Obsah (13)
§ 55§ 9§ 52§ 61§ 66§ 67§ 31Art. 20Art. 8§ 46§ 1§ 18Art 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2022 GeschäftszahlW251 2240022-1 Spruch, W251 2240021-1/6E W251 2240020-1/6E W251 2240022-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver
§ 55Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.), Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.). 11. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 05.01.2021 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch vier.).
- Die Beschwerdeführer erhoben gegen die Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führten aus, dass sie in Serbien keine Lebensgrundlage haben und das Bildungs- und Versorgungssystem schlecht sei. Als Angehörige der Volksgruppe der Roma werden sie in Serbien diskriminiert. Bei einer Rückkehr nach Serbien seien sie auf ein Lager oder Vertriebenensiedlungen angewiesen. Ihre in Österreich aufenthaltsberechtigten Kinder haben ein Recht auf Kontakt zu ihren Eltern, den sie sicherstellten müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin spreche fließend Deutsch und verfüge über eine Einstellungszusage. Ihnen sei zur persönlichen Betreuung ihrer Kinder eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Ihr Unterhalt sei durch die sie unterstützende Familie gesichert. Zudem gehe es der Großmutter nicht gut und es lebe im Haushalt ein pflegebedürftiger junger Mann, der ebenfalls zu betreuen sei. Ihre Anwesenheit sei daher unabkömmlich, um mithelfen zu können. Außerdem seien sie der Freikirche beigetreten und werden daher von serbisch-orthodoxen Menschen abgelehnt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.10.2021 in Anwesenheit einer Dolmetscherin sowie im Beisein einer Vertreterin des Beschwerdeführers und lediglich des Erstbeschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin kamen nicht zur Verhandlung, da diese in Serbien waren, die Drittbeschwerdeführerin nun in Serbien eingeschult wird und sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin getrennt haben. Die Vertreterin des Beschwerdeführers erklärte, dass auch für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin die Beschwerde aufrecht bleibe, jedoch auf die Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin verzichtet wird. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.10.2021 wurde auch der Vater des Erstbeschwerdeführers, Herr XXXX , als Zeuge geladen und einvernommen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.10.2021 in Anwesenheit einer Dolmetscherin sowie im Beisein einer Vertreterin des Beschwerdeführers und lediglich des Erstbeschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin kamen nicht zur Verhandlung, da diese in Serbien waren, die Drittbeschwerdeführerin nun in Serbien eingeschult wird und sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin getrennt haben. Die Vertreterin des Beschwerdeführers erklärte, dass auch für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin die Beschwerde aufrecht bleibe, jedoch auf die Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin verzichtet wird. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.10.2021 wurde auch der Vater des Erstbeschwerdeführers, Herr römisch 40 , als Zeuge geladen und einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Personen der Beschwerdeführer: 1.1.
- Der Erstbeschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX in XXXX (AS 15 im Akt des BF1; Verhandlungsprotokoll vom 28.10.2021 = VP S. 8), ist der Ex-Lebensgefährte der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX (AS 9 im Akt der BF2; VP S. 3). Diese haben drei gemeinsame Kinder, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX sowie die Drittbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma, ihre Muttersprache ist Serbisch (AS 40 ff, 74 f, 149 im Akt des BF1). 1.1.
- Der Erstbeschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 (AS 15 im Akt des BF1; Verhandlungsprotokoll vom 28.10.2021 = VP S. 8), ist der Ex-Lebensgefährte der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 (AS 9 im Akt der BF2; VP S. 3). Diese haben drei gemeinsame Kinder, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 sowie die Drittbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma, ihre Muttersprache ist Serbisch (AS 40 ff, 74 f, 149 im Akt des BF1). 1.1.
- Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 19.04.2013 wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin auf den Wunsch der beiden Eltern hin die Obsorge für die beiden gemeinsamen Kinder XXXX , geb. XXXX , und XXXX geb. XXXX , entzogen und auf den in Österreich wohnhaften Vater des Erstbeschwerdeführers, XXXX übertragen, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Begründend wurde damals im Pflegschafsbeschluss ausgeführt, dass die Eltern nach Serbien zurückkehren werden und ihre Kindern in Wien eine Ausbildung absolvieren sollen. Die Eltern hatten auch damals kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich und wollten, dass die Kinder in Österreich bessere Lebensbedingungen und Ausbildungsmöglichkeiten vorfinden (AS 29; VP S. 15 f). Der Vater des Erstbeschwerdeführers ist mit den beiden in Österreich lebenden Kindern des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin immer wieder nach Serbien gefahren, um diese zu besuchen (VP S. 23). 1.1.
- Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 19.04.2013 wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin auf den Wunsch der beiden Eltern hin die Obsorge für die beiden gemeinsamen Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 geb. römisch 40 , entzogen und auf den in Österreich wohnhaften Vater des Erstbeschwerdeführers, römisch 40 übertragen, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Begründend wurde damals im Pflegschafsbeschluss ausgeführt, dass die Eltern nach Serbien zurückkehren werden und ihre Kindern in Wien eine Ausbildung absolvieren sollen. Die Eltern hatten auch damals kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich und wollten, dass die Kinder in Österreich bessere Lebensbedingungen und Ausbildungsmöglichkeiten vorfinden (AS 29; VP S. 15 f). Der Vater des Erstbeschwerdeführers ist mit den beiden in Österreich lebenden Kindern des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin immer wieder nach Serbien gefahren, um diese zu besuchen (VP S. 23). 1.1.
- Der Erstbeschwerdeführer hat acht Jahre lang die Pflichtschule besucht. Er hat keine spezifische Berufsausbildung. Der Erstbeschwerdeführer hat in Serbien in der Landwirtschaft und im Bauwesen gearbeitet und wird von seiner Familie, insbesondere seinem Vater, finanziell unterstützt (VP S. 10, 24). Die Beschwerdeführer wurden nach den serbischen Gepflogenheiten sozialisiert und verfügen nach wie vor über Familienangehörige in Serbien (VP S. 9, 21). 1.1.
