule, zwei Jahre Hauptschule sowie zwei Jahre lang die Mittelschule besucht und sich sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet. Eine weitergehende Ausbildung hat er nicht abgeschlossen. Von Juli 2017 bis 30.11.2017 war der BF als Arbeiter erwerbstätig, wobei er im Anschluss von 04.12.2017 bis 14.03.2018 Krankengeld bezog. Im Anschluss war der BF von Mitte Mai bis Mitte Juni 2018 und zwei Tage im Oktober 2018 ebendort als Arbeiter beschäftigt. 2018 hat der BF Kurse des AMS besucht. Von 17.04.2019 bis zu seiner Festnahme war der BF neuerlich als Arbeiter erwerbstätig. Der BF war insgesamt lediglich wenige Monate im Bundesgebiet erwerbstätig, wobei zwischenzeitig immer wieder Zeiten der Arbeitslosigkeit lagen, in denen er insgesamt etwa 16 Monate Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezog. Derzeit ist der BF seit 26.04.2019 ohne Beschäftigung sowie nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt über keine Sozialversicherung. Der BF ist weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation. Er hat einen Freundeskreis im Bundesgebiet. Im Sommer 2017 hat sich der BF für 1-2 Wochen in der Russischen Föderation befunden. Dort hat er noch familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen seiner vier Tanten väterlicherseits, seiner sieben Onkel mütterlicherseits und einer Tante mütterlicherseits. Zu ihnen besteht kein Kontakt. Der BF spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau und etwas Russisch. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheiten. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Hinsichtlich der aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird auf die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingeführten und von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestrittenen Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Aufgrund der erfolgten Identitätsfeststellung des BF im dem im vorliegenden Akt einliegenden Strafurteil, steht die Identität des BF fest. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich in Zusammenschau mit dem im Akt einliegenden Urteil. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, zu den nach wie vor im Herkunftsstaat bestehenden familiären Anknüpfungspunkten sowie zu seinem Gesundheitszustand resultieren vorwiegend aus den Ausführungen der gegenständlichen Beschwerde und den Angaben des BF in der Stellungnahme vom 05.02.2021. Dass er mit seiner Schwester gemeinsamen Haushalt wohnt, ergibt sich aus aktuell eingeholten ZMR-Auszug, was er im Übrigen auch selbst angab. Die Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten des BF ergeben sich neben seinen eigenen Angaben, aus einem AJ-Web Auszug. Den Ausführungen im Bescheid, wonach der BF gesund ist, wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Im gesamten Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in seinem Herkunftsstaat einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit erleiden würde oder aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht in der Lage wäre, die notdürftigsten Existenzmittel aus eigenem zu bestreiten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, volljährigen Mann ohne besonderen Schutzbedarf. Dem BF wäre es möglich, im Herkunftsstaat als junger, gesunder Mann, welchem eine uneingeschränkte Teilnahme am Erwerbsleben möglich ist, grundsätzlich unabhängig von familiärer Unterstützung zu leben. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche ihn in seiner Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, einschränken oder ihn im Falle einer Rückkehr potentiell in eine existenzbedrohende Notlage bringen würden. Im gesamten Verfahren wurde nicht dargelegt, weshalb es dem Beschwerdeführer als 23-jährigem Mann, welcher (aufgrund des Aufwachsens in einem tschetschenischen Familienverband) mit den Gegebenheiten und der gebräuchlichen Sprache in seinem Herkunftsstaat ausreichend vertraut ist, nicht möglich sein sollte, nach einer Rückkehr eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Darüber hinaus ist der BF den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach er Tschetschenisch auf Alltagsniveau spreche und eine einfache Konversation auf Russisch führen könne, in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten. Es ist davon auszugehen, dass es dem BF möglich sein wird seine Tschetschenischkenntnisse, vor allem in Schrift, im Herkunftsstaat als noch junger, lernfähiger, 23-jähriger Mann