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{'item': 'W161 2249497-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2022 GeschäftszahlW161 2249497-1 SpruchW161 2249497-1/4E, W161 2249497-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 09.02.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Die EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 06.01.2020 (Kategorie 2) und am 08.01.2020 (Kategorie 1) in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde.
  2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.02.2021 gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern würden. In Österreich lebe ein Bruder, ein weiterer Bruder sei in England. Ihren Herkunftsstaat habe sie vor ca. 15 Monaten verlassen und sei zunächst über den Iran in die Türkei (Aufenthalt zwei Monate) gereist. Danach habe sie sich ein Jahr in Griechenland aufgehalten. Seit 02.02.2021 sei sie in Österreich. In Griechenland sei sie anerkannter Flüchtling und habe einen Konventionsreisepass. Griechenland sei sehr schlecht, die Versorgung sei sehr schlecht gewesen. Sie habe in einem überfüllten Lager gelebt und beschlossen, nach Österreich zu kommen. Sie wolle nicht zurück nach Griechenland, sie wolle hier bei ihrem Bruder in Österreich leben. Sie sei in Österreich legal mit dem griechischen Konventionsreisepass eingereist. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin die Bedrohung durch die Taliban an. Im Protokoll ist noch festgehalten, dass die Antragstellerin angebe, den griechischen Konventionsreisepass nach der Einreise nach Österreich vernichtet zu haben.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 15.02.2021 ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin-III-VO an Griechenland.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 15.02.2021 ein Informationsersuchen gemäß Artikel 34, Dublin-III-VO an Griechenland. Weitere Anfragen an Griechenland wurden am 07.04.2021 sowie am 28.04.2021 gerichtet. Mit Schreiben vom 18.05.2021 teilten die griechischen Behörden mit, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland am 08.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. Am 28.01.2020 sei ihr der Asylstatus zuerkannt worden. Auch habe sie eine Aufenthaltsbewilligung, gültig vom 10.03.2021 bis 09.03.2023 sowie ein Reisedokument, gültig vom 26.11.2020 bis 25.11.2025 erhalten.
  5. Am 09.06.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA statt, bei der sie zunächst angab, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben. Ihre Angaben bei der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. In Österreich habe sie einen Bruder, der schon seit sechs Jahren hier lebe. Sie glaube, er sei ein anerkannter Flüchtling. Ein weiterer Bruder sei in England. Befragt nach ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, im Moment gehe es ihr gut. Sie habe hohen Blutdruck und psychische Störungen, sie habe Depressionen. Sie sei seit einem Jahr krank und in Behandlung. Vor ca. zwei Monaten habe sie Corona gehabt, jetzt gehe es ihr gut. Sie habe Befunde, die sie vorlegen möchte. Sie habe die gesundheitlichen Probleme schon länger und sei deswegen auch schon in Afghanistan in Behandlung gewesen. Sie habe seit vier bis fünf Jahren Problemen mit Bluthochdruck, die Depressionen habe sie, seitdem sie in Griechenland gewesen wäre. Wenn sie gefragt werde, ob sie in Griechenland bezüglich ihrer Depressionen behandelt worden wäre, gebe sie an, in Griechenland habe es nicht die Möglichkeit gegeben, oft zum Arzt zu gehen. Sie sei einmal zum Arzt gegangen und habe Medikamente erhalten. Es sei ihr gesagt worden, dass sie die Medikamente einmal im Monat erhalte, ohne zum Arzt zu müssen. Sie habe sich diese dann jeden Monat geholt. Es seien Medikamente gegen den hohen Blutdruck gewesen. Bezüglich der Depression sei es in Griechenland nicht möglich, sich behandeln zu lassen. Mit ihrem Bruder habe sie eine gute Beziehung, er besuche sie, sie besuche ihn und würden sie auch miteinander telefonieren. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Bruder bestehe nicht. Sie lebe mit ihm auch nicht in einer Familiengemeinschaft. Es sei richtig, dass sie in Griechenland anerkannter Flüchtling sei. Sie habe keine Unterstützung von den griechischen Asylbehörden bekommen. Wie solle sie als Frau in Griechenland leben, wo solle sie auf der Straße leben. Das Papier, wonach sie asylberechtigt sei, gebe ihr keine Unterkunft und versorge sie nicht. Sie sei eine alleinstehende Frau und brauche Unterstützung. Sie sei ca. 16 Monate in Griechenland aufhältig gewesen und zwar im Lager in XXXX . Sie sei dort die ganze Zeit untergebracht gewesen. Sie habe ja nichts Anderes bekommen und im Lager bleiben müssen. Deshalb habe sie sich auch entschlossen, nach Österreich zu reisen, um ein besseres Leben zu haben. Sie möchte auf keinen Fall zurück nach Griechenland. Sie wisse, dass sie in Griechenland keine Chance habe, sie werde dort sterben, es sei besser hier zu sterben. Befragt, ob sie in Griechenland auch versorgt worden wäre, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in einem selbst gebastelten Zelt gelebt, ihr Handy sei gestohlen worden und habe sie Angst gehabt, dort zu leben. Sie habe sich selbst um ihre Versorgung kümmern müssen und mit den anderen afghanischen Familien die Reste gegessen. Befragt nach sie konkret betreffenden Vorfällen in Griechenland gab die Beschwerdeführerin an, es habe einen Vorfall gegeben, um vier Uhr früh habe ein Mann sie auf dem Weg zur Toilette von hinten angegriffen. Sie habe angefangen zu schreien. Andere Flüchtlinge seien aufgewacht und hätten ihr geholfen. Der Mann sei geflohen. Sie habe den Vorfall nicht bei der Polizei gemeldet. So etwas gebe es nicht in XXXX . Es gebe keine Polizei. Dort würden Menschen getötet und keiner würde sich um sie kümmern. Griechenland sei ein sehr schlechtes Land, es gebe keine Sicherheit. Man werde von keinen Organisationen unterstützt bzw. sei es für sie als Frau nicht möglich, in Griechenland zu leben.
  6. Am 09.06.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA statt, bei der sie zunächst angab, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben. Ihre Angaben bei der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. In Österreich habe sie einen Bruder, der schon seit sechs Jahren hier lebe. Sie glaube, er sei ein anerkannter Flüchtling. Ein weiterer Bruder sei in England. Befragt nach ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, im Moment gehe es ihr gut. Sie habe hohen Blutdruck und psychische Störungen, sie habe Depressionen. Sie sei seit einem Jahr krank und in Behandlung. Vor ca. zwei Monaten habe sie Corona gehabt, jetzt gehe es ihr gut. Sie habe Befunde, die sie vorlegen möchte. Sie habe die gesundheitlichen Probleme schon länger und sei deswegen auch schon in Afghanistan in Behandlung gewesen. Sie habe seit vier bis fünf Jahren Problemen mit Bluthochdruck, die Depressionen habe sie, seitdem sie in Griechenland gewesen wäre. Wenn sie gefragt werde, ob sie in Griechenland bezüglich ihrer Depressionen behandelt worden wäre, gebe sie an, in Griechenland habe es nicht die Möglichkeit gegeben, oft zum Arzt zu gehen. Sie sei einmal zum Arzt gegangen und habe Medikamente erhalten. Es sei ihr gesagt worden, dass sie die Medikamente einmal im Monat erhalte, ohne zum Arzt zu müssen. Sie habe sich diese dann jeden Monat geholt. Es seien Medikamente gegen den hohen Blutdruck gewesen. Bezüglich der Depression sei es in Griechenland nicht möglich, sich behandeln zu lassen. Mit ihrem Bruder habe sie eine gute Beziehung, er besuche sie, sie besuche ihn und würden sie auch miteinander telefonieren. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Bruder bestehe nicht. Sie lebe mit ihm auch nicht in einer Familiengemeinschaft. Es sei richtig, dass sie in Griechenland anerkannter Flüchtling sei. Sie habe keine Unterstützung von den griechischen Asylbehörden bekommen. Wie solle sie als Frau in Griechenland leben, wo solle sie auf der Straße leben. Das Papier, wonach sie asylberechtigt sei, gebe ihr keine Unterkunft und versorge sie nicht. Sie sei eine alleinstehende Frau und brauche Unterstützung. Sie sei ca. 16 Monate in Griechenland aufhältig gewesen und zwar im Lager in römisch 40 . Sie sei dort die ganze Zeit untergebracht gewesen. Sie habe ja nichts Anderes bekommen und im Lager bleiben müssen. Deshalb habe sie sich auch entschlossen, nach Österreich zu reisen, um ein besseres Leben zu haben. Sie möchte auf keinen Fall zurück nach Griechenland. Sie wisse, dass sie in Griechenland keine Chance habe, sie werde dort sterben, es sei besser hier zu sterben. Befragt, ob