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{'item': 'W159 2247150-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2022 GeschäftszahlW159 2247150-1 SpruchW159 2247150-1/19E, W159 2247150-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2021, IFA-Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2021, IFA-Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2022 zu Recht erkannt: A) I. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II. und IV. wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei. und römisch vier. wird als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG auf vier Jahre herabgesetzt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf vier Jahre herabgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer gelangte bereits im Jahre 2002 gemeinsam mit seinen Geschwistern Jasmina und Brendon nach Österreich und erhielt am 22.07.2002 eine quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung, nachdem seine Mutter XXXX die den österreichischen Staatsbürger XXXX geheiratet hatte. Die Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger wegen Familieneigenschaft mit einem Österreicher wurde immer der Folge immer wieder verlängert. Am 01.03.2009 brachte XXXX eine Selbstanzeige ein, dass er mit XXXX eine Scheinehe eingegangen sei.Der Beschwerdeführer gelangte bereits im Jahre 2002 gemeinsam mit seinen Geschwistern Jasmina und Brendon nach Österreich und erhielt am 22.07.2002 eine quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung, nachdem seine Mutter römisch 40 die den österreichischen Staatsbürger römisch 40 geheiratet hatte. Die Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger wegen Familieneigenschaft mit einem Österreicher wurde immer der Folge immer wieder verlängert. Am 01.03.2009 brachte römisch 40 eine Selbstanzeige ein, dass er mit römisch 40 eine Scheinehe eingegangen sei. Mit Schreiben vom 28.05.2010 räumte die Bundespolizeidirektion XXXX dem Beschwerdeführer das Parteiengehör betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung, nachdem gegenüber seiner Mutter bereits ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen wurde, ein. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 22.06.2010, XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 1 FPG ausgewiesen. Der dagegen vom Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX , erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 30.08.2010, Zahl XXXX keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Mit Schreiben vom 28.05.2010 räumte die Bundespolizeidirektion römisch 40 dem Beschwerdeführer das Parteiengehör betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung, nachdem gegenüber seiner Mutter bereits ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen wurde, ein. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 22.06.2010, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FPG ausgewiesen. Der dagegen vom Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte römisch 40 , erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 30.08.2010, Zahl römisch 40 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Aufgrund der dagegen vom Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX , erhobenen Beschwerde behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.12.2012, XXXX den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weil dem damals minderjährigen Beschwerdeführer das Fehlverhalten seiner Mutter beim Eingehen einer Aufenthaltsehe nicht angelastet werden könne.Aufgrund der dagegen vom Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin römisch 40 , erhobenen Beschwerde behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.12.2012, römisch 40 den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weil dem damals minderjährigen Beschwerdeführer das Fehlverhalten seiner Mutter beim Eingehen einer Aufenthaltsehe nicht angelastet werden könne. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31.01.2013, Zl. XXXX wurde der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin am 21.01.2010 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ ein, die der Beschwerdeführer auch mit einer Gültigkeit bis zum 20.08.2025 erhielt. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31.01.2013, Zl. römisch 40 wurde der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin am 21.01.2010 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ ein, die der Beschwerdeführer auch mit einer Gültigkeit bis zum 20.08.2025 erhielt. Aufgrund der zwischenzeitigen Straffälligkeit des Beschwerdeführers nach dem SMG wurde diesem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im schriftlichen Wege zu zahlreichen Fragen das Parteiengehör eingeräumt. Eine Äußerung darauf ist nicht erfolgt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 13.09.2021, IFA-Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt II. die Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt, unter Spruchpunkt III. ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, unter Spruchpunkt IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt V. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 13.09.2021, IFA-Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch zwei. die Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt, unter Spruchpunkt römisch drei. ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung des Bescheides wurde (kursorisch) der bisherige Verfahrensgang dargestellt und die Beweismittel aufgelistet sowie Feststellungen zur Person und (auszugsweise) zum Herkunftsstaat getroffen. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger und daher Drittstaatsangehöriger sei, erwachsen und im erwerbsfähigen Alter sei, sowie der serbischen Sprache mächtig. Neben einer relativ kurzen Erwerbstätigkeit habe er meistens Arbeitslosengeld, Überbrückungshilfe und Notstandshilfe bezogen. Seine Geschwister würden ihn in der Haft besuchen. Ein Abhängigkeitsverhältnis habe jedoch nicht festgestellt werden können. Es hätte keine Integration in Österreich erkannt werden können. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten (Suchgifthandel) stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer habe vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin in einer die 25-fache Grenzmenge übersteigende Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gehandelt. Das Gericht habe die mehrfache Deliktsqualifikation als erschwerend, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und das reumütige Geständnis als mildernd bewertet. Zur rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass keine der Voraussetzungen des § 57 AsylG bei dem Beschwerdeführer vorliege. Da der Beschwerdeführer keine Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs abgegeben habe, könne davon ausgegangen werden, dass er am behördlichen Ermittlungsverfahren keinerlei Interesse gezeigt habe und an diesem nicht ordentlich mitgewirkt habe. Es könne aus dem übermittelten Besucherlisten entnommen werden, dass lediglich seine Geschwister ihn monatlich einmal besuchen würden. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu den Angehörigen könne jedoch nicht festgestellt werden. Durch eine Rückkehr nach Serbien werde daher nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Was sein Privatlebe betreffe, so sei keineswegs von einer sozialen Integration auszugehen, zumal der Beschwerdeführer gravierend straffällig geworden sei und häufig arbeitslos gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin in einer die 25-fache Grenzmenge übersteigende Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gehandelt. Das Gericht habe die mehrfache Deliktsqualifikation als erschwerend, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und das reumütige Geständnis als mildernd bewertet. Zur rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass keine der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG bei dem Beschwerdeführer vorliege. Da der Beschwerdeführer keine Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs abgegeben habe, könne davon ausgegangen werden, dass er am behördlichen Ermittlungsverfahren keinerlei Interesse gezeigt habe und an diesem nicht ordentlich mitgewirkt habe. Es könne aus dem übermittelten Besucherlisten entnommen werden, dass lediglich seine Geschwister ihn monatlich einmal besuchen würden. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu den Angehörigen könne jedoch nicht festgestellt werden. Durch eine Rückkehr nach Serbien werde daher nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Was sein Privatlebe betreffe, so sei keineswegs von einer sozialen Integration auszugehen, zumal der Beschwerdeführer gravierend straffällig geworden sei und häufig arbeitslos gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere ausgeführt, dass sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergebe. Der Beschwerdeführer habe selbst mitgeteilt, dass er zuletzt im Jahre 2018 in Serbien auf Urlaub gewesen sei und daher gewisse Bindungen zu seinem Herkunftsstaat nach wie vor bestünden, sodass davon ausgegangen werden könne, dass nichts gegen eine Rückkehr in das Heimatland spreche. Außerdem stehe einer Abschiebung nach Serbien keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Im vorliegenden Fall sei die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, dies im Hinblick auf das mehrfach zitierte Gesamtfehlverhalten (Spruchteil III.). Zu Spruchteil IV. wurde auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten… rechtskräftig verurteilt worden ist) Bezug genommen. Der Beschwerdeführer sei von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unbedingt rechtskräftig verurteilt worden. Durch diese Taten habe er nicht nur die Verletzung öffentlicher Normen und Interessen Dritter in Kauf genommen, sondern auch die Volksgesundheit gefährdet. Suchtgiftdelinquenz stelle daher ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar und sei erfahrungsgemäß mit einer hohen Wiederholungsgefahr verbunden. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Bei Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände und seiner familiären privaten Anknüpfungspunkte habe die von der Behörde vorgenommene Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei. Das Einreiseverbot beziehe sich auf alle Mitgliedstaaten der EG-Rückführungslinie und beginne mit dem Ablauf des Tages seiner Ausreise. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere ausgeführt, dass sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergebe. Der Beschwerdeführer habe selbst mitgeteilt, dass er zuletzt im Jahre 2018 in Serbien auf Urlaub gewesen sei und daher gewisse Bindungen zu seinem Herkunftsstaat nach wie vor bestünden, sodass davon ausgegangen werden könne, dass nichts gegen eine Rückkehr in das Heimatland spreche. Außerdem stehe einer Abschiebung nach Serbien keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Im vorliegenden Fall sei die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, dies im Hinblick auf das mehrfach zitierte Gesamtfehlverhalten (Spruchteil römisch drei.). Zu Spruchteil römisch vier. wurde auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten… rechtskräftig verurteilt worden ist) Bezug genommen. Der Beschwerdeführer sei von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unbedingt rechtskräftig verurteilt worden. Durch diese Taten habe er nicht nur die Verletzung öffentlicher Normen und Interessen Dritter in Kauf genommen, sondern auch die Volksgesundheit gefährdet. Suchtgiftdelinquenz stelle daher ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar und sei erfahrungsgemäß mit einer hohen Wiederholungsgefahr verbunden. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Bei Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände und seiner familiären privaten Anknüpfungspunkte habe die von der Behörde vorgenommene Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei. Das Einreiseverbot beziehe sich auf alle Mitgliedstaaten der EG-Rückführungslinie und beginne mit dem Ablauf des Tages seiner Ausreise. Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen alle Spruchteile fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt EU bis 12.08.2025) verfüge, den Pflichtschulabschluss in Österreich absolviert habe und jahrelang einer geregelten Beschäftigung nachgegangen sei. Der Aufenthaltstitel hätte nicht erteilt werden dürfen, wenn er zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde und sei auch künftig nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine finanzielle Belastung für die Gebietskörperschaften darstellen würde. Der Beschwerdeführer habe starke familiäre und private Bindungen zum Bundesgebiet, insbesondere zu seinen Geschwistern XXXX und XXXX , welche sich durch den rund 20-jährigen Aufenthalt verstärkt hätten. Außerdem habe er einen großen Bekannten- und Freundeskreis in Österreich und sei hier sozial integriert. Bis zu seiner Verurteilung sei der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten gewesen und habe er sich in der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig gezeigt. Der Mittäter habe ihm gesagt, dass lediglich kleine Mengen Cannabis zum Verkauf gelangen würden. Bei Betrachtung seiner Persönlichkeit sei davon auszugehen, dass er nur über eine geringe kriminelle Energie verfügen würde. Die Behörde hätte daher bei Berücksichtigung seiner sozialen Integration und seiner familiären Situation kein Einreiseverbot erlassen dürfen. Keinesfalls sei auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall gerechtfertigt und befinde sich der Beschwerdeführer längere Zeit in Strafhaft.Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen alle Spruchteile fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt EU bis 12.08.2025) verfüge, den Pflichtschulabschluss in Österreich absolviert habe und jahrelang einer geregelten Beschäftigung nachgegangen sei. Der Aufenthaltstitel hätte nicht erteilt werden dürfen, wenn er zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde und sei auch künftig nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine finanzielle Belastung für die Gebietskörperschaften darstellen würde. Der Beschwerdeführer habe starke familiäre und private Bindungen zum Bundesgebiet, insbesondere zu seinen Geschwistern römisch 40 und römisch 40 , welche sich durch den rund 20-jährigen Aufenthalt verstärkt hätten. Außerdem habe er einen großen Bekannten- und Freundeskreis in Österreich und sei hier sozial integriert. Bis zu seiner Verurteilung sei der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten gewesen und habe er sich in der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig gezeigt. Der Mittäter habe ihm gesagt, dass lediglich kleine Mengen Cannabis zum Verkauf gelangen würden. Bei Betrachtung seiner Persönlichkeit sei davon auszugehen, dass er nur über eine geringe kriminelle Energie verfügen würde. Die Behörde hätte daher bei Berücksichtigung seiner sozialen Integration und seiner familiären Situation kein Einreiseverbot erlassen dürfen. Keinesfalls sei auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall gerechtfertigt und befinde sich der Beschwerdeführer längere Zeit in Strafhaft. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2021 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer ein konkretes und substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere Artikel 8 EMRK, erstattet habe und dass gerade bei aufenthalts- beendenden Maßnahmen die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung besonders wichtig sei, was innerhalb Wochenfrist nicht möglich sei.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2021 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer ein konkretes und substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere Artikel 8 EMRK, erstattet habe und dass gerade bei aufenthalts- beendenden Maßnahmen die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung besonders wichtig sei, was innerhalb Wochenfrist nicht möglich sei. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte nach Bekanntgabe zahlreicher Zeugen eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 10.12.2021 an, die jedoch wegen Corona-Erkrankung des Substituten des Beschwerdeführervertreters auf den 25.01.2022 vertagt werden musste. Zu dieser Verhandlung ließ sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme entschuldigen. Der Beschwerdeführer wurde aus der Strafhaft vorgeführt. Für seinen Rechtsvertreter erschien Rechtsanwalt XXXX , weiters wurden die Geschwister des Beschwerdeführers, XXXX und XXXX , sein Onkel XXXX , seine Freundin XXXX , sein Freund XXXX sowie sein Neffe XXXX als Zeugen geladen.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte nach Bekanntgabe zahlreicher Zeugen eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 10.12.2021 an, die jedoch wegen Corona-Erkrankung des Substituten des Beschwerdeführervertreters auf den 25.01.2022 vertagt werden musste. Zu dieser Verhandlung ließ sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme entschuldigen. Der Beschwerdeführer wurde aus der Strafhaft vorgeführt. Für seinen Rechtsvertreter erschien Rechtsanwalt römisch 40 , weiters wurden die Geschwister des Beschwerdeführers, römisch 40 und römisch 40 , sein Onkel römisch 40 , seine Freundin römisch 40 , sein Freund römisch 40 sowie sein Neffe römisch 40 als Zeugen geladen. Der Beschwerdeführervertreter brachte vor, dass der Beschwerdeführer bereits am 23.02.2022 bedingt aus der Strafhaft entlassen werde, wodurch die Strafbehörden demonstriert hätten, dass keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit vom Beschwerdeführer ausgehe. Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht und wollte es nicht ergänzen oder korrigieren. Er sei serbischer Staatsangehöriger. Gefragt, warum er nach so vielen Jahren Aufenthalt in Österreich nicht bereits österreichischer Staatsbürger sei, gab er an, dass er nicht die Gelegenheit dazu gehabt habe. Es habe sich nie ergeben. Er sei am XXXX in XXXX in Serbien geboren, sei Serbe und serbisch-orthodox. Er habe bis 2002 in XXXX , in Serbien, gelebt und sei dann nach Wien gekommen. In der Folge sei er wohl hin und wieder nach Serbien gefahren, aber nicht regelmäßig, manchmal einmal im Jahr und manchmal zwei bis drei Jahre nicht mehr. Er habe sich dort immer nur kurz, zwischen zwei Tagen und maximal zwei Wochen aufgehalten. Das letzte Mal sei er im Jahre 2019 in Serbien gewesen. Er sei in Serbien vier Jahre lang in die Volksschule gegangen und habe in Österreich die Pflichtschule besucht. Er habe einen Pflichtschulabschluss, aber keinen Beruf erlernt. An weiteren Qualifikationen habe er in Österreich einen Staplerschein erworben, aber keinen österreichischen Führerschein. In Österreich habe er entweder gearbeitet oder er habe Arbeitslosenunterstützung bezogen. Gearbeitet habe er als Bauhelfer. Er sei jedoch mehr arbeitslos gewesen als in unselbständiger Beschäftigung. In Serbien lebe seine Mutter. Sonst habe er keine Verwandten mehr in Serbien. Mit seiner Mutter telefoniere er ab und zu, aber selten. Einen Haus- oder Grundbesitz oder eine Wohnmöglichkeit in Serbien habe er nicht. Über nähere Nachfrage gab er jedoch zu, dass seine Mutter in Serbien ein Haus habe und dort allein lebe. Er sei ledig und lebe nicht in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft. Er habe auch keine Kinder. In Österreich würden sein Bruder, seine Schwester, Onkel, Cousins und Cousinen leben. Manche hätten eine Aufenthaltsberechtigung und manche schon die Staatsbürgerschaft. Sein Vater sei vor drei Jahren in Serbien verstorben. Er habe österreichische Freunde, auch eine Freundin namens XXXX . Diese sei serbische Staatsangehörige, aber sie habe einen Daueraufenthalt in Österreich. Bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht. Vor seiner Verhaftung sei er in seiner Freizeit gerne fischen gegangen, zum Beispiel in XXXX . Über Vorhalt des Strafregisterauszuges, in dem eine Verurteilung nach § 28 SMG aufscheint, gab er an, dass ihm das leid tue und dass er so etwas nicht mehr machen würde. Sein Komplize XXXX habe ihn angestiftet. Im Gefängnis sei er Hausarbeiter. Aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme habe er nicht. Er habe früher Suchtgift konsumiert und zwar „alles Mögliche“. Seit er im Gefängnis sei, konsumiere er jedoch kein Suchtgift mehr. Einen Entzug oder eine Drogentherapie habe er aber nicht gemacht. Er sei aber auch nicht in einem Substitutionsprogramm. An Medikamenten bekomme er nur Schlafmittel. Die habe er früher aber auch genommen. Nach seiner Haftentlassung möchte er arbeiten und neu anfangen. Er habe aber noch keine konkrete Arbeit in Aussicht. Er möchte jedoch wieder als Bauhelfer arbeiten. Gefragt, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Serbien zurückkehren würde, gab er an, das wisse er nicht. Im Fischereiverband sei er nicht Mitglied gewesen. Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter gab er an, dass er sich nicht als süchtig, sondern als Gelegenheitskonsument von Suchtmitteln bezeichnen würde. Er möchte nie wieder ins Gefängnis. An Resozialisierungsprogrammen habe er nicht teilgenommen. Er möchte hier in Österreich bleiben. Er sei hier aufgewachsen. Er könne besser Deutsch als Serbisch und kenne sich in Serbien nicht aus.Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht und wollte es nicht ergänzen oder korrigieren. Er sei serbischer Staatsangehöriger. Gefragt, warum er nach so vielen Jahren Aufenthalt in Österreich nicht bereits österreichischer Staatsbürger sei, gab er an, dass er nicht die Gelegenheit dazu gehabt habe. Es habe sich nie ergeben. Er sei am römisch 40 in römisch 40 in Serbien geboren, sei Serbe und serbisch-orthodox. Er habe bis 2002 in römisch 40 , in Serbien, gelebt und sei dann nach Wien gekommen. In der Folge sei er wohl hin und wieder nach Serbien gefahren, aber nicht regelmäßig, manchmal einmal im Jahr und manchmal zwei bis drei Jahre nicht mehr. Er habe sich dort immer nur kurz, zwischen zwei Tagen und maximal zwei Wochen aufgehalten. Das letzte Mal sei er im Jahre 2019 in Serbien gewesen. Er sei in Serbien vier Jahre lang in die Volksschule gegangen und habe in Österreich die Pflichtschule besucht. Er habe einen Pflichtschulabschluss, aber keinen Beruf erlernt. An weiteren Qualifikationen habe er in Österreich einen Staplerschein erworben, aber keinen österreichischen Führerschein. In Österreich habe er entweder gearbeitet oder er habe Arbeitslosenunterstützung bezogen. Gearbeitet habe er als Bauhelfer. Er sei jedoch mehr arbeitslos gewesen als in unselbständiger Beschäftigung. In Serbien lebe seine Mutter. Sonst habe er keine Verwandten mehr in Serbien. Mit seiner Mutter telefoniere er ab und zu, aber selten. Einen Haus- oder Grundbesitz oder eine Wohnmöglichkeit in Serbien habe er nicht. Über nähere Nachfrage gab er jedoch zu, dass seine Mutter in Serbien ein Haus habe und dort allein lebe. Er sei ledig und lebe nicht in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft. Er habe auch keine Kinder. In Österreich würden sein Bruder, seine Schwester, Onkel, Cousins und Cousinen leben. Manche hätten eine Aufenthaltsberechtigung und manche schon die Staatsbürgerschaft. Sein Vater sei vor drei Jahren in Serbien verstorben. Er habe österreichische Freunde, auch eine Freundin namens römisch 40 . Diese sei serbische Staatsangehörige, aber sie habe einen Daueraufenthalt in Österreich. Bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht. Vor seiner Verhaftung sei er in seiner Freizeit gerne fischen gegangen, zum Beispiel in römisch 40 . Über Vorhalt des Strafregisterauszuges, in dem eine Verurteilung nach Paragraph 28, SMG aufscheint, gab er an, dass ihm das leid tue und dass er so etwas nicht mehr machen würde. Sein Komplize römisch 40 habe ihn angestiftet. Im Gefängnis sei er Hausarbeiter. Aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme habe er nicht. Er habe früher Suchtgift konsumiert und zwar „alles Mögliche“. Seit er im Gefängnis sei, konsumiere er jedoch kein Suchtgift mehr. Einen Entzug oder eine Drogentherapie habe er aber nicht gemacht. Er sei aber auch nicht in einem Substitutionsprogramm. An Medikamenten bekomme er nur Schlafmittel. Die habe er früher aber auch genommen. Nach seiner Haftentlassung möchte er arbeiten und neu anfangen. Er habe aber noch keine konkrete Arbeit in Aussicht. Er möchte jedoch wieder als Bauhelfer arbeiten. Gefragt, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Serbien zurückkehren würde, gab er an, das wisse er nicht. Im Fischereiverband sei er nicht Mitglied gewesen. Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter gab er an, dass er sich nicht als süchtig, sondern als Gelegenheitskonsument von Suchtmitteln bezeichnen würde. Er möchte nie wieder ins Gefängnis. An Resozialisierungsprogrammen habe er nicht teilgenommen. Er möchte hier in Österreich bleiben. Er sei hier aufgewachsen. Er könne besser Deutsch als Serbisch und kenne sich in Serbien nicht aus. In der Folge wurde die Zeugin XXXX nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe, wie folgt, befragt: Sie kenne den Beschwerdeführer schon seit langem, seit sie wieder nach Österreich gekommen sei. Sie kenne auch seine leiblichen Geschwister. Sie sei mit ihnen befreundet. Sie führe jedoch mit dem Beschwerdeführer keine Beziehung. Sie wären nur Freunde. Im Gefängnis habe sie ihn nicht besucht. Während seiner Zeit im Gefängnis hätte sie auch keinen Kontakt mit ihm gehabt. Nach seiner bevorstehenden Haftentlassung möchte sie jedoch wieder mit ihm Kontakt aufnehmen. Gefragt, was wäre, wenn er nach Serbien abgeschoben würde, gab sie an, dass es ihr sehr leidtäte, weil er hier aufgewachsen sei und in Serbien niemanden habe. Wenn er hierbleiben dürfe, würden ihm alle helfen, dass er sich hier zurechtfindet und wieder Arbeit findet. Sie beschrieb den Beschwerdeführer als ruhigen, geselligen Mann. In der Folge wurde die Zeugin römisch 40 nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe, wie folgt, befragt: Sie kenne den Beschwerdeführer schon seit langem, seit sie wieder nach Österreich gekommen sei. Sie kenne auch seine leiblichen Geschwister. Sie sei mit ihnen befreundet. Sie führe jedoch mit dem Beschwerdeführer keine Beziehung. Sie wären nur Freunde. Im Gefängnis habe sie ihn nicht besucht. Während seiner Zeit im Gefängnis hätte sie auch keinen Kontakt mit ihm gehabt. Nach seiner bevorstehenden Haftentlassung möchte sie jedoch wieder mit ihm Kontakt aufnehmen. Gefragt, was wäre, wenn er nach Serbien abgeschoben würde, gab sie an, dass es ihr sehr leidtäte, weil er hier aufgewachsen sei und in Serbien niemanden habe. Wenn er hierbleiben dürfe, würden ihm alle helfen, dass er sich hier zurechtfindet und wieder Arbeit findet. Sie beschrieb den Beschwerdeführer als ruhigen, geselligen Mann. Sodann wurde der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe wie folgt befragt: Er sei sein älterer Bruder. Sie hätten die gleiche Mutter, aber einen anderen Vater. Er sei jedoch mit dem Beschwerdeführer aufgewachsen. Bis zu seinem

  1. Lebensjahr hätte er mit dem Beschwerdeführer in einem Haushalt gelebt. Dann wäre er ausgezogen. Sie hätten sich aber auch dann regelmäßig, zumindest einmal in der Woche getroffen. Die letzten sieben, acht Jahre sei der Beschwerdeführer jedes Wochenende bei ihm gewesen. Er arbeite viel und sei in einer Kanalfirma beschäftigt. Er habe seinen Bruder auch finanziell unterstützt. Er habe ihn auch im Gefängnis besucht, aber wegen COVID und seiner beruflichen Tätigkeit sei dies nur selten möglich gewesen. Der Zeuge und die Schwester hätten sich ausgemacht, dass sie dem Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung helfen würden, zum Beispiel bei einer Wohnung. Sie würden sie auch im Voraus finanzieren und auch eine Zeit lang die Miete und Betriebskosten zahlen. Er habe seinen Bruder früher ab und zu beim Drogenkonsum erwischt. Sie hätten Streit gehabt. Er sei selbst strikt gegen Drogen. Wenn sein Bruder nach Serbien abgeschoben würde, wäre er dort auf sich alleine gestellt. Wie er dort zurechtkomme, wisse er nicht. Sein Bruder sei schon ca. 20 Jahre in Österreich. Er könne auch nicht gut Serbisch. Er wäre sehr dafür, dass er eine zweite Chance bekommt. Er sei ein sehr ruhiger Typ, eher zurückgezogen. Er habe eine enge Beziehung zu seinem Bruder. Auch seine Kinder könnten es kaum erwarten, ihn wieder zu sehen. Er habe viel mit seinen Kindern unternommen. Sodann wurde der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe wie folgt befragt: Er sei sein älterer Bruder. Sie hätten die gleiche Mutter, aber einen anderen Vater. Er sei jedoch mit dem Beschwerdeführer aufgewachsen. Bis zu seinem
  2. Lebensjahr hätte er mit dem Beschwerdeführer in einem Haushalt gelebt. Dann wäre er ausgezogen. Sie hätten sich aber auch dann regelmäßig, zumindest einmal in der Woche getroffen. Die letzten sieben, acht Jahre sei der Beschwerdeführer jedes Wochenende bei ihm gewesen. Er arbeite viel und sei in einer Kanalfirma beschäftigt. Er habe seinen Bruder auch finanziell unterstützt. Er habe ihn auch im Gefängnis besucht, aber wegen COVID und seiner beruflichen Tätigkeit sei dies nur selten möglich gewesen. Der Zeuge und die Schwester hätten sich ausgemacht, dass sie dem Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung helfen würden, zum Beispiel bei einer Wohnung. Sie würden sie auch im Voraus finanzieren und auch eine Zeit lang die Miete und Betriebskosten zahlen. Er habe seinen Bruder früher ab und zu beim Drogenkonsum erwischt. Sie hätten Streit gehabt. Er sei selbst strikt gegen Drogen. Wenn sein Bruder nach Serbien abgeschoben würde, wäre er dort auf sich alleine gestellt. Wie er dort zurechtkomme, wisse er nicht. Sein Bruder sei schon ca. 20 Jahre in Österreich. Er könne auch nicht gut Serbisch. Er wäre sehr dafür, dass er eine zweite Chance bekommt. Er sei ein sehr ruhiger Typ, eher zurückgezogen. Er habe eine enge Beziehung zu seinem Bruder. Auch seine Kinder könnten es kaum erwarten, ihn wieder zu sehen. Er habe viel mit seinen Kindern unternommen. Dann wurde die Schwester des Beschwerdeführers, XXXX , nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe wie folgt befragt: Sie sei die Vollschwester des Beschwerdeführers. Beide Elternteile seien gleich. Sie sei auch bereits 2002 mit ihrem Bruder nach Österreich gekommen und mit ihm gemeinsam aufgewachsen. Seit 2002 lebe sie ununterbrochen in Österreich. Sie habe mit ihrem Bruder auch früher zusammengelebt, habe ihm aber dann ihre alte Wohnung überlassen. Er habe diese aber leider verloren, weil er die Miete nicht rechtzeitig bezahlt habe und sei er dann in ein Wohnheim gekommen. Wenn er rechtszeitig etwas gesagt hätte wegen der Wohnung, hätte sie ihm geholfen. Aber er habe das verschwiegen. Er habe dann ein paar Monate bis zu seiner Haft in diesem Heim gelebt. Sie habe ihren Bruder immer finanziell unterstützt und werde das auch in Zukunft so machen. Sie sei als Abteilungsleiterin im Einzelhandel tätig, sei ledig, lebe aber in einer Lebensgemeinschaft und habe keine Kinder. Sie habe ihren Bruder außer während des Besuchsverbotes während des Lockdowns auch immer im Gefängnis besucht und werde ihm auch nach seiner Haftentlassung behilflich sein. Sie werde gemeinsam mit ihrem Bruder ihm eine Wohnung verschaffen und dann ein paar Monate die Miete bezahlen, bis er eine Arbeit finde. Sie werde ihn aber auch weiter unterstützen. Gefragt, was wäre, wenn er nach Serbien zurückkehren würde, gab sie an, dass das schlecht wäre. Sie hätten außer ihrer kranken Mutter niemanden mehr in Serbien. Er könne auch besser Deutsch als Serbisch und habe sonst niemanden dort. Ihr Bruder habe einen Blödsinn gemacht, aber er sei sonst ein ruhiger Mensch. Er spreche nicht viel. Sie hoffe, dass er aus der Haft gelernt habe und so etwas nicht mehr mache. Er habe eine zweite Chance verdient und sei Österreich ihre Heimat. Sie würde sich um ihren Bruder kümmern, bis er einen Job finde und auf eigenen Beinen stehen könne.Dann wurde die Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe wie folgt befragt: Sie sei die Vollschwester des Beschwerdeführers. Beide Elternteile seien gleich. Sie sei auch bereits 2002 mit ihrem Bruder nach Österreich gekommen und mit ihm gemeinsam aufgewachsen. Seit 2002 lebe sie ununterbrochen in Österreich. Sie habe mit ihrem Bruder auch früher zusammengelebt, habe ihm aber dann ihre alte Wohnung überlassen. Er habe diese aber leider verloren, weil er die Miete nicht rechtzeitig bezahlt habe und sei er dann in ein Wohnheim gekommen. Wenn er rechtszeitig etwas gesagt hätte wegen der Wohnung, hätte sie ihm geholfen. Aber er habe das verschwiegen. Er habe dann ein paar Monate bis zu seiner Haft in diesem Heim gelebt. Sie habe ihren Bruder immer finanziell unterstützt und werde das auch in Zukunft so machen. Sie sei als Abteilungsleiterin im Einzelhandel tätig, sei ledig, lebe aber in einer Lebensgemeinschaft und habe keine Kinder. Sie habe ihren Bruder außer während des Besuchsverbotes während des Lockdowns auch immer im Gefängnis besucht und werde ihm auch nach seiner Haftentlassung behilflich sein. Sie werde gemeinsam mit ihrem Bruder ihm eine Wohnung verschaffen und dann ein paar Monate die Miete bezahlen, bis er eine Arbeit finde. Sie werde ihn aber auch weiter unterstützen. Gefragt, was wäre, wenn er nach Serbien zurückkehren würde, gab sie an, dass das schlecht wäre. Sie hätten außer ihrer kranken Mutter niemanden mehr in Serbien. Er könne auch besser Deutsch als Serbisch und habe sonst niemanden dort. Ihr Bruder habe einen Blödsinn gemacht, aber er sei sonst ein ruhiger Mensch. Er spreche nicht viel. Sie hoffe, dass er aus der Haft gelernt habe und so etwas nicht mehr mache. Er habe eine zweite Chance verdient und sei Österreich ihre Heimat. Sie würde sich um ihren Bruder kümmern, bis er einen Job finde und auf eigenen Beinen stehen könne. Weiters wurde der Onkel des Beschwerdeführers, XXXX , nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe wie folgt befragt: Dieser gab an, dass er und der Vater des Beschwerdeführers Cousins ersten Grades seien. Er sei XXXX in Österreich geboren und österreichischer Staatsbürger. Er habe seit seiner Kindheit mit dem Beschwerdeführer Kontakt. Er habe auch in den letzten Jahren mit ihm Kontakt gehabt, denn der Beschwerdeführer habe ihn öfters besucht. Ab und zu hätte er ihn auch finanziell unterstützt. Nach seiner Verhaftung habe er aber keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt. Nach seiner Haftentlassung würde er ihm sowohl finanziell als auch privat helfen. Er selbst sei Geschäftsführer in einer Abfallverwertungsfirma. Wenn der Beschwerdeführer nach Serbien abgeschoben würde, wäre das eine Katastrophe. Sie könnten ihm dann nicht helfen. Er würde ihm gerne helfen, damit er sich noch besser in Österreich integriere. Er könne auch allenfalls versuchen, den