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{'item': 'W185 2199506-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2022 GeschäftszahlW185 2199506-3 Spruch, W185 2199506-3/16EW185 2199520-3/12EW185 2199515-3/10EW185 2199524-3/10E W185 2199506-3/16

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. III. Die Spruchpunkte II. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit ihrem Ehemann, dem Zweitbeschwerdeführer, und den beiden gemeinsamen Kindern, dem mj. Drittbeschwerdeführer und der mj. Viertbeschwerdeführerin, irregulär in das Bundesgebiet ein, wo sie am 19.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz stellten.
  2. Bei der Erstbefragung am 20.11.2015 gab die Erstbeschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie ihrem zehn Jahre älteren Cousin versprochen gewesen sei, aber einen Mann kennen gelernt habe, den sie lieber heiraten habe wollen. Aus Angst vor ihrer Familie habe sie sich zur Flucht in den Iran entschlossen, wo sie ihren jetzigen Ehemann islamisch geheiratet und rund vier Jahre mit ihm gelebt habe. Ihre Eltern hätten ihr aber nicht verziehen und mit ihr nichts mehr zu tun haben wollen. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst vor ihrer Familie, die ihrem Mann und ihr nie verzeihen würden. Sie würden ihn „hart bestrafen“. Der Zweitbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er den Bus gefahren habe, der seine (nunmehrige) Frau zur Universität gebracht habe. Nachdem ihre Freundschaft intensiver geworden sei, hätten sie heiraten wollen. Die Familie seiner nunmehrigen Frau habe sie jedoch mit ihrem Cousin verheiraten wollen. Da sie diese (arrangierte) Ehe aber nicht gewollt bzw. ihr die Zwangsheirat gedroht habe, hätten sie beschlossen, ohne Wissen der Familie seiner Ehefrau, in den Iran zu flüchten. Dort hätten sie dann geheiratet und eine Familie gegründet. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen teilte er mit, dass sie islamisch gesehen unerlaubt gehandelt bzw. einen Tabubruch begangen hätten. Aus der Sicht seiner Schwiegerfamilie habe er seine Gattin entführt und würde man ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan „fertigmachen“. Er habe Angst vor dem Onkel seiner Frau, welcher der Stellvertreter des afghanischen Präsidenten sei, und der Familie seiner Frau.
  3. Am 22.02.2018 wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen an, dass sie den Sohn ihres Onkels mütterlicherseits heiraten hätte sollen. Ihre Mutter habe ihr gesagt, dass sie diesen akzeptieren solle und habe dem Onkel die Ehe zugesagt. Die Verlobungsfeier habe in Abwesenheit des Verlobten stattgefunden. Ihr Verlobter habe sich immer im Iran aufgehalten. Eines Tages habe ihr die Mutter ihres Verlobten erklärt, dass ihr Sohn gewalttätig sei und Frauen schlagen würde. Die Erstbeschwerdeführerin habe dann ihren nunmehrigen Gatten kennen gelernt; dieser habe sie und andere Studierende von und zur Universität gefahren. Als sie ihr nunmehriger Mann dann gefragt habe, ob sie mit ihm in den Iran gehen möchte, habe sie zugestimmt. Ihre Eltern hätten von der Flucht in den Iran erfahren. In der Folge sei sie von ihrem Vater angezeigt worden, dass sie 16.000 Dollar und Schmuck ihres Cousins gestohlen und in den Iran mitgenommen hätte. Als ihr Onkel und ihr Verlobter von ihrer Flucht in den Iran erfahren hätten, hätten diese eine ihrer Schwestern als Frau für den Cousin „gefordert“. Die Erstbeschwerdeführerin und habe ihren jetzigen Mann in XXXX geheiratet. Sie seien zwei bis drei Jahre in XXXX geblieben und hätten zwei Kinder bekommen. Abschließend erklärte die Erstbeschwerdeführerin, Angst vor ihrem Onkel, zu haben. Sie sei von ihren Verwandten bedroht worden und könne deswegen nicht nach Afghanistan zurückkehren. Ihre Eltern, ein Cousin und ein Onkel mütterlicherseits würden nach ihr suchen. Ihr Vater habe sie verdächtigt, 16.000 Dollar „mitgenommen“ zu haben. Außerdem würde man bestraft werden, wenn man in Afghanistan verlobt sei und (mit einem anderen Mann) flüchte. Ihr Onkel mütterlicherseits würde nach ihr suchen, da sie die Verlobte dessen Sohnes gewesen sei. Ihr Cousin oder ihr Onkel hätten sie wohl in ganz Afghanistan gesucht und auch gefunden. Die Genannten seien immer noch auf der Suche nach ihr und ihrem Mann. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen teilte sie mit, dass sie Angst vor ihrem Onkel, vor ihren Eltern, vor der Polizei, vor Daesh und den Taliban habe. Zu einer allfälligen Einschränkung ihrer Rechte in Afghanistan berichtete sie, dass es in ihrer Heimat keine Gleichberechtigung von Frauen und Männern geben würde und dass Frauen keinen Wert hätten. Sie habe die Burka tragen müssen und das Haus als Frau nicht verlassen können. Sie habe zwar die Schule besuchen dürfen, danach aber sofort wieder nach Hause zurückkehren müssen. Weiters habe sie in Afghanistan nicht die Freiheit, arbeiten zu gehen bzw. sich anzuziehen, wie sie wolle. Sie habe Burka tragen müssen. Auf die Frage, ob ihr Mann ihr erlauben würde, in der Heimat zu arbeiten, antwortete sie, dass sie dies nicht glaube; sie wisse es aber nicht.Die Erstbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen an, dass sie den Sohn ihres Onkels mütterlicherseits heiraten hätte sollen. Ihre Mutter habe ihr gesagt, dass sie diesen akzeptieren solle und habe dem Onkel die Ehe zugesagt. Die Verlobungsfeier habe in Abwesenheit des Verlobten stattgefunden. Ihr Verlobter habe sich immer im Iran aufgehalten. Eines Tages habe ihr die Mutter ihres Verlobten erklärt, dass ihr Sohn gewalttätig sei und Frauen schlagen würde. Die Erstbeschwerdeführerin habe dann ihren nunmehrigen Gatten kennen gelernt; dieser habe sie und andere Studierende von und zur Universität gefahren. Als sie ihr nunmehriger Mann dann gefragt habe, ob sie mit ihm in den Iran gehen möchte, habe sie zugestimmt. Ihre Eltern hätten von der Flucht in den Iran erfahren. In der Folge sei sie von ihrem Vater angezeigt worden, dass sie 16.000 Dollar und Schmuck ihres Cousins gestohlen und in den Iran mitgenommen hätte. Als ihr Onkel und ihr Verlobter von ihrer Flucht in den Iran erfahren hätten, hätten diese eine ihrer Schwestern als Frau für den Cousin „gefordert“. Die Erstbeschwerdeführerin und habe ihren jetzigen Mann in römisch 40 geheiratet. Sie seien zwei bis drei Jahre in römisch 40 geblieben und hätten zwei Kinder bekommen. Abschließend erklärte die Erstbeschwerdeführerin, Angst vor ihrem Onkel, zu haben. Sie sei von ihren Verwandten bedroht worden und könne deswegen nicht nach Afghanistan zurückkehren. Ihre Eltern, ein Cousin und ein Onkel mütterlicherseits würden nach ihr suchen. Ihr Vater habe sie verdächtigt, 16.000 Dollar „mitgenommen“ zu haben. Außerdem würde man bestraft werden, wenn man in Afghanistan verlobt sei und (mit einem anderen Mann) flüchte. Ihr Onkel mütterlicherseits würde nach ihr suchen, da sie die Verlobte dessen Sohnes gewesen sei. Ihr Cousin oder ihr Onkel hätten sie wohl in ganz Afghanistan gesucht und auch gefunden. Die Genannten seien immer noch auf der Suche nach ihr und ihrem Mann. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen teilte sie mit, dass sie Angst vor ihrem Onkel, vor ihren Eltern, vor der Polizei, vor Daesh und den Taliban habe. Zu einer allfälligen Einschränkung ihrer Rechte in Afghanistan berichtete sie, dass es in ihrer Heimat keine Gleichberechtigung von Frauen und Männern geben würde und dass Frauen keinen Wert hätten. Sie habe die Burka tragen müssen und das Haus als Frau nicht verlassen können. Sie habe zwar die Schule besuchen dürfen, danach aber sofort wieder nach Hause zurückkehren müssen. Weiters habe sie in Afghanistan nicht die Freiheit, arbeiten zu gehen bzw. sich anzuziehen, wie sie wolle. Sie habe Burka tragen müssen. Auf die Frage, ob ihr Mann ihr erlauben würde, in der Heimat zu arbeiten, antwortete sie, dass sie dies nicht glaube; sie wisse es aber nicht. Der Zweitbeschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass ihm die Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass sie gezwungen würde, jemanden zu heiraten, den sie nicht mögen würde. Er habe dann vorgeschlagen zu flüchten. Im Iran habe er die Erstbeschwerdeführerin dann auch geheiratet. Sein Schwiegervater habe ihn angezeigt und gesagt, dass er schuld an ihrer Flucht sei. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Zweitbeschwerdeführer an, Angst vor seinen Schwiegereltern, vor dem Bruder seiner Frau und vor ihrem ehemaligen Verlobten zu haben. Der ehemalige Verlobte seiner Frau würde ihn umbringen, sollte dieser ihn erwischen. Außerdem hätten sie als Verwandte eines „großen Politikers“ Angst vor den Taliban und anderen Gruppierungen.
  4. Mit Bescheiden vom 17.05.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).

  1. Mit Bescheiden vom 17.05.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde bezüglich der Erstbeschwerdeführerin insbesondere fest, dass diese ihr Fluchtvorbringen in der Einvernahme massiv gesteigert habe. Sie habe in der Erstbefragung nämlich weder die Beziehung vor ihrem jetzigen Ehemann, noch die Anzeige gegen ihre Person in Afghanistan erwähnt. Zudem sei es wenig plausibel, dass gerade die Erstbeschwerdeführerin (zwangsweise) verheiratet hätte werden sollen, während ihre Schwester eine derartige Heirat einfach ohne Konsequenzen hätte ablehnen können. Sie habe eine konkrete Begründung, weshalb gerade sie gezwungen gewesen sein solle, einen Mann zu heiraten, den sie nicht gewollt habe, nicht geben können. Dass sie als einzige in ihrer Familie zu einer Heirat gezwungen worden wäre, sei nicht als glaubhaft anzusehen. Ebenso wenig sei es nachvollziehbar, dass ihr Cousin mehrere Jahre gewartet haben sollte, bevor er sich wieder auf die Suche nach ihr gemacht habe. Während ihres rund vierjährigen Aufenthalts im Iran sei es jedenfalls zu keiner persönlichen Bedrohung bzw. Gewaltanwendung ihr bzw. ihrem Gatten gegenüber gekommen. Aus ihren Angaben sei auch nicht hervorgekommen, dass sie seit ihrer Einreise in Österreich eine „westliche“ Lebensführung und damit eine Lebensweise angenommen hätte, welche einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die von ihm vorgebrachte Verfolgung aus der von seiner Gattin angegebenen drohenden Zwangsheirat resultieren würde. Diese habe die ihr drohende Zwangsheirat in Afghanistan jedoch nicht glaubhaft vorbringen können. Deshalb sei die vom Zweitbeschwerdeführer in den Raum gestellte Verfolgung nicht als glaubhaft zu werten gewesen. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz wurde ausgeführt, dass den Beschwerdeführern aufgrund ihres Alters, ihrer sozialen Anknüpfungspunkte, ihrer Sprachkenntnisse und auch aufgrund ihres Gesundheitszustandes zugemutet werden könne, für ihren Lebensunterhalt in Afghanistan zu sorgen. In einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass keine reale Gefahr im Fall ihrer Rückkehr und auch keine sonstigen, schwerwiegenden Hinderungsgründe einer Rückkehr gegeben seien und auch keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten.
  2. Gegen diese Bescheide des Bundesamtes brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde fast ausschließlich aus Textbausteinen bestehen würde. Die Behörde würde sich inhaltlich mit den einzelnen Fluchtgründen der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinandersetzen. Unabhängig davon würde es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau handeln, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich titulierten Frauen- und Gesellschaftsbild, orientiert sei. Bei ihr würde das dargestellte Verfolgungsrisiko auch in ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der an dem westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen liegen. Sie würde bei einer Rückkehr in ihre Heimat als westlich orientierte Frau mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffen von erheblicher Intensität ausgesetzt sein.
  3. Am 21.11.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
  4. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2020, GZ W136 2199506-1/10E, W136 2199520-1/11E, W136 2199515-1/9E und W136 2199524-1/9E, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
  5. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.04.2020, Ra 2020/14/0158 bis 0161-4, zurück, sodass die oben angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts in Rechtskraft erwuchsen.
  6. Am 31.05.2020 stellten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Folgeanträge.
  7. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer wurden am 19.06.2020 und 07.07.2020 durch das Bundesamt einvernommen.
  8. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 15.07.2020 wurden die Folgeanträge der Beschwerdeführer hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für deren freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.), sowie gem. §53 Abs.

Abs. 2 Z 6 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII).

  1. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 15.07.2020 wurden die Folgeanträge der Beschwerdeführer hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für deren freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.), sowie gem. §53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben).
