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{'item': 'W222 2251489-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 3§ 8§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§§ 4§ 10§ 57§ 46a§ 52§ 61§ 66§ 67

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2022 GeschäftszahlW222 2251489-1 Spruch, W222 2251489-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Vietnams, stellte am 01.12.2021 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am gleichen Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, verheiratet zu sein sowie zwei Kinder zu haben. Im Heimatland würden seine Ehefrau, seine Kinder und seine Eltern leben. Er habe sich von März 2021 bis 29.11.2021 in Ungarn aufgehalten. Er sei nach Ungarn gereist, da er dort habe arbeiten wollen. Als Fluchtgrund gab dieser an: „Ich möchte mir im Ausland eine Arbeit suchen und finde keine Arbeit in Vietnam. Ich kann meine Familie nicht unterstützen. Und ich bin Buddhist, dass möchte ich nicht mehr sein. Die sind in Vietnam zu gläubig.“ Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, dass er keine Arbeit finden werde, da er keine Ausbildung habe und dass er seine Familie nicht unterstützen könne. Weiters möchte er kein Buddhist mehr sein. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 04.01.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer Folgendes an: [„] LA: Fühlen Sie sich heute geistig und körperlich in der Lage die Befragung durchzuführen? VP: Ja. LA: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung, leiden Sie aktuell an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten oder Beschwerden? VP: Nein. LA: Sind Sie also gesund? VP: Ja. LA: Wurden Sie je positiv auf das Corona-Virus getestet und sind Sie erkrankt bzw. sind Sie geimpft? VP: Corona-Erkrankung hatte ich keine und ich wurde schon zweimal geimpft. LA: Wo wurden Sie geimpft? VP: In Deutschland. LA: Wann waren Sie denn in Deutschland? VP: Vor ca. ein paar Monaten. LA: Haben Sie Vietnam legal mit Ihrem Reisepass auf dem Luftweg verlassen, so wie Sie es in der Erstbefragung gesagt haben? VP: Ja. LA: Wo befinden sich Ihre Dokumente aktuell, bei der deutschen oder der österreichischen Polizei? VP: In Österreich. LA: Sie haben angeführt, dass all Ihre Familienangehörigen (Eltern, Frau, Sohn und Tochter) in Ihrem Herkunftsstaat leben, ist das so richtig? VP: Ja. LA: Haben Sie noch weitere Verwandte in anderen Ländern? VP: In Deutschland habe ich eine Cousine. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte oder sonstige Angehörige, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Nein. LA: Führen Sie kurz Ihre Schulbildung und Berufsausbildung an. VP: Bis zur neunten Schulstufe bin ich in die Schule gegangen, ich habe keine Berufsausbildung. LA: Haben Sie in Vietnam gearbeitet? VP: Ich habe in Vietnam als Fischer gearbeitet. LA: Konnten Sie, von dem was Sie dort verdient haben, leben? VP: Nein. LA: Wenn es zu wenig war, wie haben Sie Ihr Leben finanziert? VP: Meine Eltern haben mich finanziell unterstützt. LA: Wie ist Ihre Wohnsituation bevor Sie Vietnam verlassen haben? VP: Der Lebensstandard in Vietnam ist nicht gut, ich bin arm. Seit ich verheiratet bin, lebe ich mit meiner Frau und den Kindern und meinen Eltern zusammen in einem Haus. LA: Wann haben Sie Vietnam verlassen? VP: Im Februar oder März

  1. LA: Wie lange waren Sie in Ungarn? VP: Ca. 7 Monate lang. LA: Welcher Arbeit sind Sie dort nachgegangen? VP: Als XXXX habe ich in Ungarn gearbeitet. VP: Als römisch 40 habe ich in Ungarn gearbeitet.
  2. Zu den Gründen für die Asylantragstellung: LA: Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? VP: In Vietnam bin ich so arm, ich möchte im Ausland bessere Verdienstmöglichkeiten haben, damit ich meine Familie besser unterstützen kann. LA: Sie sind also nur ausgereist, um in Europa zu arbeiten? VP: Ja, wie ich schon gesagt habe, ich gehöre der buddhistischen Volksgruppe an. Ich möchte diesen Glauben verlassen. Aber die sind so gläubig. LA: Hatten Sie deshalb Probleme? VP: Probleme mit der buddhistischen Volksgruppe hatte ich keine, aber ich möchte dieser Volksgruppe nicht mehr angehören. LA: Was würde geschehen, wenn Sie austreten würden? VP: Es würde keine Probleme geben. LA: Hatten Sie je Probleme mit den vietnamesischen Behörden? VP: Nein. LA: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen? VP: Nein. LA: Könnten Sie ohne an der buddhistischen Glaubensgemeinschaft teilzunehmen in Vietnam leben? VP: Nein. LA: Was würden Sie jetzt konkret befürchten bei einer Rückkehr in Ihrem Herkunftsstaat? VP: Ja. LA: Was genau würden Sie befürchten? VP: Ich und meine Mutter haben einen Kredit für meine Ausreise aufgenommen. Uns werden hohe Zinsen verrechnet. Wenn wir nicht zurückzahlen, dann wird unser Haus beschlagnahmt, wir würden geschlagen werden und die Kinder werden entführt. LA: Von wem hätten Sie sich das Geld geborgt? VP: Von privaten Personen mit einem höheren Zinssatz. LA: Sie haben das vor der Polizei und bei der Befragung zur Schubhaft mit keinem Wort erwähnt, wie kann das sein? VP: Ich habe das schon vorher erwähnt. LA: Wenn das so wahrheitsgetreu ist, was Sie sagen, könnten Sie sich in dem Fall an die vietnamesischen Behörden wenden, wenn die Kreditgeber Sie und Ihre Familie bedrohen? VP: Das hat mit der Polizei in Vietnam nichts zu tun, das sind private Angelegenheiten. LA: Wenn Sie misshandelt werden würden, könnten Sie sich dann an die Polizei wenden? VP: Es ist leider nicht möglich. LA: Haben Sie es je versucht? VP: Ich habe es noch nicht versucht. Aber andere Personen haben mit der Polizei schon was zu tun gehabt. LA: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben, angeführt? VP: Ja. LA: Wären Sie bereit wieder freiwillig nach Vietnam zurückzukehren, etwa unter Gewährung einer Rückkehrhilfe? VP: Nein.
  3. Zu § 57 und Integration:
  4. Zu Paragraph 57 und Integration: LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen? VP: Nein. LA: Sind Sie je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? VP: Nein. LA: Ihnen wurden mit der Ladung zur heutigen Einvernahme auch die aktuellen Länderberichte zur Lage in Vietnam ausgefolgt. Möchten Sie dazu heute eine Stellungnahme abgeben? Anmerkung: Der VP wird der Inhalt und die Bedeutung der Länderberichte im Verfahren erklärt. VP: Es wurde mir ausgefolgt. Es war nur auf Deutsch oder Englisch und ich habe es nicht verstanden. LA: Ihnen wurde mit einer Verfahrensanordnung gem. § 29 AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag abzuweisen und Ihren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Vietnam abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.LA: Ihnen wurde mit einer Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag abzuweisen und Ihren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Vietnam abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Wollen Sie dazu etwas angeben? Anmerkung: Der VP wird der Sachverhalt erklärt. VP: Ich möchte nur in Österreich Asyl ansuchen und dazu kann ich nicht mehr sagen. LA: Sie sind erst sehr kurze Zeit in Österreich, haben Sie dennoch irgendwelche besonderen privaten Bindungen aufgebaut und integrative Maßnahmen, wie etwa gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet oder Sprachkurse besucht? VP: Ich habe schon ein bisschen Deutsch dazugelernt. LA: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint? VP: Ich möchte in Österreich bleiben und arbeiten.“ Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Vietnam (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Vietnam zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz aberkannt (Spruchpunkt VII.).

Gem. § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Vietnam (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Vietnam zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gem. Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes unter anderem aus, dass das Vorbringen nicht glaubhaft ist: „Es ist plausibel nachvollziehbar und widerspruchsfrei, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben, um im Ausland Arbeit zu finden und dadurch Ihre wirtschaftliche Situation verbessern zu können. So haben Sie am 01.12.2021 bei der Erstbefragung bei der Polizei angegeben, dass Sie ins Ausland gereist sind, um Geld zu verdienen. Damit wollten Sie Ihre Familie im Herkunftsland unterstützen. Zusätzlich führten Sie auch an, dass Sie vom buddhistischen Glauben Abstand nehmen möchten. In der Einvernahme vor dem BFA am 04.01.2022 wurden Sie ausführlich zu den Gründen für Ihre Ausreise aus Vietnam befragt. Sie gaben dabei an, dass Sie nach Europa gereist sind, da hier die Verdienstmöglichkeiten besser wären. Zuletzt hätten Sie in Ungarn legal mit einem Visum als XXXX gearbeitet.In der Einvernahme vor dem BFA am 04.01.2022 wurden Sie ausführlich zu den Gründen für Ihre Ausreise aus Vietnam befragt. Sie gaben dabei an, dass Sie nach Europa gereist sind, da hier die Verdienstmöglichkeiten besser wären. Zuletzt hätten Sie in Ungarn legal mit einem Visum als römisch 40 gearbeitet. Auch führten Sie vor dem BFA an, dass Sie vom buddhistischen Glauben abkehren möchten. Sie wurden konkret nach Problemen im Zusammenhang mit einem möglichen Austritt befragt. Sie gaben dabei an, dass Sie bisher keine Probleme gehabt hätten und Sie nach Ihrem Austritt auch keine bekommen würden. Die beigefügten Länderberichte zeigen auch, dass die Religionsfreiheit in Vietnam gegeben ist und Sie bei einem Austritt nicht mit Sanktionen oder Repressalien zu rechnen hätten. Sie wurden konkret zu möglichen Problemen mit Behörden, der Polizei oder dem Militär in Vietnam befragt. Sie verneinten alles und gaben an, dass Sie nicht bedroht worden sind und bei einer Rückkehr auch nichts zu befürchten hätten. Dafür spricht auch, dass Sie legal mit Ihrem Reisepass und einem Visum Ihren Herkunftsstaat verlassen konnten. Gegen Ende der Befragung führten Sie als neuen, zusätzlichen Grund gegen eine mögliche Rückkehr an, dass Sie einen Kredit aufgenommen hätten und die hohen Zinsen nicht bedienen könnten. Sie nannten aus Eigenem kaum Details, wie etwa den Namen des Gläubigers, eine Geldsumme, Zinssatz oder Ähnliches. Auch konnten Sie keine plausiblen Antworten geben, warum Ihnen bei einer Bedrohung durch einen Gläubiger nicht die Möglichkeit offenstehen würde, sich an die vietnamesischen Sicherheitsbehörden zu wenden. Es ist davon auszugehen, dass Sie diesen neuen Sachverhalt konstruiert haben, um damit einer möglichen Abschiebung entgegenzuwirken. Es ist auch anzuführen, dass selbst bei Tatsachenunterstellung einer derartigen Bedrohungslage durch eine Privatperson eine solche nicht zu einer Schutzgewährung hätte führen können. Es war Ihnen daher in Gesamtschau Glauben zu schenken, dass Sie zur Verbesserung Ihrer wirtschaftlichen Situation zuerst nach Ungarn gereist sind und später nach Deutschland weiterreisen wollten. Zu Ihrem beabsichtigten Glaubensaustritt haben Sie keine Bedrohungslage vorgebracht. Zu Ihrem Vorbringen einer Bedrohung durch private Gläubiger, und dass Sie sich diesbezüglich nicht an die vietnamesischen Sicherheitsbehörden wenden könnten, konnte Ihnen kein Glauben geschenkt werden. Da Sie keine asylrelevante Bedrohungs- oder Verfolgungslage dargelegt haben, war Ihr Antrag bezüglich Asyl und subsidiären Schutz abzuweisen. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Es kann ausgeschlossen werden, dass Ihnen im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen ist. Aus den Länderberichten ist klar ersichtlich, dass sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung in Vietnam gewährleistet ist, wenngleich auch nicht in dem hohen Niveau wie in den meisten europäischen Staaten. Im konkreten Fall handelt es sich bei Ihnen um einen arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen jungen Mann, wodurch auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Des Weiteren haben Sie selbst angeführt, als Fischer in Vietnam beruflich tätig gewesen wären und damit Geld verdient hätten. Auch leben Ihre Eltern und Ihre Ehefrau mit Ihren beiden Kindern nach wie vor in Ihrem Heimatort. Sie können dort wieder wohnhaft werden und auf Unterstützung vertrauen. Jedenfalls konnte nicht erkannt werden, dass Sie bei einer Rückkehr in eine Notsituation geraten wurden. Sie können auf die Unterstützung durch Ihre Familie vertrauen. Zusätzlich könnten Sie auch bei einer freiwilligen Rückkehr einen Anspruch auf finanzielle Unterstützungsleistungen durch die österreichischen Behörden – die sogenannte Rückkehrhilfe – generieren. Es bestehen auch keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Vietnam besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, gibt es in Vietnam keine Bürgerkriegssituation und es herrscht keine Hungersnot. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die Feststellung zu Ihrer Aufenthaltsdauer in Österreich ergibt sich aus dem eindeutigen Akteninhalt. Demnach leben all Ihre engen Familienangehörigen nach wie vor in Ihrem Herkunftsstaat. Sie brachten glaubhaft und widerspruchsfrei vor, dass Sie keine familiären oder privaten Bindungen in Österreich haben. Besondere integrative Maßnahmen haben Sie nicht angeführt und solche waren auch aufgrund Ihrer erst sehr kurzen Aufenthaltsdauer nicht erwartbar.“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Vietnam und stellte am 01.12.2021 im Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat bis zur neunten Schulstufe die Grundschule besucht und bis zur Ausreise als Fischer gearbeitet. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige, er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft, hingegen halten sich seine Ehefrau und seine zwei Kinder sowie seine Eltern in Vietnam auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache beherrscht, einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht, sich sozial engagiert oder hier Freunde gefunden hat. Er ist gesund und arbeitsfähig. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat. Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Vietnam wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zugrunde gelegt und insbesondere Folgendes festgestellt: Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: 1. Zur Corona-SituationZur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: , 1. Zur Corona-Situation Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Ihrem Herkunftsstaat Vietnam wurden bisher 1.899.575 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 34.319 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden und 160.033.187 Impfdosen verabreicht wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 10.01.2022). Wie gefährlich der Erreger (SARS-CoV-2) ist, kann noch nicht genau beurteilt werden. Man geht derzeit von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus. Somit scheint die Gefährlichkeit des neuen Corona-Virus deutlich niedriger als bei MERS (bis zu 30 Prozent Sterblichkeitsrate) und SARS (ca. 10 Prozent) zu sein. Ähnlich wie bei der saisonalen Grippe durch Influenzaviren (1 Prozent Sterblichkeitsrate) sind v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen. (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 10.01.2022).2. Sicherheitslage(https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 10.01.2022)., 2. Sicherheitslage Nachdem es mehrfach zu gewaltsamen Übergriffen Roter Khmer auf vietnamesisches Territorium gekommen war, marschierte Vietnam 1978 in Kambodscha ein und bekämpfte bis 1989 die Roten Khmer im Kambodscha. Auch nach der Lösung dieses Konflikts durch das Pariser Friedensabkommens 1991 kommt es immer wieder zu Spannungen und Grenzstreitigkeiten (GIZ 12.2018a). Nicht explodierte Minen und Munition stellen eine anhaltende Gefahr auf ehemaligen Schlachtfeldern dar, insbesondere in Zentralvietnam und entlang der Laosgrenze, die früher vom Ho Chi Minh Pfad durchquert wurde (FCO 19.12.2018). Einige Proteste in den letzten Jahren sind gewalttätig geworden oder wurden von den Behörden gewaltsam unterdrückt (FCO 19.12.2018). Insbesondere bewaffneter Widerstand gegen Landraub bedrohte das Gewaltmonopol des Staates (BTI 2018). Quellen: - BTI - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018 - Vietnam Country Report, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/VNM/, Zugriff 17.12.2018 - FCO - Foreign and Commonwealth Office (19.12.2018): Foreign travel advice Vietnam, Safety and Security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/vietnam/safety-and-security, Zugriff 14.1.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2018a): Vietnam, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/vietnam/geschichte-staat/, Zugriff 7.12.
  1. Rechtsschutz / Justizwesen- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2018a): Vietnam, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/vietnam/geschichte-staat/, Zugriff 7.12.2018,
  2. Rechtsschutz / Justizwesen Die Justiz ist nicht unabhängig, sondern steht unter der vollen Kontrolle der Partei (BTI 2018; vgl FH 1.2018; HRW 18.1.2018). Richter werden von Parteikomitees für eine feste Amtszeit von fünf Jahren ernannt (BTI 2018). Die Justiz umfasst drei Ebenen: Bezirk-, Provinz- und Nationalgericht (Oberster Gerichtshof). Ebenso gibt es drei Berufungsgerichte in Vietnam. Gegen eine Entscheidung eines Amtsgerichts kann nur einmal Berufung eingelegt werden. Es gibt eine eigene Staatsanwaltschaft, die, nach sowjetischem Vorbild, parallel zum Gerichtssystem organisiert ist (BTI 2018). Die Justiz ist nicht unabhängig, sondern steht unter der vollen Kontrolle der Partei (BTI 2018; vergleiche FH 1.2018; HRW 18.1.2018). Richter werden von Parteikomitees für eine feste Amtszeit von fünf Jahren ernannt (BTI 2018). Die Justiz umfasst drei Ebenen: Bezirk-, Provinz- und Nationalgericht (Oberster Gerichtshof). Ebenso gibt es drei Berufungsgerichte in Vietnam. Gegen eine Entscheidung eines Amtsgerichts kann nur einmal Berufung eingelegt werden. Es gibt eine eigene Staatsanwaltschaft, die, nach sowjetischem Vorbild, parallel zum Gerichtssystem organisiert ist (BTI 2018). Die in der Verfassung vom 1.1.2014 festgeschriebenen Prinzipien zu Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung und Grundrechtsschutz finden häufig keinen Niederschlag in den gesetzlichen Regelungen, im Verwaltungshandeln oder in der Rechtsprechungspraxis. Insbesondere mit Blick auf ein faires Verfahren bestehen erhebliche Defizite in puncto Rechtsstaatlichkeit. Das bezieht sich zum Teil auf Mängel der Strafprozessordnung, zum Teil auf Missachtung straf-prozessualer Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote durch Ermittlungsbehörden und Gerichte. So führt das Herbeiführen von Aussagen oder Geständnissen unter Zwang in den meisten Fällen nicht zu Beweisverwertungsverboten (AA 14.12.2018). 4184Das Justizministerium und seine lokalen Niederlassungen sind mit der Überwachung der juristischen Ausbildung, wichtigen Statistiken und der Ausarbeitung einiger Gesetze beauftragt (BTI 2018). Die Justizorgane können wegen häufig unzureichender Ausbildung, mangelhafter (Personal-) Ausstattung und politischer Vorgaben ihrem Auftrag der Zivil- und Strafrechtspflege sowie der Kontrolle exekutiver Entscheidungen nicht im verfassungsrechtlich gebotenen Maß nachkommen. Die Gerichte sind zwar laut Verfassung unabhängig, unterstehen aber praktisch der Exekutive und strategischen, manchmal sogar einzelfallbezogenen Anordnungen der Partei (AA 14.12.2018). Laut Verfassung ist für die Verhaftung einer Person ein von einem Gericht oder Staatsanwalt ausgestellter Haftbefehl notwendig, außer im Fall einer „offenkundigen Straftat“. Mehrere Personen wurden im Jahr 2017

Berichten aufgrund solch dringender Umstände ohne Haftbefehl verhaftet. Laut Gesetz können Personen aufgrund vager Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur nationalen Sicherheit festgenommen und über einen längeren Zeitraum festgehalten werden (USDOS 20.4.2018) Die Behörden halten weiterhin viele Personen ohne Gerichtsverfahren fest, einschließlich Blogger und Menschenrechtsverteidiger (HRW 19.1.2018). Die Behörden verhängen gegen Aktivisten und mutmaßliche Straftäter regelmäßig Verwaltungshaft oder Hausarrest (USDOS 20.4.2018). Landesweit sind nur ca. 11.000 Rechtsanwälte zugelassen, sodass die Verteidigungsmöglichkeiten im Strafverfahren für den Angeklagten schon mangels qualifizierten Rechtsbeistandes begrenzt sind. Kann ein Angeklagter sich keinen Anwalt leisten, besteht Anspruch auf einen (Pflicht-) Verteidiger nur dann, wenn eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren oder mehr droht, der Beschuldigte sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst verteidigen kann, oder er das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat (AA 14.12.2018). Die Tatsache, dass das Justizsystem in Vietnam sehr langsam arbeitet und das mangelnde Vertrauen in die Polizei und das Rechtssystem im Allgemeinen haben zur Folge, dass viele Vietnamesen das Recht in die eigene Hand nehmen. In extremen Fällen wird von Selbstjustiz gesprochen (GIZ 12.2018a). Eine Diskriminierung nach bestimmten Merkmalen (Rasse, Religion etc.) ist bei der Strafverfolgung oder Strafzumessungspraxis nicht feststellbar (AA 14.12.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.12.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam (Stand: Oktober 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1456142/4598_1547112916_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-sozialistischen-republik-vietnam-stand-oktober-2018-14-12-2018.pdf, Zugriff 17.12.2018 - BTI - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018 - Vietnam Country Report, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/VNM/, Zugriff 17.12.2018 - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Vietnam, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442521.html, Zugriff 18.12.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2018a): Vietnam, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/vietnam/geschichte-staat/, Zugriff 7.12.2018 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Vietnam, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422603.html, Zugriff 11.12.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Vietnam, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430218.html, Zugriff 3.12.2018
  1. Sicherheitsbehörden,
  2. Sicherheitsbehörden Die zivilen Behörden haben wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist für die innere Sicherheit zuständig und kontrolliert die nationale Polizei, eine spezielle nationale Ermittlungsbehörde für Sicherheit, und andere innere Sicherheitsabteilungen. Die Abteilung für Einwanderungsmanagement des Ministeriums für öffentliche Sicherheit ist für die Überwachung der Auswanderung zuständig (USDOS 20.4.2018). Mitglieder des Militärs und des Sicherheitsapparates sind zahlenmäßig sehr stark im Zentralkommittee und im Politbüro vertreten (GIZ 12.2018a). Auf Provinz- und lokaler Ebene hat die Polizei bei ihren Aktivitäten oft einen erheblichen Ermessensspielraum. Volkskomitees (die Exekutive der lokalen Regierungen) haben auf Provinz-, Bezirks- und lokaler Ebene erheblichen Einfluss auf Polizeikräfte und Staatsanwälte (USDOS 20.4.2018). Die Polizei schüchtert Personen, die versuchen, an Gerichtsprozessen gegen Aktivisten teilzunehmen regelmäßig ein, auch durch Drohungen gegen Familienmitglieder oder Freunde. Polizeibrutalität, die manchmal zu Todesfällen in Polizeigewahrsam führt, war im Laufe des Jahres 2017 üblich (HRW 18.1.2018). Vorwürfe des Missbrauchs durch Sicherheitskräfte werden durch die „Untersuchungsstelle der Obersten Volksstaatsanwaltschaft“ untersucht. Vier der 18 Mitglieder des Politbüros waren oder sind selbst Beamte des Ministeriums für öffentliche Sicherheit. Trotz der Untersuchungsbefugnisse der Obersten Volksstaatsanwaltschaft operieren die Polizeiorganisationen mit erheblichem Ermessensspielraum, wenig Transparenz und begrenzter öffentlicher Aufsicht und handeln Polizeibeamte manchmal ungestraft. Auf Gemeindeebene unterstützen Schutztruppen, die sich aus Anwohnern oder Mitgliedern regierungsnaher sozialer Organisationen zusammensetzen, die Polizei und begingen manchmal Menschenrechtsverletzungen. Die Polizei ist im Allgemeinen effektiv bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, aber andere polizeiliche Fähigkeiten, insbesondere Ermittlungen, sind sehr begrenzt (USDOS 20.4.2018). Quellen: - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2018a): Vietnam, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/vietnam/geschichte-staat/, Zugriff 7.12.2018 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Vietnam, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422603.html, Zugriff 11.12.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Vietnam, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430218.html, Zugriff 3.12.