Beschwerdeführer in der Abfallbewirtschaftung unterzubringen. Der Beschwerdeführer sei ein ruhiger, hilfsbereiter Typ. Weiters wurde der Onkel des Beschwerdeführers, römisch 40 , nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe wie folgt befragt: Dieser gab an, dass er und der Vater des Beschwerdeführers Cousins ersten Grades seien. Er sei römisch 40 in Österreich geboren und österreichischer Staatsbürger. Er habe seit seiner Kindheit mit dem Beschwerdeführer Kontakt. Er habe auch in den letzten Jahren mit ihm Kontakt gehabt, denn der Beschwerdeführer habe ihn öfters besucht. Ab und zu hätte er ihn auch finanziell unterstützt. Nach seiner Verhaftung habe er aber keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt. Nach seiner Haftentlassung würde er ihm sowohl finanziell als auch privat helfen. Er selbst sei Geschäftsführer in einer Abfallverwertungsfirma. Wenn der Beschwerdeführer nach Serbien abgeschoben würde, wäre das eine Katastrophe. Sie könnten ihm dann nicht helfen. Er würde ihm gerne helfen, damit er sich noch besser in Österreich integriere. Er könne auch allenfalls versuchen, den Beschwerdeführer in der Abfallbewirtschaftung unterzubringen. Der Beschwerdeführer sei ein ruhiger, hilfsbereiter Typ. Sodann wurde der Zeuge XXXX , ein Freund des Beschwerdeführers, nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe wie folgt befragt: Er kenne den Beschwerdeführer schon lange und habe ihn durch seinen Bruder XXXX kennengelernt. Er sei am Wochenende oft bei seinem Bruder gewesen, aber er kenne den Beschwerdeführer schon vom Sehen aus Serbien, als sein Vater noch gelebt habe. Sie hätten nur zehn Kilometer voneinander entfernt gewohnt. Sie hätten sich aber erst in Österreich richtig kennengelernt. Er habe immer über seinen Bruder XXXX mit ihm Kontakt gehabt. Sie hätten einander oft getroffen, hätten gemeinsam gegrillt und gegessen. Dies seit fast drei Jahren. Er selbst sei Betonmischfahrer und arbeite ca. 60 Stunden in der Woche. Er habe nach seiner Verhaftung keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer gehabt. Nach seiner Haftentlassung würde er ihm gerne helfen. Er könne sich erkundigen, ob irgendwo Arbeiter benötigt werden. Er könne ihm auch beim Umzug helfen, etc. Eine Abschiebung nach Serbien wäre schlimm für ihn, weil in Serbien gebe es keine Arbeitsplätze. Deswegen sei er selbst nach Österreich gekommen. Er kenne den Beschwerdeführer als sehr angenehmen, ruhigen Mann, der nie laut werde. Selbst wenn sie zwei, drei Bier getrunken hätten, würde er nicht laut werden. Über einen Drogenkonsum des Beschwerdeführers habe er nie etwas gehört. Sodann wurde der Zeuge römisch 40 , ein Freund des Beschwerdeführers, nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe wie folgt befragt: Er kenne den Beschwerdeführer schon lange und habe ihn durch seinen Bruder römisch 40 kennengelernt. Er sei am Wochenende oft bei seinem Bruder gewesen, aber er kenne den Beschwerdeführer schon vom Sehen aus Serbien, als sein Vater noch gelebt habe. Sie hätten nur zehn Kilometer voneinander entfernt gewohnt. Sie hätten sich aber erst in Österreich richtig kennengelernt. Er habe immer über seinen Bruder römisch 40 mit ihm Kontakt gehabt. Sie hätten einander oft getroffen, hätten gemeinsam gegrillt und gegessen. Dies seit fast drei Jahren. Er selbst sei Betonmischfahrer und arbeite ca. 60 Stunden in der Woche. Er habe nach seiner Verhaftung keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer gehabt. Nach seiner Haftentlassung würde er ihm gerne helfen. Er könne sich erkundigen, ob irgendwo Arbeiter benötigt werden. Er könne ihm auch beim Umzug helfen, etc. Eine Abschiebung nach Serbien wäre schlimm für ihn, weil in Serbien gebe es keine Arbeitsplätze. Deswegen sei er selbst nach Österreich gekommen. Er kenne den Beschwerdeführer als sehr angenehmen, ruhigen Mann, der nie laut werde. Selbst wenn sie zwei, drei Bier getrunken hätten, würde er nicht laut werden. Über einen Drogenkonsum des Beschwerdeführers habe er nie etwas gehört. Schließlich wurde der Zeuge XXXX nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe wie folgt befragt: Er sei ein Cousin zweiten Grades zum Beschwerdeführer. Er hätte immer mit ihm sozialen Kontakt gepflegt. Sie hätten gemeinsam gegessen und getrunken. Er sei auch in Wien aufgewachsen, aber während der Haft habe er keinen Kontakt mit ihm gehabt. Er sei Einzelunternehmer in der Hausbetreuung. Er würde ihn nach der Haftentlassung auch unterstützen. Er könne nichts versprechen, aber er werde versuchen, ihn in seiner Firma zu beschäftigen. Wenn er jedoch nach Serbien abgeschoben würde, könne er ihm nicht viel helfen. Der Beschwerdeführer sei ein lieber und respektvoller Mensch und immer hilfsbereit.Schließlich wurde der Zeuge römisch 40 nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe wie folgt befragt: Er sei ein Cousin zweiten Grades zum Beschwerdeführer. Er hätte immer mit ihm sozialen Kontakt gepflegt. Sie hätten gemeinsam gegessen und getrunken. Er sei auch in Wien aufgewachsen, aber während der Haft habe er keinen Kontakt mit ihm gehabt. Er sei Einzelunternehmer in der Hausbetreuung. Er würde ihn nach der Haftentlassung auch unterstützen. Er könne nichts versprechen, aber er werde versuchen, ihn in seiner Firma zu beschäftigen. Wenn er jedoch nach Serbien abgeschoben würde, könne er ihm nicht viel helfen. Der Beschwerdeführer sei ein lieber und respektvoller Mensch und immer hilfsbereit. Den Verfahrensparteien wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien vom 30.07.2021 vorgehalten, wobei der Beschwerdeführervertreter ausführte, dass er dieses Länderdokument nicht benötige und dazu auch keine Stellungnahme abgeben möchte. Er gab jedoch folgende abschließende Stellungnahme zum Verfahrensergebnis ab: „Zunächst wird auf die Beschwerde vom 28.09.2021 verwiesen und auf das darin erstattete Vorbringen; insbesondere erlaubt sich der Rechtsvertreter nochmals ergänzend auszuführen, dass der Beschwerdeführer keinesfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Dies ergibt sich einerseits aus dem Strafakt und anderseits aus der Aussage des Mittäters XXXX , welche er vor dem BVwG getätigt hat, dass dieser den Beschwerdeführer zur Straftat angestiftet hat. Daher ist von einer geringen kriminellen Energie auszugehen. Sein bisheriger Lebenswandel lässt darauf schließen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft ein Verhalten an den Tag legen wird, welches mit Sicherheit keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darzustellen vermag. Zudem ist aufgrund der heutigen Einvernahme der beantragten Zeugen unter Beweis gestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich stark familiär und privat verwurzelt ist und aufgrund seines nunmehr fast 20-jährigen Aufenthaltes jedenfalls ein Verbleib in Österreich statthaft wäre. Diesbezüglich verweist der Rechtsvertreter auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung insbesondere zur Zunahme des Bleiberechts bei Überschreitung eines 10-jährigen Aufenthaltes sowie die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Gefährdungsprognose. Jedenfalls ergibt sich ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, welches darauf schließen lässt, dass sein Verbleib im Bundesgebiet keinerlei Gefahr darstellt und durch die Unterstützung der Familie und Freunde auch davon auszugehen ist, dass eine Integration sowohl am Wohnungsmarkt als auch am Arbeitsmarkt möglich ist. Jedenfalls würde eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot gegen Artikel 8 MRK bzw. den ehemaligen § 9 Absatz 4 BFA-VG verstoßen und einen schwerwiegenden Eingriff in das bestehende Privat und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen. Unter Zugrundelegung der Beweise folgt, dass eine starke familiäre und humanitäre Bindung zum Bundesgebiet besteht und daher die Interessensabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen muss.“„Zunächst wird auf die Beschwerde vom 28.09.2021 verwiesen und auf das darin erstattete Vorbringen; insbesondere erlaubt sich der Rechtsvertreter nochmals ergänzend auszuführen, dass der Beschwerdeführer keinesfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Dies ergibt sich einerseits aus dem Strafakt und anderseits aus der Aussage des Mittäters römisch 40 , welche er vor dem BVwG getätigt hat, dass dieser den Beschwerdeführer zur Straftat angestiftet hat. Daher ist von einer geringen kriminellen Energie auszugehen. Sein bisheriger Lebenswandel lässt darauf schließen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft ein Verhalten an den Tag legen wird, welches mit Sicherheit keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darzustellen vermag. Zudem ist aufgrund der heutigen Einvernahme der beantragten Zeugen unter Beweis gestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich stark familiär und privat verwurzelt ist und aufgrund seines nunmehr fast 20-jährigen Aufenthaltes jedenfalls ein Verbleib in Österreich statthaft wäre. Diesbezüglich verweist der Rechtsvertreter auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung insbesondere zur Zunahme des Bleiberechts bei Überschreitung eines 10-jährigen Aufenthaltes sowie die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Gefährdungsprognose. Jedenfalls ergibt sich ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, welches darauf schließen lässt, dass sein Verbleib im Bundesgebiet keinerlei Gefahr darstellt und durch die Unterstützung der Familie und Freunde auch davon auszugehen ist, dass eine Integration sowohl am Wohnungsmarkt als auch am Arbeitsmarkt möglich ist. Jedenfalls würde eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot gegen Artikel 8 MRK bzw. den ehemaligen , Paragraph 9, Absatz 4 BFA-VG verstoßen und einen schwerwiegenden Eingriff in das bestehende Privat und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen. Unter Zugrundelegung der Beweise folgt, dass eine starke familiäre und humanitäre Bindung zum Bundesgebiet besteht und daher die Interessensabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen muss.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
  3. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Serbien. Er wurde am XXXX in XXXX in Serbien geboren. Seit 2002 lebt er in Österreich. Er hat in Serbien die Volksschule besucht und dann in Österreich die Mittelschule. Der Beschwerdeführer erhielt zunächst einen Aufenthaltstitel wegen Familieneigenschaft mit einem Österreicher, nachdem seine Mutter XXXX den österreichischen Staatsbürger XXXX geheiratet hatte. Die Niederlassungsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer zunächst für die Gültigkeit von einem Jahr ab dem 22.07.2002 ausgestellt und wurde in der Folge immer wieder verlängert ,seit dem 31.05.2005 besaß der Beschwerdeführer einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Nachdem XXXX am 01.03.2009 eine Selbstanzeige hinsichtlich des Eingehens einer Scheinehe mit der Mutter des Beschwerdeführers erstattet hatte, wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, worauf die Mutter des Beschwerdeführers Österreich verließ. Nachdem die Bundespolizeidirektion XXXX , mit Bescheid vom 22.06.2010, XXXX auch den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet auswies, entstand ein jahrelanger Rechtstreit, ob das Fehlverhalten seiner Mutter dem damals minderjährigen Beschwerdeführer angelastet werden kann, was der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.12.2012, XXXX verneinte, worauf die Ausweisung aufgehoben wurde. Der Beschwerdeführer erhielt daraufhin einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ bis zum 12.08.