auszubauen. Selbiges gilt für seine Russischkenntnisse. Dem BF ist es auch zumutbar, bei einer Wiederansiedelung außerhalb Tschetscheniens, seine Russischkenntnisse zu verbessern und die Sprache besser zu erlernen. Der BF ist ein gesunder, junger 30-jähriger Mann, der sicherlich in der Lage sein wird, allenfalls mit Unterstützung, seine Russischfähigkeiten auszubauen. Im Übrigen hat der BF bis zu seinem 7. Lebensjahr in Tschetschenien gelebt, dort sohin sehr wohl schon eine gewisse anfängliche Sozialisierung erfahren. Der BF hat in Österreich die Pflichtschule absolviert und darüber hinaus zumindest ein paar Monate Berufserfahrung gesammelt, welche er sich am tschetschenischen bzw. russischen Arbeitsmarkt ebenso wie seine guten Deutschkenntnisse zu Nutzen machen wird können. Zudem stünde es ihm offen, als russischer Staatsbürger auf Leistungen des dortigen Sozialsystems zurückzugreifen und zur Erleichterung einer Niederlassung im Herkunftsstaat Rückkehrhilfe
Überdies könnte der BF auch im Herkunftsstaat, wie bereits jetzt, finanziell von seiner Schwester unterstützt werden. Der BF verfügt im Herkunftsstaat auch über zahlreiche Onkeln und Tanten, mit denen er jedoch nicht in Kontakt ist. Dass diese ihn allerdings bei einer Rückkehr nicht zumindest anfänglich nach Kräften unterstützen würden, hat der BF nicht vorgebracht. Darüber hinaus ist der BF im Jahr 2017 für 1-2 Wochen in die Russische Föderation gereist, um sich einen Inlandsreisepass ausstellen zu lassen, was, wie behördenseitig bereits ausgeführt, davon zeugt, dass er seine Bindungen zum Herkunftsstaat weiter aufrechterhalten möchte und diese nicht gänzlich verloren hat. Der BF hat in Österreich die Pflichtschule absolviert und darüber hinaus zumindest ein paar Monate Berufserfahrung gesammelt, welche er sich am tschetschenischen bzw. russischen Arbeitsmarkt ebenso wie seine guten Deutschkenntnisse zu Nutzen machen wird können. Zudem stünde es ihm offen, als russischer Staatsbürger auf Leistungen des dortigen Sozialsystems zurückzugreifen und zur Erleichterung einer Niederlassung im Herkunftsstaat Rückkehrhilfe
Paragraph 52 a, BFA-BG in Anspruch zu nehmen. Überdies könnte der BF auch im Herkunftsstaat, wie bereits jetzt, finanziell von seiner Schwester unterstützt werden. Der BF verfügt im Herkunftsstaat auch über zahlreiche Onkeln und Tanten, mit denen er jedoch nicht in Kontakt ist. Dass diese ihn allerdings bei einer Rückkehr nicht zumindest anfänglich nach Kräften unterstützen würden, hat der BF nicht vorgebracht. Darüber hinaus ist der BF im Jahr 2017 für 1-2 Wochen in die Russische Föderation gereist, um sich einen Inlandsreisepass ausstellen zu lassen, was, wie behördenseitig bereits ausgeführt, davon zeugt, dass er seine Bindungen zum Herkunftsstaat weiter aufrechterhalten möchte und diese nicht gänzlich verloren hat. Schließlich wäre es, wie bereits ausgeführt, seinen in Österreich lebenden volljährigen Verwandten (Vater, Mutter, Geschwister), möglich, den Beschwerdeführer durch Überweisungen finanziell zu unterstützen, sodass insgesamt auch unter Berücksichtigung seiner bereits langen Ortsabwesenheit kein konkretes Risiko erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in der Lage sein würde, sein Existenzminimum zu sichern. Aus den Länderberichten ergibt sich kein Hinweis, dass die wirtschaftliche Lage in Tschetschenien derart prekär ist, als dass alle Bewohner der Teilrepublik von existenzgefährdenden Lebensbedingungen betroffen wären. Da der Beschwerdeführer demnach keine besondere Vulnerabilität aufweist, ist ihm eine Niederlassung in der Herkunftsregion seiner Familie, Tschetschenien, ebenso wie die Ansiedelung in einem anderen Teil der Russischen Föderation, möglich und zumutbar. Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1112838/umfrage/erkrankungs-und-todesfaelle-aufgrund-des-coronavirus-in-russland/). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion zu einer Hoch-Risikogruppe zählen würde.Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vergleiche https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1112838/umfrage/erkrankungs-und-todesfaelle-aufgrund-des-coronavirus-in-russland/). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion zu einer Hoch-Risikogruppe zählen würde. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen: 3.2. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraphen 57 und 55 AsylG sowie Paragraph 52, FPG) wird Folgendes erwogen: 3.2.1.
F hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. 3.2.1.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation Drittstaatsangehöriger und ohne Aufenthaltstitel, daher nicht rechtmäßig, im Bundesgebiet aufhältig. Die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, welche nach Neufassung dieser Bestimmung durch das FNG nicht mehr zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen anknüpft. Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich
1 Z 2 FPG seither auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die in § 52 Abs. 8 erster Satz FPG umschriebene normative Wirkung einer Rückkehrentscheidung (Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur (unverzüglichen) Ausreise) steht dazu nur scheinbar in einem Spannungsverhältnis.
G 2005 bleiben - u.a. - Rückkehrentscheidungen
GH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, Punkt 5.5. der Entscheidungsgründe), sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234; in der genannten Entscheidung folgerte der VwGH weiters, dass § 21 Abs. 5 BFA-VG im Sinne einer einschränkenden Interpretation dieser Bestimmung in Beschwerdeverfahren über Rückkehrentscheidungen keine Anwendung finde und das BVwG entsprechend allgemeinen Grundsätzen "in der Sache selbst", auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage, über die gegen die Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde zu erkennen hat.).Die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, welche nach Neufassung dieser Bestimmung durch das FNG nicht mehr zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen anknüpft. Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG seither auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die in Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG umschriebene normative Wirkung einer Rückkehrentscheidung (Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur (unverzüglichen) Ausreise) steht dazu nur scheinbar in einem Spannungsverhältnis.
Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben - u.a. - Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, FPG nämlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht (zum Verständnis dieser Anordnung im Detail siehe VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, Punkt 5.
nicht erteilt, ist diese Entscheidung
G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.3.2.3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Rahmen der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon aus, dass im vorliegenden Fall die schützenwerten familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet zurücktreten müssen und fällt die
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Im vorliegenden Fall stellte der damals minderjährige Beschwerdeführer im Jahr 2005 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet durch seinen gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2009, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen, wobei der BF die dagegen erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des genannten Bescheides des Bundesasylamtes zurückzog, die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Ausweisung) blieb aufrecht. Mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofs 22.08.2011, GZ XXXX , wurde der Beschwerde stattgegeben und ausgesprochen, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist. Seit diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf. Von 11.10.2011 bis 11.10.2019 verfügte der BF über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Seit Ablauf der Gültigkeit hält sich der BF unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.Im vorliegenden Fall stellte der damals minderjährige Beschwerdeführer im Jahr 2005 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet durch seinen gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2009, Zl. römisch 40 als unbegründet abgewiesen, wobei der BF die dagegen erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des genannten Bescheides des Bundesasylamtes zurückzog, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. (Ausweisung) blieb aufrecht. Mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofs 22.08.2011, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerde stattgegeben und ausgesprochen, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist. Seit diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf. Von 11.10.2011 bis 11.10.2019 verfügte der BF über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Seit Ablauf der Gültigkeit hält sich der BF unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. 3.2.3.