  3. Folter und unmenschliche Behandlung- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Vietnam, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430218.html, Zugriff 3.12.2018,
  4. Folter und unmenschliche Behandlung Vietnam hat Ende 2014 die Anti-Folter-Menschenrechtskonvention der Vereinten Nationen unterzeichnet und ratifiziert und im Februar 2015 das UNCAT Übereinkommen gegen Folter, unmenschliche Behandlungen und Strafvollzug ratifiziert, nicht jedoch das UNCAT-Fakultativprotokoll. Das bedeutet, dass etwa der Unterausschuss gegen Folter Vietnam nicht besuchen kann, um die UNCAT Implementierung zu überwachen. Folter ist auch nach Art. 20 der Verfassung ausdrücklich verboten. Es liegen keine Informationen über systematische oder regelhafte Anwendung von Folter oder bestimmte Foltermethoden vor (AA 14.12.2018). Folter und andere Misshandlungen, darunter längere Phasen der Einzelhaft, Schläge und das absichtliche Vorenthalten von medizinischer Behandlung gehören in Vietnam jedoch weiterhin zur gängigen Praxis (AI 15.11.2018; vgl. USDOS 20.4.2018; vgl. AA 14.12.2018) und es werden weiterhin Todesfälle in Polizeigewahrsam unter verdächtigen Umständen, mutmaßlich unter Foltereinwirkung, gemeldet (AI 22.2.2018).Vietnam hat Ende 2014 die Anti-Folter-Menschenrechtskonvention der Vereinten Nationen unterzeichnet und ratifiziert und im Februar 2015 das UNCAT Übereinkommen gegen Folter, unmenschliche Behandlungen und Strafvollzug ratifiziert, nicht jedoch das UNCAT-Fakultativprotokoll. Das bedeutet, dass etwa der Unterausschuss gegen Folter Vietnam nicht besuchen kann, um die UNCAT Implementierung zu überwachen. Folter ist auch nach Artikel 20, der Verfassung ausdrücklich verboten. Es liegen keine Informationen über systematische oder regelhafte Anwendung von Folter oder bestimmte Foltermethoden vor (AA 14.12.2018). Folter und andere Misshandlungen, darunter längere Phasen der Einzelhaft, Schläge und das absichtliche Vorenthalten von medizinischer Behandlung gehören in Vietnam jedoch weiterhin zur gängigen Praxis (AI 15.11.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 14.12.2018) und es werden weiterhin Todesfälle in Polizeigewahrsam unter verdächtigen Umständen, mutmaßlich unter Foltereinwirkung, gemeldet (AI 22.2.2018). Problematisch ist vor allem der nahezu rechtsfreie Raum in Polizeistationen oder Untersuchungshaftanstalten (AA 14.12.2018). Polizei, Staatsanwälte und staatliche Aufsichtsbehörden führten selten Untersuchungen zu Berichten über Misshandlungen durch. Einige Aktivisten berichten, dass sie Morddrohungen von Sicherheitsbeamten erhielten (USDOS 20.4.2018). Menschenrechtsorganisationen verurteilen das in Vietnam weit verbreitete brutale Vorgehen der Polizei gegenüber vielen Bürgern (GIZ 12.2018a). Die Regierung bemüht sich, die Angehörigen der Sicherheitsbehörden im korrekten Umgang etwa mit Straftätern zu schulen (AA 14.12.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.12.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam (Stand: Oktober 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1456142/4598_1547112916_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-sozialistischen-republik-vietnam-stand-oktober-2018-14-12-2018.pdf, Zugriff 17.12.2018 - AI - Amnesty International (15.11.2018): Urgent Action: 195/18 [ASA 41/9409/2018], https://www.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/alarmierender-gesundheitszustand, Zugriff 7.12.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2018a): Vietnam, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/vietnam/geschichte-staat/, Zugriff 7.12.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Vietnam, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430218.html, Zugriff 3.12.2018
  5. NGOs und Menschenrechtsaktivisten,
  6. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine regierungsunabhängige Zivilgesellschaft im westlichen Sinne existiert in Vietnam nicht. Inländische NGOs werden unter dem Dach der sogenannten „Vietnamesischen Vaterlandsfront“ zusammengefasst und sind damit staatsnah (AA 14.12.2018). Die Gründung unabhängiger Menschenrechtsorganisationen ist nicht erlaubt (AA 14.12.2018; vgl. HRW 18.1.2018; USDOS 20.4.2018). Unabhängige NGOs müssen daher häufig aus der Illegalität heraus operieren (AA 14.12.2018). Behörden zeigten 2017 eine etwas größere Toleranz gegenüber unabhängigen NGOs (USDOS 20.4.2018). Eine regierungsunabhängige Zivilgesellschaft im westlichen Sinne existiert in Vietnam nicht. Inländische NGOs werden unter dem Dach der sogenannten „Vietnamesischen Vaterlandsfront“ zusammengefasst und sind damit staatsnah (AA 14.12.2018). Die Gründung unabhängiger Menschenrechtsorganisationen ist nicht erlaubt (AA 14.12.2018; vergleiche HRW 18.1.2018; USDOS 20.4.2018). Unabhängige NGOs müssen daher häufig aus der Illegalität heraus operieren (AA 14.12.2018). Behörden zeigten 2017 eine etwas größere Toleranz gegenüber unabhängigen NGOs (USDOS 20.4.2018). Einige registrierte Organisationen berichteten von verstärkter Überwachung ihrer Aktivitäten nach Führungswechseln oder im Zusammenhang mit anhaltenden Protesten gegen Umweltverschmutzung (USDOS 20.4.2018). Ausländische bzw. internationale Menschenrechtsorganisationen sind in Vietnam nicht vertreten und ihren Vertretern wird die Einreise zu Recherchezwecken regelmäßig verwehrt (AA 14.12.2018). Nur gelegentlich erlaubt die Regierung Vertretern internationaler Menschenrechtsorganisationen, das Land zu besuchen, kontrolliert aber deren Reiserouten streng (USDOS 20.4.2018). Körperliche Übergriffe gegen Menschenrechtsaktivisten kommen häufig vor. Es gibt Berichte, dass uniformierte Polizisten bei Übergriffen gegen Aktivisten nicht einschritten (HRW 18.1.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.12.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam (Stand: Oktober 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1456142/4598_1547112916_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-sozialistischen-republik-vietnam-stand-oktober-2018-14-12-2018.pdf, Zugriff 17.12.2018 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Vietnam, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422603.html, Zugriff 11.12.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Vietnam, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430218.html, Zugriff 3.12.2018
  7. Allgemeine Menschenrechtslage,
  8. Allgemeine Menschenrechtslage Eine neue Verfassung ist am 1.1.2014 in Kraft getreten (AA 14.12.2018). In dieser wird den Menschenrechten erstmals ein eigener Abschnitt gewidmet, der das Recht auf Leben und Privatsphäre, frei von willkürlicher Verhaftung und Folter garantiert (BTI 2018). Die zahlreichen angeführten Grundrechte werden in der Regel jedoch durch eine restriktive Konkretisierung, durch umfassende Eingriffsrechte oder mangelhaften Schutz aufgrund von Umsetzungsdefiziten beschnitten (AA 14.12.2018). Artikel 258 des Strafgesetzbuches besagt, dass „jeder, der die Meinungs-, Presse-, Religions-, Vereinigungs-, Versammlungs- und sonstigen Freiheiten nutzt, um die Interessen des Staates und die Rechte und Rechtsinteressen anderer Organisationen und Bürger zu beeinträchtigen, bestraft wird". Die Bestrafung reicht von Verwarnungen über drei Jahre Umerziehung in einem Zwangsarbeitslager bis zu einer drei- bis siebenjährigen Haftstrafe. Dieses Gesetz ermöglicht es der Polizei, friedlichen Protesten mit übermäßiger Gewalt zu begegnen und politische Aktivisten zu verhaften, die sich friedlich für politische Rechte, Demokratie und Veränderungen in der Regierungspolitik gegenüber China einsetzen (BTI 2018). Um innenpolitische Kritik an ihrer Menschenrechtspolitik zu unterdrücken wendet die Regierung Überwachung, Strafverfolgung und Inhaftierung, Eingriffe in die persönliche Kommunikation und Einschränkungen bei der Ausübung der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit an (USDOS 20.4.2018). Die Vorstellung von Grundrechten als Abwehr- und Schutzrechte gegenüber dem Staat beginnt sich nur zögerlich durchzusetzen (AA 14.12.2018). Vietnam hat sieben der wichtigsten Menschenrechtskonventionen gezeichnet bzw. ratifiziert. Probleme gibt es vor allem bei der Umsetzung international eingegangener Verpflichtungen. So werden elementare, von den Menschenrechtskonventionen garantierte Menschenrechte wie Meinungs-, Versammlungs-, Religionsfreiheit weiterhin zum Teil stark eingeschränkt. Vietnam ist an folgende internationale Menschenrechtsabkommen gebunden: ● Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte; ● Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; ● Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; ● Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau; ● Übereinkommen über die Rechte des Kindes mit seinen beiden Zusatzprotokollen betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und den Verkauf von Kindern sowie Kinderprostitution und Kinderpornographie. ● Anti-Folter-Konvention ● UN-Behindertenrechtskonvention (AA 14.12.2018). Zu den wichtigsten Menschenrechtsverletzungen gehören: willkürliche und rechtswidrige Tötungen; Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung; willkürliche Verhaftung und Inhaftierung von Personen; systemischer Missbrauch im Rechtssystem einschließlich der Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt, der Besuche von Familienangehörigen und eines fairen und schnellen Prozesses; Eingriffe der Regierung in die Privatsphäre, die Familie, das Zuhause und die Korrespondenz; Beschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, Vereinigungs-, Bewegungs- und Religionsfreiheit, einschließlich der Zensur der Presse und Beschränkungen der Internetfreiheit; Korruption; häusliche Gewalt; Kindesmissbrauch; und Beschränkungen des Rechts der Arbeitnehmer auf Gründung und Beitritt zu unabhängigen Gewerkschaften (USDOS 20.4.2018). Die Regierung ergreift manchmal Korrekturmaßnahmen einschließlich Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Beamte, die gegen das Gesetz verstoßen haben, dennoch handeln Polizisten manchmal ungestraft. Es gibt auch Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen, wobei Sicherheitsbeamte in einigen Fällen zur Verantwortung gezogen werden. Es gibt keine