  4. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Serbien. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 in Serbien geboren. Seit 2002 lebt er in Österreich. Er hat in Serbien die Volksschule besucht und dann in Österreich die Mittelschule. Der Beschwerdeführer erhielt zunächst einen Aufenthaltstitel wegen Familieneigenschaft mit einem Österreicher, nachdem seine Mutter römisch 40 den österreichischen Staatsbürger römisch 40 geheiratet hatte. Die Niederlassungsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer zunächst für die Gültigkeit von einem Jahr ab dem 22.07.2002 ausgestellt und wurde in der Folge immer wieder verlängert ,seit dem 31.05.2005 besaß der Beschwerdeführer einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Nachdem römisch 40 am 01.03.2009 eine Selbstanzeige hinsichtlich des Eingehens einer Scheinehe mit der Mutter des Beschwerdeführers erstattet hatte, wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, worauf die Mutter des Beschwerdeführers Österreich verließ. Nachdem die Bundespolizeidirektion römisch 40 , mit Bescheid vom 22.06.2010, römisch 40 auch den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet auswies, entstand ein jahrelanger Rechtstreit, ob das Fehlverhalten seiner Mutter dem damals minderjährigen Beschwerdeführer angelastet werden kann, was der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.12.2012, römisch 40 verneinte, worauf die Ausweisung aufgehoben wurde. Der Beschwerdeführer erhielt daraufhin einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ bis zum 12.08.
  5. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.01.2021, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, dass er als Mittäter Heroin als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge verkauft bzw. anderen überlassen bzw. zu überlassen versucht hat. Als mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis, als erschwerend die mehrfache Deliktsqualifikation gewertet. Darauf wurde in der Folge der angefochtene Bescheid erlassen. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.01.2021, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, dass er als Mittäter Heroin als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge verkauft bzw. anderen überlassen bzw. zu überlassen versucht hat. Als mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis, als erschwerend die mehrfache Deliktsqualifikation gewertet. Darauf wurde in der Folge der angefochtene Bescheid erlassen. Der Beschwerdeführer war in Österreich unter anderem als Bauhelfer tätig, hat keinen Beruf erlernt und auch keinen österreichischen Führerschein (jedoch einen Staplerschein) erworben. Die Zeiten der Arbeitslosigkeit überwiegen jedoch jene Zeiten, wo er beschäftigt war. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er führt auch kein Familienleben in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über enge Kontakte zu seinen Geschwistern und weiteren in Österreich aufhältigen Verwandten und hat überdies in Österreich auch einen Freundeskreis aufgebaut. Der Beschwerdeführer wird von seinen Freunden als ruhig und hilfsbereit beschrieben. Seine Mutter lebt in Serbien. Sie verfügt über ein eigenes Haus, in dem sie allein lebt. Der Beschwerdeführer hat mit ihr gelegentlich telefonischen Kontakt. Die Mutter ist krank. Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch, angeblich besser als Serbisch, war jedoch regelmäßig, das letzte Mal 2019, zumindest für einige Tage bis zu ein bis zwei Wochen, in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer hat früher verschiedene Suchtgifte konsumiert, seit seiner Verhaftung jedoch nicht mehr, hat aber weder einen Entzug noch eine Drogentherapie gemacht. Der Beschwerdeführer leidet sonst unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Er ist arbeitsfähig und arbeitet im Gefängnis als Hausarbeiter. Die kranke Mutter lebt in Serbien, er verfügt dort über eine Wohnmöglichkeit. Der Beschwerdeführer hat selbst gesagt, dass er regelmäßig, wenn auch nur für kurze Zeit nach Serbien gefahren ist. Wie aus dem Verfahrensakt und aus den Angaben des Beschwerdeführers entnommen werden kann, hat der Beschwerdeführer häufig als Bauhelfer gearbeitet, jedoch in anderen Bereichen wie Reinigungsunternehmen oder als Erntehelfer. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Vorbringen über irgendwelche Erkrankungen erstattet und diesbezüglich auch keine Befunde vorgelegt. Er hat zugegeben, früher verschiedene Drogen konsumiert zu haben, jedoch seit seiner Verhaftung keine Drogen mehr zu konsumieren (mag er auch keinen Entzug oder eine Drogentherapie unternommen haben). Der Beschwerdeführer wird am 23.02.2022 bedingt aus der Strafhaft entlassen. Er gehört keiner ethnischen und religiösen Minderheit in Serbien an. Zu Serbien wird folgendes festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung: 30.07.2021 Die Volksvertretung der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna Skupština, 250 Abgeordnete). Der aktuelle Staatspräsident Aleksandar Vučić verfügt über eine sehr starke Stellung gegenüber Parlament und Regierung und hat de facto ein Präsidialsystem geschaffen. Strategisches Ziel Serbiens ist die Integration in europäische Strukturen, insbesondere Fortschritte im Beitrittsprozess zur EU. Gleichzeitig baut Serbien seine engen Beziehungen zu Russland und China weiter aus. 2007 hat sich Serbien durch Parlamentsbeschluss zur militärischen Neutralität verpflichtet. Serbien beteiligt sich am von der Bundesregierung 2014 initiierten Berliner Prozess, der die regionale Kooperation, ua. durch wirtschaftliche Zusammenarbeit vertieft. Haupthindernis bleibt die aus serbischer Sicht ungelöste Kosovo-Frage: Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte die Republik Kosovo am
  6. Februar 2008 ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien betrachtet „Kosovo und Metochien“ gemäß Verfassung von 2006 weiter als autonome serbische Provinz. Der EAD [Der Europäische Auswärtige Dienst; Anm.] vermittelt seit 2011/13 im sogenannten Normalisierungsdialog zwischen Belgrad und Pristina (AA 29.10.2020a). Nicht einmal der frühere Präsident Slobodan Milošević hatte jemals soviel Macht wie Aleksandar Vučić (SNS). Die SNS erhielt bei den Wahlen am
  7. Juni 2020 188 der 250 Sitze im serbischen Parlament. Die beiden anderen Parteien - jenseits der Minderheitenvertreter - die den Einzug schafften, sind der bisherige jahrelange Koalitionspartner, die Sozialistische Partei und die Serbische Patriotische Allianz (SPAS), die elf Abgeordnete stellt. Beide Parteien sind in der neuen Regierung vertreten (DS 20.10.2020). Am 22.12.2009 stellte Serbien einen EU-Beitrittsantrag. Im März 2012 wurde Serbien offiziell der Status eines Beitrittskandidaten verliehen. Im Januar 2014 wurden EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien aufgenommen. Im Dezember 2015 bzw. Juli 2016 wurden die prioritären Kapitel zu Kosovo und Rechtstaatlichkeit eröffnet. Seit dem 29.6.2017 ist die Regierung unter Premierministerin Brnabić im Amt, nach Neuwahlen am 21.6.2020 derzeit noch amtierend. Diese bekennt sich weiterhin zum EU-Kurs des Landes, betont aber auch ein gutes Verhältnis zu Russland und China. Führende Köpfe der aktuellen Regierungskoalition waren bereits zu Zeiten des Milošević Regimes aktiv: Insbesondere war Staatspräsident Vučić Informationsminister unter Milošević. Die Transition zu einem System, in dem Institutionen, nicht Einzelpersonen, die Staatsgewalt obliegt, ist in Serbien noch nicht abgeschlossen (AA 19.11.2020). Der Rat hat der Anwendung der überarbeiteten Verfahrensweise bei der Erweiterung auf die Beitrittsverhandlungen Serbiens zugestimmt, nachdem das Bewerberland seine Zustimmung bekundet hatte. Die Änderungen werden auf den nächsten Regierungskonferenzen in den bestehenden Verhandlungsrahmen mit Serbien berücksichtigt werden. Der Rat hat im März 2020 die Mitteilung der Kommission „Stärkung des Beitrittsprozesses - Eine glaubwürdige EU-Perspektive für den westlichen Balkan“ vom Februar 2020 gebilligt, die darauf abzielt, dem Beitrittsprozess neue Impulse zu geben, indem er berechenbarer, glaubwürdiger und dynamischer gestaltet und einer stärkeren politischen Steuerung unterworfen wird. Die Beitrittsverhandlungen mit Serbien haben im Januar 2014 begonnen, als der Verhandlungsrahmen auf der ersten Tagung der Beitrittskonferenz auf Ministerebene am
  8. Januar 2014 vorgelegt wurde (ER 11.5.2021). Die Watchdog-Organisation Freedom House stufte Serbien im Jahr 2020 nicht mehr als Demokratie ein und attestierte dem Land damit ähnliche Mängel wie Ungarn und Montenegro. Seit Vučić 2012 an die Macht kam, wurden die demokratischen Institutionen in Serbien zusehends geschwächt. Serbien ist mittlerweile ein hybrides System, formell zwar eine Demokratie, doch mit sehr starken autokratischen Zügen. Während sowohl die EU als auch Vučić weiterhin so tun, als ob Serbien an einer EU-Mitgliedschaft interessiert sei, meinen viele Beobachter nach jahrelangen erfolglosen Verhandlungen, dass man die Beitrittsgespräche analog zur Türkei auch einfrieren könnte. Vučić versucht recht erfolgreich Russland und China gegen den Westen auszuspielen und mit allen Seiten eine Art Schaukelpolitik zu betreiben. Der EU kommt dabei die Rolle zu, sich vor dem Einfluss Russlands und Chinas zu fürchten und Serbien weiterhin finanziell zu unterstützen (DS 20.10.2020). In Serbien findet seit Monaten ein Machtkampf innerhalb der das Land dominierenden Regierungspartei SNS (Serbische Fortschrittspartei, Ausrichtung rechtskonservativ/ nationalistisch; Anm.) statt. Den Kern bildet ein Machtkampf, derzeit noch geführt hinter den Kulissen, zwischen dem, auch die Tagespolitik bestimmenden, Staatspräsidenten und einem seiner langjährigen und bisher loyalen Weggefährten, dem ehemaligen Innenminister und jetzigen Verteidigungsminister STEFANOVIC. Von den Fernsehsendern und Zeitungen, die stets auf der Linie des Präsidenten liegen, wird STEFANOVIC als Verräter oder Verbrecher dargestellt, der die Mafia gefördert und den Sturz oder gar die Ermordung des Staatsoberhaupts geplant habe (VB 29.6.2021).In Serbien findet seit Monaten ein Machtkampf innerhalb der das Land dominierenden Regierungspartei SNS (Serbische Fortschrittspartei, Ausrichtung rechtskonservativ/ nationalistisch; Anmerkung statt. Den Kern bildet ein Machtkampf, derzeit noch geführt hinter den Kulissen, zwischen dem, auch die Tagespolitik bestimmenden, Staatspräsidenten und einem seiner langjährigen und bisher loyalen Weggefährten, dem ehemaligen Innenminister und jetzigen Verteidigungsminister STEFANOVIC. Von den Fernsehsendern und Zeitungen, die stets auf der Linie des Präsidenten liegen, wird STEFANOVIC als Verräter oder Verbrecher dargestellt, der die Mafia gefördert und den Sturz oder gar die Ermordung des Staatsoberhaupts geplant habe (VB 29.6.2021). In der Diskussion über eine Lösung der festgefahrenen ethnischen Konflikte am Westbalkan zeigt sich Serbien offen für einvernehmliche Grenzveränderungen. Die Diskussion über neue Grenzen am Balkan hatte jüngst durch ein der slowenischen Regierung zugeschriebenes „Non Paper“ neue Nahrung erhalten, in dem unter anderem über eine Teilung des Kosovo sowie die Angliederung der bosnischen Serbenrepublik an Serbien nachgedacht wird, um der stockenden EU-Annäherung der Region neuen Schub zu geben. Slowenien übernimmt im Juli für ein halbes Jahr die EU-Ratspräsidentschaft (WZ 13.6.2021). Der serbische Innenminister hat im Juli 2021 anlässlich des
