RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2022 GeschäftszahlW111 2251396-1 Spruch, W111 2186607-1/21E W111 2186612-1/23E W111 2186604-1/7E W111 2186609-1/11E W111 2186616-1/
§ 34Abs 2 Asyl
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. A) Den Beschwerden wird stattgegeben undXXXX römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und römisch 40 ; römisch 40 alias: römisch 40 ; römisch 40 alias: römisch 40 ; römisch 40 alias: römisch 40 alias: römisch 40 ; römisch 40 ; römisch 40 alias: römisch 40 ; und römisch 40 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführenden Parteien, ein Ehepaar und dessen gemeinsame minderjährige Kinder, sind russische Staatsangehörige und gehören der kumykischen Volksgruppe an. Infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellten die erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien am 22.08.2015 die diesem Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen die volljährigen beschwerdeführenden Parteien am darauffolgenden Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurden. Der Erstbeschwerdeführer gab zum Grund seiner Flucht an, er sei am 15.08.2015 von unbekannten Personen in Dagestan entführt und mit dem Tode bedroht worden. Er hätte diesen versprochen, mit ihnen zusammenzuarbeiten und sie hätten ihn freigelassen. Der Erstbeschwerdeführer spreche Arabisch und hätte andere Jugendliche, die in den Krieg fahren wollten, verraten sollen. Wenn er diese Jugendlichen verraten hätte, hätten diese ihn umgebracht. Er habe Angst um sein Leben gehabt und sei deshalb mit seiner Familie geflohen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, für sie selbst und ihre minderjährigen Kinder würden die gleichen Gründe wie für ihren Mann gelten. Im April 2017 wurde der nunmehrige Sechstbeschwerdeführer als weiterer Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und es wurde für diesen in weiterer Folge ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens unter der Bekanntgabe, dass der Minderjährige keine individuellen Rückkehrbefürchtungen aufweise, gestellt. Am 07.12.2017 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache und ihres bevollmächtigten Vertreters niederschriftlich zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab zusammengefasst an, er leide an Panikattacken und Gastritis und habe aus diesem Grund Tabletten verschrieben bekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe in XXXX in einem eigenen Haus auf dem Grundstück seiner Mutter gewohnt und als Kleinbusfahrer gearbeitet. Im Herkunftsstaat hielten sich noch die Mutter, ein Bruder und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers auf. Der Erstbeschwerdeführer gab zusammengefasst an, er leide an Panikattacken und Gastritis und habe aus diesem Grund Tabletten verschrieben bekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe in römisch 40 in einem eigenen Haus auf dem Grundstück seiner Mutter gewohnt und als Kleinbusfahrer gearbeitet. Im Herkunftsstaat hielten sich noch die Mutter, ein Bruder und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers auf. Zum Grund seiner Flucht führte er aus, er sei mit dem Auto unterwegs gewesen und habe zum Markt nach XXXX gewollt. An einem Kontrollposten respektive bei einem Verkaufszentrum im Kreisverkehr sei er im Stau gewesen, als plötzlich ein Mann die Tür aufgemacht, den Erstbeschwerdeführer am Arm geschnappt und ihm gezeigt hätte, dass er eine Pistole trage. Der Erstbeschwerdeführer habe langsam aussteigen müssen, es seien ihm die Hände hinter den Rücken gebunden worden und er habe in das hinter seinem Auto stehende Fahrzeug dieser Personen steigen müssen. Er sei auf die Rückbank geschmissen worden und man habe ihm einen Sack über den Kopf gezogen und ihm Handschellen angelegt. Nach einer etwa 15- bis 20-minütigen Fahrt sei er in irgendein Gebäude gebracht worden und dort in einem Kellerraum auf einen Hocker gesetzt worden. Der Erstbeschwerdeführer sei gefragt worden, ob er wisse, weshalb er hier sei, habe dies verneint und sei daraufhin zusammengeschlagen worden. Es habe sich vermutlich um Russen gehandelt, diese hätten wissen wollen, was der Erstbeschwerdeführer im Dorf alles unterrichte, auch hätten sie ihn über Jugendliche im Dorf befragt, welche sich für den Islam interessieren würden. Die Leute hätten gewusst, dass der Erstbeschwerdeführer in Syrien gewesen sei und dort die arabische Sprache und islamische Religion studiert hätte und sie hätten von ihm gefordert, für sie zu arbeiten. Er hätte als Spitzel tätig sein und alle Informationen, die er bekäme, weiterleiten sollen. Er hätte sagen sollen, wer nach Syrien fahren wolle, wer welche Gedanken habe und was die Leute so geredet hätten. Der Erstbeschwerdeführer denke, dass es sich um Leute des FSB gehandelt habe. Diese hätten gewollt, dass der Erstbeschwerdeführer 17- bis 18-Jährige zu einer Gruppe binde und über sie berichte. Der Erstbeschwerdeführer habe zugestimmt und sei so aus der Situation entkommen. Zwei Tage nach diesem Vorfall, am 17.08.2015, sei der Erstbeschwerdeführer ausgereist. Er wäre entweder von der einen oder von der anderen Seite getötet worden.Zum Grund seiner Flucht führte er aus, er sei mit dem Auto unterwegs gewesen und habe zum Markt nach römisch 40 gewollt. An einem Kontrollposten respektive bei einem Verkaufszentrum im Kreisverkehr sei er im Stau gewesen, als plötzlich ein Mann die Tür aufgemacht, den Erstbeschwerdeführer am Arm geschnappt und ihm gezeigt hätte, dass er eine Pistole trage. Der Erstbeschwerdeführer habe langsam aussteigen müssen, es seien ihm die Hände hinter den Rücken gebunden worden und er habe in das hinter seinem Auto stehende Fahrzeug dieser Personen steigen müssen. Er sei auf die Rückbank geschmissen worden und man habe ihm einen Sack über den Kopf gezogen und ihm Handschellen angelegt. Nach einer etwa 15- bis 20-minütigen Fahrt sei er in irgendein Gebäude gebracht worden und dort in einem Kellerraum auf einen Hocker gesetzt worden. Der Erstbeschwerdeführer sei gefragt worden, ob er wisse, weshalb er hier sei, habe dies verneint und sei daraufhin zusammengeschlagen worden. Es habe sich vermutlich um Russen gehandelt, diese hätten wissen wollen, was der Erstbeschwerdeführer im Dorf alles unterrichte, auch hätten sie ihn über Jugendliche im Dorf befragt, welche sich für den Islam interessieren würden. Die Leute hätten gewusst, dass der Erstbeschwerdeführer in Syrien gewesen sei und dort die arabische Sprache und islamische Religion studiert hätte und sie hätten von ihm gefordert, für sie zu arbeiten. Er hätte als Spitzel tätig sein und alle Informationen, die er bekäme, weiterleiten sollen. Er hätte sagen sollen, wer nach Syrien fahren wolle, wer welche Gedanken habe und was die Leute so geredet hätten. Der Erstbeschwerdeführer denke, dass es sich um Leute des FSB gehandelt habe. Diese hätten gewollt, dass der Erstbeschwerdeführer 17- bis 18-Jährige zu einer Gruppe binde und über sie berichte. Der Erstbeschwerdeführer habe zugestimmt und sei so aus der Situation entkommen. Zwei Tage nach diesem Vorfall, am 17.08.2015, sei der Erstbeschwerdeführer ausgereist. Er wäre entweder von der einen oder von der anderen Seite getötet worden. Seine Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe; diese würden es jedoch ohne Vater schwer haben. Der Erstbeschwerdeführer habe nie Probleme wegen seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt, habe sich nie politisch betätigt und habe mit Ausnahme des bereits Vorgebrachten keine Probleme mit den Behörden oder Privatpersonen in seinem Heimatland gehabt. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie sei, ebenso wie ihre Kinder, gesund und habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie seien alle nur wegen des Erstbeschwerdeführers hier. Im Herkunftsstaat würden sich unverändert ihre drei Schwestern, ihre Großmutter, fünf Onkel, Cousins und Cousinen aufhalten. In Österreich habe sie nur Beziehungen zu ihrem Mann und ihren Kindern. Zum Grund ihrer Flucht wiederholte sie, persönlich weder bedroht noch verfolgt worden zu sein; für ihren Mann habe Lebensgefahr bestanden. In Dagestan sei es so, dass auch die Ehefrau nicht in Ruhe gelassen werde, wenn der Mann getötet werde. Letztendlich werde sie in irgendeinem Keller „gesprengt“ und in der Zeitung stünde dann, dass diese eine Selbstmordattentäterin gewesen sei. Einzelheiten über die Gründe der für ihren Mann bestehenden Lebensgefahr seien ihr nicht bekannt; ihr Mann habe in Syrien studiert und könne Arabisch besser als Russisch. Sie könne nur vermuten, dass dieser den Behörden „über den Weg gelaufen“ sei. Ihr Mann habe einen Freund gehabt, welcher im Frühjahr 2014 getötet worden sei. Am
- August sei ihr Mann nach Hause gekommen und habe ihr gesagt, dass sie die nötigsten Sachen packen solle; wohin sie fahren würden, habe er ihr nicht bekannt gegeben. Sie sei überzeugt, dass ihr Mann nach ihrer Rückkehr getötet werde und in der Folge auch sie unmenschlich behandelt und getötet werden würde. Ihre vier minderjährigen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Am 13.12.2017 brachten die beschwerdeführenden Parteien durch ihren damaligen gewillkürten Vertreter eine schriftliche Stellungnahme ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass Salafisten in Dagestan unter besonderer Beobachtung stünden, sodass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im Berichtsmaterial zu seinem Herkunftsstaat Deckung fände.
- Mit den nunmehr angefochtenen, im Familienverfahren ergangenen, Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz der erst- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkte II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.) und die Frist für deren freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte VI.).