Berichte über das Verschwinden von Personen durch oder im Namen von Regierungsbehörden (USDOS 20.4.2018). Die repressive Linie des vietnamesischen Sicherheitsapparates wird von der nationalistischen „Rote-Flaggen-Bewegung“ unterstützt. Diese ist vor allem im Internet aktiv, scheut aber auch nicht vor physischen Einschüchterungsversuchen liberaler Regimekritiker zurück (GIZ 12.2018a). Im Menschenrechtsbereich ist die vietnamesische Führung innerhalb enger Grenzen zu internationaler Zusammenarbeit bereit und führt mit der EU, Schweiz, Norwegen, Australien, Neuseeland und den USA Menschenrechtsdialoge (USDOS 20.4.2018). Mit der EU führt Vietnam seit 2001 einen jährlichen Menschenrechtsdialog. Der letzte Dialog fand im Dezember 2017 in Hanoi statt (AA 10.2018). Anfragen an die Regierung zu Menschenrechtsfällen werden nur in Einzelfällen beantwortet. Vietnam war von 2014 bis 2016 Mitglied des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen und hat sich 2014 dem Staatenüberprüfungsverfahren der Vereinten Nationen (Universal Periodic Review, UPR) unterzogen. Für Anfang 2019 steht Vietnam erneut zum UPR an (AA 14.12.2018). Im November 2017 erlaubte die Regierung den Besuch des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für das Recht auf Nahrung (USDOS 20.4.2018). Mit der Entführung eines vietnamesischen Staatsangehörigen aus Berlin im Sommer 2017 durch vietnamesische staatliche Stellen hat das Bemühen um weitere internationale Integration und die Förderung des vietnamesischen Ansehens in der Welt einen Rückschlag erlitten (AA 10.2018; vgl. GIZ 12.2018a).Mit der Entführung eines vietnamesischen Staatsangehörigen aus Berlin im Sommer 2017 durch vietnamesische staatliche Stellen hat das Bemühen um weitere internationale Integration und die Förderung des vietnamesischen Ansehens in der Welt einen Rückschlag erlitten (AA 10.2018; vergleiche GIZ 12.2018a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.12.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam (Stand: Oktober 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1456142/4598_1547112916_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-sozialistischen-republik-vietnam-stand-oktober-2018-14-12-2018.pdf, Zugriff 17.12.2018 - AA - Auswärtiges Amt (10.2018): Vietnam, Außen- und Europapolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/vietnam-node/-/217340, Zugriff 17.12.2018 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Vietnam Country Report, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/VNM/, Zugriff 17.12.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2018a): Vietnam, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/vietnam/geschichte-staat/, Zugriff 7.12.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Vietnam, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430218.html, Zugriff 3.12.2018
  1. Religionsfreiheit,
  2. Religionsfreiheit Nur etwa 26,4 Prozent der an die 96 Millionen Einwohner Vietnams werden als religiös eingestuft. Werden Animismus oder die Verehrung von Schutzgöttern, Ahnen oder Nationalhelden inkludiert, erhöht sich der Anteil auf etwa 95 Prozent der Bevölkerung. Etwa 14,91 Prozent der Vietnamesen bekennen sich zum Buddhismus, 7,35 Prozent sind römisch-katholisch, 1,09 Prozent sind Protestanten unterschiedlicher Kirchen, 1,16 Prozent Cao Dai und 1,47 Prozent Hoa Hao Buddhisten. Während der Mahayana Buddhismus besonders bei der ethnischen Mehrheit der Kinh (Viet) dominant ist, wird Theravada Buddhismus, etwa 1,2 Prozent der Bevölkerung, mehrheitlich von der ethnischen Minderheit der Khmer Krom praktiziert. Zwei Drittel der Protestanten sind Mitglieder ethnischer Minderheiten. Kleinere religiöse Gruppen, die zusammen weniger als 0,16 Prozent der Bevölkerung ausmachen, umfassen hauptsächlich ca. 70.000 Hindus (ethnischen Cham im südzentralen Küstengebiet); etwa 80.000 Muslime, die über das ganze Land verstreut sind (etwa 40 Prozent Sunniten; ansonsten Bani-Islam); etwa 3.000 Bahai und etwa 1.000 Mormonen. Religiöse Gruppen mit Ursprung im Land (Buu Son Ky Huong, Tu An Hieu Nghia, Minh Su Dao, Minh Ly Dao, Tinh Do Cu Si Phat Hoi, Phat Giao Hieu Nghia Ta Lon) machen insgesamt 0,34 Prozent aus. Eine kleine, zum größten Teil aus Ausländern bestehende, jüdische Bevölkerung lebt in Hanoi und Ho Chi Minh City (USDOS 29.5.2018; vgl. AA 14.12.2018). Es gab keine Berichte über antisemitische Handlungen (USDOS 20.4.2018).Nur etwa 26,4 Prozent der an die 96 Millionen Einwohner Vietnams werden als religiös eingestuft. Werden Animismus oder die Verehrung von Schutzgöttern, Ahnen oder Nationalhelden inkludiert, erhöht sich der Anteil auf etwa 95 Prozent der Bevölkerung. Etwa 14,91 Prozent der Vietnamesen bekennen sich zum Buddhismus, 7,35 Prozent sind römisch-katholisch, 1,09 Prozent sind Protestanten unterschiedlicher Kirchen, 1,16 Prozent Cao Dai und 1,47 Prozent Hoa Hao Buddhisten. Während der Mahayana Buddhismus besonders bei der ethnischen Mehrheit der Kinh (Viet) dominant ist, wird Theravada Buddhismus, etwa 1,2 Prozent der Bevölkerung, mehrheitlich von der ethnischen Minderheit der Khmer Krom praktiziert. Zwei Drittel der Protestanten sind Mitglieder ethnischer Minderheiten. Kleinere religiöse Gruppen, die zusammen weniger als 0,16 Prozent der Bevölkerung ausmachen, umfassen hauptsächlich ca. 70.000 Hindus (ethnischen Cham im südzentralen Küstengebiet); etwa 80.000 Muslime, die über das ganze Land verstreut sind (etwa 40 Prozent Sunniten; ansonsten Bani-Islam); etwa 3.000 Bahai und etwa 1.000 Mormonen. Religiöse Gruppen mit Ursprung im Land (Buu Son Ky Huong, Tu An Hieu Nghia, Minh Su Dao, Minh Ly Dao, Tinh Do Cu Si Phat Hoi, Phat Giao Hieu Nghia Ta Lon) machen insgesamt 0,34 Prozent aus. Eine kleine, zum größten Teil aus Ausländern bestehende, jüdische Bevölkerung lebt in Hanoi und Ho Chi Minh City (USDOS 29.5.2018; vergleiche AA 14.12.2018). Es gab keine Berichte über antisemitische Handlungen (USDOS 20.4.2018). In der Verfassung sind Religionsfreiheit und Glaubensfreiheit, einschließlich der Freiheit, keiner Religion zu folgen, verankert. Das geltende Recht sieht jedoch eine erhebliche staatliche Kontrolle über religiöse Praktiken vor und enthält vage Bestimmungen, durch die Einschränkungen der Religionsfreiheit im Interesse der nationalen Sicherheit und der sozialen Einheit möglich sind (USDOS 29.5.2018). Das Gesetz sieht ein mehrstufiges Registrierungs- und Anerkennungsverfahren für religiöse Gruppen vor, dessen Dauer mit dem Religionsgesetz von 2016 von 23 auf fünf Jahre gesenkt wurde (USDOS 29.5.2018). Registrierte religiöse Organisationen sind in Vietnam in der Regel in die Vaterländische Front eingebunden und unterliegen einer strengen Kontrolle (AA 14.12.2018; vgl. FH 1.2018; GIZ 12.2018b). Sie sind in der Lage, ihre Überzeugungen mit weniger Einmischung zu praktizieren, obwohl einige anerkannte Gruppen berichteten, dass es schwieriger wurde, sich zum Gottesdienst zu versammeln (USDOS 29.5.2018). Das Gesetz sieht ein mehrstufiges Registrierungs- und Anerkennungsverfahren für religiöse Gruppen vor, dessen Dauer mit dem Religionsgesetz von 2016 von 23 auf fünf Jahre gesenkt wurde (USDOS 29.5.2018). Registrierte religiöse Organisationen sind in Vietnam in der Regel in die Vaterländische Front eingebunden und unterliegen einer strengen Kontrolle (AA 14.12.2018; vergleiche FH 1.2018; GIZ 12.2018b). Sie sind in der Lage, ihre Überzeugungen mit weniger Einmischung zu praktizieren, obwohl einige anerkannte Gruppen berichteten, dass es schwieriger wurde, sich zum Gottesdienst zu versammeln (USDOS 29.5.2018). Mit Stand 2017 sind 38 religiöse Organisationen und eine Dharma-Praxis anerkannt, die mit 15 von der Regierung definierten religiösen Traditionen verbunden sind, wobei unterschiedliche Konfessionen innerhalb dieser Traditionen eigenständige Registrierungen anstreben müssen: Buddhismus, Islam, Bahai, Katholizismus, Protestantismus, Mormonismus, Hoa Hao Buddhismus, Cao Dai, Buu Son Ky Huong, Tinh Do Cu Si Si Phat Hoi, Tu An Hieu Nghia, Phat Duong Nam Tong Minh Su Dao, Minh Ly Dao Tam Tong Mieu, Khmer Brahmanismus und Hieu Nghia Ta Lon Buddhismus. Zwei Gruppen, die Assemblies of God und der Ta Lon Dutiful and Loyal Buddhismus, besitzen zwar eine Registrierung für religiöse Aktivitäten, sind aber nicht anerkannt (USDOS 29.5.2018). Mitglieder von nicht registrierten religiösen Gruppen, die außerhalb staatlich kontrollierter Institutionen tätig sind, besonders Christen, Cao Dai und Hoa Hao Buddhisten, werden von lokalen und provinziellen Behörden regelmäßig überwacht, belästigt und manchmal angegriffen (HRW 18.1.2018; vgl. FH 1.2018). Mitglieder von nicht registrierten religiösen Gruppen, die außerhalb staatlich kontrollierter Institutionen tätig sind, besonders Christen, Cao Dai und Hoa Hao Buddhisten, werden von lokalen und provinziellen Behörden regelmäßig überwacht, belästigt und manchmal angegriffen (HRW 18.1.2018; vergleiche FH 1.2018). Mit dem 2016 verabschiedeten Religionsgesetz, welches Anfang 2018 in Kraft getreten ist, wird das Grundrecht auf Religionsausübung unter staatlichen Schutz gestellt (AA 14.12.2018; vgl. USDOS 29.5.2018). Den mit einer Rechtspersönlichkeit versehenen Organisationen und den Gläubigen wird erstmals ein Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen zuerkannt. Das Grundrecht wird erstmals auch Häftlingen und in Vietnam lebenden Ausländern gewährt (AA 14.12.2018). Diskriminierung in Bezug auf Schulbildung oder Beschäftigungsmöglichkeiten existiert insbesondere für bestimmte religiöse Sekten (Vereinigte Buddhisten, Hoa Hao Buddhisten, Protestanten) (BTI 2018). Mit dem 2016 verabschiedeten Religionsgesetz, welches Anfang 2018 in Kraft getreten ist, wird das Grundrecht auf Religionsausübung unter staatlichen Schutz gestellt (AA 14.12.2018; vergleiche USDOS 29.5.2018). Den mit einer Rechtspersönlichkeit versehenen Organisationen und den Gläubigen wird erstmals ein Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen zuerkannt. Das Grundrecht wird erstmals auch Häftlingen und in Vietnam lebenden Ausländern gewährt (AA 14.12.2018). Diskriminierung in Bezug auf Schulbildung oder Beschäftigungsmöglichkeiten existiert insbesondere für bestimmte religiöse Sekten (Vereinigte