Obsah (11)
§ 28Art 133§ 6§ 19b§ 19§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2022 GeschäftszahlW217 2251085-1 Spruch, W217 2251085-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Juli
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Frau XXXX (in der Folge: „BF“) beantragte am 04.08.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. 1. Frau römisch 40 (in der Folge: „BF“) beantragte am 04.08.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Folgende medizinische Befunde wurden in Vorlage gebracht: - Aufenthaltsbestätigung vom 02.06.2021 – 14.07.2021 sowie vom 09.01.2019 – 06.03.2019 und Entlassungsberichte in der Privatklinik XXXX - Aufenthaltsbestätigung vom 02.06.2021 – 14.07.2021 sowie vom 09.01.2019 – 06.03.2019 und Entlassungsberichte in der Privatklinik römisch 40 - Ärztlicher Entlassungsbericht-Zentrum für seelische Gesundheit (ambulante Rehabilitation vom 09.07.2018 – 17.08.2018 und vom 23.05.2019 - 29.11.2019) - Arztbrief Dr. XXXX (FÄ f. Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin) vom 20.03.2019, 05.10.2020, 01.03.2021, 06.04.2021, 19.07.2021, - Arztbrief Dr. römisch 40 (FÄ f. Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin) vom 20.03.2019, 05.10.2020, 01.03.2021, 06.04.2021, 19.07.2021, - Basischeck Arbeitspsychologie - Ergebnisbericht Arbeitsassistenz - Augenärztlicher Befund vom 31.05.2021 - Honorarnote Dr. XXXX (Hautärztin) vom 02.12.2019, 01.02.2021- Honorarnote Dr. römisch 40 (Hautärztin) vom 02.12.2019, 01.02.2021 - Röntgen HWS vom 15.12.2020 - Knochendichtemessung 05.10.2020 - 2 Sonographie Abdomen - MRT Gehirn vom 02.10.2019 - Klinisch-psychologischer Kurzbefund Dr. XXXX (Klin. Psychologin u. Psychotherapeutin) vom 05.06.2018- Klinisch-psychologischer Kurzbefund Dr. römisch 40 (Klin. Psychologin u. Psychotherapeutin) vom 05.06.2018 - Sonographie der Nieren und des Retroperitoneums und des Unterbauches vom 08.03.2018 2. In der Folge holte die belangte Behörde nachstehende Sachverständigengutachten ein: 2.1. Frau Dr. XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde, hält in ihrem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 11.08.2021, Folgendes fest:2.1. Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Augenheilkunde, hält in ihrem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 11.08.2021, Folgendes fest: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Augenbefund nach dem Befund des Augenzentrum XXXX vom 31.5.21 Visus rechts +0,25sph -0,5cyl87° 1,0 links -1,5sph -0,5cyl103° 1,0 Beide Augen: VBA Pinguecula, HH klar Cat cort Fundi Papille klein, vital, Macula oB, Gefäße oB, NH anliegend Augendruck 22/18mmHg „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , Augenbefund nach dem Befund des Augenzentrum römisch 40 vom 31.5.21 , Visus rechts +0,25sph -0,5cyl87° 1,0 , links -1,5sph -0,5cyl103° 1,0 , Beide Augen: VBA Pinguecula, HH klar , Cat cort , Fundi Papille klein, vital, Macula oB, Gefäße oB, NH anliegend , Augendruck 22/18mmHg Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: TEM iB Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: , TEM iB Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Linsentrübungen, Kurzsichtigkeit und Astigmatismus beidseits mit normalem Sehvermögen beidseits Tabelle Kolonne1 Zeile1 11.02.01 0 Gesamtgrad der Behinderung 0 