- Mit den nunmehr angefochtenen, im Familienverfahren ergangenen, Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz der erst- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.) und die Frist für deren freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass die beschwerdeführenden Parteien ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätten. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde hierzu erwogen, dass die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe, auf welche sich auch seine Frau und seine minderjährigen Kinder berufen hätten, nicht glaubhaft gewesen seien. Dieser habe sein Vorbringen emotionslos und ungewöhnlich detailreich geschildert. So sei es etwa nicht glaubhaft, dass sich eine Person in der vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Situation einer plötzlichen Entführung unter Vorhalt einer Waffe an Details wie Farbe, Marke und Modell des Fahrzeuges, in welchem sie entführt worden sei, erinnern könnte. Im Gegensatz dazu habe er ausgeführt, nichts Genaueres über seine Reisebewegung nach Österreich angeben zu können. Dessen Vorbringen bliebe insgesamt ohne nachprüfbare Daten und Fakten und sei insgesamt nicht geeignet, eine glaubhafte, asylrelevante Verfolgung zu begründen. In den Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien seien darüber hinaus keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht worden, sodass auch in Bezug auf deren Personen keine Gefahr einer Verfolgung festzustellen gewesen sei. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass die beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würden oder eine Rückkehr für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr mit einem gänzlichen Entzug ihrer Lebensgrundlage zu rechnen hätten oder von einer existenzbedrohenden oder medizinischen Notlage betroffen wären. Diese seien Eigentümer eines Hauses in Dagestan und könnten im Falle einer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer dort zahlreich aufhältigen Angehörigen zurückgreifen. Überdies seien der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage, den Lebensunterhalt ihrer Familie im Herkunftsstaat – wie bereits im Vorfeld der Ausreise – eigenständig zu bestreiten. Keine der beschwerdeführenden Parteien leide an einer schwerwiegenden Erkrankung, die im Falle des Erstbeschwerdeführers ins Treffen geführten gesundheitlichen Beschwerden seien im Herkunftsstaat gleichermaßen einer Behandlung zugänglich. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass die beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würden oder eine Rückkehr für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr mit einem gänzlichen Entzug ihrer Lebensgrundlage zu rechnen hätten oder von einer existenzbedrohenden oder medizinischen Notlage betroffen wären. Diese seien Eigentümer eines Hauses in Dagestan und könnten im Falle einer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer dort zahlreich aufhältigen Angehörigen zurückgreifen. Überdies seien der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage, den Lebensunterhalt ihrer Familie im Herkunftsstaat – wie bereits im Vorfeld der Ausreise – eigenständig zu bestreiten. Keine der beschwerdeführenden Parteien leide an einer schwerwiegenden Erkrankung, die im Falle des Erstbeschwerdeführers ins Treffen geführten gesundheitlichen Beschwerden seien im Herkunftsstaat gleichermaßen einer Behandlung zugänglich. Da bei keiner der beschwerdeführenden Parteien individuelle Gründe für die Gewährung internationalen Schutzes vorliegen würden, käme auch die Ableitung eines entsprechenden Status nach den Bestimmungen über das Familienverfahren nicht in Betracht. Die beschwerdeführenden Parteien würden ein Familienleben lediglich untereinander führen, sodass die für alle Familienmitglieder ausgesprochene Rückkehrentscheidung zu keinem Eingriff in deren Recht auf Achtung des Familienlebens führe. Die beschwerdeführenden Parteien würden sich erst seit einem vergleichsweise kurzen Zeitraum in Österreich aufhalten und hätten keine Aspekte einer außergewöhnlichen Integration vorgebracht. Die gesamte Familie lebe von der Grundversorgung, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten an Deutschkursen teilgenommen, würden jedoch keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Demgegenüber hätten die Genannten im Herkunftsstaat ein enges familiäres Netz und würden die dortigen Verkehrssprachen fließend beherrschen.
- Gegen diese Bescheide erhoben die erst- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 14.02.2018 die verfahrensgegenständlichen Beschwerden im vollen Umfang. Begründend wurde ausgeführt, die Behörde habe die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren verletzt und ihrer Entscheidung veraltete Länderberichte zugrunde gelegt. Aus diesem Grund werde auf auszugsweise zitiertes ergänzendes Berichtsmaterial verwiesen, welches die katastrophale Sicherheitslage und Korruption in Dagestan darlegen würde (ACCORD: Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan und Zeitachse von Angriffen; Memorial: List of Individuals Recognized as Political Prisoners by the Human Rights Centre Memorial and Persecuted in connection with the Realization of their Right to Freedom of Religion, 30.10.2017; USDOS: 2016 Report on International Religious Freedom – Russia, 15.08.2015). Die beschwerdeführenden Parteien hätten glaubwürdig vorgebracht, vom FSB aufgrund der Ausschlagung der Zusammenarbeit sowie wegen ihrer Religion verfolgt zu werden. Der Vorhalt eines zu detailliert geschilderten Vorbringens sei nicht nachvollziehbar, zumal gerade ein detailliertes Vorbringen für einen tatsächlich erlebten Sachverhalt sprechen würde. Die angeblichen Widersprüche der Behörde würden konstruiert und willkürlich erscheinen; in Wahrheit hätten die beschwerdeführenden Parteien ein widerspruchsfreies und nachvollziehbares Vorbringen hinsichtlich der ihnen drohenden Verfolgung erstattet. Sollten sie in den Herkunftsstaat abgeschoben werden, drohe ihnen jedenfalls Verfolgung wegen oppositioneller Gesinnung und Religion durch den FSB, da sich der Erstbeschwerdeführer der Zusammenarbeit mit dem FSB entzogen hätte, indem er das Land verlassen habe. Bei einer Rückkehr wäre daher damit zu rechnen, dass der Erstbeschwerdeführer und seine Familie gefoltert und getötet würden. Da die Verfolgung direkt vom russischen Staat ausginge, liege eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vor. Die beschwerdeführenden Parteien würden über keine finanziellen Mittel verfügen und wären nicht in der Lage, im Herkunftsstaat eine Arbeit zu finden. Zudem leide der Erstbeschwerdeführer an psychologischen Beschwerden und es könne mit keiner Unterstützung durch die im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen gerechnet werden. Die Familie würde daher im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation binnen kurzer Zeit in eine hoffnungslose Lage geraten. Bei richtiger rechtlicher Würdigung wäre den beschwerdeführenden Parteien daher internationaler Schutz zuzuerkennen gewesen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten sich während ihres Aufenthalts in Österreich zudem sehr gut integriert und ihr Aufenthalt gefährde weder die öffentliche Ordnung noch die öffentliche Sicherheit, sodass eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die kumykische Sprache.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt den bezughabenden Verwaltungsakten am 20.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die beschwerdeführenden Parteien brachten in der Folge regelmäßig Unterlagen zum Beleg ihrer Integrationsbemühungen in Vorlage.
- Im Mai 2019 wurde der nunmehrige Siebtbeschwerdeführer als weiterer Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Am 25.10.2019 wurde die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin zum ex lege gestellten Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Siebtbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Sie gab im Wesentlichen an, der minderjährige Siebtbeschwerdeführer leide an keinen Erkrankungen und habe die gleichen Rückkehrbefürchtungen wie die übrigen Familienmitglieder. Kinder im Herkunftsstaat könnten entführt, getötet oder einfach weggeschmissen werden. Die Zweitbeschwerdeführerin und ihr Mann würden mit sämtlichen Familienmitgliedern im Herkunftsstaat regelmäßig in Kontakt stehen. Ihr Mann arbeite in Österreich geringfügig und selbständig als Paketzusteller. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Deutsch erlernt und wolle, sobald ihre Kinder den Kindergarten besuchen würden, eine Arbeit aufnehmen.
- Mit Bescheid vom 09.01.2020 wurde auch der am 15.05.2019 für den minderjährigen Siebtbeschwerdeführer ex lege gestellte Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den minderjährigen Siebtbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für dessen freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid vom 09.01.2020 wurde auch der am 15.05.2019 für den minderjährigen Siebtbeschwerdeführer ex lege gestellte Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den minderjährigen Siebtbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für dessen freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, im Falle des minderjährigen Siebtbeschwerdeführers seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden; dieser habe sich auf das Vorbringen seines Vaters berufen, welches nicht zur Begründung eines Schutzstatus geeignet gewesen sei. Der Minderjährige werde im Familienverband in den Herkunftsstaat zurückkehren und habe aufgrund seines Lebensalters mit Ausnahme der Beziehung zu seinen Eltern noch keine relevanten privaten oder familiären Bindungen begründet.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 20.01.2020 eine Beschwerde im vollen Umfang eingebracht, zu deren Begründung auf das Beschwerdevorbringen im Verfahren der Eltern des minderjährigen Siebtbeschwerdeführers verwiesen wurde.
- Mit Eingabe vom 29.01.2020 legten die beschwerdeführenden Parteien Nachweise über eine vom Erstbeschwerdeführer ausgeübte Erwerbstätigkeit sowie eine Teilnahme an einem Deutschkurs auf dem Niveau B2 durch die Zweitbeschwerdeführerin vor.
- Die Beschwerdevorlage im Verfahren des minderjährigen Siebtbeschwerdeführers langte am 10.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 22.02.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache sowie in Anwesenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung zu verzichten. Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt: „R: Möchten sie bezüglich ihres Vorbringens Korrekturen oder Ergänzungen vorbringen? BF1: Nein. Meine Aussagen waren vollständig und richtig. BF2: Ich schließe mich an. BF2 verlässt den Verhandlungssaal um 12:52 Uhr. R: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf. BF1: Ich wurde in Dagestan geboren. Ich habe dort die Schulen abgeschlossen, damit meine ich die Grundschule. Bis zur neunten Klasse habe ich die Schule gemacht. Dann habe ich eine Abendschule besucht. Ich habe ein Jahr dort die Schule besucht und dann bin ich nach Syrien gefahren. Das war 1998, mein Bruder ist schon vorher hingefahren, im Jahr
