Obsah (14)
§ 107§ 38§ 9Art. 133§ 109§ 64Art. 130§ 212§ 5§ 19§ 34§ 33§ 71§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2022 GeschäftszahlW194 2250644-1 Spruch, W194 2240992-1/22EW194 2250644-1/4EW194 2240992-1/22E, W194 2250644-1/4E IM NAMEN DER REPU
§ 107Abs. 2 TKG 2003 id
F BGBl. I Nr. 78/2018 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 16/2020, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des Straferkenntnisses im ersten Satz „ XXXX “ durch „ XXXX “ ersetzt wird.römisch eins. Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet –
Paragraph 107, , Absatz 2, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 16 aus 2020,, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des Straferkenntnisses im ersten Satz „ römisch 40 “ durch „ römisch 40 “ ersetzt wird. II. Hinsichtlich des Straf- und Verfahrenskostenausspruchs, des Haftungsausspruchs sowie des verhängten Gesamtbetrages wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dassrömisch zwei. Hinsichtlich des Straf- und Verfahrenskostenausspruchs, des Haftungsausspruchs sowie des verhängten Gesamtbetrages wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass 1. die über XXXX verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) auf den Betrag von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden) herabgesetzt wird,1. die über römisch 40 verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) auf den Betrag von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden) herabgesetzt wird, 2. die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde
§ 38Vw
GVG iVm § 64 Abs 2 VStG mit einem Betrag in der Höhe von 50 Euro festgesetzt werden und2. die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit einem Betrag in der Höhe von 50 Euro festgesetzt werden und 3. der Haftungsausspruch zu lauten hat: „
§ 9Abs 7 VSt
G haftet die XXXX für die verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand.“3. der Haftungsausspruch zu lauten hat: „
Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die römisch 40 für die verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand.“ 4. Weiters hat der Ausspruch über den Gesamtbetrag nunmehr zu lauten: „Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 550 Euro.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 28.04.2020 langte bei der belangten Behörde eine Anzeige des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerbs hinsichtlich eines E-Mails der XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) vom 25.03.2020 ein. Darin wurde ausgeführt, dass sich XXXX (im Folgenden: Empfänger) an den Schutzverband gewandt und mitgeteilt habe, dass er bei diesem Unternehmen noch nie etwas bestellt und zu diesem bisher keinerlei Kontakt gehabt habe. Er habe diesem Unternehmen auch in sonstiger Weise keine Einwilligung erteilt, ihn zu Werbezwecken zu kontaktieren.
- Am 28.04.2020 langte bei der belangten Behörde eine Anzeige des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerbs hinsichtlich eines E-Mails der römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) vom 25.03.2020 ein. Darin wurde ausgeführt, dass sich römisch 40 (im Folgenden: Empfänger) an den Schutzverband gewandt und mitgeteilt habe, dass er bei diesem Unternehmen noch nie etwas bestellt und zu diesem bisher keinerlei Kontakt gehabt habe. Er habe diesem Unternehmen auch in sonstiger Weise keine Einwilligung erteilt, ihn zu Werbezwecken zu kontaktieren.
- Mit Schreiben vom 14.05.2020 forderte die belangte Behörde XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) als Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin zur Rechtfertigung auf und führte darin aus:
- Mit Schreiben vom 14.05.2020 forderte die belangte Behörde römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) als Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin zur Rechtfertigung auf und führte darin aus: „Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung) Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX und somit als deren
§ 9Abs. 1 VSt
G 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag am 25.03.2020, um 15.23 Uhr mit der E-Mailadresse XXXX eine elektronische Post (E-Mail) zu Zwecken der Direktwerbung (Inhalt: Angebot von XXXX , wie ‚ XXXX ‘, usw) ohne vorherige Zustimmung des Empfängers an die E-Mailadresse XXXX des XXXX , zugesendet wurde.Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 und somit als deren
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag am 25.03.2020, um 15.23 Uhr mit der E-Mailadresse römisch 40 eine elektronische Post (E-Mail) zu Zwecken der Direktwerbung (Inhalt: Angebot von römisch 40 , wie ‚ römisch 40 ‘, usw) ohne vorherige Zustimmung des Empfängers an die E-Mailadresse römisch 40 des römisch 40 , zugesendet wurde. Verwaltungsübertretungen nach § 107 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 78/2018 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 16/2020 iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. I Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr 3/2008Paragraph 107, Absatz 2, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2008, Sie können sich nach Ihrer Wahl entweder anlässlich der Vernehmung bei uns am 09.06.2020 Zeit 11.00 Uhr […] oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich rechtfertigen. […]“
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom selben Tag wurde die Zweitbeschwerdeführerin dem Verfahren beigezogen; dieser wurde die gleiche Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt.
- Am 08.06.2020 übermittelte der Erstbeschwerdeführer eine Rechtfertigung an die belangte Behörde. Darin bestritt er das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Insbesondere verwies er darauf, dass eine wirksame Einwilligung des Empfängers vorliegen würde. Diese sei im Zuge der Teilnahme an einem Gewinnspiel erteilt worden.
- Mit Schreiben vom 17.06.2020 wurde der Empfänger in der gegenständlichen Angelegenheit um Stellungnahme ersucht.
- Am selben Tag langte bei der belangten Behörde die Stellungnahme des Empfängers ein. Diese wurde dem Erstbeschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.06.2020 zur Kenntnis gebracht und ihm ergänzend die Möglichkeit zur Rechtfertigung eingeräumt.
- Eine weitere Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers langte bei der belangten Behörde nicht ein.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 01.03.2021, GZ: 2020-0.289.787, sprach die belangte Behörde gegenüber dem Erstbeschwerdeführer Folgendes aus: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX und somit als deren
§ 9Abs. 1 VSt
G 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag am 25.03.2020, um 15.23 Uhr mit der E-Mailadresse XXXX eine elektronische Post (E-Mail) zu Zwecken der Direktwerbung (Inhalt: Angebot von XXXX , wie ‚ XXXX usw) ohne vorherige Zustimmung des Empfängers an die E-Mailadresse XXXX des XXXX , zugesendet wurde.als handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 und somit als deren
, Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag am 25.03.2020, um 15.23 Uhr mit der E-Mailadresse römisch 40 eine elektronische Post (E-Mail) zu Zwecken der Direktwerbung (Inhalt: Angebot von römisch 40 , wie ‚ römisch 40 usw) ohne vorherige Zustimmung des Empfängers an die E-Mailadresse römisch 40 des römisch 40 , zugesendet wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 107 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 78/2018 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 16/2020 iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. I Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr 3/2008Paragraph 107, Absatz 2, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2008, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.100,- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden
§ 109Abs. 3 Zif. 20 TKGGemäß Paragraph 109, Absatz 3, Zif. 20 TKG Weitere Verfügungen (z
B Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Die XXXX haftet für die verhängte Geldstrafe
§ 9Abs. 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G) idgF zur ungeteilten Hand!Die römisch 40 haftet für die verhängte Geldstrafe
Paragraph 9, Absatz 7, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idgF zur ungeteilten Hand! Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
- 110,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,- Euro; […] Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.210,- Euro“.
- Am 22.03.2021 übermittelten die Beschwerdeführer eine als Rechtfertigung bezeichnete Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis und beantragten die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. In eventu wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Erteilung einer Ermahnung beantragt.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 01.04.2021 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt sowie eine Stellungnahme zur Beschwerde.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2021 wurde der Erstbeschwerdeführer zur Präzisierung aufgefordert, ob sein als „Rechtfertigung“ bezeichneter Schriftsatz als Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros vom 01.03.2021 intendiert sei und darüber eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht begehrt werde.
- Mit Schreiben vom 14.04.2021 übermittelten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme, der zu entnehmen ist, dass die Eingabe vom 22.03.2021 als Rechtsmittel gegen das gegenständliche Straferkenntnis zu verstehen ist.
- Am 10.12.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurde der Erstbeschwerdeführer zum Sachverhalt befragt. In der Verhandlung stellte der Erstbeschwerdeführer ausdrücklich klar, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin Beschwerde gegen das gegenständliche Straferkenntnis erhoben habe. Der als Zeuge geladene Empfänger des gegenständlichen E-Mails nahm krankheitsbedingt nicht an der Verhandlung teil.
- Am 14.12.2021 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme. Am 07.01.2022 übermittelte der Erstbeschwerdeführer eine Stellungnahme. Beide Stellungnahmen wurden den Parteien wechselseitig zur Kenntnis gebracht.
- Am 18.01.2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung fort. Wiederum nahmen die Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil. Weiters wurde der Empfänger des gegenständlichen E-Mails als Zeuge einvernommen.