sie in Griechenland auch versorgt worden wäre, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in einem selbst gebastelten Zelt gelebt, ihr Handy sei gestohlen worden und habe sie Angst gehabt, dort zu leben. Sie habe sich selbst um ihre Versorgung kümmern müssen und mit den anderen afghanischen Familien die Reste gegessen. Befragt nach sie konkret betreffenden Vorfällen in Griechenland gab die Beschwerdeführerin an, es habe einen Vorfall gegeben, um vier Uhr früh habe ein Mann sie auf dem Weg zur Toilette von hinten angegriffen. Sie habe angefangen zu schreien. Andere Flüchtlinge seien aufgewacht und hätten ihr geholfen. Der Mann sei geflohen. Sie habe den Vorfall nicht bei der Polizei gemeldet. So etwas gebe es nicht in römisch 40 . Es gebe keine Polizei. Dort würden Menschen getötet und keiner würde sich um sie kümmern. Griechenland sei ein sehr schlechtes Land, es gebe keine Sicherheit. Man werde von keinen Organisationen unterstützt bzw. sei es für sie als Frau nicht möglich, in Griechenland zu leben.
  7. Am 09.09.2021 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA statt, in dem sie zunächst ausführte, sie habe am 24.09.2021 einen Termin bei einem Arzt in XXXX , dieser sei ein Psychotherapeut. Aktuell sei sie wegen Blutdruck und psychischer Probleme in Behandlung, aber sie habe auch mit Magen und Leber Probleme. Sie nehme derzeit Medikamente zur Beruhigung, gegen hohen Blutdruck sowie gegen Inkontinenz. In Österreich lebe ihr Bruder sowie ihre Schwägerin. Diese hätten eine befristete Aufenthaltsbewilligung. Befragt nach einer Abhängigkeit zur Familie des Bruders gab die Beschwerdeführerin an, es gehe nicht um finanzielle, sondern um seelische Unterstützung. Wenn sie krank sei, würden diese nach ihr fragen. Finanzielle Unterstützung gebe es nicht. Sie lebe alleine in ihrer Unterkunft. Sie sei etwas mehr als ein Jahr in Griechenland aufhältig gewesen. Bis zur Asylgewährung habe sie Unterstützung bekommen, nach der Asylgewährung habe sie keine Unterstützung mehr erhalten, man habe gesagt, sie solle Unterkunft und Arbeit suchen. Nachdem sie gesehen hätte, dass in der Türkei Leute mit Unterlagen abgeschoben worden wären, habe sie ihre Unterlagen zu ihrem Asylverfahren zerrissen. Dabei habe es sich um den griechischen Konventionspass und einen Personalausweis aus Griechenland gehandelt. Sie sei von Griechenland weggegangen, weil sie dort nicht habe leben wollen. Vor der Ausreise aus Griechenland habe sie in XXXX gelebt. Befragt, ob sie dort versorgt worden wäre, gab die Beschwerdeführerin an, die Flüchtlinge, die dort Essen bekommen hätten, hätten ihr etwas gegeben, sie selbst habe nichts bekommen. Sie habe im Jänner 2020 in Griechenland Asyl erhalten, ab Februar 2020 habe sie bis zum Verlassen des Landes nichts mehr erhalten. Sie habe Griechenland verlassen, weil XXXX nicht sicher gewesen wäre, sie nichts zum Essen, nichts zum Anziehen und auch keine Unterkunft gehabt hätte. In Griechenland gebe es kein Leben. Als Frau fühle sich unsicher ohne Zuhause und ohne Geld. In XXXX gebe es keine NGOs. Sie sei auch sonst nirgends hingegangen. Sie habe die Sprache nicht gekonnt. Soweit sie gehört hätte, hätten andere Afghanen es auch nicht geschafft, in großen Städten in Griechenland Arbeit zu finden. Als alleinstehende Frau sei man in Griechenland ausgeschlossen. Nachdem sie krank sei (psychisch krank und Bluthochdruck) brauche sie jemand. Das habe sie in Griechenland nicht. Befragt, ob sie in Griechenland Medikamente erhalten hätte, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe einmal versucht, als sie aus der Nase geblutet hätte, zum Arzt zu gelangen, es seien dort immer lange Schlangen gestanden. Obwohl sie Blutdruck 230 gehabt hätte und aus der Nase geblutet hätte, hätte man ihr gesagt, sie müsse woanders hingehen und privat zahlen, weil sie anerkannter Flüchtling sei. Ein anderer Arzt habe Mitleid gehabt und ihr mitgeteilt, dass sie wegen des hohen Blutdruckes kommen könne. Er habe ihr die Tabletten aus eigener Tasche gegeben. Sie sei im Lager einmal von einem Betrunkenen belästigt und von hinten attackiert worden. Er habe etwas tun wollen, sie habe aber rufen können und die Leute, die aus den Zelten gekommen wären, hätten ihr geholfen. Es habe regelmäßig Diebstähle gegeben, auch ihr Handy sei aus dem Zelt gestohlen worden.
