RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2022 GeschäftszahlW179 2243527-1 Spruch, W179 2243527-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1 Am XXXX richtete die (einstweilige) gerichtliche Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin ein E-Mail an die belangte Behörde und ersuchte, alle in ihren Wirkungskreis fallenden Angelegenheiten mit ihr abzuwickeln, insbesondere alle Schriftstücke zu ihren Händen zuzustellen und sie über laufende Zahlungen und allfällige Rückstände der Beschwerdeführerin zu informieren. Sofern noch keine Gebührenbefreiung vorliege, stelle sie hiermit für die Beschwerdeführerin den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren. Die allenfalls erforderlichen Nachweise und Formulare werde sie umgehend nachreichen.1.1 Am römisch 40 richtete die (einstweilige) gerichtliche Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin ein E-Mail an die belangte Behörde und ersuchte, alle in ihren Wirkungskreis fallenden Angelegenheiten mit ihr abzuwickeln, insbesondere alle Schriftstücke zu ihren Händen zuzustellen und sie über laufende Zahlungen und allfällige Rückstände der Beschwerdeführerin zu informieren. Sofern noch keine Gebührenbefreiung vorliege, stelle sie hiermit für die Beschwerdeführerin den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren. Die allenfalls erforderlichen Nachweise und Formulare werde sie umgehend nachreichen. Dem E-Mail war auszugsweise der Beschluss des Bezirksgericht XXXX vom XXXX mit dem die Einschreiterin zur (einstweiligen) gerichtlichen Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin zur Vertretung in allen dringenden Angelegenheiten der Einkommens- und Vermögensverwaltung, soweit diese über solche des täglichen Lebens hinausgehen, sowie gegenüber privaten Vertragspartner, insbesondere zum Zweck der Schuldenregulierung, bestellt wurde, beigeschlossen.Dem E-Mail war auszugsweise der Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 mit dem die Einschreiterin zur (einstweiligen) gerichtlichen Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin zur Vertretung in allen dringenden Angelegenheiten der Einkommens- und Vermögensverwaltung, soweit diese über solche des täglichen Lebens hinausgehen, sowie gegenüber privaten Vertragspartner, insbesondere zum Zweck der Schuldenregulierung, bestellt wurde, beigeschlossen. 1.2 Die Beschwerdeführerin brachte, vertreten durch ihre gerichtliche Erwachsenenvertreterin, per E-Mail unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (mit XXXX datierten und am XXXX bei derselben einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale ein, gab an, dass an antragsgegenständlicher Adresse XXXX weiteren Personen wohnhaft seien und kreuzte als Anspruchsvoraussetzungen den Punkt „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an.1.2 Die Beschwerdeführerin brachte, vertreten durch ihre gerichtliche Erwachsenenvertreterin, per E-Mail unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (mit römisch 40 datierten und am römisch 40 bei derselben einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale ein, gab an, dass an antragsgegenständlicher Adresse römisch 40 weiteren Personen wohnhaft seien und kreuzte als Anspruchsvoraussetzungen den Punkt „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an. Auf dem Antragsformular findet sich nachstehender Hinweis: „Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsberechtigung und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei. (…) legen Sie die Kopien der Meldebestätigungen ALLER im Haushalt lebenden Personen bei.“ Dem Antrag waren 1.) auszugsweise der bereits übermittelte Beschluss des Bezirksgericht XXXX vom XXXX , mit dem die Einschreiterin zur (einstweiligen) gerichtlichen Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin bestellt wurde, sowie 2.) eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin über einen aufrechten Hauptwohnsitz an antragsgegenständlicher Adresse beigeschlossen.Dem Antrag waren 1.) auszugsweise der bereits übermittelte Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 , mit dem die Einschreiterin zur (einstweiligen) gerichtlichen Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin bestellt wurde, sowie 2.) eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin über einen aufrechten Hauptwohnsitz an antragsgegenständlicher Adresse beigeschlossen.