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: --- Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand (…)“ 2.2. Herr Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, hält in seinem Gutachten vom 29.09.2021 aufgrund persönlicher Untersuchung der BF am 23.09.2021 fest:2.2. Herr Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, hält in seinem Gutachten vom 29.09.2021 aufgrund persönlicher Untersuchung der BF am 23.09.2021 fest: „Anamnese: kein VGA vorliegend; kommt alleine; Facharzt: Dr. XXXX seit ca. 2018, Termine 1x alle drei Monate. Psychotherapie: Dr. XXXX , 1x wöchentlich. Vorerkrankungen: Hyperlipidämie, Z. n. Pankreatitis 2014, Vd. Auf Gallensteine. ambulante psychiatrische Behandlung seit 2018. Reha: BBRZ XXXX 2018 und 2019, XXXX 2019 und 2021 Forensische Anamnese: neg. Führerschein: vorhanden Grund der Antragstellung: auf anraten der Chefin Erwachsenenvertretung: keine. „Anamnese: , kein VGA vorliegend; , kommt alleine; , Facharzt: Dr. römisch 40 seit ca. 2018, Termine 1x alle drei Monate. , Psychotherapie: Dr. römisch 40 , 1x wöchentlich. , , Vorerkrankungen: Hyperlipidämie, Z. n. Pankreatitis 2014, römisch fünf d. Auf Gallensteine. , ambulante psychiatrische Behandlung seit 2018. , Reha: BBRZ römisch 40 2018 und 2019, römisch 40 2019 und 2021 , , Forensische Anamnese: neg. , Führerschein: vorhanden , Grund der Antragstellung: auf anraten der Chefin , Erwachsenenvertretung: keine. Derzeitige Beschwerden: ‚ich habe leicht Kopfweh, bei mir ist einfach der Antrieb gestört, die Konzentration ist schlecht‘ Drogenkonsum: keiner, Alkohol: gelegentlich, Nikotin: 30/Tag ‚ich habe leicht Kopfweh, bei mir ist einfach der Antrieb gestört, die Konzentration ist schlecht‘ , Drogenkonsum: keiner, Alkohol: gelegentlich, Nikotin: 30/Tag , Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Sertralin 125 mg 1-0-0 Trittico 150mg 0-0-2/3 Arefam Estrogel Sozialanamnese: Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , Sertralin 125 mg 1-0-0 , Trittico 150mg 0-0-2/3 , Arefam , Estrogel , Sozialanamnese: längere Krankenstände innerhalb der letzten 3 Jahre, seit 2006 im jetzigen Betrieb tätig (Bürotätigkeiten, Sachbearbeiterin). Abschluss mit Matura, höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik. wohne gemeinsam mit dem Partner, keine Kinder. längere Krankenstände innerhalb der letzten 3 Jahre, seit 2006 im jetzigen Betrieb tätig (Bürotätigkeiten, Sachbearbeiterin). , Abschluss mit Matura, höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik. , wohne gemeinsam mit dem Partner, keine Kinder. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Reha BBRZ XXXX 2018 und 2019: leichte bzw. mittelgradig depressive Episode, Burnout Syndrom Reha BBRZ römisch 40 2018 und 2019: leichte bzw. mittelgradig depressive Episode, Burnout Syndrom Reha XXXX 2019 und 2021: Neurasthenie, rez. Depression, ggw. mittelgradig depressive Episode Reha römisch 40 2019 und 2021: Neurasthenie, rez. Depression, ggw. mittelgradig depressive Episode Dr. XXXX , FA für Psychiatrie, Befundbericht vom 19.07.2021: Rez. depressive Strg., ggw remittiert; Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie, Befundbericht vom 19.07.2021: Rez. depressive Strg., ggw remittiert; Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gepflegt, schlank, gut entwickelte Skelettmuskulatur bds. Allgemeinzustand: , gepflegt, schlank, gut entwickelte Skelettmuskulatur bds. Ernährungszustand: - Ernährungszustand: , - , Größe: 160,00 cm Gewicht: 52,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: - Klinischer Status – Fachstatus: , - Gesamtmobilität – Gangbild: gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild; Gesamtmobilität – Gangbild: , gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild; Status Psychicus: Bewusstseinslage: wach, klar Orientierung: voll und allseits orientiert Aufmerksamkeit: ungestört Auffassung: o.B. Konzentration: ungestört Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine Stimmung: subdepressiv Affektlage: korrespondierend Affizierbarkeit: vorwiegend im neg. Skalenbereich; Antrieb: im Normbereich Selbstgefährdung: keine Fremdgefährdung: keine Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Rez. depressive Störung, ggw. subdepressiver Verstimmungszustand 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil, sozial integriert 03.06.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: kein VGA vorliegend; Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: - X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand (…)“ 2.3. In seiner Gesamtbeurteilung vom 13.10.2021, berücksichtigend die beiden eingangs dargestellten Gutachten, kommt Dr. XXXX , zu folgendem Ergebnis:2.3. In seiner Gesamtbeurteilung vom 13.10.2021, berücksichtigend die beiden eingangs dargestellten Gutachten, kommt Dr. römisch 40 , zu folgendem Ergebnis: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Rez. depressive Störung, ggw. subdepressiver Verstimmungszustand 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil, sozial integriert. 03.06.01 20 2 Linsentrübungen, Kurzsichtigkeit und Astigmatismus beidseits mit normalem Sehvermögen beidseits Tabelle Kolonne1 Zeile1 11.02.01 0 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der GdB des führenden Leidens wird durch das zweite Leiden nicht erhöht, da keine weitere Behinderung vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Linsentrübungen, Kurzsichtigkeit und Astigmatismus beidseits mit normalem Sehvermögen beidseits. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: kein VGA vorliegend. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: kein VGA vorliegend. X Dauerzustand römisch zehn Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA römisch zehn JA (…)“ 3. Mit Schreiben vom 14.10.2021 wurde der BF Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Fristgerecht brachte sie im Wesentlichen vor, die ärztliche Untersuchung habe nicht 19 Minuten, sondern lediglich 10 Minuten gedauert. Laut dem Gutachten sei sie voll leistungsfähig, obwohl ihr Leben durch die stressbedingte Erkrankung enorm eingeschränkt sei. Wie aus ihren Befunden ersichtlich, tue sie alles für ihre Genesung, sei nach wie vor in Behandlung und doch sei es ein täglicher Kampf in der Bewältigung ihrer einschränkenden Lebensmuster/GIaubenssätzen aus der Kindheit. Sie habe ihre Mutter im Alter von 10 Jahren durch Suizid verloren, auch Jahre davor habe diese auf Grund ihrer psychischen Erkrankung — womöglich auch durch Überlastung - ihren Mutterpflichten nicht nachkommen können. Auch der Vater sei mit dieser Situation, seiner Selbständigkeit als Wirt sowie dem Verlust der Ehefrau und drei minderjährigen Kindern, überfordert gewesen. Durch