Buddhisten, Hoa Hao Buddhisten, Protestanten) (BTI 2018). Das Verhältnis des vietnamesischen Staates zum Buddhismus ist ambivalent, da der Buddhismus in Vietnam, insbesondere die Unified Buddhist Church of Vietnam (UBCV), vor 1975 sehr politisch war. Auch die südvietnamesische Cao Dai Kirche und die volksbuddhistische Hoa Hao Kirche spielten bis 1975 eine wichtige politische Rolle. Sie stehen unter strenger staatlicher Kontrolle und werden mit restriktiven Maßnahmen belegt (GIZ 12.2018b; vgl. HRW 18.1.2018). Auch unabhängige protestantische und katholische Hauskirchen und der buddhistische Khmer Krom Tempel werden ständig überwacht. Im Juni 2017 errichteten die Behörden der Provinz An Giang eine Absperrung, um Gläubige an der Teilnahme von den Feierlichkeiten der Quang Minh Pagode am Gründungstag des Hoa Hao Buddhismus abzuhalten (HRW 18.1.2018).Das Verhältnis des vietnamesischen Staates zum Buddhismus ist ambivalent, da der Buddhismus in Vietnam, insbesondere die Unified Buddhist Church of Vietnam (UBCV), vor 1975 sehr politisch war. Auch die südvietnamesische Cao Dai Kirche und die volksbuddhistische Hoa Hao Kirche spielten bis 1975 eine wichtige politische Rolle. Sie stehen unter strenger staatlicher Kontrolle und werden mit restriktiven Maßnahmen belegt (GIZ 12.2018b; vergleiche HRW 18.1.2018). Auch unabhängige protestantische und katholische Hauskirchen und der buddhistische Khmer Krom Tempel werden ständig überwacht. Im Juni 2017 errichteten die Behörden der Provinz An Giang eine Absperrung, um Gläubige an der Teilnahme von den Feierlichkeiten der Quang Minh Pagode am Gründungstag des Hoa Hao Buddhismus abzuhalten (HRW 18.1.2018). Die Christen bilden nach den Buddhisten die zweitstärkste religiöse Gruppe in Vietnam (AA 14.12.2018). Die Haltung der Regierung gegenüber der katholischen Kirche ist ambivalent, das Verhältnis grundsätzlich von Spannungen gekennzeichnet (AA 14.12.2018; vgl. GIZ 12.2018b). Während der Glauben an sich frei ausgeübt werden kann, bedürfen alle sozialen Aktivitäten der Kirchen einer gesonderten Genehmigung (AA 14.12.2018). Christen haben erschwerten Zugang zu öffentlichen Ämtern (BTI 2018). Einerseits erfreut sich die katholische Kirche im Vergleich zu anderen Religionsgemeinschaften in Vietnam eines vergleichsweise großen Handlungsspielraums, andererseits misstraut die Kommunistische Partei Vietnams (KPV) den möglichen politischen und sozialen Konsequenzen religiösen Engagements. Die Zahl der seit Mitte der 1980er Jahre zum Christentum konvertierten Angehörigen des Hmong- Volkes wird auf etwa 150.000 geschätzt. Die betreffenden Angehörigen der Minderheiten traten nicht der offiziell anerkannten protestantischen Kirche bei, sondern protestantischen Frei- und Hauskirchen, die als amerikanisch gesteuert wahrgenommen werden. Die lokalen Behörden empfinden diese Tendenz als bedrohlich und reagieren darauf, regional uneinheitlich, mit Medienkampagnen, Einschüchterung und Verhaftungen. Auch innerhalb der ethnischen Gemeinschaften sind diese Personen mit Vorwürfen des Verrats an gesellschaftlichen Konventionen konfrontiert (AA 14.12.2018). Im Zentralen Hochland gibt es Berichte, dass christliche Montagnards gezwungen wurden, ihren Glauben öffentlich schlecht zu machen (HRW 18.1.2018).Die Christen bilden nach den Buddhisten die zweitstärkste religiöse Gruppe in Vietnam (AA 14.12.2018). Die Haltung der Regierung gegenüber der katholischen Kirche ist ambivalent, das Verhältnis grundsätzlich von Spannungen gekennzeichnet (AA 14.12.2018; vergleiche GIZ 12.2018b). Während der Glauben an sich frei ausgeübt werden kann, bedürfen alle sozialen Aktivitäten der Kirchen einer gesonderten Genehmigung (AA 14.12.2018). Christen haben erschwerten Zugang zu öffentlichen Ämtern (BTI 2018). Einerseits erfreut sich die katholische Kirche im Vergleich zu anderen Religionsgemeinschaften in Vietnam eines vergleichsweise großen Handlungsspielraums, andererseits misstraut die Kommunistische Partei Vietnams (KPV) den möglichen politischen und sozialen Konsequenzen religiösen Engagements. Die Zahl der seit Mitte der 1980er Jahre zum Christentum konvertierten Angehörigen des Hmong- Volkes wird auf etwa 150.000 geschätzt. Die betreffenden Angehörigen der Minderheiten traten nicht der offiziell anerkannten protestantischen Kirche bei, sondern protestantischen Frei- und Hauskirchen, die als amerikanisch gesteuert wahrgenommen werden. Die lokalen Behörden empfinden diese Tendenz als bedrohlich und reagieren darauf, regional uneinheitlich, mit Medienkampagnen, Einschüchterung und Verhaftungen. Auch innerhalb der ethnischen Gemeinschaften sind diese Personen mit Vorwürfen des Verrats an gesellschaftlichen Konventionen konfrontiert (AA 14.12.2018). Im Zentralen Hochland gibt es Berichte, dass christliche Montagnards gezwungen wurden, ihren Glauben öffentlich schlecht zu machen (HRW 18.1.2018). Die Lage der zur ethnischen Minorität der Cham gehörigen Muslime, die mit 80.000 Personen weniger als 0,1 Prozent der Gesamtbevölkerung ausmacht, wird weitgehend als unproblematisch bezeichnet. Vietnamesische Muslime treten seit 1995 unbehelligt die Pilgerfahrt nach Mekka an, eine vietnamesische Koranübersetzung liegt seit 2001 vor (AA 14.12.2018). Ausländer und ausländische Institutionen oder Vereine dürfen in Vietnam keine seelsorgerischen oder missionarischen Tätigkeiten ausüben, solange dies nicht ausdrücklich erlaubt und den betreffenden Personen die Einreise nach Vietnam zu diesem Zweck gewährt wurde (AA 14.12.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.12.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam (Stand: Oktober 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1456142/4598_1547112916_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-sozialistischen-republik-vietnam-stand-oktober-2018-14-12-2018.pdf, Zugriff 17.12.2018 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Vietnam Country Report, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/VNM/, Zugriff 17.12.2018 - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Vietnam, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442521.html, Zugriff 18.12.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2018b): Vietnam, Gesellschaft, https://www.liportal.de/vietnam/gesellschaft/, Zugriff 7.12.2018 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Vietnam, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422603.html, Zugriff 11.12.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Vietnam, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430218.html, Zugriff 3.12.2018 - USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Vietnam, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436945.html, Zugriff 3.1.2019
  1. Bewegungsfreiheit,
  2. Bewegungsfreiheit Die von der Verfassung garantierte Bewegungsfreiheit - freie Wohnsitzwahl im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr - wird von der Regierung für bestimmte Personen eingeschränkt. Insbesondere für solche Personen, die wegen Vorwürfen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit verurteilt wurden oder solche, die offen Kritik an der Regierung üben (USDOS 20.4.2018). Auch Rechtsaktivisten werden unter Anführung vager nationaler Sicherheitsgründe von Auslandsreisen abgehalten (HRW 18.1.2018). Die Intensität staatlicher Repressionen ist regional und lokal unterschiedlich stark ausgeprägt. Ausweichmöglichkeiten des Einzelnen sind aufgrund weit verbreiteter Armut im ländlichen Bereich (insbesondere im zentralen Hochland und in den Bergregionen im Nordwesten) und aufgrund administrativer Niederlassungsbeschränkungen Grenzen gesetzt. So ist die Umschreibung des sog. „Familienbuches“ auf einen neuen Wohnort nicht ohne weiteres möglich. Dieser bleibt Nebenwohnort, d.h. man hat kein Recht, hier ein Auto anzumelden, zu heiraten, ein Haus zu kaufen etc. Soweit finanzielle Mittel vorhanden sind, kann aber zumindest der Zugang zu Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen erkauft werden (AA 14.12.2018). Die Behörden setzen die Wohnsitzgesetze nicht strikt um und die Abwanderung aus ländlichen Gebieten in die Städte ist ungebrochen (USDOS 20.4.2018). Für Reisen in gewisse Gebiete benötigen Einheimische und ansässige Ausländer gesonderte Genehmigungen. Dazu gehören unter anderem Grenzgebiete, Gebiete mit Verteidigungseinrichtungen und Gebiete, die für die nationale Verteidigung von Bedeutung sind (USDOS 20.4.2018). Für die Ausreise aus Vietnam wird ein Pass benötigt. Obwohl auf die Ausstellung kein Rechtsanspruch besteht, wird der Pass im Regelfall ohne Probleme ausgestellt. Passversagungen gegenüber Personen, die wegen angenommener regierungskritischer Äußerungen nicht ins Ausland reisen sollen, sind jedoch bekannt und nehmen zu. Pässe sind grundsätzlich für alle Länder gültig. Es werden auch Touristenreisen gestattet (AA 14.12.2018). Potenzielle Auswanderer haben gelegentlich Schwierigkeiten, einen Reisepass zu erhalten. Behörden beschlagnahmen regelmäßig Pässe, zeitweise auf unbestimmte Zeit (USDOS 20.4.2018). Mehrere Aktivisten berichteten 2017, dass ihre Personalausweise beschlagnahmt wurden, was sie an Inlandsflugreisen und an der Durchführung routinemäßigern administrativer Angelegenheiten hinderte. Aktivisten und religiöse Führer berichteten 2017 von einer geringeren Bewegungsfreiheit im Land im Vergleich zu den Vorjahren. Die Regierung verbietet weiterhin mehreren ehemaligen politischen Gefangenen, ins Ausland zu reisen und verweigert auch Familienmitgliedern einiger Aktivisten die Passausstellung. Auch politische Dissidenten ohne Verurteilungen sind mit Einschränkungen konfrontiert (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.12.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam (Stand: Oktober 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1456142/4598_1547112916_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-sozialistischen-republik-vietnam-stand-oktober-2018-14-12-2018.pdf, Zugriff 17.12.2018 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Vietnam, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422603.html, Zugriff 11.12.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Vietnam, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430218.html, Zugriff 3.12.2018