  9. Gründungstages seiner Sozialistischen Bewegung, eines kleinen Bündnispartners der regierenden Serbischen Fortschrittlichen Partei (SNS) von Aleksandar Vucic, für die „Errichtung einer serbischen Welt“ plädiert. Bei manch einem Beobachter weckte diese Äußerung Erinnerungen an die Groß-Serbien-Idee des Regimes von Slobodan Milosevic. Sowohl in Serbien als auch in der gesamten Region löste diese Äußerung große Besorgnis aus (Die Presse 19.7.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (29.10.2020a): Serbien, Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/innen/207554, Zugriff 25.5.2021 ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/ 10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_ im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.
  10. pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/ 10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_ im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.
  11. pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● ER - Der Europäische Rat, Der Rat der Europäischen Union (11.5.2021): Pressemitteilung, Erweiterung: neue Verfahrensweise wird auf Montenegro und Serbien angewandt, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2021/05/11/enlargement-new-enlargement-methodology-will-be-applied-to-montenegro-and-serbia/, Zugriff 25.5.2021 ● Die Presse (19.7.2021): Außenpolitik, Serbiens Innenminister Vulin will „serbische Welt“errichten, https://www.diepresse.com/6010123/serbiens-innenminister-vulin-will-serbische-welt-errichten, Zugriff 22.7.2021 ● DS - Der Standard (20.10.2020): International, Serbien, Kabinett, Alle Parlamentsparteien in Serbien in neuer Regierung, https://www.derstandard.at/story/2000121080337/alle-parlamentsparteien-in-serbien-in-neuer-regierung, Zugriff 25.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail ● WZ - Wiener Zeitung (13.6.2021): Balkan, Serbien ist offen für Grenzveränderungen, https: //www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/europa/2108145-Serbien-ist-offen-fuer-Grenzveraenderungen.html, Zugriff 14.6.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 30.07.2021 Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen (AA 1.6.2021b). Das Land kann als stabil bezeichnet werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 1.6.2021). Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 19.11.2020). Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Bei der Umsetzung der Empfehlungen des letzten Jahres wurden einige Fortschritte erzielt, insbesondere bei der Annahme der Strategie und des Aktionsplans für die Kontrolle von leichten und kleinkalibrigen Waffen. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Auch die integrierte Grenzverwaltungsstrategie und der dazugehörige Aktionsplan wurden weiterhin wirksam umgesetzt (EK 6.10.2020). Zwischen Serbien und dem Kosovo besteht seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt. Zwischen Serbien und Kroatien gab es gleichfalls ungelöste Grenzfragen. Serbien beanspruchte zwei kleine Inseln in der Donau, während die kroatische Grenze teilweise durch serbische Dörfer verläuft. Nach kontinuierlicher Verbesserung der Beziehung zwischen den beiden Ländern konnte im Juni 2016 ein als historisch bezeichneter Pakt beschlossen werden, durch den die Grenzkonflikte beigelegt wurden und den jeweiligen Minderheiten in den Ländern mehr Rechte zugesprochen werden sollen. Die Beziehung gilt jedoch weiterhin als angespannt und die langfristige Anerkennung der Einigung als ungewiss. Bosnien-Herzegowina und Serbien streiten sich ebenfalls über ungelöste Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Nach vier Jahren Stillstand haben beide Staaten im Mai 2010 wieder diplomatische Verhandlungen aufgenommen. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden. Die Beziehungen Serbiens zu seinen Nachbarn sind nach wie vor angespannt. Im Zusammenhang mit den immensen Flüchtlingsströmen in Europa kam es vermehrt auch zu Spannungen zwischen Ungarn und Serbien. Im Juli 2016 trat in Ungarn ein Gesetz in Kraft, nach dem Personen ohne gültige Einreisedokumente innerhalb eines acht Kilometer breiten Streifens hinter der serbisch-ungarischen Grenze in Transitzonen zurückgebracht werden können. Somit wird die Verantwortung faktisch wieder auf Serbien übertragen. Serbien hält dieses Gesetz für völkerrechtswidrig (BICC 1.2021). Kroatische Truppen im Kosovo sorgen für Irritation in Belgrad; der kroatische Präsident versicherte am 8.5.2021, dass die Verstärkung der kroatischen Truppen im Kosovo nicht gegen Serbien gerichtet, sondern ausschließlich der Tatsache der Reduktion der Truppen in Afghanistan und dem Bedarf im Kosovo geschuldet ist. Der serbische Präsident verurteilte zuvor diesen Schritt als weitere Demütigung Serbiens (VB xx.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (1.6.2021b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbien sicherheit/207502, Zugriff 1.6.2021 ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/ 10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/ 10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● BICC - Bonn International Center for Conversion (1.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2020_ Serbien .pdf, Zugriff 2.6.2021 ● DS - Der Standard (27.5.2021): Blog: Südost Europäisierung, Serbien und der Kosovo: Dialog statt Grenzänderungen, https://www.derstandard.at/story/2000126826903/ serbien-und-der-kosovo-dialog-statt-grenzaenderungen, Zugriff 1.6.2021 ● DS - Der Standard (15.4.2021): International Europa Slowenien, Geleaktes Papier, Grenzen nach Ethnien: Slowenischer Vorschlag verstört den Balkan, https://www.der standard.at/story/2000125883075/grenzen-nach-ethnien-slowenischer-vorschlag-verstoert-den-balkan, Zugriff 1.6.2021 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (1.6.2021): Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 1.6.2021 ● EK - Europäische Kommission (6.10.2020): Serbia 2020 Report [SWD

(2020)352 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040150/serbia_report_ 2020.pdf , Zugriff 1.6.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (xx.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 30.07.2021 Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss, was weiterhin ein Problem darstellt. Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch. Die regionale Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen bleibt begrenzt. Die serbischen Behörden bieten verurteilten oder mutmaßlichen Kriegsverbrechern weiterhin Unterstützung und öffentlichen Raum und reagieren nur langsam auf Hassreden oder die Leugnung von Kriegsverbrechen (USDOS 30.3.2021). Das serbische Justizwesen besteht aus einem Verfassungsgericht, dem Obersten Gerichtshof, 30 Bezirksgerichten und 138 Gemeindegerichten. Daneben bestehen spezielle Gerichte wie Verwaltungsgerichte und Handelsgerichte. Im Belgrader Bezirksgericht existiert eine Sonderkammer für die Verfolgung von Kriegsverbrechen, daneben existiert eine Staatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen - beiden zusammen obliegt die juristische Aufarbeitung der Kriegsverbrechen aus den Balkankriegen der 1990er Jahre. Ihre Einrichtung ist Teil des Prozesses der Schließung des UN-Kriegsverbrechertribunals für das ehemalige Jugoslawien (Den Haag) und der Überführung seiner Aufgaben auf die nationalen Justizbehörden in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien. Die Situation der Justiz hat sich in der Regierungszeit von Präsident Aleksandar Vucic eher verschlechtert. Die politische Einflussnahme auf die Justiz hat zugenommen. Die Kommentierung von sensiblen Justizverfahren durch Regierungsvertreter ist zur Alltagspraxis geworden. Eine von der EU geforderte Verfassungsänderung mit dem Ziel der Abschaffung der Ernennung von Richtern und Staatsanwälten durch das Parlament lässt auf sich warten. Erst Anfang 2018 legte das serbische Justizministerium den entsprechenden Verfassungsänderungsentwurf vor. Der Entwurf wurde von Vertretern von Justizverbänden wie Zivilgesellschaft gleichermaßen als unzureichend hinsichtlich der Entpolitisierung der Justiz kritisiert. Bei Konsultationen zum Entwurf kam es zu offenen Auseinandersetzungen zwischen Ministeriumsvertreten und Vertretern der serbischen Richtervereinigung und zivilgesellschaftlichen Organisationen (GIZ Geschichte & Staat 12.2020). Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich Anzeige erstatten. Auch können entsprechende Beschwerden an die Institutionen Ombudsmann gerichtet werden. Darüber hinaus besteht auch für Personen, die sich an den Ombudsmann gewandt haben, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidrigem Verhalten der Sicherheitsbehörden an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z.B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB 29.6.2021). Quellen: ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 30.07.2021 Neben dem Militär sind insbesondere die Polizei und der Geheimdienst Gegenstand der Sicherheitssektorreform. Derzeit verfügt Serbien über drei Geheimdienste: Einen zivilen, den Security Information Service (BIA), und zwei militärische, den Military Intelligence Service (VOA) und die Military Security Agency (VBA). Eine Reform des Geheimdienstes ist weiterhin aufgrund der gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Verflechtungen nur äußerst begrenzt möglich. Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentliche Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u.a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die „Special Antiterrorist Unit“ und die „Counterterrorist Unit“. Außer den staatlichen Sicherheitskräften gibt es ebenfalls einen großen Markt privater Sicherheitsanbieter, der im letzten Jahrzehnt deutlich gewachsen ist. Mit dem Beginn der Sicherheitssektorreformen und der damit verbundenen Verkleinerung der Streitkräfte und der Polizei drängten viele Menschen auf den Markt, um ihre Fähigkeiten anzubieten. Schätzungen zufolge gibt es derzeit etwa 3.000 private Sicherheitsunternehmen, die annähernd 30.000 Menschen beschäftigen (BICC 1.2021). Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Die meisten Beamten sind ethnische Serben, jedoch sind auch Angehörige von Minderheiten als Polizeibeamte tätig. Korruption und Straffreiheit in der Polizei sind ein Problem. Im Laufe des Jahres 2019 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat. Die neu geschaffene Antikorruptionsabteilung im Innenministerium wurde geschaffen, um schwere Korruption zu untersuchen. Es gibt keine spezialisierte Regierungsstelle, die Morde durch die Sicherheitskräfte untersuchen kann. Die Polizei, das Sicherheitsinformationszentrum (BIA) und die Direktion für die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen untersuchen solche Fälle durch interne Kontrollen. In den ersten acht Monaten 2020 reichte die interne Kontrolle des Innenministeriums fünf Strafanzeigen gegen sechs Polizeibeamten ein wegen des begründeten Verdachts, Misshandlung und Folter begangen haben. Im gleichen Zeitraum erstattete das Büro für Interne Kontrolle des Ministeriums 115 Strafanzeigen und drei Anzeigen gegen 127 Beamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums. Die Regierung war weniger effektiv, wenn hochrangige Polizeibeamte eines kriminellen Fehlverhaltens beschuldigt wurden (USDOS 30.3.2021) Am 27.5.2021 kam es zu einer Videokonferenz von serbischen Innenminister mit dem Staatsrat und Minister für die öffentliche Sicherheit Chinas. Es wurde ein Abkommen über gemeinsame Polizeiausbildungen, insbesondere in Bezug auf die Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität beschlossen (VB 29 6.2021). Es kommt in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht ordnungsgemäß bearbeiten. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z.B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB 29.6.2021). Quellen: ● BICC - Bonn International Center for Conversion (1.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2020_ Serbien. pdf, Zugriff 2.6.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 30.07.2021 Seit 1.1.2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Es werden vereinzelte Fälle von Misshandlungen von hinsichtlich krimineller Delikte Verdächtigen durch Angehörige der Polizei bekannt. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern von serbischen Gerichten staatliche Entschädigung zugesprochen. Einzelne NROs erhoben in Zusammenhang mit Ausübung unverhältnismäßiger Gewalt von Polizeibeamten bei gewaltsam eskalierten Protesten im Juli 2020 auch Foltervorwürfe gegen die Polizei. Nach Angaben des Innenministeriums werden die dokumentierten Fälle von Polizeigewalt aufgearbeitet [Im Zuge von (unangemeldeten aber geduldeten) Demonstrationen gegen eine mögliche erneute Verschärfung von Corona-Maßnahmen kam es im Juli 2020 zu teils gewalttätigen Protesten vor dem Parlament. Die Regierung räumt Einzelfälle von unverhältnismäßigem Gewalteinsatz seitens der Polizeieinsatzkräfte gegen Protestierende ein. Nach Angaben des Innenministeriums werden diese rechtsstaatlich aufgearbeitet; Verdächtige seien suspendiert, Anklageerhebungen würden vorbereitet] (AA 19.11.2020). Obwohl die Verfassung Folter verbietet, soll diese bei Festnahmen und in Untersuchungshaft zur Erpressung von Geständnissen gelegentlich angewandt werden. Die Straflosigkeit bei Missbrauch oder Folter ist bei der Festnahme oder Erstinhaftierung weit verbreitet. Es gibt nur wenige strafrechtliche Verfolgungen und noch weniger Verurteilungen wegen Missbrauch oder Folter. In den ersten acht Monaten 2020 reichte die interne Kontrolle des Innenministeriums fünf Strafanzeigen gegen sechs Polizeibeamten ein wegen des begründeten Verdachts, Misshandlung und Folter begangen haben. Im gleichen Zeitraum erstattete das Büro für Interne Kontrolle des Ministeriums 115 Strafanzeigen und drei Anzeigen gegen 127 Beamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums. Die Regierung war weniger effektiv, wenn hochrangige Polizeibeamte eines kriminellen Fehlverhaltens beschuldigt wurden (USDOS 30.3.2021). Ein gemeinsamer NGO-Bericht, der 13 Misshandlungsvorwürfe dokumentiert, wurde im Juli 2020 an den UN-Sonderberichterstatter über Folter geschickt. Bis zum Ende des Jahres war kein Polizeibeamter strafrechtlich verfolgt worden (AI 7.4.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/ 10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_ im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11. 2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/ 10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_ im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11. 2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● AI - Amnesty International (7.4.2021): Serbia 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/ 2048751.html, Zugriff 31.5.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 Korruption Letzte Änderung: 30.07.2021 Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden, negativen Auswirkungen auf das Funktionieren von politischem System, staatlichen Institutionen und die serbische Wirtschaft. Systemische Korruption heute findet sich vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits-und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v.a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt. Abgenommen hat die Korruption in den letzten Jahren bei der Polizei. Auf staatlicher Seite ist eine eigenständige Institution, die Anti-Korruptionsagentur mit dem Kampf gegen Korruption befasst. Druck auf serbische Behörden zu effektiverer Bekämpfung der systemischen Korruption kommt v.a auch von der EU. Unterstützung bei der Bekämpfung der Korruption in Serbien leistet außerdem das UN Development Program (UNDP). Zugleich bleibt die Arbeit der staatlichen Anti-Korruptionsagentur von strukturellen Schwächen geprägt. Demgegenüber leidet der sehr agile Antikorruptionsrat darunter, dass seine Empfehlungen nur unzureichend von der Regierung umgesetzt werden. Die Bekämpfung der Korruption gehört zu den zentralen Reformbedingungen der EU in Serbiens Beitrittsverhandlungen bzw. in den Justizkapiteln 23 und 24. Letztendlich verpuffte der anfänglich Elan in der Korruptionsbekämpfung, ein systemischer Effekt war nicht zu verzeichnen (GIZ Geschichte & Staat 12.2020). Laut Gesetz ist die Beamtenkorruption strafbar. In der Öffentlichkeit herrscht der Eindruck, dass das Gesetz nicht konsequent und systematisch umgesetzt wird und dass einige hochrangige Beamte ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt sind. 2020 gab es zahlreiche Berichte über Korruption im Regierungsapparat. Die Regierung meldete eine Zunahme der Strafverfolgung von Korruptionsfällen auf unterer bis mittlerer Regierungsebene. Dennoch ist die Korruption in vielen Bereichen weit verbreitet und bleibt ein besorgniserregendes Problem (USDOS 30.3.2021). Serbien rangiert im Transparency Corruption Perceptions Index 2020 am 94. Platz von 180 Ländern mit einer Punkteanzahl von 38 von bestmöglichen 100 (TI 2021). Quellen: ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2021 ● TI - Transparency International
(2021): Corruption Perceptions Index 2020, Serbia, https: //www.transparency.org/en/cpi/2020/index/srb, Zugriff 7.4.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 30.07.2021 Seit den Parlamentswahlen 2016 und der Machtübernahme von Aleksandar Vucic in Folge der Präsidentschaftswahlen 2017 hat sich die Menschenrechtslage in Serbien verschlechtert. Immer wieder werden Berichte über korruptes Verhalten der Polizei oder über rechtswidrige Verhaftungen veröffentlicht. Auch Übergriffe durch die Polizei und die Androhung von Gewalt sind verbreitet. Die Rechtsstaatlichkeit wird von der Regierung zunehmend untergraben. Jüngste von der Regierung verabschiedete Gesetze machen die Judikative abhängiger von der Regierung und weniger widerstandsfähig gegenüber politischem Druck. Es bestehen weitere Defizite im Bereich Menschenrechte, etwa in Bezug auf den Minderheitenschutz und den Kampf gegen Diskriminierung. Beim Minderheitenschutz gibt es keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen und in der Praxis sehen sich die betroffenen Gruppen, wie z. B. die Roma und die Rumänen, häufig sozialer Exklusion und ärmlichen Lebensumständen ausgesetzt (BICC 1.2021). Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden. Menschenrechtsinstitutionen müssen gestärkt und ihre Unabhängigkeit garantiert werden, auch durch die Bereitstellung der notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen (EK 6.10.2020). Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem existieren verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit. Ethnische Minderheiten beklagen Diskriminierungen in Bereichen wie Bildung und Sprache (GIZ 12.2020). In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 29.6.2021). Quellen: ● BICC - Bonn International Center for Conversion (1.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2020_ Serbien.pdf , Zugriff 2.6.2021 ● EK - Europäische Kommission (6.10.2020): Serbia 2020 Report [SWD
(2020)352 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040150/serbia_report_ 2020.pdf , Zugriff 1.6.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 30.07.2021 Die gute Entwicklung der serbischen Wirtschaft in den letzten Jahren wurde durch die Pandemie abrupt beendet. Mit einem Rückgang von 1,1% am Ende des Jahres kam Serbien jedoch besser durch die Krise als viele vergleichbare Länder. Die serbische Industrieproduktion entwickelt sich konstant aufwärts und profitiert vor allem durch die Exportwirtschaft. Durch das anhaltende Interesse ausländischer Investoren an der Gründung von Produktionsniederlassungen wächst die Nachfrage nach Maschinen und Anlagen, die den Anforderungen westeuropäischer Industriestandards entsprechen. Bedingt durch die große Bedeutung, die die Landwirtschaft in Serbien einnimmt, hat sich eine vergleichsweise sehr starke einheimische Lebensmittelverarbeitungsindustrie entwickelt. Noch ist die Kaufkraft der Bevölkerung relativ schwach, sodass der Markt sehr preissensitiv ist. Ein Drittel der Bevölkerung kauft lieber billigere Handelsmarkenprodukte als namhafte Markenartikel (WKO 29.4.2021). Die wirtschaftliche Lage in Serbien ist weiterhin schwierig, durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verschlechtert sie sich weiter. Kaufkraft und Nettodurchschnittseinkommen (2019: 465 Euro) waren 2019 weiterhin vergleichsweise niedrig. Es gibt gravierende Unterschiede zwischen (Haupt-)Stadt und Land. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist jedoch uneingeschränkt gewährleistet. Die wirtschaftliche und soziale Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 7,2% der Bevölkerung Serbiens (rund 500.000 Personen) 2017 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend hat sich in den letzten fünf Jahren auf rund 7,5% stabilisiert. Das deutet auf einen „festen“ Kern der Armen, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Flüchtlinge und Rückkehrer sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 19.11.2020). Im Jahr 2020 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien geschätzt rund 7.636 US-Dollar. Für das Jahr 2021 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 8.748 US-Dollar prognostiziert (Statista 20.4.2021). Im Jahr 2020 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 13,3%. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13% prognostiziert (Statista 4.5.2021). Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote mit 27,5%
