RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2022 GeschäftszahlW178 2237230-1 Spruch, W178 2237230-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die ÖGK hat mit Bescheid vom 22.09.2020 festgestellt, dass der Beschwerdeführer (Bf) als Geschäftsführer der Elektrotechnik XXXX GmbH für die Zeiträume von Mai 2017 bis November 2017 den Betrag von € 20.884,45 zuzüglich Verzugszinsen schulde. In der Begründung wird angeführt, dass die Beiträge, die zu entrichten gewesen wären, uneinbringlich seien. Der Bf als Geschäftsführer hafte nach § 67 Abs 10 ASVG.
- Die ÖGK hat mit Bescheid vom 22.09.2020 festgestellt, dass der Beschwerdeführer (Bf) als Geschäftsführer der Elektrotechnik römisch 40 GmbH für die Zeiträume von Mai 2017 bis November 2017 den Betrag von € 20.884,45 zuzüglich Verzugszinsen schulde. In der Begründung wird angeführt, dass die Beiträge, die zu entrichten gewesen wären, uneinbringlich seien. Der Bf als Geschäftsführer hafte nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG.
- Dagegen wurde Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Insolvenzverwalter eine Zahlung an die WGKK (nunmehr ÖGK) von über 19.000, -- € (€ 11.000 von der Gesellschaft und 8.000 von dritter Seite) bestritten habe. Diese Zahlung habe der Bf vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigt. Hinsichtlich der Zahlung von € 8.000, -- sei seitens der ÖGK die Anfechtbarkeit bestritten worden, sodass dieser Betrag im gegenständlichen Verfahren angerechnet werden müsse. Hinsichtlich der Zahlung von 11.000, -- € habe die ÖGK die materielle Insolvenz bestritten und einen Vergleichsbetrag von € 6.000, -- in Aussicht gestellt, wovon € 2.000, -- an den Insolvenzverwalter geleistet worden seien. Aus der Masseverteilung ergebe sich, dass der Insolvenzverwalter zu den verschiedenen Beitragskonten in den Bundesländern Zahlungen geleistet habe, wobei unklar sei, für welche Dienstnehmer nach Eröffnung der Insolvenz noch Abgaben zu leisten gewesen seien. Die Beiträge für seine Tätigkeit als angestellter Geschäftsführer habe der Bf selbst gezahlt. Die ÖGK habe mehrere Zahlungen erhalten, die in den bekämpften Bescheid keinen Eingang gefunden hätten. Indem der Bf vor Insolvenzeröffnung die offenen Abgaben in der Höhe von € 19.000, -- beglichen habe, habe er aus seiner Sicht alles getan, um die Schulden zu begleichen und sohin nicht schuldhaft gehandelt. Sofern die ÖGK dann bereits erhaltenen Zahlungen zurückgebe bzw. einen Vergleich mit dem Insolvenzverwalter schließe, sei dies nicht mehr dem Geschäftsführer als Verschulden anzulasten.
- Die ÖGK hat in der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage u.a. angegeben, dass im Spruch des Bescheides irrtümlich der Gesamtbetrag statt des Kapitalbetrags von € 17.544,90 für die Berechnung der Verzugszinsen angeführt sei, diesbezüglich sei der Spruch zu ändern. 4.Dem Bf wurde die Stellungnahme übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme seinerseits gegeben.
- Die ÖGK hat mit Schreiben vom 05.01.2022 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Sie hat dort u.a. mitgeteilt, dass der IEF am 23.03.2020 eine Gesamtzahlung von € 9.420,97 überwiesen habe. In allen Landesstellen, ausgenommen Burgenland, sei diese Zahlung vor der Bescheiderstellung eingelangt und berücksichtigt worden. Für die Landesstelle Burgenland sei am 09.02.2021 ein Betrag von € 191,17 überwiesen worden, es werde ein geänderter Rückstandsausweis übermittelt. Die nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge seien nicht auf Meldeverstöße zurückzuführen. Weiters wurde berichtet, dass der Restbetrag 10/2017 niedriger sei als die Beträge für andere Monate, weil die Zahlung vom 04.10.2019 in der Höhe von € 2.300, -- berücksichtigt worden sei, die der Bf im Zuge des Strafverfahrens beim LG für Strafsachen geleistet habe, was die Einstellung des Verfahrens gegen ihn zur Folge hatte.