  8. Am 09.09.2021 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA statt, in dem sie zunächst ausführte, sie habe am 24.09.2021 einen Termin bei einem Arzt in römisch 40 , dieser sei ein Psychotherapeut. Aktuell sei sie wegen Blutdruck und psychischer Probleme in Behandlung, aber sie habe auch mit Magen und Leber Probleme. Sie nehme derzeit Medikamente zur Beruhigung, gegen hohen Blutdruck sowie gegen Inkontinenz. In Österreich lebe ihr Bruder sowie ihre Schwägerin. Diese hätten eine befristete Aufenthaltsbewilligung. Befragt nach einer Abhängigkeit zur Familie des Bruders gab die Beschwerdeführerin an, es gehe nicht um finanzielle, sondern um seelische Unterstützung. Wenn sie krank sei, würden diese nach ihr fragen. Finanzielle Unterstützung gebe es nicht. Sie lebe alleine in ihrer Unterkunft. Sie sei etwas mehr als ein Jahr in Griechenland aufhältig gewesen. Bis zur Asylgewährung habe sie Unterstützung bekommen, nach der Asylgewährung habe sie keine Unterstützung mehr erhalten, man habe gesagt, sie solle Unterkunft und Arbeit suchen. Nachdem sie gesehen hätte, dass in der Türkei Leute mit Unterlagen abgeschoben worden wären, habe sie ihre Unterlagen zu ihrem Asylverfahren zerrissen. Dabei habe es sich um den griechischen Konventionspass und einen Personalausweis aus Griechenland gehandelt. Sie sei von Griechenland weggegangen, weil sie dort nicht habe leben wollen. Vor der Ausreise aus Griechenland habe sie in römisch 40 gelebt. Befragt, ob sie dort versorgt worden wäre, gab die Beschwerdeführerin an, die Flüchtlinge, die dort Essen bekommen hätten, hätten ihr etwas gegeben, sie selbst habe nichts bekommen. Sie habe im Jänner 2020 in Griechenland Asyl erhalten, ab Februar 2020 habe sie bis zum Verlassen des Landes nichts mehr erhalten. Sie habe Griechenland verlassen, weil römisch 40 nicht sicher gewesen wäre, sie nichts zum Essen, nichts zum Anziehen und auch keine Unterkunft gehabt hätte. In Griechenland gebe es kein Leben. Als Frau fühle sich unsicher ohne Zuhause und ohne Geld. In römisch 40 gebe es keine NGOs. Sie sei auch sonst nirgends hingegangen. Sie habe die Sprache nicht gekonnt. Soweit sie gehört hätte, hätten andere Afghanen es auch nicht geschafft, in großen Städten in Griechenland Arbeit zu finden. Als alleinstehende Frau sei man in Griechenland ausgeschlossen. Nachdem sie krank sei (psychisch krank und Bluthochdruck) brauche sie jemand. Das habe sie in Griechenland nicht. Befragt, ob sie in Griechenland Medikamente erhalten hätte, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe einmal versucht, als sie aus der Nase geblutet hätte, zum Arzt zu gelangen, es seien dort immer lange Schlangen gestanden. Obwohl sie Blutdruck 230 gehabt hätte und aus der Nase geblutet hätte, hätte man ihr gesagt, sie müsse woanders hingehen und privat zahlen, weil sie anerkannter Flüchtling sei. Ein anderer Arzt habe Mitleid gehabt und ihr mitgeteilt, dass sie wegen des hohen Blutdruckes kommen könne. Er habe ihr die Tabletten aus eigener Tasche gegeben. Sie sei im Lager einmal von einem Betrunkenen belästigt und von hinten attackiert worden. Er habe etwas tun wollen, sie habe aber rufen können und die Leute, die aus den Zelten gekommen wären, hätten ihr geholfen. Es habe regelmäßig Diebstähle gegeben, auch ihr Handy sei aus dem Zelt gestohlen worden.