  2. Gegen diese Bescheide des Bundesamtes wurden fristgerecht Beschwerden erhoben. Geltend gemacht würden inhaltliche Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie unrichtige rechtliche Beurteilung. Die Zurückweisungen, insbesondere in den Spruchpunkten I. und II., seien zu Unrecht erfolgt, da keine „entschiedene Sache“ vorliegen würde. Die belangte Behörde habe die Auseinandersetzung mit den Ermittlungsergebnissen in ihrer Gesamtheit, um den glaubhaften Kern beurteilen zu können, unterlassen. Das neue Vorbringen samt den dargelegten Bescheinigungs- und Beweismitteln sei geeignet, zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung iSe Zuerkennung zumindest des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gelangen. Eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin habe dieser eine Sprachnachricht geschickt, in welcher die Beschwerdeführer vor einer Rückkehr nach Afghanistan gewarnt worden seien. Ihr Vater hätte ihr die Flucht und die Eheschließung mit ihrem nunmehrigen Mann noch immer nicht verziehen und ein Kopfgeld auf die Tötung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ausgesetzt. Außerdem glaube der Vater, dass der Zweitbeschwerdeführer für den zwischenzeitigen Tod zweier seiner Söhne verantwortlich sei. Auch der Mann der Schwester sei bei dieser „Familiensitzung“ anwesend gewesen und hätte dies alles auch gehört. Der Genannte habe der Erstbeschwerdeführerin dann ebenfalls eine Sprachnachricht geschickt, in welcher er ausgeführt habe, dass geplant sei, die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ins Gefängnis zu bringen. Alle hier würden auf die Beschwerdeführer „warten“. Diese beiden Nachrichten seien der Grund für die neuerliche Asylantragstellung der Beschwerdeführer gewesen. Die Situation sei dadurch „eskaliert“. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin habe sie und den Zweitbeschwerdeführer bei Gericht angezeigt, da sie ohne Erlaubnis der Eltern (auf nicht islamische Art) geheiratet hätten und geflohen seien. Die Erstbeschwerdeführerin sei auch bezichtigt worden, Geld und Schmuck gestohlen zu haben und habe eine „offene Akte“ in Afghanistan; sie befürchte nach ihrer Rückkehr inhaftiert zu werden. Es sei nicht auszuschließen, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handle, das auf seinen glaubhaften Kern zu beurteilen sei. Es liege eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage vor, nämlich die neu aufgetretene, aktuelle, konkrete Bedrohung in Form der Aussetzung eines Kopfgeldes auf die Beseitigung der Beschwerdeführer. Die Verfolgungsgefahr gehe auch vom Onkel väterlicherseits der Erstbeschwerdeführerin, dem Vizepräsidenten Afghanistans, aus, dessen Sohn der ehemalige Verlobte der Erstbeschwerdeführerin gewesen sei. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass die von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhaltsänderungen einen glaubhaften Kern aufweisen würden, dem auch Asylrelevanz zukomme. Auch der Zweitbeschwerdeführer habe neue Tatsachen vorgebracht und Beweise vorgelegt, die ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch nicht bekannt gewesen seien. Sein Bruder habe ihm berichtet, dass seit Bekanntwerden der allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführer nach Afghanistan verdächtige Fahrzeuge vor seinem Haus patrouillieren würden. Auch aus der vorgelegten aktuellen Sprachdatei des Bruders gehe hervor, dass die Beschwerdeführer aktuell gesucht würden. Vorgelegt worden sei u.a auch ein Haftbefehl gegen die Beschwerdeführer. Die behaupteten neuen Tatsachen, nämlich, dass aktuell von Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin ein Kopfgeld auf die Tötung der Beschwerdeführer ausgesetzt worden sei, seien geeignet, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen. Es handle sich um ein neues Vorbringen, das von der Behörde auf seinen glaubhaften Kern zu beurteilen gewesen wäre. Der Folgeantrag sei ohne ausreichende Beweiswürdigung und zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die von Privatpersonen ausgehende Bedrohungslage habe aktuell eine neue Qualitätsstufe erreicht. Es bestehe die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Staat Afghanistan sei nicht schutzfähig. Die belangte Behörde hätte bei der Beurteilung der Situation bei Rückkehr, bezüglich der Herkunftsregion, allfälliger IFA, der besonderen Vulnerabilität der Erstbeschwerdeführerin aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen, zur Gruppe der Mütter minderjähriger Kinder und der Gruppe der schiitischen Minderheit der Hazara, fallbezogen berücksichtigen müssen. Die Erstbeschwerdeführerin sei bereits fortgeschritten westlich orientiert und wolle freibestimmt leben. Eine nachvollziehbare Begründung, warum es den Beschwerdeführern möglich sein sollte, in Kabul, Herat oder Mazar e Sharif ohne deren familiäres oder sonstiges Unterstützungsnetzwerk vor Ort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführer könnten nicht auf die Unterstützung ihrer Familien zählen. Aufgrund der Minderjährigkeit der Kinder der Erstbeschwerdeführerin potenziere sich die vielfältige Gefahrenlage in Afghanistan. Die Länderfeststellungen des Bescheids seien hier unzureichend. Auch die aktuelle COVID-Situation erlaube es nicht, Personen dorthin abzuschieben.
  3. Gegen diese Bescheide des Bundesamtes wurden fristgerecht Beschwerden erhoben. Geltend gemacht würden inhaltliche Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie unrichtige rechtliche Beurteilung. Die Zurückweisungen, insbesondere in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei., seien zu Unrecht erfolgt, da keine „entschiedene Sache“ vorliegen würde. Die belangte Behörde habe die Auseinandersetzung mit den Ermittlungsergebnissen in ihrer Gesamtheit, um den glaubhaften Kern beurteilen zu können, unterlassen. Das neue Vorbringen samt den dargelegten Bescheinigungs- und Beweismitteln sei geeignet, zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung iSe Zuerkennung zumindest des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gelangen. Eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin habe dieser eine Sprachnachricht geschickt, in welcher die Beschwerdeführer vor einer Rückkehr nach Afghanistan gewarnt worden seien. Ihr Vater hätte ihr die Flucht und die Eheschließung mit ihrem nunmehrigen Mann noch immer nicht verziehen und ein Kopfgeld auf die Tötung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ausgesetzt. Außerdem glaube der Vater, dass der Zweitbeschwerdeführer für den zwischenzeitigen Tod zweier seiner Söhne verantwortlich sei. Auch der Mann der Schwester sei bei dieser „Familiensitzung“ anwesend gewesen und hätte dies alles auch gehört. Der Genannte habe der Erstbeschwerdeführerin dann ebenfalls eine Sprachnachricht geschickt, in welcher er ausgeführt habe, dass geplant sei, die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ins Gefängnis zu bringen. Alle hier würden auf die Beschwerdeführer „warten“. Diese beiden Nachrichten seien der Grund für die neuerliche Asylantragstellung der Beschwerdeführer gewesen. Die Situation sei dadurch „eskaliert“. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin habe sie und den Zweitbeschwerdeführer bei Gericht angezeigt, da sie ohne Erlaubnis der Eltern (auf nicht islamische Art) geheiratet hätten und geflohen seien. Die Erstbeschwerdeführerin sei auch bezichtigt worden, Geld und Schmuck gestohlen zu haben und habe eine „offene Akte“ in Afghanistan; sie befürchte nach ihrer Rückkehr inhaftiert zu werden. Es sei nicht auszuschließen, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handle, das auf seinen glaubhaften Kern zu beurteilen sei. Es liege eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage vor, nämlich die neu aufgetretene, aktuelle, konkrete Bedrohung in Form der Aussetzung eines Kopfgeldes auf die Beseitigung der Beschwerdeführer. Die Verfolgungsgefahr gehe auch vom Onkel väterlicherseits der Erstbeschwerdeführerin, dem Vizepräsidenten Afghanistans, aus, dessen Sohn der ehemalige Verlobte der Erstbeschwerdeführerin gewesen sei. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass die von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhaltsänderungen einen glaubhaften Kern aufweisen würden, dem auch Asylrelevanz zukomme. Auch der Zweitbeschwerdeführer habe neue Tatsachen vorgebracht und Beweise vorgelegt, die ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch nicht bekannt gewesen seien. Sein Bruder habe ihm berichtet, dass seit Bekanntwerden der allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführer nach Afghanistan verdächtige Fahrzeuge vor seinem Haus patrouillieren würden. Auch aus der vorgelegten aktuellen Sprachdatei des Bruders gehe hervor, dass die Beschwerdeführer aktuell gesucht würden. Vorgelegt worden sei u.a auch ein Haftbefehl gegen die Beschwerdeführer. Die behaupteten neuen Tatsachen, nämlich, dass aktuell von Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin ein Kopfgeld auf die Tötung der Beschwerdeführer ausgesetzt worden sei, seien geeignet, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen. Es handle sich um ein neues Vorbringen, das von der Behörde auf seinen glaubhaften Kern zu beurteilen gewesen wäre. Der Folgeantrag sei ohne ausreichende Beweiswürdigung und zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die von Privatpersonen ausgehende Bedrohungslage habe aktuell eine neue Qualitätsstufe erreicht. Es bestehe die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Der Staat Afghanistan sei nicht schutzfähig. Die belangte Behörde hätte bei der Beurteilung der Situation bei Rückkehr, bezüglich der Herkunftsregion, allfälliger IFA, der besonderen Vulnerabilität der Erstbeschwerdeführerin aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen, zur Gruppe der Mütter minderjähriger Kinder und der Gruppe der schiitischen Minderheit der Hazara, fallbezogen berücksichtigen müssen. Die Erstbeschwerdeführerin sei bereits fortgeschritten westlich orientiert und wolle freibestimmt leben. Eine nachvollziehbare Begründung, warum es den Beschwerdeführern möglich sein sollte, in Kabul, Herat oder Mazar e Sharif ohne deren familiäres oder sonstiges Unterstützungsnetzwerk vor Ort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführer könnten nicht auf die Unterstützung ihrer Familien zählen. Aufgrund der Minderjährigkeit der Kinder der Erstbeschwerdeführerin potenziere sich die vielfältige Gefahrenlage in Afghanistan. Die Länderfeststellungen des Bescheids seien hier unzureichend. Auch die aktuelle COVID-Situation erlaube es nicht, Personen dorthin abzuschieben. Aus den oa. Gründen seien auch die Rückkehrentscheidung wegen der damit verbundenen Verletzung des Art. 8 EMRK, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan, die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und das Einreiseverbot sowie dessen Dauer rechtswidrig. Aus den oa. Gründen seien auch die Rückkehrentscheidung wegen der damit verbundenen Verletzung des Artikel 8, EMRK, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan, die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und das Einreiseverbot sowie dessen Dauer rechtswidrig.
  4. Am 06.08.2020 wurde seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer ein Bericht über den stationären Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in einem Klinikum, Abteilung für Innere Medizin, im Zeitraum vom 29.07.2020 bis 03.08.2020 inklusive Befunden nachgereicht. Im Schriftsatz wurde dann zusammengefasst vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin am 29.07.2020 aufgrund akuter Belastungssituation eine heftige Panikattacke erlitten habe. Sie sei in Notarztbegleitung bei psychischem Ausnahmezustand im Klinikum stationär aufgenommen worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe an ausgeprägten Thorax-Schmerzen sowie Schmerzen am Bein gelitten. Es seien ihr Pantoloc, Sertralin und Seroquel verordnet worden. Eine ambulante psychologische Behandlung/Betreuung an der Abteilung für Psychiatrie sei eingeleitet worden. Aus den Befunden sei abzuleiten, dass im Zusammenhang mit der befürchteten Abschiebung eine gravierende Panikattacke aufgetreten sei. Laut dem psychologischen Konsil sei von einer Notfallsituation mit akuter Belastungsreaktion und latenter Suizidalität auszugehen. Es sei somit vom Vorliegen einer schweren psychiatrischen Erkrankung auszugehen, deren adäquate Behandlung in Afghanistan nicht gewährleistet sei. Die Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Fachgutachtens wurde beantragt.
  5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2020, GZ. W185 2199506-2/4Z, W185 2199520-2/3Z, W185 2199515-2/3Z, W185 2199524-2/3Z, wurden den Beschwerden gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2020, GZ. W185 2199506-2/4Z, W185 2199520-2/3Z, W185 2199515-2/3Z, W185 2199524-2/3Z, wurden den Beschwerden gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2020, GZ. W185 2199506-2/5E, W185 2199520-2/4E, W185 2199515-2/4E, W185 2199524-2/4E, wurde den Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 15.07.2020 stattgegeben und die Bescheide behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass substantiierte Ausführungen betreffend die Rückkehrsituation der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die festgestellten (psychischen) Erkrankungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, va auch im Hinblick auf die Situation aufgrund der herrschenden COVID-19-Pandemie, geboten seien. Ermittlungen und Feststellungen zu den sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie, der Möglichkeiten einer Existenzsicherung der Familie – unter der Berücksichtigung der psychischen Probleme beider Elternteile – und somit einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK, seien den Bescheiden nicht zu entnehmen. Im Hinblick auf die massiven psychischen Probleme nunmehr beider Elternteile komme der Frage der Möglichkeit einer adäquaten Betreuung des sieben Jahre alten Drittbeschwerdeführers bzw. der fünf Jahre alten Viertbeschwerdeführerin und damit der Beachtung des Kindeswohls, gesteigerte Bedeutung bei. Der bloße Verweis, dass diese nach einer Rückkehr weiterhin in ihrer Familie aufwachsen würden, greife daher zu kurz. Dies vor allem auch in Zusammenhang mit der – durch die vorherrschende COVID-19-Pandemie unter Umständen eingeschränkte medizinische Behandlungsmöglichkeit der Eltern – sowie den dadurch ebenfalls verschärften Problemen in Bezug auf die Erwirtschaftung eines ausreichenden Einkommens durch den Zweitbeschwerdeführer.
  8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2020, GZ. W185 2199506-2/5E, W185 2199520-2/4E, W185 2199515-2/4E, W185 2199524-2/4E, wurde den Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 15.07.2020 stattgegeben und die Bescheide behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass substantiierte Ausführungen betreffend die Rückkehrsituation der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die festgestellten (psychischen) Erkrankungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, va auch im Hinblick auf die Situation aufgrund der herrschenden COVID-19-Pandemie, geboten seien. Ermittlungen und Feststellungen zu den sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie, der Möglichkeiten einer Existenzsicherung der Familie – unter der Berücksichtigung der psychischen Probleme beider Elternteile – und somit einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK, seien den Bescheiden nicht zu entnehmen. Im Hinblick auf die massiven psychischen Probleme nunmehr beider Elternteile komme der Frage der Möglichkeit einer adäquaten Betreuung des sieben Jahre alten Drittbeschwerdeführers bzw. der fünf Jahre alten Viertbeschwerdeführerin und damit der Beachtung des Kindeswohls, gesteigerte Bedeutung bei. Der bloße Verweis, dass diese nach einer Rückkehr weiterhin in ihrer Familie aufwachsen würden, greife daher zu kurz. Dies vor allem auch in Zusammenhang mit der – durch die vorherrschende COVID-19-Pandemie unter Umständen eingeschränkte medizinische Behandlungsmöglichkeit der Eltern – sowie den dadurch ebenfalls verschärften Problemen in Bezug auf die Erwirtschaftung eines ausreichenden Einkommens durch den Zweitbeschwerdeführer.