- Die ÖGK hat mit Schreiben vom 05.01.2022 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Sie hat dort u.a. mitgeteilt, dass der IEF am 23.03.2020 eine Gesamtzahlung von € 9.420,97 überwiesen habe. In allen Landesstellen, ausgenommen Burgenland, sei diese Zahlung vor der Bescheiderstellung eingelangt und berücksichtigt worden. Für die Landesstelle Burgenland sei am 09.02.2021 ein Betrag von € 191,17 überwiesen worden, es werde ein geänderter Rückstandsausweis übermittelt. Die nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge seien nicht auf Meldeverstöße zurückzuführen. Weiters wurde berichtet, dass der Restbetrag 10 aus 2017, niedriger sei als die Beträge für andere Monate, weil die Zahlung vom 04.10.2019 in der Höhe von € 2.300, -- berücksichtigt worden sei, die der Bf im Zuge des Strafverfahrens beim LG für Strafsachen geleistet habe, was die Einstellung des Verfahrens gegen ihn zur Folge hatte.
- Das BVwG hat zur näheren Erläuterung der IEF-Zahlung von € 191,17 die belangte Behörde um Information ersucht: Es wurde mitgeteilt, dass der Großteil auf Beiträge, die bei der GPLA-Prüfung hervorgekommen sind, entfällt, für den streitgegenständlichen Zeitraum sind für 08/2017 € 12,22 und für 09/2017 € 11,95 (gesamt € 24,17) anzurechnen, vgl. OZ 7.
- Das BVwG hat zur näheren Erläuterung der IEF-Zahlung von € 191,17 die belangte Behörde um Information ersucht: Es wurde mitgeteilt, dass der Großteil auf Beiträge, die bei der GPLA-Prüfung hervorgekommen sind, entfällt, für den streitgegenständlichen Zeitraum sind für 08 aus 2017, € 12,22 und für 09 aus 2017, € 11,95 (gesamt € 24,17) anzurechnen, vergleiche OZ
- Diese Zahlung ist im geänderten Rückstandsausweis vom 04.01.2022 (Beilage zur Stellungnahme vom 05.01.2022) bereits enthalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:Der Bf war hat laut Zentralem Melderegister (ZMR) seinen Nachnamen geändert und heißt seit 01.03.2021 „ XXXX “.
- Feststellungen:, Der Bf war hat laut Zentralem Melderegister (ZMR) seinen Nachnamen geändert und heißt seit 01.03.2021 „ römisch 40 “. Er war Geschäftsführer der Elektrotechnik XXXX GmbH. Mit 14.12.2017 wurde das Konkursverfahren eröffnet, mit 18.03.2020 wurde der Konkurs rechtskräftig aufgehoben. Die Gesellschaft ist seit 2020 gelöscht.Er war Geschäftsführer der Elektrotechnik römisch 40 GmbH. Mit 14.12.2017 wurde das Konkursverfahren eröffnet, mit 18.03.2020 wurde der Konkurs rechtskräftig aufgehoben. Die Gesellschaft ist seit 2020 gelöscht. Lt. den im Akt befindlichen Rückstandsausweisen hatte die Primärschuldnerin mehrere Konten bei der nunmehrigen ÖGK, auf denen folgende Rückstände für den Zeitraum von Mai 2017 bis November 2017 aushaften: Die Aufzählung enthält keine Verzugszinsen, Nebengebühren und Beitragszuschlägen sind angeführt. Rückstandsausweis vom 22.09.2020 zu Konto 57202677: Beiträge: € 11.446,60, Nebengebühren: € 44,--Rückstandsausweis vom 22.09.2020 zu Konto 7069347:Beiträge: € 1.170,17Nebengebühren: € 94,63 Rückstandsausweis vom 22.09.2020 zu Konto 57202677: , Beiträge: € 11.446,60, , Nebengebühren: € 44,--, Rückstandsausweis vom 22.09.2020 zu Konto 7069347:, Beiträge: € 1.170,17, Nebengebühren: € 94,63 Rückstandsausweis vom 22.09.2020 zu Konto 4952893: Beiträge: € 1.400,15Rückstandsausweis vom 22.09.2020 zu Konto 4952893: , Beiträge: € 1.400,15 Rückstandsausweis vom 18.08.2020 zu Konto 4920832:Beiträge: € 891,37Beitragszuschlag:€ 80,--Nebengebühren:92,43Rückstandsausweis vom 18.08.2020 zu Konto 4920832:, Beiträge: € 891,37, Beitragszuschlag:€ 80,--, Nebengebühren:92,43 Rückstandsausweis vom 22.09.2020 zu Konto 81271783:Beiträge: € 20,29Beitragszuschlag: € 40,--Rückstandsausweis vom 22.09.2020 zu Konto 81271783:, Beiträge: € 20,29, Beitragszuschlag: € 40,-- Rückstandsausweis vom 04.01.2022 zu Konto 7582749: Beiträge: 279,66 (€ 303,83 lt. Rückstandsausweis vom 22.09.2020 minus 24,17 IEF-Zahlung): Nebengebühren: € 72,42Rückstandsausweis vom 04.01.2022 zu Konto 7582749: , Beiträge: 279,66 (€ 303,83 lt. Rückstandsausweis vom 22.09.2020 minus 24,17 IEF-Zahlung): , Nebengebühren: € 72,42 Rückstandsausweis vom 22.09.2020 zu Konto 321109578:Beiträge:€ 2.312,49Nebengebühren: € 94,37Rückstandsausweis vom 22.09.2020 zu Konto 321109578:, Beiträge:€ 2.312,49, Nebengebühren: € 94,37 Der IEF hat die Dienstnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge der offenen Lohn- und Gehaltsforderungen ersetzt, diese wurden von der Haftungssumme auch abgezogen, abgesehen der oben erwähnten € 191,17 lt. Stellungnahme vom 05.01.
- Den uneinbringlichen Sozialversicherungsbeiträgen liegen keine Meldeverstöße zugrunde. Ein Strafverfahren nach § 153c StGB zu AZ. 53 HV 32/181, LG Strafsachen) wurde nach Zahlung der Dienstnehmerbeiträge eingestellt. Die in Zusammenhang mit diesem Verfahren geleisteten Summe von € 2.300 wurden von der Haftungssumme abgezogen (vgl. Stellungnahme vom 05.01.2022) Den uneinbringlichen Sozialversicherungsbeiträgen liegen keine Meldeverstöße zugrunde. Ein Strafverfahren nach Paragraph 153 c, StGB zu AZ. 53 HV 32/181, LG Strafsachen) wurde nach Zahlung der Dienstnehmerbeiträge eingestellt. Die in Zusammenhang mit diesem Verfahren geleisteten Summe von € 2.300 wurden von der Haftungssumme abgezogen vergleiche Stellungnahme vom 05.01.2022) Betreffend den Bf ist zu AZ 31 S 225/20 i ein Schuldenregulierungsverfahren beim BG Floridsdorf anhängig.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den Rückstandsausweisen, dem Firmenbuchauszug, dem Auszug aus der Insolvenzdatei und den Stellungnahmen der ÖGK vom 20.11.2022 und vom 05.01.
- Von der Haftungssumme ist ein Teil der nachträglichen IEF- Zahlung vom 09.02.2020 abzuziehen. Der als Beilage zur Stellungnahme vom 05.01.20222 vorgelegte korrigierte Rückstandsausweis vom 04.01.2022 zu Kontonummer 7582749 enthält nunmehr die korrekte Summe von € 279,66 (ebenfalls ohne Nebengebühren und Zinsen), vgl. Aktenvermerk vom 09.02.2022, OZ
- Von der Haftungssumme ist ein Teil der nachträglichen IEF- Zahlung vom 09.02.2020 abzuziehen. Der als Beilage zur Stellungnahme vom 05.01.20222 vorgelegte korrigierte Rückstandsausweis vom 04.01.2022 zu Kontonummer 7582749 enthält nunmehr die korrekte Summe von € 279,66 (ebenfalls ohne Nebengebühren und Zinsen), vergleiche Aktenvermerk vom 09.02.2022, OZ
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.2 Gesetzliche Grundlagen Gemäß § 67 Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. § 58 Abs 5 ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. 3.2 Judikatur Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine gemäß § 67 Abs 10 ASVG relevante Pflichtverletzung kann unter anderem darin bestehen, dass der Haftende die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. (vgl. VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Es ist Sache des als Verantwortlicher herangezogenen Vertreters der juristischen Person, jene Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. (vgl. VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028).Eine gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG relevante Pflichtverletzung kann unter anderem darin bestehen, dass der Haftende die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. vergleiche VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Es ist Sache des als Verantwortlicher herangezogenen Vertreters der juristischen Person, jene Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. vergleiche VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Im gegenständlichen Fall hat der Bf nicht vorgebracht, dass er eine Gleichbehandlung der Gläubiger vorgenommen hat bzw. hat er keine entsprechenden Beweise angeboten. Es ist somit davon auszugehen, dass er eine Pflichtverletzung begangen hat, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt. 3.3 Weitere Voraussetzungen 3.3.1 Die Uneinbringlichkeit der Beiträge ist unbestritten. Die Höhe der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge ist – nach Abzug der vom IEF entrichteten Beiträge von € 24,17 mit € 17520,73 festzustellen. Dazu kommen die vorgeschriebenen Beitragszuschläge, Nebengebühren und die Verzugszinsen. 3.3.2 Die nicht rechtzeitig erfolgte Zahlung der Beiträge bei Fälligkeit ist kausal für die Uneinbringlichkeit. 3.4 Zum Beschwerdevorbringen: 3.4.1 Masseverteilung vom 17.01.2020 Masseforderungen sind nicht Teil der Haftungssumme, sodass das Argument, dass – nach Insolvenzeröffnung - Zahlungen geleistet worden sind und diese abzuziehen seien, ins Leere geht. Soweit den Dienstnehmern Beendigungsansprüche zustehen und dafür Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, fallen diese nicht in die Haftungssumme. 3.4.2 Anfechtungsansprüche Der Bf verweist auf die Zahlung von 8.000, -- €, lt. ÖGK waren es € 8.766,77, vom 28.11.2017: Diese Zahlung wurde lt. Auskunft der belangten Behörde bei der Feststellung der Höhe der ausständigen Beiträge berücksichtigt und auf die älteste Beitragsschuld (06/2017 und 07/ 2017) angerechnet. Der Bf verweist auf die Zahlung von 8.000, -- €, lt. ÖGK waren es € 8.766,77, vom 28.11.2017: Diese Zahlung wurde lt. Auskunft der belangten Behörde bei der Feststellung der Höhe der ausständigen Beiträge berücksichtigt und auf die älteste Beitragsschuld (06 aus 2017, und 07/ 2017) angerechnet. Soweit Zahlungen der Primärschuldnerin wegen Anfechtbarkeit wieder an den Masseverwalter zurückgezahlt wurden (€ 2.000 und € 6.742,73), erhöhen sie die Summe der uneinbringlichen Beiträge, vgl. dazu auch Erk VwGH vom 16.09.2003, 2000/08/0162.Soweit Zahlungen der Primärschuldnerin wegen Anfechtbarkeit wieder an den Masseverwalter zurückgezahlt wurden (€ 2.000 und € 6.742,73), erhöhen sie die Summe der uneinbringlichen Beiträge, vergleiche dazu auch Erk VwGH vom 16.09.2003, 2000/08/
- Ob und inwieweit Zahlungen angefochten werden bzw. was mit dem Zahlungsempfänger (hier ÖGK) vereinbart wird, entscheidet bei laufendem Insolvenzverfahren der Masseverwalter. Die zur Haftung herangezogene Person ist an diese Entscheidung gebunden. Soweit die Zahlungen an die ÖGK wegen Anfechtbarkeit zurückgezahlt worden, können sie die Haftungssumme daher nicht verringern. Es liegen somit alle Voraussetzungen für eine Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG vor.Es liegen somit alle Voraussetzungen für eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vor. Die Verzugszinsen sind wegen der - wenn auch geringfügigen - Reduzierung der Höhe der aushaftenden Beiträge durch die IEF-Zahlung neu zu berechnen.
- Absehen von der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin beantragt, es wurde aber schließlich darauf verzichtet. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin beantragt, es wurde aber schließlich darauf verzichtet. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/
- Da es sich um rein rechtliche Fragen handelt, steht auch nach den zuletzt im Urteil des EGMR vom 21.06.2021, Applications nos. 56387/17 and 69808/17, Rz.28, vertretene Auffassung zur Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung dem Absehen in diesem Fall nicht entgegen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W178.2237230.1.00