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{'item': 'W198 2246635-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 410§ 14Art. 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 31§ 24§ 4§ 33§ 35§ 113§ 67§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2022 GeschäftszahlW198 2246635-1 Spruch, W198 2246635-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 22.06.2021, GZ: XXXX , Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) und Herrn XXXX

§ 410Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.600,00 vorgeschrieben. Im Rahmen der am 17.03.2021 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 30 in XXXX sei festgestellt worden, dass die Anmeldungen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer für XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX und XXXX , VSNR XXXX , nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien. 1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 22.06.2021, GZ: römisch 40 , Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) und Herrn römisch 40

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, nach Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.600,00 vorgeschrieben. Im Rahmen der am 17.03.2021 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 30 in römisch 40 sei festgestellt worden, dass die Anmeldungen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer für römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 und römisch 40 , VSNR römisch 40 , nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 20.07.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Festzuhalten ist, dass der im Spruch des Bescheides vom 22.06.2021 genannte zweite Dienstgeber, der Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , keine Beschwerde eingebracht hat. Der Bescheid wurde XXXX gegenüber daher rechtskräftig.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 20.07.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Festzuhalten ist, dass der im Spruch des Bescheides vom 22.06.2021 genannte zweite Dienstgeber, der Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch 40 , keine Beschwerde eingebracht hat. Der Bescheid wurde römisch 40 gegenüber daher rechtskräftig. Im Beschwerdeschriftsatz der Beschwerdeführerin wurde begründend ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin, als die Finanzpolizei die genannten Personen angetroffen habe, nicht auf der Liegenschaft befunden habe. Es sei lediglich ihr Schwager, der Bruder ihres Mannes, im Haus gewesen, welcher davon ausgegangen sei, dass zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Mann und den Betretenen vereinbart worden sei, dass Letztere auf der Liegenschaft handwerklich tätig werden sollten. Dem Schwager der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann mit den Betretenen lediglich ein Gespräch geführt hätten, wieviel die Sanierung der Gartenmauer kosten würde. Es sei weder vereinbart worden, dass mit den Arbeiten begonnen werden solle, noch sei ein Preis vereinbart worden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, festzustellen, ob die Beschwerdeführerin die Betretenen zuvor schon jemals gesehen habe und ob sie ihnen irgendwelche Anweisungen erteilt habe. Aus den bisherigen Sachverhaltsfeststellungen lasse sich jedenfalls die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung durch die Beschwerdeführerin nicht ableiten. Aus dem Sachverhalt ergebe sich, dass lediglich der Mann der Beschwerdeführerin mit den Betretenen gesprochen, er mit ihnen jedoch auch nichts Konkretes vereinbart habe. Die Beschwerdeführerin sei in dieses Gespräch nicht involviert gewesen und sei auch nicht am Grundstück angetroffen worden, als die Finanzpolizei kontrolliert habe. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Hälfteeigentümerin der Liegenschaft sei, könne nicht als Grund herangezogen werden um sie für die Verwaltungsübertretung zur Verantwortung zu ziehen.
  3. Mit Bescheid vom 01.09.2021, GZ: XXXX , hat die ÖGK eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die im Rahmen der Kontrolle betretenen Personen beim Wegräumen von Schutt bzw. bei Malerarbeiten angetroffen worden seien und sei daher von einem Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn auszugehen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft, auf der die Arbeiten durchgeführt worden seien und seien die Arbeiten somit beiden Eigentümern zugutegekommen. Die Beschwerdeführerin sei daher als Dienstgeberin anzusehen. Der dargelegte Umstand, dass die Beschwerdeführerin von den Vorgängen auf ihrer Liegenschaft nichts gewusst habe, sei für die belangte Behörde als nicht lebensnah und gänzlich unglaubwürdig zu qualifizieren. 3. Mit Bescheid vom 01.09.2021, GZ: römisch 40 , hat die ÖGK eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die im Rahmen der Kontrolle betretenen Personen beim Wegräumen von Schutt bzw. bei Malerarbeiten angetroffen worden seien und sei daher von einem Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn auszugehen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft, auf der die Arbeiten durchgeführt worden seien und seien die Arbeiten somit beiden Eigentümern zugutegekommen. Die Beschwerdeführerin sei daher als Dienstgeberin anzusehen. Der dargelegte Umstand, dass die Beschwerdeführerin von den Vorgängen auf ihrer Liegenschaft nichts gewusst habe, sei für die belangte Behörde als nicht lebensnah und gänzlich unglaubwürdig zu qualifizieren.

