den Bestimmungen des Ingenieurgesetzes 1990 die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ (Dipl.-HTL-Ing.“) verliehen. 2. Am 14.04.2021 beantragte der Beschwerdeführer unter dem Betreff „Antrag auf Bestätigung
4 letzter Satz FHG“ wie folgt (wörtlich wiedergegeben): „Bestätigung
F, dass der mir als Absolvent des Vorläufertyps einer Fachhochschule und meiner durch die bestandene Diplomprüfung vom 07.10.2005 iSd § 14 IngG idF BGBl. Nr 512/1994 mit einem Diplom einer Fachhochschule iSd RL 89/48/EWG abgeschlossenen Qualifizierung bzw. Graduierung zustehende Titel
4 dritter Satz [die Wortfolge „dritter Satz“ durch Unterstreichen hervorgehoben] FHG der Titel „DI (FH)“ lautet.“2. Am 14.04.2021 beantragte der Beschwerdeführer unter dem Betreff „Antrag auf Bestätigung
Paragraph 27, Absatz 4, letzter Satz FHG“ wie folgt (wörtlich wiedergegeben): „Bestätigung
Paragraph 27, Absatz 4, vierter Satz [die Wortfolge „vierter Satz“ durch Unterstreichen hervorgehoben] FHG idgF, dass der mir als Absolvent des Vorläufertyps einer Fachhochschule und meiner durch die bestandene Diplomprüfung vom 07.10.2005 iSd Paragraph 14, IngG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 512 aus 1994, mit einem Diplom einer Fachhochschule iSd RL 89/48/EWG abgeschlossenen Qualifizierung bzw. Graduierung zustehende Titel
Paragraph 27, Absatz 4, dritter Satz [die Wortfolge „dritter Satz“ durch Unterstreichen hervorgehoben] FHG der Titel „DI (FH)“ lautet.“ 3. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.11.2021, Zl.: GZ.: 2021-0.771.461 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde mangels Voraussetzung der Eigenschaft als Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges zur Ausstellung der beantragten Bestätigung nicht zuständig sei und dass der Antrag – da der vorliegende Sachverhalt nicht unter die Bestimmungen des FHG, im Speziellen dessen Übergangsbestimmung
4, subsumiert werden könne – auch nicht an eine zuständige Stelle weitergeleitet werden könne.3. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.11.2021, Zl.: GZ.: 2021-0.771.461 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde mangels Voraussetzung der Eigenschaft als Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges zur Ausstellung der beantragten Bestätigung nicht zuständig sei und dass der Antrag – da der vorliegende Sachverhalt nicht unter die Bestimmungen des FHG, im Speziellen dessen Übergangsbestimmung
Paragraph 27, Absatz 4,, subsumiert werden könne – auch nicht an eine zuständige Stelle weitergeleitet werden könne. 4. Am 31.11.2021 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.11.2021 ein und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt:
1 erster Satz FHG könnten auch der Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts Erhalter von Fachhochschulen sein. Die belangte Behörde habe diese Funktion auch zum Zeitpunkt der Diplomprüfung des Beschwerdeführers am 07.10.2005 wahrgenommen, indem sie Teil der Besetzung des Sachverständigenkollegiums gewesen sei. Das heutige Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sei Rechtsnachfolgerin beider in § 18 Abs. 1 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 genannten Ministerien, nämlich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung.
Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz FHG könnten auch der Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts Erhalter von Fachhochschulen sein. Die belangte Behörde habe diese Funktion auch zum Zeitpunkt der Diplomprüfung des Beschwerdeführers am 07.10.2005 wahrgenommen, indem sie Teil der Besetzung des Sachverständigenkollegiums gewesen sei. Das heutige Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sei Rechtsnachfolgerin beider in Paragraph 18, Absatz eins, IngG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1994, genannten Ministerien, nämlich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung. 5. Einlangend am 10.12.2021 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist infolge der Ablegung einer Prüfung
des Ingenieurgesetzes 1990 seit dem 07.10.2005 berechtigt, die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ (Dipl.-HTL-Ing.“) zu führen.Der Beschwerdeführer ist infolge der Ablegung einer Prüfung
Paragraph 18, des Ingenieurgesetzes 1990 seit dem 07.10.2005 berechtigt, die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ (Dipl.-HTL-Ing.“) zu führen. Der Beschwerdeführer absolvierte keine Ausbildung an einer Fachhochschule. Die belangte Behörde ist nicht Erhalterin von Fachhochschulen.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.
F, bleibt das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade unberührt. Wurde der akademische Grad mit der Beisetzung „(FH)“ verliehen, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des § 6 Abs. 2 festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.3.2.
Paragraph 27, Absatz 4, des Bundesgesetzes über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, idgF, bleibt das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade unberührt. Wurde der akademische Grad mit der Beisetzung „(FH)“ verliehen, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.
1 FHG können Erhalter von Fachhochschulen der Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschulen sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb einer Fachhochschule mit Fachhochschul-Studiengängen ist.
