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{'item': 'W103 1267406-6'}

Obsah (20)§ 57§ 53Art. 133§ 7§ 8§ 10§§ 142§ 55§ 52§ 46§§ 12§ 52a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 12a§ 46aArt. 8§ 50

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2022 GeschäftszahlW103 1267406-6 SpruchW103 1267406-6/15E, W103 1267406-6/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 57Asyl

G, § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 FPG, § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, FPG, Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 FPG idgF auf 5 Jahre hinaufgesetzt wird.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG idgF auf 5 Jahre hinaufgesetzt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt mit seinen Eltern und Geschwistern, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.11.2005 durch seinen gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Das Bundesasylamt wies schließlich den Asylantrag des BF mit Bescheid vom 09.09.2009, Zl XXXX ,

§ 7Asyl

G 1997, ab (Spruchpunkt I.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des mj. BF in die Russische Föderation

§ 8Abs. 1 Asyl

G fest (Spruchpunkt II.) und wies ihn

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). 2. Das Bundesasylamt wies schließlich den Asylantrag des BF mit Bescheid vom 09.09.2009, Zl römisch 40 ,

Paragraph 7, AsylG 1997, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des mj. BF in die Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. und II. wurden mit Schriftsatz vom 16.08.2011 zurückgezogen, wobei die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. aufrechterhalten wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wurden mit Schriftsatz vom 16.08.2011 zurückgezogen, wobei die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. aufrechterhalten wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.08.2011, zu GZ XXXX , wurde der erhobenen Beschwerde gegen Spruchpunkt III. stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation

§ 10Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 Asyl

G 2005 auf Dauer unzulässig ist. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.08.2011, zu GZ römisch 40 , wurde der erhobenen Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

  1. Der Antrag des BF vom 11.10.2011 auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wurde am selben Tag bewilligt und war der BF insgesamt von 11.10.2011 bis 11.10.2019 im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. In der Folge stellte der BF keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels, weshalb er sich seit 12.10.2019 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhält.
  2. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 02.07.2020, XXXX , wurde der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung wegen der Verbrechen des schweren Raubes

§§ 142Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 15 St

GB und wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter

den §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Urteil war noch nicht rechtskräftig, wobei die dagegen erhobene Berufung lediglich eine Berufung gegen die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe war. 4. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 02.07.2020, römisch 40 , wurde der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung wegen der Verbrechen des schweren Raubes

Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 15 StGB und wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter

den Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Urteil war noch nicht rechtskräftig, wobei die dagegen erhobene Berufung lediglich eine Berufung gegen die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe war.

  1. Mit Schriftsatz vom 20.01.2021 wurde dem BF das gesetzlich normierte Parteiengehör eingeräumt und ihm die fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit zur Äußerung gegeben, wovon der BF mit Stellungnahme durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter vom 09.02.2021 Gebrauch machte. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF seit dem 20.11.2005 durchgehend und bis zum Ablauf des letztmalig verlängerten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ am 11.10.2019 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Einer fristgerechten Verlängerung seines Aufenthaltstitels konnte der BF deshalb nicht nachkommen, weil er sich bis zum 22.11.2019 in Untersuchungshaft befunden habe. Der BF habe im Bundesgebiet vier Jahre Volksschule, zwei Jahre Hauptschule und zwei Jahre Mittelschule besucht und verfüge daher über einen Pflichtschulabschluss. Eine Berufsausbildung habe der BF nicht, doch sei er im Jahr 2017 zunächst 6 Monate als Produktionsmitarbeiter tätig gewesen, wobei er währenddessen einen Arbeitsunfall erlitten habe, bei dem er sich das Sprunggelenk zertrümmert habe, weshalb er sich im Krankenstand befunden habe. Im Jahr 2018 habe der BF verschiedene Berufsorientierungskurse besucht und seien dem BF die operativen Verankerungen im März 2019 operativ entfernt worden, weshalb er sich wieder arbeitssuchend gemeldet habe. Er sei bis zu seiner Festnahme am 29.04.2019 wieder als Produktionsmitarbeiter tätig gewesen. Der BF habe im Herkunftsstaat noch vier Tanten väterlicherseits, sieben Onkel mütterlicherseits sowie eine Tante mütterlicherseits. Sie seien allesamt in Tschetschenien aufhältig, doch habe der BF seit seiner Flucht als Minderjähriger keinerlei Kontakt zu ihnen gehabt. Ein solcher Kontakt bestehe bis dato nicht und habe der BF keine weiteren Verwandten innerhalb der Europäischen Union. In Österreich lebe die Kernfamilie des BF, nämlich seine Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder, sowie zwei Nichten des BF. Alle verfügen über Aufenthaltsberechtigungen im Bundesgebiet. Die letzte Wohnanschrift des BF im Herkunftsstaat sei in der Stadt XXXX gewesen. Der BF habe mit den zuvor angegebenen unselbständigen Vollzeitbeschäftigungen ein regelmäßiges Nettoeinkommen von ca. EUR 1.500 verdient. Seit seinem Arbeitsunfall, während des Krankenstandes, der AMS Maßnahmen und der Arbeitswiederaufnahme vor seiner Festnahme werde der BF von seiner Schwester XXXX , geb. am XXXX versorgt, die ihm unentgeltlich die Wohnversorgung in Liezen an der Adresse XXXX zur Verfügung stelle. Es sei ebenso die Schwester des BF, die ihn mit Kleidung, Nahrung und sonstigem lebensnotwendigen versorge, weshalb ein überdurchschnittliches Verhältnis, ein Abhängigkeitsverhältnis des BF zu seiner Schwester, bestehe. Bis dato sei der BF im Bundesgebiet verwaltungsstrafrechtlich als auch gerichtsstrafrechtlich unbescholten. Er sei seit seinem Aufenthalt in Österreich seit 20.11.2005 ausschließlich einmalig, im August 2017, in die Russische Föderation gereist. Dies ausschließlich zum Zweck der Neuausstellung eines russischen Inlandsreisepasses. Der Aufenthalt habe ausschließlich 14 Tage betragen und seien 6 Tage Reiseweg gewesen. Bis zur Flucht aus dem Herkunftsstaat hätten die Eltern des BF zwar ein Einfamilienhaus mit geringem Grundanteil besessen, dieses sei jedoch im
  2. Tschetschenienkrieg bis auf die Grundfesten zerstört worden und sei auch nicht wiederaufgebaut worden. Der Betroffene sei, unter Berücksichtigung, dass er als Minderjähriger im
  3. Lebensjahr nach Österreich gekommen sei und sich seitdem ausschließlich einmalig für 14 Tage im Herkunftsstaat aufgehalten habe, als westlich orientiert zu bezeichnen. Er habe keinerlei familiäres, noch soziales Auffangnetz im Herkunftsstaat und sei mit den dortigen lokalen, sozialen und kulturellen Verhältnissen nicht vertraut. Der BF könne in seiner Muttersprache Tschetschenisch zwar auf Alltagsniveau sprechen, allenfalls auch lesen, doch sei schreiben nicht möglich. Russisch beherrsche der BF weder in Wort, noch in Schrift.
  4. Mit Schriftsatz vom 20.01.2021 wurde dem BF das gesetzlich normierte Parteiengehör eingeräumt und ihm die fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit zur Äußerung gegeben, wovon der BF mit Stellungnahme durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter vom 09.02.2021 Gebrauch machte. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF seit dem 20.11.2005 durchgehend und bis zum Ablauf des letztmalig verlängerten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ am 11.10.2019 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Einer fristgerechten Verlängerung seines Aufenthaltstitels konnte der BF deshalb nicht nachkommen, weil er sich bis zum 22.11.2019 in Untersuchungshaft befunden habe. Der BF habe im Bundesgebiet vier Jahre Volksschule, zwei Jahre Hauptschule und zwei Jahre Mittelschule besucht und verfüge daher über einen Pflichtschulabschluss. Eine Berufsausbildung habe der BF nicht, doch sei er im Jahr 2017 zunächst 6 Monate als Produktionsmitarbeiter tätig gewesen, wobei er währenddessen einen Arbeitsunfall erlitten habe, bei dem er sich das Sprunggelenk zertrümmert habe, weshalb er sich im Krankenstand befunden habe. Im Jahr 2018 habe der BF verschiedene Berufsorientierungskurse besucht und seien dem BF die operativen Verankerungen im März 2019 operativ entfernt worden, weshalb er sich wieder arbeitssuchend gemeldet habe. Er sei bis zu seiner Festnahme am 29.04.2019 wieder als Produktionsmitarbeiter tätig gewesen. Der BF habe im Herkunftsstaat noch vier Tanten väterlicherseits, sieben Onkel mütterlicherseits sowie eine Tante mütterlicherseits. Sie seien allesamt in Tschetschenien aufhältig, doch habe der BF seit seiner Flucht als Minderjähriger keinerlei Kontakt zu ihnen gehabt. Ein solcher Kontakt bestehe bis dato nicht und habe der BF keine weiteren Verwandten innerhalb der Europäischen Union. In Österreich lebe die Kernfamilie des BF, nämlich seine Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder, sowie zwei Nichten des BF. Alle verfügen über Aufenthaltsberechtigungen im Bundesgebiet. Die letzte Wohnanschrift des BF im Herkunftsstaat sei in der Stadt römisch 40 gewesen. Der BF habe mit den zuvor angegebenen unselbständigen Vollzeitbeschäftigungen ein regelmäßiges Nettoeinkommen von ca. EUR 1.500 verdient. Seit seinem Arbeitsunfall, während des Krankenstandes, der AMS Maßnahmen und der Arbeitswiederaufnahme vor seiner Festnahme werde der BF von seiner Schwester römisch 40 , geb. am römisch 40 versorgt, die ihm unentgeltlich die Wohnversorgung in Liezen an der Adresse römisch 40 zur Verfügung stelle. Es sei ebenso die Schwester des BF, die ihn mit Kleidung, Nahrung und sonstigem lebensnotwendigen versorge, weshalb ein überdurchschnittliches Verhältnis, ein Abhängigkeitsverhältnis des BF zu seiner Schwester, bestehe. Bis dato sei der BF im Bundesgebiet verwaltungsstrafrechtlich als auch gerichtsstrafrechtlich unbescholten. Er sei seit seinem Aufenthalt in Österreich seit 20.11.2005 ausschließlich einmalig, im August 2017, in die Russische Föderation gereist. Dies ausschließlich zum Zweck der Neuausstellung eines russischen Inlandsreisepasses. Der Aufenthalt habe ausschließlich 14 Tage betragen und seien 6 Tage Reiseweg gewesen. Bis zur Flucht aus dem Herkunftsstaat hätten die Eltern des BF zwar ein Einfamilienhaus mit geringem Grundanteil besessen, dieses sei jedoch im
  5. Tschetschenienkrieg bis auf die Grundfesten zerstört worden und sei auch nicht wiederaufgebaut worden. Der Betroffene sei, unter Berücksichtigung, dass er als Minderjähriger im
  6. Lebensjahr nach Österreich gekommen sei und sich seitdem ausschließlich einmalig für 14 Tage im Herkunftsstaat aufgehalten habe, als westlich orientiert zu bezeichnen. Er habe keinerlei familiäres, noch soziales Auffangnetz im Herkunftsstaat und sei mit den dortigen lokalen, sozialen und kulturellen Verhältnissen nicht vertraut. Der BF könne in seiner Muttersprache Tschetschenisch zwar auf Alltagsniveau sprechen, allenfalls auch lesen, doch sei schreiben nicht möglich. Russisch beherrsche der BF weder in Wort, noch in Schrift. Ein Interesse an einer freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat bestehe beim Betroffenen zum gegenwärtigen Zeitpunkt deswegen nicht, weil er die österreichische Rechtsordnung und auch das Aufenthaltsrecht respektiere, weshalb er beabsichtige seinen bis zum Gültigkeitsablauf am 11.10.2019 legalen Aufenthalt im Bundesgebiet wiederherzustellen. Das stelle weder eine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten dar, noch beabsichtige der BF die österreichische Rechtsordnung zu ignorieren. Sollte der BF, widererwarten, rechtswirksam das Bundesgebiet zu verlassen haben, werde er dieser Verpflichtung ohne weitere Aufforderung aus freien Stücken unverzüglich nachkommen. Der BF habe während seines bisherigen Aufenthalts zu keinem Zeitpunkt Mitwirkungspflichten verletzt, noch eine Verletzung des FPG zu verantworten. Darüber hinaus wird ergänzend vorgebracht, dass der BF die ihn prägende Phase ausschließlich in Österreich verbracht habe und weder mit den russischen, noch den tschetschenischen Sitten oder Gebräuchen vertraut sei. Das zeige sich auch daran, dass der BF, abgesehen von weitschichtigen Verwandten, über keine Angehörige mehr in der Russischen Föderation verfüge. Es bestehe weder eine kulturelle, noch eine emotionale Bindung zum Herkunftsstaat. Seine gesamte Pflichtschulausbildung habe der BF in Österreich absolviert. Aktenevident sei, dass der BF erstgerichtlich, nicht rechtskräftig, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Sein reumütiges Geständnis sei nicht nur Grundlage der erstgerichtlichen Verurteilung gewesen, sondern bereue der BF seine einmalige strafgerichtliche Entgleisung zutiefst. Es habe beim BF auch dadurch prägende, im Sinne eines Nachtatverhaltens, einschneidende Spuren hinterlassen, zumal er erstmals das Haftübel im Zuge der Untersuchungshaft verspürt habe, wo er sich sieben Monate befunden habe. Aufgrund der Untersuchungshaft sei es dem BF nicht möglich gewesen, fristgerecht seinen Antrag auf Verlängerung seiner Rot-Weiß-Rot-Karte plus zu beantragen. Aufgrund des Fristablaufs sei einer Verlängerung des letztmaligen Aufenthaltstitels nicht möglich und lediglich die Stellung eines „humanitären Aufenthaltstitels“ beim BFA möglich. Der BF beabsichtige sohin eine Antragstellung