- Im Anschluss an die Verhandlung übermittelte die belangte Behörde – wie in der Verhandlung besprochen – eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer ist seit dem Jahr 2017 Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin und zur Vertretung des Unternehmens nach außen berufen. Der Erstbeschwerdeführer ist XXXX und hat XXXX . Sein monatliches Einkommen gab er nicht bekannt.Der Erstbeschwerdeführer ist römisch 40 und hat römisch 40 . Sein monatliches Einkommen gab er nicht bekannt. Die E-Mail-Adresse XXXX ist der Zweitbeschwerdeführerin zuzurechnen. Ausgehend von dieser E-Mail-Adresse wurde am 25.03.2020 um 15:23 Uhr im Auftrag des Erstbeschwerdeführers ein E-Mail mit dem Betreff „Coronavirus: Wir wollen medizinisches Personal unterstützen!“ ausgesendet. Diese Nachricht erhielt ua. der verfahrensgegenständliche Empfänger in Wien an dessen E-Mail-Adresse XXXX Das E-Mail bezog sich auf das Produkt „ XXXX der Zweitbeschwerdeführerin und hatte auszugsweise folgenden Inhalt: „[…] Wir gewähren Ihnen auf all unsere Produkte einen Nachlass von 25% unserer Brutto Verkaufspreise. Unsere Produkte samt Preise finden Sie unter XXXX Zur Bestellung senden Sie das beiliegende Form[u]lar vollständig ausgefüllt an XXXX . Oder bestellen Sie über unseren Online Shop mit Angabe des Rabattcodes ‚ XXXX Die Aktion ist gültig bis 13.04.2020 bzw. solange der Vorrat reicht. […].“Die E-Mail-Adresse römisch 40 ist der Zweitbeschwerdeführerin zuzurechnen. Ausgehend von dieser E-Mail-Adresse wurde am 25.03.2020 um 15:23 Uhr im Auftrag des Erstbeschwerdeführers ein E-Mail mit dem Betreff „Coronavirus: Wir wollen medizinisches Personal unterstützen!“ ausgesendet. Diese Nachricht erhielt ua. der verfahrensgegenständliche Empfänger in Wien an dessen E-Mail-Adresse römisch 40 Das E-Mail bezog sich auf das Produkt „ römisch 40 der Zweitbeschwerdeführerin und hatte auszugsweise folgenden Inhalt: „[…] Wir gewähren Ihnen auf all unsere Produkte einen Nachlass von 25% unserer Brutto Verkaufspreise. Unsere Produkte samt Preise finden Sie unter römisch 40 Zur Bestellung senden Sie das beiliegende Form[u]lar vollständig ausgefüllt an römisch 40 . Oder bestellen Sie über unseren Online Shop mit Angabe des Rabattcodes ‚ römisch 40 Die Aktion ist gültig bis 13.04.2020 bzw. solange der Vorrat reicht. […].“ Der Empfänger stimmte dieser Zusendung im Vorhinein nicht zu. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Empfänger am 17.02.2019 gegen 20:00 Uhr an einem Gewinnspiel auf der Website XXXX teilnahm und dort seine Einwilligung zum Erhalt von E-Mails der Zweitbeschwerdeführerin erteilte.Der Empfänger stimmte dieser Zusendung im Vorhinein nicht zu. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Empfänger am 17.02.2019 gegen 20:00 Uhr an einem Gewinnspiel auf der Website römisch 40 teilnahm und dort seine Einwilligung zum Erhalt von E-Mails der Zweitbeschwerdeführerin erteilte. Der Erstbeschwerdeführer verwies bezüglich der Erteilung der Einwilligung des Empfängers auf die von der Zweitbeschwerdeführerin von einem Drittanbieter, der XXXX , zugekauften E-Mail-Adressen samt Einwilligungen zum Erhalt von E-Mails der Zweitbeschwerdeführerin. Ob die Einwilligungen tatsächlich vorlagen, wurde von der Zweitbeschwerdeführerin bei Verwendung der zugekauften Daten nicht geprüft.Der Erstbeschwerdeführer verwies bezüglich der Erteilung der Einwilligung des Empfängers auf die von der Zweitbeschwerdeführerin von einem Drittanbieter, der römisch 40 , zugekauften E-Mail-Adressen samt Einwilligungen zum Erhalt von , E-Mails der Zweitbeschwerdeführerin. Ob die Einwilligungen tatsächlich vorlagen, wurde von der Zweitbeschwerdeführerin bei Verwendung der zugekauften Daten nicht geprüft. Weitere E-Mails der Zweitbeschwerdeführerin erhielt der Empfänger nicht. Aktuell verschickt die Zweitbeschwerdeführerin ausschließlich E-Mails an Bestandskunden. Zwischen dem Empfänger und der Zweitbeschwerdeführerin bestand zum Zeitpunkt des Versandes des verfahrensgegenständlichen E-Mails keine aufrechte Kundenbeziehung. Betreffend den Erstbeschwerdeführer bestehen im Zeitpunkt dieser Entscheidung jedenfalls –
der von der belangten Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Liste (vgl. I.14.) – die folgenden rechtskräftigen Vorstrafen bzw. Strafvormerkungen in Bezug auf Verletzungen des § 107 Abs. 1 TKG 2003:Betreffend den Erstbeschwerdeführer bestehen im Zeitpunkt dieser Entscheidung jedenfalls –
der von der belangten Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Liste vergleiche römisch eins.14.) – die folgenden rechtskräftigen Vorstrafen bzw. Strafvormerkungen in Bezug auf Verletzungen des Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003:
- BMVIT-635.540/0004-III/FBL/2016 vom 08.05.2017 (Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses mit Ablauf des 13.06.2017),
- BMVIT-635.540/0007-III/FBL/2016 vom 08.05.2017 (Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses mit Ablauf des 13.06.2017),
- BMVIT-635.540/0010-III/FBL/2016 vom 08.05.2017 (Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses mit Ablauf des 11.06.2017)
- BMVIT-635.540/0017-III/FBL/2016 vom 08.05.2017 (Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses mit Ablauf des 13.06.2017)
- BMVIT-635.540/0040-III/FBL/2016 vom 09.05.2017 (Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses mit Ablauf des 11.06.2017)
- BMVIT-635.540/0043-III/FBL/2016 vom 09.05.2017 (Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses mit Ablauf des 11.06.2017)
- BMVIT-635.540/0044-III/FBL/2016 vom 09.05.2017 (Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses mit Ablauf des 13.06.2017)
- BMVIT-635.540/0045-III/FBL/2016 vom 09.05.2017 (Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses mit Ablauf des 13.06.2017)
- BMVIT-635.540/0051-III/FBL/2016 vom 09.05.2017 (Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses mit Ablauf des 13.06.2017)
- BMVIT-635.540/0094-III/FBL/2016 vom 09.05.2017 (Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses mit Ablauf des 13.06.2017)
- BMVIT-635.540/0105-III/FBL/2016 vom 09.05.2017 (Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses mit Ablauf des 13.06.2017)
- BMVIT-635.540/0129-III/FBL/2016 vom 16.11.2017 (Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses mit Ablauf des 18.12.2017)
- BMVIT-635.540/0238-III/FBL/2015 vom 13.01.2017 (Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses mit Ablauf des 20.02.2017)
- BMVIT-635.540/0259-III/FBL/2015 vom 13.01.2017 (Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses mit Ablauf des 20.02.2017)
- BMVIT-635.540/0277-III/FBL/2015 vom 13.01.2017 (Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses mit Ablauf des 20.02.2017)
- BMVIT-635.540/0285-III/FBL/2015 vom 13.01.2017 (Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses mit Ablauf des 20.02.2017)
- BMVIT-635.540/0295-III/FBL/2015 vom 13.01.2017 (Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses mit Ablauf des 20.02.2017)
- BMVIT-635.540/0304-III/FBL/2015 vom 31.01.2017 (Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses mit Ablauf des 02.03.2017)
- BMVIT-635.540/0331-III/FBL/2015 vom 31.01.2017 (Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses mit Ablauf des 02.03.2017)
- BMVIT-635.540/0334-III/FBL/2015 vom 31.01.2017 (Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses mit Ablauf des 02.03.2017)
- BMVIT-635.540/0361-III/FBL/2015 vom 31.01.2017 (Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses mit Ablauf des 02.03.2017)
- BMVIT-635.540/0423-III/FBL/2015 vom 31.01.2017 (Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses mit Ablauf des 02.03.2017) Im Verfahren BMVIT-635.540/0129-III/FBL/2016 war der Erstbeschwerdeführer zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer der XXXX ). In allen weiteren Fällen war der Erstbeschwerdeführer zu den Tatzeitpunkten Geschäftsführer der XXXX ).Im Verfahren BMVIT-635.540/0129-III/FBL/2016 war der Erstbeschwerdeführer zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer der römisch 40 ). In allen weiteren Fällen war der Erstbeschwerdeführer zu den Tatzeitpunkten Geschäftsführer der römisch 40 ).
- Beweiswürdigung: Dass der Erstbeschwerdeführer Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin und zur Vertretung des Unternehmens nach außen berufen ist, ist im Verfahren unbestritten (vgl. ua. die Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Verhandlung auf den Seiten 4f der Niederschrift vom 10.12.2021). Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Erstbeschwerdeführers gründen sich auf seine glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung (vgl. Seite 4 der Niederschrift vom 10.12.2021).Dass der Erstbeschwerdeführer Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin und zur Vertretung des Unternehmens nach außen berufen ist, ist im Verfahren unbestritten vergleiche ua. die Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Verhandlung auf den Seiten 4f der Niederschrift vom 10.12.2021). Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Erstbeschwerdeführers gründen sich auf seine glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung vergleiche Seite 4 der Niederschrift vom 10.12.2021). Dass die Adresse XXXX der Zweitbeschwerdeführerin zuzurechnen ist, ist ebenfalls unstrittig (vgl. ua. die Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Verhandlung auf Seite 5 der Niederschrift vom 10.12.2021).Dass die Adresse römisch 40 der Zweitbeschwerdeführerin zuzurechnen ist, ist ebenfalls unstrittig vergleiche ua. die Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Verhandlung auf Seite 5 der Niederschrift vom 10.12.2021). Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen E-Mail gründen sich auf den Ausdruck des E-Mails. Dass der genannte Empfänger das E-Mail unter der der festgestellten E-Mail-Adresse erhalten hat, ergibt sich aus der vorliegenden Anzeige (vgl. I.1.).Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen E-Mail gründen sich auf den Ausdruck des E-Mails. Dass der genannte Empfänger das E-Mail unter der der festgestellten E-Mail-Adresse erhalten hat, ergibt sich aus der vorliegenden Anzeige vergleiche römisch eins.1.). Zur festgestellten mangelnden Zustimmung des Empfängers ist Folgendes zu erwägen: Zunächst hat der als Zeuge befragte Empfänger in der Verhandlung nachdrücklich angegeben, dass er in die Zusendung von E-Mails der Zweitbeschwerdeführerin nicht eingewilligt habe (vgl. Seite 4 der Niederschrift vom 18.01.2022). Soweit der Erstbeschwerdeführer bereits im Verfahren vor der belangten Behörde darauf hinwies, dass die E-Mail-Adresse des Empfängers samt Einwilligung von einem Drittanbieter zugekauft worden sei und dazu den entsprechenden Datensatz des Drittanbieters vorlegte, muss ihm entgegengehalten werden, dass der Empfänger in der Verhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar darlegen konnte, dass er am 17.02.2019 nicht an einem Gewinnspiel auf XXXX teilgenommen habe (vgl. die Seiten 4f der Niederschrift vom 18.01.2022). Der Empfänger schilderte dazu ausführlich seinen Tagesablauf und legte weiters schlüssig dar, dass er über kein internetfähiges Mobiltelefon verfüge. Zudem wies er bezüglich des Datensatzes des Drittanbieters auf mehrere Ungereimtheiten hinsichtlich der darin über ihn enthaltenen Informationen hin (vgl. Seite 5 der Niederschrift vom 18.01.2022). Der Erstbeschwerdeführer trat diesen Angaben des Empfängers in der Verhandlung auch nicht entgegen. Schließlich muss berücksichtigt werden, dass der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung anführte, dass die zugekauften Daten von der Zweitbeschwerdeführerin nicht dahingehend geprüft worden seien, ob die Einwilligungen tatsächlich vorgelegen seien (vgl. Seite 6 der Niederschrift vom 10.12.2021).Zur festgestellten mangelnden Zustimmung des Empfängers ist Folgendes zu erwägen: Zunächst hat der als Zeuge befragte Empfänger in der Verhandlung nachdrücklich angegeben, dass er in die Zusendung von E-Mails der Zweitbeschwerdeführerin nicht eingewilligt habe vergleiche Seite 4 der Niederschrift vom 18.01.2022). Soweit der Erstbeschwerdeführer bereits im Verfahren vor der belangten Behörde darauf hinwies, dass die E-Mail-Adresse des Empfängers samt Einwilligung von einem Drittanbieter zugekauft worden sei und dazu den entsprechenden Datensatz des Drittanbieters vorlegte, muss ihm entgegengehalten werden, dass der Empfänger in der Verhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar darlegen konnte, dass er am 17.02.2019 nicht an einem Gewinnspiel auf römisch 40 teilgenommen habe vergleiche die Seiten 4f der Niederschrift vom 18.01.2022). Der Empfänger schilderte dazu ausführlich seinen Tagesablauf und legte weiters schlüssig dar, dass er über kein internetfähiges Mobiltelefon verfüge. Zudem wies er bezüglich des Datensatzes des Drittanbieters auf mehrere Ungereimtheiten hinsichtlich der darin über ihn enthaltenen Informationen hin vergleiche Seite 5 der Niederschrift vom 18.01.2022). Der Erstbeschwerdeführer trat diesen Angaben des Empfängers in der Verhandlung auch nicht entgegen. Schließlich muss berücksichtigt werden, dass der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung anführte, dass die zugekauften Daten von der Zweitbeschwerdeführerin nicht dahingehend geprüft worden seien, ob die Einwilligungen tatsächlich vorgelegen seien vergleiche Seite 6 der Niederschrift vom 10.12.2021). Dass der Empfänger keine weiteren E-Mails der Zweitbeschwerdeführerin erhielt, gab er in der Verhandlung an (vgl. Seite 4 der Niederschrift vom 18.01.2022).Dass der Empfänger keine weiteren E-Mails der Zweitbeschwerdeführerin erhielt, gab er in der Verhandlung an vergleiche Seite 4 der Niederschrift vom 18.01.2022). Dass die Zweitbeschwerdeführerin derzeit ausschließlich E-Mails an Bestandskunden verschickt, schilderte der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung glaubwürdig (vgl. die Seiten 6f der Niederschrift vom 10.12.2021).Dass die Zweitbeschwerdeführerin derzeit ausschließlich E-Mails an Bestandskunden verschickt, schilderte der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung glaubwürdig vergleiche die Seiten 6f der Niederschrift vom 10.12.2021). Die Feststellungen, wonach zwischen dem Empfänger und der Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Versandes des verfahrensgegenständlichen E-Mails keine aufrechte Kundenbeziehung bestand, gründen sich darauf, dass der Empfänger in der Verhandlung klar darlegte, dass ihm die Zweitbeschwerdeführerin vor Erhalt des E-Mails am 25.03.2020 nicht bekannt gewesen sei (vgl. Seite 4 der Niederschrift vom 18.01.2022). Dazu kommt, dass Gegenteiliges vom Erstbeschwerdeführer auch nicht behauptet wurde.Die Feststellungen, wonach zwischen dem Empfänger und der Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Versandes des verfahrensgegenständlichen E-Mails keine aufrechte Kundenbeziehung bestand, gründen sich darauf, dass der Empfänger in der Verhandlung klar darlegte, dass ihm die Zweitbeschwerdeführerin vor Erhalt des E-Mails am 25.03.2020 nicht bekannt gewesen sei vergleiche Seite 4 der Niederschrift vom 18.01.2022). Dazu kommt, dass Gegenteiliges vom Erstbeschwerdeführer auch nicht behauptet wurde. Die Feststellungen zu den Vorstrafen bzw. Strafvormerkungen des Erstbeschwerdeführers gründen sich auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.12.2021 sowie weiters auf deren präzisierende Darstellung vom 19.01.
