Obsah (12)
§ 3§ 8Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§§ 4Art. 2Art. 3§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2022 GeschäftszahlW123 2245963-1 SpruchW123 2245963-1/5E, W123 2245963-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bund
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 14.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der am 14.03.2021 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass die Lage in Afghanistan sehr schlecht sei. Es gebe dort keine Sicherheit und es herrsche Krieg. Taliban hätten seinen Vater getötet. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) hegte Zweifel an den Angaben zum Alter des Beschwerdeführers. Im Rahmen eines daraufhin eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 29.05.2021 wird ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht mit den Ergebnissen der Befundaufnahme vereinbar wären; der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr minderjährig gewesen. Mit Verfahrensanordnung vom 01.06.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine – bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich – volljährige Person handle. Als Geburtsdatum für das Mindestalter wurde der XXXX festgesetzt.Mit Verfahrensanordnung vom 01.06.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine – bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich – volljährige Person handle. Als Geburtsdatum für das Mindestalter wurde der römisch 40 festgesetzt.
- Am 20.07.2021 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] LA: Warum suchen Sie hier um Asyl an? Schildern Sie bitte nachvollziehbar und mit allen Details, sodass sich das Bundesamt ein umfassendes Bild machen kann. Dabei handelt es sich um eine freie Erzählung. Nehmen Sie sich dafür alle Zeit, die Sie benötigen. VP: Mein Leben ist in Afghanistan in Gefahr. Die Taliban haben ja meine Mutter gezwungen einen Taliban zu heiraten. Sie haben auch mich als Kind genötigt für Sie zu tanzen. Sie haben uns geschminkt und wir mussten tanzen. In Österreich suche ich Asyl, weil es hier für mich Sicherheit gibt. Sie wollten auch, dass wir den Umgang mit Waffen lernen. Ich hatte aber Angst und habe ihnen die Waffe zurückgegeben. Ich war sehr jung. Als ich etwas älter wurde, habe ich die Möglichkeit gesehen zu fliehen und das habe ich gemacht. LA: Möchten Sie noch weitere Fluchtgründe vorbringen? VP: Nein. […] LA: Befragt nach Ihrem Fluchtgrund gaben Sie in der Erstbefragung an: „Die Lage in Afghanistan ist sehr schlecht. Es gibt dort keine Sicherheit und es herrscht Krieg. Mein Vater wurde von den Taliban getötet. Ich habe Angst um mein Leben.“ Warum sagen Sie heute etwas ganz Anderes und steigern Ihr Vorbringen massiv? VP: Bei der Erstbefragung hat man mir nur 4 oder 5 Fragen gestellt. Ich hatte da nicht die Möglichkeit es ausführlich zu erzählen. LA: Es ist auch nicht Aufgabe der Erstbefragung der Erstbefragung etwas ausführlich zu erörtern. Aber den zentralen Fluchtgrund gibt ein Asylwerber erfahrungsgemäß schon an. VP: Ich habe damals gesagt, dass mich die Taliban zum Tanzen und Schminken genötigt haben. LA: Das heißt sie haben das alles angegeben und es wurde nicht protokolliert? VP: Ja das habe ich alles gesagt. LA: Vorhin sagten Sie, dass das Protokoll Ihnen rückübersetzt worden sei. Warum haben Sie dabei nicht klargestellt, dass ihre Angaben unvollständig sind? VP: Eigentlich hat der Dolmetscher alle Fluchtgründe rückübersetzt. Ich bin davon ausgegangen, dass das auch so ist. […]“
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV., V. und VII.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG für die Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG für die Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). 6. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 20.08.2021, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, dass die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes zu Unrecht erfolgt sei. Weiters trete er der Beweiswürdigung entschieden entgegen. 7. Am 27.01.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine rechtsfreundliche Vertretung sowie auch ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen 1.1. Zur Person und Herkunft des Beschwerdeführers 1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, spricht Dari und wurde in der Provinz Herat im Dorf XXXX (Distrikt XXXX ) geboren. Er ist in Afghanistan aufgewachsen und im Jahr 2019 in den Iran ausgereist. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, spricht Dari und wurde in der Provinz Herat im Dorf römisch 40 (Distrikt römisch 40 ) geboren. Er ist in Afghanistan aufgewachsen und im Jahr 2019 in den Iran ausgereist. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. 1.1.2. Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht und hat im Iran als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Er hat in einer Moschee gelernt, den Koran und auch sonst auf Dari zu lesen. Der Vater und eine Schwester des Beschwerdeführers sind bereits verstorben, seine Mutter lebt in Afghanistan. Der Beschwerdeführer verfügt noch über andere weitschichtige Verwandte in Afghanistan. Er steht laut eigener Aussage weder mit seiner Mutter, noch mit anderen Verwandten in Kontakt. 1.1.3. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheiten und ist gesund. 1.2. Zu den Fluchtgründen 1.2.1. Dem Beschwerdeführer drohen im Falle der Rückkehr nach Afghanistan – aufgrund einer vorgebrachten Tätigkeit als Bacha Bazi oder im Zusammenhang mit einer Rekrutierung – keine Eingriffe von erheblicher Intensität durch Mitglieder der Taliban. 1.2.2. Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land oder wegen seiner Wertehaltung in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Es liegt keine als westlich bezeichnete Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan Bedrohungen von erheblicher Intensität aussetzten würde. 1.3. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat 1.3.1. Es ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Herat aufgrund der dort wegen des Umbruches und der Machtübernahme der Taliban herrschenden angespannten Sicherheits- und Versorgungslage nicht möglich. 