- Er hat gesagt, dass man dort Arabisch lernen kann und dann könnte ich zurückkommen und als Dolmetscher arbeiten. Das hat er mir gesagt. Mein älterer Bruder war dort und er ist zwei Jahre älter. Er hat sich um mich gekümmert, er hat gesagt, wo ich lernen soll. Meine Mutter hat das finanziert. Mein Vater ist verstorben. Wir haben in Syrien gratis gewohnt, wir haben dort etwas zu essen bekommen. Es war eine staatliche Universität. Ich habe kein Stipendium bekommen. Ich weiß nicht, wer das bezahlt hat, ich habe vier Jahre lang in einer Hochschule studiert und dann sechs Jahre an der Uni, ich habe im ersten Jahr nämlich nicht die Prüfung bestanden. Es war in Aleppo, wo wir lebten, in Damaskus war nur die Universität. Es gibt keine islamische Universität in Aleppo und in Damaskus gibt es drei davon. Eine ist staatlich. Ich habe die Sprache und die Religion gelernt. Zuerst war ich in der Stadt XXXX , das ist eine kleine Stadt außerhalb von Aleppo. Dort gab es einen Vorstudienlehrgang und die Araber lernen dort sechs Jahre lang und ich habe dort ein Jahr dort gelernt. Ich habe es nicht fertiggemacht. Dann bin ich in eine andere Ortschaft gefahren, sie war kleiner als eine Stadt, sie heißt XXXX , das befindet sich ca. 40 km von Aleppo entfernt. Ich habe in XXXX drei Jahre lang gelernt. Dort ist es so, dass man Tag und Nacht dort ist, die Araber fahren nur am Wochenende nach Hause, wir sind dann dortgeblieben. Die Schule heißt XXXX . Meine Freunde haben mich dort hingeschickt, sie waren in der Nähe von XXXX . Sie waren schon in der fünften oder sechsten Klasse. Sie haben gesagt, dass es dort besser ist. Dort waren 500 oder 600 Studenten, wir waren Tag und Nacht dort, wir haben gegessen und gelernt. Wir haben am Nachmittag nach dem Unterricht geschlafen und sind dann wieder aufgestanden.BF1: Ich wurde in Dagestan geboren. Ich habe dort die Schulen abgeschlossen, damit meine ich die Grundschule. Bis zur neunten Klasse habe ich die Schule gemacht. Dann habe ich eine Abendschule besucht. Ich habe ein Jahr dort die Schule besucht und dann bin ich nach Syrien gefahren. Das war 1998, mein Bruder ist schon vorher hingefahren, im Jahr
- Er hat gesagt, dass man dort Arabisch lernen kann und dann könnte ich zurückkommen und als Dolmetscher arbeiten. Das hat er mir gesagt. Mein älterer Bruder war dort und er ist zwei Jahre älter. Er hat sich um mich gekümmert, er hat gesagt, wo ich lernen soll. Meine Mutter hat das finanziert. Mein Vater ist verstorben. Wir haben in Syrien gratis gewohnt, wir haben dort etwas zu essen bekommen. Es war eine staatliche Universität. Ich habe kein Stipendium bekommen. Ich weiß nicht, wer das bezahlt hat, ich habe vier Jahre lang in einer Hochschule studiert und dann sechs Jahre an der Uni, ich habe im ersten Jahr nämlich nicht die Prüfung bestanden. Es war in Aleppo, wo wir lebten, in Damaskus war nur die Universität. Es gibt keine islamische Universität in Aleppo und in Damaskus gibt es drei davon. Eine ist staatlich. Ich habe die Sprache und die Religion gelernt. Zuerst war ich in der Stadt römisch 40 , das ist eine kleine Stadt außerhalb von Aleppo. Dort gab es einen Vorstudienlehrgang und die Araber lernen dort sechs Jahre lang und ich habe dort ein Jahr dort gelernt. Ich habe es nicht fertiggemacht. Dann bin ich in eine andere Ortschaft gefahren, sie war kleiner als eine Stadt, sie heißt römisch 40 , das befindet sich ca. 40 km von Aleppo entfernt. Ich habe in römisch 40 drei Jahre lang gelernt. Dort ist es so, dass man Tag und Nacht dort ist, die Araber fahren nur am Wochenende nach Hause, wir sind dann dortgeblieben. Die Schule heißt römisch 40 . Meine Freunde haben mich dort hingeschickt, sie waren in der Nähe von römisch 40 . Sie waren schon in der fünften oder sechsten Klasse. Sie haben gesagt, dass es dort besser ist. Dort waren 500 oder 600 Studenten, wir waren Tag und Nacht dort, wir haben gegessen und gelernt. Wir haben am Nachmittag nach dem Unterricht geschlafen und sind dann wieder aufgestanden. R: Wer hat Ihren Studiengang finanziert? BF1: Nachgefragt gebe ich an, dass ich weder Anleitung für meinen Studienaufenthalt vonseiten eines Erwachsenen hatte noch finanzielle Unterstützung. Mein Bruder war in Syrien. Meine Mutter finanzierte meinen Bruder. Ich lebte alleine in dem Gebäude, in dem die Kurse stattfanden. Nachgefragt gebe ich an, dass es nicht die Idee meiner Mutter war, dass ich nach Syrien gehe, sondern meine Idee war. Sie hatte nichts dagegen. Es war für sie besser, dass ihre Söhne eine Ausbildung gemacht haben. Drei Jahre war ich in der Nähe von Aleppo. 1999 bis
- Dann fuhr ich nach Damaskus. Dort gab es eine Uni und dort habe ich zu studieren begonnen. Das war eine ägyptische Universität namens XXXX in bzw. deren Außenstelle in Damaskus im Bezirk XXXX . Ich war sechs Jahre in Damaskus. Ich habe eine Studentenkarte, ich habe das schon bei der ersten Einvernahme dort gelassen. Man kann die Uni per Internet anschreiben, den Code eintragen, wenn es nicht gelöscht wurde, sollte es dort sein. BF1: Nachgefragt gebe ich an, dass ich weder Anleitung für meinen Studienaufenthalt vonseiten eines Erwachsenen hatte noch finanzielle Unterstützung. Mein Bruder war in Syrien. Meine Mutter finanzierte meinen Bruder. Ich lebte alleine in dem Gebäude, in dem die Kurse stattfanden. Nachgefragt gebe ich an, dass es nicht die Idee meiner Mutter war, dass ich nach Syrien gehe, sondern meine Idee war. Sie hatte nichts dagegen. Es war für sie besser, dass ihre Söhne eine Ausbildung gemacht haben. Drei Jahre war ich in der Nähe von Aleppo. 1999 bis
- Dann fuhr ich nach Damaskus. Dort gab es eine Uni und dort habe ich zu studieren begonnen. Das war eine ägyptische Universität namens römisch 40 in bzw. deren Außenstelle in Damaskus im Bezirk römisch 40 . Ich war sechs Jahre in Damaskus. Ich habe eine Studentenkarte, ich habe das schon bei der ersten Einvernahme dort gelassen. Man kann die Uni per Internet anschreiben, den Code eintragen, wenn es nicht gelöscht wurde, sollte es dort sein. R: Auf AS 149 findet sich lediglich ein Ausweis. Angesichts der Tatsache, dass Sie vorgeben, dass Sie jahrelang in Syrien gewesen seien, müssten Sie doch weitere Unterlagen haben. BF1: Ich weiß nicht. R: Können Sie mir die Internetadresse dieser Uni nennen? BF1: Man kann sie im Internet finden. Nach kurzer Suche im Internet findet sich die Homepage (www. XXXX .com) die vom BF1 als die Homepage seiner Hochschule erkannt wird.Nach kurzer Suche im Internet findet sich die Homepage (www. römisch 40 .com) die vom BF1 als die Homepage seiner Hochschule erkannt wird. R: Können Sie irgendwelche Zeugnisse nach Ihrem jahrelangen Aufenthalt in Syrien vorlegen? BF1: Am alten Telefon hatte ich etwas, ich habe es zuhause gelassen. Ich habe gleichzeitig noch woanders ein Jahr gelebt. Nachgefragt, darf ich einen Freund anrufen? Der BF1 kontaktiert einen Bekannten und spricht mit ihm in arabischer Sprache und gibt an, Unterlagen, die er bekommen würde, dem Gericht vorzulegen. Nachgefragt gibt der BF1 an, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit Ausnahme des Ausweises von AS 149 keinerlei Unterlagen zu seinem Aufenthalt in Syrien hat. Der BF1 fügt an: Wenn ich frei Zeit habe, werde ich es finden. Auf Ersuchen der RV wird eine Frist von einer Woche gewährt, um die gegenständlichen Unterlagen vorlegen zu können.Auf Ersuchen der Regierungsvorlage wird eine Frist von einer Woche gewährt, um die gegenständlichen Unterlagen vorlegen zu können. R: Wann haben Sie Ihre erste Frau kennengelernt? BF1: Die erste Frau habe ich 2006 geheiratet. Sie ist aus Dagestan. Wir haben uns nach einem Jahr und drei Monaten scheiden lassen. Die Schwiegermutter war daran schuld. Meine zweite Frau habe ich am 01.01.2009 geheiratet. Ich habe sie in XXXX geheiratet. Das war keine große Zeremonie, bei uns macht man das nicht so groß, wenn man das zweite Mal heiratet. Wir sind mit drei oder vier Autos gefahren, mit Freunden. Ich kann mich jetzt nicht an alle dort erinnern. Wir sind zusammengesessen, wir waren dort, wir waren bei ihrer Großmutter. Ich weiß nicht, wie lange wir dort waren. Dann stiegen wir wieder in die Autos ein und sind zu uns nach Hause gefahren. Ich habe meine Frau bei meiner Tante kennengelernt. Zuerst habe ich ein Foto von ihr am Telefon gesehen. Ihr Onkel ist der Mann meiner Tante. Sie ist zu ihrem Onkel gekommen und ich zu meiner Tante. Ich habe gesagt, dass sie mir gefällt und dass ich sie will. Wir haben dort gewohnt, wo meine Mutter lebt, wir waren alle dort. Hinten war noch ein zweites Haus, aber der Hof war gemeinsam. Das zweite Haus war noch nicht gebaut, als wir geheiratet haben.BF1: Die erste Frau habe ich 2006 geheiratet. Sie ist aus Dagestan. Wir haben uns nach einem Jahr und drei Monaten scheiden lassen. Die Schwiegermutter war daran schuld. Meine zweite Frau habe ich am 01.01.2009 geheiratet. Ich habe sie in römisch 40 geheiratet. Das war keine große Zeremonie, bei uns macht man das nicht so groß, wenn man das zweite Mal heiratet. Wir sind mit drei oder vier Autos gefahren, mit Freunden. Ich kann mich jetzt nicht an alle dort erinnern. Wir sind zusammengesessen, wir waren dort, wir waren bei ihrer Großmutter. Ich weiß nicht, wie lange wir dort waren. Dann stiegen wir wieder in die Autos ein und sind zu uns nach Hause gefahren. Ich habe meine Frau bei meiner Tante kennengelernt. Zuerst habe ich ein Foto von ihr am Telefon gesehen. Ihr Onkel ist der Mann meiner Tante. Sie ist zu ihrem Onkel gekommen und ich zu meiner Tante. Ich habe gesagt, dass sie mir gefällt und dass ich sie will. Wir haben dort gewohnt, wo meine Mutter lebt, wir waren alle dort. Hinten war noch ein zweites Haus, aber der Hof war gemeinsam. Das zweite Haus war noch nicht gebaut, als wir geheiratet haben. R: Wovon haben Sie und Ihre Frau zwischen 2009 und 2015 gelebt? BF1: Meine Frau hat nicht gearbeitet und ich habe als Busfahrer gearbeitet. Das waren Busse für ca. 15 Personen. Nachgefragt gebe ich an, dass unsere wirtschaftliche Lage eher durchschnittlich war. Meine Mutter war allerdings reich. Sie hatte zwei Plätze am Markt. Sie hat dort so viel verdient, dass man sie als reich bezeichnen kann. Sie hat ca. 200.000 Rubel verdient. Das entspricht ungefähr 3.000 € pro Monat. R: Schildern Sie mir wie Sie nach der Anhaltung durch die Behörden wieder nach Hause gekommen sind. BF1: Ich bin nach Hause gekommen und das habe ich meiner Frau nicht gesagt. R: An welchen Tag sind Sie von der Festhaltung freigekommen? BF1: Es war 2015, ich glaube, es war im August. Ich war krank, ich hatte Panikattacken und es gibt Sachen, die ich vergessen haben. Ich kann mich erinnern, dass ich mitgenommen wurde. Dann bin ich nach Hause gekommen. Ich bin mit meinem Auto nach Hause gekommen. Ich ging nach Hause, meine Frau war zuhause und dann habe ich das alles zu organisieren begonnen. Es war gegen Mittag, als ich nach Hause kam. In der Früh bin ich in die Stadt XXXX gegangen. Ich habe die Vorbereitungen zwei Tage lang organisiert, ich habe einen Freund angerufen. BF1: Es war 2015, ich glaube, es war im August. Ich war krank, ich hatte Panikattacken und es gibt Sachen, die ich vergessen haben. Ich kann mich erinnern, dass ich mitgenommen wurde. Dann bin ich nach Hause gekommen. Ich bin mit meinem Auto nach Hause gekommen. Ich ging nach Hause, meine Frau war zuhause und dann habe ich das alles zu organisieren begonnen. Es war gegen Mittag, als ich nach Hause kam. In der Früh bin ich in die Stadt römisch 40 gegangen. Ich habe die Vorbereitungen zwei Tage lang organisiert, ich habe einen Freund angerufen. R: Bitte schildern Sie mir detailliert, was sich zugetragen hat, als sie nach der Festhaltung nach Hause gekommen sind. BF1: Was könnte dort noch sein? Ich habe begonnen, darüber nachzudenken, was dort passiert ist. Ich habe zu denken begonnen, ich habe einen Freund getroffen und mit ihm geredet. Meine Frau hat es nicht erfahren. Meine Frau hat am 17.08.2015 von mir erfahren, dass wir das Land verlassen müssen. R: Das heißt, vor dem 17.08.2015 hat Ihre Frau nicht gewusst, dass etwas vorgefallen ist und sie hat auch nicht gewusst, dass Sie planen, das Land zu verlassen? BF1: Am
- sagte ich zu meiner Frau, sie solle packen, weil wir fahren würden. Nachgefragt bestätige ich, dass dies das erste Mal war, dass meine Frau damit konfrontiert wurde, dass wir fahren würden. Das war in der Früh. R: Bitte schildern Sie mir den Tagesablauf des 17.08.
