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{'item': 'W148 2246599-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2022 GeschäftszahlW148 2246599-1 SpruchW148 2246599-1/11E, W148 2246599-1/11E Schriftliche Ausfertigung des am 21.01.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , vom XXXX , gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüro Republik Österreich vom XXXX , Zl. XXXX , wegen Übertretungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 , vom römisch 40 , gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüro Republik Österreich vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen Übertretungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird dem Grunde nach als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird dem Grunde nach als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Höhe insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 200 EUR festgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 10 Stunden bemessen. römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Höhe insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 200 EUR festgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 10 Stunden bemessen. III. Die Strafnorm lautet § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 idF BGBl. I 78/

  1. römisch drei. Die Strafnorm lautet Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 78 aus 2018,. IV. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 20 EUR bestimmt, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe. römisch vier. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 20 EUR bestimmt, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Wesentliche Entscheidungsgründe:
  2. Gedrängte Darstellung der als erwiesen angenommenen Tatsachen Der BF ( XXXX ) war im Tatzeitraum Inhaber des nicht registrierten Einzelunternehmens „ XXXX service“ mit Sitz in XXXX . Er ist zum Entscheidungszeitpunkt noch immer Inhaber (Einzelunternehmer) dieses Betriebes. Der BF betrieb im Tatzeitraum das Webportal www. XXXX .at. Über dieses Webportal betrieb der BF unter anderem den Vertrieb von Werbeaufschriften (Fotodruck, Beschriftungen, Bekleidungsdruck und Werbetechnik). Von diesem Unternehmen aus wurden unter Nutzung der Absenderadresse XXXX @keinspam.at zwei E-Mails, somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für vom Unternehmen angebotene Produkte (Firmenschilder aus Kunststoff u.a. Produkte) an den Empfänger XXXX , E-Mailadresse XXXX .ac.at, gesendet. Die Zusendungen erfolgtenDer BF ( römisch 40 ) war im Tatzeitraum Inhaber des nicht registrierten Einzelunternehmens „ römisch 40 service“ mit Sitz in römisch 40 . Er ist zum Entscheidungszeitpunkt noch immer Inhaber (Einzelunternehmer) dieses Betriebes. Der BF betrieb im Tatzeitraum das Webportal www. römisch 40 .at. Über dieses Webportal betrieb der BF unter anderem den Vertrieb von Werbeaufschriften (Fotodruck, Beschriftungen, Bekleidungsdruck und Werbetechnik). Von diesem Unternehmen aus wurden unter Nutzung der Absenderadresse römisch 40 @keinspam.at zwei E-Mails, somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für vom Unternehmen angebotene Produkte (Firmenschilder aus Kunststoff u.a. Produkte) an den Empfänger römisch 40 , E-Mailadresse römisch 40 .ac.at, gesendet. Die Zusendungen erfolgten
  3. am XXXX .2021, 21:39 Uhr, mit dem Betreff „Firmenschilder zum Bestpreis“ und
  4. am römisch 40 .2021, 21:39 Uhr, mit dem Betreff „Firmenschilder zum Bestpreis“ und
  5. am XXXX .2021, 21:41 Uhr, mit dem Betreff „Sie bekommen die Schilder nirgendwo günstiger“.
  6. am römisch 40 .2021, 21:41 Uhr, mit dem Betreff „Sie bekommen die Schilder nirgendwo günstiger“. Der Empfänger der beiden Mails hat keine Einwilligung erteilt. Der BF verfügt über durchschnittliche Vermögens- und Einkommensverhältnisse. Er hat keine Sorge- oder Unterhaltspflichten.
  7. Die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Das durch die verletzte Norm geschützte Rechtsgut ist die Privatsphäre von natürlichen Personen, der Schutz vor Belästigungen und unerbetenen Nachrichten. Das rechtlich geschützte Interesse, keine unerbetenen Werbenachrichten zu erhalten, wenn diesen vorher nicht zugestimmt wurde, wurde durch die Übertretung nicht nur unerheblich verletzt, sodass der Unrechtsgehalt der Tat und die Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die unerbetenen E-Mails nicht gering waren. Auch hat der Gesetzgeber durch die mögliche Höchststrafe von EUR 37.000 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er Übertretungen dieser Art einen sehr hohen Unrechtsgehalt beimisst und das geschützte Rechtsgut als bedeutend einstuft (vgl zur Wertigkeit des Rechtsguts gemessen an der Strafhöhe zB VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102). Das durch die verletzte Norm geschützte Rechtsgut ist die Privatsphäre von natürlichen Personen, der Schutz vor Belästigungen und unerbetenen Nachrichten. Das rechtlich geschützte Interesse, keine unerbetenen Werbenachrichten zu erhalten, wenn diesen vorher nicht zugestimmt wurde, wurde durch die Übertretung nicht nur unerheblich verletzt, sodass der Unrechtsgehalt der Tat und die Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die unerbetenen E-Mails nicht gering waren. Auch hat der Gesetzgeber durch die mögliche Höchststrafe von EUR 37.000 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er Übertretungen dieser Art einen sehr hohen Unrechtsgehalt beimisst und das geschützte Rechtsgut als bedeutend einstuft vergleiche zur Wertigkeit des Rechtsguts gemessen an der Strafhöhe zB VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102). Aus spezialpräventiven Gründen ist eine Bestrafung erforderlich. Der BF ist als Einzelunternehmer tätig. Auch aus generalpräventiver Sicht ist eine Bestrafung geboten. Der BF hat mit der belangten Behörde zusammengearbeitet, was bisher nicht berücksichtigt wurde und was nunmehr als mildernd zu werten ist. Ebenso war mildernd die bisherige Unbescholtenheit zu berücksichtigen, was jedoch schon die belangte Behörde berücksichtigt hatte. Erschwerend ist die zweimalige Tatbegehung zu berücksichtigen, was auch die belangte Behörde bereits berücksichtigt hatte. Alle diese Gründe sprechen gegen eine Ermahnung oder Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 VStG. Alle diese Gründe sprechen gegen eine Ermahnung oder Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG. Unter allen diesen Gesichtspunkten war die ausgesprochene Strafe um EUR 50 herabzusetzen und mit EUR 200 festzusetzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Aushändigung der Niederschrift vom 21.01.2022 bzw. Zustellung am 25.01.2022, welche die wesentlichen Entscheidungsgründe und die notwendige Belehrung enthält, nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Aushändigung der Niederschrift vom 21.01.2022 bzw. Zustellung am 25.01.2022, welche die wesentlichen Entscheidungsgründe und die notwendige Belehrung enthält, nicht gestellt wurde. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG nicht mehr zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG nicht mehr zulässig. Zahlungsinformation Sie haben den Gesamtbetrag von 220 EUR (Strafe, Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens) binnen 2 Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden wird. Die Geldstrafe fließt dem Bund zu (§ 109 Abs. 8 TKG 2003 bzw. § 188 Abs. 11 TKG 2021). Die Geldstrafe fließt dem Bund zu (Paragraph 109, Absatz 8, TKG 2003 bzw. Paragraph 188, Absatz 11, TKG 2021). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W148.2246599.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.