  9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2021 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich diese nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, sowie in Spruchpunkt III. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
  10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2021 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich diese nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, sowie in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland anerkannter Flüchtling sei und kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass sie dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes leide. Die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, in XXXX bis zu ihrer Ausreise untergebracht gewesen zu sein. Bezüglich der Angaben der Antragstellerin, wonach sie nach erteilter Anerkennung als Asylberechtigte bezüglich Nahrung und Kleidung mangelhaft versorgt worden wäre, habe diese es offensichtlich bezüglich etwaiger Hilfen unterlassen, sich dahingehend zu informieren. Für ihre weitere Versorgung in Griechenland stünden jedenfalls Mittel in Form mehrerer Hilfsprogramme bereit. Aus ihren Angaben im Verfahren seien somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht bzw. glaubwürdig vorgebracht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Beschwerdeführerin habe einen Bruder in Österreich, der hier auch asylberechtigt sei, lebe aber mit diesem nicht in einem gemeinsamen Haushalt und bestünden zu diesem auch keine Abhängigkeiten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland anerkannter Flüchtling sei und kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass sie dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes leide. Die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, in römisch 40 bis zu ihrer Ausreise untergebracht gewesen zu sein. Bezüglich der Angaben der Antragstellerin, wonach sie nach erteilter Anerkennung als Asylberechtigte bezüglich Nahrung und Kleidung mangelhaft versorgt worden wäre, habe diese es offensichtlich bezüglich etwaiger Hilfen unterlassen, sich dahingehend zu informieren. Für ihre weitere Versorgung in Griechenland stünden jedenfalls Mittel in Form mehrerer Hilfsprogramme bereit. Aus ihren Angaben im Verfahren seien somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht bzw. glaubwürdig vorgebracht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Beschwerdeführerin habe einen Bruder in Österreich, der hier auch asylberechtigt sei, lebe aber mit diesem nicht in einem gemeinsamen Haushalt und bestünden zu diesem auch keine Abhängigkeiten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.
  11. Mit Schriftsatz vom 14.12.2021 wurde gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei eine alleinstehende Frau und leide an Bluthochdruck, Depressionen sowie Problemen mit Magen und Leber. Im Fall einer Außerlandesbringung nach Griechenland wäre diese bei einer Rückkehr nach Griechenland als Person mit internationalem Schutz von unzulänglichen Lebensumständen betroffen, welche gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMRK verstoßen. Die Beschwerdeführerin sei als alleinstehende Frau mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine besonders vulnerable Person und wäre in einem noch verheerenderen Ausmaß von diesen unzulänglichen Lebensumständen betroffen. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland seien unvollständig bzw. habe die Behörde die herangezogenen Berichte unrichtig und selektiv ausgewertet. In der Beschwerde wurde ausführlich aus einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts vom 19.08.2020 und der aktuellen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2021 (E 599/2021-12) zitiert. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wären im konkreten Fall Ermittlungen zum individuellen Fall und eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin in Griechenland eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen.
  12. Mit Schriftsatz vom 14.12.2021 wurde gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei eine alleinstehende Frau und leide an Bluthochdruck, Depressionen sowie Problemen mit Magen und Leber. Im Fall einer Außerlandesbringung nach Griechenland wäre diese bei einer Rückkehr nach Griechenland als Person mit internationalem Schutz von unzulänglichen Lebensumständen betroffen, welche gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Artikel 3, EMRK verstoßen. Die Beschwerdeführerin sei als alleinstehende Frau mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine besonders vulnerable Person und wäre in einem noch verheerenderen Ausmaß von diesen unzulänglichen Lebensumständen betroffen. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland seien unvollständig bzw. habe die Behörde die herangezogenen Berichte unrichtig und selektiv ausgewertet. In der Beschwerde wurde ausführlich aus einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts vom 19.08.2020 und der aktuellen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2021 (E 599/2021-12) zitiert. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wären im konkreten Fall Ermittlungen zum individuellen Fall und eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin in Griechenland eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen.