  1. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 16.09.2021 fristgerecht einen Vorlageantrag.
  2. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der ÖGK vom 23.09.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Am 06.10.2021 langte eine Dokumentenvorlage der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher eine Haftbestätigung des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie ein Stundungsansuchen an die ÖGK des Ehemannes der Beschwerdeführerin übermittelt wurde.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Parteiengehör vom 20.10.2021 die belangte Behörde um Auskunft ersucht, ob sie gegen den zweiten Dienstgeber, den Mann der Beschwerdeführerin, welcher keine Beschwerde erhoben hat, bereits Schritte zur Eintreibung des Beitragszuschlages unternommen habe.
  5. Am 12.11.2021 langte ein Schreiben der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem ausgeführt wurde, dass gegen den Mann der Beschwerdeführerin bis dato keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Am 17.03.2021 um 10:30 Uhr wurde durch Organe der Finanzpolizei Team 30 auf der Liegenschaft in XXXX eine Kontrolle durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden die fünf slowakischen Staatsangehörigen XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX und XXXX VSNR XXXX arbeitend angetroffen, ohne dass diese Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren. Eine der betretenen Personen war zum Zeitpunkt der Kontrolle gerade damit beschäftigt, im Garten eine Scheibtruhe mit Bauschutt zu befüllen; die vier anderen Personen waren im Obergeschoss des Hauses mit Malerarbeiten beschäftigt.Am 17.03.2021 um 10:30 Uhr wurde durch Organe der Finanzpolizei Team 30 auf der Liegenschaft in römisch 40 eine Kontrolle durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden die fünf slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 und römisch 40 , VSNR römisch 40 arbeitend angetroffen, ohne dass diese Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren. Eine der betretenen Personen war zum Zeitpunkt der Kontrolle gerade damit beschäftigt, im Garten eine Scheibtruhe mit Bauschutt zu befüllen; die vier anderen Personen waren im Obergeschoss des Hauses mit Malerarbeiten beschäftigt. Bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft handelt es sich um ein Grundstück mit Doppelhaus. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte XXXX sind jeweils Hälfteeigentümer dieser Liegenschaft. Bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft handelt es sich um ein Grundstück mit Doppelhaus. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte römisch 40 sind jeweils Hälfteeigentümer dieser Liegenschaft. Zum Zeitpunkt der Betretung waren weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann auf der Liegenschaft anwesend, sondern wurde der Schwager der Beschwerdeführerin in der linken Haushälfte angetroffen. Im Vorfeld führten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mit zumindest einem der Betretenen ein Gespräch, bei welchem sie nach dem Preis für etwaige, auf der Liegenschaft durchzuführende, Arbeiten fragten. Die fünf Betretenen haben am 17.03.2021 um 10:15 Uhr ihre Tätigkeit auf der Liegenschaft in XXXX aufgenommen. Über eine Entlohnung wurde im Vorhinein nicht gesprochen. Die fünf Betretenen haben am 17.03.2021 um 10:15 Uhr ihre Tätigkeit auf der Liegenschaft in römisch 40 aufgenommen. Über eine Entlohnung wurde im Vorhinein nicht gesprochen. Die fünf betretenen Personen waren in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin tätig.
  7. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der ÖGK. Es ist unstrittig, dass die fünf genannten slowakischen Staatsangehörigen am 17.03.2021 bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team 30 auf der Liegenschaft in XXXX bei Malerarbeiten bzw. bei der Beseitigung von Schutt angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren. Die Tätigkeit der Betretenen wird auch durch die zahlreichen im Verwaltungsakt befindlichen Fotos belegt, welche die Betretenen in Arbeitskleidung arbeitend auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zeigen. Es ist unstrittig, dass die fünf genannten slowakischen Staatsangehörigen am 17.03.2021 bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team 30 auf der Liegenschaft in römisch 40 bei Malerarbeiten bzw. bei der Beseitigung von Schutt angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren. Die Tätigkeit der Betretenen wird auch durch die zahlreichen im Verwaltungsakt befindlichen Fotos belegt, welche die Betretenen in Arbeitskleidung arbeitend auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zeigen. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte jeweils Hälfteeigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sind, ergibt sich aus dem Grundbuchauszug vom 17.03.
  8. Es ist unstrittig, dass zum Zeitpunkt der Betretung weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann auf der Liegenschaft anwesend waren. Die Feststellung, wonach sich der Schwager der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kontrolle im Haus aufhielt, wurde ebenfalls nicht bestritten und ergibt sich dies auch aus der Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Zuge der Niederschrift vom 26.03.
  9. Die Feststellung zum Beschäftigungsbeginn am 17.03.2021 um 10:15 Uhr, sowie der Umstand, dass über eine Entlohnung nicht gesprochen wurde, ergibt sich aus den von den Betretenen ausgefüllten Personenblättern. Zum Beschwerdevorbringen, wonach weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann den Betretenen die Anweisung erteilt hätten, Arbeiten auf der Liegenschaft zu verrichten, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: In der Beschwerde wird zunächst dezidiert vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann mit den Betretenen ein Gespräch geführt hätten, wieviel die Sanierung der Gartenmauer kosten würde. Am Ende der Beschwerde wurde widersprüchlich dazu ausgeführt, dass lediglich der Mann der Beschwerdeführerin mit den Betretenen gesprochen habe, die Beschwerdeführerin in dieses Gespräch nicht involviert gewesen sei und ist das Vorbringen schon aufgrund dieses Widerspruchs, wer nun tatsächlich das Gespräch geführt hat, nicht glaubwürdig. Des Weiteren wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass bei diesem „Erstgespräch“ mit den Betretenen weder vereinbart worden sei, dass mit den Arbeiten begonnen werden solle, noch sei ein Preis vereinbart worden und sei auch kein Zeitpunkt vereinbart worden, an welchem die Betretenen auf das Grundstück kommen sollten. Es erscheint jedoch völlig lebensfremd und ist es in keiner Weise nachvollziehbar, warum die fünf Betretenen am 17.03.2021 ohne entsprechenden Auftrag und ohne Wissen der Hauseigentümer Arbeiten auf der Liegenschaft durchführen sollten. Das Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom 26.03.2021, wonach die Arbeiter von niemandem beauftragt worden seien, die Arbeiten durchzuführen und er auch nicht wisse, warum diese Personen auf der Liegenschaft angetroffen worden seien, ist völlig unglaubwürdig, weil völlig lebensfremd, und ist daher als Schutzbehauptung anzusehen. Festzuhalten ist weiters, dass alle fünf Betretenen in den von ihnen ausgefüllten Personenblättern übereinstimmend angaben, dass sie vom Ehemann der Beschwerdeführerin Arbeitsanweisungen bekommen würden. Dazu ist darauf zu verweisen, dass