- Mit Schreiben vom XXXX trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren allgemein die Vorlage eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie von Nachweisen über alle Bezüge aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, unter exemplarischer Aufzählung auf. Weiters trug sie ihr konkret auf: „Aktuelle Anspruchsgrundlage z.B: Rezeptgebührenbefreiung, Mindestsicherung und sämtliche aktuellen Einkommen von XXXX nachweisen.“
- Mit Schreiben vom römisch 40 trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren allgemein die Vorlage eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie von Nachweisen über alle Bezüge aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, unter exemplarischer Aufzählung auf. Weiters trug sie ihr konkret auf: „Aktuelle Anspruchsgrundlage z.B: Rezeptgebührenbefreiung, Mindestsicherung und sämtliche aktuellen Einkommen von römisch 40 nachweisen.“ Schließlich enthielt dieser Brief folgende Information: „Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. (…) Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. (…)“. 3.1 Am XXXX richtete die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Erwachsenenvertreterin, unter Verwendung des Deckblatts Nachreichung von Unterlagen ein E-Mail an die belangte Behörde und teilte bezugnehmend auf das Schreiben vom XXXX mit, dass die Einkommensnachweise der Beschwerdeführerin noch nicht vorliegen. Man sei bemüht um die Beschaffung der Unterlagen und bitte um Erstreckung der Vorlagefrist um weitere zwei Wochen bis XXXX .3.1 Am römisch 40 richtete die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Erwachsenenvertreterin, unter Verwendung des Deckblatts Nachreichung von Unterlagen ein E-Mail an die belangte Behörde und teilte bezugnehmend auf das Schreiben vom römisch 40 mit, dass die Einkommensnachweise der Beschwerdeführerin noch nicht vorliegen. Man sei bemüht um die Beschaffung der Unterlagen und bitte um Erstreckung der Vorlagefrist um weitere zwei Wochen bis römisch 40 . Dem E-Mail waren beigeschlossen: 1.) das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom XXXX , 2.) ein Schreiben der belangten Behörde vom XXXX bzgl des Antrags auf Ökostrombefreiung sowie 3.) ein Antragsformular auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale (in dem nur die Personendaten der Antragstellerin teilweise ausgefüllt waren).Dem E-Mail waren beigeschlossen: 1.) das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom römisch 40 , 2.) ein Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 bzgl des Antrags auf Ökostrombefreiung sowie 3.) ein Antragsformular auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale (in dem nur die Personendaten der Antragstellerin teilweise ausgefüllt waren). 3.2 Am XXXX richtete die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre gerichtliche Erwachsenenvertreterin, erneut ein E-Mail an die belangte Behörde und teilte bezugnehmend auf das Schreiben vom XXXX mit, dass die von der belangten Behörde angeforderten Unterlagen noch nicht vorliegen. Man ersuche daher um Erstreckung der Vorlagefrist um weitere zwei Wochen bis zum XXXX .3.2 Am römisch 40 richtete die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre gerichtliche Erwachsenenvertreterin, erneut ein E-Mail an die belangte Behörde und teilte bezugnehmend auf das Schreiben vom römisch 40 mit, dass die von der belangten Behörde angeforderten Unterlagen noch nicht vorliegen. Man ersuche daher um Erstreckung der Vorlagefrist um weitere zwei Wochen bis zum römisch 40 . Dem E-Mail war auszugweise der bereits übermittelte Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX beigeschlossen.Dem E-Mail war auszugweise der bereits übermittelte Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 beigeschlossen. 