Obsah (8)
§ 28Art 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 46RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2022 GeschäftszahlW217 2251453-1 Spruch, W217 2251453-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Juli
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX (in der Folge: „BF“) beantragte am 13.07.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend u.a. die Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Herr römisch 40 (in der Folge: „BF“) beantragte am 13.07.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend u.a. die Ausstellung eines Behindertenpasses. Folgende medizinische Befunde wurden in Vorlage gebracht: - Befundberichte Dris. XXXX (FA für Neurologie) vom 06.05.2020, 28.05.2020, 08.07.2020, 31.08.2021, - Befundberichte Dris. römisch 40 (FA für Neurologie) vom 06.05.2020, 28.05.2020, 08.07.2020, 31.08.2021, - 2 fachärztliche Berichte von Priv.Doz. Dr. XXXX (FA für Neurologie)- 2 fachärztliche Berichte von Priv.Doz. Dr. römisch 40 (FA für Neurologie) - Befundbericht Dris. XXXX (FA für physikalische Medizin & Allgemeine Rehabilitation) vom 21.07.2021- Befundbericht Dris. römisch 40 (FA für physikalische Medizin & Allgemeine Rehabilitation) vom 21.07.2021 - Diagnosezentrum XXXX vom 03.12.2020- Diagnosezentrum römisch 40 vom 03.12.2020 - Befund Internistenzentrum GP für Innere Medizin vom 15.12.2020- Befund Internistenzentrum Gesetzgebungsperiode für Innere Medizin vom 15.12.2020
- In der Folge holte die belangte Behörde nachstehendes Sachverständigengutachten ein: Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, hält in ihrem Gutachten vom 27.10.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 20.09.2021, Folgendes fest:Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, hält in ihrem Gutachten vom 27.10.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 20.09.2021, Folgendes fest: „Anamnese: Herr XXXX kommt zur Erstuntersuchung. Herr römisch 40 kommt zur Erstuntersuchung. Es besteht eine Polyneuropathie. Er muss sich alleine versorgen, er kann nur kurze Strecken gehen. Die Polyneuropathie besteht seit 2 Jahren, jetzt treten auch zunehmend Beschwerden an den Fingern auf. Er kann nur bis zur U-Bahn gehen. Er muss Einkäufe und Erledigungen selbständig durchführen. Voriges Jahr erlitt er einen Oberschenkelhalsbruch bei einem Sturz. Er erhält 2 Mal wöchentlich Physiotherapie. Er fährt mit der U-Bahn zur Therapie. Es treten auch nächtliche Muskelkrämpfe auf. Er erhält kein Pflegegeld. Derzeitige Beschwerden: progred.neuropath.Schmerz UE bds, li.betont, PNP sensomot., art.Hypertonie, Hypercholesterinämie, TURP 2012, TEP cox.dext 2/20 Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Sifrol, Pregabalin, Sirdalud, Dilatrend, Tebofortan, Co-Dilatrend, Amlodipin, Neurobion , Magnesium; Sozialanamnese: Autoverkäufer in Pension verwitwet, 1 Kind, lebt alleine Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): - Dr. A. XXXX (FA f. Neurologie), Befundbericht, 31.8.2021: Diagnosen: - Dr. A. römisch 40 (FA f. Neurologie), Befundbericht, 31.8.2021: Diagnosen: progred.neuropath.Schmerz UE bds, li.betont, PNP sensomot., art.Hypertonie, Hypercholesterinämie, TURP 2012, TEP cox.dext 2/20, Befunde: EEG 7/20 unauff, cran MRT und MRA 7/20 unauff, NLG 5/20: sensomot. PNP UE, Duplex HG: nicht hämodyn.Plaques Bifurk.bds, MRT LWS 11/20: deg.Veränderungen, Spondlyarthorsen untere LWS, geringe Einengung Spinalkanal, rel.VS L4-5, nicht signifikant, Gefäßstatus 8/21: unauff., Sono Fuß und Gefäße unauff., Medikation: Sifrol, Pregabalin, Sirdalud, Dilatrend, Tebofortan, CoDilatrend, Amlodipin, Neurobion , Magnseium; Procedere: klinisch neurologisch deutliche PNP, Labor, Physiother.laufend, KO in 1 M - Dr. B. XXXX (FA f. Physikal.Medizin), Befundbericht, 