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{'item': 'W151 2249566-1'}

Obsah (18)§ 12bArt. 133§ 41§20d§ 6§ 20g§ 58§ 17Art. 130§ 108§ 12c§ 122§ 12a§ 14§ 4b§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2022 GeschäftszahlW151 2249566-1 SpruchW151 2249566-1/4E, W151 2249566-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 12bZ 1 Ausl

BG des Arbeitnehmers XXXX , geb. am XXXX , StA Türkei, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, Alser Straße 23/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 22.07.2021 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2021, römisch 40 betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG des Arbeitnehmers römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Türkei, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX , geb. am XXXX , StA Türkei, stellte am 22.12.2020 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft

§ 41Abs.

2 Z 2 NAG. Aus der dem Antrag beigelegten Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin oder „BF“) beabsichtigte, den Antragsteller für die berufliche Tätigkeit „Kunden Manager und Verkäufer“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von € 3.400,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden zu beschäftigen. Weiters wurde angegeben, dass die Vermittlung von Ersatzkräften nicht erwünscht sei.1. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Türkei, stellte am 22.12.2020 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Aus der dem Antrag beigelegten Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführerin oder „BF“) beabsichtigte, den Antragsteller für die berufliche Tätigkeit „Kunden Manager und Verkäufer“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von € 3.400,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden zu beschäftigen. Weiters wurde angegeben, dass die Vermittlung von Ersatzkräften nicht erwünscht sei. 2. Mit Schreiben vom 15.03.2021 stellte die Niederösterreiche Landesregierung ein Ersuchen an die belangte Behörde um Mitteilung

§20dAusl

BG.

  1. Mit Parteiengehör vom 18.03.2021 wurde die BF auf das Erfordernis eines Vermittlungsauftrages hingewiesen und um ergänzende Stellungnahme zu den Qualifikationen des Antragstellers und dessen bisherigen Tätigkeiten für die BF ersucht. In der Folge reichte die BF einen Vermittlungsauftrag nach und legte weitere Unterlagen vor.
  2. Mit Bescheid vom 22.07.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung des Antragstellers als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates

§ 12bZ 1 Ausl

BG ab. Das vom Antragsteller abgeschlossene Bachelorstudium Politikwissenschaften stehe in keinem Zusammenhang mit der geplanten Tätigkeit. Eine Ausbildung als Verkäufer habe nicht nachgewiesen werden können und erfülle der Antragsteller selbst das Anforderungsprofil nicht.4. Mit Bescheid vom 22.07.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung des Antragstellers als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab. Das vom Antragsteller abgeschlossene Bachelorstudium Politikwissenschaften stehe in keinem Zusammenhang mit der geplanten Tätigkeit. Eine Ausbildung als Verkäufer habe nicht nachgewiesen werden können und erfülle der Antragsteller selbst das Anforderungsprofil nicht.

  1. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führt im Wesentlichen aus, aufgrund des Tätigkeitsbereiches der BF sei der Antragsteller für die Vermarktung, Management, Supply und Verkauf der Produkte eines in Deutschland ansässigen Produzenten und Lieferanten zuständig. Dies umfasse neben dem Akquirieren neuer Kunden und Geschäftspartner auch die wöchentliche Berichterstattung über die Marktentwicklung und die Pflege der Geschäftsbeziehungen. Der Antragsteller habe einschlägige Berufserfahrung, beherrsche sprachliche Anforderungen mit Türkisch und Deutsch und habe ein Studium abgeschlossen. Das Studium der Politikwissenschaften umfasse laut Berufslexikon Beschäftigungsmöglichkeiten in der Marktforschung, Marketing und den Vertrieb, womit ein Zusammenhang mit der beantragten Tätigkeit bestehe.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Das von der BF vorgegebene Anforderungsprofil setze überhöhte Qualifikationen voraus, die der Antragsteller zum Teil selbst nicht erfülle. Damit werde das Ersatzkraftverfahren auf indirekte Weise ausgehebelt. Weiters ergebe sich aus den vorgelegten Urkunden, dass die beantragte Beschäftigung bereits begonnen worden sei, obwohl der diese Tätigkeit legitimierende Aufenthaltstitel noch nicht erteilt worden sei.
  3. Mit Schreiben vom 02.11.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.11.2021, stellte die BF einen Vorlageantrag.
  4. Die Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2021 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Herr XXXX , geb. am XXXX , StA Türkei, stellte am 22.12.2020 bei der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft

§ 41Abs.