3.3 Am XXXX richtete die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre gerichtliche Erwachsenenvertreterin, erneut ein E-Mail an die belangte Behörde und teilte bezugnehmend auf das Schreiben vom XXXX mit, dass die Einkommensnachweise der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht vorliegen. Man sei bemüht, diese zu organisieren und bitte um Erstreckung der Vorlagefrist um weitere zwei Wochen bis zum XXXX .3.3 Am römisch 40 richtete die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre gerichtliche Erwachsenenvertreterin, erneut ein E-Mail an die belangte Behörde und teilte bezugnehmend auf das Schreiben vom römisch 40 mit, dass die Einkommensnachweise der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht vorliegen. Man sei bemüht, diese zu organisieren und bitte um Erstreckung der Vorlagefrist um weitere zwei Wochen bis zum römisch 40 . Dem E-Mail waren beigeschlossen: 1.) das bereits übermittelte Schreiben vom XXXX betreffend die Ökostrombefreiung, 2.) das bereits übermittelte, nur teilweise ausgefüllte Antragsformular für die Befreiung von der Ökostrompauschale sowie 3.) das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde XXXX .Dem E-Mail waren beigeschlossen: 1.) das bereits übermittelte Schreiben vom römisch 40 betreffend die Ökostrombefreiung, 2.) das bereits übermittelte, nur teilweise ausgefüllte Antragsformular für die Befreiung von der Ökostrompauschale sowie 3.) das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde römisch 40 . 3.4 Am XXXX richtete die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre gerichtliche Erwachsenenvertreterin, erneut ein E-Mail an die belangte Behörde und teilte mit, die Beschwerdeführerin beziehe laufende Leistungen von der „ XXXX “, man habe den aktuellen Bescheid bereits mehrmals angefordert, dieser liege leider bis dato nicht vor. Man ersuche daher um Erstreckung der Vorlagefrist um weitere drei Wochen bis zum XXXX .3.4 Am römisch 40 richtete die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre gerichtliche Erwachsenenvertreterin, erneut ein E-Mail an die belangte Behörde und teilte mit, die Beschwerdeführerin beziehe laufende Leistungen von der „ römisch 40 “, man habe den aktuellen Bescheid bereits mehrmals angefordert, dieser liege leider bis dato nicht vor. Man ersuche daher um Erstreckung der Vorlagefrist um weitere drei Wochen bis zum römisch 40 . Dem E-Mail waren beigeschlossen: 1.) das bereits übermittelte Schreiben vom XXXX betreffend die Ökostrombefreiung, 2.) das bereits übermittelte, nur teilweise ausgefüllte Antragsformular für die Befreiung von der Ökostrompauschale sowie 3.) das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom XXXX .Dem E-Mail waren beigeschlossen: 1.) das bereits übermittelte Schreiben vom römisch 40 betreffend die Ökostrombefreiung, 2.) das bereits übermittelte, nur teilweise ausgefüllte Antragsformular für die Befreiung von der Ökostrompauschale sowie 3.) das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom römisch 40 .
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend stützte sie sich auf das Fehlen a) des Nachweises über eine im Gesetz genannte soziale Transferleistung der öffentlichen Hand sowie b) des Nachweises über alle Bezüge der Beschwerdeführerin.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend stützte sie sich auf das Fehlen a) des Nachweises über eine im Gesetz genannte soziale Transferleistung der öffentlichen Hand sowie b) des Nachweises über alle Bezüge der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus heißt es in der Begründung: „Keine weitere Fristverlängerung[.]“ Und weiter: „Wir haben Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag zurückweisen müssen, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden.“
- Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde. Darin führt die Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin aus, am XXXX sei ihr der Bescheid, mit dem ihr Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren vom XXXX zurückgewiesen wurde, zugestellt worden. Dagegen erhebe sie Beschwerde. Die Beschwerdeführerin lebe in einem XXXX und beziehe Mindestsicherung der „ XXXX “. Anbei übermittle sie eine Bestätigung über das monatliche Nutzungsentgelt sowie eine Aufstellung der Mindestsicherungsbezüge der Beschwerdeführerin. Die Aufstellung der Bezüge sei trotz mehrmaliger Urgenz bei der Behörde erst am XXXX der Kanzlei der Erwachsenvertreterin eingelangt, sodass die frühere Vorlage nicht möglich gewesen sei. Die Leistung sei bis XXXX zuerkannt worden, man habe einen Verlängerungsantrag eingebracht, der noch nicht bearbeitete sei.
- Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde. Darin führt die Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin aus, am römisch 40 sei ihr der Bescheid, mit dem ihr Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren vom römisch 40 zurückgewiesen wurde, zugestellt worden. Dagegen erhebe sie Beschwerde. Die Beschwerdeführerin lebe in einem römisch 40 und beziehe Mindestsicherung der „ römisch 40 “. Anbei übermittle sie eine Bestätigung über das monatliche Nutzungsentgelt sowie eine Aufstellung der Mindestsicherungsbezüge der Beschwerdeführerin. Die Aufstellung der Bezüge sei trotz mehrmaliger Urgenz bei der Behörde erst am römisch 40 der Kanzlei der Erwachsenvertreterin eingelangt, sodass die frühere Vorlage nicht möglich gewesen sei. Die Leistung sei bis römisch 40 zuerkannt worden, man habe einen Verlängerungsantrag eingebracht, der noch nicht bearbeitete sei. Sie beantrage daher, den Bescheid vom XXXX dahingehend zu ändern, dass die Befreiung von den Rundfunkgebühren zuerkannt werden, in eventu den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Sie beantrage daher, den Bescheid vom römisch 40 dahingehend zu ändern, dass die Befreiung von den Rundfunkgebühren zuerkannt werden, in eventu den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Der Beschwerde waren beigeschlossen: 1.) auszugsweise der bereits übermittelte Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom XXXX , 2.) ein Schreiben des XXXX vom XXXX wonach die Beschwerdeführerin seit XXXX dort wohne, 3.) ein Schreiben der XXXX vom XXXX über die Auszahlung von Geldleistungen an die Beschwerdeführerin im Jahr XXXX , 4.) der bekämpfte Bescheid, 5.) ein Aufforderungsschreiben der XXXX zur Nachreichung von Unterlagen für den Antrag auf Mindestsicherung, datiert mit XXXX , sowie 6.) der Behindertenpass der Beschwerdeführerin.Der Beschwerde waren beigeschlossen: 1.) auszugsweise der bereits übermittelte Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom römisch 40 , 2.) ein Schreiben des römisch 40 vom römisch 40 wonach die Beschwerdeführerin seit römisch 40 dort wohne, 3.) ein Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 über die Auszahlung von Geldleistungen an die Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 , 4.) der bekämpfte Bescheid, 5.) ein Aufforderungsschreiben der römisch 40 zur Nachreichung von Unterlagen für den Antrag auf Mindestsicherung, datiert mit römisch 40 , sowie 6.) der Behindertenpass der Beschwerdeführerin.
- Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Hiemit wird der Verfahrensgang dieser Entscheidung zugrunde gelegt. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt. Die Beschwerdeführerin bat insgesamt vier Mal um Erstreckung der Vorlagefrist für die mit Schreiben vom XXXX aufgetragene Nachreichung von Unterlagen, zuletzt XXXX .Die Beschwerdeführerin bat insgesamt vier Mal um Erstreckung der Vorlagefrist für die mit Schreiben vom römisch 40 aufgetragene Nachreichung von Unterlagen, zuletzt römisch 40 . Die belangte Behörde unterließ es, im angefochtenen Bescheid über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Fristerstreckung vom XXXX abzusprechen.Die belangte Behörde unterließ es, im angefochtenen Bescheid über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Fristerstreckung vom römisch 40 abzusprechen. Der angefochtene Bescheid enthält in seiner Begründung keine Ausführungen zur Angemessenheit der Verbesserungsfrist.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel. Im Einzelnen ist zu erwägen: Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
- Rechtliche Beurteilung: Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Da die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheids nach Aktenlage und hg Amtswissen nicht nachweisen kann, wird die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung als richtig angenommen, zumal eine verspätete Beschwerdeeinbringung von der belangten Behörde nicht moniert wird.Aus Paragraph 22, AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Da die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheids nach Aktenlage und hg Amtswissen nicht nachweisen kann, wird die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung als richtig angenommen, zumal eine verspätete Beschwerdeeinbringung von der belangten Behörde nicht moniert wird. 3.1 Rechtsnormen: a) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz: § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 5/2008, lautet wortwörtlich: „
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008,, lautet wortwörtlich: „
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ b) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung: Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
- für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…)Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
- für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (…)
(2)(…)
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).