- Der Themenkomplex wurde an beiden Verhandlungstagen mit den Parteien erörtert. Die von der belangten Behörde vorgelegte Liste an Strafvormerkungen wurde vom Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung nicht konkret bestritten (vgl. insbesondere Seite 8 der Niederschrift vom 18.01.2022). Ebenso wenig wurde vom Erstbeschwerdeführer bestritten, dass in diesen Verfahren keine Beschwerden erhoben wurden (vgl. wiederum Seite 8 der Niederschrift vom 18.01.2022).Die Feststellungen zu den Vorstrafen bzw. Strafvormerkungen des Erstbeschwerdeführers gründen sich auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.12.2021 sowie weiters auf deren präzisierende Darstellung vom 19.01.
- Der Themenkomplex wurde an beiden Verhandlungstagen mit den Parteien erörtert. Die von der belangten Behörde vorgelegte Liste an Strafvormerkungen wurde vom Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung nicht konkret bestritten vergleiche insbesondere Seite 8 der Niederschrift vom 18.01.2022). Ebenso wenig wurde vom Erstbeschwerdeführer bestritten, dass in diesen Verfahren keine Beschwerden erhoben wurden vergleiche wiederum Seite 8 der Niederschrift vom 18.01.2022). Die Feststellungen dahingehend, bei welchen Unternehmer der Erstbeschwerdeführer zu den jeweiligen Tatzeitpunkten als Geschäftsführer fungierte, ergeben sich aus den Angaben der belangten Behörde in Verbindung mit dem offenen Firmenbuch.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu den gesetzlichen Grundlagen: 3.1.
- Die (bezogen auf den in Rede stehenden Tatzeitpunkt im März 2020) verfahrensgegenständlich relevanten §§ 107 und 109 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 78/2018 (hinsichtlich § 107 TKG 2003) bzw. BGBl. I Nr. 16/2020 (hinsichtlich § 109 TKG 2003), lauten:3.1.
- Die (bezogen auf den in Rede stehenden Tatzeitpunkt im März 2020) verfahrensgegenständlich relevanten Paragraphen 107 und 109 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, (hinsichtlich Paragraph 107, TKG 2003) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, (hinsichtlich Paragraph 109, TKG 2003), lauten: „Unerbetene Nachrichten § 107.
(1)Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.Paragraph 107,
(1)Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
(1a)Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.
(2)Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt.
(3)Eine vorherige Einwilligung für die Zusendung elektronischer Post
Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn
(3)Eine vorherige Einwilligung für die Zusendung elektronischer Post
Absatz 2, ist dann nicht notwendig, wenn
- der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
- diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
- der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
- der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
- der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2005)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,)
(5)Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn
- die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder
- die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
- die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
- der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder
- keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
(6)Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht.“ „Verwaltungsstrafbestimmungen § 109. […]Paragraph 109, […]
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer […]
- entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;
- entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 elektronische Post zusendet; […]“. 3.1.
- Das TKG 2003 wurde mit BGBl. I Nr. 190/2021 aufhoben und ist seit 01.11.2021 als TKG 2021 in Kraft (Stammfassung: BGBl. I Nr. 190/2021). Die Regelungen hinsichtlich unerbetener Nachrichten sowie die dazu gehörigen Verwaltungsstrafbestimmungen lauten seither:3.1.
- Das TKG 2003 wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, aufhoben und ist seit 01.11.2021 als TKG 2021 in Kraft (Stammfassung: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,). Die Regelungen hinsichtlich unerbetener Nachrichten sowie die dazu gehörigen Verwaltungsstrafbestimmungen lauten seither: „Unerbetene Nachrichten § 174.
(1)Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Nutzers sind unzulässig. Der Einwilligung des Nutzers steht die Einwilligung einer Person, die vom Endnutzer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.Paragraph 174,
(1)Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Nutzers sind unzulässig. Der Einwilligung des Nutzers steht die Einwilligung einer Person, die vom Endnutzer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
(2)Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.
(3)Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt.
(4)Eine vorherige Einwilligung für die Zusendung elektronischer Post
Abs. 3 ist dann nicht notwendig, wenn
(4)Eine vorherige Einwilligung für die Zusendung elektronischer Post
Absatz 3, ist dann nicht notwendig, wenn
- der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
- diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
- der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
- der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
- der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
(5)Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn
- die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder
- die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
- die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
- der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder
- keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
(6)Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 3 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Nutzers erreicht.“ „Verwaltungsstrafbestimmungen § 188. […]Paragraph 188, […]
(4)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer […]
- entgegen § 174 Abs. 3 oder 5 elektronische Post zusendet.
- entgegen Paragraph 174, Absatz 3, oder 5 elektronische Post zusendet. […]“ „Übergangsbestimmungen § 212.
(1)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde sind mit Ausnahme der Verfahren nach § 87 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.Paragraph 212,
(1)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde sind mit Ausnahme der Verfahren nach Paragraph 87, nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.
(2)Verfahren nach dem
- Abschnitt, deren abschließendes Erkenntnis auf Grund der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des abschließenden Erkenntnisses bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen. […]“ 3.1.
- Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, lauten:3.1.
- Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, lauten: „Schuld § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a)Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(1a)Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“ „Besondere Fälle der Verantwortlichkeit § 9.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9,
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. […]
(7)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“
(7)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“ „Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ „§ 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2)Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“ „Tilgung der Strafe § 55.
(1)Ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis zieht, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt.Paragraph 55,
(1)Ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis zieht, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt.
(2)Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen in amtlichen Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden.“ 3.1.
- Die §§ 38 und 52 VwGVG lauten:3.1.
- Die Paragraphen 38 und 52 VwGVG lauten: „Anzuwendendes Recht §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 38, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „Kosten § 52.
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. […]
(6)Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sind sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 14 und 54 b Absatz eins und eins a VStG sind sinngemäß anzuwenden. […]
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. […]“ 3.
- Zum angefochtenen Straferkenntnis: 3.2.
- Mit dem angefochtenen Straferkenntnis stellte die belangte Behörde gegenüber dem Erstbeschwerdeführer die Begehung einer Verwaltungsübertretung
§ 107Abs. 2 i
Vm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 fest, verhängte über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.100 Euro und verfügte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 110 Euro (insgesamt entstand damit ein zu zahlender Gesamtbetrag in der Höhe von 1.100 Euro). Weiters enthielt das Straferkenntnis einen Haftungsausspruch gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin.3.2.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis stellte die belangte Behörde gegenüber dem Erstbeschwerdeführer die Begehung einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 107, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 fest, verhängte über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.100 Euro und verfügte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 110 Euro (insgesamt entstand damit ein zu zahlender Gesamtbetrag in der Höhe von 1.100 Euro). Weiters enthielt das Straferkenntnis einen Haftungsausspruch gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin. 3.