  3. Grundversorgung und Wirtschaft,
  4. Grundversorgung und Wirtschaft Die Sozialistische Republik Vietnam befindet sich in einem wirtschaftlichen Transformationsprozess von einem zentral gesteuerten zu einem marktwirtschaftlich orientierten System mit dem Anspruch, sozialistisch zu sein. Steigende (versteckte) Arbeitslosenzahlen, unter anderem bedingt durch eine hohe Zahl von Schulabgängern (ca. 1 bis 1,5 Millionen jährlich), sowie ein wachsendes Gefälle zwischen Stadt und Land und zwischen Arm und Reich sind Begleiterscheinungen des Wandels. Reformen konzentrieren sich jedoch überwiegend auf den Wirtschaftssektor; in der Politik hält die Kommunistische Partei Vietnams (KPV) an ihrem politischen Machtmonopol weiter fest (AA 14.12.2018). Die vietnamesische Wirtschaft boomte mit einer kurzen Unterbrechung während der asiatischen Finanzkrise und erzielte laufend hohe Wachstumsraten. Vor allem die Privatbetriebe, die im Zuge von Doi Moi, der seit 1986 eingeleiteten Reformpolitik, entstanden sind, tragen hierzu bei. In der ersten Hälfte des Jahres 2018 erreichte das Wirtschaftswachstum mit sieben Prozent den höchsten Wert seit acht Jahren (GIZ 9.2018). Der allgemeine Lebensstandard ist, vor allem auf dem Land, niedrig. Das Angebot an Grundnahrungsmitteln ist gesichert. Vietnam ist weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt, obgleich hier in den letzten Jahren eine positive Entwicklung verzeichnet werden konnte (Pro-Kopf-Einkommen 2017: 2.300 US-Dollar (2011: 1.500 US-Dollar), Platz 116 auf dem Human Development Index 2018 (2016: Platz 115) (AA 14.12.2018). Bei der Bekämpfung der Armut konnten in den letzten Jahren beträchtliche Fortschritte erzielt werden. Die Armutsrate ging von 58 Prozent im Jahre 1993 auf 13,5 Prozent zurück (GIZ 9.2018). Die nationale Armutsgrenze wurde von der Regierung 2017 angepasst und liegt nun bei 8,4 Millionen Vietnamesischen Dong (VND) [Anm.: ca. 315 Euro] pro Kopf und Jahr. Im Jahr 2017 lebten 6,7 Prozent aller vietnamesischer Haushalte (1,642 Millionen Haushalte) unterhalb der Armutsgrenze. 212.229 Familien (fast 1 Millionen Menschen) leben in extremer Armut (AA 14.12.2018). Es bestehen erhebliche Einkommensunterschiede zwischen den relativ „reichen“ Städten und ländlichen Gebieten (AA 14.12.2018). Während in den Städten eine Mittelschicht und eine Schicht konsumorientierter Neureicher entstanden ist, ist die Armutsrate in einigen Regionen unverändert hoch. Dies betrifft vor allem ethnische Minderheiten im Nordwesten und im Zentralen Hochland (GIZ 12.2018b). Die zum Teil verdeckte Arbeitslosigkeit in ländlichen Gebieten ist hoch und es herrscht eine, insbesondere saisonale, Unterbeschäftigung (AA 14.12.2018). Das Sozialversicherungssystem verfügt zwar mittlerweile über eine solide Grundstruktur, die jedoch aufgrund einer Vielzahl von jüngsten Reformen noch nicht als gefestigt angesehen werden kann. Von ca. 53 Millionen Erwerbstätigen in Vietnam sind ca. zehn Millionen renten- und arbeitslosenversichert. Diese niedrige Zahl erklärt sich vor dem Hintergrund, dass lediglich die im formellen Sektor arbeitenden Vietnamesen sich eine derartige Pflichtversicherung leisten können. Die im informellen Sektor tätigen ca. 42 Millionen Vietnamesen verfügen weit überwiegend über keine Renten- und Arbeitslosenversicherung, da sie auch von der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung keinen Gebrauch machen. Im Ergebnis scheint die Finanzierbarkeit eines sozialen Sicherungssystems in Vietnam noch nicht gewährleistet (AA 14.12.2018). Berufstätige mit unbefristeten oder befristeten Verträgen über drei Monaten müssen ein Prozent ihres Gehalts in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Um für Arbeitslosenhilfe bezugsberechtigt zu sein, muss man für 24 bis 36 Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses in die Versicherung eingezahlt und den Antrag auf Arbeitslosenhilfe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsauflösung eingereicht haben. Die Arbeitslosenhilfe beträgt 60 Prozent des Durchschnittslohns der letzten sechs Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Die Dauer des Leistungsbezugs variiert je nach Einzahlungsdauer. Bei einer Beitragszahlung von 12 bis 36 Monaten erhält man drei Monate lang Bezüge. Bei 36 bis 72 Monaten sind es sechs Monate, bei 72 bis 144 Monaten sind es neun Monate und bei mindestens 144 Beitragsmonaten erhält man für ein Jahr Arbeitslosengeld (IOM 2018). Vietnams Rentensystem besteht aus einer staatlichen und freiwilligen Rentenversicherung (IOM 2018). Frauen gehen mit 55, Männer erst mit 60 Jahren in Rente (AA 14.12.2018; vgl. IOM 2018). Jeder, der mindestens 20 Jahre Versicherungsbeiträge gezahlt hat, kann Rente beziehen. Der monatliche Rentensatz beträgt 75 Prozent des Durchschnittsgehalts der gesamten Beitragszeit für die Sozialversicherung (IOM 2018). Die Sozialrenten decken 1,3 Prozent der 60- bis 79-Jährigen und 79 Prozent der über 80-Jährigen ab. Das Leistungsniveau ist mit unter zehn Prozent des Pro-Kopf-Einkommens bescheiden. Insgesamt erhalten die meisten Menschen ab 60 Jahren keinerlei Rente (BTI 2018).Vietnams Rentensystem besteht aus einer staatlichen und freiwilligen Rentenversicherung (IOM 2018). Frauen gehen mit 55, Männer erst mit 60 Jahren in Rente (AA 14.12.2018; vergleiche IOM 2018). Jeder, der mindestens 20 Jahre Versicherungsbeiträge gezahlt hat, kann Rente beziehen. Der monatliche Rentensatz beträgt 75 Prozent des Durchschnittsgehalts der gesamten Beitragszeit für die Sozialversicherung (IOM 2018). Die Sozialrenten decken 1,3 Prozent der 60- bis 79-Jährigen und 79 Prozent der über 80-Jährigen ab. Das Leistungsniveau ist mit unter zehn Prozent des Pro-Kopf-Einkommens bescheiden. Insgesamt erhalten die meisten Menschen ab 60 Jahren keinerlei Rente (BTI 2018). Für Schutzbedürftige Personen - Personen mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen, Minderheiten, Frauen, Kinder, Ältere, HIV-Infizierte, Drogenabhängige, LGBT oder vom Klimawandel betroffene Personen - gibt es verschiedene Projekte, deren Dauer jedoch variieren können und die vom Ministerium für Arbeit, Invaliden und Soziales (MoLISA), dem Roten Kreuz, Agenturen der Vereinten Nationen, IOM, internationalen Organisationen und NGOs angeboten werden (IOM 2018). Behinderungen führen in Vietnam häufig zur Auflösung der Familienbande und zu sozialer Ausgrenzung aufgrund der Stigmatisierung. Laut Gesetz sollen Menschen mit Behinderungen zwei bis drei Prozent der Belegschaft eines Betriebs bilden, andernfalls drohen den Unternehmen Geldstrafen. Die Einhaltung der Quote wird allerdings nur sporadisch überprüft. Chancen für die Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit bestehen für Menschen mit Behinderung in Vietnam somit kaum. Vietnam hat die Konvention der Vereinten Nationen zum Schutz Behinderter im Jahr 2014 ratifiziert (AA 14.12.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.12.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam (Stand: Oktober 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1456142/4598_1547112916_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-sozialistischen-republik-vietnam-stand-oktober-2018-14-12-2018.pdf, Zugriff 17.12.2018 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Vietnam Country Report, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/VNM/, Zugriff 17.12.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018): Vietnam, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/vietnam/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 7.12.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2018b): Vietnam, Gesellschaft, https://www.liportal.de/vietnam/gesellschaft/, Zugriff 7.12.2018 - IOM - International Organization for Migration (Autor), veröffentlicht von ZIRF - Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung
(2018): Vietnam - Country Fact Sheet 2018, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS%20_2018_Vietnam_DE.pdf, Zugriff 7.1.2019
  1. Medizinische Versorgung,
  2. Medizinische Versorgung Die Gesundheitsversorgung hat sich in den letzten Jahren verbessert, entspricht aber insgesamt bei weitem nicht europäischem Niveau. Gemessen am Entwicklungsstand des Landes ist sie in der Breitenwirkung relativ hoch, in der Qualität aber weiterhin bei anspruchsvolleren Behandlungen schwach (AA 14.12.2018). Traditionelle Medizin, die stark von der chinesischen Medizin beeinflusst ist, ist in Vietnam nach wie vor weit verbreitet, auch wenn die Nachfrage nach westlicher Medizin angestiegen ist (GIZ 12.2018b). Die gängigen Medikamente, bzw. Generika sind in Vietnam erhältlich (AA 14.12.2018; vgl. IOM 2018). Es kann allerdings zu qualitativen oder zeitlichen Engpässen kommen. Produktfälschungen kommen vor. Über private Spezialkliniken lassen sich zu entsprechenden Preisen Medikamente fast jeglicher Art innerhalb kurzer Zeit importieren (AA 14.12.2018). Die Gesundheitsversorgung hat sich in den letzten Jahren verbessert, entspricht aber insgesamt bei weitem nicht europäischem Niveau. Gemessen am Entwicklungsstand des Landes ist sie in der Breitenwirkung relativ hoch, in der Qualität aber weiterhin bei anspruchsvolleren Behandlungen schwach (AA 14.12.2018). Traditionelle Medizin, die stark von der chinesischen Medizin beeinflusst ist, ist in Vietnam nach wie vor weit verbreitet, auch wenn die Nachfrage nach westlicher Medizin angestiegen ist (GIZ 12.2018b). Die gängigen Medikamente, bzw. Generika sind in Vietnam erhältlich (AA 14.12.2018; vergleiche IOM 2018). Es kann allerdings zu qualitativen oder zeitlichen Engpässen kommen. Produktfälschungen kommen vor. Über private Spezialkliniken lassen sich zu entsprechenden Preisen Medikamente fast jeglicher Art innerhalb kurzer Zeit importieren (AA 14.12.2018). Das öffentliche Gesundheitsnetz ist mit Gesundheitseinrichtungen auf der Gemeinde-, Bezirks-, Provinz- und Zentral (National) Ebene breit aufgestellt (MedCOI 10.5.2016). Generell ist in Vietnam die Grundbehandlung der meisten Krankheiten möglich. Krankenhäuser und Privatkliniken, in denen lebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können, existieren in den Großstädten und Provinzhauptstädten. Bereits etwas