den studienförderungsrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, weswegen die Voraussetzungen für eine Einstufung der Beschwerdeführerin als „auswärtig Studierende“ i.S.d. § 26 Abs. 3 StudFG nicht erfüllt seien.Laut der von der VAO zur Verfügung gestellten Daten betrage die günstigste Fahrtzeit vom Studienwohnsitz ( römisch 40 , römisch 40 ) zum Studienort Wien (1100 Wien, Am Hauptbahnhof 1) 1 Stunde und 2 Minuten. Dasselbe gelte für die Rückfahrt. Somit sei eine tägliche Hin- und Rückfahrt zum Studienort
den studienförderungsrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, weswegen die Voraussetzungen für eine Einstufung der Beschwerdeführerin als „auswärtig Studierende“ i.S.d. Paragraph 26, Absatz 3, StudFG nicht erfüllt seien. 5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst vorbringt: Nach ihren Recherchen sei die von der Studienbeihilfenbehörde ermittelte Wegzeit unrichtig. Laut VAO gebe es in der für die Hinfahrt relevanten Zeit von 7:00 Uhr bis 9:00 folgende Verkehrsverbindung: Abfahrt Bushaltestelle XXXX um 7:04 Uhr und Ankunft Hauptbahnhof um 7:55 Uhr. Die Fahrzeit betrage daher 51 Minuten, zuzüglich 5 Minuten Fußweg zur Bushaltestelle, ergebe eine Wegzeit von insgesamt 56 Minuten.Nach ihren Recherchen sei die von der Studienbeihilfenbehörde ermittelte Wegzeit unrichtig. Laut VAO gebe es in der für die Hinfahrt relevanten Zeit von 7:00 Uhr bis 9:00 folgende Verkehrsverbindung: Abfahrt Bushaltestelle römisch 40 um 7:04 Uhr und Ankunft Hauptbahnhof um 7:55 Uhr. Die Fahrzeit betrage daher 51 Minuten, zuzüglich 5 Minuten Fußweg zur Bushaltestelle, ergebe eine Wegzeit von insgesamt 56 Minuten. Der vor 7:00 Uhr liegende Startzeitpunkt des Fußwegs zur Bushaltestelle sei nach ihrer Ansicht nicht relevant, weil die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 nur die Verkehrsverbindungen anführe. Die Rückfahrt vom Hauptbahnhof zum Wohnort zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr könne mit folgender Verkehrsverbindung erfolgen: Abfahrt Hauptbahnhof um 17:05 Uhr und Ankunft Bushaltestelle XXXX um 17:55 Uhr. Die Fahrzeit betrage daher 50 Minuten, zuzüglich 5 Minuten Fußweg von der Bushaltestelle zum Wohnsitz, ergebe 55 Minuten Wegzeit.Die Rückfahrt vom Hauptbahnhof zum Wohnort zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr könne mit folgender Verkehrsverbindung erfolgen: Abfahrt Hauptbahnhof um 17:05 Uhr und Ankunft Bushaltestelle römisch 40 um 17:55 Uhr. Die Fahrzeit betrage daher 50 Minuten, zuzüglich 5 Minuten Fußweg von der Bushaltestelle zum Wohnsitz, ergebe 55 Minuten Wegzeit. Beide Wegzeiten seien kürzer als eine Stunde, weshalb sie
der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 zumutbar seien. Dazu legte die Beschwerdeführerin Ausdrucke mit den Details der bei der VAO abgefragten Verkehrsverbindungen bei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
FG beträgt die Höchststudienbeihilfe – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages
5 – monatlich 500 Euro (jährlich 6 000 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.
Paragraph 26, Absatz eins, StudFG beträgt die Höchststudienbeihilfe – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages
Paragraph 30, Absatz 5, – monatlich 500 Euro (jährlich 6 000 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.
FG beträgt die Höchststudienbeihilfe– unbeschadet eines Erhöhungszuschlages
5 – monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für Studierende, die
Abs. 3 als auswärtige Studierende gelten.
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, StudFG beträgt die Höchststudienbeihilfe– unbeschadet eines Erhöhungszuschlages
Paragraph 30, Absatz 5, – monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für Studierende, die
Absatz 3, als auswärtige Studierende gelten.