§ 55Asyl

G bei der zuständigen Behörde. Der BF befinde sich seit seinem 7. Lebensjahr im Bundesgebiet, habe seine gesamte Schulpflicht hier absolviert und sei sozial sowie kulturell im Bundesgebiet entwickelt worden. Zum Herkunftsstaat habe er weder familiäre, noch sonstige Bindungen. Das zeige sich auch darin, dass der BF Deutsch als seine Muttersprache betrachte und die russische Sprache lediglich in einfachster Konversation beherrsche. Lesen und Schreiben auf Russisch sei dem BF unmöglich. Tschetschenisch sei der BF zwar in Wort, jedoch nicht in Schrift mächtig und könne er die tschetschenische Sprache nicht lesen. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 22.11.2019 sei der BF in keiner Art und Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten. Darüber hinaus wird ergänzend vorgebracht, dass der BF die ihn prägende Phase ausschließlich in Österreich verbracht habe und weder mit den russischen, noch den tschetschenischen Sitten oder Gebräuchen vertraut sei. Das zeige sich auch daran, dass der BF, abgesehen von weitschichtigen Verwandten, über keine Angehörige mehr in der Russischen Föderation verfüge. Es bestehe weder eine kulturelle, noch eine emotionale Bindung zum Herkunftsstaat. Seine gesamte Pflichtschulausbildung habe der BF in Österreich absolviert. Aktenevident sei, dass der BF erstgerichtlich, nicht rechtskräftig, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Sein reumütiges Geständnis sei nicht nur Grundlage der erstgerichtlichen Verurteilung gewesen, sondern bereue der BF seine einmalige strafgerichtliche Entgleisung zutiefst. Es habe beim BF auch dadurch prägende, im Sinne eines Nachtatverhaltens, einschneidende Spuren hinterlassen, zumal er erstmals das Haftübel im Zuge der Untersuchungshaft verspürt habe, wo er sich sieben Monate befunden habe. Aufgrund der Untersuchungshaft sei es dem BF nicht möglich gewesen, fristgerecht seinen Antrag auf Verlängerung seiner Rot-Weiß-Rot-Karte plus zu beantragen. Aufgrund des Fristablaufs sei einer Verlängerung des letztmaligen Aufenthaltstitels nicht möglich und lediglich die Stellung eines „humanitären Aufenthaltstitels“ beim BFA möglich. Der BF beabsichtige sohin eine Antragstellung