2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des BF aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:Nach Ansicht des Gerichts, fällt die
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des BF aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen: Dem bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Dem bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Im Fall des Beschwerdeführers, der für seine lange mehr als 15-jährige Aufenthaltsdauer mäßig nennenswerte Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung aufzuweisen hat, nämlich die Beteiligung an drei Raubüberfällen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie unter Verwendung einer Waffe, die sohin gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit sowie das Vermögen gerichtet sind und die Gewaltbereitschaft des BF widerspiegeln. Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers beeinträchtigte gewichtige Grundinteressen der Gesellschaft – vor allem das Interesse an Ordnung sowie Sicherheit, Schutz der körperlichen Unversehrtheit und dem Vermögen Dritter. Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal in Anbetracht der Begehung mehrerer Raubüberfälle im Rahmen einer kriminellen Vereinigung des Beschwerdeführers und seiner erheblichen Gewaltbereitschaft, sowie seiner gleichgültigen Einstellung gegenüber dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und dem Vermögen anderer, jedenfalls von erheblicher krimineller Energie begangener Taten gesprochen werden muss. Aufgrund des gravierend strafrechtswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers müssen in einer umfangreichen Gesamtabwägung, dessen Interessen an einer Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten. Der Beschwerdeführer hat durch die mehrfache Begehung schwerwiegender vorsätzlicher Straftaten eine Trennung von seinen Angehörigen bereits ob der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen und es musste ihm überdies bewusst sein, die Begehung von strafbaren Handlungen auch seine Aufenthaltsbeendigung zur Folge haben kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit der Beziehung zu seinen im Bundesgebiet lebenden Bezugspersonen als maßgeblich gemindert. Dem BF und seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen ist es möglich und zumutbar sich im Herkunftsstaat Russische Föderation, oder allenfalls auch in Drittstaaten zu treffen und ihren Kontakt bis dahin im Wege der Telekommunikation aufrechtzuerhalten. Dem Beschwerdeführer steht es offen, den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen, auch nach einer Rückkehr in die Russische Föderation telefonisch oder über das Internet aufrechtzuerhalten und allfällige Treffen in Drittstaaten zu organisieren. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht dazu geeignet, einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens und des Privatlebens des Beschwerdeführers darzustellen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der BF selbst nach über 15 Jahren im Bundesgebiet seinen Bezug zum Herkunftsland komplett verloren hätte. Schließlich ist er in der Russischen Föderation bis zu seinem 7. Lebensjahr aufgewachsen, wurde bis zu diesem Zeitpunkt ebenda sozialisiert und hat zumindest 7 Jahre seines Lebens dort verbracht. Er ist in einem tschetschenisch geprägten Familienverband aufgewachsen und ist mit den kulturellen sowie gesellschaftlichen Gepflogenheiten hinreichend vertraut. Im Übrigen ist er zuletzt freiwillig im Sommer 2017 für 1-2 Wochen in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Es kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sprachlich oder kulturell völlig von seinem Hintergrund entwurzelt worden wäre. Außerdem verfügt er in der Russischen Föderation über familiären Anknüpfungspunkte in den Personen zahlreicher Onkeln und Tanten. Auch wenn er mit diesen derzeit nicht in Kontakt steht, steht es ihm frei diese Kontakte wieder zu reaktivieren und kann er von seiner Kernfamilie von Österreich aus finanziell unterstützt zu werden. 3.2.3.4. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung sowie der Verhinderung weiterer Straftaten wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 AslyG 2005 nicht gegeben (vgl. VwGH 29.5.2019, Ra 2019/20/0035, Rz 11). 3.2.3.4. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung sowie der Verhinderung weiterer Straftaten wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraphen 55, AslyG 2005 nicht gegeben vergleiche VwGH 29.5.2019, Ra 2019/20/0035, Rz 11). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. 3.3.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.3.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Im Rahmen der Erläuternden Bemerkungen zur Novellierung des § 52 Abs. 9 FPG im Rahmen des FrÄG 2017 mit BGBl. I Nr. 145/2017 (1523 der Beilagen XXV. GP) wurde klargestellt, dass das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes oder Abschiebungshindernisses nicht mehr die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn es nachträglich festgestellt wird, deren Außerkrafttreten zur Folge hat, sondern Gegenstand eines eigenen Spruchpunktes im Bescheid über die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist. Ergibt zB. die Gefährdungsprognose nach Art. 3 EMRK, dass dem – ausreisepflichtigen – Drittstaatsangehörigen im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr lebensbedrohender Verhältnisse drohen würde, ist künftig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und in einem eigenen Spruchpunkt die Unzulässigkeit der Abschiebung