- Die Zweitbeschwerdeführerin lebt mit der Drittbeschwerdeführerin wieder in XXXX , Serbien, bei ihren Verwandten. Die Drittbeschwerdeführerin besucht dort die Vorschule (VP S. 9). Der Erstbeschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zur Zweit- und Drittbeschwerdeführerin (VP S. 9).1.1.
- Die Zweitbeschwerdeführerin lebt mit der Drittbeschwerdeführerin wieder in römisch 40 , Serbien, bei ihren Verwandten. Die Drittbeschwerdeführerin besucht dort die Vorschule (VP S. 9). Der Erstbeschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zur Zweit- und Drittbeschwerdeführerin (VP S. 9). Dem Erstbeschwerdeführer gehört in Serbien gemeinsam mit seinem Onkel und seinem Vater ein ca. 90 m² großes Haus (VP S. 22). 1.1.
- Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind volljährig, gesund und in erwerbsfähigem Alter (AS 61; VP S. 15). 1.1.
- Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten, die Drittbeschwerdeführerin ist strafunmündig. 1.
- Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführer in Österreich: 1.2.
- Der Erstbeschwerdeführer reiste mehrfach, erstmals im Jahr 2010, nach Österreich. Er war von 28.01.2010 bis 23.04.2010, 19.04.2012 bis 12.04.2013, 31.12.2015 bis 28.01.2016, und 13.10.2016 bis 26.01.2017 in Österreich mit Hauptwohnsitz, in den Zeiträumen 25.11.2010 bis 19.04.2012 und 05.08.2014 bis 26.01.2015 mit Nebenwohnsitz, gemeldet (Beilage ./I.). Seit dem 29.08.2019 ist der Erstbeschwerdeführer durchgehend in Österreich gemeldet. Er lebt gemeinsam mit weiteren Personen in der Wohnung seines Vaters (AS 22, Beilage ./I., VP S. 18). Die Zweitbeschwerdeführerin war in der Zeit von 28.01.2010 bis 23.04.2010, 07.12.2010 bis 31.01.2011, 28.06.2012 bis 02.07.2012, 06.11.2012 bis 09.01.2013, 21.10.2019 bis 16.12.2019 und 19.12.2019 bis 13.09.2021 mit Hauptwohnsitz, in den Zeiträumen 30.08.2011 bis 28.06.2012 und 07.08.2014 bis 23.10.2014 mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Seit 13.09.2021 ist die Zeitbeschwerdeführerin nicht mehr in Österreich gemeldet (Beilage ./I.). Die Drittbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Serbien geboren und war im Zeitraum vom 21.10.2019 bis 16.12.2019 und vom 19.12.2019 bis 13.09.2021 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Seit 13.09.2021 ist die Drittbeschwerdeführerin nicht mehr in Österreich gemeldet (Beilage ./I.). Die Drittbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Serbien geboren und war im Zeitraum vom 21.10.2019 bis 16.12.2019 und vom 19.12.2019 bis 13.09.2021 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Seit 13.09.2021 ist die Drittbeschwerdeführerin nicht mehr in Österreich gemeldet (Beilage ./I.). Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin sind im Juli 2021 freiwillig nach Serbien zurückgekehrt. Diese haben ihren Lebensmittelpunkt wieder nach Serbien verlegt. Die Drittbeschwerdeführerin besucht einen Kindergarten bzw. eine Vorschule in Serbien. Die Drittbeschwerdeführerin soll im September 2022 in Serbien eingeschult werden (VP S. 9). Die Zweitbeschwerdeführerin beabsichtigt nicht mit der Drittbeschwerdeführerin wieder ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich zu verlegen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben sich im Sommer 2021 getrennt (VP S. 9). 1.2.
- Der Erstbeschwerdeführer stellte am 04.02.2011 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger“, der mit Bescheid vom 01.08.2012 abgewiesen wurde. Am 31.05.2016 stellte er einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, welcher am 17.10.2016 neuerlich abgewiesen wurde (AS 1 f; Beilage ./I.). 1.2.
- In Österreich leben der Vater, die Stiefmutter, zwei Halbschwestern und ein Halbbruder des Erstbeschwerdeführers. Außerdem sind auch zwei Tanten und ein Onkel väterlicherseits in Österreich wohnhaft (VP S 11, Beilage ./H). Auch die beiden älteren Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin leben bereits seit dem Jahr 2013 in Österreich. Die Obsorge trägt der Vater des Erstbeschwerdeführers (AS 29 ff; VP S. 15). 1.2.
- Die Beschwerdeführer gehen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, sie bestreiten ihren Lebensunterhalt in Österreich durch Zuwendungen ihrer Familienangehörigen, insbesondere durch den Vater und Tanten des Erstbeschwerdeführers (AS 63; VP 12). Der Erstbeschwerdeführer verfügt über Einstellungszusagen in einem Reinigungsunternehmen und der Firma XXXX , über die jedoch ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde (AS 98, Beilage./A, KSV-Auszug). Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über eine Einstellungszusage eines Facility-Service Unternehmens (Beilage ./B).Der Erstbeschwerdeführer verfügt über Einstellungszusagen in einem Reinigungsunternehmen und der Firma römisch 40 , über die jedoch ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde (AS 98, Beilage./A, KSV-Auszug). Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über eine Einstellungszusage eines Facility-Service Unternehmens (Beilage ./B). 1.2.
- Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über Sprachzertifikate Deutsch Niveau A2 (AS 18, 96 im Akt des BF1, AS 11, 53 im Akt der BF2), sie sind nicht Mitglieder in Vereinen oder Organisationen und üben keine ehrenamtlichen Tätigkeiten aus (AS 63 im Akt des BF1; VP S 8, 13). Es bestehen freundschaftliche Beziehungen des Erstbeschwerdeführers zu in Österreich lebenden Personen außerhalb des Familienverbundes. Der Erstbeschwerdeführer unterstützt seine älteren Kinder bei den Schulaufgaben (VP S 14) und hilft auch bei der Betreuung des Halbbruders, der beeinträchtigt ist und ständiger Betreuung bedarf, mit (VP S 15, Beilage ./C). Ein Abhängigkeitsverhältnis besteht jedoch nicht, da der Vater des Erstbeschwerdeführers, sowie die Tanten des Erstbeschwerdeführers ihr eigenes Geld verdienen (VP S 12) und selbsterhaltungsfähig sind. Auch das Pflegegeld ermöglicht eine adäquate Betreuung des Halbbruders des Beschwerdeführers. Der Vater des Beschwerdeführers verdient nach eigenen Angaben netto monatlich zwischen € 2.500,- und € 2.900,- (VP S 24) und hat dieser ein Barvermögen von € 50.000,- bis € 60.000,- (VP S 25), sodass eine Unterstützungsleistung des Erstbeschwerdeführers zusätzlich zum Pflegegeld zwar hilfreich, jedoch nicht notwendig ist (VP S 24). 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat: 1.3.
- Den Beschwerdeführern droht weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit in Serbien. Den Beschwerdeführern ist es möglich, ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft in Serbien zu befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.3.
- Der Erstbeschwerdeführer ist in Serbien aufgewachsen und kennt sich nach eigenen Angaben in Serbien sehr gut aus. Er hat im Haus seiner Großeltern gelebt und ist nach dem Tod der Großeltern Teileigentümer dieses Hauses geworden. Er könnte im Fall einer Rückkehr in dem Haus wohnen. Der Erstbeschwerdeführer hat in Serbien bereits in der Landwirtschaft und im Baugewerbe gearbeitet. Er wird finanziell auch von seinem Vater unterstützt. 1.3.
- Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin leben bereits wieder in Serbien bei Verwandten und werden von diesen sowie vom Vater und den Tanten des Erstbeschwerdeführers unterstützt. 1.
- Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 27.01.2022, 1.741.983 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 14.030 Todesfälle (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html ); in Serbien wurden zu diesem Zeitpunkt 1.579.847 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 13.340 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/euro/country/rs ). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Die politische Lage ist stabil. Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Serbien hat im Bereich der Justiz einige Fortschritte erzielt, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss. Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt an die Staatsanwaltschaft oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden negativen Auswirkungen auf das Funktionieren vom politischen System, staatlichen Institutionen und der serbischen Wirtschaft. Systemische Korruption findet sich heute vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v.a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt. Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung ist nunmehr landesweit gegeben. Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. In Serbien ist ein breites Angebot an Schulen vorhanden. Es besuchen 98% aller Kinder in Serbien die Grundschule, bei den Kinder der Roma-Minderheit sind es rund 84%. Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind In Serbien wird konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden angeboten. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr kann die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden, sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden, Sozialhilfe beantragen, Stellen kontaktieren - die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen – sowie die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten. Roma sind, wie alle Einwohner der Republik Serbien, vor dem Gesetz gleich. In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Roma im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen. Es gibt in Serbien keine „besonderen“ Rechtsschutzmittel betreffend Übergriffe gegen Roma-Angehörige. Diese sind, wie alle Einwohner der Republik Serbien, vor dem Gesetz gleich. In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten, darunter auch Roma, unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen). Im März 2016 verabschiedete die Regierung eine neue Strategie für die Inklusion von Roma (2016-2025), im Juni 2017 den zugehörigen Aktionsplan. Dieser ist Teil der Verpflichtungen aus EU-Verhandlungskapitel 23 (Justiz und Grundrechte). Die Strategiedokumente gelten als gut ausgearbeitet, die Umsetzung (und Finanzierung) bleibt fraglich. Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar. Serbiens Regierung ist in den vorigen Jahren das Problem der „rechtlichen Unsichtbarkeit“ von Roma angegangen: Seit 2012 ist mit dem Gesetz über dauerhaften und temporären Wohnsitz die Registrierung in einem Sozialamt möglich. Dennoch gestalten sich Einzelfälle oft schwierig. Insgesamt hat sich in den letzten Jahren die Situation der Roma verbessert. Staatliche Programme wie die Beschäftigung von Roma-Gesundheitsmediatorinnen, Zugang zu „Gesundheitsbüchlein“ und damit zum Gesundheitssystem - auch für nicht registrierte Personen - sowie die Einstellung von Pädagogischen Assistenten an Schulen zeigen erste Erfolge. In Serbien ist ein breites Angebot an Schulen vorhanden. Es besuchen 98% aller Kinder in Serbien die Grundschule, bei den Kinder der Roma-Minderheit sind es rund 84% (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.09.2020).
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten, durch Einvernahme des Erstbeschwerdeführers sowie des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden sowie Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten, durch Einvernahme des Erstbeschwerdeführers sowie des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden sowie Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. 2.
- Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer: 2.1.
- Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben in den Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, in der Beschwerde und aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus den im Verfahren vorgelegten Reisepässen. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführer gelten ausschließlich zur Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer im Verfahren. 2.1.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer Muttersprache, ihrem Familienstand sowie der Schulbildung und Berufserfahrung des Erstbeschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesamt, den vorgelegten Unterlagen und Beweismitteln, sowie auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen der Beschwerdeführer zu zweifeln. 2.1.
- Die Feststellung, dass die Obsorge für die beiden minderjährigen Kinder des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin auf den Vater des Erstbeschwerdeführers übertragen worden ist, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in der Beschwerde, aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie dem im Akt einliegenden Beschluss eines Bezirksgerichtes. 2.1.