2 Z 2 NAG. Der Antragsteller soll bei der BF für die berufliche Tätigkeit „Kunden Manager und Verkäufer“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von € 3.400,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden. Am Formular „Arbeitgebererklärung“ gab die BF an, dass die Vermittlung von Ersatzkräften nicht gewünscht sei. 1.1. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Türkei, stellte am 22.12.2020 bei der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Der Antragsteller soll bei der BF für die berufliche Tätigkeit „Kunden Manager und Verkäufer“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von € 3.400,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden. Am Formular „Arbeitgebererklärung“ gab die BF an, dass die Vermittlung von Ersatzkräften nicht gewünscht sei. 1.

  1. In den im weiteren Verfahren nach Aufforderung der belangten Behörde eingebrachten Vermittlungsauftrag der BF wurden folgende Angaben gemacht: „Berufsbezeichnung: Kundenmanager & Verkäufer Detaillierte Tätigkeitsbeschreibung: - Vermarktung, Management, Supply und Verkauf der Güter der XXXX - Vermarktung, Management, Supply und Verkauf der Güter der römisch 40 - Besuch (täglich) aller Partner der XXXX und Ausbau der Geschäftsbeziehungen - Besuch (täglich) aller Partner der römisch 40 und Ausbau der Geschäftsbeziehungen - tägliche Kontrolle des Depots der XXXX in Mistelbach und - tägliche Kontrolle des Depots der römisch 40 in Mistelbach und - Besuch der belieferten Geschäfte in Wien, Linz, St. Pölten & Graz Erforderliche Kenntnisse und Qualifikationen: - mindestens 2 Jahre Berufserfahrung im Bereich "Ethnomarket" und mindestens 3 Jahre Erfahrung im Verkauf, insgesamt 5 Jahre Berufserfahrung - Universitätsabschluss in Wirtschaft oder Politik in Österreich zur besseren Repräsentation des Unternehmens - Rest siehe Antrag“ Zusätzlich werden in der beigelegten Stellungnahme vom 05.05.2021 weitere Qualifikationen gefordert: - „Kenntnis der türkischen Sprache auf dem Niveau der Muttersprache (da die meisten Kunden und Geschäftspartner nur türkisch sprechen). - Führerschein Klasse B - Kenntnisse über den Bereich „Ethnomarket“ und die Waren, die von der Einschreiterin verkauft werden - Eigenständiges zielorientiertes Arbeiten - Fortgeschrittene Kenntnisse in der Wirtschaftsanalyse“ Das AMS führte darauf basierend ein Ersatzkraftverfahren durch, konnte jedoch keine geeignete Ersatzkraft zuweisen. 1.
  2. Der Antragsteller schloss in Österreich das Bachelorstudium der Politikwissenschaft mit Bachelor of Arts (BA) ab. Er verfügt über Sprachkenntnisse Deutsch B
  3. Der Antragsteller erreicht 55 Punkte und damit die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage C zum AuslBG. 1.
  4. Die zweckmäßige Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens durch die belangte Behörde wurde seitens der BF durch die begründete Ablehnung der Vermittlung von Ersatzkräften in der Arbeitgebererklärung einerseits, sowie die Übermittlung eines auf den Antragsteller zugeschnittenen und überhöhten Anforderungsprofiles andererseits, von vornherein vereitelt. Der Abschluss eines Studiums der Politikwissenschaft bzw. der Wirtschaftswissenschaft ist nicht in den betrieblichen Notwendigkeiten des Betriebes begründet. Die BF hatte einzig an der Einstellung des Antragstellers Interesse. 1.
  5. Der Antragsteller war von 16.09.2019 bis 30.04.2021 bei XXXX als Arbeiter angestellt, und ist seit 01.05.2021 als Angestellter beschäftigt. Davor war er von 01.10.2017 bis 16.09.2019 bei der E&E Transport e.U. bzw. E&E GmbH beschäftigt, wobei es sich hierbei um Tätigkeiten als Botendienstfahrer bzw. Regalbetreuer im Ausmaß von 20 Stunden wöchentlich handelte. Die Berufserfahrung des Antragstellers in der Türkei beschränkt sich auf Tätigkeiten als Marketingspezialist bzw. Werbe- und Marketingspezialist. Der Antragsteller erfüllt somit das Kriterium einer dreijährigen Berufserfahrung im Verkauf nicht.1.
  6. Der Antragsteller war von 16.09.2019 bis 30.04.2021 bei römisch 40 als Arbeiter angestellt, und ist seit 01.05.2021 als Angestellter beschäftigt. Davor war er von 01.10.2017 bis 16.09.2019 bei der E&E Transport e.U. bzw. E&E GmbH beschäftigt, wobei es sich hierbei um Tätigkeiten als Botendienstfahrer bzw. Regalbetreuer im Ausmaß von 20 Stunden wöchentlich handelte. Die Berufserfahrung des Antragstellers in der Türkei beschränkt sich auf Tätigkeiten als Marketingspezialist bzw. Werbe- und Marketingspezialist. Der Antragsteller erfüllt somit das Kriterium einer dreijährigen Berufserfahrung im Verkauf nicht.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Antragstellers und zum gegenständlichen Antrag ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes. Die Feststellung zum abgeschlossenen Studium der Politikwissenschaft ergibt sich aus dem vorgelegten Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades der Universität Wien vom 29.09.
  8. Damit ist weiters von Sprachkenntnissen des Antragstellers Deutsch B1 auszugehen. Dass die BF einzig an der Einstellung des Antragstellers Interesse hatte, ergibt sich aus der begründeten Ablehnung der Vermittlung von Ersatzkräften in der Arbeitgebererklärung, sowie aus der Übermittlung eines präzise auf den Antragsteller zugeschnittenen Anforderungsprofiles zum auf Aufforderung der belangten Behörde nachgereichten Vermittlungsauftrag. Dass der Vermittlungsauftrag auf den Antragsteller zugeschnitten war, ergibt sich aus einem Abgleich des Anforderungsprofils in Vermittlungsauftrag und dem Schreiben der BF vom 05.05.2021 mit den dargelegten Qualifikationen des Antragstellers. Die Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten des Antragstellers in Österreich ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Hauptverbandsauszug. Die Feststellungen zu den Berufstätigkeiten des Antragstellers in der Türkei ergeben sich aus dem samt beglaubigter Übersetzung vorgelegten türkischen Versicherungsdatenauszug.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten i.d.g.F.: § 4 Abs. 1 AuslBG: „Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen…“Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG: „Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen…“ § 4 b Abs. 1 AuslBG: „Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.“Paragraph 4, b Absatz eins, AuslBG: „Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.“ § 12b leg. cit:„Sonstige Schlüsselkräfte und StudienabsolventenParagraph 12 b, leg. cit:, „Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