- BF1: Ca. zwei Stunden bevor wir weggefahren sind, habe ich zu ihr gesagt, sie solle packen, weil wir fahren. Wir stehen meistens am Morgen zum Gebet auf. Nachgefragt kann ich nicht angeben, wie der Tag weitergegangen ist. R: Um wie viel Uhr haben Sie Ihre Frau darüber informiert, dass Sie das Land verlassen wollen? BF1: In der Früh, genau weiß ich es nicht mehr, aber wir sind zu Mittag weggefahren. R: Wie hat Ihre Frau reagiert, als Sie Ihr zum ersten Mal sagten, dass sie packen soll? BF1: Ich habe ihr gesagt, dass ich ihr das später erklären werde. Vielleicht war sie auch verwundert, aber das hat mich nicht interessiert. R: Das heißt, Sie können auch nicht angeben, wie Ihre Frau darauf reagiert hat? BF1: Das müssten Sie sie fragen. R: Ihre bisherigen Angaben waren extrem lückenhaft. Sowohl Ihre Schilderungen über den Grund und die Finanzierung Ihres Aufenthaltes in Syrien, die Umstände Ihrer Eheschließung sowie insbesondere Ihre Schilderungen über den 17.08.2015 erfüllen nicht einmal ansatzweise die Voraussetzungen für ein glaubwürdiges Vorbringen. Möchten Sie sich dazu äußern?BF1: Nein, ich weiß nicht.R: Ihre bisherigen Angaben waren extrem lückenhaft. Sowohl Ihre Schilderungen über den Grund und die Finanzierung Ihres Aufenthaltes in Syrien, die Umstände Ihrer Eheschließung sowie insbesondere Ihre Schilderungen über den 17.08.2015 erfüllen nicht einmal ansatzweise die Voraussetzungen für ein glaubwürdiges Vorbringen. Möchten Sie sich dazu äußern?, BF1: Nein, ich weiß nicht. RV: Seit dem Vorfall im Jahr 2015 sind mittlerweile fünfeinhalb Jahre vergangen, was würde Ihnen konkret drohen, wenn Sie in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren?Regierungsvorlage, Seit dem Vorfall im Jahr 2015 sind mittlerweile fünfeinhalb Jahre vergangen, was würde Ihnen konkret drohen, wenn Sie in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren? BF1: Man wird mich umbringen. Wenn mein Name in Erscheinung tritt, werden die FSB-Leute erfahren, dass ich dort bin. RV: Gibt es konkrete Hinweise, dass die Leute des FSB nach Ihrer Ausreise nach Ihnen gesucht haben?Regierungsvorlage, Gibt es konkrete Hinweise, dass die Leute des FSB nach Ihrer Ausreise nach Ihnen gesucht haben? BF1: Ja. RV: Welche?Regierungsvorlage, Welche? BF1: Zu meiner Mutter sind sie gekommen und haben nach mir gefragt, ich weiß nicht genau wann das war, als ich weggefahren bin. RV: Warum haben die Leute vom FSB Interesse an Ihnen?Regierungsvorlage, Warum haben die Leute vom FSB Interesse an Ihnen? BF1: Sie wollten, dass ich für sie arbeite. RV: Warum sind Sie von Interesse für den FSB?Regierungsvorlage, Warum sind Sie von Interesse für den FSB? BF1: Weil ich sehr gut Arabisch verstehe. RV: Hätten Sie sich im Heimatland an andere Institutionen um Hilfe wenden können?Regierungsvorlage, Hätten Sie sich im Heimatland an andere Institutionen um Hilfe wenden können? BF1: Nein, bei uns arbeiten diese Behörden nicht. Das ist nicht so wie hier in Österreich. Bei uns steht der FSB auf der höchsten Stufe, die anderen sind für sie völlig unbedeutend. RV: Hätten Sie mit Ihrer Familie in eine andere Stadt ziehen können?Regierungsvorlage, Hätten Sie mit Ihrer Familie in eine andere Stadt ziehen können? BF1: Nein. RV: Warum nicht?Regierungsvorlage, Warum nicht? BF1: Wenn man Probleme mit der Polizei hat, kann man sich verstecken oder woanders hinfahren, aber, wenn man Probleme mit dem FSB hat, geht das nicht. RV: Dem BF1 fällt es offensichtlich sehr schwer über die Geschehnisse im August 2015 zu sprechen. In Österreich litt er an Panikattacken und war diesbezüglich auch in ärztlicher Behandlung. Er war jedoch heute bemüht, Angaben aus dem Jahr 2015 zu tätigen. Regierungsvorlage, Dem BF1 fällt es offensichtlich sehr schwer über die Geschehnisse im August 2015 zu sprechen. In Österreich litt er an Panikattacken und war diesbezüglich auch in ärztlicher Behandlung. Er war jedoch heute bemüht, Angaben aus dem Jahr 2015 zu tätigen. R an RV: Möchten Sie, dass Ihr Mandat einer medizinisch psychologischen Untersuchung unterzogen wird?R an Regierungsvorlage, Möchten Sie, dass Ihr Mandat einer medizinisch psychologischen Untersuchung unterzogen wird? Die RV ersucht um eine Unterbrechung der Verhandlung für 10 Minuten.Die Regierungsvorlage ersucht um eine Unterbrechung der Verhandlung für 10 Minuten. Die Verhandlung wird fortgesetzt. RV gibt bekannt, dass sie keine medizinisch-psychologische Untersuchung beantragen wird.Regierungsvorlage gibt bekannt, dass sie keine medizinisch-psychologische Untersuchung beantragen wird. R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten? BF1: Gastritis habe ich. Wenn ich auf dem Rücken schlafe und aufstehe, kann ich im ersten Moment keine Luft bekommen. Ich schreie dann und dann bekomme ich wieder Luft. Wir waren schon im Krankenhaus. Der Arzt hat nicht geschafft, es in Erfahrung zu bringen. Er hat mir einen langen Schlauch reingegeben, aber ich habe das nicht ausgehalten und habe den Schlauch wieder herausgezogen, daher konnte der Arzt nichts in Erfahrung bringen. R: Sind Sie in medizinischer Behandlung? BF1: Derzeit nicht. R: Gibt es medizinische Unterlagen, die Sie vorlegen möchten? BF1: Nein. R: Haben Sie Verwandte in Dagestan, die Sie im Falle einer Rückkehr unterstützen könnten? BF1: Ich brauche keine Hilfe, ich brauche niemanden, der mir mit Geld aushilft. Nachgefragt gebe ich an, dass mich meine Mutter jedenfalls unterstützen könnte. R: Sprechen Sie Deutsch? BF1: Ja. R: Stellen Sie sich bitte in deutscher Sprache vor. BF1 (auf Deutsch): Ich heiße XXXX , ich komme aus Russland. Ich bin 38 Jahre alt. BF1 (auf Deutsch): Ich heiße römisch 40 , ich komme aus Russland. Ich bin 38 Jahre alt. R: Haben Sie Deutschprüfungen absolviert? BF1 (auf Deutsch): Ich habe gelernt bis B1, aber die Prüfung noch nicht gemacht. A2 Prüfung habe ich gemacht. R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? BF1: Ich verdiene Geld, ich bin selbständig und der Staat hilft mir auch. Die Volkshilfe hilft mir, aber jetzt ist es keine Volkshilfe mehr, es hat sich geändert. Ich habe vergessen, wie die Organisation heißt. RV: Es handelt sich um die BBU.Regierungsvorlage, Es handelt sich um die BBU. BF1: Es handelt sich um 180 € pro Monat. R: Wofür bekommen Sie die? BF1: Ich weiß es nicht. R: Wie viel verdienen Sie gegenwärtig? BF1: 400 €. Man erlaubt mir nicht mehr. R: Sie haben laut den vorgelegten Unterlagen bis zum Oktober 2019 an die 5000 € pro Monat verdient. Wie viel verdienen Sie jetzt? BF1: Ca. 400 €. R: Warum sind Ihre Verdienste so zurückgegangen? BF1: Früher habe ich eine Tour gemacht, derzeit habe ich keine Touren. Der Chef sagte, dass ich ein Dokument haben muss. Mit dem Chef arbeite ich derzeit nicht so. RV: Die vorgelegten Honorarnoten wurden nie bezahlt. Diesbezüglich wurde ein Exekutionsantrag vorgelegt.Regierungsvorlage, Die vorgelegten Honorarnoten wurden nie bezahlt. Diesbezüglich wurde ein Exekutionsantrag vorgelegt. BF1: Ich habe kein Dokument, ich bin zu jemanden hingegangen und habe gebeten, dass ich eine Tour machen kann, aber mit der weißen Karte geht das nicht. R: Haben Sie eine Gewerbeberechtigung? BF1: Ja, sie liegt in den Unterlagen. R: Können Sie einen Sozialversicherungsdatenauszug vorlegen? RV: Ein Sozialversicherungsdatenauszug wird nachgereicht.Regierungsvorlage, Ein Sozialversicherungsdatenauszug wird nachgereicht. R: Sind Sie vorbestraft? BF1: Nein. RV: Wenn Sie in Österreich einen Aufenthaltstitel bekommen würden, was wären Ihre Pläne für die Zukunft?Regierungsvorlage, Wenn Sie in Österreich einen Aufenthaltstitel bekommen würden, was wären Ihre Pläne für die Zukunft? BF1: Wenn ich ein Dokument bekommen kann… Ich habe einen Freund, er hat einen zwölf Tonnen Lkw für Kategorie C. Ich möchte zuerst das machen, zuerst werde ich mit einem kleinen Lkw arbeiten. Wenn ich den Führerschein habe, möchte ich dort arbeiten, weil ich eine große Familie habe. Ich brauche mehr Geld im Monat als das, was ich jetzt zur Verfügung habe. R: Wie viel erhalten sie im Monat von der öffentlichen Hand? BF1: Ca. 1000 € seitens der öffentlichen Hand. Darüber hinaus verdienen meine Frau und ich jeweils 400 €. BF2 betritt den Verhandlungssaal. Beginn der Befragung der BF2 R: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf. BF2: Mein Name ist XXXX , ich bin seit fünf Jahren in Österreich mit meinem Mann und meinen Kindern. Ich spreche außer Russisch noch Kumykisch, Arabisch, Deutsch und Türkisch. Arabisch habe ich in Syrien gelernt. Ich war elf Monate mit meinem Mann in Syrien. Türkisch habe ich selber gelernt. BF2: Mein Name ist römisch 40 , ich bin seit fünf Jahren in Österreich mit meinem Mann und meinen Kindern. Ich spreche außer Russisch noch Kumykisch, Arabisch, Deutsch und Türkisch. Arabisch habe ich in Syrien gelernt. Ich war elf Monate mit meinem Mann in Syrien. Türkisch habe ich selber gelernt. R: Wo haben Sie Ihren Mann kennengelernt? BF2: Er hat mich gefunden, sein Onkel ist mit meiner Tante verheiratet. Er sah mein Foto auf einem Handy und so lernten wir uns kennen. R: Wann haben Sie geheiratet? BF2: Am 01.01.