kompliziertere Behandlungen sind jedoch nur in Hanoi, Ho-Chi-Minh-Stadt sowie eventuell noch in einigen anderen großen Städten durchführbar. Das Ausbildungsniveau kann als solide bezeichnet werden, jedoch ist die Ausstattung in Arztpraxen und Krankenhäusern oft defizitär bzw. vermag das Personal die Geräte nicht zu bedienen (AA 14.12.2018). In Hanoi und Ho-Chi-Minh-Stadt sowie anderen größeren Städten werden in der letzten Zeit verstärkt auch halbstaatliche medizinische Dienstleistungen angeboten. Gebäude und Personal stammen z.B. von der Armee, Ärzte arbeiten aber kostendeckend auf private Rechnung. Die Untersuchungskosten in diesen Zentren sind relativ günstig (unter zehn US Dollar je nach Art der Untersuchung). Die Ausstattung mit medizinischem Gerät ist angemessen (z.B. Ultraschall-, Röntgengerät etc.). Eine weitere Art von privaten Gesundheitsinstitutionen in Hanoi und Ho-Chi- Minh-Stadt sind die sog. „Family-Doctor-Services“. Diese operieren in Teilbereichen auf Mitgliederbasis und bieten medizinische Versorgung zu relativ hohen Preisen an. Eine westlichen Standards entsprechende medizinische Versorgung (stationär und ambulant) ist im „Französischen Krankenhaus“ in Hanoi und in den „SOS-Kliniken“ in Hanoi und Ho-Chi-Minh-Stadt verfügbar. Insgesamt gibt es in Vietnam nach offiziellen Angaben 1.062 öffentliche und 80 private Krankenhäuser (AA 14.12.2018). Vietnams Gesundheitswesen besteht aus einer staatlichen und einer freiwilligen Krankenversicherung (IOM 2018). Die staatliche Krankenversicherung, welche Anfang 2015 zu einer allgemeinen Pflichtversicherung mit reduzierten Beiträgen für Familien und Bedürftige ausgebaut wurde, ist im Aufbau begriffen. Aktuell sind nach Angaben des Arbeits- und Sozialministeriums 82 Prozent der Bevölkerung versichert (AA 14.12.2018). Arbeitnehmer müssen 1,5 Prozent ihres Gehalts abführen, der Arbeitgeber zahlt einen Betrag in Höhe von 3 Prozent des Gehalts ein (AA 14.12.2018; vgl. IOM 2018). Über „Health Insurance Cards“ oder die direkte Vergütung von Leistungen soll eine medizinische Grundversorgung gewährleistet werden. Für bedürftige ältere Menschen sowie für Kriegsversehrte besteht zudem die Möglichkeit, bei den örtlichen Volkskomitees einen Antrag auf eine Bescheinigung zu stellen, die zu einer günstigen oder gegebenenfalls auch kostenlosen Krankenbehandlung berechtigt (AA 14.12.2018). Private Krankenversicherungen sind möglich (MedCOI 10.5.2016). Um medizinische Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, werden Personal- und Krankenversicherungsausweis benötigt. Personen, die nicht versichert sind, müssen die Kosten vollständig selbst tragen (IOM 2018). Die Regierung hat auch ein spezielles Versicherungssystem für unterprivilegierte Haushalte eingeführt (MedCOI 10.5.2016).Vietnams Gesundheitswesen besteht aus einer staatlichen und einer freiwilligen Krankenversicherung (IOM 2018). Die staatliche Krankenversicherung, welche Anfang 2015 zu einer allgemeinen Pflichtversicherung mit reduzierten Beiträgen für Familien und Bedürftige ausgebaut wurde, ist im Aufbau begriffen. Aktuell sind nach Angaben des Arbeits- und Sozialministeriums 82 Prozent der Bevölkerung versichert (AA 14.12.2018). Arbeitnehmer müssen 1,5 Prozent ihres Gehalts abführen, der Arbeitgeber zahlt einen Betrag in Höhe von 3 Prozent des Gehalts ein (AA 14.12.2018; vergleiche IOM 2018). Über „Health Insurance Cards“ oder die direkte Vergütung von Leistungen soll eine medizinische Grundversorgung gewährleistet werden. Für bedürftige ältere Menschen sowie für Kriegsversehrte besteht zudem die Möglichkeit, bei den örtlichen Volkskomitees einen Antrag auf eine Bescheinigung zu stellen, die zu einer günstigen oder gegebenenfalls auch kostenlosen Krankenbehandlung berechtigt (AA 14.12.2018). Private Krankenversicherungen sind möglich (MedCOI 10.5.2016). Um medizinische Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, werden Personal- und Krankenversicherungsausweis benötigt. Personen, die nicht versichert sind, müssen die Kosten vollständig selbst tragen (IOM 2018). Die Regierung hat auch ein spezielles Versicherungssystem für unterprivilegierte Haushalte eingeführt (MedCOI 10.5.2016). Korruption ist in Krankenhäusern weit verbreitet (GIZ 12.2018b; vgl. AA 14.12.2018). Durch mittlerweile obligatorische Bestechungszahlungen sind die Behandlungskosten für viele Arme zu hoch (GIZ 12.2018b), das Ob und Wie der Behandlung hängt von der Höhe der „Bezahlung“ ab. Viele in staatlichen Krankenhäusern tätige Ärzte arbeiten mittlerweile nach Feierabend auf „eigene Rechnung" (AA 14.12.2018). Korruption ist in Krankenhäusern weit verbreitet (GIZ 12.2018b; vergleiche AA 14.12.2018). Durch mittlerweile obligatorische Bestechungszahlungen sind die Behandlungskosten für viele Arme zu hoch (GIZ 12.2018b), das Ob und Wie der Behandlung hängt von der Höhe der „Bezahlung“ ab. Viele in staatlichen Krankenhäusern tätige Ärzte arbeiten mittlerweile nach Feierabend auf „eigene Rechnung" (AA 14.12.2018). HIV/AIDS stellt ein besonderes Gesundheitsproblem dar, das sich in Vietnam immer mehr verbreitet (GIZ 12.2018b). Die offizielle Zahl der registrierten an HIV/AIDS Erkrankten lag im Juni 2015 bei 250.000, mit einer Dunkelziffer von bis etwa. 290.000 ist zu rechnen. Mittlerweile erhalten mehr als die Hälfte der registrierten AIDS-Erkrankten eine antiretrovirale Behandlung (AA 14.12.2018). In den HIV-Zentren in Hanoi und Ho Chi Minh ist die Behandlung kostenlos. HIV/AIDS kann auch in jedem großen Spital behandelt werden, die Behandlung ist dort allerdings teuer. Insgesamt kann eine antiretrovirale Behandlung in 364 Ambulanzen durchgeführt werden (MedCOI 10.5.2016). Krebs kann in spezialisierten Einrichtungen in Hanoi und Ho Chi Minh behandelt werden. Eine finanzielle Unterstützung durch die Regierung oder Sozialversicherung ist zwar nicht gegeben, die Behandlungskosten können jedoch mit einer zusätzlichen Krankenversicherung abgedeckt werden. Vietnam verfügt über sechs spezialisierte öffentliche Onkologie-Kliniken in Hanoi, Ho-Chi- Minh-Stadt, Nghe An, Da Nang und Can Tho. Darüber hinaus gibt es 43 onkologische Abteilungen in zentralen und provinziellen Allgemein- und Fachkliniken (MedCOI 10.5.2016). Nierenversagen ist in spezialisierten Einrichtungen in Hanoi, Ho-Chi-Minh-Stadt und Da Nang behandelbar. Es gibt ausreichend Dialysezentren und der Zugang zur Behandlung ist einfach. Die vietnamesische Krankenkasse deckt 80 Prozent der Kosten für Dialysebehandlungen, für besondere Patientengruppen, wie „revolutionäre Beitragszahler“ und „Sozialschutzgruppen“ sogar 100 Prozent (MedCOI 10.5.2016). Nach neuesten Statistiken haben ca. fünf Prozent aller Vietnamesen Diabetes (GIZ 12.2018b). Die Behandlung von Diabetes wird nicht von einer staatlichen Versicherung bezahlt, aber viele private Versicherungen übernehmen die Kosten. Wenn der Patient versichert ist, werden die Kosten für Insulin übernommen (MedCOI 10.5.2016). Die Behandlungskosten für Hepatitis werden komplett durch eine private Versicherung abgedeckt (MedCOI 10.5.2016). Tuberkulose (TB)-Behandlung ist in Vietnam auf Distriktebene möglich. Alle Distrikte verfügen über eine spezialisierte öffentliche TB-Klinik/Einheit, in der die notwendigen Tests für die Diagnose durchgeführt werden können. Die Patienten werden zur Bestätigung der Diagnose an das öffentliche TB/Lungenkrankenhaus der Provinz überwiesen, um zusätzliche Tests und Röntgenbilder zu machen und Kulturen anzulegen. Während die Diagnose und Behandlung von TB kostenlos angeboten wird, können die tatsächlichen Kosten für einen Patienten bis zu einem Jahreseinkommen betragen. Die Tests kosten etwa VND 100.000, wobei um die 30 Prozent der Patienten angaben, dass die Kosten von der Versicherung übernommen wurden. Nur etwa 52 Prozent der Tuberkulosepatienten erhalten eine Behandlung (MedCOI 10.5.2016). In den letzten Jahren haben sich Depressionen und Selbstmorde in Vietnam stark ausgeweitet (GIZ 12.2018b). Die psychiatrischen Einrichtungen sind auf einem relativ hohen Niveau, stehen jedoch nur in den Großstädten zur Verfügung (AA 14.12.2018). Dienstleistungen durch Psychiater werden von zwei zentralen und 31 provinziellen psychiatrischen Krankenhäusern sowie von 23 psychiatrischen Abteilungen in den allgemeinen Provinzkrankenhäusern, zwei Tageskliniken und einer stationären Kinder- und Jugendklinik angeboten. Nachsorge wird durch Allgemeinmediziner auf Gemeindebasis erbracht. Generische Antipsychotika der zweiten Generation sind zwar kostenlos erhältlich, deren Verfügbarkeit ist jedoch auf die großen städtischen psychiatrischen Einrichtungen beschränkt. Schizophrenie und Epilepsie werden durch das Nationale Programm für psychische Gesundheit (NMHP) abgedeckt (MedCOI 10.5.2016). Die Zahl der Menschen mit Behinderungen beträgt rund sieben Millionen. Ein Viertel davon sind Kriegsversehrte und gut ein Drittel Analphabeten. Viele Behinderte haben keinen Zugang zu Rehabilitationsmaßnahmen. Orthopädietechnische Versorgungsstrukturen für die durch das Herbizid Agent Orange Geschädigten befinden sich aufgrund der fehlenden Tradition orthopädischer Behandlungsmaßnahmen in Vietnam noch im Aufbau (AA 14.12.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.12.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam (Stand: Oktober 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1456142/4598_1547112916_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-sozialistischen-republik-vietnam-stand-oktober-2018-14-12-2018.pdf, Zugriff 17.12.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2018b): Vietnam, Gesellschaft, https://www.liportal.de/vietnam/gesellschaft/, Zugriff 7.12.2018 - IOM - International Organization for Migration (Autor), veröffentlicht von ZIRF - Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung
(2018): Vietnam - Country Fact Sheet 2018, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS%20_2018_Vietnam_DE.pdf, Zugriff 7.1.2019 - MedCOI - Belgian Immigration Office (10.5.2016): Country Fact Sheet Vietnam update 2016
  1. Rückkehr,