§ 108Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

  1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
  2. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. […] und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Anlage C: Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

§ 12b

Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen 90 20 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 § 20d:Paragraph 20 d, : „Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung1. als besonders Hochqualifizierter

§ 122

. als Fachkraft

§ 12a,3.

als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1,4.

als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent),5.

als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder6.

als Künstler

§ 14Paragraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung, 1. als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12, 2 Punkt a, l, s, Fachkraft

Paragraph 12 a,,, 3. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,,, 4. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),, 5. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder, 6. als Künstler

Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung

Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2)Die Zulassung

Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(3)bis
(5)[…]“ In der Sache folgt daraus: Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass das erkennende Gericht – wie auch bereits die belangte Behörde – aufgrund des abgeschlossenen Studiums (30 Punkte), seiner Deutschkenntnisse jedenfalls auf Niveau B1 (15 Punkte) und seines Alters (10 Punkte) davon ausgeht, dass der Antragsteller die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkte nach Anlage C zum AuslBG erreicht. Die belangte Behörde stützte die Abweisung der Zulassung der Antragstellerin zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft

§ 12bZ 1 Ausl

BG im Wesentlichen darauf, dass das dem Vermittlungsauftrag zugrundeliegende Anforderungsprofil nicht in den betrieblichen Notwendigkeiten begründet und auf die beantragte Person zugeschnitten sei. Weiters sei die beantragte Tätigkeit bereits begonnen worden, weshalb ein Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Z 4 AuslBG vorliege.Die belangte Behörde stützte die Abweisung der Zulassung der Antragstellerin zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG im Wesentlichen darauf, dass das dem Vermittlungsauftrag zugrundeliegende Anforderungsprofil nicht in den betrieblichen Notwendigkeiten begründet und auf die beantragte Person zugeschnitten sei. Weiters sei die beantragte Tätigkeit bereits begonnen worden, weshalb ein Versagungsgrund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen Erwägungen an und erweist sich die Beschwerde aus folgenden Gründen als unbegründet: Das Ersatzkraftstellungsverfahren