Paragraph 2, Absatz eins, FHG können Erhalter von Fachhochschulen der Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschulen sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb einer Fachhochschule mit Fachhochschul-Studiengängen ist.
Nr. 51/1991, richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.
Paragraph eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.
1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. 3.3. Zu Spruchpunkt A) 3.3.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bestätigung
4 FHG zurückgewiesen hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist demnach eine inhaltliche Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung einer derartigen Bestätigung vorgelegen sind.3.3.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bestätigung
Paragraph 27, Absatz 4, FHG zurückgewiesen hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist demnach eine inhaltliche Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung einer derartigen Bestätigung vorgelegen sind. 3.3.2. Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags durch die belangte Behörde erfolgte wegen Unzuständigkeit zur Erledigung desselben.
1 AVG ergibt sich sowohl die sachliche als auch die – gegenständlich nicht relevante - örtliche Zuständigkeit einer Behörde aus ihrem Wirkungsbereich und aus den Verwaltungsvorschriften. Die hier einschlägige Verwaltungsvorschrift ist das Fachhochschulgesetz. Aus dessen § 27 Abs. 4 letzter Satz geht klar hervor, dass für die Ausstellung der beantragten Bestätigung „der Erhalter“ [der Fachhochschule] zuständig ist. Zwar sieht § 2 Abs.1 FHG die abstrakte Möglichkeit vor, dass u.a. auch „der Bund“ und „andere juristische Personen des öffentlichen Rechts“ Erhalter einer Fachhochschule sein können, tatsächlich sind aber derzeit weder der Bund noch die belangte Behörde in dieser Funktion tätig, sodass schon deswegen eine sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erledigung des gegenständlichen Antrags nicht in Frage kommt. Da der Beschwerdeführer keine Ausbildung an einer Fachhochschule absolviert und auch im Jahr 2005 keinen „akademischen Grad“, sondern die Berechtigung zur Führung einer Bezeichnung verliehen bekommen hat, kommt auch kein sonstiger Erhalter einer Fachhochschule in Betracht, an den der Antrag
1 zweiter Teilsatz AVG weiterzuleiten bzw. der Beschwerdeführer an diesen zu verweisen gewesen wäre. 3.3.2. Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags durch die belangte Behörde erfolgte wegen Unzuständigkeit zur Erledigung desselben.
1 AVG ergibt sich sowohl die sachliche als auch die – gegenständlich nicht relevante - örtliche Zuständigkeit einer Behörde aus ihrem Wirkungsbereich und aus den Verwaltungsvorschriften. Die hier einschlägige Verwaltungsvorschrift ist das Fachhochschulgesetz. Aus dessen Paragraph 27, Absatz 4, letzter Satz geht klar hervor, dass für die Ausstellung der beantragten Bestätigung „der Erhalter“ [der Fachhochschule] zuständig ist. Zwar sieht Paragraph 2, Absatz eins, FHG die abstrakte Möglichkeit vor, dass u.a. auch „der Bund“ und „andere juristische Personen des öffentlichen Rechts“ Erhalter einer Fachhochschule sein können, tatsächlich sind aber derzeit weder der Bund noch die belangte Behörde in dieser Funktion tätig, sodass schon deswegen eine sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erledigung des gegenständlichen Antrags nicht in Frage kommt. Da der Beschwerdeführer keine Ausbildung an einer Fachhochschule absolviert und auch im Jahr 2005 keinen „akademischen Grad“, sondern die Berechtigung zur Führung einer Bezeichnung verliehen bekommen hat, kommt auch kein sonstiger Erhalter einer Fachhochschule in Betracht, an den der Antrag
Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Teilsatz AVG weiterzuleiten bzw. der Beschwerdeführer an diesen zu verweisen gewesen wäre. Die belangte Behörde hat somit zu Recht den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und ihre Entscheidung auch entsprechend begründet. Den dabei getätigten Erwägungen der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere lässt sich aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen keinesfalls ableiten, dass – wie in der Beschwerde vorgebracht – durch die Entsendung von Vertretern durch die (damaligen) Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bzw. für Unterricht und Kunst in das Sachverständigenkollegium die nunmehr belangte Behörde als „Erhalterin einer Fachhochschule“
4 letzter Satz FHG für die Erledigung des gegenständlichen Antrags sachlich zuständig wäre. Die belangte Behörde hat somit zu Recht den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und ihre Entscheidung auch entsprechend begründet. Den dabei getätigten Erwägungen der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere lässt sich aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen keinesfalls ableiten, dass – wie in der Beschwerde vorgebracht – durch die Entsendung von Vertretern durch die (damaligen) Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bzw. für Unterricht und Kunst in das Sachverständigenkollegium die nunmehr belangte Behörde als „Erhalterin einer Fachhochschule“
Paragraph 27, Absatz 4, letzter Satz FHG für die Erledigung des gegenständlichen Antrags sachlich zuständig wäre. 3.3.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). 3.3.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.4. Zu Spruchpunkt B) 3.4.1.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Fachhochschulgesetzes und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.4.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Fachhochschulgesetzes und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.4.3. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W203.2249181.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.