  9. Am 09.10.2020 legten die Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und Integrationsnachweise vor.
  10. Am 14.10.2020 langten Integrationsunterlagen betreffend den Zweitbeschwerdeführer ein.
  11. Am 11.11.2020 brachten die Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen sowie diverse Atteste in Vorlage.
  12. Die Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer wurden am 21.01.2021 im Folgeverfahren vor dem Bundesamt einvernommen.
  13. Mit Schreiben vom 04.02.2021 brachten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt, ein ergänzendes Vorbringen sowie Beweisanträge in Form von Anträgen auf zeugenschaftliche Einvernahmen von näher angeführten Personen und auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ein.
  14. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

  1. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht hätten glaubhaft machen können. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass keine westliche Lebensweise erkennbar sei. Die Erstbeschwerdeführerin würde an keiner psychischen oder physischen Erkrankung leiden, die ein tatsächliches Rückkehrhindernis oder eine Einschränkung in der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit darstellen könnte. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation seien die benötigten Medikamente in Mazar-e Sharif verfügbar. Weder aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin noch aus den vorgelegten Befunden sei eine aktuell derartig schwere Erkrankung abzuleiten, dass sich daraus ein Rückkehrhindernis ergeben würde. Eine depressive Episode sei medikamentös behandelbar und stelle in Anbetracht der üblicherweise vollständigen Remission keine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit dar. Die Erstbeschwerdeführerin stamme aus einer wohlhabenden Familie und es seien keine Gründe hervorgekommen, dass ihr eine allfällige Unterstützung durch ihre Familie im Falle einer Rückkehr nicht zuteilwerden würde. Aufgrund des starken Übergewichtes wäre die Erstbeschwerdeführerin im Falle einer COVID-19 Infektion einem erhöhten Risiko eines schweren Verlaufs ausgesetzt. Es stehe jedoch nicht fest, dass diese im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt wäre als in Österreich. Betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass dieser an einer Depression (F 33) leiden würde und derzeit Sertralin und ein Schmerzmittel, ein Medikament für die Schilddrüse sowie ein Vitaminpräparat einnehmen müsse. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation seien alle diese Medikamente auch in Afghanistan verfügbar. Einem Arztbrief sei zu entnehmen, dass der Zweitbeschwerdeführer Alkohol konsumiere. Alkohol beeinträchtige jedoch den Therapierfolg. Der Zweitbeschwerdeführer sei bereits im Iran aufgrund seiner psychischen Probleme in Behandlung gewesen. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes wäre er im Falle einer COVID-19 Infektion keinem erhöhten Risiko eines schweren Verlaufs ausgesetzt. Der Zweitbeschwerdeführer besitze ein eigenes Haus in seiner Herkunftsprovinz. Die Heimatprovinz des Zweitbeschwerdeführers sei nach wie vor als ausreichend sicher anzusehen. Verwandte der Beschwerdeführer seien in Kabul, in Mazar-e Sharif und im Iran wohnhaft. Betreffend den minderjährigen Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese noch nie in Afghanistan gewesen seien. Beide seien gesund. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer seien wirtschaftlich genügend abgesichert und könnten grundsätzlich für den Unterhalt der minderjährigen Beschwerdeführer sorgen. Die Beschwerdeführer würden in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügen, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
  2. Gegen diese Bescheide des Bundesamtes brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden ein. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass das Bundesamt seine Ermittlungspflicht dadurch verletzt habe, dass es die von den Beschwerdeführern angebotenen Zeugen nicht befragt habe. Das Bundesamt habe es trotz entsprechenden Vorbingens unterlassen, ein fachärztliches Gutachten einzuholen. Die im Akt einliegenden Länderfeststellung seien nicht mehr aktuell. Überdies habe das Bundesamt in seiner Beweiswürdigung auf die Beweiswürdigung im Vorverfahren verwiesen. Es habe verabsäumt, eine vollinhaltliche Würdigung des Vorbringens durchzuführen. Überdies seien alle Beschwerdeführer westlich orientiert. Aufgrund der aktuellen COVID-19 Pandemie und der psychischen Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, könnten diese bei einer Rückkehr nicht für sich selbst und die beiden minderjährigen Kinder sorgen. Es liege eine Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK vor. Die minderjährigen Beschwerdeführer seien besonders vulnerabel und sei das Kindeswohl zu berücksichtigen. Auch seien die Rückkehrentscheidungen wegen der damit verbundenen Verletzung des Art. 8 EMRK rechtswidrig. Die Familie sei in Österreich sehr gut integriert und hätte die Rückkehr für auf Dauer unzulässig erklärt werden müssen.
  3. Gegen diese Bescheide des Bundesamtes brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden ein. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass das Bundesamt seine Ermittlungspflicht dadurch verletzt habe, dass es die von den Beschwerdeführern angebotenen Zeugen nicht befragt habe. Das Bundesamt habe es trotz entsprechenden Vorbingens unterlassen, ein fachärztliches Gutachten einzuholen. Die im Akt einliegenden Länderfeststellung seien nicht mehr aktuell. Überdies habe das Bundesamt in seiner Beweiswürdigung auf die Beweiswürdigung im Vorverfahren verwiesen. Es habe verabsäumt, eine vollinhaltliche Würdigung des Vorbringens durchzuführen. Überdies seien alle Beschwerdeführer westlich orientiert. Aufgrund der aktuellen COVID-19 Pandemie und der psychischen Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, könnten diese bei einer Rückkehr nicht für sich selbst und die beiden minderjährigen Kinder sorgen. Es liege eine Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK vor. Die minderjährigen Beschwerdeführer seien besonders vulnerabel und sei das Kindeswohl zu berücksichtigen. Auch seien die Rückkehrentscheidungen wegen der damit verbundenen Verletzung des Artikel 8, EMRK rechtswidrig. Die Familie sei in Österreich sehr gut integriert und hätte die Rückkehr für auf Dauer unzulässig erklärt werden müssen.
  4. Mit Mail vom 06.06.2021 und Schreiben vom 08.06.2021 legten die Beschwerdeführer medizinische Unterlagen und Integrationsdokumente vor.
  5. Mit Schreiben vom 22.07.2021 legten die Beschwerdeführer ein Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung der Erstbeschwerdeführerin vor.
  6. Mit Schreiben vom 09.08.2021 legten die Beschwerdeführer einen Aufnahmevertrag die Erstbeschwerdeführerin betreffend vor. Diese wurde im Wintersemester 2021/22 in eine Schule für Sozialbetreuungsberufe (Altenarbeit) aufgenommen. Weiters wurden eine Bestätigung eines Bezirksgerichtes über die Anwesenheit des Zeitbeschwerdeführers bei einem Amtstagstermin als Übersetzer sowie ein Jahreszeugnis einer Volksschule den Drittbeschwerdeführer betreffend vorgelegt.
  7. Am 25.11.2021 legten die Beschwerdeführer eine Kursbesuchsbestätigung betreffend den Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich eines Pflichtschulabschlusskurses vor.