  13. Mit Beschluss vom 20.12.2021 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  14. Mit Beschluss vom 20.12.2021 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland am 28.01.2020 der Status eine Asylberechtigten zuerkannt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf keine Feststellungen zur Möglichkeit der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Griechenland die Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Residence Permit Card) zu beantragen und inwiefern ihre unmittelbare Versorgung während einer allfälligen Wartezeit gesichert wäre. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA an, sich etwa ein Jahr in Griechenland im Lager in XXXX aufgehalten zu haben. Sie habe in einem selbstgebastelten Zelt gelebt. Bis zur Asylgewährung habe sie Unterstützung bekommen, danach habe sie keinerlei Unterstützung mehr erhalten. Als alleinstehende Frau sei es für sie in Griechenland sehr schwierig gewesen und nicht möglich, dort zu leben, es gebe keine Sicherheit, auch keine Unterstützung von Organisationen. Nach der Asylgewährung habe sie nichts zu essen, nichts zum Anziehen und auch keine Unterkunft gehabt. Gleichzeitig brachte sie vor, in Griechenland auch tätlich angegriffen und bestohlen worden zu sein. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA an, sich etwa ein Jahr in Griechenland im Lager in römisch 40 aufgehalten zu haben. Sie habe in einem selbstgebastelten Zelt gelebt. Bis zur Asylgewährung habe sie Unterstützung bekommen, danach habe sie keinerlei Unterstützung mehr erhalten. Als alleinstehende Frau sei es für sie in Griechenland sehr schwierig gewesen und nicht möglich, dort zu leben, es gebe keine Sicherheit, auch keine Unterstützung von Organisationen. Nach der Asylgewährung habe sie nichts zu essen, nichts zum Anziehen und auch keine Unterkunft gehabt. Gleichzeitig brachte sie vor, in Griechenland auch tätlich angegriffen und bestohlen worden zu sein. Ergänzende Ermittlungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere ob dieses als glaubhaft erachtet wird, liegen nicht vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auch keinerlei Feststellungen darüber, ob die immerhin bereits 59-jährige Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätte und ob in Griechenland Integrationsmaßnahmen angeboten werden, sondern sprach nur allgemein aus, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben haben, dass diese konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auch keinerlei Feststellungen darüber, ob die immerhin bereits 59-jährige Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätte und ob in Griechenland Integrationsmaßnahmen angeboten werden, sondern sprach nur allgemein aus, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben haben, dass diese konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zu den Asylantragstellungen der Beschwerdeführerin in Österreich und Griechenland sowie deren Asylstatus in Griechenland ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Ihr Schutzstatus ergibt sich insbesondere aus dem Antwortschreiben der griechischen Dublinbehörde vom 18.05.
  17. Die Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin stützen sich auf ihre Einvernahmeprotokolle und die erhobene Beschwerde, die festgestellten Ausführungen der belangten Behörde auf den angefochtenen Bescheid.