§ 4bAusl

BG dient der Ermittlung, ob eine im österreichischen Arbeitsmarkt integrierte Arbeitskraft für die zu besetzende Stelle zur Verfügung steht. Lehnt ein Antragsteller eine Ersatzkraftstellung ab, so darf die Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice davon ausgehen, dass die Möglichkeit der Besetzung der offenen Stelle mit einer im österreichischen Arbeitsmarkt integrierten Arbeitskraft nicht ausgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn eine Beschäftigungsbewilligung für eine Schlüsselkraft beantragt wurde (vgl. E 20. November 2001, 99/09/0242, E 6. April 2005, 2003/09/0128)(VwGH vom 31.05.2012, Zl. 2010/09/0091).Das Ersatzkraftstellungsverfahren

Paragraph 4 b, AuslBG dient der Ermittlung, ob eine im österreichischen Arbeitsmarkt integrierte Arbeitskraft für die zu besetzende Stelle zur Verfügung steht. Lehnt ein Antragsteller eine Ersatzkraftstellung ab, so darf die Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice davon ausgehen, dass die Möglichkeit der Besetzung der offenen Stelle mit einer im österreichischen Arbeitsmarkt integrierten Arbeitskraft nicht ausgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn eine Beschäftigungsbewilligung für eine Schlüsselkraft beantragt wurde vergleiche E 20. November 2001, 99/09/0242, E 6. April 2005, 2003/09/0128)(VwGH vom 31.05.2012, Zl. 2010/09/0091). Im Erkenntnis vom 15.09.2011, 2009/09/0149, nimmt der Verwaltungsgerichtshof ausführlich Bezug auf die Ersatzkraftstellung durch die belangte Behörde und führt dazu aus: "Im Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist es grundsätzlich Sache des Beschäftigers, das Anforderungsprofil hinsichtlich des zu besetzenden Arbeitsplatzes und der konkreten von der Arbeitskraft zu leistenden Tätigkeiten auf abstrakte Weise festzulegen. Der Beschäftiger hat zwar nach § 4a Abs. 1 letzter Satz AuslBG den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen der gewünschten Arbeitskraft zu erbringen. Die belangte Behörde ist in diesem Rahmen aber grundsätzlich an das von der antragstellenden Partei formulierte Anforderungsprofil gebunden. Auch die - durchaus von der Antragstellerin festzulegenden - Besonderheiten des Arbeitsplatzes und damit auch der an eine Ersatzkraft gestellten besonderen Anforderungen entbindet aber anderseits die antragstellende Partei nicht von ihrer Obliegenheit, an einem Ersatzkraftstellungsverfahren im Sinne des § 4b Abs. 1 AuslBG teilzunehmen. (…) Hat der antragstellende Arbeitgeber offensichtlich nur an der Einstellung eines(