1 FPG festzustellen sowie die Duldung
1 Z 1 FPG auszusprechen.Im Rahmen der Erläuternden Bemerkungen zur Novellierung des Paragraph 52, Absatz 9, FPG im Rahmen des FrÄG 2017 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (1523 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode wurde klargestellt, dass das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes oder Abschiebungshindernisses nicht mehr die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn es nachträglich festgestellt wird, deren Außerkrafttreten zur Folge hat, sondern Gegenstand eines eigenen Spruchpunktes im Bescheid über die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist. Ergibt zB. die Gefährdungsprognose nach Artikel 3, EMRK, dass dem – ausreisepflichtigen – Drittstaatsangehörigen im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr lebensbedrohender Verhältnisse drohen würde, ist künftig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und in einem eigenen Spruchpunkt die Unzulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 50, Absatz eins, FPG festzustellen sowie die Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG auszusprechen. Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während des gegenständlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation geäußert hat. In der Russischen Föderation besteht angesichts der vorliegenden Länderberichte in Zusammenschau mit der laufenden Medienbeobachtung keine dermaßen prekäre Sicherheits- oder Versorgungslage, welche eine Abschiebung per se als Verletzung von Artikel 3 EMRK erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer hat auch weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101). Die psychischen Probleme des BF sind auch in der Russischen Föderation behandelbar. Bereits vor diesem Hintergrund lag keine Notwendigkeit vor, mit dem (im Übrigen aktuell nicht mehr im Bundesgebiet aufhältigen) Beschwerdeführer die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Sinne von VwGH 31.8.2017, Ra 2016/21/0367-7, zu erörtern. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erfolgte demnach zu Recht. Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während des gegenständlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation geäußert hat. In der Russischen Föderation besteht angesichts der vorliegenden Länderberichte in Zusammenschau mit der laufenden Medienbeobachtung keine dermaßen prekäre Sicherheits- oder Versorgungslage, welche eine Abschiebung per se als Verletzung von Artikel 3 EMRK erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer hat auch weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101). Die psychischen Probleme des BF sind auch in der Russischen Föderation behandelbar. Bereits vor diesem Hintergrund lag keine Notwendigkeit vor, mit dem (im Übrigen aktuell nicht mehr im Bundesgebiet aufhältigen) Beschwerdeführer die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Sinne von VwGH 31.8.2017, Ra 2016/21/0367-7, zu erörtern. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erfolgte demnach zu Recht. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen.Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.):3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.): 3.4.1.
1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. § 53 Abs. 1 FPG normiert, dass mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden kann. Die Voraussetzungen für ein höchstens mit zehn Jahren zu befristendes Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 FPG, nämlich dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, liegen im gegebenen Zusammenhang vor, da der Beschwerdeführer im Sinne der Z 1 von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.3.4.1.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Paragraph 53, Absatz eins, FPG normiert, dass mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden kann. Die Voraussetzungen für ein höchstens mit zehn Jahren zu befristendes Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG, nämlich dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, liegen im gegebenen Zusammenhang vor, da der Beschwerdeführer im Sinne der Ziffer eins, von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. etwa VwGH vom 22.1.2014, 2012/22/0246, VwGH vom 26.1.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 VwGH vom 12.1.2000, 99/21/0357). In Bezug auf die Vornahme einer Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe dazu etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 10, mwN, sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, 0247, Rz 10).Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche etwa VwGH vom 22.1.2014, 2012/22/0246, VwGH vom 26.1.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 VwGH vom 12.1.2000, 99/21/0357). In Bezug auf die Vornahme einer Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe dazu etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 10, mwN, sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, 0247, Rz 10). 3.4.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.