- Dass die Beschwerdeführer mit den serbischen Gepflogenheiten vertraut sind, ergibt sich daraus, dass diese in Serbien mit ihren serbischen Familien aufgewachsen sind, sie dort zur Schule gegangen sind bzw. der Erstbeschwerdeführer in Serbien einer Arbeit nachgegangen ist. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben Serbien erst verlassen, als sie bereits volljährig waren, sodass sie nach den serbischen Gepflogenheiten sozialisiert wurden. Es ist für das Gericht kein Grund ersichtlich, dass diese Gepflogenheiten bei den Beschwerdeführern in Vergessenheit geraten sein sollen. 2.1.
- Die Feststellung, dass die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin nunmehr in Serbien bei Verwandten leben, ergibt sich ebenso wie die Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu ihnen hat, aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung und der Tatsache, dass die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Dass die Beschwerdeführer nach wie vor über Verwandte im Herkunftsstaat verfügen, ergibt sich aus der Tatsache, dass die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin bei Verwandten in Serbien unterkommen und aus den Angaben des Vaters des Erstbeschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach noch ein Bruder sowie Tanten ihn Serbien leben. 2.1.
- Dass der Erstbeschwerdeführer über einen Hausanteil in Serbien verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Vaters des Erstbeschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach ein Teil dem Erstbeschwerdeführer, ein Teil dem Vater des Erstbeschwerdeführers und ein Teil dem Bruder des Vaters des Beschwerdeführers gehöre (VP S. 22). Der Erstbeschwerdeführer hat zu dem Haus seiner Großeltern andere Angaben als sein Vater gemacht, diese sind jedoch nicht glaubhaft. So gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Vater, seine Großmutter und viele andere einen Anteil daran hätten. Danach befragt, ob seine Großmutter noch lebe, gab er an, dass sie schon verstorben sei. Sie hätte Anteile am Haus gehabt. Nunmehr hätten sein Vater und seine Onkel Anteile (VP S. 16 f). Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Erstbeschwerdeführer zunächst unplausible Angaben macht, bevor er diese auf Nachfrage der erkennenden Richterin korrigiert. Seine diesbezüglichen Angaben sind daher nicht glaubhaft. Es war daher den diesbezüglich plausiblen und nachvollziehbaren Angaben des Vaters des Erstbeschwerdeführers zu folgen. 2.1.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer gründen sich auf den Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, dass es ihnen gesundheitlich gut gehe (VP S 15) und keine gegenteiligen Unterlagen vorgelegt wurden. Es war daher davon auszugehen, dass die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin gesund sind. 2.1.
- Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus einer Einsicht in das Strafregister. 2.
- Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben der Beschwerdeführer in Österreich: 2.2.
- Die Feststellungen zu den Meldungen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ergeben sich aus einer Einschau in das Zentrale Melderegister. Dass der Erstbeschwerdeführer mit weiteren Personen in der Wohnung seines Vaters lebt, ergibt sich aus einer Einschau in das Zentrale Melderegister und den Angaben des Erstbeschwerdeführers und seines Vaters in der Beschwerdeverhandlung. 2.2.
- Die Feststellungen zu den Anträgen des Erstbeschwerdeführers auf Erteilung von Aufenthaltstiteln sowie die Abweisungen ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. 2.2.
- Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Verwandten und Familienangehörigen der Beschwerdeführer ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, den Angaben des Erstbeschwerdeführers und dessen Vater in der Beschwerdeverhandlung, den vorgelegten Identitätsnachweisen der Verwandten sowie einem Schreiben der Stiefmutter des Erstbeschwerdeführers. Dass die Beschwerdeführer durch Zuwendungen ihrer Familienangehörigen, insbesondere durch den Vater und Tanten des Erstbeschwerdeführers, ihren Lebensunterhalt bestreiten, ergibt sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers sowie dessen Vater in der Beschwerdeverhandlung. Dass der Erstbeschwerdeführer bei der Betreuung des Halbbruders mithilft, ergibt sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers sowie dessen Vater in der Beschwerdeverhandlung. Dass jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ergibt sich aus den Angaben des Vaters des Erstbeschwerdeführers in der Verhandlung: „R: Wer hat bis jetzt immer die Pflege für ihn übernommen? Z: Meine Frau. Die Mama von ihm. R: Kümmert die sich immer noch um ihren Sohn? Z: Ja. R: Hat Ihre Frau selber gesundheitliche Probleme? Z: Ja, hat sie. Sie hat eine Operation gehabt. Sie hat Nierensteine gehabt, Bluthochdruck, sie muss Tabletten ihr Leben lang einnehmen. R: Das heißt Ihre Frau kümmert sich auch jetzt noch um ihren behinderten Sohn? Z: Ja, das wird sie ihr Leben lang tun (VP S. 22). Eine Abhängigkeit von der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers kann daraus nicht erkannt werden. Die – suggestiv gestellte – Frage der Beschwerdeführervertreterin, ob der Beschwerdeführer für die Pflege seines Halbbruders unerlässlich sei und er für die Pflege unbedingt gebraucht werde, beantwortete der Vater des Erstbeschwerdeführers zwar mit „unbedingt brauchen wir ihn“ (VP S. 25-26). Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Vater des Beschwerdeführers zunächst angab, dass die Mutter bisher immer die Pflege übernommen hat. Dass auch der Erstbeschwerdeführer die Pflege (zumindest teilweise) übernommen habe oder für diese gar unerlässlich sei, gab der Vater des Erstbeschwerdeführers jedoch erst auf Befragung durch die Beschwerdeführervertreterin an. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Halbbruder des Beschwerdeführers Pflegegeld der Stufe sieben erhält und die Familie des Erstbeschwerdeführers zudem über ausreichende finanzielle Mittel verfügt sich bei der Pflege – für den Fall, dass die Mutter diese nicht mehr übernehmen könne – durch professionelle Pflegekräfte unterstützen zu lassen. Es ist daher nicht erkennbar, dass die Anwesenheit des Erstbeschwerdeführers für die Pflege des Halbbruders in Österreich erforderlich ist. 2.2.
- Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich (insbesondere zu ihren jeweiligen Deutschkenntnissen und ihrer mangelnden beruflichen sowie sozialen Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihnen im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zu den Einstellungszusagen ergeben sich aus den vorgelegten Schreiben potenzieller Arbeitgeber. Dass eine der Firmen mittlerweile insolvent ist, ergibt sich aus einer Einschau in das Register des Kreditschutzverbandes. 2.2.
- Die Feststellungen zur Verlegung des Lebensmittelpunktes der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerinnen wieder nach Serbien, ergibt sich daraus, dass der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung angab, dass diese im Juli 2021 freiwillig nach Serbien zurückgekehrt sind und die Drittbeschwerdeführerin im September 2022 in Serbien eingeschult werden solle. Es ist nicht plausibel, dass die Zweitbeschwerdeführerin während eines laufenden Beschwerdeverfahrens Österreich verlassen sollte, wenn diese beabsichtigt ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in Österreich zu haben und sie beabsichtigt die Drittbeschwerdeführerin in Österreich einschulen zu lassen. Da die Einschulung der Drittbeschwerdeführerin zudem erst im September 2022 erfolgen sollte, ist nicht plausibel, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit der Drittbeschwerdeführerin schon im Juli 2021 ihren Lebensmittelpunkt wieder nach Serbien verlagern würde – würde die Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich planen ihren Lebensmittelpunkt auf Dauer in Österreich zu belassen. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers, wonach diese im Juli 2021 ausschließlich aufgrund eines unsicheren Ausgangs des Verfahrens Österreich verlassen hätten, ist nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es wäre zudem anzunehmen, dass zumindest die Zweitbeschwerdeführerin (allenfalls während die Verwandten in Serbien für einige Tage auf die Drittbeschwerdeführerin aufpassen) zur Verhandlung vor dem BVwG erschienen wäre, wenn diese auch weiterhin beabsichtigen würde ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in Österreich zu führen. Es war daher davon auszugehen, dass die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt nicht nur vorübergehend sondern langfristig wieder nach Serbien verlegt haben. 2.
- Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Serbien ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Serbien ist ein sicherer Drittstaat. Es sind Schulangebote und auch Absicherungen durch das Sozialsystem sowie medizinische Versorgung vorhanden. Die Beschwerdeführer wurden nach den serbischen Gepflogenheiten und der serbischen Kultur sozialisiert. Die Drittbeschwerdeführerin kann in Serbien eine Schule besuchen, der Erstbeschwerdeführer kann in Serbien einer beruflichen Erwerbstätigkeit nachgehen, wie er es auch bisher getan hat. Es handelt sich bei dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin um volljährige, gesunde und anpassungsfähige Menschen im erwerbsfähigen Alter. Die Beschwerdeführer sprechen Serbisch als Muttersprache. Die Beschwerdeführer sind gesund und leiden an keinen Erkrankungen. Die Beschwerdeführer haben noch Verwandte in Serbien, bei denen sie – zumindest vorübergehend – wohnen können, wie die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin vorzeigen. Zudem können die Beschwerdeführer von diesen, sowie von den Verwandten in Österreich, bei der Wiederansiedlung in Serbien unterstützt werden. Der Erstbeschwerdeführer besitzt Teile eines Hauses in Serbien, wo dieser, wie bereits zuvor, wohnen kann. Bei einer Rückkehr nach Serbien können die Beschwerdeführer – nach anfänglichen Schwierigkeiten – wieder Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Es können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass die Beschwerdeführer – mit Unterstützung ihrer Verwandten in Serbien und Österreich – zur eigenständigsten Erwirtschaftung ihres Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sind und konkret gefährdet sein würden, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Spruchpunkte I und II. der angefochtenen Bescheide - Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 AsylG und Rückkehrentscheidung3.
- Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide - Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. Paragraph 55, AsylG und Rückkehrentscheidung 3.1.
- § 55 AsylG, § 9 BFA-VG und § 52 FPG und lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraph 55, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, FPG und lauten auszugsweise: „Rückkehrentscheidung (FPG) § 52 […]Paragraph 52, […]
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich,
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder,
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. […] Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG) § 55
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG) § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.“ 3.1.2.
§ 31Abs.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.3.1.2.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Art. 20Abs.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Artikel 20
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. 3.1.
- Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Serbien und als solche Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie sind als Inhaber von gültigen Reisepässen für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.3.1.
- Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Serbien und als solche Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sie sind als Inhaber von gültigen Reisepässen für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Der Erstbeschwerdeführer hält sich spätestens seit dem 29.08.2019 im Bundesgebiet auf. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin haben sich von 19.12.2019 bis Juli 2021 in Österreich aufgehalten. Die Beschwerdeführer haben sich daher mehr als 90 Tage durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten. Der Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers erweist sich daher als unrechtmäßig. Die Rückkehrentscheidung war daher auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu stützen. Auch der Aufenthalt der Zweit- und Drittbeschwerdeführer hat sich als unrechtmäßig erwiesen. Da diese nunmehr aus dem Bundesgebiet ausgereist sind, ist die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu stützen. Der Erstbeschwerdeführer hält sich spätestens seit dem 29.08.2019 im Bundesgebiet auf. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin haben sich von 19.12.2019 bis Juli 2021 in Österreich aufgehalten. Die Beschwerdeführer haben sich daher mehr als 90 Tage durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten. Der Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers erweist sich daher als unrechtmäßig. Die Rückkehrentscheidung war daher auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu stützen. Auch der Aufenthalt der Zweit- und Drittbeschwerdeführer hat sich als unrechtmäßig erwiesen. Da diese nunmehr aus dem Bundesgebiet ausgereist sind, ist die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu stützen. 3.1.
- Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG handelt es sich um einen der im
- Hauptstück des AsylG geregelten "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen". Für jenen nach § 55 AsylG ist jedenfalls Voraussetzung, dass dessen Erteilung
§ 9Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten ist (Vw
GH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0389). Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ist gleichermaßen wie für eine Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG durchzuführen (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).3.1.
- Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG handelt es sich um einen der im
- Hauptstück des AsylG geregelten "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen". Für jenen nach Paragraph 55, AsylG ist jedenfalls Voraussetzung, dass dessen Erteilung
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK geboten ist (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0389). Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG ist gleichermaßen wie für eine Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG durchzuführen (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979). Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Art. 8 EMRK allein auf Grund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie. Mit der Trennung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind. Zur Beurteilung der Frage, ob ein „Familienleben“ iSd Art. 8 EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen („close personal ties“) abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 03.12.2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 37 und 38, mwH auf die Rsp. des EGMR; VwGH vom 28.06.2011, 2008/01/0583).Nach der Rechtsprechung des EGMR sind Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK allein auf Grund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie. Mit der Trennung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind. Zur Beurteilung der Frage, ob ein „Familienleben“ iSd Artikel 8, EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen („close personal ties“) abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom 03.12.2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 37 und 38, mwH auf die Rsp. des EGMR; VwGH vom 28.06.2011, 2008/01/0583).
der Rechtsprechung des VfGH sind die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. VfGH 24.09.2018, E 1416/2018-14). Wie der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 ausgeführt hat, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94).
der Rechtsprechung des VfGH sind die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Kindeswohl zu berücksichtigen vergleiche VfGH 24.09.2018, E 1416/2018-14). Wie der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340 aus 2004, ausgeführt hat, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94). Ferner ist es nach Auffassung des EGMR ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können. Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl. VfGH 28.02.2012, B 1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99 sowie insbesondere EGMR 28.06.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09; 12.10.2016, E 1349/2016).Ferner ist es nach Auffassung des EGMR ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können. Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen vergleiche VfGH 28.02.2012, B 1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99 sowie insbesondere EGMR 28.06.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Nach der Rechtsprechung des VfGH sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 19.362/2011; VfGH 25.02.2013, U 2241/12; 09.06.2016, E 2617/2015; 19.06.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 14.03.2018, E 3964/2017; 11.06.2018, E 343/2018, E 345/2018; 11.06.2018, E 435/2018). Der VfGH sprach aus, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl. dazu VfGH 25.02.2013, U 2241/12; 19.06.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 11.06.2018, E 343/2018, E 345/2018).Nach der Rechtsprechung des VfGH sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 19.362 aus 2011,; VfGH 25.02.2013, U 2241/12; 09.06.2016, E 2617 aus 2015,; 19.06.2015, E 426 aus 2015,; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 14.03.2018, E 3964 aus 2017,; 11.06.2018, E 343 aus 2018,, E 345 aus 2018,; 11.06.2018, E 435 aus 2018,). Der VfGH sprach aus, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne vergleiche dazu VfGH 25.02.2013, U 2241/12; 19.06.2015, E 426 aus 2015,; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 11.06.2018, E 343 aus 2018,, E 345 aus 2018,). Darüber hinaus ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriagebased relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben, wobei auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen abzustellen ist, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (vgl. VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394; 28.06.2011, 2008/01/0527). Darüber hinaus ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriagebased relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben, wobei auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen abzustellen ist, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können vergleiche VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394; 28.06.2011, 2008/01/0527). Für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung sind gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394; 02.08.2016, Ra 2016/20/0152, mwN).Für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung sind gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394; 02.08.2016, Ra 2016/20/0152, mwN). Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellen bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellen bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (VwGH vom 08.03.2021, Ra 2020/14/0457). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). 3.1.5. Zu prüfen ist, ob bei den Beschwerdeführern in Österreich ein schützendes Privat- und Familienleben im Sinne des § 55 AsylG iVm Art. 8 EMRK vorliegt3.1.5. Zu prüfen ist, ob bei den Beschwerdeführern in Österreich ein schützendes Privat- und Familienleben im Sinne des Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK vorliegt Wie oben festgestellt, halten sich in Österreich der Vater, die Stiefmutter, Schwestern, ein Bruder und Tanten des Erstbeschwerdeführers auf. Weiters leben die beiden älteren Kinder des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich, jedoch wurde die Obsorge für diese auf eigenen Wunsch des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin auf den Vater des Erstbeschwerdeführers übertragen. Die beiden Kinder im Alter von 11 und 13 Jahren leben seit dem Jahr 2013 (sohin seit sie etwa 2 und 4 Jahre alt sind) bei ihrem Großvater in Österreich. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind daher für diese beiden Kinder nicht mehr obsorgeberechtigt. Es wird zwar nicht verkannt, dass der Erstbeschwerdeführer mit seinen zwei älteren Kindern während des Aufenthalts in Österreich viel Kontakt hat und zwischen diesen ein Familienleben besteht. Es ist hier jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Obsorge im freien Willen der Eltern bereits vor 9 Jahren auf den Vater des Erstbeschwerdeführers übertragen wurde und dieser seit 9 Jahren die Erziehung und Fürsorge für die Kinder ausübt. Tatsächlich übt der Großvater bereits den überwiegenden Teil des Lebens der älteren Kinder die Obsorge für diese aus und die älteren Kinder leben bereits seit 9 Jahren beim Großvater und nicht mehr bei den Eltern. Es ist daher tatsächlich der Großvater die wesentliche Bezugsperson für die beiden älteren Kinder und nicht mehr die Eltern selber. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin hielten auch während ihrer Abwesenheit aus Österreich regelmäßig Kontakt zu den in Österreich lebenden Kindern, der Vater des Erstbeschwerdeführers hat diesen sowie die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin mit den anderen beiden Kindern auch immer wieder in Serbien besucht. Es bestand daher auch während der Abwesenheit der Beschwerdeführer aus Österreich Kontakt zwischen den älteren Kindern und den Beschwerdeführern. Dieser Kontakt kann jedoch auch in Zukunft wieder durch wechselseitige Besuche in Serbien und Österreich sowie auch über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Die Beschwerdeführer sind in Österreich weder Mitglied in Vereinen noch ehrenamtlich oder beruflich tätig gewesen. Sie verfügen zwar über Einstellungszusagen, sind jedoch in Österreich nicht beruflich verwurzelt. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über Sprachzertifikate Deutsch auf Niveau A2. Ansonsten konnten keine weiteren Integrationsbemühungen festgestellt werden. Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung der Beschwerdeführer nach Serbien auszugehen, zumal die Beschwerdeführer dort den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht haben. Sie wurden in Serbien sozialisiert und haben dort ihren Lebensunterhalt bestritten. Sie sprechen Serbisch als Muttersprache. Hinzu kommt, dass sie nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien haben und auch von Verwandten in Serbien und in Österreich unterstützt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin sowie die Drittbeschwerdeführerin haben ihren Lebensmittelpunkt seit Juli 2021 freiwillig wieder nach Serbien verlegt und leben dort bei Verwandten. Die Drittbeschwerdeführerin soll im September 2022 auch in Serbien eingeschult werden. Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin beabsichtigen daher auch langfristig den Lebensmittelpunkt in Serbien zu führen. In Serbien leben noch Verwandte des Erstbeschwerdeführers und er ist dort Teileigentümer eines Hauses, in dem er gewohnt hat und in dem er wieder wohnen kann. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich erst sehr kurz ist. Der Erstbeschwerdeführer hält sich seit August 2019 wieder durchgehend in Österreich auf. Der Aufenthalt von ca. 2,5 Jahren ist als sehr kurz zu bewerten. Der Erstbeschwerdeführer war sich daher bei allen Integrationsmaßnahmen seines unsicheren Aufenthalts bewusst. Auch der Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin war von Dezember 2019 bis Juli 2021 mit ca. 1,5 Jahren als besonders kurz zu betrachten. Zudem wurden bereits zwei Anträge des Erstbeschwerdeführers auf Erteilung von Aufenthaltstiteln in Österreich abgewiesen, nämlich im Jahr 2012 sowie 2016. Tatsächlich versuchten die Beschwerdeführer die Vorschriften des NAG zu umgehen, da sie bisher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG nicht erfüllten. Es kommt jedoch der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmung ein sehr hohes öffentliches Interesse zu. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Versagung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wieder zu einer räumlichen Trennung der Beschwerdeführer und den in Österreich lebenden beiden älteren Kindern führt, jedoch ist dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" ein sehr großes Gewicht beizumessen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich erst sehr kurz ist. Der Erstbeschwerdeführer hält sich seit August 2019 wieder durchgehend in Österreich auf. Der Aufenthalt von ca. 2,5 Jahren ist als sehr kurz zu bewerten. Der Erstbeschwerdeführer war sich daher bei allen Integrationsmaßnahmen seines unsicheren Aufenthalts bewusst. Auch der Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin war von Dezember 2019 bis Juli 2021 mit ca. 1,5 Jahren als besonders kurz zu betrachten. Zudem wurden bereits zwei Anträge des Erstbeschwerdeführers auf Erteilung von Aufenthaltstiteln in Österreich abgewiesen, nämlich im Jahr 2012 sowie 2016. Tatsächlich versuchten die Beschwerdeführer die Vorschriften des NAG zu umgehen, da sie bisher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG nicht erfüllten. Es kommt jedoch der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmung ein sehr hohes öffentliches Interesse zu. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Versagung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wieder zu einer räumlichen Trennung der Beschwerdeführer und den in Österreich lebenden beiden älteren Kindern führt, jedoch ist dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" ein sehr großes Gewicht beizumessen. Das Gericht verkennt dabei auch nicht, dass die Drittbeschwerdeführerin erst 6 Jahre alt ist und daher bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen ist. Die Drittbeschwerdeführerin wird überwiegend von der Zweitbeschwerdeführerin erzogen. Die Drittbeschwerdeführerin soll nach dem Willen der Zweitbeschwerdeführerin in Serbien im September 2022 eingeschult werden. Der Lebensmittelpunkt der Drittbeschwerdeführerin befindet sich in Serbien. Dort kann sie eine Schule besuchen und sie wird dort auch von der Zweitbeschwerdeführerin versorgt. Es handelt sich bei Serbien zudem um einen sicheren Drittstaat. Es ist nicht ersichtlich, dass das Kindeswohl der Drittbeschwerdeführerin in Serbien gefährdet sein könnte. Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit entgegen. 3.1.6. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG steht fest, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G erforderlich machen würden.3.1.6. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG steht fest, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG erforderlich machen würden. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.7.
§ 52Abs.
3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 Asyl
G zurück- oder abgewiesen wird.3.1.7.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird. Da der Antrag der Beschwerdeführer
§ 55Asyl
G zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würdenDa der Antrag der Beschwerdeführer
Paragraph 55, AsylG zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele auch geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden Die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.
- Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (VwGH vom 24.10.2016, Ra 2016/02/0189). Zum Beweisantrag in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VP S 26) zur Einvernahme von Hr. XXXX , Hr. XXXX , Fr. XXXX , Fr. XXXX als Zeugen für die „gelungene Integration des Erstbeschwerdeführers“ wird ausgeführt, dass in der Unterlassung der Beweisaufnahme kein Verfahrensmangel gelegen ist, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist (Ra 2019/18/0169, 09.09.2019, vgl. E
- Februar 2006, 2005/03/0206). Die im Beweisantrag als Beweisthema genannte „gelungene Integration“ ist eine rechtliche Beurteilung eines zu erhebenden Sachverhaltes und ist somit ein unbestimmtes Beweisthema, zumal nicht ersichtlich ist welcher konkrete Sachverhalt hier durch die Einvernahme der beantragten Zeugen unter Beweis gestellt werden solle. Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich zudem auch, dass ein Beweisthema, bei dem es sich um eine reine Rechtsfrage handelt, einer Beantwortung im Rahmen einer Zeugeneinvernehmung nicht zugänglich ist (vgl. Ra 2016709/0027, 30.03.2016). Zum Beweisantrag in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VP S 26) zur Einvernahme von Hr. römisch 40 , Hr. römisch 40 , Fr. römisch 40 , Fr. römisch 40 als Zeugen für die „gelungene Integration des Erstbeschwerdeführers“ wird ausgeführt, dass in der Unterlassung der Beweisaufnahme kein Verfahrensmangel gelegen ist, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist (Ra 2019/18/0169, 09.09.2019, vergleiche E
- Februar 2006, 2005/03/0206). Die im Beweisantrag als Beweisthema genannte „gelungene Integration“ ist eine rechtliche Beurteilung eines zu erhebenden Sachverhaltes und ist somit ein unbestimmtes Beweisthema, zumal nicht ersichtlich ist welcher konkrete Sachverhalt hier durch die Einvernahme der beantragten Zeugen unter Beweis gestellt werden solle. Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich zudem auch, dass ein Beweisthema, bei dem es sich um eine reine Rechtsfrage handelt, einer Beantwortung im Rahmen einer Zeugeneinvernehmung nicht zugänglich ist vergleiche Ra 2016709/0027, 30.03.2016). Da das Beweisthema unbestimmt ist, nicht ersichtlich ist welcher konkrete Sachverhalt durch die Einvernahme der Zeugen bewiesen werden solle und zudem das Vorliegen einer gelungenen Integration ausschließlich eine Rechtsfrage wäre, war dem Beweisantrag nicht Folge zu geben. 3.
- Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide - Zulässigkeit der Abschiebung3.
- Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide - Zulässigkeit der Abschiebung 3.2.
- §§ 52 Abs. 9, 50 und 46 FPG lauten auszugsweise wie folgt:3.2.
- Paragraphen 52, Absatz 9, 50 und 46 FPG lauten auszugsweise wie folgt: „Rückkehrentscheidung § 52 …Paragraph 52, …
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. …“ „Abschiebung § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. …“ „Verbot der Abschiebung § 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. …“ 3.2.2. Es konnte weder Lebensgefahr noch die Gefahr eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführer in Serbien festgestellt werden. Sowohl unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Beschwerdeführer, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat potentiell drohende Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Serbien ist überdies zu berücksichtigen, dass
§ 1Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt. Zudem ergaben sich auch nach Durchsicht der aktuellen Länderberichte keine Hinweise auf eine entsprechende Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK. 3.2.2. Es konnte weder Lebensgefahr noch die Gefahr eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführer in Serbien festgestellt werden. Sowohl unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Beschwerdeführer, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat potentiell drohende Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Serbien ist überdies zu berücksichtigen, dass
Paragraph eins, Ziffer 2, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt. Zudem ergaben sich auch nach Durchsicht der aktuellen Länderberichte keine Hinweise auf eine entsprechende Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK. Auch dafür, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es keinen Anhaltspunkt. Auch sonst liegen unzumutbare Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor. Die die Beschwerdeführer sprechen die Landessprache von Serbien als Muttersprache sprechen. Es ist daher nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt nach ihrer Rückkehr nicht bestreiten können sollten, zumal sie finanzielle Unterstützung durch ihre Verwandten erhalten und die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin bereits wieder in Serbien leben. Auch dafür, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es keinen Anhaltspunkt. Auch sonst liegen unzumutbare Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor. Die die Beschwerdeführer sprechen die Landessprache von Serbien als Muttersprache sprechen. Es ist daher nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt nach ihrer Rückkehr nicht bestreiten können sollten, zumal sie finanzielle Unterstützung durch ihre Verwandten erhalten und die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin bereits wieder in Serbien leben. Auch unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass die Beschwerdeführer derzeit an einer Covid-19-Infektion leiden würden, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit Covid-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Es fehlen daher bei einer Infektion mit Covid-19 die geforderten außergewöhnlichen Umstände im Sinn des Art. 3 EMRK. Es haben sich bei den Beschwerdeführern zudem keine besonderen Immunschwächeerkrankungen oder sonstige lebensbedrohliche Erkrankungen ergeben. Es gehören die Beschwerdeführer daher keiner Risikogruppe an. Es wurde von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht, dass sie wegen der derzeitigen Covid-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wären. Auch unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass die Beschwerdeführer derzeit an einer Covid-19-Infektion leiden würden, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit Covid-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Es fehlen daher bei einer Infektion mit Covid-19 die geforderten außergewöhnlichen Umstände im Sinn des Artikel 3, EMRK. Es haben sich bei den Beschwerdeführern zudem keine besonderen Immunschwächeerkrankungen oder sonstige lebensbedrohliche Erkrankungen ergeben. Es gehören die Beschwerdeführer daher keiner Risikogruppe an. Es wurde von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht, dass sie wegen der derzeitigen Covid-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wären. In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage wäre daher eine mögliche Ansteckung der Beschwerdeführer in Serbien mit Covid-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist nicht zu erkennen.In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Artikel 3, EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage wäre daher eine mögliche Ansteckung der Beschwerdeführer in Serbien mit Covid-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist nicht zu erkennen. 3.2.
- Die Beschwerde gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide – Ausreisefrist 3.
- Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide – Ausreisefrist 3.3.
- § 55 FPG lautet auszugsweise:3.3.
- Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise: „Frist für die freiwillige Ausreise § 55
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. …
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (…)“
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. (…)“ 3.3.
- Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.3.3.
- Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. 3.3.
- Die Beschwerde ist daher auch zu diesem Spruchpunkt der angefochtenen Bescheide daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen und Einreiseverboten; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen und Einreiseverboten; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W251.2240022.1.00