  8. Im Schriftsatz vom 20.12.2021 wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin eine selbstständige Frau sei, die in ihrer Wertehaltung und ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauenbild orientiert sei. Sie führe in Österreich ein selbstbestimmtes Leben, kleide sich, wie es ihr beliebe, bewege sich frei, habe den Pflichtschulabschluss erlangt und arbeite ehrenamtlich. Sie wäre deswegen in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Auch habe sich durch die Machtübernahme der Taliban der Maßstab für eine westliche Orientierung verändert. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Überdies habe die Familie der Erstbeschwerdeführerin vor rund drei Monaten aufgrund der Machtübernahme der Taliban Afghanistan verlassen und sei in den Iran geflüchtet. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin sei vor rund zwei Wochen im Iran verstorben. Der Stellungnahme waren eine ärztliche Bestätigung sowie ein Empfehlungsschreiben der Studienkoordination des Vorbereitungslehrganges an der Schule für Sozialbetreuungsberufe betreffend die Erstbeschwerdeführerin angeschlossen.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.12.2021 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführer sowie deren Rechtsvertretung teilnahmen. Die Beschwerdeführer wurden ausführlich zu ihrer Person, zu den Fluchtgründen und zu ihrer Integration befragt. Es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, alle Gründe umfassend darzulegen.
  10. Am 07.01.2022, beim BVwG eingelangt am 10.01.2022, brachten die Beschwerdeführer Kopien der Reisepässe und Tazkiras der Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin, darunter von ihrem Onkel, XXXX , dem ehemaligen XXXX Vizepräsidenten Afghanistans, in Vorlage.
  11. Am 07.01.2022, beim BVwG eingelangt am 10.01.2022, brachten die Beschwerdeführer Kopien der Reisepässe und Tazkiras der Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin, darunter von ihrem Onkel, römisch 40 , dem ehemaligen römisch 40 Vizepräsidenten Afghanistans, in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Zur Person der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer, afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Hazara an und sind schiitischen Glaubens. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind ein Ehepaar und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Ihre Muttersprache ist Farsi/Dari. Die Erstbeschwerdeführerin ist in XXXX , im Iran, geboren und aufgewachsen und hat dort bis zur sechsten Klasse die Schule besucht. Ab der siebenten Klasse bis zur zwölften Klasse ging sie in eine Schule in Afghanistan. Anschließend hat sie zwei Jahre lang die Universität in Mazar-e-Sharif besucht.Die Erstbeschwerdeführerin ist in römisch 40 , im Iran, geboren und aufgewachsen und hat dort bis zur sechsten Klasse die Schule besucht. Ab der siebenten Klasse bis zur zwölften Klasse ging sie in eine Schule in Afghanistan. Anschließend hat sie zwei Jahre lang die Universität in Mazar-e-Sharif besucht. Der Zweitbeschwerdeführer ist im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , in der Provinz Sara-e Pol geboren und aufgewachsen. Er hat die Schule bis zur zweiten Klasse besucht. Mit 14 Jahren ist er in den Iran gezogen. Im Jahr 2009/2010 wurde er vom Iran nach Afghanistan abgeschoben. Nach rund einem Jahr ist er neuerlich in den Iran gezogen. Er hat in seiner Heimat als Taxifahrer und im Iran in einer Landwirtschaft bzw. als Hirte und zuletzt in einer Fabrik gearbeitet. Weiters hat er auch als Baggerfahrer und als Schweißer gearbeitet.Der Zweitbeschwerdeführer ist im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , in der Provinz Sara-e Pol geboren und aufgewachsen. Er hat die Schule bis zur zweiten Klasse besucht. Mit 14 Jahren ist er in den Iran gezogen. Im Jahr 2009 aus 2010, wurde er vom Iran nach Afghanistan abgeschoben. Nach rund einem Jahr ist er neuerlich in den Iran gezogen. Er hat in seiner Heimat als Taxifahrer und im Iran in einer Landwirtschaft bzw. als Hirte und zuletzt in einer Fabrik gearbeitet. Weiters hat er auch als Baggerfahrer und als Schweißer gearbeitet. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben im Iran nach traditionellem Ritus geheiratet. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin kamen dort zur Welt; die mj. Beschwerdeführer haben nie in Afghanistan gelebt. Die Eltern und die fünf Geschwister (drei Schwestern und zwei Brüder) der Erstbeschwerdeführerin sind nach der Machtübernahme der Taliban in den Iran geflohen. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin verstarb Ende 2021 im Iran. Die Erstbeschwerdeführerin hat Kontakt zu ihren Angehörigen im Iran. Der Bruder ihres (verstorbenen) Vaters, der Onkel väterlicherseits der Erstbeschwerdeführerin, XXXX , war bis zur Machtübernahme der Taliban XXXX Vizepräsident Afghanistans. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin hat für diesen verschiedene Tätigkeiten ausgeübt. Der Genannte floh nach der Machtübernahme der Taliban mit seiner Familie in die Türkei und von dort nach XXXX .Der Bruder ihres (verstorbenen) Vaters, der Onkel väterlicherseits der Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , war bis zur Machtübernahme der Taliban römisch 40 Vizepräsident Afghanistans. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin hat für diesen verschiedene Tätigkeiten ausgeübt. Der Genannte floh nach der Machtübernahme der Taliban mit seiner Familie in die Türkei und von dort nach römisch 40 . Ein Onkel mütterlicherseits, zwei Tanten väterlicherseits und drei Tanten mütterlicherseits der Erstbeschwerdeführerin leben im Iran. Eine Cousine mütterlicherseits lebt in Österreich. Die Geschwister des Zweitbeschwerdeführers leben nunmehr im Iran. Er hat Kontakt zu seinen Schwestern im Iran. Ein Bruder lebt in Frankreich. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung (F33). Sie befindet sich in ambulanter psychologischer Behandlung in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie eines Krankenhauses. Sie befand sich nach eine Panikattacke mehrere Tage in stationärer Behandlung. Von 10.08.2020 bis 13.08.2020 befand sich die Erstbeschwerdeführerin aufgrund eines psychogenen Anfalls erneut in stationärer Behandlung. Von 28.09.2020 bis 02.10.2020 befand sich die Erstbeschwerdeführerin aufgrund von Mischkopfschmerzen erneut in stationärer Behandlung. Am 14.10.2020 erlitt die Erstbeschwerdeführerin einen weiteren psychogenen Anfall und wurde diesbezüglich bis 20.10.2020 stationär behandelt. In der Zeit von 29.10.2020 bis 04.11.2020 wurde sie stationär aufgrund von Oberbauchschmerzen und Fieber behandelt. Es wurden eine Colonwandverdickung, Obstipation und Adipositas diagnostiziert. Am 19.12.2020 wurde ein Abbruch einer ungewollten Schwangerschaft durchgeführt. Am 17.12.2021 wurden bei ihr ein psychogener Anfall mit Krämpfen, eine Migräneattacke mit Aura bei Belastungssituation und bekannter Migräne, Fieber nach der COVID-19 Impfung, Angst und Depression, Hyperlipidämie, Adipositas, Obstipation und Abszessincision bei Bartholin-Abzess links diagnostiziert. Als Therapieempfehlung wurden die Medikamente Quetiapin und Relpax aufgelistet. Der Zweitbeschwerdeführer leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung (F33) und nimmt derzeit die Medikamente Sertralin, Seroquel, Euthyrox, Oleovit, Desloratadin, Pantoprazol und Paracetamol ein. Er befindet sich in ambulanter psychologischer Behandlung in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie eines Krankenhauses. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind gesund. Die volljährigen Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zu den Fluchtgründen: Festgestellt wird, dass der Bruder des Vaters der Erstbeschwerdeführerin, somit ihr Onkel väterlicherseits, XXXX , von 2014 bis zur Machtübernahme der Taliban im Sommer 2021 XXXX Vizepräsident Afghanistans war. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin, der Bruder des XXXX , hat für diesen diverse Tätigkeiten ausgeführt; so hat er ua dessen Leibwächter ausgesucht. XXXX flüchtete nach der Machtübernahme der Taliban zunächst in die Türkei und ist nunmehr mit seiner Familie in XXXX aufhältig. Festgestellt wird, dass der Bruder des Vaters der Erstbeschwerdeführerin, somit ihr Onkel väterlicherseits, römisch 40 , von 2014 bis zur Machtübernahme der Taliban im Sommer 2021 römisch 40 Vizepräsident Afghanistans war. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin, der Bruder des römisch 40 , hat für diesen diverse Tätigkeiten ausgeführt; so hat er ua dessen Leibwächter ausgesucht. römisch 40 flüchtete nach der Machtübernahme der Taliban zunächst in die Türkei und ist nunmehr mit seiner Familie in römisch 40 aufhältig. Der Erstbeschwerdeführerin droht als enger Verwandter im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der ehemaligen politischen Funktion ihres Onkels väterlicherseits und der Tätigkeiten ihres Vaters für den Genannten, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht der Erstbeschwerdeführerin nicht zur Verfügung. Es liegen keine Gründe vor, nach denen die Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen sind oder nach denen ein Ausschluss der Beschwerdeführer zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zur Lage im Herkunftsstaat: Zur Situation in Afghanistan wird auszugsweise aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Version 6 vom 28.01.2022 zitiert: Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Stand 28.01.2022, gekürzt und Schreibfehler teilweise korrigiert): „[…] COVID-19 Letzte Änderung: 13.01.2022 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation, bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://covi d19.who.int/region/emro/country/af oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.m aps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Entwicklung der COVID-19-Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19-Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl. UNOCHA 19.12.2020).Der erste offizielle Fall einer COVID-19-Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vergleiche UNOCHA 19.12.2020). Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertrifft die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs in dem Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten (USAID 11.06.2021). Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.08.2021). Mit Stand 01.12.2021 wurden 157.289 COVID-19-Fälle offiziell bestätigt (WHO 01.12.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.01.2021; vgl. UNOCHA 18.02.2021, RFE/RL 23.02.2021a).Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.08.2021). Mit Stand 01.12.2021 wurden 157.289 COVID-19-Fälle offiziell bestätigt (WHO 01.12.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.01.2021; vergleiche UNOCHA 18.02.2021, RFE/RL 23.02.2021a). Es gibt aktuelle Befürchtungen, dass es im Zuge des Winters zu einer weiteren Ausbreitung von COVID-19 kommen wird (TN 17.11.2021) und Beamte warnen vor einer möglichen