Paragraph 55, AsylG bei der zuständigen Behörde. Der BF befinde sich seit seinem

  1. Lebensjahr im Bundesgebiet, habe seine gesamte Schulpflicht hier absolviert und sei sozial sowie kulturell im Bundesgebiet entwickelt worden. Zum Herkunftsstaat habe er weder familiäre, noch sonstige Bindungen. Das zeige sich auch darin, dass der BF Deutsch als seine Muttersprache betrachte und die russische Sprache lediglich in einfachster Konversation beherrsche. Lesen und Schreiben auf Russisch sei dem BF unmöglich. Tschetschenisch sei der BF zwar in Wort, jedoch nicht in Schrift mächtig und könne er die tschetschenische Sprache nicht lesen. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 22.11.2019 sei der BF in keiner Art und Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das Bundesamt stellte die Identität sowie die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest und führte aus, dass der Beschwerdeführer mit sieben Jahren nach Österreich gekommen sei, hier die Pflichtschule absolviert habe und zwischenzeitig bei verschiedenen Unternehmen kurzfristig beschäftigt gewesen sei. Nun sei er ohne Beschäftigung im Bundesgebiet. Von 11.10.2011 bis 11.10.2019 sei der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gewesen. Seit Ablauf des Aufenthaltstitels befinde er sich illegal im Bundesgebiet, gehe keiner legalen Beschäftigung mehr nach und verfüge über keine Sozialversicherung. Immer wieder bezog der BF Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe und wurde er wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB sowie wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter

§§ 12dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er habe Berufung gegen die Strafhöhe erhoben, der Schuldspruch sei unbekämpft geblieben. Der BF verfüge über seine Kernfamilie im Bundesgebiet, habe in Österreich den Pflichtschulabschluss gemacht und beherrsche die deutsche Sprache. Er beherrsche Tschetschenisch auf Alltagsniveau und sei er in der Lage eine einfache Konversation auf Russisch zu führen. Überdies verfüge der BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat von vier Tanten väterlicherseits, sieben Onkel mütterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft lebe der BF bei seiner Schwester XXXX , die auch seinen Lebensunterhalt finanziere. Diese bestehe jedoch lediglich vorübergehend sowie aufgrund des derzeitigen unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet. Die finanzielle Unterstützung seiner Schwester sei auch von der Russischen Föderation aus möglich. Das Bundesamt stellte die Identität sowie die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest und führte aus, dass der Beschwerdeführer mit sieben Jahren nach Österreich gekommen sei, hier die Pflichtschule absolviert habe und zwischenzeitig bei verschiedenen Unternehmen kurzfristig beschäftigt gewesen sei. Nun sei er ohne Beschäftigung im Bundesgebiet. Von 11.10.2011 bis 11.10.2019 sei der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gewesen. Seit Ablauf des Aufenthaltstitels befinde er sich illegal im Bundesgebiet, gehe keiner legalen Beschäftigung mehr nach und verfüge über keine Sozialversicherung. Immer wieder bezog der BF Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe und wurde er wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 15 StGB sowie wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter

Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er habe Berufung gegen die Strafhöhe erhoben, der Schuldspruch sei unbekämpft geblieben. Der BF verfüge über seine Kernfamilie im Bundesgebiet, habe in Österreich den Pflichtschulabschluss gemacht und beherrsche die deutsche Sprache. Er beherrsche Tschetschenisch auf Alltagsniveau und sei er in der Lage eine einfache Konversation auf Russisch zu führen. Überdies verfüge der BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat von vier Tanten väterlicherseits, sieben Onkel mütterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft lebe der BF bei seiner Schwester römisch 40 , die auch seinen Lebensunterhalt finanziere. Diese bestehe jedoch lediglich vorübergehend sowie aufgrund des derzeitigen unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet. Die finanzielle Unterstützung seiner Schwester sei auch von der Russischen Föderation aus möglich. Da der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, hier über kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK verfüge, weil zu seiner Schwester kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden habe können, seine familiären Bindungen im Bundesgebiet im Rahmen des Privatlebens zu berücksichtigen seien, sowie vor dem Hintergrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung und er die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 nicht erfülle, sei eine Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen. Aus den Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat würden sich keine Gründe für die Annahme einer Unzulässigkeit der Abschiebung ergeben. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu drei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, begründe die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, weshalb sich die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer als gerechtfertigt und notwendig erweise. Da der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, hier über kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK verfüge, weil zu seiner Schwester kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden habe können, seine familiären Bindungen im Bundesgebiet im Rahmen des Privatlebens zu berücksichtigen seien, sowie vor dem Hintergrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung und er die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erfülle, sei eine Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen. Aus den Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat würden sich keine Gründe für die Annahme einer Unzulässigkeit der Abschiebung ergeben. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu drei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, begründe die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, weshalb sich die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer als gerechtfertigt und notwendig erweise.