- Es war im kleinsten Kreis, es war eine religiöse Hochzeit. Wir sind von meiner Oma weggefahren und mein Vater und meine Mutter hatten kein schönes Haus. Heute ist es schon schön. Ein paar Tage vor der Hochzeit musste mein Vater und mein Mann beim Iman ein Gespräch haben. R: Sie erinnern sich sicher an 15.08.
- Schildern Sie mir, wann Ihr Ehemann am 15.08.2015 heimgekommen ist? BF1 verlässt den Saal. BF2: Ich weiß nicht genau, es war ungefähr um 13 Uhr am Nachmittag. Er hat mir nicht gesagt, was passiert ist. Er hat mir erst gesagt, was passiert ist, als wir schon auf dem Weg waren. Am
- hat er mir nichts erzählt, aber ich verstand, dass etwas nicht gut geht. Ein Auto hat uns beschattet, wir haben ein neues Auto gekauft. Wir sind nach XXXX gefahren und haben Waren transportiert. Die Kinder haben wir bei meinen Eltern gelassen. Wir haben wirklich gut verdient. Es gab zwei Autos bei unserem Haus. Die Autos waren immer da, wenn mein Haus zuhause war. Wenn mein Mann irgendwo hingefahren ist, dann ist ein Auto hinter ihm gefahren. Wir haben das nicht gemerkt. Ein Nachbar hat das gemerkt und hat es dem Bruder meines Mannes gesagt. Wir haben gedacht, ob es um die Autos geht oder um meinen Mann. Der Bruder meines Mannes stieg in unser Auto ein und ist etwas weitergefahren, unsere Autos sind geblieben. Mein Schwager ist zurückgekommen, dann ist mein Mann eingestiegen und eins von den Autos ist hinter uns gefahren. Seit dem Zeitpunkt hatten wir Angst. Man hat meinen Mann beschattet. Am 15, als er zurückkam, war er sehr eingeschüchtert und nervös, er hat praktisch nicht gesprochen. Wenn ich ihn was gefragt habe, hat er nicht geantwortet und auch nicht zugehört. Ich habe ihn geschüttelt und gesagt, dass er antworten solle. Er sagte Frage nicht und hat mir keine Details erzählt. Er war sehr nervös und wütend am restlichen Tag. Dann war der
- Vorbei, ich kümmerte mich am Abend um die Kinder und so verging der
- Mein Mann sollte eigentlich in die Arbeit gehen, aber er ist nicht hingefahren. Es war mit den Kindern ein gewöhnlicher Tag, ich hatte das Gefühlt, dass mit meinem Mann etwas nicht stimmt. Am Grundstück sind mehrere Gebäude, wo Verwandte wohnen. Er ist dorthin gegangen, aber ich habe nicht kontrolliert, ob er außerhalb der Grundstücke woanders war. Er hat mir nicht gesagt, dass wir das Heimatland verlassen werden. Am
- sagte er mir, dass wir wegfahren werden. Ich komme auf das Jahr 2011 zurück, ich war im fünften Monat schwanger mit meinem zweiten Sohn. Mein Mann ist nach Hause gekommen, ich hatte Pläne. Ich hatte Pläne, dass man ein Haus dazubaut. Er hat mir gesagt, dass wir nach Syrien fahren, einen Tag vorher. Ich war schockiert. Diese Situation war genauso. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Mann schon in Syrien gelebt hat. Er musste weiter Arabisch lernen. Ich kenne das Institut nicht, wo mein Mann war. Ich habe an einem Institut namens XXXX studiert und Arabisch gelernt. Das ist ein staatliches Institut. Die Kurse mussten wir bezahlen, bei meinem Mann war es, glaub ich, gratis. Seine Mutter hat den Aufenthalt finanziert. Als er kleiner war, war es sein Wunsch, Arabisch zu lernen. Der Bruder meines Mannes lebt weiterhin in XXXX . Ich weiß nicht, wann der Bruder meines Mannes zurückgekehrt ist. Beide waren zusammen. Mein Schwager war allerdings nur kurz in Syrien und wollte nicht dort bleiben.BF2: Ich weiß nicht genau, es war ungefähr um 13 Uhr am Nachmittag. Er hat mir nicht gesagt, was passiert ist. Er hat mir erst gesagt, was passiert ist, als wir schon auf dem Weg waren. Am
- hat er mir nichts erzählt, aber ich verstand, dass etwas nicht gut geht. Ein Auto hat uns beschattet, wir haben ein neues Auto gekauft. Wir sind nach römisch 40 gefahren und haben Waren transportiert. Die Kinder haben wir bei meinen Eltern gelassen. Wir haben wirklich gut verdient. Es gab zwei Autos bei unserem Haus. Die Autos waren immer da, wenn mein Haus zuhause war. Wenn mein Mann irgendwo hingefahren ist, dann ist ein Auto hinter ihm gefahren. Wir haben das nicht gemerkt. Ein Nachbar hat das gemerkt und hat es dem Bruder meines Mannes gesagt. Wir haben gedacht, ob es um die Autos geht oder um meinen Mann. Der Bruder meines Mannes stieg in unser Auto ein und ist etwas weitergefahren, unsere Autos sind geblieben. Mein Schwager ist zurückgekommen, dann ist mein Mann eingestiegen und eins von den Autos ist hinter uns gefahren. Seit dem Zeitpunkt hatten wir Angst. Man hat meinen Mann beschattet. Am 15, als er zurückkam, war er sehr eingeschüchtert und nervös, er hat praktisch nicht gesprochen. Wenn ich ihn was gefragt habe, hat er nicht geantwortet und auch nicht zugehört. Ich habe ihn geschüttelt und gesagt, dass er antworten solle. Er sagte Frage nicht und hat mir keine Details erzählt. Er war sehr nervös und wütend am restlichen Tag. Dann war der
- Vorbei, ich kümmerte mich am Abend um die Kinder und so verging der
- Mein Mann sollte eigentlich in die Arbeit gehen, aber er ist nicht hingefahren. Es war mit den Kindern ein gewöhnlicher Tag, ich hatte das Gefühlt, dass mit meinem Mann etwas nicht stimmt. Am Grundstück sind mehrere Gebäude, wo Verwandte wohnen. Er ist dorthin gegangen, aber ich habe nicht kontrolliert, ob er außerhalb der Grundstücke woanders war. Er hat mir nicht gesagt, dass wir das Heimatland verlassen werden. Am
- sagte er mir, dass wir wegfahren werden. Ich komme auf das Jahr 2011 zurück, ich war im fünften Monat schwanger mit meinem zweiten Sohn. Mein Mann ist nach Hause gekommen, ich hatte Pläne. Ich hatte Pläne, dass man ein Haus dazubaut. Er hat mir gesagt, dass wir nach Syrien fahren, einen Tag vorher. Ich war schockiert. Diese Situation war genauso. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Mann schon in Syrien gelebt hat. Er musste weiter Arabisch lernen. Ich kenne das Institut nicht, wo mein Mann war. Ich habe an einem Institut namens römisch 40 studiert und Arabisch gelernt. Das ist ein staatliches Institut. Die Kurse mussten wir bezahlen, bei meinem Mann war es, glaub ich, gratis. Seine Mutter hat den Aufenthalt finanziert. Als er kleiner war, war es sein Wunsch, Arabisch zu lernen. Der Bruder meines Mannes lebt weiterhin in römisch 40 . Ich weiß nicht, wann der Bruder meines Mannes zurückgekehrt ist. Beide waren zusammen. Mein Schwager war allerdings nur kurz in Syrien und wollte nicht dort bleiben. R: Wie war die weltanschauliche Ausrichtung der Institutionen, an denen Sie studiert haben? BF2: Ich habe selber nur Kurse besucht. An dem Institut, an dem ich unterrichtet wurde, wurde nur die Sprache gelehrt. Bei uns in der Klasse hat es auch Brasilianerinnen gegeben. Als ich dort die Kurse besucht habe, handelte es sich ausschließlich um Sprachkurse ohne weltanschaulichen Hintergrund. In meinen Kursen gab es nur Sprachunterricht. Es gab auch Atheistinnen in diesem Kurs. R: Wie lange wurden Sie und Ihr Ehemann bereits beschattet? BF2: Unser Nachbar hat uns gesagt, dass es schon ein Monat dauert. Ich habe mit meinem Mann darüber gesprochen, dass wir beschattet werden. Mein Mann hat mir das erzählt, der Nachbar hat es zuerst seinem Bruder erzählt und der Bruder meinem Mann. Als wir das erfahren haben, war er sehr nervös. Er war sehr unruhig und konnte in der Nacht nicht schlafen. R: Leiden Sie oder Ihre Kinder an schweren oder chronischen Krankheiten? BF2: Nein. R: Sind Sie oder Ihre Kinder innerhalb der Russischen Föderation verfolgt worden? BF2: Ich bin seine Frau und wenn man meinen Mann verfolgt, ist es so, dass man auch uns verfolgt. Die Verhandlung wird kurz unterbrochen. Die Verhandlung wird nach zwei Minuten fortgesetzt. R: Haben Sie und Ihre Kinder eigene Fluchtgründe? BF2: Es gibt keinen bestimmten Grund, aber die Angst ist natürlich da. R: Haben Sie Verwandte in der Russischen Föderation, die Ihnen im Falle einer Rückkehr helfen können? BF2: Wir haben ein Haus, wir brauchen keine Hilfe. Wir haben eine große Familie. Im Falle des Falles könnten sowohl meine Familie als auch seine Familie uns unterstützen. R: Sprechen Sie Deutsch? BF2: Ja. BF2 verweist auf die beigebrachten Unterlagen. R: Gehen Sie einer legalen Beschäftigung nach? BF2: Ja, mit Dienstleistungschecks. Ich habe Dokumente dazu vorgelegt. Es gibt dort ein Arbeitszeugnis einer meiner Arbeitgeberinnen und zwei in meinem Telefon, die ich noch vorlegen kann. RV: Warum sind Sie mit Ihrer Familie aus Syrien wieder zurück nach Russland?Regierungsvorlage, Warum sind Sie mit Ihrer Familie aus Syrien wieder zurück nach Russland? BF2: 2012 im Monat Ramadan begannen die Unruhen in Damaskus, deswegen sind wir sehr schnell von dort geflüchtet. Wir haben alles dort gelassen. Man hat begonnen, die Leute auf der Straße umzubringen. RV: Warum war Ihr Mann für die Personen, die ihn festgehalten haben, so interessant?Regierungsvorlage, Warum war Ihr Mann für die Personen, die ihn festgehalten haben, so interessant? BF2: Meine Vermutung ist, er kann sehr gut Arabisch und den Koran übersetzen. Man hat ihn wie eine Marionette behandelt. Er hat gelernt und er hat einen bestimmten Freundeskreis in XXXX gehabt. Man könnte diese Leute beeinflussen.BF2: Meine Vermutung ist, er kann sehr gut Arabisch und den Koran übersetzen. Man hat ihn wie eine Marionette behandelt. Er hat gelernt und er hat einen bestimmten Freundeskreis in römisch 40 gehabt. Man könnte diese Leute beeinflussen. R: Welche Personen waren das? BF2: Die sich für die Religion interessiert haben. Viele denken, wenn man Arabisch kann, dann