  13. Welle von COVID-19 in Afghanistan (AVA 27.10.2021; vgl. AN 26.10.2021).Es gibt aktuelle Befürchtungen, dass es im Zuge des Winters zu einer weiteren Ausbreitung von COVID-19 kommen wird (TN 17.11.2021) und Beamte warnen vor einer möglichen
  14. Welle von COVID-19 in Afghanistan (AVA 27.10.2021; vergleiche AN 26.10.2021). Maßnahmen der ehemaligen Regierung und der Taliban Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.09.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.03.2021; vgl. WB 28.06.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.03.2021; vgl. IDW 17.06.2021).Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.09.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.03.2021; vergleiche WB 28.06.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.03.2021; vergleiche IDW 17.06.2021). Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 03.06.2020; vgl. TG 02.05.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Mio. USD unterstützt wird (REU 26.01.2021; vgl. ABC News 27.01.2021).Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 03.06.2020; vergleiche TG 02.05.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Mio. USD unterstützt wird (REU 26.01.2021; vergleiche ABC News 27.01.2021). Mit Stand 01.12.2021 wurden insgesamt 4.396.007 Impfdosen verabreicht (WHO 01.12.2021). Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 03.06.2021). Mit Stand November 2021 gibt es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19 (RA KBL 08.11.2021). Gesundheitssystem und medizinische Versorgung Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.06.2021; vgl. UNOCHA 03.06.2021, HRW 13.01.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 08.02.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 03.06.2021; vgl. TG 25.05.2021).Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.06.2021; vergleiche UNOCHA 03.06.2021, HRW 13.01.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 08.02.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 03.06.2021; vergleiche TG 25.05.2021). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.09.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen, die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen, auch der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.03.2021; vgl. UNOCHA 03.06.2021, USAID 11.06.2021). Nach Angaben der G esundheitsbehörden wurden 34 Krankenhäuser und Zentren, in denen COVID-19-Patienten behandelt wurden, geschlossen, nachdem die internationale Hilfe in Afghanistan eingestellt worden war. Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021).In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.09.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen, die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen, auch der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.03.2021; vergleiche UNOCHA 03.06.2021, USAID 11.06.2021). Nach Angaben der G esundheitsbehörden wurden 34 Krankenhäuser und Zentren, in denen COVID-19-Patienten behandelt wurden, geschlossen, nachdem die internationale Hilfe in Afghanistan eingestellt worden war. Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 01.01.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53% der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23% der durch IOM befragten Rückkehrer, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.09.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps (AA 21.10.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.06.2021; vgl. UNOCHA 03.06.2021).Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps (AA 21.10.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.06.2021; vergleiche UNOCHA 03.06.2021). Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.03.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020). Frauen, Kinder und Binnenvertriebene Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die ehemalige Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.09.2020; vgl. ACCORD 25.05.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.05.2021). Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die ehemalige Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.09.2020; vergleiche ACCORD 25.05.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.05.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November 2020 die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.04.2021; vgl. ACCORD 25.05.2021), wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.04.2021; vgl. ACCORD 25.05.2021, UNICEF 04.05.2021). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.03.2021). Ende Mai 2021 wurden die Schulen erneut geschlossen (BAMF 31.05.2021) und und begannen mit Ende Juli langsam wieder zu öffnen (AAN 25.07.2021).Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November 2020 die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.04.2021; vergleiche ACCORD 25.05.2021), wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.04.2021; vergleiche ACCORD 25.05.2021, UNICEF 04.05.2021). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.03.2021). Ende Mai 2021 wurden die Schulen erneut geschlossen (BAMF 31.05.2021) und und begannen mit Ende Juli langsam wieder zu öffnen (AAN 25.07.2021). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (AA 15.07.2021; vgl. ACCORD 25.05.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.05.2021; vgl. AI 3.2021). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vgl. HRW 13.01.2021, AAN 1.10.2020).Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (AA 15.07.2021; vergleiche ACCORD 25.05.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.05.2021; vergleiche AI 3.2021). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vergleiche HRW 13.01.2021, AAN 1.10.2020). Binnenvertriebene sind besonders gefährdet, sich mit COVID-19 anzustecken, da sie bereits vorher anfällig waren, es keine Gesundheitseinrichtungen gibt, die Siedlungen überfüllt sind und sie nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen haben. Aufgrund ihrer schlechten Lebensbedingungen sind die vertriebenen Gemeinschaften nicht in der Lage, Präventivmaßnahmen wie soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren, und sind daher anfälliger für die Ansteckung und Verbreitung des Virus (AI 3.2021). […] Politische Lage Letzte Änderung: 14.01.2022 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.01.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 07.05.2020; vgl. NPR 06.05.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.01.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 07.05.2020; vergleiche NPR 06.05.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.04.2021; vgl. RFE/RL 19.05.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO- Truppen - bis zum 11.09.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.05.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“ (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 01.05.2021). Am 31.08.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.08.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.04.2021; vergleiche RFE/RL 19.05.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO- Truppen - bis zum 11.09.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.05.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“ (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 01.05.2021). Am 31.08.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.08.2021). Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.08.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.08.2021; vgl. JS 07.09.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 05.09.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.08.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.08.2021; vergleiche JS 07.09.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 05.09.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.08.2021; vgl. AJ 23.08.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.08.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.08.2021; vergleiche AJ 23.08.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.08.2021). Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am 07.09., 21.