  1. Mit Schriftsatz vom 11.03.2021 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF fristgerecht, nach Zustellung des Bescheides am 03.03.2021 an ebendiesen Vertreter, Beschwerde im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, als auch Verletzung von Verfahrensvorschriften, gegen den im Spruch ersichtlichen Bescheid erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Bindung an rechtskräftige Vorentscheidungen bestehe, soweit nicht mittlerweile eine wesentliche Änderung des Sachverhalts oder der maßgeblichen Rechtsvorschriften eingetreten sei. Im Sinne dieser Rechtsprechung, entfalte das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.08.2011 zu XXXX , dahingehend Bindungswirkung, dass hierbei die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für auf Dauer unzulässig erklärt worden sei. Auf diesem Erkenntnis beruhend, sei dem BF in der Folge durchgehend von 11.10.2011 bis zum 11.10.2019 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt worden. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofs stelle dabei eine bindende rechtskräftige Vorentscheidung dar, von welcher die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid wiederholt und zum Nachteil des BF abgewichen sei. Der rechtsfreundliche Vertreter verkenne nicht, dass die wesentliche Sachverhaltsänderung dadurch eingetreten sei, dass der BF, nicht rechtskräftig, erstgerichtlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei. Hinsichtlich der Gefährdungsprognose sei festzuhalten, dass der BF an zwei Raubüberfällen unmittelbar beteiligt gewesen sei, während er sich beim dritten in der Nähe des Tatorts aufgehalten und Aufpasserdienste geleistet habe. Der BF verantworte sich reumütig und umfassend geständig, wobei er dadurch bei der Wahrheitsfindung mitgewirkt habe. Überdies handle es sich beim BF um einen Ersttäter, wobei die belangte Behörde auf all diese relevanten Umstände nicht ansatzweise eingegangen sei, sondern sich darauf beschränkt habe, die strafrechtlichen Normen wiederzugeben, ohne weitere Ausführungen hierzu zu treffen. Es reiche nicht aus, lediglich den Tenor des Strafurteils wiederzugeben und das tatbildmäßige Verhalten des BF samt Milderungs- und Erschwerungsgründen festzuhalten, sondern sei das Gesamtverhalten des BF zu betrachten und eine Beurteilung vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt sei, er stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich dar. Die belangte Behörde sei diesem Erfordernis nicht einmal ansatzweise nachgekommen, sondern beschränke sich darauf den Tenor des Strafurteils wiederzugeben, sowie das tatbildmäßige Verhalten des BF samt Milderungs- und Erschwerungsgründe festzuhalten. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass, wie im angefochtenen Bescheid wiedergegeben, kriminalpolizeiliche Aktenindexe bei der Beurteilung der Gefährdungsprognose unzulässig seien. Daraus lasse sich nämlich nicht erkennen, ob der BF zur Verantwortung gezogen worden sei, oder ob es sich lediglich um ein Ermittlungsverfahren gehandelt habe. Die belangte Behörde hätte auch darauf Bezug nehmen müssen, dass der BF über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht neuerlich strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und er sich in Freiheit befinde. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft sei der BF bemüht, seine Situation zu normalisieren. Die Möglichkeiten der Wiederaufnahme einer legalen Beschäftigung würden jedoch an der Tatsache seines ungeklärten Aufenthalts scheitern. Der BF könne auf seinen familiären Verband in Österreich zählen und werde er umfassend durch seine Schwester unterstützt. Die belangte Behörde habe dem BF a priori eine Gefährdung unterstellt, ohne sich auch nur im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme einen persönlichen Eindruck verschafft zu haben, was nach ständiger Judikatur bei Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und Einreiseverboten, notwendig sei. Der BF verhalte sich seit beinahe zwei Jahren auf freiem Fuß wohl.
  2. Mit Schriftsatz vom 11.03.2021 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF fristgerecht, nach Zustellung des Bescheides am 03.03.2021 an ebendiesen Vertreter, Beschwerde im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, als auch Verletzung von Verfahrensvorschriften, gegen den im Spruch ersichtlichen Bescheid erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Bindung an rechtskräftige Vorentscheidungen bestehe, soweit nicht mittlerweile eine wesentliche Änderung des Sachverhalts oder der maßgeblichen Rechtsvorschriften eingetreten sei. Im Sinne dieser Rechtsprechung, entfalte das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.08.2011 zu römisch 40 , dahingehend Bindungswirkung, dass hierbei die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für auf Dauer unzulässig erklärt worden sei. Auf diesem Erkenntnis beruhend, sei dem BF in der Folge durchgehend von 11.10.2011 bis zum 11.10.2019 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt worden. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofs stelle dabei eine bindende rechtskräftige Vorentscheidung dar, von welcher die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid wiederholt und zum Nachteil des BF abgewichen sei. Der rechtsfreundliche Vertreter verkenne nicht, dass die wesentliche Sachverhaltsänderung dadurch eingetreten sei, dass der BF, nicht rechtskräftig, erstgerichtlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei. Hinsichtlich der Gefährdungsprognose sei festzuhalten, dass der BF an zwei Raubüberfällen unmittelbar beteiligt gewesen sei, während er sich beim dritten in der Nähe des Tatorts aufgehalten und Aufpasserdienste geleistet habe. Der BF verantworte sich reumütig und umfassend geständig, wobei er dadurch bei der Wahrheitsfindung mitgewirkt habe. Überdies handle es sich beim BF um einen Ersttäter, wobei die belangte Behörde auf all diese relevanten Umstände nicht ansatzweise eingegangen sei, sondern sich darauf beschränkt habe, die strafrechtlichen Normen wiederzugeben, ohne weitere Ausführungen hierzu zu treffen. Es reiche nicht aus, lediglich den Tenor des Strafurteils wiederzugeben und das tatbildmäßige Verhalten des BF samt Milderungs- und Erschwerungsgründen festzuhalten, sondern sei das Gesamtverhalten des BF zu betrachten und eine Beurteilung vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt sei, er stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich dar. Die belangte Behörde sei diesem Erfordernis nicht einmal ansatzweise nachgekommen, sondern beschränke sich darauf den Tenor des Strafurteils wiederzugeben, sowie das tatbildmäßige Verhalten des BF samt Milderungs- und Erschwerungsgründe festzuhalten. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass, wie im angefochtenen Bescheid wiedergegeben, kriminalpolizeiliche Aktenindexe bei der Beurteilung der Gefährdungsprognose unzulässig seien. Daraus lasse sich nämlich nicht erkennen, ob der BF zur Verantwortung gezogen worden sei, oder ob es sich lediglich um ein Ermittlungsverfahren gehandelt habe. Die belangte Behörde hätte auch darauf Bezug nehmen müssen, dass der BF über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht neuerlich strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und er sich in Freiheit befinde. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft sei der BF bemüht, seine Situation zu normalisieren. Die Möglichkeiten der Wiederaufnahme einer legalen Beschäftigung würden jedoch an der Tatsache seines ungeklärten Aufenthalts scheitern. Der BF könne auf seinen familiären Verband in Österreich zählen und werde er umfassend durch seine Schwester unterstützt. Die belangte Behörde habe dem BF a priori eine Gefährdung unterstellt, ohne sich auch nur im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme einen persönlichen Eindruck verschafft zu haben, was nach ständiger Judikatur bei Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und Einreiseverboten, notwendig sei. Der BF verhalte sich seit beinahe zwei Jahren auf freiem Fuß wohl. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  3. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt am 31.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Am 23.11.2021 langte eine Bestätigung des Vereins OMEGA ein, aus der hervorgeht, das der BF wieder wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. Depression F32.1 in Behandlung sei.
  5. Am 29.11.2021 langte beim BVwG ein Fristsetzungsantrag ein.
  6. Am 17.12.2021 langte beim BVWG das Urteil des OLG XXXX zur Zl. 8 BS 202/21y-4 ein, indem der Berufung keine Folge gegeben wurde, sodass die Verurteilung zu einer Freiheitstrafe von 3 Jahren rechtskräftig wurde.
  7. Am 17.12.2021 langte beim BVWG das Urteil des OLG römisch 40 zur Zl. 8 BS 202/21y-4 ein, indem der Berufung keine Folge gegeben wurde, sodass die Verurteilung zu einer Freiheitstrafe von 3 Jahren rechtskräftig wurde.
  8. Am 02.02.2022 langte beim BVWG die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl Fr 2021/17/0008-3 vom 28.01.2022 ein, indem dem BVwG aufgetragen wurde, innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher die im Spruch ersichtlichen Personalien führt. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens am 20.11.2005, als Minderjähriger mit seinen Eltern und Geschwistern, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag durch seinen gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.08.2011, zu GZ XXXX , wurde festgestellt, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation

§ 10Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 Asyl

G 2005 auf Dauer unzulässig ist. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.08.2011, zu GZ römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Von 11.10.2011 bis 11.10.2019 war der BF im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Nach Ablauf der Gültigkeit seines Aufenthaltstitels am 11.10.2019 stellte der BF keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels mehr, weshalb er seit 12.10.2019 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt,