- Zur vorliegenden Beschwerde: Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ist rechtzeitig und zulässig. Sie macht Folgendes geltend: „[…] Ich habe die mir zur Last gelegte Gesetzesverletzung jedoch nicht vorgetragener Weise begangen. Dazu lege ich wie folgt dar: 1.) [Der Empfänger] wurde am 25.3.2020 per E-Mail kontaktiert. [Der Empfänger] hat allerdings, wie bereits vorgelegt eine vorherige Zustimmung erteilt. Die Einwilligung wurde im Zuge der Teilnahme an einem Gewinnspiel erteilt. Um an diesem Gewinnspiel teilnehmen zu können, mussten die Teilnehmer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie einen entsprechenden Passus akzeptieren: Warum hier die Glaubwürdigkeit des [Empfängers], höher angesetzt wird wie die meinige, entzieht sich meiner Kenntnis. Der Tatbestand des unzulässigen Werbeanrufes / Werbemail ist daher nicht erfüllt, da eine wirksame Einwilligungen iSd § 107 TKG vorliegt.Der Tatbestand des unzulässigen Werbeanrufes / Werbemail ist daher nicht erfüllt, da eine wirksame Einwilligungen iSd Paragraph 107, TKG vorliegt. 2.) Haben wir am besagten Tag ‚einmalig‘ einen Newsletter an Ärzte versendet und somit [den Empfänger] NICHT als Privatperson kontaktiert, sondern in Tätigkeit und Funktion eines Arztes. Zu diesem Zweck kaufen wir Adressdaten von Adresshändlern in diesem Fall die Firma XXXX , welche noch dazu ein entsprechendes Opt In geliefert hat. Diese Daten liegen Ihnen bereits vor.Zu diesem Zweck kaufen wir Adressdaten von Adresshändlern in diesem Fall die Firma römisch 40 , welche noch dazu ein entsprechendes Opt In geliefert hat. Diese Daten liegen Ihnen bereits vor. Ich habe daher alles Notwendige und Zumutbare getan, um auszuschließen, dass Personen kontaktiert werden, die ihre Einwilligung dazu nicht erteilt haben. Ich bin daher als Geschäftsführer meinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen. 3.) In Ihrer Straferkenntnis geben Sie an, ich hätte in 2016 und 2017 mehr als 40 solcher Taten begangen, was zu dieser hohen Strafe führt. Hier ist klarzustellen, dass ich seit Januar 2016, nachweislich nicht mehr Geschäftsführer der XXXX war und somit aufgrund dessen diese Taten mir nicht angelastet bzw herangezogen werden können. Dies gleicht einer Pauschal und Vorverurteilung und ist aufgrund dessen als hinfällig anzusehen.Hier ist klarzustellen, dass ich seit Januar 2016, nachweislich nicht mehr Geschäftsführer der römisch 40 war und somit aufgrund dessen diese Taten mir nicht angelastet bzw herangezogen werden können. Dies gleicht einer Pauschal und Vorverurteilung und ist aufgrund dessen als hinfällig anzusehen. Dennoch möchte ich auch hier betonen, dass ich selbst in meiner damaligen Funktion aller höchsten Wert auf Seriosität gelegt habe und auch dementsprechend alles zumutbare getan habe, um die Qualität der Adressdaten auf höchsten Niveau zu halten bzw zuzukaufen. 4.) Sei mir eine persönliche Anmerkung gestattet. Als wir besagten E-Mail Newsletter, XXXX versendet haben, ging es uns einzig allein darum, einen ‚Beitrag‘ zur schnelleren Bewältigung der Krise zu leisten. Hier ging es zu keinem Zeitpunkt darum, Umsätze oder gar Gewinne zu erzielen. Das man hier jetzt noch bestraft werden soll, ist schlichtweg absurd und würde meinen Glauben an Vernunft oder Gerechtigkeit sehr stark, nachhaltig und negativ beeinflussen.Als wir besagten E-Mail Newsletter, römisch 40 versendet haben, ging es uns einzig allein darum, einen ‚Beitrag‘ zur schnelleren Bewältigung der Krise zu leisten. Hier ging es zu keinem Zeitpunkt darum, Umsätze oder gar Gewinne zu erzielen. Das man hier jetzt noch bestraft werden soll, ist schlichtweg absurd und würde meinen Glauben an Vernunft oder Gerechtigkeit sehr stark, nachhaltig und negativ beeinflussen. […] Unter Anwendung dieser Prämisse muss man zu dem Schluss gelangen, dass mir kein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten angelastet werden kann. Jeder einsichtige und besonnene Mensch des Verkehrskreises, dem ich angehöre, hätte an meiner Stelle ebenso gehandelt und hätte versucht seinen Beitrag zu leisten.“ 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage im Beschwerdefall: Mit 01.11.2021 trat das TKG 2021 in Kraft bzw. das TKG 2003 außer Kraft (vgl. II.3.1.2.). Dass im Beschwerdefall dennoch weiterhin das TKG 2003 anzuwenden ist, gründet sich auf folgende Überlegungen:Mit 01.11.2021 trat das TKG 2021 in Kraft bzw. das TKG 2003 außer Kraft vergleiche römisch zwei.3.1.2.). Dass im Beschwerdefall dennoch weiterhin das TKG 2003 anzuwenden ist, gründet sich auf folgende Überlegungen: Zunächst liegt der Tatzeitpunkt im März 2020 und ist damit vor Inkrafttreten des TKG 2021 gelegen. Weiters sind die Übergangsregelungen des TKG 2021 zu beachten:
§ 212Abs.
1 TKG 2021 sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde mit Ausnahme der Verfahren nach § 87 [Anmerkung durch das Bundesverwaltungsgericht: Marktdefinition, Marktanalyse] nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.
Paragraph 212, Absatz eins, TKG 2021 sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde mit Ausnahme der Verfahren nach Paragraph 87, [Anmerkung durch das Bundesverwaltungsgericht: Marktdefinition, Marktanalyse] nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.
§ 212Abs.
2 TKG 2021 sind Verfahren nach dem 7. Abschnitt [Anmerkung durch das Bundesverwaltungsgericht: Netzausbau und Infrastrukturnutzung], deren abschließendes Erkenntnis auf Grund der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des abschließenden Erkenntnisses bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.
Paragraph 212, Absatz 2, TKG 2021 sind Verfahren nach dem
- Abschnitt [Anmerkung durch das Bundesverwaltungsgericht: Netzausbau und Infrastrukturnutzung], deren abschließendes Erkenntnis auf Grund der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des abschließenden Erkenntnisses bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen. Auch wenn keine explizite Regelung hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht, ist – im Hinblick auf die Systematik, die insbesondere § 212 Abs. 1 und 2 TKG 2021 zu entnehmen ist – davon ausgehen, dass das gegenständliche Verfahren nach dem TKG 2003 zu Ende zu führen ist.Auch wenn keine explizite Regelung hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht, ist – im Hinblick auf die Systematik, die insbesondere , Paragraph 212, Absatz eins und 2 TKG 2021 zu entnehmen ist – davon ausgehen, dass das gegenständliche Verfahren nach dem TKG 2003 zu Ende zu führen ist. Dazu kommt, dass der im Beschwerdefall anzuwendende § 107 Abs. 2 TKG 2003 durch die Novelle zum TKG 2021 zwar neu nummeriert, aber inhaltlich nicht geändert wurde (vgl. nunmehr wortgleich § 174 Abs. 3 TKG 2021 unter II.3.1.2.). Weiterhin stellt der Verstoß gegen § 174 Abs. 3 TKG 2021 eine Verwaltungsübertretung dar (nun § 188 Abs. 4 Z 28 TKG 2021), wenn auch die mögliche Höchststrafe im Verhältnis zu § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 hinaufgesetzt wurde (vgl. II.3.1.
- und II.3.1.2.).Dazu kommt, dass der im Beschwerdefall anzuwendende Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 durch die Novelle zum TKG 2021 zwar neu nummeriert, aber inhaltlich nicht geändert wurde vergleiche nunmehr wortgleich Paragraph 174, Absatz 3, TKG 2021 unter römisch zwei.3.1.2.). Weiterhin stellt der Verstoß gegen Paragraph 174, Absatz 3, TKG 2021 eine Verwaltungsübertretung dar (nun Paragraph 188, Absatz 4, Ziffer 28, TKG 2021), wenn auch die mögliche Höchststrafe im Verhältnis zu Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 hinaufgesetzt wurde vergleiche römisch zwei.3.1.
- und römisch zwei.3.1.2.). 3.
- Zum objektiven Tatbestand: 3.5.1.
§ 107Abs.
2 TKG 2003 ist die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt.3.5.1.
Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 ist die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt. 3.5.
- „Zusendung einer elektronischen Post“: Im Beschwerdefall steht fest, dass die verfahrensgegenständliche E-Mail-Nachricht vom 25.03.2020 ausgehend von der E-Mail-Adresse der Zweitbeschwerdeführerin, deren Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführer ist, dem Empfänger zugesendet wurde (vgl. II.1.).3.5.
- „Zusendung einer elektronischen Post“: Im Beschwerdefall steht fest, dass die verfahrensgegenständliche E-Mail-Nachricht vom 25.03.2020 ausgehend von der E-Mail-Adresse der Zweitbeschwerdeführerin, deren Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführer ist, dem Empfänger zugesendet wurde vergleiche römisch zwei.1.). 3.5.
- „Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung“: Der Erstbeschwerdeführer bestreitet, dass das gegenständliche E-Mail den Zweck der Direktwerbung gehabt habe. Vielmehr habe die Zweitbeschwerdeführerin mit dem vorliegenden Produkt Unterstützung für medizinisches Personal während der Pandemie bieten wollen (vgl. zu den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Verhandlung Seite 5 der Niederschrift vom 10.12.2021).3.5.
- „Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung“: Der Erstbeschwerdeführer bestreitet, dass das gegenständliche E-Mail den Zweck der Direktwerbung gehabt habe. Vielmehr habe die Zweitbeschwerdeführerin mit dem vorliegenden Produkt Unterstützung für medizinisches Personal während der Pandemie bieten wollen vergleiche zu den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Verhandlung Seite 5 der Niederschrift vom 10.12.2021). Diesem Vorbringen kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zum Begriff der „Direktwerbung“ Folgendes zu entnehmen (vgl. VwGH 26.06.2013, 2012/03/0089):Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zum Begriff der „Direktwerbung“ Folgendes zu entnehmen vergleiche VwGH 26.06.2013, 2012/03/0089): „Der Begriff der ‚Direktwerbung‘, der sich auch in Art 13 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), der mit § 107 TKG 2003 umgesetzt wurde, findet, ist weder im TKG 2003 noch in Art 13 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation näher definiert.„Der Begriff der ‚Direktwerbung‘, der sich auch in Artikel 13, der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), der mit Paragraph 107, TKG 2003 umgesetzt wurde, findet, ist weder im TKG 2003 noch in Artikel 13, der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation näher definiert. ‚Direktwerbung‘ umfasst nach allgemeinem Sprachgebrauch alle Formen der individuellen werblichen Kommunikation zwischen Anbietern und ausgewählten (potentiellen) Nachfragern, die nicht persönlich, sondern durch ein Medium erfolgt (vgl Brockhaus Enzyklopädie21; Gabler Wirtschaftslexikon17). Der Rechtsbegriff der ‚Direktwerbung‘ ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ‚im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher weit zu interpretieren. Er erfasst jeden Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen wirbt oder dafür Argumente liefert‘ (vgl die Regierungsvorlage zum TKG 2003 128 BlgNR
- GP, S 20). Dementsprechend wird der Begriff in der Rechtsprechung auch weit interpretiert und umfasst jede Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann. Dabei hindert insbesondere auch die Gestaltung als Informationsmail die Qualifikation als Werbung nicht (vgl etwa OGH vom