ständiger Judikatur des VwGH die Erstaussage die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086). Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Betretenen übereinstimmend angeben sollten, Arbeitsanweisungen vom Mann der Beschwerdeführerin zu erhalten, wenn dies nicht der Wahrheit entsprechen würde. In einer Gesamtschau geht daher das Vorbringen, wonach die Betretenen die Tätigkeiten ohne Auftrag und ohne Wissen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes verrichtet hätten, völlig ins Leere. Beweiswürdigend ist überdies festzuhalten, dass der im Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides genannte zweite Dienstgeber, der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr XXXX , keine Beschwerde eingebracht hat. In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in dem am 06.10.2021 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Stundungsansuchen an die ÖGK vom 08.07.2021 ausführte: „[…] Bezüglich weiterer Vereinbarungen zur Begleichung meiner Schulden melde ich mich nach meiner Hauptverhandlung.“ In diesem Schreiben bestreitet der Ehemann der Beschwerdeführerin den Sachverhalt nicht einmal ansatzweise.Beweiswürdigend ist überdies festzuhalten, dass der im Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides genannte zweite Dienstgeber, der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr römisch 40 , keine Beschwerde eingebracht hat. In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in dem am 06.10.2021 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Stundungsansuchen an die ÖGK vom 08.07.2021 ausführte: „[…] Bezüglich weiterer Vereinbarungen zur Begleichung meiner Schulden melde ich mich nach meiner Hauptverhandlung.“ In diesem Schreiben bestreitet der Ehemann der Beschwerdeführerin den Sachverhalt nicht einmal ansatzweise. Zu der Feststellung, wonach die fünf betretenen Personen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin tätig waren, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde:, Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 33Abs.

1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Im vorliegenden Fall ist zunächst als Vorfrage zu klären, ob eine

§ 33Abs.