kennt man die Religion von A bis Z. Die Leute sind oft zu ihm gekommen und haben ihm Fragen gestellt, aber er hatte keine Antworten. Nachgefragt gebe ich an, dass ganz normale Leute aus dem Dorf meist ohne Ausbildung meinen Mann um religiösen Rat gefragt haben. Manche waren Akademiker, manche an der Hochschule, es waren normale Leute. RV: Hätten Sie sich in Ihrem Heimatdorf an Behörden oder Institutionen wenden können, die Ihnen helfen hätten können oder Ihnen Schutz bieten hätten können?Regierungsvorlage, Hätten Sie sich in Ihrem Heimatdorf an Behörden oder Institutionen wenden können, die Ihnen helfen hätten können oder Ihnen Schutz bieten hätten können? BF2: Sie helfen nicht, sie gibt es vielleicht. Die Hände, die meinen Mann bedrohen, reichen überall hin. Ich kann nicht wissen, warum der FSB meinen Mann verfolgen würden. Es gibt bei uns in XXXX eine salafistische Moschee, aber mein Mann ist dort nicht hingegangen. Es könnte sein, dass er Kontakt zu denen hatte, ich weiß es nicht.BF2: Sie helfen nicht, sie gibt es vielleicht. Die Hände, die meinen Mann bedrohen, reichen überall hin. Ich kann nicht wissen, warum der FSB meinen Mann verfolgen würden. Es gibt bei uns in römisch 40 eine salafistische Moschee, aber mein Mann ist dort nicht hingegangen. Es könnte sein, dass er Kontakt zu denen hatte, ich weiß es nicht. R: Hat Ihr Mann salafistische Gedanken? BF2: Nein. RV: Hätten Sie in eine andere Stadt oder Region ziehen können, wo sicher leben können?Regierungsvorlage, Hätten Sie in eine andere Stadt oder Region ziehen können, wo sicher leben können? BF2: die Möglichkeit zur Übersiedlung hatten wir, aber man hätte uns auch dort ergriffen. RV: Glauben Sie, dass auch im Jahr 2021 eine Gefahr für Sie und Ihren Mann ausgeht?Regierungsvorlage, Glauben Sie, dass auch im Jahr 2021 eine Gefahr für Sie und Ihren Mann ausgeht? BF2: Es wird sie immer geben, solange mein Mann am Leben ist. BF1 betritt den Verhandlungssaal. R: Wann haben Sie sich zum ersten Mal in der Russischen Föderation bedroht gefühlt? BF1 denkt nach: Überhaupt. R: Worüber denken Sie jetzt nach? BF1: Es hat ein Auto gegeben, dass mich beschattet hat, daran habe ich gedacht. Ich dachte darüber nach, was ich sagen soll. R: Wie lange hat Sie das Auto beschattet? BF1: Ca. ein Monat. R: Haben Sie das selbst gesehen? BF1: Mein Bruder hat es mir gesagt und mein Bruder hat es von seinem Nachbarn erfahren. Der Nachbar heißt XXXX .BF1: Mein Bruder hat es mir gesagt und mein Bruder hat es von seinem Nachbarn erfahren. Der Nachbar heißt römisch 40 . R: Haben Sie eine Begründung, weswegen man seitens des FSB ein so gesteigertes Interesse an Ihnen haben sollte? BF1: So wie ich das verstanden habe, will man, dass ich mit den Leuten zusammenarbeite. Dass ich die Leute verrate, was sie sagen, denken. Dass ich zusammen mit ihnen arbeite. R: Haben Sie sich in Russland religiös betätigt? BF1: Ich habe den Koran auswendig gelernt. Ich habe das den Kindern beigebracht. In der Moschee habe ich das gemacht. Es war ein legaler Unterricht. R: Schildern Sie mir bitte Ihre Festnahme. BF1: Es war ein kleiner Stau, ich bin dort gestanden. Dann wurde die Tür aufgemacht. Man hat mich an der Hand gepackt, ich wollte nicht. Der Mann hat mir eine Pistole gezeigt, dann habe ich verstanden, dass es keinen Sinn hat, Widerstand zu leisten. Dann wurde ich mitgenommen. Man hat mir Handschellen angelegt und ins Auto gesetzt. Man hat mir einen Sack über den Kopf gestülpt, man hat mir die Augen verbunden und mich mitgenommen. Wir sind ca. 15 oder 20 Minuten gefahren. Wir sind ausgestiegen und gingen in einen Korridor, einen Keller. Man hat mich gefragt, ob ich weiß, warum ich hier bin. Ich sagte, ich weiß es nicht. Man sagte mir, ich werde es erfahren. Man schlug mir auf das Brustbein. BF2 wird ersucht, den Saal zu verlassen. R: Haben Sie sichtbare Verletzungen von den Misshandlungen davongetragen? BF1: Nein, man schlägt mich mit Plastikflaschen, da gibt es keine blauen Flecken. R: Wie sah der Beamte aus, der Sie vernommen hat? BF1: Das waren Russen. Sie hatten helles Haar. Entweder blond oder rothaarig, ich glaube hell, es war helles Haar. In Dagestan haben die meisten Menschen schwarzes Haar und sie waren blond. Sie waren sportlich gebaut. Mich haben zwei Personen verhört. Sie wollten, dass ich neben den Moslems sitze in der Moschee. Dass ich dort hinfahre, wo sie mich hinschicken und die Informationen geben soll, was dort passiert. Wohin die Jungen gehen wollen, was sie vorhaben. Vielleicht wollten ein paar nach Syrien fahren. Der FSB weiß, dass ich eine gute Chance für sie bin, ich spreche gut Arabisch. Deswegen wollte man, dass ich mit diesen Leuten zusammenarbeite. R: Warum haben Sie letztendlich das Land verlassen? BF1: Ich hatte Angst vor dem Tod, weil sie Leute umbringen. Sie organisieren das, es ist so, wenn ich für die Leute arbeite, dann wird die Jugend irgendwann erfahren, dass ich der Verräter bin und die Jugend wird mich umbringen. Wenn ich nicht arbeite, wird mich der FSB umbringen. Ich hatte keine andere Wahl als das Land zu verlassen. R: Haben Sie überlegt, ins russische Kerngebiet zu übersiedeln? BF1: Das wäre sehr gefährlich, weil man mich dort auch ergriffen hätte. Wenn ich wo hinfahre und eine Wohnung miete, wird mein Name in Erscheinung treten. RV: Keine Fragen.Regierungsvorlage, Keine Fragen. BF2 betritt den Verhandlungssaal. RV: Was würde es für Ihre Kinder bedeuten, wenn sie nach Russland zurückkehren müssten?Regierungsvorlage, Was würde es für Ihre Kinder bedeuten, wenn sie nach Russland zurückkehren müssten? BF2: Zwei von meinen Kindern wurden hier geboren, drei sind hierhergekommen. Sie sprechen Russisch und Deutsch. Es gibt auch Worte, die die ältesten zwei Kinder nur auf Deutsch wissen. Sie haben sich hier vollkommen integriert und sind hier verwurzelt, nicht in Russland. Sie haben keine Vorstellung darüber, wie man in Russland aufwachsen kann. In Russland ist alles anders. Schreiben und lesen können sie nur auf Deutsch. RV: Haben Sie einen großen Freundeskreis hier?Regierungsvorlage, Haben Sie einen großen Freundeskreis hier? BF2: Ja, sehr groß. RV: Was sind Ihre Pläne für die Zukunft?Regierungsvorlage, Was sind Ihre Pläne für die Zukunft? BF2: Jetzt bin ich schwanger, ich leide unter Übelkeit. Ich werde die zwei Monate zuhause bleiben und dann die Arbeit fortsetzen. RV: Wer beaufsichtigt die Kinder während Sie arbeiten?Regierungsvorlage, Wer beaufsichtigt die Kinder während Sie arbeiten? BF2: Mein Mann arbeitet nicht ganztags, wenn ich arbeite, kümmert er sich um die Kinder, wenn er arbeitet, kümmere ich mich. RV: Könnten Sie im Haushalt weiterarbeiten bei den drei Familien?Regierungsvorlage, Könnten Sie im Haushalt weiterarbeiten bei den drei Familien? BF2: Im Moment arbeite ich weniger, weil ich schwanger bin, aber nach der Schwangerschaft beginne ich wieder. RV: Welche Art von Ausbildung ist die Anmeldebestätigung bei der Htl?Regierungsvorlage, Welche Art von Ausbildung ist die Anmeldebestätigung bei der Htl? BF2: Ich wollte mein Deutsch verbessern in einer Abendschule. Ich habe die Dokumente an die XXXX eingereicht, aber ich habe noch keine Anmeldebestätigung bekommen.BF2: Ich wollte mein Deutsch verbessern in einer Abendschule. Ich habe die Dokumente an die römisch 40 eingereicht, aber ich habe noch keine Anmeldebestätigung bekommen. RV: Was würden Sie gerne studieren?Regierungsvorlage, Was würden Sie gerne studieren? BF2: Medizin. Ich möchte Hebamme werden. RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. Vorgelegt wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend die Russische Föderation (Gesamtaktualisierung vom 27.03.2020, letzte Information eingefügt am 21.07.2020) RV verzichtet auf Aushändigung eines Exemplars und ersucht um eine Stellungnahmefrist von einer Woche, die gewährt wird.Regierungsvorlage verzichtet auf Aushändigung eines Exemplars und ersucht um eine Stellungnahmefrist von einer Woche, die gewährt wird. R: Festgehalten wird, dass der BF zeitweise etwas abwesend wirkt. Befragt, ob es ihm gut ginge, führt der BF sein Verhalten auf das überlange Asylverfahren zurück. BF2: Meinem Mann geht es immer dann so schlecht, wenn er sich an die Festnahme erinnern muss. R: Ich halte fest, dass folgende Unterlagen nachgereicht werden sollen: ● Bestätigungen über Aufenthalt und Studienerfolg in Syrien ● Ein Sozialversicherungsdatenauszug aus Österreich betreffend BF1 ● Eventuelle Stellungnahme zum LIB R: Möchten Sie noch eine Stellungnahme abgeben? RV verzichtet darauf.Regierungsvorlage verzichtet darauf. R an BF: Möchten sie noch eine Stellungnahme abgeben? BF1 und BF2: Nein. Festgehalten wird, dass die BF2 in weiten Teilen ihrer Einvernahme auf Deutsch geantwortet hat.“
- Im September 2021 wurde die nunmehrige Achtbeschwerdeführerin als weitere Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Am 02.11.2021 wurde die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin zum ex lege gestellten Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Achtbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Sie gab im Wesentlichen an, dass sie um eine Entscheidung im Familienverfahren ersuche. Die Zweitbeschwerdeführerin wolle ihre weitere Zukunft gemeinsam mit ihrer Familie in Österreich gestalten. Ihr Mann arbeite in Österreich geringfügig und selbständig als Paketzusteller. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Deutsch erlernt und bis zum vierten Schwangerschaftsmonat geringfügig gearbeitet.