- September 2009, 7 Ob 168/09w, mwN; zur Auslegung des auf Art 13 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation zurückzuführenden Rechtsbegriffes im deutschen Lauterkeitsrecht etwa BGH vom
- Juli 2008, I ZR 197/05, MultiMedia und Recht 2006, 662ff).“‚Direktwerbung‘ umfasst nach allgemeinem Sprachgebrauch alle Formen der individuellen werblichen Kommunikation zwischen Anbietern und ausgewählten (potentiellen) Nachfragern, die nicht persönlich, sondern durch ein Medium erfolgt vergleiche Brockhaus Enzyklopädie21; Gabler Wirtschaftslexikon17). Der Rechtsbegriff der ‚Direktwerbung‘ ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ‚im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher weit zu interpretieren. Er erfasst jeden Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen wirbt oder dafür Argumente liefert‘ vergleiche die Regierungsvorlage zum TKG 2003 128 BlgNR
- GP, S 20). Dementsprechend wird der Begriff in der Rechtsprechung auch weit interpretiert und umfasst jede Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann. Dabei hindert insbesondere auch die Gestaltung als Informationsmail die Qualifikation als Werbung nicht vergleiche etwa OGH vom
- September 2009, 7 Ob 168/09w, mwN; zur Auslegung des auf Artikel 13, der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation zurückzuführenden Rechtsbegriffes im deutschen Lauterkeitsrecht etwa BGH vom
- Juli 2008, römisch eins ZR 197/05, MultiMedia und Recht 2006, 662ff).“ Wie sich aus den Feststellungen ergibt (vgl. II.1.), beinhaltet das gegenständliche E-Mail ein klassisches Werbeangebot und zielt darauf ab, das Produkt der Zweitbeschwerdeführerin – wenn auch zu einem speziellen Angebotspreis – zu veräußern.Wie sich aus den Feststellungen ergibt vergleiche römisch zwei.1.), beinhaltet das gegenständliche E-Mail ein klassisches Werbeangebot und zielt darauf ab, das Produkt der Zweitbeschwerdeführerin – wenn auch zu einem speziellen Angebotspreis – zu veräußern. In Anbetracht der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht bezweifelt werden, dass der Versand des vorliegenden E-Mails nicht auch zum Ziel hatte, die angeschriebenen Empfänger für den Erwerb des Produktes der Zweitbeschwerdeführerin zu gewinnen („[…] Wir gewähren Ihnen auf all unsere Produkte einen Nachlass von 25% unserer Brutto Verkaufspreise. Unsere Produkte samt Preise finden Sie unter XXXX . Zur Bestellung senden Sie das beiliegende Form[u]lar vollständig ausgefüllt an XXXX Oder bestellen Sie über unseren Online Shop mit Angabe des Rabattcodes ‚ XXXX ‘. Die Aktion ist gültig bis 13.04.2020 bzw. solange der Vorrat reicht. […]“; vgl. II.1.).In Anbetracht der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht bezweifelt werden, dass der Versand des vorliegenden , E-Mails nicht auch zum Ziel hatte, die angeschriebenen Empfänger für den Erwerb des Produktes der Zweitbeschwerdeführerin zu gewinnen („[…] Wir gewähren Ihnen auf all unsere Produkte einen Nachlass von 25% unserer Brutto Verkaufspreise. Unsere Produkte samt Preise finden Sie unter römisch 40 . Zur Bestellung senden Sie das beiliegende Form[u]lar vollständig ausgefüllt an römisch 40 Oder bestellen Sie über unseren Online Shop mit Angabe des Rabattcodes ‚ römisch 40 ‘. Die Aktion ist gültig bis 13.04.2020 bzw. solange der Vorrat reicht. […]“; vergleiche römisch zwei.1.). Vor dem Hintergrund, dass dem Begriff der Direktwerbung bereits die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen unterstellt werden kann und auch die Gestaltung als Newsletter oder Informations-E-Mail die Qualifikation als Werbung nicht hindert, ist gegenständlich unzweifelhaft vom Vorliegen einer Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung auszugehen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes muss angenommen werden, dass die Beschwerdeführer nicht lediglich ein Informationsinteresse zum Thema XXXX befriedigen wollten, sondern dabei insbesondere wohl auch einen Kaufanreiz hinsichtlich des konkreten Produktes der Zweitbeschwerdeführerin schaffen wollten (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/03/0052). Zudem kommt es nicht darauf an, dass mit dem Versand des E-Mails ein direkter wirtschaftlicher Erfolg angestrebt wird (vgl. BVwG 28.08.2019, GZ W120 2198398-1/10E ua. mwN).Vor dem Hintergrund, dass dem Begriff der Direktwerbung bereits die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen unterstellt werden kann und auch die Gestaltung als Newsletter oder Informations-E-Mail die Qualifikation als Werbung nicht hindert, ist gegenständlich unzweifelhaft vom Vorliegen einer Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung auszugehen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes muss angenommen werden, dass die Beschwerdeführer nicht lediglich ein Informationsinteresse zum Thema römisch 40 befriedigen wollten, sondern dabei insbesondere wohl auch einen Kaufanreiz hinsichtlich des konkreten Produktes der Zweitbeschwerdeführerin schaffen wollten vergleiche VwGH 19.12.2013, 2012/03/0052). Zudem kommt es nicht darauf an, dass mit dem Versand des E-Mails ein direkter wirtschaftlicher Erfolg angestrebt wird vergleiche BVwG 28.08.2019, GZ W120 2198398-1/10E ua. mwN). Soweit der Erstbeschwerdeführer geltend macht, dass der Empfänger nicht als Privatperson, sondern als Arzt angeschrieben worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zu § 107 Abs. 1 TKG 2003 unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg 16.688/2002) Folgendes ausgesprochen hat (VwGH 26.06.2013, 2013/03/0048): „Da das Verbot unerbetener Anrufe nach § 107 Abs 1 TKG bezüglich der geschützten Teilnehmer keine Unterscheidung bezüglich Konsumenten, Unternehmer oder Gewerbetreibende enthält, schützt diese Regelung auch Teilnehmer, wenn sie [...] offensichtlich Gewerbetreibende sind. Eine solche Differenzierung ist in § 107 Abs 1 TKG nicht vorgesehen, vielmehr lässt sich diese Bestimmung davon leiten, dass der jeweilige Teilnehmer Schutz vor unerbetenen Anrufen schlechthin benötigt“.Soweit der Erstbeschwerdeführer geltend macht, dass der Empfänger nicht als Privatperson, sondern als Arzt angeschrieben worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg 16.688 aus 2002,) Folgendes ausgesprochen hat (VwGH 26.06.2013, 2013/03/0048): „Da das Verbot unerbetener Anrufe nach Paragraph 107, Absatz eins, TKG bezüglich der geschützten Teilnehmer keine Unterscheidung bezüglich Konsumenten, Unternehmer oder Gewerbetreibende enthält, schützt diese Regelung auch Teilnehmer, wenn sie [...] offensichtlich Gewerbetreibende sind. Eine solche Differenzierung ist in Paragraph 107, Absatz eins, TKG nicht vorgesehen, vielmehr lässt sich diese Bestimmung davon leiten, dass der jeweilige Teilnehmer Schutz vor unerbetenen Anrufen schlechthin benötigt“. Diese Grundsätze haben aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch für die Zusendung elektronischer Post ihre Gültigkeit (vgl. BVwG 26.11.2014, W194 2009174-1/4E), zumal § 107 Abs. 2 TKG 2003 ebenfalls keine Unterscheidung zwischen Privatpersonen und Nicht-Privatpersonen enthält; vielmehr spricht die Bestimmung ganz generell von „Empfängern“ (vgl. hingegen zur Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 133/2005, wonach die Zusendung elektronischer Post ausdrücklich „an Verbraucher“ unzulässig war). Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass gegenständlich auch keiner der Ausnahmefälle des § 107 Abs. 3 TKG 2003 zum Tragen kommt (vgl. dazu auch II.3.5.5.).Diese Grundsätze haben aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch für die Zusendung elektronischer Post ihre Gültigkeit vergleiche BVwG 26.11.2014, W194 2009174-1/4E), zumal Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 ebenfalls keine Unterscheidung zwischen Privatpersonen und Nicht-Privatpersonen enthält; vielmehr spricht die Bestimmung ganz generell von „Empfängern“ vergleiche hingegen zur Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,, wonach die Zusendung elektronischer Post ausdrücklich „an Verbraucher“ unzulässig war). Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass gegenständlich auch keiner der Ausnahmefälle des Paragraph 107, Absatz 3, TKG 2003 zum Tragen kommt vergleiche dazu auch römisch zwei.3.5.5.). Das gegenständliche E-Mail ist demnach – wie auch die belangte Behörde zutreffend argumentierte – als Zusendung zum Zwecke der Direktwerbung zu qualifizieren. 3.5.
- Zusendung „ohne vorherige Einwilligung des Empfängers“: Dass gegenständlich keine vorherige Einwilligung des Empfängers betreffend die Zusendung des E-Mails vom 25.03.2020 vorlag, steht im Beschwerdefall fest. Weder behauptete der Erstbeschwerdeführer das Einholen einer Einwilligung unmittelbar beim Empfänger, noch konnte er darlegen, dass die gekauften Daten bezüglich einer vorliegenden Einwilligung geprüft worden wären. Die glaubwürdigen Angaben des Empfängers vermochte der Erstbeschwerdeführer mit seinem Vorbringen damit nicht zu erschüttern (vgl. II.
- und II.2.).3.5.
- Zusendung „ohne vorherige Einwilligung des Empfängers“: Dass gegenständlich keine vorherige Einwilligung des Empfängers betreffend die Zusendung des E-Mails vom 25.03.2020 vorlag, steht im Beschwerdefall fest. Weder behauptete der Erstbeschwerdeführer das Einholen einer Einwilligung unmittelbar beim Empfänger, noch konnte er darlegen, dass die gekauften Daten bezüglich einer vorliegenden Einwilligung geprüft worden wären. Die glaubwürdigen Angaben des Empfängers vermochte der Erstbeschwerdeführer mit seinem Vorbringen damit nicht zu erschüttern vergleiche römisch zwei.
- und römisch zwei.2.). 3.5.
- Der objektive Tatbestand des § 107 Abs. 2 TKG 2003 ist im Beschwerdefall damit erfüllt.3.5.
- Der objektive Tatbestand des Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 ist im Beschwerdefall damit erfüllt. Nur ergänzend ist anzumerken, dass sich vorliegend keine Anhaltspunkte ergaben, die eine Anwendung des § 107 Abs. 3 TKG 2003 erforderlich machen würden, da von keiner bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen dem Empfänger und der Zweitbeschwerdeführerin auszugehen ist (vgl. II.1.).Nur ergänzend ist anzumerken, dass sich vorliegend keine Anhaltspunkte ergaben, die eine Anwendung des Paragraph 107, Absatz 3, TKG 2003 erforderlich machen würden, da von keiner bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen dem Empfänger und der Zweitbeschwerdeführerin auszugehen ist vergleiche römisch zwei.1.). 3.
- Zum subjektiven Tatbestand: 3.6.
- Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit:
§ 9Abs. 1 VSt
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Zum Tatzeitpunkt im März 2020 war der Erstbeschwerdeführer Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin und zu deren Vertretung nach außen berufen. Ein verantwortlicher Beauftragter der Zweitbeschwerdeführerin wurde nicht geltend gemacht (vgl. II.1.).Zum Tatzeitpunkt im März 2020 war der Erstbeschwerdeführer Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin und zu deren Vertretung nach außen berufen. Ein verantwortlicher Beauftragter der Zweitbeschwerdeführerin wurde nicht geltend gemacht vergleiche römisch zwei.1.). 3.6.2. Zum Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes:
§ 109Abs.
3 Z 20 TKG 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet.
Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 elektronische Post zusendet.