den arbeitsbedingten Leistungs- und Zeitdruck der letzten Jahre und ihre familiäre Vorbelastung sei ihre psychische und physische Gesundheit laufend instabiler geworden. Es sei nicht einfach zu akzeptieren, dass sie nicht mehr das leisten könne, was sie wolle. Unter einem legte sie Honorarnoten über Physiotherapien aus dem Jahre 2018 und 2019 samt Verordnungsschein vom 16.05.2019 (Diagnose: Cervikalsyndrom, Dorsalgie), eine Rechnung aus dem Jahr 2019 über 2 Psychotherapie-Gruppendoppelsitzungen, einen nervenärztlichen Befund vom 21.11.2005, Patientenbriefe Chirurgie über stationäre Aufenthalte im KH der XXXX im Jahre 2014 sowie eine Leistungsinformation der XXXX für das Jahr 2020.Unter einem legte sie Honorarnoten über Physiotherapien aus dem Jahre 2018 und 2019 samt Verordnungsschein vom 16.05.2019 (Diagnose: Cervikalsyndrom, Dorsalgie), eine Rechnung aus dem Jahr 2019 über 2 Psychotherapie-Gruppendoppelsitzungen, einen nervenärztlichen Befund vom 21.11.2005, Patientenbriefe Chirurgie über stationäre Aufenthalte im KH der römisch 40 im Jahre 2014 sowie eine Leistungsinformation der römisch 40 für das Jahr 2020. Nachträglich legte sie weiters einen Arztbrief einer Fachärztin für Orthopädie vom 15.11.2021 (Diagnose: Chronisches Cervikalsyndrom bei mäßiger Discusdegeneration C5-C7) sowie einen klinisch-psychologischen Kurz-Befund vom 10.11.2021 einer Klin. Psychologin u. Psychotherapeutin vor. 4. Der bereits befasste Sachverständige Dr. XXXX hielt in seiner Stellungnahme vom 08.12.2021 hierzu fest:4. Der bereits befasste Sachverständige Dr. römisch 40 hielt in seiner Stellungnahme vom 08.12.2021 hierzu fest: „Antwort(en): Frau XXXX wurde von mir 19 Minuten untersucht, wie im Gutachten dokumentiert. Frau römisch 40 wurde von mir 19 Minuten untersucht, wie im Gutachten dokumentiert. Die Antragstellerin wurde psychiatrisch untersucht, diagnostiziert wurde eine rezidivierende depressive Störung. Die Biographie wurde, soweit für die Untersuchung relevant, sehr wohl erhoben und im Gutachten dokumentiert. Im Gutachten wurde an keiner Stelle ‚eine volle Leistungsfähigkeit‘ beschrieben, eingeschätzt wurde ein Grad der Behinderung von 20%. Der nachgereichte klinisch-psychologische Kurzbefund vom 10.11.2021 ändert nichts an der Einschätzung.“ 5. Mit Bescheid vom 09.12.2021 wurde der Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Dagegen erhob die BF rechtzeitig Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, sie sei seit 2018 in fachärztlicher und therapeutischer Behandlung, sei dreimal auf Reha gewesen, höre auf ihre Ärzte, hole sich Unterstützung bei Fit2Work und trachte soweit möglich auf eine gesunde Ernährung, körperliche Betätigung, Natur und Meditation. Körperliche Begleiterscheinungen wie chronische Dauerverspannung im Hals/Nackenbereich und zugehörigem Kopfschmerz, Magen/Darm seien seit ihrer Erschöpfungsdepression 2018 – bzw. weit davor - eine zusätzliche Einschränkung. Neue Befunde wurden keine vorgelegt. 6. Am 27.01.2022 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Gesetzliche Bestimmungen:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 19Abs. 1 BEinst
G beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren
§ 14Abs.
2 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
§ 14Abs.
2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
§ 14Abs.