  2. Rückkehr Die ungenehmigte Ausreise aus Vietnam und der unerlaubte Verbleib im Ausland stehen grundsätzlich unter Strafe (Art. 274 StGB, Art. 35 Änderungsgesetz zum StGB). Dem deutschen Auswärtigen Amt, anderen befragten westlichen Botschaften in Vietnam und dem UNHCR sind keinerlei Strafverfolgungsmaßnahmen gegenüber Rückkehrern wegen ungenehmigter Ausreise bekannt. Auch eine Drangsalierung von Rückkehrern ist dem Auswärtigen Amt in den letzten Jahren nicht bekannt geworden (AA 14.12.2018). Das Ministerium für öffentliche Sicherheit befragte Personen, die in andere Länder ausgewandert waren oder es versucht hatten, einschließlich Asylbewerber, nach ihrer Rückkehr nach Vietnam (USDOS 20.4.2018).Die ungenehmigte Ausreise aus Vietnam und der unerlaubte Verbleib im Ausland stehen grundsätzlich unter Strafe (Artikel 274, StGB, Artikel 35, Änderungsgesetz zum StGB). Dem deutschen Auswärtigen Amt, anderen befragten westlichen Botschaften in Vietnam und dem UNHCR sind keinerlei Strafverfolgungsmaßnahmen gegenüber Rückkehrern wegen ungenehmigter Ausreise bekannt. Auch eine Drangsalierung von Rückkehrern ist dem Auswärtigen Amt in den letzten Jahren nicht bekannt geworden (AA 14.12.2018). Das Ministerium für öffentliche Sicherheit befragte Personen, die in andere Länder ausgewandert waren oder es versucht hatten, einschließlich Asylbewerber, nach ihrer Rückkehr nach Vietnam (USDOS 20.4.2018). Rückkehrern kann allerdings im Einzelfall eine Bestrafung wegen Propaganda gegen die sozialistische Gesellschaftsordnung nach dem Strafgesetzbuch drohen. Dies hängt vom Charakter der jeweiligen politischen Betätigung ab. Sollten vor der Ausreise aus Vietnam sonstige Straftaten begangen worden sein, muss mit einer Strafverfolgung nach der Rückkehr gerechnet werden. Der Grundsatz „ne bis in idem“ (gegen Doppelbestrafung) ist in Art. 28 Abs. 3 StGB enthalten (AA 14.12.2018). Rückkehrern kann allerdings im Einzelfall eine Bestrafung wegen Propaganda gegen die sozialistische Gesellschaftsordnung nach dem Strafgesetzbuch drohen. Dies hängt vom Charakter der jeweiligen politischen Betätigung ab. Sollten vor der Ausreise aus Vietnam sonstige Straftaten begangen worden sein, muss mit einer Strafverfolgung nach der Rückkehr gerechnet werden. Der Grundsatz „ne bis in idem“ (gegen Doppelbestrafung) ist in Artikel 28, Absatz 3, StGB enthalten (AA 14.12.2018). Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bietet im Rahmen des Programmes AVRR Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr an (IOM 2018). Die Hilfeleistungen beinhalten, abhängig von den jeweiligen Projekten und finanziellen Ressourcen, die Aufnahme nach der Ankunft, weiterführende Reise zum Zielort, temporäre Unterkunft, kurz- oder mittellange Reintegrationshilfe, inklusive Geschäftseröffnung, Berufsschule, Bildung, medizinische Hilfe und weitere maßgeschneiderte Hilfe. Spezielle Wohnungsangebote für Rückkehrer gibt es nicht. Außer durch IOM gibt es keine spezielle, offizielle Unterstützung für Rückkehrende (IOM 2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.12.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam (Stand: Oktober 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1456142/4598_1547112916_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-sozialistischen-republik-vietnam-stand-oktober-2018-14-12-2018.pdf, Zugriff 17.12.2018 - IOM - International Organization for Migration (Autor), veröffentlicht von ZIRF - Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung
(2018): Vietnam - Country Fact Sheet 2018, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS%20_2018_Vietnam_DE.pdf, Zugriff 7.1.2019 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Vietnam, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430218.html, Zugriff 3.12.2018 - AA - Auswärtiges Amt (14.12.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam (Stand: Oktober 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1456142/4598_1547112916_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-sozialistischen-republik-vietnam-stand-oktober-2018-14-12-2018.pdf, Zugriff 17.12.2018
  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers einschließlich seiner Herkunft und seines familiären Umfeldes stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in Vietnam ergeben sich aus den erstinstanzlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen des Bundesamtes weder im Zuge der Einvernahme noch in der Beschwerdeschrift ausreichend entgegengetreten. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, wonach sich die allgemeine Lage zwischenzeitig in einer Weise verändert hätte, die von Amts wegen wahrzunehmen wäre. Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Vietnam bestünde, ist dessen Vorbringen nicht glaubhaft, da es in wesentlichen Punkten vage ist und gesteigert wurde. Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 01.12.2021 lediglich angab, sein Heimatland verlassen zu haben, da er in Vietnam keine Arbeit finden und seine Familie nicht unterstützen zu könne, sowie er bei einer Rückkehr befürchte, seine Familie nicht unterstützen zu können, steigerte er dieses Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 04.01.2022 dahingehend, dass seine Mutter und er einen Kredit bei privaten Personen mit einem höheren Zinssatz für die Ausreise aufgenommen hätten und er befürchte, dass bei einer Rückkehr ihr Haus beschlagnahmt, sie geschlagen und die Kinder entführt werden würden. Auf Vorhalt durch das BFA, dass er weder vor der Polizei noch in der Befragung zur Schubhaft dies erwähnt habe, war der BF nicht in der Lage eine schlüssig nachvollziehbare Antwort zu geben. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers entsteht der Eindruck, dass offenbar durch Steigerung des Vorbringens versucht wird, einen allenfalls asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren obwohl ein solcher in Wahrheit nicht stattgefunden hat. Ohnedies würde selbst, wenn man seinem Vorbringen eine Glaubwürdigkeit zusprechen würde, keine asylrelevante Verfolgung vorliegen, da seine Beschreibungen eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. wirtschaftliche Fluchtgründe darstellen. Dass der BF mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, ergibt sich aus seinen Angaben und den allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO und CDC, der Covid-19-Risikogruppe-Verordnung (BGBl. II. 203/2020), der aktuellen Überwachung der weltweiten Lage durch diese Organisationen sowie aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/; https://coronavirus.jhu.edu/map.html; https://covid19.who.int/)Dass der BF mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, ergibt sich aus seinen Angaben und den allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO und CDC, der Covid-19-Risikogruppe-Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei. 203 aus 2020,), der aktuellen Überwachung der weltweiten Lage durch diese Organisationen sowie aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/; https://coronavirus.jhu.edu/map.html; https://covid19.who.int/) Es ist demnach auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür zutage getreten, dass der BF, der selbst angab bereits zwei Mal gegen Covid geimpft worden zu sein, bei einer Rückkehr nach Vietnam eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Die Feststellungen zur Lage in Vietnam gründen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Vietnam und den darin jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht auch kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Vietnam zugrunde gelegt werden konnten. Der BF ist den Länderfeststellungen zudem nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegengetreten.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 9Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994,Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994,, Zl. 94/19/0183). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Selbst wenn man annehmen würde, dass der BF und seine Familie tatsächlich durch Privatpersonen (Kreditgeber) verfolgt und bedroht werden würde, würde es sich dabei um eine Verfolgung durch Privatpersonen handeln, die keine Asylrelevanz iSd GFK aufweist. Abgesehen davon, dass der BF die Verfolgung durch Privatpersonen nicht glaubhaft machen konnte, konnte nicht festgestellt werden, dass die Behörden seines Herkunftsstaates nicht gewillt oder in der Lage sein würden, ihn vor einer allfälligen Verfolgung zu beschützen. Das der Herkunftsstaat Vietnam grundsätzlich in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter durch Privatpersonen abzuwenden, ergibt sich zudem aus den Länderfeststellungen. Hinzuzufügen ist, dass ein wirtschaftlicher Fluchtgrund keine Asylrelevanz iSd GFK aufweist. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG erkannt werden kann. Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Vietnam aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung in Vietnam als Fischer, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, zudem verfügt er in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte – seine Eltern, seine Ehefrau und seine Kinder leben noch in Vietnam-, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage, zumal ihn seine Eltern bereits vor der Ausreise finanziell unterstützt haben. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Vietnam aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung in Vietnam als Fischer, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, zudem verfügt er in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte – seine Eltern, seine Ehefrau und seine Kinder leben noch in Vietnam-, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage, zumal ihn seine Eltern bereits vor der Ausreise finanziell unterstützt haben. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht. Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden. Zu den Spruchpunkten III., IV., V. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch drei., römisch vier., römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:

§ 10. Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2021 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2021 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Vietnam kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Vietnam kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu b

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