  1. r)bestimmten Ausländers(
  2. in)- wie im auch im gegenständlichen Beschwerdefall - Interesse und lehnt deshalb die Stellung von Ersatzkräften ab, so hindert dies die Behörde, konkrete Feststellungen über das Vorhandensein entsprechender Ersatzkräfte zu treffen (vgl. zum Ganzen die E vom 20. November 2001, Zl. 99/09/0242, vom 28. Februar 2002, Zl. 99/09/0039, und vom 24. Mai 2007, Zl. 2004/09/0012, m.w.N.).""Im Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist es grundsätzlich Sache des Beschäftigers, das Anforderungsprofil hinsichtlich des zu besetzenden Arbeitsplatzes und der konkreten von der Arbeitskraft zu leistenden Tätigkeiten auf abstrakte Weise festzulegen. Der Beschäftiger hat zwar nach Paragraph 4 a, Absatz eins, letzter Satz AuslBG den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen der gewünschten Arbeitskraft zu erbringen. Die belangte Behörde ist in diesem Rahmen aber grundsätzlich an das von der antragstellenden Partei formulierte Anforderungsprofil gebunden. Auch die - durchaus von der Antragstellerin festzulegenden - Besonderheiten des Arbeitsplatzes und damit auch der an eine Ersatzkraft gestellten besonderen Anforderungen entbindet aber anderseits die antragstellende Partei nicht von ihrer Obliegenheit, an einem Ersatzkraftstellungsverfahren im Sinne des Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG teilzunehmen. (…) Hat der antragstellende Arbeitgeber offensichtlich nur an der Einstellung eines(
  3. r)bestimmten Ausländers(
  4. in)- wie im auch im gegenständlichen Beschwerdefall - Interesse und lehnt deshalb die Stellung von Ersatzkräften ab, so hindert dies die Behörde, konkrete Feststellungen über das Vorhandensein entsprechender Ersatzkräfte zu treffen vergleiche zum Ganzen die E vom 20. November 2001, Zl. 99/09/0242, vom 28. Februar 2002, Zl. 99/09/0039, und vom 24. Mai 2007, Zl. 2004/09/0012, m.w.N.)." Im gegenständlichen Fall hat die BF bereits in der Arbeitgebererklärung die Stellung von Ersatzkräften unter Verweis auf die Berufserfahrung des Antragstellers bei der BF, dessen guten geschäftlichen Beziehungen mit Kunden der BF und dessen Wohnsitz und Persönlichkeit dezidiert abgelehnt. Erst nach diesbezüglicher Aufforderung seitens der belangten Behörde stimmte die BF der Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens zu, wobei das dem Vermittlungsauftrag zugrunde gelegte Anforderungsprofil wiederum eine konkret auf den Antragsteller zugeschnittene Beschreibung der erforderlichen Qualifikationen – ua. mindestens 2 Jahre Berufserfahrung im Bereich „Ethnomarket“, Studium in den Bereichen Wirtschaft oder Politikwissenschaft, Kenntnis der türkischen Sprache“ zum Inhalt hatte. Das AMS führte darauf basierend zwar ein Ersatzkraftverfahren durch, konnte jedoch keine geeignete Ersatzkraft zuweisen. Das Anforderungsprofil, welches der Arbeitsgeber für den benötigten Arbeitnehmer aufstellt, muss sachlich objektiv gerechtfertigt sein und den betrieblichen Notwendigkeiten des Betriebes entsprechen. Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, inwiefern das geforderte Studium der Politikwissenschaften bzw. Wirtschaft eine objektiv notwendige Qualifikation für die Tätigkeit als Kundenmanager bzw. Verkäufer im Lebensmittelhandel darstellt, zumal dies laut Vermittlungsauftrag lediglich der „besseren Repräsentation des Unternehmens“ dienen soll. Dass – wie in der Beschwerde dargelegt – das Berufslexikon des AMS Marktforschung, Marketing sowie den Vertrieb als mögliche Beschäftigungsfelder eines Politikwissenschaftlers anführt, begründet noch keine konkrete Notwendigkeit eines solchen Studienabschlusses für die im gegenständlichen Verfahren beantragte Tätigkeit. Ebensowenig legt der vage Hinweis auf wirtschaftliche Aspekte der beantragten Tätigkeit bzw. darauf, dass der ständige Kontakt zu Geschäftspartnern in Deutschland „ein Ausdruck für Marktforschung und Marketing“ sei (vgl. Beschwerdeschrift, S. 5) das zwingende Erfordernis eines Studiums der Politikwissenschaften bzw. der Wirtschaftswissenschaften nahe.Das Anforderungsprofil, welches der Arbeitsgeber für den benötigten Arbeitnehmer aufstellt, muss sachlich objektiv gerechtfertigt sein und den betrieblichen Notwendigkeiten des Betriebes entsprechen. Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, inwiefern das geforderte Studium der Politikwissenschaften bzw. Wirtschaft eine objektiv notwendige Qualifikation für die Tätigkeit als Kundenmanager bzw. Verkäufer im Lebensmittelhandel darstellt, zumal dies laut Vermittlungsauftrag lediglich der „besseren Repräsentation des Unternehmens“ dienen soll. Dass – wie in der Beschwerde dargelegt – das Berufslexikon des AMS Marktforschung, Marketing sowie den Vertrieb als mögliche Beschäftigungsfelder eines Politikwissenschaftlers anführt, begründet noch keine konkrete Notwendigkeit eines solchen Studienabschlusses für die im gegenständlichen Verfahren beantragte Tätigkeit. Ebensowenig legt der vage Hinweis auf wirtschaftliche Aspekte der beantragten Tätigkeit bzw. darauf, dass der ständige Kontakt zu Geschäftspartnern in Deutschland „ein Ausdruck für Marktforschung und Marketing“ sei vergleiche Beschwerdeschrift, S. 5) das zwingende Erfordernis eines Studiums der Politikwissenschaften bzw. der Wirtschaftswissenschaften nahe. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nach der Aktenlage der Antragsteller selbst das gestellte Anforderungsprofil nicht erfüllt. Die BF setzt in ihrem Anforderungsprofil drei Jahre Berufserfahrung im Verkauf voraus. Nach dem aktuellen Hauptverbandsauszug war der Antragsteller von 16.09.2019 bis 30.04.2021 bei XXXX als Arbeiter angestellt, und ist seit 01.05.2021 als Angestellter beschäftigt. Davor war er von 01.10.2017 bis 16.09.2019 bei der E&E Transport e.U. bzw. E&E GmbH (siehe AS 14) beschäftigt, wobei es sich hierbei um Tätigkeiten als Botendienstfahrer bzw. Regalbetreuer im Ausmaß von 20 Stunden wöchentlich handelte. Der Antragsteller erfüllt somit dieses Kriterium aufgrund seiner Tätigkeiten in Österreich nicht. Insofern die BF in ihrer Stellungnahme vom 05.05.2021 auf dessen Berufserfahrung in der Türkei verweist, so ist anzumerken, dass diese in einem gänzlich anderen Berufsfeld, nämlich – dem Berufscode des vorgelegten türkischen Sozialversicherungsdatenauszuges zufolge – als Marketingspezialist bzw. Werbe- und Marketingspezialist erworben wurden und somit nicht einschlägig sind.Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nach der Aktenlage der Antragsteller selbst das gestellte Anforderungsprofil nicht erfüllt. Die BF setzt in ihrem Anforderungsprofil drei Jahre Berufserfahrung im Verkauf voraus. Nach dem aktuellen Hauptverbandsauszug war der Antragsteller von 16.09.2019 bis 30.04.2021 bei römisch 40 als Arbeiter angestellt, und ist seit 01.05.2021 als Angestellter beschäftigt. Davor war er von 01.10.2017 bis 16.09.2019 bei der E&E Transport e.U. bzw. E&E GmbH (siehe AS 14) beschäftigt, wobei es sich hierbei um Tätigkeiten als Botendienstfahrer bzw. Regalbetreuer im Ausmaß von 20 Stunden wöchentlich handelte. Der Antragsteller erfüllt somit dieses Kriterium aufgrund seiner Tätigkeiten in Österreich nicht. Insofern die BF in ihrer Stellungnahme vom 05.05.2021 auf dessen Berufserfahrung in der Türkei verweist, so ist anzumerken, dass diese in einem gänzlich anderen Berufsfeld, nämlich – dem Berufscode des vorgelegten türkischen Sozialversicherungsdatenauszuges zufolge – als Marketingspezialist bzw. Werbe- und Marketingspezialist erworben wurden und somit nicht einschlägig sind. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist aus den genannten Gründen somit evident, dass die BF an der Vermittlung von Ersatzkräften kein Interesse hatte und durch das von ihr gesetzte Verhalten, nämlich der begründeten Ablehnung der Vermittlung von Ersatzkräften in der Arbeitgebererklärung einerseits, sowie die Übermittlung eines auf den Antragstellers zugeschnittenen bzw. überhöhten Anforderungsprofiles andererseits, die Durchführung eines Ersatzkräfteverfahrens schon von vornherein vereitelt hat. Im Ergebnis war somit das Vorliegen der Voraussetzungen

§ 4Abs. 1 Ausl

BG zu verneinen und demnach die beantragte Beschäftigungsbewilligung nicht zu erteilen. Eine Beurteilung des allfälligen Vorliegens des Ausschlussgrundes des § 4 Abs. 1 Z 4 AuslBG kann insofern unterbleiben.Im Ergebnis war somit das Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG zu verneinen und demnach die beantragte Beschäftigungsbewilligung nicht zu erteilen. Eine Beurteilung des allfälligen Vorliegens des Ausschlussgrundes des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG kann insofern unterbleiben. Die Beschwerde war folglich abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W151.2249566.1.00

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