RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2022 GeschäftszahlW246 2228692-1 SpruchW246 2228692-1/6E, W246 2228692-1/6E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 26.09.2019 beantragte die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde), im Wege ihres Rechtsvertreters die Gewährung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung in Höhe von € 2.500,-- aufgrund eines am 28.10.2018 erlittenen Dienstunfalles (§ 23b GehG).
- Mit Schreiben vom 26.09.2019 beantragte die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde), im Wege ihres Rechtsvertreters die Gewährung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung in Höhe von € 2.500,-- aufgrund eines am 28.10.2018 erlittenen Dienstunfalles (Paragraph 23 b, GehG).
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid erkannte die Behörde der Beschwerdeführerin aufgrund des angeführten Dienstunfalles gemäß § 23b Abs. 4 GehG ein Schmerzengeld in der Höhe von € 1.000,-- zu.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid erkannte die Behörde der Beschwerdeführerin aufgrund des angeführten Dienstunfalles gemäß Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG ein Schmerzengeld in der Höhe von € 1.000,-- zu.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.
- Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 13.02.2020 vorgelegt und sind am 18.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Mit dem an die Parteien gerichteten Schreiben vom 25.01.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus: „Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zwischen § 23a und § 23b GehG ein unauflösbarer systematischer Zusammenhang besteht (s. dazu VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005). Für einen Anspruch auf einen Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß § 23b GehG ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen des § 23a GehG (kumulativ) vorliegen. Prima vista ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt nicht, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen der Z 3 des § 23a GehG erfüllt sind. „Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zwischen Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, GehG ein unauflösbarer systematischer Zusammenhang besteht (s. dazu VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005). Für einen Anspruch auf einen Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß Paragraph 23 b, GehG ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 23 a, GehG (kumulativ) vorliegen. Prima vista ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt nicht, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen der Ziffer 3, des Paragraph 23 a, GehG erfüllt sind. Sie werden deshalb ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht innerhalb einer Frist von 14 Tagen unter Vorlage entsprechender Unterlagen bekannt zu geben, ob im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit durch mindestens zehn Kalendertage gemindert war.“
- Die Behörde gab hierzu mit Schreiben vom 01.02.2022 unter Vorlage einer Aufstellung der Krankenstandstage der Beschwerdeführerin bekannt, dass sie sich nach ihrem Dienstunfall zwei Kalendertage (30.
- und 31.10.2018) im Krankenstand befunden habe.
- Mit Schreiben vom 03.02.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Schreiben der Behörde vom 01.02.2022 zur Kenntnis.
- Die Beschwerdeführerin zog die gegen den im Spruch angeführten Bescheid erhobene Beschwerde mit Schreiben vom 07.02.2022 im Wege ihres Rechtsvertreters zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin zog mit Schreiben vom 07.02.2022 ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde vom 08.01.2020 zurück.
- Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
- getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt aufliegenden Schreiben der Beschwerdeführerin vom 07.02.2022.Die unter Pkt. römisch zwei.
- getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt aufliegenden Schreiben der Beschwerdeführerin vom 07.02.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.
- § 7 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.3.
- Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung der Beschwerde fällt das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K6 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung der Beschwerde fällt das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 7, VwGVG, K6 ff.). Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, weshalb dafür z.B. auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa auch in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist jedenfalls, dass er frei von Willensmängeln erfolgt ist (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K9 f.).Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, weshalb dafür z.B. auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa auch in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist jedenfalls, dass er frei von Willensmängeln erfolgt ist (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 7, VwGVG, K9 f.). 3.
- Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Beschwerdeführerin die Zurückziehung ihrer Beschwerde mit Schreiben vom 07.02.2022 aus freien Stücken klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren betreffend den angefochtenen Bescheid ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren betreffend den angefochtenen Bescheid ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W246.2228692.1.00