- Mit Bescheid vom 22.12.2021 wurde auch der am 05.10.2021 für die minderjährige Achtbeschwerdeführerin ex lege gestellte Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die minderjährige Achtbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für dessen freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid vom 22.12.2021 wurde auch der am 05.10.2021 für die minderjährige Achtbeschwerdeführerin ex lege gestellte Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die minderjährige Achtbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für dessen freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, im Falle der minderjährigen Achtbeschwerdeführerin seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Der Grund für die Asylantragstellung liege darin, den Zusammenhalt der Familie zu wahren. Insgesamt bestehe im Falle einer Rückkehr keine aktuelle Verfolgungsgefahr für die Achtbeschwerdeführerin oder ihre Familie. Die Minderjährige werde im Familienverband in den Herkunftsstaat zurückkehren und habe aufgrund ihres Lebensalters mit Ausnahme der Beziehung zu ihren Eltern noch keine relevanten privaten oder familiären Bindungen begründet.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 17.01.2022 eine Beschwerde im vollen Umfang eingebracht, zu deren Begründung auf das Beschwerdevorbringen im Verfahren der Eltern der minderjährigen Achtbeschwerdeführerin verwiesen wurde.
- Die Beschwerdevorlage im Verfahren der minderjährigen Achtbeschwerdeführerin langte am 04.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Achtbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin heirateten am 01.01.2009 traditionell und im April 2011 standesamtlich. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der kumykischen Volksgruppe an. Infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet im August 2015 stellten die erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien am 22.08.2015 die diesem Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Im April 2017 wurde der Sechstbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren, im Mai 2019 wurde der Siebtbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren und im September 2021 wurde die Achtbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren, für die ebenso Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafgerichtlich unbescholten. Der Erstbeschwerdeführer stammt aus Dagestan. 1.
- Der Erstbeschwerdeführer hat sich längere Zeit in Syrien aufgehalten und hat dort die arabische Sprache und islamische Religion studiert. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über Arabischkenntnisse, weshalb er in das Blickfeld die russischen Sicherheitskräfte geraten ist. Der Erstbeschwerdeführer wurde für ca. einen Monat beschattet und wurde vom FSB entführt, geschlagen und aufgefordert, mit ihm insofern zusammenarbeiten, als er Informationen von Personen, die sich für Religion interessieren, weitergeben sollte. Der Erstbeschwerdeführer wollte nicht mit dem FSB zusammenarbeiten, weshalb dieser den Herkunftsstaat verließ. Der Erstbeschwerdeführer hätte im Falle einer Verweigerung der Zusammenarbeit Angst vor dem FSB gehabt und im Falle einer Zusammenarbeit mit dem FSB hätte er von jenen Personen Angst gehabt, über die er Informationen weitergeben hätte sollen. Im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer kann eine im Falle der Rückkehr zu erwartende Verfolgung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, zumal dieser bereits vor seiner Ausreise in das Blickfeld der russischen Sicherheitskräfte geraten ist. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über keine Möglichkeit, sich in anderen Teilen der Russischen Föderation niederzulassen. Hinsichtlich der zweit- bis achtbeschwerdeführenden Parteien bestehen keine individuellen Fluchtgründe bzw. Rückkehrhindernisse. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation: Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 27.03.2020 Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und bekämpft Kriminalität. Die Aufgaben der Föderalen Nationalgarde sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl das Gesetz Mechanismen für Einzelpersonen vorsieht, um Klagen gegen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen einzureichen, funktionieren diese Mechanismen oft nicht gut. Gegen Beamten, die Missbräuche begangen haben, werden nur selten strafrechtliche Schritte unternommen, um sie zu verfolgen oder zu bestrafen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führte (USDOS 11.3.2020), Ebenso wendet die Polizei häufig übermäßige Gewalt an (FH 4.3.2020). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Spätestens 12 Stunden nach der Inhaftierung muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Behörden müssen dem Inhaftierten auch die Möglichkeit geben, seine Angehörigen telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt stellt einen Haftbefehl aus, um die Inhaftierung geheim zu halten. Die Polizei ist verpflichtet, einen Häftling nach 48 Stunden unter Kaution freizulassen, es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, den von der Polizei eingereichten Antrag mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haft zu verlängern. Der Angeklagte und sein Anwalt müssen bei der Gerichtsverhandlung entweder persönlich oder über einen Videolink anwesend sein. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 11.3.2020). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 13.2.2019). Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (USDOS 11.3.2020). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen „Kadyrowzy“. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW 7.2018; vgl. AI 22.2.2018). Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Auf Seiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Einrichtung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hat angeblich 9.000 Angehörige. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramzan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch „ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben“ (EASO 3.2017).Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (USDOS 11.3.2020). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen „Kadyrowzy“. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW 7.2018; vergleiche AI 22.2.2018). Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Auf Seiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Einrichtung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hat angeblich 9.000 Angehörige. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramzan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch „ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben“ (EASO 3.2017). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor Ramzan Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind auch in Moskau präsent (AA 13.2.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020 AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 10.3.2020 EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020 HRW – Human Rights Watch (7.2018): Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee Against Torture on Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1439255/1930_1532600687_int-cat-css-rus-31648-e.docx, Zugriff 7.8.2019 USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 12.3.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 21.07.2020 Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 12.2019; vgl. EASO 3.2017).Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche EASO 3.2017). Immer wieder gibt es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land (AI 16.4.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Laut Amnesty International und dem russischen „Komitee gegen Folter“ kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung (AA 13.2.2019). Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 13.2.2019). Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben häufig folgenlos (AA 13.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Unter Folter erzwungene “Geständnisse“ werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 13.2.2019). Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Tagen nach der Inhaftierung (USDOS 11.3.2020). Im August 2018 publizierte das unabhängige Online-Medienportal Meduza Daten über mehr als 50 öffentlich gemeldete Folterfälle im Jahr
- Zu den mutmaßlichen Tätern gehörten Polizei, Ermittler, Sicherheitsbeamte und Strafvollzugsbeamte. Die Behörden haben nur wenige strafrechtliche Ermittlungen zu den Vorwürfen eingeleitet, und nur ein Fall wurde vor Gericht gebracht (HRW 17.1.2019). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Immer wieder gibt es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land (AI 16.4.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Laut Amnesty International und dem russischen „Komitee gegen Folter“ kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung (AA 13.2.2019). Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 13.2.2019). Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben häufig folgenlos (AA 13.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Unter Folter erzwungene “Geständnisse“ werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 13.2.2019). Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Tagen nach der Inhaftierung (USDOS 11.3.2020). Im August 2018 publizierte das unabhängige Online-Medienportal Meduza Daten über mehr als 50 öffentlich gemeldete Folterfälle im Jahr
- Zu den mutmaßlichen Tätern gehörten Polizei, Ermittler, Sicherheitsbeamte und Strafvollzugsbeamte. Die Behörden haben nur wenige strafrechtliche Ermittlungen zu den Vorwürfen eingeleitet, und nur ein Fall wurde vor Gericht gebracht (HRW 17.1.2019). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Ab 2017 wurden Hunderte von homosexuellen Männern von tschetschenischen Behörden entführt und gefoltert, einige wurden getötet. Viele flohen aus der Republik und dem Land. In einem im Dezember 2018 veröffentlichten OSZE-Bericht wurde festgestellt, dass in Tschetschenien schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich des scharfen Vorgehens gegen LGBTI-Personen, begangen wurden, und Russland wurde aufgefordert, eine umfassende Untersuchung durchzuführen [vgl. hierzu Kapitel 19.4 Homosexuelle] (FH 4.2.2019; vgl. Standard.at 3.11.2017).Ab 2017 wurden Hunderte von homosexuellen Männern von tschetschenischen Behörden entführt und gefoltert, einige wurden getötet. Viele flohen aus der Republik und dem Land. In einem im Dezember 2018 veröffentlichten OSZE-Bericht wurde festgestellt, dass in Tschetschenien schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich des scharfen Vorgehens gegen LGBTI-Personen, begangen wurden, und Russland wurde aufgefordert, eine umfassende Untersuchung durchzuführen [vgl. hierzu Kapitel 19.4 Homosexuelle] (FH 4.2.2019; vergleiche Standard.at 3.11.2017). Ein zehnminütiges Video der Körperkamera eines Wächters in der Strafkolonie Nr. 1 in Jaroslawl zeigt einen Insassen, wie er von Wächtern gefoltert wird. Das Video vom Juni 2017 wurde am 20.7.2018 von der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja Gazeta veröffentlicht. Das Ermittlungskomitee leitete ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch mit Gewaltanwendung ein (NZZ 23.7.2018). Als Reaktion auf die öffentliche Empörung verhaftete die russische Kriminalpolizei bis November 2018 15 Verdächtige. Ein Verdächtiger sagte aus, dass die Mitarbeiter das Video aufgezeichnet haben, um zu zeigen, dass sie einen Befehl von hohen Beamten ausgeführt haben, den Gefangenen zu bestrafen. Die schnelle und effektive Untersuchung war beispiellos in Russland, wo die Behörden typischerweise die Beschwerden von Gefangenen über Misshandlungen ablehnen (HRW 17.1.2019). Das Gerichtsverfahren gegen das Gefängnispersonal ist noch anhängig (HRW 14.1.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020 AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 16.7.2020 EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 10.3.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020 HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 10.3.2020 HRW – Human Rights Watch (14.1.2012): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 2.3.2020 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020 NZZ – Neue Zürcher Zeitung (23.7.2018): Ein Foltervideo setzt Ermittlungen gegen Russlands Strafvollzug in Gang, https://www.nzz.ch/international/foltervideo-setzt-ermittlungen-gegen-russlands-strafvollzug-in-gang-ld.1405939, Zugriff 10.3.2020 Standard.at (3.11.2017): Putins Beauftragte will Folter in Tschetschenien aufklären, https://derstandard.at/2000067068023/Putins-Beauftragte-will-Folter-in-Tschetschenien-aufklaeren, Zugriff 10.3.2020 USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 12.3.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 21.07.2020 Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 7.2020a). Die Verfassung postuliert die Russischen Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende UN-Übereinkommen gebunden:Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 7.2020a). Die Verfassung postuliert die Russischen Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende UN-Übereinkommen gebunden: - Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(1969)- Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte
(1973)und erstes Zusatzprotokoll
(1991)- Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(1973)- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(1981)und Zusatzprotokoll