FG gelten als auswärtig Studierende, wennGemäß Paragraph 26, Absatz 3, StudFG gelten als auswärtig Studierende, wenn
Nr. 159, oder1. über einen gültigen Ausweis
Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, oder
Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,. Dabei tritt an die Stelle des Elternwohnsitzes der Wohnsitz des Studierenden. Wegzeit §
der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 sind an den jeweiligen Studienorten folgende Haltestellen maßgeblich:Für die Berechnung der Wegzeit
Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 sind an den jeweiligen Studienorten folgende Haltestellen maßgeblich: Standort Haltestelle […] […] Wien Hauptbahnhof […] […] 3.1.2.
den erläuternden Bemerkungen zu § 26 Abs. 4 StudFG (RV 1122 BlgNR, 25 GP, 4) soll mit der vorliegenden Änderung die Feststellung der Erreichbarkeit von Studienorten auf eine modernere, datenbankbasierte Basis gestellt werden, vergleichbar dem Modell des Pendlerrechners. Anders als beim Pendlerrechner soll die automationsunterstützte Abfrage aber nicht durch die Studierenden selbst, sondern durch die Studienbeihilfenbehörde erfolgen. Die Grenze der Zumutbarkeit wird mit einer Stunde pro Strecke beibehalten. Neu ist, dass auch Wegzeiten zwischen dem Wohnsitz der Eltern und der Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels berücksichtigt werden. Wegzeiten am Studienort werden hingegen nicht berücksichtigt, da dies auch bei Studierenden, die am Studienort wohnen, nicht der Fall ist.3.1.2.
den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 26, Absatz 4, StudFG Regierungsvorlage 1122 BlgNR, 25 GP, 4) soll mit der vorliegenden Änderung die Feststellung der Erreichbarkeit von Studienorten auf eine modernere, datenbankbasierte Basis gestellt werden, vergleichbar dem Modell des Pendlerrechners. Anders als beim Pendlerrechner soll die automationsunterstützte Abfrage aber nicht durch die Studierenden selbst, sondern durch die Studienbeihilfenbehörde erfolgen. Die Grenze der Zumutbarkeit wird mit einer Stunde pro Strecke beibehalten. Neu ist, dass auch Wegzeiten zwischen dem Wohnsitz der Eltern und der Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels berücksichtigt werden. Wegzeiten am Studienort werden hingegen nicht berücksichtigt, da dies auch bei Studierenden, die am Studienort wohnen, nicht der Fall ist. 3.1.3. Für den Fall der Beschwerdeführerin bedeutet das: Voraussetzung für die erhöhte Studienbeihilfe ist
FG ein Wohnsitz der Eltern außerhalb und ein Wohnsitz des Studierenden innerhalb der Zumutbarkeitsgrenze.Voraussetzung für die erhöhte Studienbeihilfe ist
Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, StudFG ein Wohnsitz der Eltern außerhalb und ein Wohnsitz des Studierenden innerhalb der Zumutbarkeitsgrenze. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
FG eine Wegzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels keinesfalls mehr zumutbar ist, wobei bei der Berechnung der Wegzeit auch der Weg zwischen dem Wohnsitz der Eltern und dem zu benutzenden öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen ist.Dabei ist zu berücksichtigen, dass
Paragraph 26, Absatz 4, StudFG eine Wegzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels keinesfalls mehr zumutbar ist, wobei bei der Berechnung der Wegzeit auch der Weg zwischen dem Wohnsitz der Eltern und dem zu benutzenden öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen ist. Die Berechnung der Wegzeit erfolgt durch die Studienbeihilfenbehörde automationsunterstützt nach Maßgabe der Erreichbarkeitsverordnung, in welcher nähere Bestimmungen zu den Kriterien und der Verfahrensweise für die Feststellung der Entfernung und der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zu treffen sind. Das günstigste öffentliche Verkehrsmittel ist jenes, das zur kürzesten Wegzeit führt. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Wohnsitz der Mutter der Beschwerdeführerin außerhalb der Zumutbarkeitsgrenze liegt. Damit ist die erste Voraussetzung für die erhöhte Studienbeihilfe erfüllt. Strittig ist hingegen, ob auch der Wohnsitz, von dem aus die Beschwerdeführerin ihr Studium betreibt, innerhalb der Zumutbarkeitsgrenze liegt. Die Beschwerdeführerin betreibt ihr Studium an der Universität für Bodenkultur Wien. Studienort ist daher Wien. Die Erreichbarkeitsverordnung sieht dafür als relevante Haltestelle „Hauptbahnhof“ vor (siehe Anlage 1 der VO). Die Studienbeihilfenbehörde zog allerdings bei der Ermittlung der günstigsten Wegzeit vom Studienwohnsitz XXXX zum Studienort Wien nicht die Haltestelle am Bahnhof, sondern die Adresse des Haupteinganges vom Bahnhof heran. In der Erreichbarkeitsverordnung findet sich jedoch kein Hinweis, dass anstelle einer Haltestelle eine Adresse heranzuziehen wäre.Die Studienbeihilfenbehörde zog allerdings bei der Ermittlung der günstigsten Wegzeit vom Studienwohnsitz römisch 40 zum Studienort Wien nicht die Haltestelle am Bahnhof, sondern die Adresse des Haupteinganges vom Bahnhof heran. In der Erreichbarkeitsverordnung findet sich jedoch kein Hinweis, dass anstelle einer Haltestelle eine Adresse heranzuziehen wäre. Folglich ist die Ankunftszeit am Bahnsteig und nicht auch jene Zeit, die benötigt wird, um vom Bahnsteig zum Ausgang zu gelangen, heranzuziehen. Daher sind die von der Studienbeihilfenbehörde zusätzlich ermittelten Wegzeiten von der Haltestelle „Hauptbahnhof“ bis zur Adresse „Hauptbahnhof 1, 1100 Wien“ bzw. umgekehrt für die Rückfahrt, nicht relevant. Damit beträgt die maßgeblich Wegzeit von der Adresse XXXX , XXXX (Start: 08:59) nach Wien Haltestelle „Hauptbahnhof“ (Ziel: 09:56) 57 Minuten, und jene für die Rückfahrt 54 Minuten (Start: 17:35, Ziel: 18:29), weshalb auch die zweite Voraussetzung für die erhöhte Studienbeihilfe
FG erfüllt ist. Damit beträgt die maßgeblich Wegzeit von der Adresse römisch 40 , römisch 40 (Start: 08:59) nach Wien Haltestelle „Hauptbahnhof“ (Ziel: 09:56) 57 Minuten, und jene für die Rückfahrt 54 Minuten (Start: 17:35, Ziel: 18:29), weshalb auch die zweite Voraussetzung für die erhöhte Studienbeihilfe
Paragraph 26, Absatz 3, StudFG erfüllt ist. Demnach ist die Beschwerdeführerin als „auswärtig Studierende“ i.S.d. § 26 Abs. 3 StudFG einzustufen. Daraus folgt, dass bei der Berechnung der Studienbeihilfe von einer Höchststudienbeihilfe i.S.d. § 26 Abs. 2 StudFG – konkret: 8.580,00 Euro – auszugehen ist. Demnach ist die Beschwerdeführerin als „auswärtig Studierende“ i.S.d. Paragraph 26, Absatz 3, StudFG einzustufen. Daraus folgt, dass bei der Berechnung der Studienbeihilfe von einer Höchststudienbeihilfe i.S.d. Paragraph 26, Absatz 2, StudFG – konkret: 8.580,00 Euro – auszugehen ist. Der monatliche Auszahlungsbetrag der Studienbeihilfe ergibt daher (gerundet) 405,00 Euro (8.580,00 Euro [Höchststudienbeihilfe] minus 1.710,70 Euro [Summe der Unterhalts-/Eigenleistungen] minus 2.533,20 Euro [Jahresbetrag der Familienbeihilfe inkl. Kinderabsetzbetrag] ist 4.336,10 Euro [Jahresbeitrag der Studienbeihilfe], dieser erhöht um 12,00 % ergibt einen Jahresbetrag von 4.856,43 Euro). Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist die erhöhte Studienbeihilfe heranzuziehen, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheides abzuändern ist. Eine Verhandlung konnte
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass bei der Ermittlung der maßgeblichen Wegzeit
4 i.V.m. § 2 Erreichbarkeitsverordnung nicht die Adresse des Haupteinganges vom Bahnhof, sondern die Haltestelle am Bahnhof heranzuziehen ist, entspricht der eindeutigen Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120). 3.2.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass bei der Ermittlung der maßgeblichen Wegzeit
Paragraph eins, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Erreichbarkeitsverordnung nicht die Adresse des Haupteinganges vom Bahnhof, sondern die Haltestelle am Bahnhof heranzuziehen ist, entspricht der eindeutigen Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W227.2244336.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.