§ 5Abs. 1 VSt
G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Abs. 1a leg.cit. gilt Abs. 1 zweiter Satz nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50.000 Euro bedroht ist.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Absatz eins a, leg.cit. gilt Absatz eins, zweiter Satz nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50.000 Euro bedroht ist. In den Erläuterungen zu dem mit BGBl. I Nr. 57/2018 eingefügten Abs. 1a leg.cit. wird ua. Folgendes festgehalten (vgl. 193 der Beilagen
- GP): In den Erläuterungen zu dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, eingefügten Absatz eins a, leg.cit. wird ua. Folgendes festgehalten vergleiche 193 der Beilagen
- Gesetzgebungsperiode, „§ 5 Abs. 1 VStG sieht in Bezug auf Fahrlässigkeitsdelikte unter weiteren Voraussetzungen vor, dass ein Verschulden ‚ohne weiteres anzunehmen‘ ist; es handelt sich demnach um eine – allerdings widerlegliche – gesetzliche Vermutung, dass den Beschuldigten ein Verschulden trifft. Diese Vermutung soll dann nicht gelten, wenn eine (einzelne) Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist. Ist eine Verwaltungsübertretung (als solche) mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht, erreicht eine entsprechende Tat eine Gravität, bei der ein Verschulden nicht ohne weiteres anzunehmen ist.“„§ 5 Absatz eins, VStG sieht in Bezug auf Fahrlässigkeitsdelikte unter weiteren Voraussetzungen vor, dass ein Verschulden ‚ohne weiteres anzunehmen‘ ist; es handelt sich demnach um eine – allerdings widerlegliche – gesetzliche Vermutung, dass den Beschuldigten ein Verschulden trifft. Diese Vermutung soll dann nicht gelten, wenn eine (einzelne) Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist. Ist eine Verwaltungsübertretung (als solche) mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht, erreicht eine entsprechende Tat eine Gravität, bei der ein Verschulden nicht ohne weiteres anzunehmen ist.“ § 5 Abs. 1 VStG enthält keine Definition fahrlässigen Verhaltens. Der Fahrlässigkeitsbegriff ist nach hM in Einklang mit dem entsprechenden kriminalstrafrechtlichen Verständnis als ein Komplex von Unrechts- und Schuldkomponenten zu verstehen Fahrlässiges Handeln setzt in diesem Sinn einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum einen (auf Unrechtsebene) die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht; die Einhaltung dieser objektiv gebotenen Sorgfaltsanforderungen muss dem Täter aber auch zum anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt möglich gewesen sein. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“ (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 5 [Stand 01.05.2017, rdb.at] Rz 4 und 5 mwN).Paragraph 5, Absatz eins, VStG enthält keine Definition fahrlässigen Verhaltens. Der Fahrlässigkeitsbegriff ist nach hM in Einklang mit dem entsprechenden kriminalstrafrechtlichen Verständnis als ein Komplex von Unrechts- und Schuldkomponenten zu verstehen Fahrlässiges Handeln setzt in diesem Sinn einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum einen (auf Unrechtsebene) die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht; die Einhaltung dieser objektiv gebotenen Sorgfaltsanforderungen muss dem Täter aber auch zum anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt möglich gewesen sein. Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“ vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² Paragraph 5, [Stand 01.05.2017, rdb.at] Rz 4 und 5 mwN). Für die gegenständlichen Verwaltungsvorschriften des § 107 Abs. 2 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 genügt – mangels anderer Anordnung – zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Zudem ist zu beachten, dass § 5a Abs. 1a VStG vorliegend – angesichts der Strafdrohung von bis zu 37.000 Euro – nicht zur Anwendung kommt.Für die gegenständlichen Verwaltungsvorschriften des Paragraph 107, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 genügt – mangels anderer Anordnung – zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Zudem ist zu beachten, dass Paragraph 5 a, Absatz eins a, VStG vorliegend – angesichts der Strafdrohung von bis zu 37.000 Euro – nicht zur Anwendung kommt. Da es sich bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung damit um ein Ungehorsamsdelikt handelt (vgl. konkret zu § 107 Abs. 2 TKG 2003: VwGH 19.12.2013, 2011/03/0198), muss der (für die Zweitbeschwerdeführerin strafrechtlich verantwortliche) Erstbeschwerdeführer
§ 5Abs. 1 VSt
G glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Da es sich bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung damit um ein Ungehorsamsdelikt handelt vergleiche konkret zu Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003: VwGH 19.12.2013, 2011/03/0198), muss der (für die Zweitbeschwerdeführerin strafrechtlich verantwortliche) Erstbeschwerdeführer
Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (siehe VwGH 26.03.2015, 2013/07/0011). Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, bleibt verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, soweit ihm ein Verschulden im Sinne des § 5 VStG zur Last zu legen ist (vgl. VwGH 03.03.2020, Ra 2019/04/0125).Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (siehe VwGH 26.03.2015, 2013/07/0011). Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, bleibt verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, soweit ihm ein Verschulden im Sinne des Paragraph 5, VStG zur Last zu legen ist vergleiche VwGH 03.03.2020, Ra 2019/04/0125). 3.6.
- Zu den Anforderungen an ein Kontrollsystem: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall zusammengefasst entscheidend, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist (vgl. zB VwGH 03.03.2020, Ra 2019/04/0125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall zusammengefasst entscheidend, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist vergleiche zB VwGH 03.03.2020, Ra 2019/04/0125). Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen nicht aus, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 08.11.2016, Ra 2016/11/0144). Ein geeignetes Kontrollsystem hat nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten (vgl. VwGH 19.09.2016, Ra 2016/11/0112). Zudem muss dargelegt werden, warum trotz der begangenen Übertretungen ein wirksames Kontrollsystem bestehen soll (vgl. VwGH 28.07.1995, 95/02/0275).Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen nicht aus, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 08.11.2016, Ra 2016/11/0144). Ein geeignetes Kontrollsystem hat nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten vergleiche VwGH 19.09.2016, Ra 2016/11/0112). Zudem muss dargelegt werden, warum trotz der begangenen Übertretungen ein wirksames Kontrollsystem bestehen soll vergleiche VwGH 28.07.1995, 95/02/0275). 3.6.
- Zum Beschwerdefall: Umgelegt auf den konkreten Fall kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und in Anbetracht der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon gesprochen werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt im März 2020 über ein effektives Kontrollsystem verfügte, das geeignet ist, die Entlastung des Erstbeschwerdeführers zu bescheinigen: Der Erstbeschwerdeführer antwortete in der Verhandlung auf die Frage, ob und wie die gekauften Daten im Hinblick auf die Einwilligung geprüft werden würden (vgl. Seite 6 der Niederschrift vom 10.12.2021): „Nein, es wäre auch finanziell in keinster Weise umsetzbar. Es war nicht unser Ziel Gewinne zu lukrieren, sondern einen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie zu leisten. Das Konzept würde keinen Sinn machen, wenn man die Einwilligung nochmal überprüfen müsste. Das stünde in keinem Verhältnis und würde finanziell auch keinen Sinn machen.“ Weiters führte er auf die Frage, ob es ein Kontrollsystem bei der Zweitbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Versenden von Werbe-E-Mails zB dahingehend gebe, dass E-Mails nur an Personen versendet werden würden, die zuvor eingewilligt hätten, diese zu erhalten, an (vgl. Seite 7 der Niederschrift vom 10.12.2021): „Grundsätzlich ist es so, wir haben unseren Kundenstamm – wir arbeiten zu 80 Prozent mit Fachhandelspartner. Das sind Kunden, mit denen wir im Austausch sind, da brauchen wir keine separate Einwilligung. So ein E-Mail wie das gegenständliche, wurde einmal versendet bzw. vor ca. 4-6 Wochen haben wir neuerlich ein E-Mail in dieser Art versendet. Ich kann es jetzt nicht genau sagen, aber ich glaube es ging an Bestandskunden (zum Beispiel: Ärzte, Teststationen, Labore); wir haben es sehr breites Spektrum aus dem medizinisches Bereich.“Der Erstbeschwerdeführer antwortete in der Verhandlung auf die Frage, ob und wie die gekauften Daten im Hinblick auf die Einwilligung geprüft werden würden vergleiche Seite 6 der Niederschrift vom 10.12.2021): „Nein, es wäre auch finanziell in keinster Weise umsetzbar. Es war nicht unser Ziel Gewinne zu lukrieren, sondern einen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie zu leisten. Das Konzept würde keinen Sinn machen, wenn man die Einwilligung nochmal überprüfen müsste. Das stünde in keinem Verhältnis und würde finanziell auch keinen Sinn machen.“ Weiters führte er auf die Frage, ob es ein Kontrollsystem bei der Zweitbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Versenden von Werbe-E-Mails zB dahingehend gebe, dass E-Mails nur an Personen versendet werden würden, die zuvor eingewilligt hätten, diese zu erhalten, an vergleiche Seite 7 der Niederschrift vom 10.12.2021): „Grundsätzlich ist es so, wir haben unseren Kundenstamm – wir arbeiten zu 80 Prozent mit Fachhandelspartner. Das sind Kunden, mit denen wir im Austausch sind, da brauchen wir keine separate Einwilligung. So ein E-Mail wie das gegenständliche, wurde einmal versendet bzw. vor ca. 4-6 Wochen haben wir neuerlich ein E-Mail in dieser Art versendet. Ich kann es jetzt nicht genau sagen, aber ich glaube es ging an Bestandskunden (zum Beispiel: Ärzte, Teststationen, Labore); wir haben es sehr breites Spektrum aus dem medizinisches Bereich.“ Auch wenn die Zweitbeschwerdeführerin großteils E-Mails an Bestandskunden versendet, ändert dies nichts daran, dass sie hinsichtlich zugekaufter Daten samt Einwilligungen kein wirksames Kontrollsystem im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes glaubhaft zu machen vermag, zumal die Erstbeschwerdeführerin gar nicht behauptet, dass im Tatzeitpunkt die gekauften Daten hinsichtlich gültiger Einwilligungen geprüft wurden, um zu gewährleisten, dass im Ergebnis mit gutem Grund angenommen werden kann, dass E-Mails ausschließlich Personen erreichen, die im Vorhinein einem Einwilligung zum Erhalt von Werbe-E-Mails der Zweitbeschwerdeführerin abgegeben haben.Auch wenn die Zweitbeschwerdeführerin großteils E-Mails an Bestandskunden versendet, ändert dies nichts daran, dass sie hinsichtlich zugekaufter Daten samt Einwilligungen kein wirksames Kontrollsystem im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes glaubhaft zu machen vermag, zumal die Erstbeschwerdeführerin gar nicht behauptet, dass im Tatzeitpunkt die gekauften Daten hinsichtlich gültiger Einwilligungen geprüft wurden, um zu gewährleisten, dass im Ergebnis mit gutem Grund angenommen werden kann, dass , E-Mails ausschließlich Personen erreichen, die im Vorhinein einem Einwilligung zum Erhalt von Werbe-E-Mails der Zweitbeschwerdeführerin abgegeben haben. Die vom Erstbeschwerdeführer angegebenen Gründe für das Nichtvorliegen einer Kontrollschleife überzeugen schon insoweit nicht, als er damit nicht erklären konnte, warum in diesem Fällen gleichermaßen „riskiert“ wurde, Personen ohne Einwilligung anzuschreiben, da er einerseits angibt, einen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie leisten zu wollen und es daher nicht das Ziel wäre, Gewinne zu lukrieren, und andererseits geltend macht, dass eine Prüfung der Daten finanziell keinen Sinn machen würde. Aus alledem folgt, dass der Erstbeschwerdeführer nicht darzulegen vermochte, dass trotz der Zusendung des gegenständlichen E-Mails an den Empfänger ohne dessen vorherige Einwilligung ein wirksames Kontrollsystem der Zweitbeschwerdeführer bestand bzw. dieser Umstand ungeachtet eines ansonsten funktionierenden Kontrollsystems auftrat. Die Unwirksamkeit des Kontrollsystems indiziert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fahrlässiges Verhalten. Dieses ist dem Erstbeschwerdeführer auch subjektiv vorzuwerfen, weil er nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, um Fehlerquellen auszuschalten und zB nachzuprüfen, ob bei versendeten E-Mails Einwilligungen aller Empfänger vorliegen, zumal es sich dabei nur um einzelne Fälle handeln kann, hat der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung doch mehrmals angeführt, dass hauptsächlich Bestandskunden kontaktiert werden (vgl. zB Seite 7 der Niederschrift vom 10.12.2021). Es ist angesichts der Umstände des Einzelfalls auch nicht ersichtlich, warum es dem Erstbeschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, die erforderliche Sorgfalt aufzuwenden. Die Aufwendung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt war dem Erstbeschwerdeführer daher auch zuzumuten.Die Unwirksamkeit des Kontrollsystems indiziert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fahrlässiges Verhalten. Dieses ist dem Erstbeschwerdeführer auch subjektiv vorzuwerfen, weil er nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, um Fehlerquellen auszuschalten und zB nachzuprüfen, ob bei versendeten E-Mails Einwilligungen aller Empfänger vorliegen, zumal es sich dabei nur um einzelne Fälle handeln kann, hat der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung doch mehrmals angeführt, dass hauptsächlich Bestandskunden kontaktiert werden vergleiche zB Seite 7 der Niederschrift vom 10.12.2021). Es ist angesichts der Umstände des Einzelfalls auch nicht ersichtlich, warum es dem Erstbeschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, die erforderliche Sorgfalt aufzuwenden. Die Aufwendung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt war dem Erstbeschwerdeführer daher auch zuzumuten. 3.6.
- Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. 3.
- Zur Strafe: 3.7.
- Zur beantragten Einstellung des Strafverfahrens und Ermahnung des Erstbeschwerdeführers: Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraussetzt, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl. VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0209).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG voraussetzt, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein vergleiche VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0209). Das Verschulden ist geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245). Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092).Das Verschulden ist geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245). Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden vergleiche VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092). Schon insoweit – dh. aufgrund des bereits erörterten Fehlens eines wirksamen Kontrollsystems – kann im vorliegenden Fall kein geringes Verschulden des Erstbeschwerdeführers angenommen werden. Die Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und die Erteilung einer Ermahnung scheitern im gegenständlichen Fall weiters daran, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes in Ansehung des Strafrahmens (bis zu 37.000 Euro) und der Eigenart des geschützten Rechtsgutes (Privatsphäre) nicht als gering zu betrachten ist. Auch die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes der Privatsphäre war nicht bloß gering: Der Empfänger fühlte sich durch die Zusendung des E-Mails offensichtlich belästigt und entschloss sich, diesen Sachverhalt der belangten Behörde zur Kenntnis zu bringen.Schon insoweit – dh. aufgrund des bereits erörterten Fehlens eines wirksamen Kontrollsystems – kann im vorliegenden Fall kein geringes Verschulden des Erstbeschwerdeführers angenommen werden. Die Einstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und die Erteilung einer Ermahnung scheitern im gegenständlichen Fall weiters daran, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes in Ansehung des Strafrahmens (bis zu 37.000 Euro) und der Eigenart des geschützten Rechtsgutes (Privatsphäre) nicht als gering zu betrachten ist. Auch die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes der Privatsphäre war nicht bloß gering: Der Empfänger fühlte sich durch die Zusendung des , E-Mails offensichtlich belästigt und entschloss sich, diesen Sachverhalt der belangten Behörde zur Kenntnis zu bringen. Andere Einstellungsgründe liegen im Beschwerdefall nicht vor. 3.7.
- Zur Strafhöhe: 3.7.2.1.
§ 109Abs.
3 Z 20 TKG 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 TKG 2003 elektronische Post zusendet.3.7.2.1.
Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 TKG 2003 elektronische Post zusendet. Mit den Straftatbeständen des § 109 Abs. 3 TKG 2003 sollen ua. Verhaltensweisen sanktioniert werden, durch die Einflussmöglichkeiten auf die Marktsituation missbraucht werden. Dem Unrechtsgehalt dieser Tatbestände entsprechend soll mit der Festsetzung eines hohen Strafrahmens eine generalpräventive Wirkung erzielt werden (vgl. RV 128 BlgNR
- GP, 21).Mit den Straftatbeständen des Paragraph 109, Absatz 3, TKG 2003 sollen ua. Verhaltensweisen sanktioniert werden, durch die Einflussmöglichkeiten auf die Marktsituation missbraucht werden. Dem Unrechtsgehalt dieser Tatbestände entsprechend soll mit der Festsetzung eines hohen Strafrahmens eine generalpräventive Wirkung erzielt werden vergleiche Regierungsvorlage 128 BlgNR
- GP, 21). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis (konkret ging es um den Versand eines E-Mails) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.100 Euro verhängt. Begründend führte sie dazu aus: „Bei der Strafbemessung wurde erschwerend gewertet, dass gegen den Beschuldigten in den Jahren 2016 und 2017 insgesamt mehr als 40 Strafbescheide und zwei BVwG-Erkenntnisse wegen Übertretungen nach § 107 Abs. 1 TKG erlassen wurden, bei denen auch immer Registrierungen zu Online-Gewinnspielen vorgelegt worden waren, die nicht der Wahrheit entsprochen haben. Mildernd wurde kein Umstand berücksichtigt. Der Beschuldigte hat keine Angaben bezüglich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht. Es wurden daher durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse eines handelsrechtlichen Geschäftsführers eines Handelsunternehmens angenommen. Unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse, der Strafandrohung, des Verschuldens und der erschwerenden Umstände erscheint die verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen und auch bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse mit etwas weniger als 3 % des Strafhöchstbetrags als keinesfalls überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe in geringerer Höhe kam aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht!“„Bei der Strafbemessung wurde erschwerend gewertet, dass gegen den Beschuldigten in den Jahren 2016 und 2017 insgesamt mehr als 40 Strafbescheide und zwei BVwG-Erkenntnisse wegen Übertretungen nach Paragraph 107, Absatz eins, TKG erlassen wurden, bei denen auch immer Registrierungen zu Online-Gewinnspielen vorgelegt worden waren, die nicht der Wahrheit entsprochen haben. Mildernd wurde kein Umstand berücksichtigt. Der Beschuldigte hat keine Angaben bezüglich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht. Es wurden daher durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse eines handelsrechtlichen Geschäftsführers eines Handelsunternehmens angenommen. Unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse, der Strafandrohung, des Verschuldens und der erschwerenden Umstände erscheint die verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen und auch bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse mit etwas weniger als 3 % des Strafhöchstbetrags als keinesfalls überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe in geringerer Höhe kam aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht!“ 3.7.2.
- Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 20.05.2019, Ra 2018/08/0031).3.7.2.
- Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 20.05.2019, Ra 2018/08/0031).
§ 19Abs. 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 19 unterscheidet zwischen objektiven (Abs. 1) und subjektiven (Abs. 2) Kriterien, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Folgende objektive Strafbemessungskriterien bilden die Grundlage jeder Strafbemessung: die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Wird – wie gegenständlich – ein ordentliches Verfahren geführt, sind zusätzlich die subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 19 [Stand 1.5.2017, rdb.at] Rz 3, 4 und 8).Paragraph 19, unterscheidet zwischen objektiven (Absatz eins,) und subjektiven (Absatz 2,) Kriterien, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Folgende objektive Strafbemessungskriterien bilden die Grundlage jeder Strafbemessung: die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Wird – wie gegenständlich – ein ordentliches Verfahren geführt, sind zusätzlich die subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten vergleiche Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² Paragraph 19, [Stand 1.5.2017, rdb.at] Rz 3, 4 und 8). 3.7.2.
- Zu den objektiven Kriterien: Im vorliegenden Fall wurde bereits erörtert (II.3.7.1.), dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (vgl. dazu auch die zitierten Gesetzesmaterialien zum Unrechtsgehalt der Straftatbestände des § 109 Abs. 3 TKG 2003) und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht bloß als gering einzustufen sind.Im vorliegenden Fall wurde bereits erörtert (römisch zwei.3.7.1.), dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes vergleiche dazu auch die zitierten Gesetzesmaterialien zum Unrechtsgehalt der Straftatbestände des Paragraph 109, Absatz 3, TKG 2003) und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht bloß als gering einzustufen sind. 3.7.2.
- Zu den subjektiven Kriterien: Zum Ausmaß des Verschuldens: Im Beschwerdefall wurde ein E-Mail an einen Empfänger versendet. Auch wenn nicht übersehen wird, dass – wie bereits angesprochen (vgl. II.3.7.1.) – gegenständlich das Vorliegen eines wirksamen Maßnahmen- und Kontrollsystems nicht dargetan wurde, weshalb schon insoweit nicht von einem bloß geringen Verschulden ausgegangen werden kann, ist das im Rahmen der Strafbemessung zu beachtende Ausmaß des Verschuldens in einer Gesamtbetrachtung im konkreten Fall nicht als gravierend zu bewerten.Im Beschwerdefall wurde ein E-Mail an einen Empfänger versendet. Auch wenn nicht übersehen wird, dass – wie bereits angesprochen vergleiche römisch zwei.3.7.1.) – gegenständlich das Vorliegen eines wirksamen Maßnahmen- und Kontrollsystems nicht dargetan wurde, weshalb schon insoweit nicht von einem bloß geringen Verschulden ausgegangen werden kann, ist das im Rahmen der Strafbemessung zu beachtende Ausmaß des Verschuldens in einer Gesamtbetrachtung im konkreten Fall nicht als gravierend zu bewerten. Zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen: Das VStG kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe (vgl. nur § 3 Abs. 2 VStG), § 19 Abs 2 VStG verweist daher auf die §§ 32-35 StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht.
§ 34St
GB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters (vgl. Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² [2017] § 19 Anm. 10 und 14 mwN).Das VStG kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe vergleiche nur Paragraph 3, Absatz 2, VStG), Paragraph 19, Absatz 2, VStG verweist daher auf die Paragraphen 32 -, 35, StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht.
Paragraph 34, StGB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters vergleiche Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² [2017] Paragraph 19, Anmerkung 10 und 14 mwN). Anknüpfungspunkt des Erschwerungsgrundes
§ 33Abs. 1 Z 2 St
GB ist die Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat. Die gleiche schädliche Neigung ist in § 71 StGB definiert.
§ 71St
GB beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind.Anknüpfungspunkt des Erschwerungsgrundes
Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB ist die Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat. Die gleiche schädliche Neigung ist in Paragraph 71, StGB definiert.