1 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im vorliegenden Fall ist zunächst als Vorfrage zu klären, ob eine

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

§ 35Abs.

1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 35, Absatz eins,

  1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Grundsätzlich ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass der bloße Umstand, dass sie Hälfteeigentümerin der Liegenschaft ist, an der die hier in Rede stehenden Arbeiten durchgeführt wurden, keinen Betrieb begründet (vgl. VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024). Das Fehlen einer maßgeblichen betrieblichen Struktur steht der Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin aber nicht entgegen (vgl. VwGH 14.02.2013, 2011/08/0115).Grundsätzlich ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass der bloße Umstand, dass sie Hälfteeigentümerin der Liegenschaft ist, an der die hier in Rede stehenden Arbeiten durchgeführt wurden, keinen Betrieb begründet vergleiche VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024). Das Fehlen einer maßgeblichen betrieblichen Struktur steht der Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin aber nicht entgegen vergleiche VwGH 14.02.2013, 2011/08/0115). Da die Beschwerdeführerin nicht als Inhaberin eines Betriebes zu qualifizieren ist, in dem die betretenen Personen integriert gewesen wären, ist für die Dienstgebereigenschaft iSd § 35 Abs. 1 ASVG entscheidend, ob die Baustelle auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin geführt worden ist (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0165).Da die Beschwerdeführerin nicht als Inhaberin eines Betriebes zu qualifizieren ist, in dem die betretenen Personen integriert gewesen wären, ist für die Dienstgebereigenschaft iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG entscheidend, ob die Baustelle auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin geführt worden ist vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0165). Zur Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb (die Tätigkeit) geführt wird, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass dies jene Person ist, die nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt darauf an, wen das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft; dieser Person muss im Fall der Betriebsführung durch Dritte zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung (durch Weisung, Kontrolle etc. vor allem in Bezug auf das im Blick stehende Beschäftigungsverhältnis) zustehen (vgl. zuletzt 27.08.2019, Ra 2016/08/0074 mHa VwGH 28.09.2018, Ra 2015/08/0080; eingehend auch Julcher in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm (
  2. Lfg.), § 35 ASVG Rz 11 ff; mwN).Zur Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb (die Tätigkeit) geführt wird, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass dies jene Person ist, die nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt darauf an, wen das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft; dieser Person muss im Fall der Betriebsführung durch Dritte zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung (durch Weisung, Kontrolle etc. vor allem in Bezug auf das im Blick stehende Beschäftigungsverhältnis) zustehen vergleiche zuletzt 27.08.2019, Ra 2016/08/0074 mHa VwGH 28.09.2018, Ra 2015/08/0080; eingehend auch Julcher in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm (
  3. Lfg.), Paragraph 35, ASVG Rz 11 ff; mwN). An der Dienstgebereigenschaft einer Person ändert sich aber (jedenfalls) auch dadurch nichts, dass im Falle einer mit ihrem Wissen und Willen erfolgenden Betriebsführung durch einen Dritten dieser Dritte bei einzelnen betrieblichen Geschäften (so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich der Weisungserteilung und der tatsächlichen Entgeltzahlung, als "Mittelsperson") nach außen hin im eigenen Namen auftritt, wenn nur den Dienstgeber das Risiko des Betriebes im Gesamten trifft und ihm zumindest die rechtliche Einflussmöglichkeit auf die tatsächliche Betriebsführung im Ganzen zusteht. Darauf, ob eine derartige Indienstnahme und Beschäftigung einer Person für den Betrieb durch den den Betrieb tatsächlich Führenden "ohne Wissen" oder sogar "gegen den Willen" des Dienstgebers erfolgt, kommt es bei Zutreffen der eben genannten Voraussetzungen nicht an. Dabei genügt (neben der Risikotragung für den Betrieb) die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (durch Weisung, Kontrolle, usw.) auf die tatsächliche Betriebsführung. Ob und inwiefern der Dienstgeber