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde

§ 55Abs. 1 i

Vm Abs. 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Mit Urteil des LG XXXX vom 02.07.2020, XXXX , bzw. Urteil des OLG XXXX zur Zl. XXXX vom 25.08.2021, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und dritter Fall, 15 StGB sowie wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter nach den §§ 12, dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 02.07.2020, römisch 40 , bzw. Urteil des OLG römisch 40 zur Zl. römisch 40 vom 25.08.2021, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und dritter Fall, 15 StGB sowie wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter nach den Paragraphen 12,, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, gemeinsam mehrere Verbrechen, nämlich Raubüberfälle auf Taxifahrer, Tankstellen, Supermärkte und Sportwettlokale auszuführen, teils mit Gewalt gegen eine Person, teils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, teils unter Verwendung einer Waffe, nachgeführte fremde, bewegliche Sachen mit dem Vorsatz teils weggenommen oder abgenötigt, teils wegzunehmen oder abzunötigen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Und zwar wollte der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter am 16.02.2019 unter Verwendung einer Schreckschusspistole, die der Mittäter mit sich führte, Angestellten einer Tankstelle Bargeld in unbekannter Höhe abnötigen, wobei es lediglich aufgrund des Umstandes, dass die Tankstelle bereits geschlossen hatte, beim Versuch blieb. In der Folge nötigte der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit demselben Mittäter am 17.02.2019 dem Angestellten einer Tankstelle Bargeld idHv EUR 655.--, Zigaretten im Gesamtwert von EUR 34,50 sowie zwei Flaschen Whiskey im Gesamtwert von EUR 93,98 ab, indem der Mittäter des BF mit den Worten: „Gib uns Geld, gib uns Geld!“, eine Schreckschusspistole gegen den Angestellten richtete und die Waffe repetierte, woraufhin der BF das angeführte Bargeld aus einem Nebenraum holte und sein Mittäter die Zigaretten und Getränke an sich nahm. Überdies trug der BF am 01.02.2019 bei dem von zwei Mittätern verübten Raubüberfall auf einen Supermarkt bei, indem er sich in unmittelbarer Nähe des Tatortes aufhielt und Aufpasserdienste leistete sowie einem Mittäter seine Baseballkappe zur Verfügung stellte. Die beiden Mittäter überfielen dabei einen Supermarkt, indem ein Mittäter eine Schreckschusspistole gegen eine Kassiererin richtete, die Waffe an ihrem Rücken ansetzte, repetierte und sagte: „Kassa, Kassa!“, wobei EUR 3.527, 18 erbeutet wurden. Die Tatwiederholung und die zweifache Qualifikation beim schweren Raub, wurde als erschwerend gewertet, als mildernd hingegen, das umfassende sowie reumütige Geständnis, der bisherige, ordentliche Lebenswandel, die teilweise Beitragstäterschaft, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das Alter teilweise unter 21 Jahren und die teilweise Schadensgutmachung. Der BF befand sich von 29.04.2019 bis 22.11.2019 in Untersuchungshaft. Ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt eine erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen an der Verhinderung von Straftaten gegen die Rechtsgüter Leib und Leben sowie fremdes Vermögen dar, zumal auf Grundlage seines bisher gesetzten Verhaltens die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit, insbesondere im Bereich Raubüberfälle, zu prognostizieren ist. Der BF ist ledig und kinderlos, er hat keine Sorgepflichten im Bundesgebiet. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft lebt er im gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester XXXX , die den BF auch finanziell bei der Finanzierung seines Lebensunterhaltes unterstützt. Überdies verfügt der BF über seine Eltern, insgesamt drei Schwestern, zwei Brüder und zwei Nichten im Bundesgebiet. Der BF hat in Österreich die Volksschule, zwei Jahre Hauptschule sowie zwei Jahre lang die Mittelschule besucht und sich sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet. Eine weitergehende Ausbildung hat er nicht abgeschlossen. Von Juli 2017 bis 30.11.2017 war der BF als Arbeiter erwerbstätig, wobei er im Anschluss von 04.12.2017 bis 14.03.2018 Krankengeld bezog. Im Anschluss war der BF von Mitte Mai bis Mitte Juni 2018 und zwei Tage im Oktober 2018 ebendort als Arbeiter beschäftigt. 2018 hat der BF Kurse des AMS besucht. Von 17.04.2019 bis zu seiner Festnahme war der BF neuerlich als Arbeiter erwerbstätig. Der BF war insgesamt lediglich wenige Monate im Bundesgebiet erwerbstätig, wobei zwischenzeitig immer wieder Zeiten der Arbeitslosigkeit lagen, in denen er insgesamt etwa 16 Monate Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezog. Derzeit ist der BF seit 26.04.2019 ohne Beschäftigung sowie nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt über keine Sozialversicherung. Der BF ist weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation. Er hat einen Freundeskreis im Bundesgebiet.Der BF ist ledig und kinderlos, er hat keine Sorgepflichten im Bundesgebiet. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft lebt er im gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester römisch 40 , die den BF auch finanziell bei der Finanzierung seines Lebensunterhaltes unterstützt. Überdies verfügt der BF über seine Eltern, insgesamt drei Schwestern, zwei Brüder und zwei Nichten im Bundesgebiet. Der BF hat in Österreich die Volksschule, zwei Jahre Hauptschule sowie zwei Jahre lang die Mittelschule besucht und sich sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet. Eine weitergehende Ausbildung hat er nicht abgeschlossen. Von Juli 2017 bis 30.11.2017 war der BF als Arbeiter erwerbstätig, wobei er im Anschluss von 04.12.2017 bis 14.03.2018 Krankengeld bezog. Im Anschluss war der BF von Mitte Mai bis Mitte Juni 2018 und zwei Tage im Oktober 2018 ebendort als Arbeiter beschäftigt. 2018 hat der BF Kurse des AMS besucht. Von 17.04.2019 bis zu seiner Festnahme war der BF neuerlich als Arbeiter erwerbstätig. Der BF war insgesamt lediglich wenige Monate im Bundesgebiet erwerbstätig, wobei zwischenzeitig immer wieder Zeiten der Arbeitslosigkeit lagen, in denen er insgesamt etwa 16 Monate Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezog. Derzeit ist der BF seit 26.04.2019 ohne Beschäftigung sowie nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt über keine Sozialversicherung. Der BF ist weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation. Er hat einen Freundeskreis im Bundesgebiet. Im Sommer 2017 hat sich der BF für 1-2 Wochen in der Russischen Föderation befunden. Dort hat er noch familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen seiner vier Tanten väterlicherseits, seiner sieben Onkel mütterlicherseits und einer Tante mütterlicherseits. Zu ihnen besteht kein Kontakt. Der BF spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau und etwas Russisch. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheiten. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Hinsichtlich der aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird auf die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingeführten und von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestrittenen Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Aufgrund der erfolgten Identitätsfeststellung des BF im dem im vorliegenden Akt einliegenden Strafurteil, steht die Identität des BF fest. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich in Zusammenschau mit dem im Akt einliegenden Urteil. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, zu den nach wie vor im Herkunftsstaat bestehenden familiären Anknüpfungspunkten sowie zu seinem Gesundheitszustand resultieren vorwiegend aus den Ausführungen der gegenständlichen Beschwerde und den Angaben des BF in der Stellungnahme vom 05.02.2021. Dass er mit seiner Schwester gemeinsamen Haushalt wohnt, ergibt sich aus aktuell eingeholten ZMR-Auszug, was er im Übrigen auch selbst angab. Die Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten des BF ergeben sich neben seinen eigenen Angaben, aus einem AJ-Web Auszug. Den Ausführungen im Bescheid, wonach der BF gesund ist, wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Im gesamten Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in seinem Herkunftsstaat einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit erleiden würde oder aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht in der Lage wäre, die notdürftigsten Existenzmittel aus eigenem zu bestreiten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, volljährigen Mann ohne besonderen Schutzbedarf. Dem BF wäre es möglich, im Herkunftsstaat als junger, gesunder Mann, welchem eine uneingeschränkte Teilnahme am Erwerbsleben möglich ist, grundsätzlich unabhängig von familiärer Unterstützung zu leben. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche ihn in seiner Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, einschränken oder ihn im Falle einer Rückkehr potentiell in eine existenzbedrohende Notlage bringen würden. Im gesamten Verfahren wurde nicht dargelegt, weshalb es dem Beschwerdeführer als 23-jährigem Mann, welcher (aufgrund des Aufwachsens in einem tschetschenischen Familienverband) mit den Gegebenheiten und der gebräuchlichen Sprache in seinem Herkunftsstaat ausreichend vertraut ist, nicht möglich sein sollte, nach einer Rückkehr eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Darüber hinaus ist der BF den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach er Tschetschenisch auf Alltagsniveau spreche und eine einfache Konversation auf Russisch führen könne, in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten. Es ist davon auszugehen, dass es dem BF möglich sein wird seine Tschetschenischkenntnisse, vor allem in Schrift, im Herkunftsstaat als noch junger, lernfähiger, 23-jähriger Mann auszubauen. Selbiges gilt für seine Russischkenntnisse. Dem BF ist es auch zumutbar, bei einer Wiederansiedelung außerhalb Tschetscheniens, seine Russischkenntnisse zu verbessern und die Sprache besser zu erlernen. Der BF ist ein gesunder, junger 30-jähriger Mann, der sicherlich in der Lage sein wird, allenfalls mit Unterstützung, seine Russischfähigkeiten auszubauen. Im Übrigen hat der BF bis zu seinem 7. Lebensjahr in Tschetschenien gelebt, dort sohin sehr wohl schon eine gewisse anfängliche Sozialisierung erfahren. Der BF hat in Österreich die Pflichtschule absolviert und darüber hinaus zumindest ein paar Monate Berufserfahrung gesammelt, welche er sich am tschetschenischen bzw. russischen Arbeitsmarkt ebenso wie seine guten Deutschkenntnisse zu Nutzen machen wird können. Zudem stünde es ihm offen, als russischer Staatsbürger auf Leistungen des dortigen Sozialsystems zurückzugreifen und zur Erleichterung einer Niederlassung im Herkunftsstaat Rückkehrhilfe

§ 52aBFA-BG in Anspruch zu nehmen.

Überdies könnte der BF auch im Herkunftsstaat, wie bereits jetzt, finanziell von seiner Schwester unterstützt werden. Der BF verfügt im Herkunftsstaat auch über zahlreiche Onkeln und Tanten, mit denen er jedoch nicht in Kontakt ist. Dass diese ihn allerdings bei einer Rückkehr nicht zumindest anfänglich nach Kräften unterstützen würden, hat der BF nicht vorgebracht. Darüber hinaus ist der BF im Jahr 2017 für 1-2 Wochen in die Russische Föderation gereist, um sich einen Inlandsreisepass ausstellen zu lassen, was, wie behördenseitig bereits ausgeführt, davon zeugt, dass er seine Bindungen zum Herkunftsstaat weiter aufrechterhalten möchte und diese nicht gänzlich verloren hat. Der BF hat in Österreich die Pflichtschule absolviert und darüber hinaus zumindest ein paar Monate Berufserfahrung gesammelt, welche er sich am tschetschenischen bzw. russischen Arbeitsmarkt ebenso wie seine guten Deutschkenntnisse zu Nutzen machen wird können. Zudem stünde es ihm offen, als russischer Staatsbürger auf Leistungen des dortigen Sozialsystems zurückzugreifen und zur Erleichterung einer Niederlassung im Herkunftsstaat Rückkehrhilfe

Paragraph 52 a, BFA-BG in Anspruch zu nehmen. Überdies könnte der BF auch im Herkunftsstaat, wie bereits jetzt, finanziell von seiner Schwester unterstützt werden. Der BF verfügt im Herkunftsstaat auch über zahlreiche Onkeln und Tanten, mit denen er jedoch nicht in Kontakt ist. Dass diese ihn allerdings bei einer Rückkehr nicht zumindest anfänglich nach Kräften unterstützen würden, hat der BF nicht vorgebracht. Darüber hinaus ist der BF im Jahr 2017 für 1-2 Wochen in die Russische Föderation gereist, um sich einen Inlandsreisepass ausstellen zu lassen, was, wie behördenseitig bereits ausgeführt, davon zeugt, dass er seine Bindungen zum Herkunftsstaat weiter aufrechterhalten möchte und diese nicht gänzlich verloren hat. Schließlich wäre es, wie bereits ausgeführt, seinen in Österreich lebenden volljährigen Verwandten (Vater, Mutter, Geschwister), möglich, den Beschwerdeführer durch Überweisungen finanziell zu unterstützen, sodass insgesamt auch unter Berücksichtigung seiner bereits langen Ortsabwesenheit kein konkretes Risiko erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in der Lage sein würde, sein Existenzminimum zu sichern. Aus den Länderberichten ergibt sich kein Hinweis, dass die wirtschaftliche Lage in Tschetschenien derart prekär ist, als dass alle Bewohner der Teilrepublik von existenzgefährdenden Lebensbedingungen betroffen wären. Da der Beschwerdeführer demnach keine besondere Vulnerabilität aufweist, ist ihm eine Niederlassung in der Herkunftsregion seiner Familie, Tschetschenien, ebenso wie die Ansiedelung in einem anderen Teil der Russischen Föderation, möglich und zumutbar. Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1112838/umfrage/erkrankungs-und-todesfaelle-aufgrund-des-coronavirus-in-russland/). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion zu einer Hoch-Risikogruppe zählen würde.Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vergleiche https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1112838/umfrage/erkrankungs-und-todesfaelle-aufgrund-des-coronavirus-in-russland/). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion zu einer Hoch-Risikogruppe zählen würde. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen: 3.2. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraphen 57 und 55 AsylG sowie Paragraph 52, FPG) wird Folgendes erwogen: 3.2.1.

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG idg

F hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. 3.2.1.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation Drittstaatsangehöriger und ohne Aufenthaltstitel, daher nicht rechtmäßig, im Bundesgebiet aufhältig. Die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, welche nach Neufassung dieser Bestimmung durch das FNG nicht mehr zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen anknüpft. Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG seither auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die in § 52 Abs. 8 erster Satz FPG umschriebene normative Wirkung einer Rückkehrentscheidung (Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur (unverzüglichen) Ausreise) steht dazu nur scheinbar in einem Spannungsverhältnis.

§ 12aAbs. 6 Asyl

G 2005 bleiben - u.a. - Rückkehrentscheidungen

§ 52FPG nämlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht (zum Verständnis dieser Anordnung im Detail siehe Vw

GH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, Punkt 5.5. der Entscheidungsgründe), sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234; in der genannten Entscheidung folgerte der VwGH weiters, dass § 21 Abs. 5 BFA-VG im Sinne einer einschränkenden Interpretation dieser Bestimmung in Beschwerdeverfahren über Rückkehrentscheidungen keine Anwendung finde und das BVwG entsprechend allgemeinen Grundsätzen "in der Sache selbst", auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage, über die gegen die Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde zu erkennen hat.).Die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, welche nach Neufassung dieser Bestimmung durch das FNG nicht mehr zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen anknüpft. Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG seither auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die in Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG umschriebene normative Wirkung einer Rückkehrentscheidung (Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur (unverzüglichen) Ausreise) steht dazu nur scheinbar in einem Spannungsverhältnis.

Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben - u.a. - Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG nämlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht (zum Verständnis dieser Anordnung im Detail siehe VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, Punkt 5.

  1. der Entscheidungsgründe), sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234; in der genannten Entscheidung folgerte der VwGH weiters, dass Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG im Sinne einer einschränkenden Interpretation dieser Bestimmung in Beschwerdeverfahren über Rückkehrentscheidungen keine Anwendung finde und das BVwG entsprechend allgemeinen Grundsätzen "in der Sache selbst", auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage, über die gegen die Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde zu erkennen hat.). 3.2.
  2. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.3.2.
  2. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Beschwerdeführer ist weder seit einem Jahr geduldet, noch Zeuge oder Opfer von Gewalt. Da keine Anhaltspunkte für die Zuerkennung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vorgebracht wurden, oder sonst im Verfahren hervorgekommen sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist weder seit einem Jahr geduldet, noch Zeuge oder Opfer von Gewalt. Da keine Anhaltspunkte für die Zuerkennung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vorgebracht wurden, oder sonst im Verfahren hervorgekommen sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen. 3.2.3.
  4. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des § 9 Abs. 1 BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe zum Ganzen etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0218, Rn. 20, mwN). 3.2.3.
  5. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe zum Ganzen etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0218, Rn. 20, mwN).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR

  1. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
  2. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH
  3. 2002, 2002/18/0190). Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen ((vgl. grundlegend etwa VfGH 29.9.2007, B328/07, VfSlg 18223; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074, VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; ebenso Ra 2016/19/0032 Ra 2016/19/0034 Ra 2016/19/0033 unter Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265 sowie VwGH 28.4.2014, Ra 2014/18/0146-0149 und 22.7.2011, 2009/22/0183; siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG, K15 bis K30.; Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2017, 151 bis 215).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche grundlegend etwa VfGH 29.9.2007, B328/07, VfSlg 18223; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074, VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; ebenso Ra 2016/19/0032 Ra 2016/19/0034 Ra 2016/19/0033 unter Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265 sowie VwGH 28.4.2014, Ra 2014/18/0146-0149 und 22.7.2011, 2009/22/0183; siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9, BFA-VG, K15 bis K30.; Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2017, 151 bis 215). Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; siehe darauf bezugnehmend etwa auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ferner judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004, Rn. 12, mwN; 22.8.2019, Ra 2019/21/0026-8).Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; siehe darauf bezugnehmend etwa auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ferner judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann vergleiche dazu etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004, Rn. 12, mwN; 22.8.2019, Ra 2019/21/0026-8). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht. 3.2.3.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Rahmen der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon aus, dass im vorliegenden Fall die schützenwerten familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet zurücktreten müssen und fällt die

Art. 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.3.2.3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Rahmen der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon aus, dass im vorliegenden Fall die schützenwerten familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet zurücktreten müssen und fällt die

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Im vorliegenden Fall stellte der damals minderjährige Beschwerdeführer im Jahr 2005 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet durch seinen gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2009, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen, wobei der BF die dagegen erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des genannten Bescheides des Bundesasylamtes zurückzog, die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Ausweisung) blieb aufrecht. Mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofs 22.08.2011, GZ XXXX , wurde der Beschwerde stattgegeben und ausgesprochen, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist. Seit diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf. Von 11.10.2011 bis 11.10.2019 verfügte der BF über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Seit Ablauf der Gültigkeit hält sich der BF unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.Im vorliegenden Fall stellte der damals minderjährige Beschwerdeführer im Jahr 2005 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet durch seinen gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2009, Zl. römisch 40 als unbegründet abgewiesen, wobei der BF die dagegen erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des genannten Bescheides des Bundesasylamtes zurückzog, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. (Ausweisung) blieb aufrecht. Mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofs 22.08.2011, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerde stattgegeben und ausgesprochen, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist. Seit diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf. Von 11.10.2011 bis 11.10.2019 verfügte der BF über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Seit Ablauf der Gültigkeit hält sich der BF unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. 3.2.3.