  18. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgabe der Beschwerde Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen ein im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschweren im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen ein im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschweren im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Der Beschwerdeführerin wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status einer Asylberechtigten zuerkannt, sodass ihr gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG grundsätzlich zurückzuweisen ist, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihr – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 oder 8 EMRK droht. Der Beschwerdeführerin wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status einer Asylberechtigten zuerkannt, sodass ihr gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG grundsätzlich zurückzuweisen ist, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihr – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, oder 8 EMRK droht. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). In seiner jüngsten Entscheidung (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12) verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedarf, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und wieweit für Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt ist. In seiner jüngsten Entscheidung (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12) verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedarf, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und wieweit für Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt ist. In ebengenannter Entscheidung, in der es um eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde Frau ohne Betreuungspflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügte, ging, führte der Verfassungsgerichtshof folgendermaßen aus: „Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 L 337, 9, grundsätzlich „nur“ ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden (vgl. dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“„Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Artikel 20, ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt 2011 L 337, 9, grundsätzlich „nur“ ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden vergleiche dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“ Auch wenn sich dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf Länderinformationen der Staatendokumentation mit Stand vom 04.10.2019 und letzter Kurzinformation vom 19.03.2020 bezieht, ergeben sich aus der nunmehr aktualisierten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformation der Staatendokumentation betreffend Griechenland aus dem COI-CMS (Version 2) ähnliche Schwierigkeiten für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Integrationsprogrammen. So wird etwa erwähnt: ● Eine Residence Permit Card (RPC) ist Voraussetzung für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer, für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten - oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (VB 19.3.2021).Der Erhalt einer RPC dauert jedoch in der Praxis Monate und die Behördengänge sind für Personen ohne Sprachkenntnisse und Unterstützung äußerst schwierig zu bewerkstelligen. ● Phase zwischen positivem Bescheid und dem tatsächlichen Erhalt der RPC-Card: Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021). Phase zwischen positivem Bescheid und dem tatsächlichen Erhalt der RPC-Card: Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). ● In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vgl. VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021). In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vergleiche VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). ● Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung für diesen Personenkreis. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe,…) stellen kostenlos – aber bei weitem nicht in ausreichendem Maße, um alle Bedürftigen zu versorgen - Essen zur Verfügung. Die Bereitstellung von zB Hygiene- und Toilettenartikel gestaltet sich sehr schwierig; hierfür gibt es nur sehr wenige Anlaufstellen. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Jede einzelne dieser Voraussetzungen ist schwierig zu erfüllen und mit mit großem Zeitaufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 12.4.2021). ● Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige, in der Praxis schmälert aber der Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem diesen Zugang, was aber in gleichem Maße auch für griechische Staatsbürger gilt. Bei Flüchtlingen kommen jedoch auch Verständigungsschwierigkeiten und Probleme beim Erlangen der Sozialversicherungsnummer (AMKA) hinzu (AIDA 6.2020). Die AMKA kann bei der Gesundheitsbehörde (EKKA) elektronisch beantragt werden, man braucht dazu aber eine RPC und ein Jobangebot einer Firma. Ohne Jobangebot können Flüchtlinge eine PAAYPA (vorläufige AMKA für Fremde) beantragen. Mit AMKA ist voller Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, usw. möglich, mit PAAYPA hingegen nur beschränkt. Manche Einrichtungen akzeptieren eine PAAYPA nicht. Jene Personen wären dann auf Privatärzte oder NGOs angewiesen (VB 1.3.2021). Zudem gibt es in Athen einige „Sozial-Apotheken“ wo billige oder sogar kostenlose Medikamente und medizinische Artikel erhältlich sind – diese unterstützen auch einkommenslose Griechen (VB 12.4.2021). ● Anerkannte Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter den gleichen Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis. Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird (UNHCR o.D.). Voraussetzungen ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: (…) Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (AMKA). Tatsächlich aber behindern die hohe Arbeitslosigkeit, fehlende Sprachkenntnisse und bürokratische Hindernisse diesen Zugang, außer im informellen Sektor. Die meisten Schutzberechtigten sind daher auf Unterstützung angewiesen. Zugang zu Sozialhilfe ist gegeben, bürokratische Hürden stellen aber ein Problem dar (AIDA 6.2020). Wie sich aus diesen Länderinformationen ableiten lässt, sind Schutzberechtigte in Griechenland zwar rechtlich griechischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt, sie können jedoch faktisch auf besondere Schwierigkeiten stoßen, die auf ihre herausfordernde Situation als Fremde ohne oder mit geringen Kenntnissen der Landessprache und der administrativen Vorgänge in einem Staat, dessen wirtschaftliche Lage allgemein bekannt angespannt ist, zurückzuführen sein können. Wie bereits erwähnt, werden laut den vorliegenden Länderinformationen im angefochtenen Bescheid Schutzberechtigten in Griechenland im Rahmen des Programms HELIOS Unterstützungsmaßnahmen