21.7.2021: Z.n.Sturz-HTEP re Feb.2020; Th.von 25.11.2020-21.7.2021; Physikal.Th: Munari, Schwellstrom, Ultraschall, - Dr. B. römisch 40 (FA f. Physikal.Medizin), Befundbericht, 21.7.2021: Z.n.Sturz-HTEP re Feb.2020; Th.von 25.11.2020-21.7.2021; Physikal.Th: Munari, Schwellstrom, Ultraschall, Einzelheilgymnasitik Alter G 20Min (zur Vollbelastung, symmetr.Gangbild)Anamnese 21.7.: half gut, nur kurz, übt morgens mit Philipp, BalanceBoard ´hilft, insges.schlecht mit AnlaufSy, nach 5 Stufen Schwäche, abends Schwellg.med+rotblau; aktuelle Arbeitsdiagnose: Neu sm PNP-Gangstörung, Z.n.Stufz-HTEP re 18.2.2020 - RÖ XXXX , Beckenübersichts-RÖ, 3.12.2020: Fehlhaltung u.Beckenschiefstand, Spondlylosis def.thorac.et lumb.geringe Spondlyarthrose, Z.n.H-TEP re mit reaktiv postoperat.Verkalkungen u.Sklerosen, geringe Coxarthrose li - RÖ römisch 40 , Beckenübersichts-RÖ, 3.12.2020: Fehlhaltung u.Beckenschiefstand, Spondlylosis def.thorac.et lumb.geringe Spondlyarthrose, Z.n.H-TEP re mit reaktiv postoperat.Verkalkungen u.Sklerosen, geringe Coxarthrose li - Internistenzentrum XXXX , Ergometrie, 15.12.2020: Befund: Pat.sehr zufrieden, Blutdrucktherapie aktuell alle im guten Zielbereich, Pat.subj.völlig beschwerdefrei; - Internistenzentrum römisch 40 , Ergometrie, 15.12.2020: Befund: Pat.sehr zufrieden, Blutdrucktherapie aktuell alle im guten Zielbereich, Pat.subj.völlig beschwerdefrei; Ergebnis: stark red.Belastungstoleranz bei Trainingsmangel, kein Hinweis auf Belastungscorornalinsuffizienz, normale RR-Regulation; Procedere: Beibehaltung der aktuellen Therapie, KO in Jahresrhythmus - fachärztl. Berichte, Neurologie XXXX -handschriftlich und bei schlechter Bildqualität nicht lesbar - fachärztl. Berichte, Neurologie römisch 40 -handschriftlich und bei schlechter Bildqualität nicht lesbar - Dr. A. XXXX (FA f.Neurologie), Befundbericht, 8.7.2020: Diagnosen: Dysästhesien Fusssohlen bds und Pruitus sine materia, ausgeprägte PNP sensomot., vermutl.aggraviert nach critical illness PNP nach ICU 2015, Hypertonie, Hypercholesterinämie, Nachlassen linkes Bein nach Aufstehen, TURP 2015; Procedere: klinisch neurol.idem, ausgeprägte PNP, cran. MRT, Ko mit Befund - Dr. A. römisch 40 (FA f.Neurologie), Befundbericht, 8.7.2020: Diagnosen: Dysästhesien Fusssohlen bds und Pruitus sine materia, ausgeprägte PNP sensomot., vermutl.aggraviert nach critical illness PNP nach ICU 2015, Hypertonie, Hypercholesterinämie, Nachlassen linkes Bein nach Aufstehen, TURP 2015; Procedere: klinisch neurol.idem, ausgeprägte PNP, cran. MRT, Ko mit Befund - Dr. A. XXXX (FA f.Neurologie), Befundbericht, 6.5.2020: Dysästhesien Fussohlen bds, Pruitus sine materia, ausgeprägte PNP sensomot., vermutl.aggraviert nach critical illness PNP nach ICU 2015, Hypertonie, Hypercholesterinämie; aus der Anamnese: Taubheit Zehen seit TURP 2015..keine Schmerzen, Kältegefühl…Gangunsicherheit, keine Stürze, keine Lumbago-psychisch passt alles - Dr. A. römisch 40 (FA f.Neurologie), Befundbericht, 6.5.2020: Dysästhesien Fussohlen bds, Pruitus sine materia, ausgeprägte PNP sensomot., vermutl.aggraviert nach critical illness PNP nach ICU 2015, Hypertonie, Hypercholesterinämie; aus der Anamnese: Taubheit Zehen seit TURP 2015..keine Schmerzen, Kältegefühl…Gangunsicherheit, keine Stürze, keine Lumbago-psychisch passt alles Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: unauffällig Ernährungszustand: unauffällig Größe: 174,00 cm Gewicht: 74,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Atmung: reguläre Atemfreqenz in Ruhe, Schädel: Augen: Pupillen isokor, mittelweit, Brillenversorgung; Zähne: saniert; Thorax: symmetrisch, Lunge: vesikuläre Atmung, Herz: Herztöne rein, rhythmisch; Abdomen: im Thoraxniveau, Wirbelsäule: WS nicht klopfempfindlich, ISG