diese rechtliche Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt, ist unmaßgeblich. Andernfalls könnte derjenige, auf dessen Rechnung im genannten Sinn ein Betrieb geführt wird, dadurch, dass er sich aus welchen Gründen immer um die faktische Betriebsführung nicht kümmert, seine Dienstgebereigenschaft in Bezug auf eine in seinem Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigte Person ausschließen, obwohl ihm die echte unternehmerische Nutznießung zukommt, die für den weiten Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG bestimmend ist (vgl. das schon zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  4. Dezember 1986 unter Bezug unter anderem auf das Erkenntnis vom
  5. Oktober 1970, Slg. Nr. 7879/A).An der Dienstgebereigenschaft einer Person ändert sich aber (jedenfalls) auch dadurch nichts, dass im Falle einer mit ihrem Wissen und Willen erfolgenden Betriebsführung durch einen Dritten dieser Dritte bei einzelnen betrieblichen Geschäften (so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich der Weisungserteilung und der tatsächlichen Entgeltzahlung, als "Mittelsperson") nach außen hin im eigenen Namen auftritt, wenn nur den Dienstgeber das Risiko des Betriebes im Gesamten trifft und ihm zumindest die rechtliche Einflussmöglichkeit auf die tatsächliche Betriebsführung im Ganzen zusteht. Darauf, ob eine derartige Indienstnahme und Beschäftigung einer Person für den Betrieb durch den den Betrieb tatsächlich Führenden "ohne Wissen" oder sogar "gegen den Willen" des Dienstgebers erfolgt, kommt es bei Zutreffen der eben genannten Voraussetzungen nicht an. Dabei genügt (neben der Risikotragung für den Betrieb) die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (durch Weisung, Kontrolle, usw.) auf die tatsächliche Betriebsführung. Ob und inwiefern der Dienstgeber diese rechtliche Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt, ist unmaßgeblich. Andernfalls könnte derjenige, auf dessen Rechnung im genannten Sinn ein Betrieb geführt wird, dadurch, dass er sich aus welchen Gründen immer um die faktische Betriebsführung nicht kümmert, seine Dienstgebereigenschaft in Bezug auf eine in seinem Betrieb im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigte Person ausschließen, obwohl ihm die echte unternehmerische Nutznießung zukommt, die für den weiten Dienstgeberbegriff des Paragraph 35, ASVG bestimmend ist vergleiche das schon zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  6. Dezember 1986 unter Bezug unter anderem auf das Erkenntnis vom
  7. Oktober 1970, Slg. Nr. 7879/A). Die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin ist daher auch dann zu bejahen, wenn die Indienstnahme und Beschäftigung der Betretenen durch ihren Ehemann erfolgt sein sollte. Dass die Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht Einfluss auf die Arbeiten nehmen konnte, ist in ihrer Eigenschaft als Hälfteeigentümerin der Liegenschaft als gegeben anzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin daher als Dienstgeberin anzusehen. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200). Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass die fünf Betretenen im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei Malerarbeiten bzw. beim Wegräumen von Schutt angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet waren. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag wurde dem Umstand, dass es sich bei den durchgeführten Tätigkeiten um einfache manuelle Tätigkeiten handelte, substanziiert entgegengetreten. Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass die fünf Betretenen im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei Malerarbeiten bzw. beim Wegräumen von Schutt angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet waren. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag wurde dem Umstand, dass es sich bei den durchgeführten Tätigkeiten um einfache manuelle Tätigkeiten handelte, substanziiert entgegengetreten. Der Umstand, dass über einen Lohn nicht gesprochen wurde, vermag das Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht auszuschließen, da im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip Anwendung findet. Demnach ist eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.
  8. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 02.
  9. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028). In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der Betretenen zur Beschwerdeführerin auszugehen. In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG der Betretenen zur Beschwerdeführerin auszugehen.