2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 19 Abs. 1 BEinstG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit
- Juli 2015 in Kraft (§ 25 Abs. 19 BEinstG auszugsweise).Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit
- Juli 2015 in Kraft (Paragraph 25, Absatz 19, BEinstG auszugsweise). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu Spruchpunkt A):
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
§ 28Abs. 3 Vw
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
- Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Das angefochtene Verfahren erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Die BF hat bereits mit ihrem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eine Vielzahl an medizinischen Beweismitteln - und zwar auch ihre orthopädischen Leiden betreffend - in Vorlage gebracht. Die belangte Behörde hat zur Überprüfung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedoch lediglich ein auf der Aktenlage basierendes Gutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde sowie ein auf persönlicher Untersuchung basierendes psychiatrisches Sachverständigengutachten und eine ergänzende medizinische Stellungnahme des bereits befassten psychiatrischen Sachverständigen eingeholt. Zwar besteht kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, jedoch ist im vorliegenden Fall das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten (inkl. der ergänzenden medizinischen Stellungnahme) zur Beurteilung des bei der Beschwerdeführerin auch vorliegenden orthopädischen Beschwerdebildes nicht geeignet. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass zusätzlich zur erfolgten Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie jedenfalls auch die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Orthopädie unbedingt erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes der BF (auch im Hinblick auf eine mögliche wechselseitige Leidensbeeinflussung der festgestellten Gesundheitsschädigungen) zu gewährleisten. Darüber hinaus ist das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte psychologische Sachverständigengutachten sowie dessen Ergänzung hinsichtlich der Beurteilung des bei der BF vorliegenden orthopädischen Leidenszustandes und somit auch bezüglich der Beurteilung des Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar. So ist eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den von der BF vorgelegten medizinischen Beweismitteln durch den befassten Sachverständigen nicht im ausreichenden Maße erfolgt. Es wurden lediglich auszugsweise die Inhalte einiger Befunde zitiert, Aussagen über die Schwere der darin beschriebenen Gesundheitsschädigungen bzw. Feststellungen hinsichtlich deren Auswirkungen und Einfluss auf den Grad der Behinderung sind nicht im ausreichenden Maße getroffen worden. Dies wiegt umso schwerer, als dem auf persönlicher Untersuchung basierenden Gutachten Dris. XXXX vom 29.09.2021 kein nachvollziehbarer orthopädischer Status entnommen werden kann. So enthält der Untersuchungsbefund keine Angaben hinsichtlich des Bewegungsumfanges der gesamten Wirbelsäule. Vom Sachverständigen wird lediglich zur Gesamtmobilität - Gangbild festgehalten „gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild.“ Auch zu den Funktionsumfängen der oberen und unteren Extremitäten finden sich keine Angaben. Solche Angaben wären jedoch unbedingt erforderlich gewesen, um den bei der BF vorliegenden orthopädischen Leidenszustand hinsichtlich seiner Art und Schwere beurteilen zu können. Dies vor dem Hintergrund, als dass die Anlage zur Einschätzungsverordnung unter dem Abschnitt 02 sehr differenziert die Kriterien für die Einschätzung des Grades der Behinderung für generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates regelt.Dies wiegt umso schwerer, als dem auf persönlicher Untersuchung basierenden Gutachten Dris. römisch 40 vom 29.09.2021 kein nachvollziehbarer orthopädischer Status entnommen werden kann. So enthält der Untersuchungsbefund keine Angaben hinsichtlich des Bewegungsumfanges der gesamten Wirbelsäule. Vom Sachverständigen wird lediglich zur Gesamtmobilität - Gangbild festgehalten „gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild.“ Auch zu den Funktionsumfängen der oberen und unteren Extremitäten finden sich keine Angaben. Solche Angaben wären jedoch unbedingt erforderlich gewesen, um den bei der BF vorliegenden orthopädischen Leidenszustand hinsichtlich seiner Art und Schwere beurteilen zu können. Dies vor dem Hintergrund, als dass die Anlage zur Einschätzungsverordnung unter dem Abschnitt 02 sehr differenziert die Kriterien für die Einschätzung des Grades der Behinderung für generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates regelt. Aufgrund dieser Ausführungen kann somit nicht von einer Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens (inkl. der ergänzend dazu eingeholten medizinischen Stellungnahme) gesprochen werden. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag daher die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Das eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten ist im Hinblick darauf, dass die BF bereits im Antrag jedenfalls auch orthopädische Leidenszustände durch Vorlage von medizinischen Beweismitteln vorgebracht hat, mangels Fachkenntnis nicht ausreichend zur qualifizierten Beurteilung des Gesamtleidenszustandes. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern, jedenfalls auch ein Gutachten der Fachrichtung Orthopädie einzuholen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde jedenfalls ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie einzuholen haben, wobei die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sind. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die BF mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 19Abs. 1 BEinst
G zweckmäßig.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG zweckmäßig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W217.2251085.1.00