bds. frei, HWS: frei beweglich, Seitneigen Rumpf: symmetrisch frei, Finger-Boden-Versuch: -10cm, Zehenspitzen-, Fersen- und Einbeinstand bds. durchführbar, Einbeinstand unsicher; Extremitäten: Obere Extremitäten: Grobe Kraft: seitengleich, Faustschluß: beidseits komplett, Spitzgriff und Fingerspreizen bds frei, Gelenke äußerlich unauffällig, Gelenke frei beweglich, Untere Extremitäten: blande Narbe re. Hüftgelenk, Aktives Heben bds. frei; Hüftgelenke: Beweglichkeit beidseits nicht eingeschränkt; Kniegelenke: bds frei beweglich,; Sprunggelenke: beidseits ohne Einschränkung; Knie anheben beidseits über 20cm möglich; Kraft: grobe Kraft beidseits vorhanden, keine trophischen Störungen, Beschwielung: seitengleich typisch, Sensibilität bde UE herabgesetzt, Fußpulse bds tastbar Gesamtmobilität – Gangbild: Trägt Konfektionsschuhe zum Schnüren, Aufstehen aus dem Sitzen ohne Aufstützen, selbständiges An-/Ausziehen teils im Sitzen, teils im Stehen möglich, Transfer Untersuchungsliege selbständig, Stiegen Steigen mit Anhalten, im Wechselschritt möglich, im Alltag selbständig; Gangbild frei, flüssig, sicher, harmonisches Gangbild; Gangbild auch ohne Schuhe frei, sicher, symmetrische Schrittlänge Status Psychicus: orientiert, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig, Stimmung ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 sensomotorische Polyneuropathie 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz bei Schmerzen beide Beine, links mehr rechts und Erfordernis laufender Therapiemaßnahmen; erhaltene Selbständigkeit im Alltag wird mitberücksichtigt 04.06.01 30 2 Zustand nach Hüftgelenks-Ersatz rechts 02/2020 Zustand nach Hüftgelenks-Ersatz rechts 02 aus 2020, Unterer Rahmensatz bei freier Beweglichkeit und symmetrischem Gangbild; Fehlhaltung u. Beckenschiefstand, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und geringe Veränderungen am linken Hüftgelenk ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen werden mitberücksichtigt 02.05.08 20 3 Hypertonie fixer Rahmensatz; berücksichtigt auch Hypercholesterinämie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind bzw. keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind bzw. keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: , X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand (…)“
- Mit Schreiben vom 02.11.2021 wurde dem BF Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Fristgerecht brachte er – vertreten durch seine rechtsfreundlichen Vertreter - im Wesentlichen vor, dass er an Polyneuropathie leide. Dies habe er vor zwei Jahren zum ersten Mal gemerkt. Die Fußsohle zeige kein Gefühl, dies steigere sich sodann und führe zur Gefühllosigkeit vom Unterschenkel bis in den Oberschenkel. Diese Krankheit werde von Monat zu Monat schlechter. Der BF leide auch an Gefühllosigkeit in den Händen. Wenn er eine Zeitung lese, dann ziehe es ihm die Finger zusammen. Seit mehreren Wochen leide der BF auch an Muskelkrämpfen in den Beinen, dies vor allem in der Nacht. Er könne deswegen bis in die Früh vor Schmerzen nicht schlafen. Eine Untersuchung mittels Stimmgabel sei nicht durchgeführt worden. Der BF müsse Einkäufe und Erledigungen selbst bewältigen, dies obwohl er oft kein Gefühl in den Beinen habe. Er sei in den letzten vier Wochen viermal gestürzt. Bei einem Sturz vor einem Jahr habe er sich einen Oberschenkelhalsbruch am rechten Oberschenkel zugezogen. Daraufhin habe er eine Prothese bekommen. Beim Einkaufen müsse der BF oft einen halben Kilometer gehen, weil der Parkplatz vor seinem Wohnhaus so weit entfernt ist. Tatsächlich sei es ihm nur möglich, etwa 150 bis 200 Meter zu gehen, dann müsse er sich vor Schmerzen niedersetzen. Begehrt wurde eine neuerliche ärztliche Untersuchung und Begutachtung.