gewährt. Es sei das einzige in Griechenland existierende Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte und biete neben Integrationskursen sowie einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsintegration auch Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum. Mangels näherer Ermittlungen des BFA bleibt jedoch im vorliegenden Fall unklar, ob der Beschwerdeführer an diesem Integrationsprogramm bereits teilgenommen hat bzw. im Falle einer Rückkehr tatsächlich Zugang dazu hätte. Insbesondere geht aus den Länderinformationen im angefochtenen Bescheid hervor, dass das Programm eine „Laufzeit bis Juni 2021“ habe. Auf der öffentlich zugänglichen Website von UNHCR Griechenland wird demgegenüber eine Laufzeit bis September 2021 erwähnt (siehe Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection (HELIOS) | IOM Greece, abgerufen am: 04.01.2022). In dieser Hinsicht erweisen sich die Länderinformationen als nicht hinreichend aktuell und insofern mangelhaft, als offenbleibt, ob dieses Integrationsprogramm Schutzberechtigten nach wie vor offensteht und Unterstützung anbietet, oder ob es durch andere Programme, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte bieten, ersetzt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht ausreichend auf die Situation der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Griechenland eingegangen. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass sie ohne Aufenthaltsberechtigungskarte (Residence Permit Card) unter anderem keinen Zugang zu finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer hat und der Erhalt einer solchen in der Praxis Monate dauert und für Personen ohne Sprachkenntnisse und Unterstützung äußerst schwer zu bewerkstelligen ist. Als Schutzberechtigte hat die Beschwerdeführerin zudem keinen Zugang zu einer Unterkunft in Flüchtlingscamps mehr und die wenigen Unterkünfte für Obdachlose sind regelmäßig überfüllt. Abseits der drohenden Obdachlosigkeit hat keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Zugang zu Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen stattgefunden. Darüber hinaus hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Feststellungen zu Integrationsmaßnahmen getroffen, die Schutzberechtigten in Griechenland zur Verfügung stehen. Das BFA hätte die Rückkehrsituation im vorliegenden Fall näher prüfen müssen und hätte sich nicht auf die Feststellung beschränken dürfen, dass der Beschwerdeführerin laut Mitteilung der griechischen Dublin-Behörde am 28.01.2020 der Flüchtlingsstatus zugesprochen worden sei und somit feststehe, dass für sie in Griechenland Verfolgungssicherheit sowie Drittstaatssicherheit vorliege. Die Ausführung seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, dass ihr während ihres Aufenthalts in Griechenland Unterkünfte zur Verfügung gestellt wurden, ist vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht ausreichend, denn diese Unterkünfte sind ihr nach Schutzgewährung nicht mehr zugänglich. Dagegen wurden die Lebensumstände der Beschwerdeführerin nach Zuerkennung des Asylstatus keiner näheren Prüfung unterzogen. Hinsichtlich der Länderinformationen und der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs kommt dieser Frage aber Relevanz im Hinblick darauf zu, ob die Beschwerdeführerin – sollten ihr in erster Zeit nicht von Seiten des griechischen Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen ermöglicht werden – nach einer Rückkehr selbst oder mit Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen oder mithilfe von bereits während seines vormaligen Aufenthalts in Griechenland aufgebauten sozialen Netzwerken in der Lage wäre, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Für die Beurteilung ihrer Rückkehrsituation können neben den bisherigen Lebensumständen in Griechenland unter Berücksichtigung der Dauer des vormaligen Aufenthalts in Griechenland als Schutzberechtigte auch eine etwaige auf dem griechischen Arbeitsmarkt verwertbare Ausbildung oder Arbeitserfahrung sowie Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin von Bedeutung sein, auch vorhandene eigene finanzielle Mittel oder familiäre bzw. soziale Unterstützung könnten in diese Bewertung miteinbezogen werden. Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Fall einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung ihrer gemäß Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bestünde. Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Fall einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung ihrer gemäß Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bestünde. Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599/2021, Rz 21). Darüber hinaus sind weitere Erhebungen im gegenständlichen Fall notwendig, nämlich zu den Fragen, ob die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der anfänglichen Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob sie allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten ihre elementaren Bedürfnisse befriedigen könnte, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC zu erfahren. Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599 aus 2021,, Rz 21). Darüber hinaus sind weitere Erhebungen im gegenständlichen Fall notwendig, nämlich zu den Fragen, ob die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der anfänglichen Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob sie allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten ihre elementaren Bedürfnisse befriedigen könnte, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK oder Artikel 4, GRC zu erfahren. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG vorzugehen war. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG vorzugehen war. Der Verwaltungsgerichtshof geht – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG – davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterblieben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Der Verwaltungsgerichtshof geht – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG – davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterblieben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Angesichts der notwendigen Ermittlungen zur Situation in Griechenland und der umfassenden Befragung des Beschwerdeführers kann das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel nicht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, das im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu zuletzt auch die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und ergeben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg cit indiziert, das im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu zuletzt auch die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und ergeben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W161.2249497.1.00

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