1.3.2. Auch ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in andere Landesteile Afghanistans, insbesondere in die Städte Herat, Kabul oder Mazar-e Sharif, nicht möglich. Die Sicherheits- und Versorgungslage ist angesichts der Machtergreifung der Taliban in allen Landesteilen Afghanistans weiterhin als volatil zu bewerten. Im Falle einer Niederlassung des Beschwerdeführers in den – vormals als sicher geltenden – Städten Herat, Kabul oder Mazar-e Sharif oder sonst irgendwo in Afghanistan droht diesem die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Es kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist. 1.4. Zum Herkunftsstaat Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation vom 11.06.2021 (Version 4) „[…] 20.2 Kinder Letzte Änderung: 11.06.2021 Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren insgesamt verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Von den ca. acht Millionen Schulkindern sind rund drei Millionen Mädchen. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Den geringsten Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika). Nach Angaben der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) sind die durch den Konflikt verursachten zivilen Opfer unter Kindern im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 um 25 Prozent zurückgegangen. Im Jahr 2020 gab es insgesamt 2.019 zivile minderjährige Opfer, darunter 565 getötete Kinder und 1.454 verletzte Kinder. Im Jahr 2019 betrug die Gesamtzahl der minderjährigen Opfer in der Zivilbevölkerung 2.696, darunter 445 getötete und 2.251 verletzte Kinder (AIHRC 28.1.2021). UNAMA zählte 2019 874 getötete und 2.275 verletzte Kinder (3%-Anstieg im Vergleich zu 2018), dies entspricht 30% aller zivilen Opfer (AA 16.7.2020). Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 47% der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und 46% (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren (UNFPA 18.12.2018; vgl. NSIA 1.6.2020). Das Durchschnittsalter liegt in Afghanistan bei 18,4 Jahren (WoM 6.10.2020) und die Volljährigkeit beginnt mit dem 18. Geburtstag, wobei einige politische Kräfte dies mit Verweis auf die Scharia ablehnen. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit – 18 Jahre für Männer, 16 für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) – ist weit verbreitet (AA 16.7.2020). Das Familienleben gilt als Schnittstelle für Fürsorge und Schutz. Armut, schlechte Familiendynamik und der Verlust wichtiger Familienmitglieder können das familiäre Umfeld für Kinder stark beeinflussen. Die afghanische Gesellschaft ist patriarchal (ältere Männer treffen die Entscheidungen), patrilinear (ein Kind gehört der Familie des Vaters
- an)und patrilokal (ein Mädchen zieht nach der Heirat in den Haushalt des Mannes). Die wichtigste soziale und ökonomische Einheit ist die erweiterte Familie, wobei soziale Veränderungen, welche mit Vertreibung und Verstädterung verbunden sind, den Einfluss der Familie etwas zurückgedrängt haben. Zu Hause und Familie sind private Bereiche. Das Familienleben findet hinter schützenden Mauern statt, welche allerdings auch familiäre Probleme vor der Öffentlichkeit verbergen (Ventevogel et al. 2013).Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 47% der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und 46% (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren (UNFPA 18.12.2018; vergleiche NSIA 1.6.2020). Das Durchschnittsalter liegt in Afghanistan bei 18,4 Jahren (WoM 6.10.2020) und die Volljährigkeit beginnt mit dem 18. Geburtstag, wobei einige politische Kräfte dies mit Verweis auf die Scharia ablehnen. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit – 18 Jahre für Männer, 16 für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) – ist weit verbreitet (AA 16.7.2020). Das Familienleben gilt als Schnittstelle für Fürsorge und Schutz. Armut, schlechte Familiendynamik und der Verlust wichtiger Familienmitglieder können das familiäre Umfeld für Kinder stark beeinflussen. Die afghanische Gesellschaft ist patriarchal (ältere Männer treffen die Entscheidungen), patrilinear (ein Kind gehört der Familie des Vaters
- an)und patrilokal (ein Mädchen zieht nach der Heirat in den Haushalt des Mannes). Die wichtigste soziale und ökonomische Einheit ist die erweiterte Familie, wobei soziale Veränderungen, welche mit Vertreibung und Verstädterung verbunden sind, den Einfluss der Familie etwas zurückgedrängt haben. Zu Hause und Familie sind private Bereiche. Das Familienleben findet hinter schützenden Mauern statt, welche allerdings auch familiäre Probleme vor der Öffentlichkeit verbergen (Ventevogel et al. 2013). Während des gesamten Jahres 2020 rekrutierten die Taliban, die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppen weiterhin Kinder. Die regierungsfeindlichen Elemente rekrutierten und verwendeten Kinder sowohl für Kampf- als auch für Dienstfunktionen. Während die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte insgesamt Fortschritte bei der Verhinderung der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern gemacht haben, gibt der Einsatz von Kindern durch die afghanische Nationalpolizei zu Dienst- und sexuellen Zwecken und in geringerem Maße der Einsatz von Kindern durch die Territorial Force der afghanischen Nationalarmee (ANA-TF) und die [Anm.: in Auflösung begriffene] afghanische Lokalpolizei (ALP) für Kampffunktionen weiterhin Anlass zu großer Sorge. Zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2020 verifizierte UNAMA die Rekrutierung und den Einsatz von 196 Jungen, wobei die meisten Fälle in den nördlichen und nordöstlichen Regionen des Landes auftraten. Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Afghanistan oft nicht gemeldet werden (UNAMA 2.2021a). […] 20.2.3 Sexueller Missbrauch und körperliche Züchtigung von Kindern Letzte Änderung: 11.06.2021 Obwohl gesetzlich verboten, bleibt die körperliche Bestrafung in Schulen, Rehabilitationszentren und anderen öffentlichen Einrichtungen weit verbreitet (USDOS 30.3.2021; vgl. APPRO 4.2018, UNSC 29.3.2019). Dem afghanischen Strafgesetzbuch zufolge, stehen Kindesmissbrauch und -vernachlässigung unter Strafe. Körperliche oder geistige Züchtigung sowie Misshandlung eines Kindes können wie folgt bestraft werden: eine Geldstrafe von 10.000 Afghanis (rund 130 USD), bis zu einem Jahr Gefängnis, vorausgesetzt das Kind erleidet keine schweren Verletzungen oder Behinderung. Der Straftatbestand der Gefährdung des Lebens eines Kindes wird mit einer Strafe von ein bis zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe von 60.000 bis 120.000 Afghanis (ca. 800 bis 1.600 USD) in bar geahndet (USDOS 30.3.2021).Obwohl gesetzlich verboten, bleibt die körperliche Bestrafung in Schulen, Rehabilitationszentren und anderen öffentlichen Einrichtungen weit verbreitet (USDOS 30.3.2021; vergleiche APPRO 4.2018, UNSC 29.3.2019). Dem afghanischen Strafgesetzbuch zufolge, stehen Kindesmissbrauch und -vernachlässigung unter Strafe. Körperliche oder geistige Züchtigung sowie Misshandlung eines Kindes können wie folgt bestraft werden: eine Geldstrafe von 10.000 Afghanis (rund 130 USD), bis zu einem Jahr Gefängnis, vorausgesetzt das Kind erleidet keine schweren Verletzungen oder Behinderung. Der Straftatbestand der Gefährdung des Lebens eines Kindes wird mit einer Strafe von ein bis zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe von 60.000 bis 120.000 Afghanis (ca. 800 bis 1.600 USD) in bar geahndet (USDOS 30.3.2021). In weiten Teilen Afghanistans bleibt der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird gewöhnlich unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Es wird von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen, da die Mehrheit der Vorfälle nicht angezeigt wird. UNAMA konnte in den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 aufgrund der mit dem Thema verbundenen gesellschaftlichen Befindlichkeiten lediglich vier Fälle von sexueller Gewalt gegen Minderjährige überprüfen und dokumentieren. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen ist durch das afghanische Gesetz unter Strafe gestellt, die strafrechtliche Verfolgung scheint nur in Einzelfällen stattzufinden (AA 16.7.2020; vgl. UNAMA 24.2.2019).In weiten Teilen Afghanistans bleibt der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird gewöhnlich unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Es wird von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen, da die Mehrheit der Vorfälle nicht angezeigt wird. UNAMA konnte in den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 aufgrund der mit dem Thema verbundenen gesellschaftlichen Befindlichkeiten lediglich vier Fälle von sexueller Gewalt gegen Minderjährige überprüfen und dokumentieren. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen ist durch das afghanische Gesetz unter Strafe gestellt, die strafrechtliche Verfolgung scheint nur in Einzelfällen stattzufinden (AA 16.7.2020; vergleiche UNAMA 24.2.2019). Die afghanische Polizei war im Jahr 2018 nur begrenzt zur Bekämpfung von Sexualverbrechen fähig, teilweise aufgrund der niedrigen Anzahl von Frauen in der Polizei (rund 1.8% der Kräfte). Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA in dieser Hinsicht 37 Fälle von sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Fünf Vergewaltigungen und eine Zwangsheirat wurden von UNAMA bestätigt, welche von Konfliktparteien begangen wurden - unter anderem von Mitgliedern der Taliban sowie einer weiteren nicht identifizierten Person einer regierungsfeindlichen Gruppierung. In fünf von sechs Fällen wurden die Angeklagten von den Behörden belangt und verurteilt. UNAMA hat auch zwei Fälle von sexueller Gewalt gegen Buben durch Mitglieder der afghanischen Nationalpolizei überprüft; in einem Fall handelte es sich um Bacha Bazi (sog. „Tanzjungen“ auch „Knabenspiel“) (UNSC 29.3.2019). Berichten zufolge kam zu Fällen von Misshandlung und sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch die Polizei. Minderjährige, welche sich in Missbrauchsfällen an die Polizei wandten, berichteten von weiterer Belästigung und Missbrauch durch Exekutivbeamte, insbesondere bei Fällen von Bacha Bazi, was Opfer davon abhielt, Vergehen zu melden (USDOS 30.3.2021). Es wird von sexuellen Übergriffen durch die Streitkräfte, der Afghan Local Police (ALP) und Afghan National Police (ANP) berichtet (HRC 28.1.2019; vgl. UNSC 29.3.2019; SIGAR 18.1.2018).Berichten zufolge kam zu Fällen von Misshandlung und sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch die Polizei. Minderjährige, welche sich in Missbrauchsfällen an die Polizei wandten, berichteten von weiterer Belästigung und Missbrauch durch Exekutivbeamte, insbesondere bei Fällen von Bacha Bazi, was Opfer davon abhielt, Vergehen zu melden (USDOS 30.3.2021). Es wird von sexuellen Übergriffen durch die Streitkräfte, der Afghan Local Police (ALP) und Afghan National Police (ANP) berichtet (HRC 28.1.2019; vergleiche UNSC 29.3.2019; SIGAR 18.1.2018). Bacha Bazi Eine in Afghanistan praktizierte Form der Kinderprostitution ist Bacha Bazi, was in der afghanischen Gesellschaft in Bezug auf Jungen nicht als homosexueller Akt erachtet und als Teil der gesellschaftlichen Norm empfunden wird (AA 16.7.2020). Bacha Bazi ist eine Praxis, bei der Buben von reichen oder mächtigen Männern zur Unterhaltung, insbesondere Tanz und sexuellen Handlungen, ausgebeutet werden (UNAMA 24.2.2019, vgl. UNAMA 7.2020).Eine in Afghanistan praktizierte Form der Kinderprostitution ist Bacha Bazi, was in der afghanischen Gesellschaft in Bezug auf Jungen nicht als homosexueller Akt erachtet und als Teil der gesellschaftlichen Norm empfunden wird (AA 16.7.2020). Bacha Bazi ist eine Praxis, bei der Buben von reichen oder mächtigen Männern zur Unterhaltung, insbesondere Tanz und sexuellen Handlungen, ausgebeutet werden (UNAMA 24.2.2019, vergleiche UNAMA 7.2020). Mit einer Ergänzung zum Strafgesetz, die am 14.2.2018 in Kraft trat, wurde die Bacha-Bazi Praxis erstmalig explizit unter Strafe gestellt (AA 16.7.2020). Das Anheuern von Bacha Bazi wird nun durch das revidierte Strafgesetzbuch als Straftat definiert und im Artikel 653 mit Strafe bedroht (MoJ 15.5.2017). Aber auch hier verläuft die Durchsetzung des Gesetzes nur schleppend und Straflosigkeit der Täter ist weiterhin verbreitet. Missbrauchte Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung ausgeschlossen und stigmatisiert; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt (AA 16.7.2020). Üblicherweise sind die Buben zwischen zehn und 18 Jahren alt (SBS 20.12.2016); viele von ihnen werden weggegeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Buben wurden entführt, manchmal werden sie auch von ihren Familien aufgrund von Armut an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vgl. AA 16.7.2020).