- Die bereits befasste Allgemeinmedizinerin hält in ihrer Stellungnahme vom 02.12.2021 hierzu fest: „Antwort(en): Herr XXXX wurde am 20.9.2021 in der Landesstelle des Sozialministeriumservice untersucht und mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30% eingestuft. Herr römisch 40 wurde am 20.9.2021 in der Landesstelle des Sozialministeriumservice untersucht und mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30% eingestuft. Der AW ist mit dem Ergebnis der Einstufung nicht einverstanden, der Grad der Behinderung sei zu gering, die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde nicht gewährt. Es werden keine neuen Befunde vorgelegt. Es wird festgehalten, dass aus allgemeinmedizinischer Sicht nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes keine Änderung der getroffenen Gesamteinschätzung vorgeschlagen wird da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden.“
- In einer weiteren Stellungnahme vom 17.12.2021 hält die bereits befasste Allgemeinmedizinerin fest: „Antwort(en): Herr XXXX wurde am 20.9.2021 in der Landesstelle des Sozialministeriumservice allgemeinmedizinisch untersucht und mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30% eingestuft. Der AW ist mit dem Ergebnis der Einstufung nicht einverstanden, der Grad der Behinderung sei zu gering, die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde nicht gewährt. Die Stellungnahme wurde durch die Rechtsanwälte gpls, XXXX eingebracht. Herr römisch 40 wurde am 20.9.2021 in der Landesstelle des Sozialministeriumservice allgemeinmedizinisch untersucht und mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30% eingestuft. Der AW ist mit dem Ergebnis der Einstufung nicht einverstanden, der Grad der Behinderung sei zu gering, die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde nicht gewährt. Die Stellungnahme wurde durch die Rechtsanwälte gpls, römisch 40 eingebracht. Darin gibt der AW an, dass die Untersuchung unvollständig durchgeführt worden sei, eine Untersuchung mittels Stimmgabel sei nicht durchgeführt worden. Die Mobilitätseinschränkungen wurden nicht entsprechend eingestuft. Es werden keine neuen Befunde vorgelegt, Die Vielzahl der Neurologisch –fachärztlichen Befunde wurden zur Gänze in die Gutachtenerstellung einbezogen. Aus Anamnese und zusätzlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung wurde das Gutachten erstellt. Es wird festgehalten, dass aus allgemeinmedizinischer Sicht nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes keine Änderung der getroffenen Gesamteinschätzung vorgeschlagen wird da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden.“
- Mit Bescheid vom 20.12.2021 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 30% betrage.
- Dagegen erhob der BF - vertreten durch seine rechtsfreundlichen Vertreter - rechtzeitig Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, hätte die belangte Behörde ein neues Gutachten eingeholt, so wäre daraus eindeutig hervorgegangen, dass sich das neue Gutachten wesentlich vom Sachverständigengutachten vom 20.09.2021 unterschieden hätte. Es wäre der gravierend schlechte Gesundheitszustand des BF festgestellt worden. Folglich wäre die Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass der Grad der Behinderung des BF mindestens 50% beträgt und somit der Ausstellung eines Behindertenpasses samt Parkausweis — wie beantragt — Folge zu gegeben gewesen wäre. Unter einem wurde ein neuer Befund vom 18.01.2022 eines FA für Neurologie zum Beweis dafür, dass der Gesundheitszustand des BF jedenfalls die Feststellung eines Gesamtgrades der Behinderung von mindestens 50% rechtfertige und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses jedenfalls gegeben seien, vorgelegt.