  1. Im Bundesgebiet befinden sich die gemeinsam mit dem BF eingereisten bzw. im Bundesgebiet nachgeborenen Angehörigen (seine Eltern, fünf Geschwister und zwei Nichten). Der volljährige Beschwerdeführer lebt derzeit in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester, die ihn auch finanziell unterstützt, weshalb ein schützenswertes Familienleben mit ihr iSd Art. 8 EMRK besteht. Mit seinen übrigen Familienangehörigen besteht kein gemeinsamer Haushalt und ist kein über die normalen Maße hinausgehendes Verhältnis zwischen Eltern und volljährigen Kindern bzw. zwischen Geschwistern hervorgekommen, weshalb zwischen diesen und dem BF kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 ERMK vorliegt. Durch die über den BF verhängte Untersuchungshaft war dessen Kontakt mit seiner gesamten Familie überdies von 29.04.2019 bis 20.11.2019 lediglich sehr eingeschränkt möglich. 3.2.3.
  2. Im Bundesgebiet befinden sich die gemeinsam mit dem BF eingereisten bzw. im Bundesgebiet nachgeborenen Angehörigen (seine Eltern, fünf Geschwister und zwei Nichten). Der volljährige Beschwerdeführer lebt derzeit in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester, die ihn auch finanziell unterstützt, weshalb ein schützenswertes Familienleben mit ihr iSd Artikel 8, EMRK besteht. Mit seinen übrigen Familienangehörigen besteht kein gemeinsamer Haushalt und ist kein über die normalen Maße hinausgehendes Verhältnis zwischen Eltern und volljährigen Kindern bzw. zwischen Geschwistern hervorgekommen, weshalb zwischen diesen und dem BF kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, ERMK vorliegt. Durch die über den BF verhängte Untersuchungshaft war dessen Kontakt mit seiner gesamten Familie überdies von 29.04.2019 bis 20.11.2019 lediglich sehr eingeschränkt möglich. Zugunsten des BF ist zu werten, dass er sich seit seiner Asylantragstellung im November 2005, über 15 Jahre und sohin sehr lange Zeit, durchgehend im Bundesgebiet aufhält, davon seit dem Jahr 2011 bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer am 11.10.2019, über einen Aufenthaltstitel verfügte, in Österreich die Pflichtschule besucht hat, gut Deutsch spricht, und sich einen Freundeskreis aufgebaut hat. Der BF musste sich sohin bei Setzung seiner Integrationsschritte auch nicht seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein, da er sich seit dem Jahr 2011 rechtmäßig, mit einem Aufenthaltstitel, in Österreich aufhielt. Vor dem Hintergrund seines langjährigen Aufenthalts sind seine Deutschkenntnisse jedoch noch nicht als außergewöhnlich zu qualifizieren. Zu den Lasten des BF wirkt sich jedoch aus, dass er in Österreich immer nur kurzfristig angestellt war und regelmäßig Zuwendungen des AMS bezogen hat. So war der BF in den letzten fünf Jahren 6 Monate erwerbstätig, wobei er zwischenzeitig wegen eines Unfalls für 3 ½ Monate Krankengeld bezog und bezog der BF insgesamt etwa 16 Monate Leistungen des AMS. Auch einen Beruf hat der BF in Österreich nicht erlernt. Für den BF liegt aktuell keine Selbsterhaltungsfähigkeit vor und ist er nicht sozialversichert, da er derzeit keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nachgeht. Gerade vor dem Hintergrund seines mehr als 15-jährigen Aufenthalts, hätte der BF jede Möglichkeit gehabt sich beruflich weiterzuentwickeln und zu integrieren, insbesondere auch einen Beruf zu erlernen. Der BF hat diese lange Zeit für seine berufliche Integration nicht genutzt. Darüber hinaus hält sich der BF seit Gültigkeitsablauf seines Aufenthaltstitels, seit 12.10.2019, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Besonders stark ins Gewicht zu seinen Lasten fällt jedoch die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen schweren (bewaffneten) Raubes. Insbesondere hervorzuheben ist dabei die Begehung der bewaffneten Raubüberfälle als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und die, dem Urteil zu entnehmende, organisierte Planung der durchgeführten Raubüberfälle. Festzuhalten bleibt der massive Unrechtsgehalt der verübten Taten durch Verwendung einer Waffe, einer Schreckschusspistole, die einer echten Pistole täuschend ähnlich sah, indem diese von einem Mittäter des BF, den Angestellten an den Körper angehalten und repetiert wurde. Evident ist dabei die gleichgültige Einstellung des BF insbesondere zum geschützten Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit, aber auch zum geschützten Rechtsgut Vermögen. Dem Strafurteil ist zu entnehmen, dass der BF am 16.02.2019 unter Verwendung einer Schreckschusspistole, die ein Mittäter mit sich führte, Angestellten einer Tankstelle Bargeld in unbekannter Höhe abnötigen wollte, wobei es lediglich aufgrund des Umstandes, dass die Tankstelle bereits geschlossen hatte, beim Versuch blieb. In der Folge nötigte der BF am 17.02.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit demselben Mittäter dem Angestellten einer Tankstelle Bargeld, Zigaretten sowie zwei Flaschen Whiskey ab, indem der Mittäter des BF mit den Worten: „Gib uns Geld, gib uns Geld!“, eine Schreckschusspistole gegen den Angestellten richtete und die Waffe repetierte, woraufhin der BF das angeführte Bargeld aus einem Nebenraum holte und sein Mittäter die Zigaretten sowie Getränke an sich nahm. Überdies trug der BF am 01.02.2019 bei dem von zwei Mittätern verübten Raubüberfall auf einen Supermarkt bei, indem er sich in unmittelbarer Nähe des Tatortes aufhielt und Aufpasserdienste leistete sowie einem Mittäter seine Baseballkappe zur Verfügung stellte. Die beiden Mittäter überfielen dabei einen Supermarkt, indem ein Mittäter eine Schreckschusspistole gegen eine Kassiererin richtete, die Waffe an ihrem Rücken ansetzte, repetierte und sagte: „Kassa, Kassa!“, wobei EUR 3.527, 18 erbeutet wurden. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom 02.07.2020, XXXX , bzw. Urteil des OLG XXXX zur Zl. XXXX vom 25.08.2021, rechtskräftig wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und dritter Fall, 15 StGB sowie wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter nach den §§ 12, dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom 02.07.2020, römisch 40 , bzw. Urteil des OLG römisch 40 zur Zl. römisch 40 vom 25.08.2021, rechtskräftig wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und dritter Fall, 15 StGB sowie wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter nach den Paragraphen 12,, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Vor jenem Hintergrund bleibt die besondere Gefährlichkeit durch das Verwenden einer Waffe hervorzuheben und die Teilnahme des BF an gleich drei Raubüberfällen, an einem als Beitragstäter durch Aufpasserdienste. Die wiederholte Begehung von Raubüberfällen bringt lediglich den Unwillen des BF zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck und seine Missachtung der körperlichen Integrität Dritter, sowie dem Vermögen anderer. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Dennoch wird ein langjähriger Aufenthalt, wie beim BF, jedenfalls durch massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert (VwGH vom 18.10.2018 Ra 2017/19/0109) und ist eine Rückkehrentscheidung jedenfalls bei mehrfacher Straffälligkeit trotz eines mehr als 10- jährigen Aufenthaltes zulässig (VwGH 27.08.2018, Ra 2018/18/0351). Nach Ansicht des Gerichts, fällt die

Art. 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des BF aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:Nach Ansicht des Gerichts, fällt die

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des BF aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen: Dem bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Dem bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Im Fall des Beschwerdeführers, der für seine lange mehr als 15-jährige Aufenthaltsdauer mäßig nennenswerte Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung aufzuweisen hat, nämlich die Beteiligung an drei Raubüberfällen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie unter Verwendung einer Waffe, die sohin gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit sowie das Vermögen gerichtet sind und die Gewaltbereitschaft des BF widerspiegeln. Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers beeinträchtigte gewichtige Grundinteressen der Gesellschaft – vor allem das Interesse an Ordnung sowie Sicherheit, Schutz der körperlichen Unversehrtheit und dem Vermögen Dritter. Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal in Anbetracht der Begehung mehrerer Raubüberfälle im Rahmen einer kriminellen Vereinigung des Beschwerdeführers und seiner erheblichen Gewaltbereitschaft, sowie seiner gleichgültigen Einstellung gegenüber dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und dem Vermögen anderer, jedenfalls von erheblicher krimineller Energie begangener Taten gesprochen werden muss. Aufgrund des gravierend strafrechtswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers müssen in einer umfangreichen Gesamtabwägung, dessen Interessen an einer Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten. Der Beschwerdeführer hat durch die mehrfache Begehung schwerwiegender vorsätzlicher Straftaten eine Trennung von seinen Angehörigen bereits ob der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen und es musste ihm überdies bewusst sein, die Begehung von strafbaren Handlungen auch seine Aufenthaltsbeendigung zur Folge haben kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit der Beziehung zu seinen im Bundesgebiet lebenden Bezugspersonen als maßgeblich gemindert. Dem BF und seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen ist es möglich und zumutbar sich im Herkunftsstaat Russische Föderation, oder allenfalls auch in Drittstaaten zu treffen und ihren Kontakt bis dahin im Wege der Telekommunikation aufrechtzuerhalten. Dem Beschwerdeführer steht es offen, den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen, auch nach einer Rückkehr in die Russische Föderation telefonisch oder über das Internet aufrechtzuerhalten und allfällige Treffen in Drittstaaten zu organisieren. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht dazu geeignet, einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens und des Privatlebens des Beschwerdeführers darzustellen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der BF selbst nach über 15 Jahren im Bundesgebiet seinen Bezug zum Herkunftsland komplett verloren hätte. Schließlich ist er in der Russischen Föderation bis zu seinem 7. Lebensjahr aufgewachsen, wurde bis zu diesem Zeitpunkt ebenda sozialisiert und hat zumindest 7 Jahre seines Lebens dort verbracht. Er ist in einem tschetschenisch geprägten Familienverband aufgewachsen und ist mit den kulturellen sowie gesellschaftlichen Gepflogenheiten hinreichend vertraut. Im Übrigen ist er zuletzt freiwillig im Sommer 2017 für 1-2 Wochen in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Es kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sprachlich oder kulturell völlig von seinem Hintergrund entwurzelt worden wäre. Außerdem verfügt er in der Russischen Föderation über familiären Anknüpfungspunkte in den Personen zahlreicher Onkeln und Tanten. Auch wenn er mit diesen derzeit nicht in Kontakt steht, steht es ihm frei diese Kontakte wieder zu reaktivieren und kann er von seiner Kernfamilie von Österreich aus finanziell unterstützt zu werden. 3.2.3.4. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung sowie der Verhinderung weiterer Straftaten wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 AslyG 2005 nicht gegeben (vgl. VwGH 29.5.2019, Ra 2019/20/0035, Rz 11). 3.2.3.4. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung sowie der Verhinderung weiterer Straftaten wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraphen 55, AslyG 2005 nicht gegeben vergleiche VwGH 29.5.2019, Ra 2019/20/0035, Rz 11). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. 3.3.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.3.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Im Rahmen der Erläuternden Bemerkungen zur Novellierung des § 52 Abs. 9 FPG im Rahmen des FrÄG 2017 mit BGBl. I Nr. 145/2017 (1523 der Beilagen XXV. GP) wurde klargestellt, dass das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes oder Abschiebungshindernisses nicht mehr die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn es nachträglich festgestellt wird, deren Außerkrafttreten zur Folge hat, sondern Gegenstand eines eigenen Spruchpunktes im Bescheid über die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist. Ergibt zB. die Gefährdungsprognose nach Art. 3 EMRK, dass dem – ausreisepflichtigen – Drittstaatsangehörigen im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr lebensbedrohender Verhältnisse drohen würde, ist künftig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und in einem eigenen Spruchpunkt die Unzulässigkeit der Abschiebung

§ 50Abs.

1 FPG festzustellen sowie die Duldung

§ 46aAbs.

1 Z 1 FPG auszusprechen.Im Rahmen der Erläuternden Bemerkungen zur Novellierung des Paragraph 52, Absatz 9, FPG im Rahmen des FrÄG 2017 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (1523 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode wurde klargestellt, dass das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes oder Abschiebungshindernisses nicht mehr die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn es nachträglich festgestellt wird, deren Außerkrafttreten zur Folge hat, sondern Gegenstand eines eigenen Spruchpunktes im Bescheid über die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist. Ergibt zB. die Gefährdungsprognose nach Artikel 3, EMRK, dass dem – ausreisepflichtigen – Drittstaatsangehörigen im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr lebensbedrohender Verhältnisse drohen würde, ist künftig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und in einem eigenen Spruchpunkt die Unzulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 50, Absatz eins, FPG festzustellen sowie die Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG auszusprechen. Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während des gegenständlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation geäußert hat. In der Russischen Föderation besteht angesichts der vorliegenden Länderberichte in Zusammenschau mit der laufenden Medienbeobachtung keine dermaßen prekäre Sicherheits- oder Versorgungslage, welche eine Abschiebung per se als Verletzung von Artikel 3 EMRK erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer hat auch weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101). Die psychischen Probleme des BF sind auch in der Russischen Föderation behandelbar. Bereits vor diesem Hintergrund lag keine Notwendigkeit vor, mit dem (im Übrigen aktuell nicht mehr im Bundesgebiet aufhältigen) Beschwerdeführer die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Sinne von VwGH 31.8.2017, Ra 2016/21/0367-7, zu erörtern. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erfolgte demnach zu Recht. Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während des gegenständlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation geäußert hat. In der Russischen Föderation besteht angesichts der vorliegenden Länderberichte in Zusammenschau mit der laufenden Medienbeobachtung keine dermaßen prekäre Sicherheits- oder Versorgungslage, welche eine Abschiebung per se als Verletzung von Artikel 3 EMRK erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer hat auch weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101). Die psychischen Probleme des BF sind auch in der Russischen Föderation behandelbar. Bereits vor diesem Hintergrund lag keine Notwendigkeit vor, mit dem (im Übrigen aktuell nicht mehr im Bundesgebiet aufhältigen) Beschwerdeführer die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Sinne von VwGH 31.8.2017, Ra 2016/21/0367-7, zu erörtern. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erfolgte demnach zu Recht. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen.Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.):3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.): 3.4.1.

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. § 53 Abs. 1 FPG normiert, dass mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden kann. Die Voraussetzungen für ein höchstens mit zehn Jahren zu befristendes Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 FPG, nämlich dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, liegen im gegebenen Zusammenhang vor, da der Beschwerdeführer im Sinne der Z 1 von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.3.4.1.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Paragraph 53, Absatz eins, FPG normiert, dass mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden kann. Die Voraussetzungen für ein höchstens mit zehn Jahren zu befristendes Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG, nämlich dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, liegen im gegebenen Zusammenhang vor, da der Beschwerdeführer im Sinne der Ziffer eins, von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. etwa VwGH vom 22.1.2014, 2012/22/0246, VwGH vom 26.1.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 VwGH vom 12.1.2000, 99/21/0357). In Bezug auf die Vornahme einer Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe dazu etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 10, mwN, sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, 0247, Rz 10).Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche etwa VwGH vom 22.1.2014, 2012/22/0246, VwGH vom 26.1.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 VwGH vom 12.1.2000, 99/21/0357). In Bezug auf die Vornahme einer Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe dazu etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 10, mwN, sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, 0247, Rz 10). 3.4.

  1. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG gestützt, die bereits eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert. Wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer durch sein in Österreich gesetztes strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dieser wurde während seines Aufenthaltes zwar erst einmal rechtskräftig verurteilt, jedoch wegen der Begehung von mehreren (qualifizierten) Raubüberfällen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Dabei ist dem BF, wie behördenseitig ausgeführt, ein planvolles und zielorientiertes Handeln im Rahmen der kriminellen Vereinigung sowie gewinnorientiertes Handeln vorzuwerfen, der die körperliche, sowie auch psychische Integrität seiner Opfer willentlich in Kauf nahm. Dem Strafurteil ist zu entnehmen, dass es sich bei den durchgeführten Überfällen nicht um spontane, sondern um geplante Aktionen handelte, der BF sohin über einen längeren Zeitraum den Einsatz erheblicher Gewalt befürwortete und ihm das Leid seiner Opfer gleichgültig war. Als erschwerend wurde dabei die Tatwiederholung und die 2-fache Qualifikation (im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und unter Verwendung einer Waffe) beim schweren Raub, als mildernd, das umfassende und reumütige Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel, die teilweise Beitragstäterschaft, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das Alter teilweise unter 21 Jahren und die teilweise Schadensgutmachung gewertet.3.4.
  2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG gestützt, die bereits eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert. Wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer durch sein in Österreich gesetztes strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dieser wurde während seines Aufenthaltes zwar erst einmal rechtskräftig verurteilt, jedoch wegen der Begehung von mehreren (qualifizierten) Raubüberfällen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Dabei ist dem BF, wie behördenseitig ausgeführt, ein planvolles und zielorientiertes Handeln im Rahmen der kriminellen Vereinigung sowie gewinnorientiertes Handeln vorzuwerfen, der die körperliche, sowie auch psychische Integrität seiner Opfer willentlich in Kauf nahm. Dem Strafurteil ist zu entnehmen, dass es sich bei den durchgeführten Überfällen nicht um spontane, sondern um geplante Aktionen handelte, der BF sohin über einen längeren Zeitraum den Einsatz erheblicher Gewalt befürwortete und ihm das Leid seiner Opfer gleichgültig war. Als erschwerend wurde dabei die Tatwiederholung und die 2-fache Qualifikation (im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und unter Verwendung einer Waffe) beim schweren Raub, als mildernd, das umfassende und reumütige Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel, die teilweise Beitragstäterschaft, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das Alter teilweise unter 21 Jahren und die teilweise Schadensgutmachung gewertet. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist insbesondere die erhebliche Gewaltbereitschaft durch den Einsatz einer Waffe, wenn auch einer Schreckschusspistole, die einer echten Waffe ähnlich sah, bei den vom BF verübten bzw. beteiligten Überfällen hervorzuheben. Richtig ist, dass zwar nicht der BF die Waffe führte, dennoch handelte er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirke

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