Üblicherweise sind die Buben zwischen zehn und 18 Jahren alt (SBS 20.12.2016); viele von ihnen werden weggegeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Buben wurden entführt, manchmal werden sie auch von ihren Familien aufgrund von Armut an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vergleiche AA 16.7.2020). Im Jahr 2020 wurden fünf Fälle von Bacha Bazi im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt dokumentiert (UNSC 30.3.2021). […]“ 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes. 2.1. Zur Person und Herkunft des Beschwerdeführers 2.1.1. Die Feststellungen zu Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.1.2. Die Feststellungen zur mangelnden Schulausbildung des Beschwerdeführers und zu dessen beruflichen Tätigkeiten in Afghanistan und im Iran ergeben sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung sowie in der niederschriftlichen Einvernahme (vgl. AS 21, 157). Die Feststellungen zum bereits verstorbenen Vater des Beschwerdeführers, der verstorbenen Schwester, zu seiner Mutter und seinen weitschichtigen Verwandten ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in dessen Erstbefragung, niederschriftlichen Einvernahme und mündlichen Verhandlung (vgl. AS 23 und 157f, VP S. 4).2.1.2. Die Feststellungen zur mangelnden Schulausbildung des Beschwerdeführers und zu dessen beruflichen Tätigkeiten in Afghanistan und im Iran ergeben sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung sowie in der niederschriftlichen Einvernahme vergleiche AS 21, 157). Die Feststellungen zum bereits verstorbenen Vater des Beschwerdeführers, der verstorbenen Schwester, zu seiner Mutter und seinen weitschichtigen Verwandten ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in dessen Erstbefragung, niederschriftlichen Einvernahme und mündlichen Verhandlung vergleiche AS 23 und 157f, VP S. 4). 2.1.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf seinen eigenen Angaben (vgl. AS 153, VP S. 2).2.1.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf seinen eigenen Angaben vergleiche AS 153, VP S. 2). 2.2. Zu den Fluchtgründen 2.2.1. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ihm in seinem Herkunftsland aufgrund des Umstandes, dass er als Kind für Mitglieder der Taliban als Bacha Bazi getanzt habe, Verfolgung durch die Taliban drohe. Nunmehr würde ihm eine Rekrutierung durch Mitglieder der Taliban drohen. In der gegenständlichen Beschwerde brachte er zudem vor, dass ihm im Falle einer Rückkehr auch eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seines Aufenthalt in Europa (als „verwestlichte Person“) drohen würde. Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung lediglich angab (vgl. AS 29), dass die Lage in Afghanistan sehr schlecht sei. Es gebe dort keine Sicherheit und es herrsche Krieg. Taliban hätten seinen Vater getötet. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang keinesfalls, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und nicht angenommen werden kann, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018). Jedoch kann in diesem Zusammenhang nicht verkannt werden, dass der (anfänglich) primäre Fluchtgrund – den der Beschwerdeführer jedoch erst in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vorbrachte – in der Erstbefragung nicht ansatzweise vom Beschwerdeführer genannt wurde. Auf diesbezüglichen Vorhalt der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er (in der Erstbefragung) alles gesagt hätte. Die belangte Behörde nahm auf die zuvor getätigte Äußerung des Beschwerdeführers, wonach ihm das Protokoll der Erstbefragung rückübersetzt worden sei, Bezug: „Warum haben Sie dabei nicht klargestellt, dass ihre Angaben unvollständig sind? VP: Eigentlich hat der Dolmetscher alle Fluchtgründe rückübersetzt. Ich bin davon ausgegangen, dass das auch so ist.“ Der Beschwerdeführer wurde stets in Dari einvernommen und hat die Frage, ob er dieser Sprache mächtig und damit einverstanden ist, in dieser Sprache einvernommen zu werden, stets bejaht sowie auch am Schluss der Erstbefragung eine einwandfreie Kommunikation nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt und es zudem abgelehnt, Korrekturen oder Ergänzungen vorzunehmen. Warum diese „fehlende Übersetzung oder Protokollierung“ eben einen Fluchtgrund betreffen soll, der bei Zutreffen für das Vorbringen elementar und potentiell konventionsrelevant wäre, lässt sich nicht widerspruchsfrei auflösen und konnte dieser Widerspruch auch vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufgeklärt werden.Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung lediglich angab vergleiche AS 29), dass die Lage in Afghanistan sehr schlecht sei. Es gebe dort keine Sicherheit und es herrsche Krieg. Taliban hätten seinen Vater getötet. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang keinesfalls, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und nicht angenommen werden kann, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018). Jedoch kann in diesem Zusammenhang nicht verkannt werden, dass der (anfänglich) primäre Fluchtgrund – den der Beschwerdeführer jedoch erst in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vorbrachte – in der Erstbefragung nicht ansatzweise vom Beschwerdeführer genannt wurde. Auf diesbezüglichen Vorhalt der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er (in der Erstbefragung) alles gesagt hätte. Die belangte Behörde nahm auf die zuvor getätigte Äußerung des Beschwerdeführers, wonach ihm das Protokoll der Erstbefragung rückübersetzt worden sei, Bezug: „Warum haben Sie dabei nicht klargestellt, dass ihre Angaben unvollständig sind? VP: Eigentlich hat der Dolmetscher alle Fluchtgründe rückübersetzt. Ich bin davon ausgegangen, dass das auch so ist.“ Der Beschwerdeführer wurde stets in Dari einvernommen und hat die Frage, ob er dieser Sprache mächtig und damit einverstanden ist, in dieser Sprache einvernommen zu werden, stets bejaht sowie auch am Schluss der Erstbefragung eine einwandfreie Kommunikation nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt und es zudem abgelehnt, Korrekturen oder Ergänzungen vorzunehmen. Warum diese „fehlende Übersetzung oder Protokollierung“ eben einen Fluchtgrund betreffen soll, der bei Zutreffen für das Vorbringen elementar und potentiell konventionsrelevant wäre, lässt sich nicht widerspruchsfrei auflösen und konnte dieser Widerspruch auch vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufgeklärt werden. In seiner niederschriftlichen Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater – fünf Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers – in den Iran gereist sei, um Geld zu verdienen. Der Vater sei dann aus dem Iran zurückgekehrt und habe beabsichtigt, ein Haus in der Stadt Herat zu kaufen. Taliban hätten Geld für Ihr Einverständnis gefordert und den Vater nach einer Weigerung getötet. Danach sei die Mutter des Beschwerdeführers zwangsweise mit einem Taliban verheiratet worden und in dessen Haus gezogen. Der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten dann an verschiedenen Orten gelebt und die Taliban immer begleiten müssen. Von diesem Zeitpunkt an habe der Beschwerdeführer für diese auch tanzen müssen. Auf Nachfrage der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass es zu keinerlei sexuellen Übergriffen gekommen sei. Taliban hätten den Beschwerdeführer auch aufgefordert, mit einer Waffe zu schießen – dies habe er jedoch abgelehnt. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich mehrmals aufgefordert worden, jedoch hätten die Taliban nicht darauf bestanden. Die Ablehnung hätten sie im Endeffekt akzeptiert. Zu den Umständen seiner Ausreise führte der Beschwerdeführer näher aus, dass seine Mutter das Haus verkauft hätte, um mit diesem Geld einen Schlepper (für die Ausreise des Beschwerdeführers nach Europa) zu bezahlen. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers in den Iran wäre seine Mutter zudem stets „zu verschiedenen Leuten“ gegangen, um mit ihm – alle 2 oder 3 Monate – zu telefonieren und hätte sie ihm dabei mitgeteilt, dass sie sich weiterhin im Heimatort befinde. Kurze Zeit später gab der Beschwerdeführer an, er selbst hätte einen Schlepper in der Stadt Herat aufgesucht – er hätte schließlich ab und an nach Hause gehen dürfen da ihn die Taliban nicht immer bei sich behalten hätten. Auf Nachfrage der belangten Behörde, ob es Schwierigkeiten gegeben hätte, führte der Beschwerdeführer aus, dass eines Tages die Taliban nicht im Ort gewesen wären und er es dann einfach probiert hätte. Seine Mutter hätte ihn bei seiner Ausreise stets unterstützt. Auch nach Einwand der belangten Behörde, konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, wie es seiner Mutter (die zudem mit einem Taliban zwangsverheiratet sein soll) möglich gewesen sein soll, alleine ein Haus zwecks Finanzierung zu verkaufen und das Geld dann noch in den Iran zu senden. Er hätte nicht nachgefragt und wisse der Beschwerdeführer auch nicht, von wo aus und mit welchem Telefon ihn seine Mutter mehrmals angerufen hätte. Ein diesbezügliches Verhalten (einer afghanischen Frau mittleren Alters, die laut Angaben des Beschwerdeführers nach dem Tod des Ehegatten mit einem Taliban zwangsverheiratet wurde) ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar und in diesem Zusammenhang auch eine mögliche strenge Auslegung der Scharia durch ihren neuen Ehegatten/Mitglieder der Taliban mitzubedenken. Dass die Mutter des Beschwerdeführers unbehelligt all diese Vorbereitungshandlungen hätte vornehmen und mit dem Beschwerdeführer in Kontakt hätte bleiben können, ist nicht logisch nachvollziehbar – insbesondere da Taliban nach dem Beschwerdeführer gesucht und der Mutter dann auch Gewalt angetan hätten: Im Laufe der Einvernahme steigerte der Beschwerdeführer nämlich – auf Nachfrage der belangten Behörde, was gegen eine Ansiedlung in der Stadt Herat sprechen würde – sein Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Mutter massiv: Seine Mutter hätte ihm nach der Ausreise in den Iran berichtet, dass sie gefoltert worden wäre und man nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt hätte. Warum der Beschwerdeführer eine Folter der eigenen Mutter erst auf Vorhalt der belangten Behörde – und zwar im Zusammenhang mit einer Rückkehr – vorbrachte, klärte er inhaltlich nachvollziehbar erneut nicht auf („LA: Warum sagen Sie das erst jetzt? VP: Sie haben mich das nicht gefragt.“) und sprechen seine mangelnden bzw. „verspäteten“ Angaben gegen ein glaubhaftes Vorbringen. Auch muss auf das Protokoll der Erstbefragung verwiesen werden; gab der Beschwerdeführer doch anfänglich an, die Ausreise mittels Schlepper selbst organisiert zu haben (vgl. AS 27). Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, dass seine Ausreise derart „einfach“ bzw. „unproblematisch“ verlaufen sei und warum der Beschwerdeführer dann bei Vorliegen der vorgebrachten Gründe nicht etwa früher ausgereist wäre. Vielmehr spricht der zeitliche Ablauf – Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2019 in den Iran und eine damit einhergehende Arbeitsaufnahme – gegen eine Flucht aus asylrelevanten Gründen und für eine geplante Ausreise.Auch nach Einwand der belangten Behörde, konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, wie es seiner Mutter (die zudem mit einem Taliban zwangsverheiratet sein soll) möglich gewesen sein soll, alleine ein Haus zwecks Finanzierung zu verkaufen und das Geld dann noch in den Iran zu senden. Er hätte nicht nachgefragt und wisse der Beschwerdeführer auch nicht, von wo aus und mit welchem Telefon ihn seine Mutter mehrmals angerufen hätte. Ein diesbezügliches Verhalten (einer afghanischen Frau mittleren Alters, die laut Angaben des Beschwerdeführers nach dem Tod des Ehegatten mit einem Taliban zwangsverheiratet wurde) ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar und in diesem Zusammenhang auch eine mögliche strenge Auslegung der Scharia durch ihren neuen Ehegatten/Mitglieder der Taliban mitzubedenken. Dass die Mutter des Beschwerdeführers unbehelligt all diese Vorbereitungshandlungen hätte vornehmen und mit dem Beschwerdeführer in Kontakt hätte bleiben können, ist nicht logisch nachvollziehbar – insbesondere da Taliban nach dem Beschwerdeführer gesucht und der Mutter dann auch Gewalt angetan hätten: Im Laufe der Einvernahme steigerte der Beschwerdeführer nämlich – auf Nachfrage der belangten Behörde, was gegen eine Ansiedlung in der Stadt Herat sprechen würde – sein Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Mutter massiv: Seine Mutter hätte ihm nach der Ausreise in den Iran berichtet, dass sie gefoltert worden wäre und man nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt hätte. Warum der Beschwerdeführer eine Folter der eigenen Mutter erst auf Vorhalt der belangten Behörde – und zwar im Zusammenhang mit einer Rückkehr – vorbrachte, klärte er inhaltlich nachvollziehbar erneut nicht auf („LA: Warum sagen Sie das erst jetzt? VP: Sie haben mich das nicht gefragt.“) und sprechen seine mangelnden bzw. „verspäteten“ Angaben gegen ein glaubhaftes Vorbringen. Auch muss auf das Protokoll der Erstbefragung verwiesen werden; gab der Beschwerdeführer doch anfänglich an, die Ausreise mittels Schlepper selbst organisiert zu haben vergleiche AS 27). Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, dass seine Ausreise derart „einfach“ bzw. „unproblematisch“ verlaufen sei und warum der Beschwerdeführer dann bei Vorliegen der vorgebrachten Gründe nicht etwa früher ausgereist wäre. Vielmehr spricht der zeitliche Ablauf – Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2019 in den Iran und eine damit einhergehende Arbeitsaufnahme – gegen eine Flucht aus asylrelevanten Gründen und für eine geplante Ausreise. Die belangte Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer – bei Vorliegen seines Fluchtgrundes – aufgrund seiner Volljährigkeit nun nicht mehr Gefahr laufen würde, als Tanzjunge missbraucht zu werden. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass er mittlerweile aufgrund seines Alters jedoch stattdessen Gefahr laufen würde, zwangsrekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer erkannte selbst, dass er aufgrund seiner Volljährigkeit bei einer Rückkehr nicht als Bacha Bazi herangezogen werden könnte. Stattdessen bezog er sich auf die Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban, verkennt dabei jedoch, dass er zuvor angab, den Umgang mit Waffen bereits abgelehnt und keine Repressalien erlitten zu haben. Vor dem Hintergrund der Machübernahme durch die Taliban ist nicht ersichtlich, warum diese gerade den Beschwerdeführer, der über keine militärische oder sonstige „gefechtsrelevante“ Kenntnisse verfügt, rekrutieren sollten. Auch erscheint die vorgebrachte „Akzeptanz“ der Taliban im Zusammenhang mit der vorgebrachten Weigerung des Beschwerdeführers (mit Waffen umzugehen) nicht nachvollziehbar. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte es der Beschwerdeführer nicht, vorliegende Widersprüche aufzuklären und blieb er bei seinem bisher erstatteten Fluchtvorbingen. Im Zusammenhang mit seiner vorgebrachten Tätigkeit als Bacha Bazi führte der Beschwerdeführer – entgegen seiner niederschriftlichen Einvernahme – plötzlich aus, dass er von Taliban betastet und geküsst worden wäre. Vor dem Hintergrund des bisherigen, widersprüchlichen und gesteigerten Vorbringens ist in diesem Zusammenhang erkennbar, dass der Beschwerdeführer bloß auf richterliche Nachfrage sein Fluchtvorbringen erneut steigerte. Auch brachte er vor, dass seine Mutter erst nach der Ausreise in den Iran geholfen hätte (entgegen seiner Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme, vgl. AS 165).Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte es der Beschwerdeführer nicht, vorliegende Widersprüche aufzuklären und blieb er bei seinem bisher erstatteten Fluchtvorbingen. Im Zusammenhang mit seiner vorgebrachten Tätigkeit als Bacha Bazi führte der Beschwerdeführer – entgegen seiner niederschriftlichen Einvernahme – plötzlich aus, dass er von Taliban betastet und geküsst worden wäre. Vor dem Hintergrund des bisherigen, widersprüchlichen und gesteigerten Vorbringens ist in diesem Zusammenhang erkennbar, dass der Beschwerdeführer bloß auf richterliche Nachfrage sein Fluchtvorbringen erneut steigerte. Auch brachte er vor, dass seine Mutter erst nach der Ausreise in den Iran geholfen hätte (entgegen seiner Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme, vergleiche AS 165). Das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen blieb somit vage, ungenau und widersprüchlich. So vermochte es der Beschwerdeführer zu keinem Verfahrenszeitpunkt genauere Angaben betreffend die von ihm behaupteten Fluchtumstände zu machen. Zusammenfassend ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine gegen ihn gerichtete Verfolgung bzw. Bedrohung nicht glaubhaft machen konnte. Auch die Ungereimtheiten in der mündlichen Verhandlung und der damit vom Beschwerdeführer hinterlassene persönliche Eindruck war nicht geeignet, seine Glaubwürdigkeit zu verstärken, sodass sich die Konstruiertheit der von ihm behaupteten Fluchtumstände abermals manifestiert. 2.2.2. Auch für eine mittlerweile eingetretene „Verwestlichung“ gibt es keine nachhaltigen Argumente. Der Beschwerdeführer machte weder einen Abfall vom islamischen Glauben geltend, noch sprechen seine Lebensumstände dafür, dass er sich seit seiner Ankunft Mitte März 2021 so sehr an die westliche Kultur angepasst hätte, dass ihm in Afghanistan deswegen Verfolgung drohen würde. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer erstmals äußerst knapp in der gegenständlichen Beschwerde (ohne konkretes individuelles Vorbringen sowie unter Außerachtlassung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich laut eigenen Angaben erst seit Herbst 2020 in Europa aufhalte – vgl. AS 698) erstattet und dann in der mündlichen Verhandlung erst auf Nachfrage des Rechtsvertreters bloß allgemein ausgeführt (vgl. VP S. 8: „Ich rasiere mich, ich gehe zum Friseur und ich trinke Alkohol.“ sowie „Frauen sind auch Menschen. Sie dürfen genauso, wie die Männer, das Haus verlassen und normal leben.“). Der Beschwerdeführer gab zuvor – zu Beginn der mündlichen Verhandlung – zudem bekannt, dass er bei seinem Fluchtvorbringen bleibe und keine neuen Fluchtgründe habe.2.2.2. Auch für eine mittlerweile eingetretene „Verwestlichung“ gibt es keine nachhaltigen Argumente. Der Beschwerdeführer machte weder einen Abfall vom islamischen Glauben geltend, noch sprechen seine Lebensumstände dafür, dass er sich seit seiner Ankunft Mitte März 2021 so sehr an die westliche Kultur angepasst hätte, dass ihm in Afghanistan deswegen Verfolgung drohen würde. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer erstmals äußerst knapp in der gegenständlichen Beschwerde (ohne konkretes individuelles Vorbringen sowie unter Außerachtlassung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich laut eigenen Angaben erst seit Herbst 2020 in Europa aufhalte – vergleiche AS 698) erstattet und dann in der mündlichen Verhandlung erst auf Nachfrage des Rechtsvertreters bloß allgemein ausgeführt vergleiche VP S. 8: „Ich rasiere mich, ich gehe zum Friseur und ich trinke Alkohol.“ sowie „Frauen sind auch Menschen. Sie dürfen genauso, wie die Männer, das Haus verlassen und normal leben.“). Der Beschwerdeführer gab zuvor – zu Beginn der mündlichen Verhandlung – zudem bekannt, dass er bei seinem Fluchtvorbringen bleibe und keine neuen Fluchtgründe habe. 2.3. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer weder eine Rückkehr in seine Heimatprovinz noch in einen anderen Landesteil Afghanistans aktuell möglich und zumutbar ist, ergeben sich zum einen aufgrund der derzeit angespannten Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan. Zum anderen basieren sie auf der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe unten, 3.2.6.). Zwar schließt sich der erkennende Richter den Auffassungen des Verfassungsgerichtshofes nicht vollinhaltlich an, insbesondere was die allgemeine Sicherheitslage betrifft (vgl. dazu ausführlich unten, 3.2.7.). Jedoch ist das Bundesverwaltungsgericht bereits aus verfahrensökonomischen Erwägungen gehalten, die nunmehrige Rechtsprechung des Höchstgerichtes zu übernehmen, andernfalls das Bundesverwaltungsgericht erneut (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) eine Anfechtung und in weiterer Folge eine Behebung des Erkenntnisses geradezu „provozieren“ würde.Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer weder eine Rückkehr in seine Heimatprovinz noch in einen anderen Landesteil Afghanistans aktuell möglich und zumutbar ist, ergeben sich zum einen aufgrund der derzeit angespannten Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan. Zum anderen basieren sie auf der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe unten, 3.2.6.). Zwar schließt sich der erkennende Richter den Auffassungen des Verfassungsgerichtshofes nicht vollinhaltlich an, insbesondere was die allgemeine Sicherheitslage betrifft vergleiche dazu ausführlich unten, 3.2.7.). Jedoch ist das Bundesverwaltungsgericht bereits aus verfahrensökonomischen Erwägungen gehalten, die nunmehrige Rechtsprechung des Höchstgerichtes zu übernehmen, andernfalls das Bundesverwaltungsgericht erneut (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) eine Anfechtung und in weiterer Folge eine Behebung des Erkenntnisses geradezu „provozieren“ würde. , 2.4. Zum Herkunftsstaat Folgende Länderinformationen werden der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt: ● Länderinformation der Staatendokumentation vom 11.06.2021 (Version 4); Kinder (Bacha Bazi) Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1
§ 3Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.
zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.1.1
Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). „Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).„Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). 3.1.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt (vgl. oben, 2.2.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan individuell-konkreten Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre.3.1.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt vergleiche oben, 2.2.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan individuell-konkreten Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre. 3.1.3. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.3.1.3. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise: "Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. (...)" 3.2.2.
Art. 2
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2.
Artikel 2
, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). 3.2.3. Der Beschwerdeführer stammt aus der afghanischen Provinz Herat. Daher ist die Provinz Herat als Herkunftsregion des Beschwerdeführers heranzuziehen. 3.2.4.
§ 8Abs. 3 Asyl
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten außerdem abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.3.2.4.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten außerdem abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht. 3.2.5. § 11 AsylG lautet:3.2.5. Paragraph 11, AsylG lautet: "Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen." Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel III. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit).Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel römisch drei. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit). Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 30.01.2018 Ra 2018/18/0001). In jüngst durch den Verfassungsrechtshof ergangenen Entscheidungen betreffend die Zuerkennung subsidiären Schutzes in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ist dieser unter Berücksichtigung einer Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.07.2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan ausgegangen (VfGH 16.12.2021, Ra 4227/2021; VfGH 16.12.2021, Ra 4382/2021; VfGH 16.12.2021, Ra 4280/2021).In jüngst durch den Verfassungsrechtshof ergangenen Entscheidungen betreffend die Zuerkennung subsidiären Schutzes in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ist dieser unter Berücksichtigung einer Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.07.2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan ausgegangen (VfGH 16.12.2021, Ra 4227 aus 2021,; VfGH 16.12.2021, Ra 4382 aus 2021,; VfGH 16.12.2021, Ra 4280 aus 2021,). 3.2.6. Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst drei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes, in denen von der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nach Afghanistan ausgegangen wurde, behoben und dabei insbesondere ausgeführt (vgl. VfGH 16.12.2021, E 4227/2021; VfGH 16.12.2021, E 4280/2021 und VfGH 16.1.2021, E 4382/2021):3.2.6. Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst drei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes, in denen von der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nach Afghanistan ausgegangen wurde, behoben und dabei insbesondere ausgeführt vergleiche VfGH 16.12.2021, E 4227 aus 2021,; VfGH 16.12.2021, E 4280 aus 2021, und VfGH 16.1.2021, E 4382 aus 2021,): „4.3. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes war insbesondere auf Grund der – im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügbaren – Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19. Juli 2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte
Art. 2und 3 EMRK ausgesetzt wären (vgl. Vf
GH 30.9.2021, E 3445/2021). Angesichts der aktuellen Berichtslage, wonach die Lage in Afghanistan (nach wie vor) volatil bleibe (vgl. zB das Update der EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021), sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen.„4.
- Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes war insbesondere auf Grund der – im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügbaren – Kurzinformation der Staatendokumentation vom
- Juli 2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte
Artikel 2und 3 EMRK ausgesetzt wären vergleiche Vf
GH 30.9.2021, E 3445 aus 2021,). Angesichts der aktuellen Berichtslage, wonach die Lage in Afghanistan (nach wie vor) volatil bleibe vergleiche zB das Update der EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021), sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen. […] 4.
- Auch die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf die Versorgungslage in Afghanistan ist für den Verfassungsgerichtshof mit Blick auf die aktuelle Berichtslage nicht nachvollziehbar (vgl. zB das Situation Update von UNHCR zur "Afghanistan situation: Emergency preparedness and response in Iran" vom
- Oktober 2021, wonach – insbesondere im Hinblick auf den kommenden Winter – fast die Hälfte der afghanischen Bevölkerung auf humanitäre Hilfeleistungen angewiesen sei, um zu überleben).“4.
- Auch die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf die Versorgungslage in Afghanistan ist für den Verfassungsgerichtshof mit Blick auf die aktuelle Berichtslage nicht nachvollziehbar vergleiche zB das Situation Update von UNHCR zur "Afghanistan situation: Emergency preparedness and response in Iran" vom
- Oktober 2021, wonach – insbesondere im Hinblick auf den kommenden Winter – fast die Hälfte der afghanischen Bevölkerung auf humanitäre Hilfeleistungen angewiesen sei, um zu überleben).“ 3.2.
- Zunächst sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, darauf hinzuweisen, dass allein aufgrund der vom Verfassungsrechtshof eingestuften (nach wie vor) volatilen Lage in Afghanistan der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht allein durch seine dortige Anwesenheit befürchten müsste, einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als aus den Berichten des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation bereits seit Jahren (also im Zeitpunkt, als die Taliban noch keine Kontrolle über ganz Afghanistan, insbesondere nicht über die größeren Städte, hatten) darauf hingewiesen wurde, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan volatil ist (vgl. etwa noch Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.12.2020: „Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil.“). Dennoch hielten der Verwaltungs- wie auch der Verfassungsrechtshof (der Verfassungsgerichtshof jedenfalls bis zum Zeitpunkt vor der Änderung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 11.06.2021) an ihrer ständigen Rechtsprechung fest, dass einem gesunden jungen Mann im erwerbsfähigen Alter eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in die Städte Mazar-e Sharif und Herat, zumutbar ist (vgl. etwa VfGH 24.09.2021, E 2547/2021: Ablehnung der Beschwerdebehandlung gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2021, W134 2196160-1/23E bzw. VwGH 16.03.2021, Ra 2020/19/0324: Stattgabe der Amtsrevision nach § 8 positiv).3.2.
- Zunächst sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, darauf hinzuweisen, dass allein aufgrund der vom Verfassungsrechtshof eingestuften (nach wie vor) volatilen Lage in Afghanistan der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht allein durch seine dortige Anwesenheit befürchten müsste, einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als aus den Berichten des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation bereits seit Jahren (also im Zeitpunkt, als die Taliban noch keine Kontrolle über ganz Afghanistan, insbesondere nicht über die größeren Städte, hatten) darauf hingewiesen wurde, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan volatil ist vergleiche etwa noch Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.12.2020: „Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil.“). Dennoch hielten der Verwaltungs- wie auch der Verfassungsrechtshof (der Verfassungsgerichtshof jedenfalls bis zum Zeitpunkt vor der Änderung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 11.06.2021) an ihrer ständigen Rechtsprechung fest, dass einem gesunden jungen Mann im erwerbsfähigen Alter eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in die Städte Mazar-e Sharif und Herat, zumutbar ist vergleiche etwa VfGH 24.09.2021, E 2547/2021: Ablehnung der Beschwerdebehandlung gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2021, W134 2196160-1/23E bzw. VwGH 16.03.2021, Ra 2020/19/0324: Stattgabe der Amtsrevision nach Paragraph 8, positiv). Für den Zeitpunkt nach der Machtübernahme der Taliban wies zudem ein aktueller Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021) – im Wesentlichen übereinstimmend mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes in den aufgehobenen Entscheidungen – darauf hin, dass mit zunehmender Machtkonsolidierung der Taliban und abnehmenden Kampfhandlungen die Zahl der zivilen Opfer in Afghanistan nach Angaben der Unterstützungskommission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) seit Anfang August 2021 deutlich abgenommen hat. Dies wird auch vom Länderinformationsblatt der Staatendokumentation bestätigt, wonach seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen ist (PAJ 15.8.2021; vgl PAJ 21.8.2021).Für den Zeitpunkt nach der Machtübernahme der Taliban wies zudem ein aktueller Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021) – im Wesentlichen übereinstimmend mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes in den aufgehobenen Entscheidungen – darauf hin, dass mit zunehmender Machtkonsolidierung der Taliban und abnehmenden Kampfhandlungen die Zahl der zivilen Opfer in Afghanistan nach Angaben der Unterstützungskommission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) seit Anfang August 2021 deutlich abgenommen hat. Dies wird auch vom Länderinformationsblatt der Staatendokumentation bestätigt, wonach seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen ist (PAJ 15.8.2021; vergleiche PAJ 21.8.2021). Soweit der Verfassungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen auf Berichte über willkürliche Kontrollen und Bestrafungen bis hin zu gezielten Hinrichtungen hinweist, ist anzumerken, dass dies (nahezu ausschließlich) „exponierte“ Personen betrifft, die aus einem ganz bestimmten Grund im Visier der Taliban stehen, wozu jedoch der Beschwerdeführer nicht zählt (vgl. oben Beweiswürdigung, zur Nichtglaubhaftmachung von Fluchtgründen, 2.2.).Soweit der Verfassungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen auf Berichte über willkürliche Kontrollen und Bestrafungen bis hin zu gezielten Hinrichtungen hinweist, ist anzumerken, dass dies (nahezu ausschließlich) „exponierte“ Personen betrifft, die aus einem ganz bestimmten Grund im Visier der Taliban stehen, wozu jedoch der Beschwerdeführer nicht zählt vergleiche oben Beweiswürdigung, zur Nichtglaubhaftmachung von Fluchtgründen, 2.2.). Der erkennende Richter ist somit nach wie vor der Auffassung, dass allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ein automatisches Rückkehrhindernis für Personen, die keinem speziellen Risikoprofil angehören und zudem über Familienangehörige in Afghanistan verfügen, nicht besteht. Jedoch sind die unzweideutigen Aussagen des Verfassungsgerichtshofes in den oben zitierten Erkenntnissen zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan – ungeachtet des Umstandes, dass für das gegenständliche Verfahren keine Bindungspflicht besteht – für das Bundesverwaltungsgericht insofern „bindend“, als es sich an der Rechtsprechung von Höchstgerichten zu orientieren hat (vgl. dazu auch oben, 2.3.).Jedoch sind die unzweideutigen Aussagen des Verfassungsgerichtshofes in den oben zitierten Erkenntnissen zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan – ungeachtet des Umstandes, dass für das gegenständliche Verfahren keine Bindungspflicht besteht – für das Bundesverwaltungsgericht insofern „bindend“, als es sich an der Rechtsprechung von Höchstgerichten zu orientieren hat vergleiche dazu auch oben, 2.3.). 3.2.
- Somit kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, weshalb eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung Art. 3 EMRK bedeuten bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Insgesamt herrschen damit in Afghanistan landesweit Bedingungen, welche nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiär Schutz rechtfertigen.3.2.
- Somit kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, weshalb eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung Artikel 3, EMRK bedeuten bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Insgesamt herrschen damit in Afghanistan landesweit Bedingungen, welche nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiär Schutz rechtfertigen. 3.2.
- Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.3.2.
- Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Es war diesem
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr zu erteilen. Es war diesem
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr zu erteilen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2245963.1.00