(2004)- Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(1987)- Kinderrechtskonvention
(1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet
(2001)- Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.9.2012) (AA 13.2.2019). Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 317 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat dabei fast alle Empfehlungen akzeptiert und nur wenige nicht berücksichtigt. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der EMRK. Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des EGMR um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert [Anm.: Zur mangelhaften Anwendung von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel
- Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 13.2.2019). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 12.2019).Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 317 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat dabei fast alle Empfehlungen akzeptiert und nur wenige nicht berücksichtigt. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der EMRK. Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des EGMR um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert [Anm.: Zur mangelhaften Anwendung von EGMR-Urteilen durch Russland vergleiche Kapitel
- Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 13.2.2019). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 12.2019). Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands 2019 weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikanierung bis hin zur Misshandlung durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch zu Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden, aber gleichzeitig steigt der öffentliche Aktivismus deutlich. Hinzu kommt, dass sich mehr und mehr Leute für wohltätige Projekte engagieren und freiwillige Arbeit leisten. Regionale zivile Kammern wurden zu einer wichtigen Plattform im Dialog zwischen der Zivilbevölkerung und dem Staat in Russlands Regionen (ÖB Moskau 12.2019). Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausüben. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erfahren in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben (ÖB Moskau 12.2019; vgl. FH 4.3.2020). Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt (AA 13.2.2019). Derzeit stehen insbesondere die LGBTI-Community in Tschetschenien sowie die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Russland unter Druck (ÖB Moskau 12.2019).Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands 2019 weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikanierung bis hin zur Misshandlung durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch zu Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden, aber gleichzeitig steigt der öffentliche Aktivismus deutlich. Hinzu kommt, dass sich mehr und mehr Leute für wohltätige Projekte engagieren und freiwillige Arbeit leisten. Regionale zivile Kammern wurden zu einer wichtigen Plattform im Dialog zwischen der Zivilbevölkerung und dem Staat in Russlands Regionen (ÖB Moskau 12.2019). Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausüben. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erfahren in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt (AA 13.2.2019). Derzeit stehen insbesondere die LGBTI-Community in Tschetschenien sowie die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Russland unter Druck (ÖB Moskau 12.2019). Die Annexion der Krim 2014 sowie das aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden jedoch verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen seit dem Beginn des Kriegs in der Ukraine deutlich, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist auch die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen. Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren auch über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe. Die meisten Vorfälle gab es, wie in den Vorjahren, in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien, dem Nordkaukasus und dunkelhäutige Personen sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Im Vergleich zu den Jahren 2014-2017 ist gleichzeitig ein gewisser Anstieg der fremdenfeindlichen Stimmung zu vermerken, der auch im Zusammenhang mit sozialen Problemen (der Unzufriedenheit mit der Pensionsreform und sinkenden Reallöhnen) zu sehen ist. Wenngleich der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland seit 2013 weiterhin ausgesetzt bleibt, unterstützt die EU-Delegation in Moskau den Dialog mit NGOs, Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern aktiv (ÖB Moskau 12.2019). Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend „Aufständische“ und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019). Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus wird von internationalen Experten weiterhin genau beobachtet (ÖB Moskau 12.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 11.3.2020 AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 16.7.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 17.7.2020 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 11.3.2020 Dagestan Letzte Änderung: 27.03.2020 Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands, in der die Sicherheitslage zwar angespannt ist, sich in jüngerer Zeit aber verbessert hat. Mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds gehen zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher, darunter Entführungen und Verschwindenlassen. Vom Vorgehen der Sicherheitsbehörden wegen Verdachts auf Extremismus sind nicht nur Menschenrechtsorganisationen, sondern auch NGOs im sozialen/humanitären Bereich betroffen. Die Menschenrechtslage gilt in Dagestan jedoch grundsätzlich als besser als im benachbarten Tschetschenien. NGOs in Dagestan treffen sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen, recherchieren vor Ort und strengen Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen an. Die NGO „Komitee zur Verhinderung von Folter“ arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan in Sachen Strafvollzug zusammen (AA 13.2.2019). Die Haltung der Behörden in Dagestan ist milder gegenüber der Presse und den Institutionen der Zivilgesellschaft, die auch ein höheres Maß an Protestaktivität aufweisen als andere russische Regionen. Darüber hinaus sind Regierungs- und regierungsnahe Strukturen in Dagestan gegenüber Aktivisten etwas toleranter als in anderen Teilen Russlands. Während Demonstrationen verboten und aufgelöst werden können, werden jedoch manche Demonstrationen toleriert. Wenn dies nicht der Fall ist, gibt es starken Widerstand von Aktivisten, die die Entscheidungen der Behörden mit rechtlichen Schritten erfolgreich anfechten. Obwohl es registrierte NGOs und spezifische Projekte gibt, ist die Zivilgesellschaft eher durch soziale Bewegungen und Initiativen vertreten. Nur wenige Organisationen in Dagestan arbeiten ausschließlich im Bereich der Menschenrechte. Zu denen, die dies tun, gehört Memorial. Eine andere Menschenrechtsorganisation - „Patientenmonitor“ - arbeitet daran, die Rechte von Patienten zu schützen, die in staatlichen Einrichtungen behandelt werden. Die Hauptschwierigkeiten der Menschen bestehen darin, ambulant kostenlose Medikamente zu erhalten, Medikamente und Dienstleistungen in stationären Einrichtungen zu erhalten sowie Analysen und diagnostische Tests durchzuführen. „Patientenmonitor“ bietet Menschen, deren Rechte nicht beachtet werden, kostenlose Rechtshilfe und bekämpft Korruption in medizinischen Einrichtungen. Auch Umweltaktivisten sind in Dagestan aktiv (CSIS 1.2020). Den russischen Sicherheitskräften werden auch in Dagestan schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung von Anti-Terror-Operationen vorgeworfen. Die Situation für mutmaßliche Unterstützer ist eine ähnliche wie in Tschetschenien. Entführungen und Fälle plötzlichen Verschwindenlassens von Personen, Folter und außergerichtliche Tötungen kommen in Dagestan ebenso vor. Bei der Vorgehensweise bei Verhaftungen von Verdächtigen im Zuge der Terrorbekämpfung sind mitunter auch Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Auf Verwandte und Sympathisanten der Rebellen werden auch Entführungen, Misshandlungen und die Zerstörung ihrer Häuser als Druckmittel angewendet. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB Moskau 12.2019). Bezüglich der Beobachtungslisten von Wahabiten wird berichtet, dass diese zwar offiziell abgeschafft wurden, inoffiziell aber weiter geführt werden (vgl. hierzu Kapitel 15.2 Religionsfreiheit Dagestan) (ÖB Moskau 12.2019; vgl. ICG 5.7.2018).Den russischen Sicherheitskräften werden auch in Dagestan schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung von Anti-Terror-Operationen vorgeworfen. Die Situation für mutmaßliche Unterstützer ist eine ähnliche wie in Tschetschenien. Entführungen und Fälle plötzlichen Verschwindenlassens von Personen, Folter und außergerichtliche Tötungen kommen in Dagestan ebenso vor. Bei der Vorgehensweise bei Verhaftungen von Verdächtigen im Zuge der Terrorbekämpfung sind mitunter auch Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Auf Verwandte und Sympathisanten der Rebellen werden auch Entführungen, Misshandlungen und die Zerstörung ihrer Häuser als Druckmittel angewendet. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB Moskau 12.2019). Bezüglich der Beobachtungslisten von Wahabiten wird berichtet, dass diese zwar offiziell abgeschafft wurden, inoffiziell aber weiter geführt werden vergleiche hierzu Kapitel 15.2 Religionsfreiheit Dagestan) (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche ICG 5.7.2018). Die Behörden wenden zur Terrorismusbekämpfung unterschiedliche Methoden an, darunter Installierungen von Videokameras in Moscheen, Massenverhaftungen von Gläubigen beim Verlassen der Moscheen und langfristige Registrierung ihrer Daten (ÖB Moskau 12.2019; vgl. ICG 5.7.2018).Die Behörden wenden zur Terrorismusbekämpfung unterschiedliche Methoden an, darunter Installierungen von Videokameras in Moscheen, Massenverhaftungen von Gläubigen beim Verlassen der Moscheen und langfristige Registrierung ihrer Daten (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche ICG 5.7.2018). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 11.3.2020 CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://csis-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 9.3.2020 ICG – International Crisis Group (5.7.2018): Dagestan’s Abandoned Counter-insurgency Experiment, https://www.crisisgroup.org/europe-central-asia/caucasus/russianorth-caucasus/counter-insurgency-north-caucasus-i-dagestans-abandoned-experiment, Zugriff 11.3.2020 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 11.3.2020 Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer; Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges Letzte Änderung: 21.07.2020 Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner (ÖB Moskau 12.2019) und unabhängige Journalisten (HRW 26.5.2017), wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. HRW 26.5.2017). Ramzan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden (ÖB Moskau 12.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen (ÖB Moskau 12.2019), und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 12.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Vereinzelt kommt es vor, dass Personen, denen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Oftmals verlieren Angehörige ihre Arbeitsstelle, ihre Häuser werden niedergebrannt, Kinder werden von der Schule ausgeschlossen, oder sie werden überhaupt aus Tschetschenien ausgewiesen (ÖB Moskau 12.2019). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und das die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 12.2019; vgl. SFH 25.7.2014). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019).Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner (ÖB Moskau 12.2019) und unabhängige Journalisten (HRW 26.5.2017), wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche HRW 26.5.2017). Ramzan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen (ÖB Moskau 12.2019), und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Vereinzelt kommt es vor, dass Personen, denen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Oftmals verlieren Angehörige ihre Arbeitsstelle, ihre Häuser werden niedergebrannt, Kinder werden von der Schule ausgeschlossen, oder sie werden überhaupt aus Tschetschenien ausgewiesen (ÖB Moskau 12.2019). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und das die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche SFH 25.7.2014). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019). Kadyrow setzte lokale salafistische Muslime und Aufständische oder deren Unterstützer weitgehend gleich. Er habe die Polizei und lokale Gemeinschaften angewiesen, genau zu überwachen, wie Personen beten und sich kleiden würden, und die zu bestrafen, die vom Sufismus abkommen würden (HRW 26.5.2017). Die Tageszeitung Nowaja Gazeta berichtete über die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen im Dezember 2016, sowie die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am
- Januar 2017 in Tschetschenien (AI 22.2.2018). Demnach wollte die tschetschenische Führung damit den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs Schärfste (ORF.at 9.7.2017; vgl. Standard.at 10.7.2017). Im Jänner 2017 hat Ramzan Kadyrow die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch