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{'item': 'G309 2238863-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 31Art. 18Art. 130§ 6§ 1§ 17§ 24§ 27§ 28§ 2§ 7§ 16§ 6a§ 6c§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2022 GeschäftszahlG309 2238863-1 SpruchG309 2238863-1/2E, G309 2238863-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) brachte vertreten durch Rechtsanwalt XXXX am 11.08.2020 eine Besitzstörungsklage im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) beim Bezirksgericht (BG) XXXX zu XXXX gegen XXXX als beklagte Partei ein.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) brachte vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 am 11.08.2020 eine Besitzstörungsklage im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) beim Bezirksgericht (BG) römisch 40 zu römisch 40 gegen römisch 40 als beklagte Partei ein.
  3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.09.2020 wurde der BF1, aufgrund des erfolglos gebliebenen Gebühreneinzuges, von der Kostenbeamtin für die Präsidentin des Landesgerichts (LG) XXXX die Zahlung von Pauschalgebühren

Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 107,00 zuzüglich eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 sowie eines Mehrbetrages

§ 31

GGG in der Höhe von EUR 22,00 - somit ein Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 137,00 - vorgeschrieben. Hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr wurde auch der klagseinbringende Rechtsvertreter (im Folgenden: BF2) als Bürge und Zahler als zahlungspflichtig bestimmt. 2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.09.2020 wurde der BF1, aufgrund des erfolglos gebliebenen Gebühreneinzuges, von der Kostenbeamtin für die Präsidentin des Landesgerichts (LG) römisch 40 die Zahlung von Pauschalgebühren

Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 107,00 zuzüglich eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 sowie eines Mehrbetrages

Paragraph 31, GGG in der Höhe von EUR 22,00 - somit ein Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 137,00 - vorgeschrieben. Hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr wurde auch der klagseinbringende Rechtsvertreter (im Folgenden: BF2) als Bürge und Zahler als zahlungspflichtig bestimmt.

  1. Am 09.10.2020 erfolgte die Zahlung der mit Mandatsbescheid vom 25.09.2020 vorgeschriebenen Gebühr in der Höhe von Euro 137,
  2. Mit dem am 15.10.2020 beim LG XXXX eingebrachten Schriftsatz erhoben die BF1 und der BF2 das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag.
  3. Mit dem am 15.10.2020 beim LG römisch 40 eingebrachten Schriftsatz erhoben die BF1 und der BF2 das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag.
  4. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.11.2020, XXXX , zugestellt am 17.11.2020, wurde die Vorstellung vom 15.10.2020 zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung mit dem Umstand, dass die Pauschalgebühr entrichtet worden und die Beschwer somit weggefallen sei.
  5. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.11.2020, römisch 40 , zugestellt am 17.11.2020, wurde die Vorstellung vom 15.10.2020 zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung mit dem Umstand, dass die Pauschalgebühr entrichtet worden und die Beschwer somit weggefallen sei.
  6. Mit dem am 14.12.2020 fristgerecht bei der belangten Behörde per Fax eingebrachten Schriftsatz erhoben die BF1 und der BF2 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Ohne auf den Umstand der bereits erfolgten Zahlung der Gebühren einzugehen und ohne Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides zu nehmen, brachten die BF unter Vorlage von Artikeln und Abhandlungen aus diversen Zeitschriften, in denen die Höhe und das System der Gerichtsgebühren in Österreich kritisiert wird, im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungskonform sei, da es Art. 6 EMRK, Art. 18 B-VG sowie Art. 7 B-VG verletze. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip

Art. 18

B- VG umgangen, indem nicht mehr allein auf Grundlage der Gesetze, sondern aufgrund der finanziellen Verhältnisse Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden würden. Das Gerichtsgebührengesetz sollte derart geändert werden, dass die Gerichtskosten erst am Ende des Verfahrens und nicht bereits zu Beginn zu entrichten seien. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung dafür die Gerichtsgebühren nach der Höhe des Streitwertes zu berechnen, da weder der Schwierigkeitsgrad noch der Arbeitsaufwand einer Causa mit dem Streitwert steigen würden. Die gesetzliche Festsetzung von Gerichtsgebühren berechnet mit dem Streitwert als Grundlage in Verbindung mit den Vorschriften der Verfahrenshilfe verletze Art. 6 EMRK, der vorsehe, dass jeder unabhängig von der Vermögenssituation das Recht zur Führung eines Verfahrens habe. Zudem sei die Gebühr in der Höhe von EUR 107,00 unter Berücksichtigung des Umstandes zu sehen, dass die BF1 auf einmal mit 500 Besitzstörern konfrontiert gewesen sei und daher Gerichtsgebühren in der Höhe von etwa EUR 68.500,00 entstanden seien und es für einen Normalbürger unmöglich sei diese Kosten aufzubringen. Zudem hätten sowohl der EGMR als auch der EuGH bereits ausgesprochen, dass der Rechtsvertreter nicht zur Haftung für Gerichtsgebühren gezwungen werden dürfe, weshalb es für die Haftung des BF2 auch keine grundrechtsentsprechende Rechtfertigung gebe. Ohne auf den Umstand der bereits erfolgten Zahlung der Gebühren einzugehen und ohne Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides zu nehmen, brachten die BF unter Vorlage von Artikeln und Abhandlungen aus diversen Zeitschriften, in denen die Höhe und das System der Gerichtsgebühren in Österreich kritisiert wird, im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungskonform sei, da es Artikel 6, EMRK, Artikel 18, B-VG sowie Artikel 7, B-VG verletze. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip

Artikel 18

, B- VG umgangen, indem nicht mehr allein auf Grundlage der Gesetze, sondern aufgrund der finanziellen Verhältnisse Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden würden. Das Gerichtsgebührengesetz sollte derart geändert werden, dass die Gerichtskosten erst am Ende des Verfahrens und nicht bereits zu Beginn zu entrichten seien. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung dafür die Gerichtsgebühren nach der Höhe des Streitwertes zu berechnen, da weder der Schwierigkeitsgrad noch der Arbeitsaufwand einer Causa mit dem Streitwert steigen würden. Die gesetzliche Festsetzung von Gerichtsgebühren berechnet mit dem Streitwert als Grundlage in Verbindung mit den Vorschriften der Verfahrenshilfe verletze Artikel 6, EMRK, der vorsehe, dass jeder unabhängig von der Vermögenssituation das Recht zur Führung eines Verfahrens habe. Zudem sei die Gebühr in der Höhe von EUR 107,00 unter Berücksichtigung des Umstandes zu sehen, dass die BF1 auf einmal mit 500 Besitzstörern konfrontiert gewesen sei und daher Gerichtsgebühren in der Höhe von etwa EUR 68.500,00 entstanden seien und es für einen Normalbürger unmöglich sei diese Kosten aufzubringen. Zudem hätten sowohl der EGMR als auch der EuGH bereits ausgesprochen, dass der Rechtsvertreter nicht zur Haftung für Gerichtsgebühren gezwungen werden dürfe, weshalb es für die Haftung des BF2 auch keine grundrechtsentsprechende Rechtfertigung gebe.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und der Justizverwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) einlangend am 22.01.2021 von der belangten Behörde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  3. Am 11.08.2020 brachte die BF1 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim BG XXXX eine Besitzstörungsklage ein.1.
  4. Am 11.08.2020 brachte die BF1 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim BG römisch 40 eine Besitzstörungsklage ein. 1.
  5. Am 25.09.2020 erging ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid zur Zahlung von Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 107,00 zuzüglich eines Mehrbetrages nach § 31 GGG in der Höhe von EUR 22,00 sowie eines Einhebungsbetrages nach § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00 (in Summe Euro 137,00). 1.
  6. Am 25.09.2020 erging ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid zur Zahlung von Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 107,00 zuzüglich eines Mehrbetrages nach Paragraph 31, GGG in der Höhe von EUR 22,00 sowie eines Einhebungsbetrages nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00 (in Summe Euro 137,00). 1.
  7. Die Einzahlung der Gebühr erfolgte am 09.10.
  8. 1.
  9. Am 15.10.2020 erhoben die BF trotz bereits erfolgter Zahlung der Gebühr Vorstellung gegen den Mandatsbescheid.
  10. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Justizverwaltungsaktes und des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Verfahrens zur GZ: XXXX und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Justizverwaltungsaktes und des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Verfahrens zur GZ: römisch 40 und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt traten die BF nicht bzw. mit bloß unsubstantiierten Vorbringen – welche nicht in Einklang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bringen sind - entgegen.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde

§ 1Abs.

1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 in der zeitraumbezogen relevanten Fassung, unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der zeitraumbezogen relevanten Fassung, unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

§ 2

Z 1 lit a GGG, wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan, begründet.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG, wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan, begründet. In Tarifpost (TP) 1 I. GGG sind Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach dem Wert des Streitgegenstands in abgestufter Höhe festgelegt.In Tarifpost (TP) 1 römisch eins. GGG sind Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach dem Wert des Streitgegenstands in abgestufter Höhe festgelegt.

§ 7Abs.

1 Z 1 GGG sind zahlungspflichtig, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG sind zahlungspflichtig, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).

§ 16Abs.

1 Z 1 lit. c GGG beträgt die Bemessungsgrundlage 750 Euro bei Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren – Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen.

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG beträgt die Bemessungsgrundlage 750 Euro bei Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren – Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen.

§ 31Abs.

1 GGG wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 22 Euro zu erheben.

Paragraph 31, Absatz eins, GGG wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 22 Euro zu erheben.

§ 31Abs.

2 GGG haften für den Mehrbetrag nach Abs. 1 als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1.

Paragraph 31, Absatz 2, GGG haften für den Mehrbetrag nach Absatz eins, als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Absatz eins, Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, ist

§ 6Abs.

1 Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 in der zeitraumbezogen relevanten Fassung, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, ist

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der zeitraumbezogen relevanten Fassung, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann

§ 7Abs 1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs.

1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

§ 7Abs.

2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann

Paragraph 7, Absatz eins, GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.

Paragraph 7, Absatz 2, GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden. 3.2.1. Aus folgenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden: Durch die von der BF1 durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter am 11.08.2020 beim BG eingebrachte Besitzstörungsklage im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage von 750 Euro wurde

TP 1 I. GGG eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 107,00 fällig. Der Versuch des Gebühreneinzuges durch das Gericht blieb erfolglos. Durch die von der BF1 durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter am 11.08.2020 beim BG eingebrachte Besitzstörungsklage im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage von 750 Euro wurde

TP 1 römisch eins. GGG eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 107,00 fällig. Der Versuch des Gebühreneinzuges durch das Gericht blieb erfolglos. Aufgrund des von der Kostenbeamtin für die Präsidentin des LG XXXX erlassenen Zahlungsauftrages (Mandatsbescheid) wurde die vorgeschriebene Gebühr am 09.10.2020 noch vor Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung entrichtet.Aufgrund des von der Kostenbeamtin für die Präsidentin des LG römisch 40 erlassenen Zahlungsauftrages (Mandatsbescheid) wurde die vorgeschriebene Gebühr am 09.10.2020 noch vor Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung entrichtet. Beschwerdeverfahren sind mit Beschluss einzustellen, in denen der Anspruch auf Erledigung der Beschwerde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verloren geht. Beschwerden sind bei Vorliegen eines Prozesshindernisses mit Beschluss zurückzuweisen. Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn es schon bei Erhebung der Beschwerde an einem Rechtschutzbedürfnis mangelt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. B 30.01.2013, 2011/03/0228; B 23.10.2013, 2013/03/0111; B 09.09.2015, Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (vgl. VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche B 30.01.2013, 2011/03/0228; B 23.10.2013, 2013/03/0111; B 09.09.2015, Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden vergleiche VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Rechtsschutzinteresse bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH vom 26.6.2018, Ra 2018/05/0022, mit weiteren Judikaturhinweisen). Im vorliegenden Fall wurden der BF1 Pauschalgebühren nach TP 1 GGG, die Einhebungsgebühr und ein Mehrbetrag sowie dem BF2 die Haftung als Bürge und Zahler hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr mit Mandatsbescheid vorgeschrieben. Das gegenständliche Verfahren betrifft somit die Einbringung von Gerichtsgebühren.

§ 6aGEG können nur geschuldete Beträge mit Bescheid vorgeschrieben werden.

In einem Verfahren über die Einbringung von Gerichtsgebühren kann nicht über die Rechtmäßigkeit bereits geleisteter Zahlungen entschieden werden. Darüber ist in einem Rückzahlungsverfahren

§ 6cGEG zu entscheiden. (vgl. Vw

GH 12.03.1981, 1125/80).

Paragraph 6 a, GEG können nur geschuldete Beträge mit Bescheid vorgeschrieben werden. In einem Verfahren über die Einbringung von Gerichtsgebühren kann nicht über die Rechtmäßigkeit bereits geleisteter Zahlungen entschieden werden. Darüber ist in einem Rückzahlungsverfahren

Paragraph 6 c, GEG zu entscheiden. vergleiche VwGH 12.03.1981, 1125/80). Auf Grund der Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr noch vor Erhebung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid, fehlte es daher schon zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorstellung an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die BF sind durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert und damit mangels Rechtsschutzinteresses nicht zur Erhebung der verfahrensgegenständlichen Vorstellung legitimiert. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Zahlungsverpflichtung steht ihr mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. Die belangte Behörde hatte daher die erhobene Vorstellung als unzulässig zurückzuweisen. Dem angefochtenen Bescheid ist vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, weshalb die Beschwerde der BF1 und des BF2 als unbegründet abzuweisen war.Dem angefochtenen Bescheid ist vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, weshalb die Beschwerde der BF1 und des BF2 als unbegründet abzuweisen war. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen. Außerdem hat auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Außerdem hat auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt. 3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, war die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig zu erklären. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, war die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig zu erklären.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G309.2238863.1.00

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