(2019)aber weiterhin hoch (AA 19.11.2020). Das für März 2021 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 89.894 RSD (ca. EUR 764), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 65.289 RSD (ca. EUR 555) betrug (Republički 25.5.2021). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im Mai 2021 29.391,00 RSD (ca. EUR 250,00) (PIO RS 24.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● PIO RS - Republički Fond za penzijsko i invalidsko osiguranje (Republikanische Pensions- und Invalidenversicherungsanstalt)
(2021): Prosečna penzija (Durchschnittliche Pensionshöhe), https://www.pio.rs/, Zugriff 24.6.2021 ● Republički zavod za statistiku (Republikanisches Statistikamt) (25.5.2021): Prosečne zarade po zaposlenom, mart
  1. (Durchschnittliches Einkommen, März 2021), https: //www.stat.gov.rs/sr-latn/vesti/statisticalrelease/?p=8209&a=24&s=2403?s=2403, Zugriff 26.5.2021 ● Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (20.4.2021): Serbien, Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in jeweiligen Preisen von 1997 bis 2019 und Prognosen bis 2026, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopfin-serbien/, Zugriff 1.6.2021 ● Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (4.5.2021): Serbien, Arbeitslosenquote von 1997 bis 2020 und Prognosen bis 2026, https://de.statista.com/statistik/daten/ studie/368654/umfrage/arbeitslosenquote-in-serbien/, Zugriff 1.6.2021 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (29.4.2021): Die serbische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-serbische-wirtschaft.html, Zugriff 26.5.2021 Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 30.07.2021 Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich. Die betroffene Person muss ein gültiges Ausweisdokument besitzen und bei der nationalen Arbeitsagentur im jeweiligen Wohnort als arbeitslos registriert sein, bzw. lediglich auf Mindestlohn-Basis angestellt sein. Neben den Zentren für Soziale Arbeit leisten auch einige NGOs Hilfe (IOM CFS 13.3.2021). Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürgerinnen und Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld. Sozialhilfeempfänger, die ausreisen und in der Folge vereinbarte Termine beim Arbeitsamt NES verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 19.11.2020). Seit dem
  2. April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21). Das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind beträgt 3.000 RSD (EUR 24,42). Dies erhöht sich weiter um 30% für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 3.900 RSD (EUR 33,05). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 4.500 bis 5.400 RSD (EUR 38,13/45,77) (VB 29.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2; Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2; Zugriff 26.5.2021 ● IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 13.3.2021): Serbien – Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2019, https://milo.bamf.de/ milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21859810&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 30.07.2021 Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Allerdings verbessert sich die Situation mit April 2021 zusehends, zumal viele Krankenhäuser langsam aus dem Covid-System austraten. Seit Mai 2021 werden Patienten mit anderen Krankheiten wieder in den klinischen Zentren in „Zvezdara“ und „Dr Dragisa Misovic“ behandelt, da sich diese nicht mehr im Covid-System befinden (VB 29.6.2021). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.6.2021; vgl. EDA).Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.6.2021; vergleiche EDA). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 13.3.2021). Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 19.11.2020). Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 19.11.2020). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,43 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90% des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 19.11.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2 , Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2 , Zugriff 26.5.2021 ● AA - Auswärtiges Amt (1.6.2021): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbien sicherheit/207502 ,Zugriff 1.6.2021 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (1.6.2021): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html , Zugriff 1.6.2021 ● IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 13.3.2021): Serbien – Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2019, https://milo.bamf.de/ milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21859810&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Rückkehr Letzte Änderung: 30.07.2021 Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein ’Build Your Future’-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich – dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 13.3.2021). Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, enthält eine Regelung, die Personen ohne Personalausweis die Anmeldung erleichtert. Es sind Einzelfälle bekannt, in denen Rückkehrern trotzdem die Anmeldung verweigert wurde (u. a. Bewohnern informeller Siedlungen, aus Kosovo stammende Rückkehrer). Serbische Behörden stellen kosovarischen Staatsangehörigen weiterhin serbische Reisedokumente aus, die dann für Rückführungen nach Serbien genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte bei Rückführungen darauf geachtet werden, dass kosovarische Staatsangehörige mit kosovarischen Reisedokumenten ins Kosovo rückgeführt werden. Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern enthält eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats (http://www.kirs.gov.rs/wb-page.php?kat_id=222) (AA 19.11.2020). Ein- und auch Durchreisebestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen. Die Ausbreitung von COVID-19 kann weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen (AA 1.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (1.6.2021): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www. auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 1.6.2021 ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 13.3.2021): Serbien – Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2019, https://milo.bamf.de/milop/ livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21859810& vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 Beweis wurde erhoben (im vorliegenden Verfahren) durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur Zahl XXXX beinhaltend auch das über den Beschwerdeführer verhängte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.01.2021 zur Zahl XXXX , durch schriftliches Parteiengehör der belangten Behörde mit Datum 20.07.2021, durch Befragung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2022 im Zuge derer auch die Zeugen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX unter Wahrheitspflicht vernommen wurden, weiters durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Serbien und Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug. Beweis wurde erhoben (im vorliegenden Verfahren) durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur Zahl römisch 40 beinhaltend auch das über den Beschwerdeführer verhängte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.01.2021 zur Zahl römisch 40 , durch schriftliches Parteiengehör der belangten Behörde mit Datum 20.07.2021, durch Befragung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2022 im Zuge derer auch die Zeugen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 unter Wahrheitspflicht vernommen wurden, weiters durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Serbien und Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug.
  3. Beweiswürdigung: Die Länderfeststellungen sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, die zahlreiche staatliche und nichtstaatliche seriösen Quellen ausgewertet und wissenschaftlich bearbeitet hat. Der Beschwerdeführervertreter hat im Zuge des Parteiengehörs dazu keine Stellungnahme abgegeben, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen aktuellen Länderfeststellungen ausgeht. Die Feststellungen zum Aufenthalt, zur Staatsbürgerschaft und Aufenthaltstiteln des Beschwerdeführers sind dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde entnommen, der berufliche und private Werdegang seinen eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen in Verbindung mit den Aussagen der in der Beschwerdeverhandlung befragten Zeugen. Besonders hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer kinderlos ist und auch weder in einer Ehe noch in einer Lebensgemeinschaft lebt. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich, hat jedoch enge Kontakte, insbesondere zu seinen Geschwistern und auch anderen Verwandten und Freunden, die bereit sind, dem Beschwerdeführer (nach der Haftentlassung) zu unterstützen. Mit Ausnahme seines Bruders und seiner Schwester haben jedoch die anderen Verwandten und Freunde den Beschwerdeführer in der Haft nicht besucht. Der Beschwerdeführer hat über Nachfrage durch den Vorsitzenden Richter selbst angegeben, dass seine Mutter nicht nur in Serbien lebt und er gelegentlich mit ihr Kontakt hat, sondern auch alleine in einem eigenen Haus lebt, sodass die Behauptung des Beschwerdeführers über keine Wohnmöglichkeit in Serbien zu verfügen, nicht glaubwürdig erscheint. Weiters hat seine Schwester angegeben, dass die Mutter des Beschwerdeführers krank ist. Die Feststellungen zur Straffälligkeit sind dem eingeholten Strafregisterauszug und dem erwähnten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung über Vorhalt des Urteils angegeben, dass ihn sein Mittäter XXXX angestiftet hat (was dieser in seinem eigenen Verfahren auch zugestanden hat). Der Beschwerdeführer wurde von seinen Verwandten und Freunden einhellig als „ruhiger Typ“ beschrieben, eine Aggressivität ist auch in der Verhandlung nicht aufgefallen.Die Feststellungen zur Straffälligkeit sind dem eingeholten Strafregisterauszug und dem erwähnten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung über Vorhalt des Urteils angegeben, dass ihn sein Mittäter römisch 40 angestiftet hat (was dieser in seinem eigenen Verfahren auch zugestanden hat). Der Beschwerdeführer wurde von seinen Verwandten und Freunden einhellig als „ruhiger Typ“ beschrieben, eine Aggressivität ist auch in der Verhandlung nicht aufgefallen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu den Spruchteilen I. und II. des angefochtenen Bescheides: Zu den Spruchteilen römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 52 Abs. 5 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu entlassen, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu entlassen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. § 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautete: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
  5. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
  6. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen

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