§ 113Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

Gemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

  1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
  2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  3. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  4. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
  5. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich

§ 113Abs.

2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Der Beitragszuschlag setzt sich

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf , € 800,

  1. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  2. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 07.03.2017, 07.03.2017) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 07.03.2017, 07.03.2017) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, , ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie keine Kenntnis von den Arbeiten, die von den Betretenen durchgeführt worden seien, gehabt habe, ist auszuführen, dass dies – wie beweiswürdigend dargelegt – nicht lebensnah erscheint. Überdies kann eine Meldepflicht auch bestehen, wenn die Aufnahme der Beschäftigung ohne Wissen des Dienstgebers erfolgt. Will der Dienstgeber das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch die Aufnahme einer Beschäftigung ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung verhindern, muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen; dies umso mehr wenn im Vorfeld ein Gespräch hinsichtlich etwaiger zu verrichtender Tätigkeiten – wie festgestellt und beweisgewürdigt – mit zumindest einem der Betretenen geführt wurde. Auch wenn die Arbeit disloziert außerhalb einer Betriebsstätte aufgenommen wird, enthebt dies den Dienstgeber nicht von seiner Verpflichtung, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Arbeitsaufnahme gegen seinen Willen zu verhindern (vgl. Feik/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 33 ASVG Rz 4/2 (Stand 1.3.2017, rdb.at)). Dass von der Beschwerdeführerin derartige Maßnahmen ergriffen wurden, wurde weder dargelegt noch nachgewiesen.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie keine Kenntnis von den Arbeiten, die von den Betretenen durchgeführt worden seien, gehabt habe, ist auszuführen, dass dies – wie beweiswürdigend dargelegt – nicht lebensnah erscheint. Überdies kann eine Meldepflicht auch bestehen, wenn die Aufnahme der Beschäftigung ohne Wissen des Dienstgebers erfolgt. Will der Dienstgeber das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch die Aufnahme einer Beschäftigung ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung verhindern, muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen; dies umso mehr wenn im Vorfeld ein Gespräch hinsichtlich etwaiger zu verrichtender Tätigkeiten – wie festgestellt und beweisgewürdigt – mit zumindest einem der Betretenen geführt wurde. Auch wenn die Arbeit disloziert außerhalb einer Betriebsstätte aufgenommen wird, enthebt dies den Dienstgeber nicht von seiner Verpflichtung, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Arbeitsaufnahme gegen seinen Willen zu verhindern vergleiche Feik/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 33, ASVG Rz 4/2 (Stand 1.3.2017, rdb.at)). Dass von der Beschwerdeführerin derartige Maßnahmen ergriffen wurden, wurde weder dargelegt noch nachgewiesen. Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, die fünf Betretenen vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, die fünf Betretenen vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

§ 113Abs.

2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiternehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Im gegenständlichen Fall wurden zeitgleich fünf nichtangemeldete Arbeiter arbeitend für die Beschwerdeführerin betreten und kann daher nicht von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden.

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiternehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Im gegenständlichen Fall wurden zeitgleich fünf nichtangemeldete Arbeiter arbeitend für die Beschwerdeführerin betreten und kann daher nicht von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt. Wie festgestellt, sind die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann jeweils Hälfteeigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft.

§ 67Abs.

2 ASVG haften Dienstgeber, die auf gemeinsame Rechnung einen Betrieb führen, zur ungeteilten Hand für die anlässlich dieser Betriebsführung auflaufenden Beiträge, gleichviel, ob sie die Arbeiten nach einem einheitlichen Plan gemeinsam durchführen (Mitunternehmer) oder ob jeder von ihnen einen bestimmten Teil der gesamten Arbeiten selbständig durchführt (Teilunternehmer).Wie festgestellt, sind die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann jeweils Hälfteeigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft.

Paragraph 67, Absatz 2, ASVG haften Dienstgeber, die auf gemeinsame Rechnung einen Betrieb führen, zur ungeteilten Hand für die anlässlich dieser Betriebsführung auflaufenden Beiträge, gleichviel, ob sie die Arbeiten nach einem einheitlichen Plan gemeinsam durchführen (Mitunternehmer) oder ob jeder von ihnen einen bestimmten Teil der gesamten Arbeiten selbständig durchführt (Teilunternehmer).

dem allgemeinen Grundsatz im Sozialversicherungsrecht haften mehrere Dienstgeber für Beitragsschuldigkeiten, wozu auch ein Beitragszuschlag zählt (siehe dazu Faber in Mosler/Müller/Pfeil, Hrsg., Der SV-Komm § 64 ASVG, RZ 10), stets zur ungeteilten Hand (vgl. § 67 ASVG). Der Beschwerdeführerin wurde der Beitragszuschlag daher zu Recht vorgeschrieben.

dem allgemeinen Grundsatz im Sozialversicherungsrecht haften mehrere Dienstgeber für Beitragsschuldigkeiten, wozu auch ein Beitragszuschlag zählt (siehe dazu Faber in Mosler/Müller/Pfeil, Hrsg., Der SV-Komm Paragraph 64, ASVG, RZ 10), stets zur ungeteilten Hand vergleiche Paragraph 67, ASVG). Der Beschwerdeführerin wurde der Beitragszuschlag daher zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W198.2246635.1.00

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