  15. und 04.
  16. - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 07.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine TalibanRegierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 07.09.2021; vgl. BBC 08.09.2021a, AA 21.10.2021)Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am 07.09., 21.
  17. und 04.
  18. - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 07.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine TalibanRegierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 07.09.2021; vergleiche BBC 08.09.2021a, AA 21.10.2021) […] Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 07.09.2021; vgl. BBC 08.09.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 06.08.2021) der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.08.2021) wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 08.09.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 07.09.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 07.09.2021; vergleiche BBC 08.09.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 06.08.2021) der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.08.2021) wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 08.09.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 07.09.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.08.2021; vgl. ICG 24.08.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.08.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.08.2021; vergleiche ICG 24.08.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.08.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.08.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 08.09.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.08.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Mrd. USD an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.08.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.08.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt, und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen (BBC 08.09.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 08.09.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offengehalten (NYT 01.09.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 08.09.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 08.09.2021). Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021). Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 08.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 07.11.2021; vgl. TN 08.11.2021).Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 08.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 07.11.2021; vergleiche TN 08.11.2021). Exilpolitische Aktivitäten Am 28.09.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vgl. ANI 29.09.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021).Am 28.09.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vergleiche ANI 29.09.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021). Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vgl. France 24 17.08.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021).Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vergleiche France 24 17.08.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021). […] Sicherheitslage Letzte Änderung: 19.01.2022 Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.05.2021; vgl. SIGAR 30.04.2021, BAMF 31.05.2021, UNGASC 02.09.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.03.2020; vgl. USDOS 30.03.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 01.07.2021; vgl. AJ 02.07.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 06.08.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.08.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 02.09.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.08.2021). Am 15.08.2021 floh Präsident Ashraf GhANI ins Ausland, und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.08.2021; vgl. TAG 15.08.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.08.2021; vgl. BBC 15.08.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.08.2021; vgl. BBC 13.08.2021, AAN 15.08.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.08.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.08.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.05.2021; vergleiche SIGAR 30.04.2021, BAMF 31.05.2021, UNGASC 02.09.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.03.2020; vergleiche USDOS 30.03.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 01.07.2021; vergleiche AJ 02.07.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 06.08.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.08.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 02.09.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.08.2021). Am 15.08.2021 floh Präsident Ashraf GhANI ins Ausland, und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.08.2021; vergleiche TAG 15.08.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.08.2021; vergleiche BBC 15.08.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.08.2021; vergleiche BBC 13.08.2021, AAN 15.08.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.08.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.08.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 02.09.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.08.2021; vgl. PAJ 21.08.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.09.2021; vgl. DIS 12.2021)Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 02.09.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.08.2021; vergleiche PAJ 21.08.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.09.2021; vergleiche DIS 12.2021) Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.08.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anmerkung: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 06.09.2021; vgl. ANI 06.09.2021). Sowohl die Taliban als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.08.2021; vgl. WZ 22.08.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.08.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen, und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 06.09.2021; vgl. ANI 06.09.2021), während die NRF am 06.09.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 06.09.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 01.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.08.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anmerkung: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 06.09.2021; vergleiche ANI 06.09.2021). Sowohl die Taliban als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.08.2021; vergleiche WZ 22.08.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.08.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen, und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 06.09.2021; vergleiche ANI 06.09.2021), während die NRF am 06.09.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 06.09.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 01.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 01.09.2021; vgl. AWM 22.08.2021, ALM 15.08.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 01.09.2021).Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 01.09.2021; vergleiche AWM 22.08.2021, ALM 15.08.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 01.09.2021). Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen (NLM 26.08.2021; BBC 08.09.2021c, UNGASC 02.09.2021). Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan (ORF 18.08.2021) kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren (TN 16.08.2021). Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (PAJ 23.08.2021). Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.08.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.08.2021, AAN 01.09.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 01.09.2021; vgl. BBC 30.08.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 01.09.2021; vgl. NZZ 12.09.2021; BBC 30.08.2021). Am
  19. und 15.10.2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 01.09.2021). Ein weiterer Anschlag am 03.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen, und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 04.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.09.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021).Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vergleiche AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.08.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vergleiche MEE 27.08.2021, AAN 01.09.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 01.09.2021; vergleiche BBC 30.08.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 01.09.2021; vergleiche NZZ 12.09.2021; BBC 30.08.2021). Am
  20. und 15.10.2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 01.09.2021). Ein weiterer Anschlag am 03.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen, und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vergleiche AnA 04.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.09.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vergleiche TN 28.10.2021). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3% der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7% bzw. 70,7% der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.01.2022). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.08.2021; vgl. AN 04.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.08.2021; vgl. BBC 31.08.2021, UNGASC 02.09.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.08.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.09.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 01.09.2021; vgl. BAMF 06.09.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 06.09.2021; vgl. NLM 26.08.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 01.09.2021; vgl. BAMF 06.09.2021).Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.08.2021; vergleiche AN 04.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.08.2021; vergleiche BBC 31.08.2021, UNGASC 02.09.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.08.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.09.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 01.09.2021; vergleiche BAMF 06.09.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 06.09.2021; vergleiche NLM 26.08.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 01.09.2021; vergleiche BAMF 06.09.2021). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.08.2021; vgl. FP 23.08.2021, BBC 31.08.2021, GN 10.09.2021, Times 12.09.2021, ICG 14.08.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.08.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.08.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.08.2021; vgl. FP 23.08.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.08.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 02.09.2021). Eine Richterin (REU 03.09.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.09.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 03.09.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.09.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vgl. BBC 31.08.2021).Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.08.2021; vergleiche FP 23.08.2021, BBC 31.08.2021, GN 10.09.2021, Times 12.09.2021, ICG 14.08.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.08.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.08.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.08.2021; vergleiche FP 23.08.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.08.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 02.09.2021). Eine Richterin (REU 03.09.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.09.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 03.09.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.09.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vergleiche BBC 31.08.2021). Zivile Opfer vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Zwischen dem 01.01.2021 und dem 30.06.2021 dokumentierte die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 5.183 zivile Opfer (1.659 Tote und 3.524 Verletzte). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.07.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.01.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a). Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 06.05.2021b).Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vergleiche ACCORD 06.05.2021b). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.01.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.03.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.06.2021; vgl. VOA 15.06.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.06.2021; vgl. AJ 16.6.2021).Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.01.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.03.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.06.2021; vergleiche VOA 15.06.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.06.2021; vergleiche AJ 16.6.2021). Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.01.2021). [...] High Profile Attacks (HPAs) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
  21. und dem 31.07.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 02.09.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 02.09.2021; vgl. USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 02.09.2021).Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
  22. und dem 31.07.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 02.09.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 02.09.2021; vergleiche USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 02.09.2021). Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten „green-on-blue-attack“: Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesemAngriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.03.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.02.2020; vgl. UNGASC 17.03.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angr

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