(2)bis
(5)(…) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise): „ABSCHNITT XI „ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
- Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…)Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…) § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“ 3.2 Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
- Die belangte Behörde hat nach § 6 Abs 1 RGG das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zu sehen.
- Die belangte Behörde hat nach Paragraph 6, Absatz eins, RGG das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu sehen.
- Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Bundesverwaltungsgericht (früher die Berufungsbehörden) im Falle einer Beschwerde gegen eine behördlich erfolgte Zurückweisung ausschließlich über die Rechtmäßigkeit derselben erkennen, jedoch nicht über den zugrundeliegenden Antrag (vgl zB VwGH
- Dezember 2014, Ra 2014/07/0002).
- Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Bundesverwaltungsgericht (früher die Berufungsbehörden) im Falle einer Beschwerde gegen eine behördlich erfolgte Zurückweisung ausschließlich über die Rechtmäßigkeit derselben erkennen, jedoch nicht über den zugrundeliegenden Antrag vergleiche zB VwGH
- Dezember 2014, Ra 2014/07/0002). Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag. (Soweit die beschwerdeführende Partei mit der Beschwerde Unterlagen vorlegt, sind diese insoweit unbeachtlich.)
- Der angefochtene Bescheid ist in seiner Begründung rechtswidrig: Mit Schreiben vom XXXX forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, fehlende Angaben bzw Unterlagen nachzureichen und setzte dafür eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens. Da die von der Behörde gesetzte Frist auf dem Boden der höchstgerichtlichen Judikatur nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein muss, nicht aber zur Beschaffung dieser (noch fehlenden) Unterlagen, war die gesetzte Frist im Ausmaß von zwei Wochen auch angemessen.Mit Schreiben vom römisch 40 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, fehlende Angaben bzw Unterlagen nachzureichen und setzte dafür eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens. Da die von der Behörde gesetzte Frist auf dem Boden der höchstgerichtlichen Judikatur nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein muss, nicht aber zur Beschaffung dieser (noch fehlenden) Unterlagen, war die gesetzte Frist im Ausmaß von zwei Wochen auch angemessen. Die Beschwerdeführerin richtete sich daraufhin insgesamt viermal (nämlich am XXXX und zuletzt am XXXX ) an die belangte Behörde und bat jeweils um Erstreckung der Vorlagefrist (bei den ersten drei Mal um jeweils zwei Wochen, beim vierten Mal um drei Wochen).Die Beschwerdeführerin richtete sich daraufhin insgesamt viermal (nämlich am römisch 40 und zuletzt am römisch 40 ) an die belangte Behörde und bat jeweils um Erstreckung der Vorlagefrist (bei den ersten drei Mal um jeweils zwei Wochen, beim vierten Mal um drei Wochen). Die Behörde kann die (behördliche – vlg § 33 Abs 4 AVG) Frist zur Verbesserung eines Mangels nach § 13 Abs 3 AVG erstrecken. Ein Antrag auf Fristerstreckung hemmt jedoch den Fristablauf nicht (VwGH
- Dezember 1987, 87/07/0115;
- Oktober 2001, 2001/05/0676). Die Behörde muss über den Fristverlängerungsantrag auch nicht förmlich absprechen (VwGH
- Mai 1979, 398/79; VwGH
- März 2006, 2005/04/0118). Allerdings hat die Behörde in der Begründung des Zurückweisungsbescheides auf die Angemessenheit der Frist einzugehen (VwGH
- September 1990, 90/01/0043, siehe dazu auch Hengstschläger/Leeb, § 13 AVG Rz 29).Die Behörde kann die (behördliche – vlg Paragraph 33, Absatz 4, AVG) Frist zur Verbesserung eines Mangels nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erstrecken. Ein Antrag auf Fristerstreckung hemmt jedoch den Fristablauf nicht (VwGH