- Am 07.02.2022 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Gesetzliche Bestimmungen:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A):
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
§ 28Abs. 3 Vw
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
- Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, ergänzt durch die VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2014,, lauten: „§ 1.
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.“
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.“ Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der beim BF vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie in der Folge die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung. Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren nur ansatzweise Ermittlungen geführt. In dem von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten wurde von Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des BF am 20.09.2021 der Gesamtgrad der Behinderung unter Anführung der Leiden 1 „sensomotorische Polyneuropathie 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz bei Schmerzen beide Beine, links mehr rechts und Erfordernis laufender Therapiemaßnahmen; erhaltene Selbständigkeit im Alltag wird mitberücksichtigt“ (GdB 30%)“, Leiden 2 „Zustand nach Hüftgelenks-Ersatz rechts 02/2020 Unterer Rahmensatz bei freier Beweglichkeit und symmetrischem Gangbild; Fehlhaltung u. Beckenschiefstand, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und geringe Veränderungen am linken Hüftgelenk ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen werden mitberücksichtigt“ (GdB 20%) sowie Leiden 3 „Hypertonie fixer Rahmensatz; berücksichtigt auch Hypercholesterinämie“ (GdB 10%) mit 30 v.H. eingeschätzt, wobei sie begründend ausführte, dass Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht werde, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz seien bzw. keine wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe.In dem von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten wurde von Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des BF am 20.09.2021 der Gesamtgrad der Behinderung unter Anführung der Leiden 1 „sensomotorische Polyneuropathie 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz bei Schmerzen beide Beine, links mehr rechts und Erfordernis laufender Therapiemaßnahmen; erhaltene Selbständigkeit im Alltag wird mitberücksichtigt“ (GdB 30%)“, Leiden 2 „Zustand nach Hüftgelenks-Ersatz rechts 02 aus 2020, Unterer Rahmensatz bei freier Beweglichkeit und symmetrischem Gangbild; Fehlhaltung u. Beckenschiefstand, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und geringe Veränderungen am linken Hüftgelenk ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen werden mitberücksichtigt“ (GdB 20%) sowie Leiden 3 „Hypertonie fixer Rahmensatz; berücksichtigt auch Hypercholesterinämie“ (GdB 10%) mit 30 v.H. eingeschätzt, wobei sie begründend ausführte, dass Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht werde, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz seien bzw. keine wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Obwohl der BF bereits mit dem Antrag umfangreiche medizinische Beweismittel vorgelegt hat, aus denen sich ergibt, dass beim BF Gesundheitsschädigungen insbesondere des neurologischen sowie orthopädischen Formenkreises vorliegen, wurde lediglich ein medizinisches Gutachten durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Dieses erscheint nicht ausreichend zur Beurteilung des Beschwerdebildes des BF. Es besteht zwar kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt jedoch auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an. Gegenständlich ist die Begutachtung lediglich durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin erfolgt. Die vorgelegten Beweismittel enthalten konkrete Anhaltspunkte, dass jedenfalls die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie sowie Orthopädie erforderlich sind, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung zu gewährleisten. Das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten ist im Hinblick darauf, dass der BF bereits im Antrag jedenfalls auch neurologische und orthopädische Leidenszustände durch Vorlage von medizinischen Beweismitteln vorgebracht hat, mangels Fachkenntnis nicht ausreichend zur qualifizierten Beurteilung des Gesamtleidenszustandes. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann somit nicht von einer Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens gesprochen werden. Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Es ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern, jedenfalls auch Gutachten der Fachrichtungen Neurologie und Orthopädie einzuholen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat (Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015). Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie und Orthopädie - auf Basis fachärztlicher Untersuchungen – einzuholen haben, wobei die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sind. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der BF mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 46
BBG zweckmäßig.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 46, BBG zweckmäßig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W217.2251453.1.00