Paragraph 71, StGB beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind. § 71 StGB nennt drei gleichwertige Kriterien, die alternativ, dh jeweils für sich allein ausreichend, das Schuldmerkmal der gleichen schädlichen Neigung herstellen können, nämlich dasselbe Rechtsgut als Angriffsziel der mit Strafe bedrohten Handlungen sowie deren Rückführbarkeit auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder einen gleichen Charaktermangel (vgl. Jerabek/Ropper, in Höpfel/Ratz, WK² StGB [Stand 01.01.2017, rdb.at] § 71 Rz 1). Die formal nicht am kriminologischen Begriff der gleichen schädlichen Neigung orientierte erste Alternative nennt den normativen Begriff desselben Rechtsguts, gegen das die mit Strafe bedrohten Handlungen gerichtet sind, als Anknüpfungspunkt. Nach der Rechtsprechung bringt sie (nur) eine notwendige, nicht aber eine unter allen Umständen nach Art einer unwiderlegbaren Gesetzesvermutung hinreichende Bedingung für die Annahme der gleichen schädlichen Neigung zum Ausdruck. Ob sie tatsächlich vorliegt, hängt von der jeweiligen konkreten Fallgestaltung ab, und zwar, ob es sich kriminologisch gesehen um ein gleichartiges Verhalten des Täters handelt (vgl. Jerabek/Ropper, StGB § 71 Rz 2).Paragraph 71, StGB nennt drei gleichwertige Kriterien, die alternativ, dh jeweils für sich allein ausreichend, das Schuldmerkmal der gleichen schädlichen Neigung herstellen können, nämlich dasselbe Rechtsgut als Angriffsziel der mit Strafe bedrohten Handlungen sowie deren Rückführbarkeit auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder einen gleichen Charaktermangel vergleiche Jerabek/Ropper, in Höpfel/Ratz, WK² StGB [Stand 01.01.2017, rdb.at] Paragraph 71, Rz 1). Die formal nicht am kriminologischen Begriff der gleichen schädlichen Neigung orientierte erste Alternative nennt den normativen Begriff desselben Rechtsguts, gegen das die mit Strafe bedrohten Handlungen gerichtet sind, als Anknüpfungspunkt. Nach der Rechtsprechung bringt sie (nur) eine notwendige, nicht aber eine unter allen Umständen nach Art einer unwiderlegbaren Gesetzesvermutung hinreichende Bedingung für die Annahme der gleichen schädlichen Neigung zum Ausdruck. Ob sie tatsächlich vorliegt, hängt von der jeweiligen konkreten Fallgestaltung ab, und zwar, ob es sich kriminologisch gesehen um ein gleichartiges Verhalten des Täters handelt vergleiche Jerabek/Ropper, StGB Paragraph 71, Rz 2). Zweck des § 107 Abs 2 TKG 2003 ist der Schutz vor Verletzung der Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten. Auch bei der Bestimmung des § 107 Abs. 1 TKG 2003 ist es das Ziel des Gesetzgebers, jedem Teilnehmer Schutz vor unerbetenen Anrufen zu gewähren. Das geschützte Rechtsgut in Bezug auf § 107 Abs 1 TKG 2003 und hinsichtlich § 107 Abs 2 TKG 2003 ist daher jeweils die Privatsphäre des Teilnehmers bzw. des Empfängers (vgl. zB BVwG 28.08.2019, W120 2198398-1/10E ua. mwN).Zweck des Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 ist der Schutz vor Verletzung der Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten. Auch bei der Bestimmung des Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 ist es das Ziel des Gesetzgebers, jedem Teilnehmer Schutz vor unerbetenen Anrufen zu gewähren. Das geschützte Rechtsgut in Bezug auf Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 und hinsichtlich Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 ist daher jeweils die Privatsphäre des Teilnehmers bzw. des Empfängers vergleiche zB BVwG 28.08.2019, W120 2198398-1/10E ua. mwN). Die belangte Behörde zog im Beschwerdefall keine Milderungsgründe heran. Erschwerend wertete sie, dass „in den Jahren 2016 und 2017 insgesamt mehr als 40 Strafbescheide und zwei BVwG-Erkenntnisse wegen Übertretungen nach § 107 Abs. 1 TKG“ gegenüber dem Erstbeschwerdeführer erlassen worden seien.Die belangte Behörde zog im Beschwerdefall keine Milderungsgründe heran. Erschwerend wertete sie, dass „in den Jahren 2016 und 2017 insgesamt mehr als 40 Strafbescheide und zwei BVwG-Erkenntnisse wegen Übertretungen nach Paragraph 107, Absatz eins, TKG“ gegenüber dem Erstbeschwerdeführer erlassen worden seien. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass – wenn auch Verstöße gegen § 107 Abs. 2 TKG 2003 und nach § 107 Abs. 1 TKG 2003 auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen – die belangte Behörde keinerlei nähere Angaben zu den konkret herangezogenen Vorstrafen bzw. Strafvormerkungen betreffend den Erstbeschwerdeführer machte und insoweit in nicht überprüfbarer Weise lediglich pauschal auf eine nicht konkret spezifizierte Anzahl an Straferkenntnissen hinwies – ohne Nennung der Geschäftszahl und der Entscheidungsdaten bzw. der Daten des Eintritts der Rechtskraft. Dabei muss – im Hinblick auf die von der belangten Behörde angeführten Jahreszahlen – besonders berücksichtigt werden, dass
§ 55Abs. 1 VSt
G ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich zieht und mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt gilt.Hierzu ist zunächst anzumerken, dass – wenn auch Verstöße gegen Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 und nach Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen – die belangte Behörde keinerlei nähere Angaben zu den konkret herangezogenen Vorstrafen bzw. Strafvormerkungen betreffend den Erstbeschwerdeführer machte und insoweit in nicht überprüfbarer Weise lediglich pauschal auf eine nicht konkret spezifizierte Anzahl an Straferkenntnissen hinwies – ohne Nennung der Geschäftszahl und der Entscheidungsdaten bzw. der Daten des Eintritts der Rechtskraft. Dabei muss – im Hinblick auf die von der belangten Behörde angeführten Jahreszahlen – besonders berücksichtigt werden, dass
Paragraph 55, Absatz eins, VStG ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich zieht und mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt gilt. Die Tilgungsfrist
§ 55VSt
G wird daher nach dem Wortlaut des Abs. 1 leg.cit. mit dem „Eintritt der Rechtskraft“ in Lauf gesetzt.Die Tilgungsfrist
Paragraph 55, VStG wird daher nach dem Wortlaut des Absatz eins, leg.cit. mit dem „Eintritt der Rechtskraft“ in Lauf gesetzt. Dass getilgte Verwaltungsstrafen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden dürfen, bedeutet insbesondere, dass sie nicht mehr
§ 33Z 2 St
GB iVm § 19 Abs 2 VStG als erschwerend oder die Straftat qualifizierend gewertet werden dürfen (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² [2017] § 55 Rz 7 mit Verweis auf VwGH 27.01.2011, 2010/09/0243).Dass getilgte Verwaltungsstrafen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden dürfen, bedeutet insbesondere, dass sie nicht mehr
Paragraph 33, Ziffer 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, VStG als erschwerend oder die Straftat qualifizierend gewertet werden dürfen vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² [2017] Paragraph 55, Rz 7 mit Verweis auf VwGH 27.01.2011, 2010/09/0243).
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Berufungsbehörde auch erst während des Berufungsverfahrens eingetretene Umstände bei der Strafbemessung wahrzunehmen (vgl. VwGH 12.02.1982, 81/04/0100). Dies gilt ebenfalls für den Ablauf der Tilgungsfrist hinsichtlich einer Vorstrafe (vgl. VwGH 05.11.1997, 97/03/0141).
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Berufungsbehörde auch erst während des Berufungsverfahrens eingetretene Umstände bei der Strafbemessung wahrzunehmen vergleiche VwGH 12.02.1982, 81/04/0100). Dies gilt ebenfalls für den Ablauf der Tilgungsfrist hinsichtlich einer Vorstrafe vergleiche VwGH 05.11.1997, 97/03/0141). Wie festgestellt, bestehen betreffend den Erstbeschwerdeführer 22 rechtskräftige Vorstrafen bzw. Strafvormerkungen in Bezug auf Verletzungen des § 107 Abs. 1 TKG 2003, die im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht
§ 55Abs. 1 VSt
G als getilgt gelten.Wie festgestellt, bestehen betreffend den Erstbeschwerdeführer 22 rechtskräftige Vorstrafen bzw. Strafvormerkungen in Bezug auf Verletzungen des Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003, die im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht
Paragraph 55, , Absatz eins, VStG als getilgt gelten. Diese sind daher im Beschwerdefall als erschwerend zu werten. Milderungsgründe brachte der Erstbeschwerdeführer nicht vor, und deren Vorliegen war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allgemeinen Sorgepflichten: Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer XXXX und hat XXXX . Angaben zu seinen Einkünften machte er nicht.Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer römisch 40 und hat römisch 40 . Angaben zu seinen Einkünften machte er nicht. 3.7.2.
- Neubemessung der Strafe: Das Bundesverwaltungsgericht erachtet vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Strafrahmens von 37.000 Euro die von der belangten Behörde verhängte Strafe in der Höhe von 1.100 Euro als zu hoch. Hierbei war besonders zu beachten, dass die einschlägigen Strafvormerkungen des Erstbeschwerdeführers im Rahmen der Prüfung der Erschwerungsgründe neu zu bewerten waren, da ein nicht unerheblicher Teil (ca. die Hälfte) der von der belangten Behörde herangezogenen Anzahl („insgesamt mehr als 40 Strafbescheide und zwei BVwG-Erkenntnisse“) zwischenzeitig als getilgt gilt. Stattdessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht dieser Erwägungen die Verhängung einer Strafe in der Höhe von 500 Euro als tat- und schuldangemessen. Infolgedessen ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen (vgl. zB VwGH 27.09.1988, 87/08/0026).Stattdessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht dieser Erwägungen die Verhängung einer Strafe in der Höhe von 500 Euro als tat- und schuldangemessen. Infolgedessen ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen vergleiche zB VwGH 27.09.1988, 87/08/0026). 3.
- Ergebnis: Der Beschwerde ist daher teilweise – hinsichtlich der Aussprüche über die Strafhöhe, den Kostenbeitrag, die Haftung und den Gesamtbetrag – Folge zu geben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in diesem Sinne abzuändern (vgl. Spruchpunkt A) II.).Der Beschwerde ist daher teilweise – hinsichtlich der Aussprüche über die Strafhöhe, den Kostenbeitrag, die Haftung und den Gesamtbetrag – Folge zu geben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in diesem Sinne abzuändern vergleiche Spruchpunkt A) römisch zwei.). Dies bedeutet im Einzelnen: Zunächst ist die Strafhöhe herabzusetzen (vgl. Spruchpunkt A) II. 1.). Aufgrund der Herabsetzung der Strafhöhe ist
§ 38Vw
GVG iVm § 64 Abs. 2 VStG der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde neu festzusetzen (vgl. Spruchpunkt A) II. 2.). Ebenfalls ist die Haftungsverpflichtung der Zweitbeschwerdeführerin, die sich nunmehr auf die herabgesetzte Geldstrafe bezieht, zu wiederholen (vgl. Spruchpunkt A) II. 3.) und der zu zahlende Gesamtbetrag neu festzulegen (vgl. Spruchpunkt A) II. 4.).Dies bedeutet im Einzelnen: Zunächst ist die Strafhöhe herabzusetzen vergleiche Spruchpunkt A) römisch zwei. 1.). Aufgrund der Herabsetzung der Strafhöhe ist
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, VStG der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde neu festzusetzen vergleiche Spruchpunkt A) römisch zwei. 2.). Ebenfalls ist die Haftungsverpflichtung der Zweitbeschwerdeführerin, die sich nunmehr auf die herabgesetzte Geldstrafe bezieht, zu wiederholen vergleiche Spruchpunkt A) römisch zwei. 3.) und der zu zahlende Gesamtbetrag neu festzulegen vergleiche Spruchpunkt A) römisch zwei. 4.). Darüber hinaus