- Dezember 1987, 87/07/0115;
- Oktober 2001, 2001/05/0676). Die Behörde muss über den Fristverlängerungsantrag auch nicht förmlich absprechen (VwGH
- Mai 1979, 398/79; VwGH
- März 2006, 2005/04/0118). Allerdings hat die Behörde in der Begründung des Zurückweisungsbescheides auf die Angemessenheit der Frist einzugehen (VwGH
- September 1990, 90/01/0043, siehe dazu auch Hengstschläger/Leeb, Paragraph 13, AVG Rz 29). Die belangte Behörde sprach über die ersten drei Fristerstreckungsanträge nicht förmlich ab, sondern kam diesen faktisch nach. Den vierten (und letzten) Antrag auf Fristerstreckung stellte die Beschwerdeführerin am XXXX und bat darin um Fristerstreckung um weitere drei Wochen bis zum XXXX . Die belangte Behörde wies daraufhin den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr mit Bescheid vom XXXX zurück. Dabei unterließ die belangte Behörde es aber, auch über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Fristerstreckung vom XXXX abzusprechen.Die belangte Behörde sprach über die ersten drei Fristerstreckungsanträge nicht förmlich ab, sondern kam diesen faktisch nach. Den vierten (und letzten) Antrag auf Fristerstreckung stellte die Beschwerdeführerin am römisch 40 und bat darin um Fristerstreckung um weitere drei Wochen bis zum römisch 40 . Die belangte Behörde wies daraufhin den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr mit Bescheid vom römisch 40 zurück. Dabei unterließ die belangte Behörde es aber, auch über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Fristerstreckung vom römisch 40 abzusprechen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält ausschließlich den Satz: „Keine weitere Fristverlängerung[.]“, aber keine Auseinandersetzung mit der Angemessenheit der eingeräumten Frist bzw keine Begründung für die Ablehnung einer weiteren (vierten) Fristerstreckung. Die belangte Behörde unterließ es somit einerseits bescheidmäßig über den Antrag auf Fristerstreckung vom XXXX abzusprechen und andererseits ihre Entscheidung hinsichtlich der Ablehnung einer weiteren Fristverlängerung zu begründen. Damit entspricht die belangte Behörde in diesem Punkte jedoch nicht den Vorgaben der §§ 58 Abs 2 und 60 AVG und belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit.Die belangte Behörde unterließ es somit einerseits bescheidmäßig über den Antrag auf Fristerstreckung vom römisch 40 abzusprechen und andererseits ihre Entscheidung hinsichtlich der Ablehnung einer weiteren Fristverlängerung zu begründen. Damit entspricht die belangte Behörde in diesem Punkte jedoch nicht den Vorgaben der Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG und belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
- Der angefochtene Bescheid ist somit nach § 28 Ab 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG iVm § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG iVm § 58 Abs 2 und § 60 AVG aufzuheben.
- Der angefochtene Bescheid ist somit nach Paragraph 28, Ab 1, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, AVG aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt. Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr iSd § 47 ff Fernmeldegebührenordnung vorliegen und in weiterer Folge über den Antrag neuerlich entscheiden.Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr iSd Paragraph 47, ff Fernmeldegebührenordnung vorliegen und in weiterer Folge über den Antrag neuerlich entscheiden.
- Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
- Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
- Hinsichtlich des Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid nicht über diesen abgesprochen hat. 3.3 Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgte.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.) Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W179.2243527.1.00