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{'item': 'I423 2148292-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2022 GeschäftszahlI423 2148292-2 SpruchI423 1436950-3/16E, I423 1436950-3/16E I423 2148295-2/15E I423 2148292-2/17E I423 2168047-2/

Artikel 8

EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.Ein solcher ist zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs.

2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8

, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Kernfamilie des BF 1 hält sich wie ausgeführt nicht mehr in Österreich auf und verfügt er auch sonst über keine Verwandten oder Angehörigen im Bundesgebiet. Die Aufrechterhaltung des Familienlebens kommt somit nicht in Betracht und bleibt das Privatleben des BF 1 zu prüfen. Dabei sind unter dem „Privatleben“ nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).Dabei sind unter dem „Privatleben“ nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Sofern der BF 1 vermeint, dass ihm insbesondere auch sein bereits seit April 2013 andauernden Aufenthalt positiv anzurechnen sei, ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung") geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere").

Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind.Ein Aufenthalt von fast neun Jahren stellt zwar eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne dar, es ist aber im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der BF 1 einen beträchtlichen Teil dieser Zeit ohne jegliche Aufenthaltsberechtigung, sohin illegal, im Bundesgebiet verbracht hat. Darum ist in der reinen Aufenthaltsdauer kein maßgebliches Indiz für ein schützenswertes Privatleben zu erkennen. Sein erstes Asylverfahren wurde am 01.12.2015 rechtskräftig negativ abgeschlossen und kam er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Stattdessen stellte er am 16.07.2018 einen weiteren unbegründeten Folgeantrag und war sein Aufenthalt nach Abschluss dieses Verfahrens ab 28.09.2018 wiederum unrechtmäßig. Dem BF 1 war daher sein unsicherer bzw. unrechtmäßiger Aufenthalt bewusst, zumal er auch wegen Übertretungen nach § 120 und § 121 zu Geldstrafen verwaltungsstrafrechtlich belangte wurde.Sofern der BF 1 vermeint, dass ihm insbesondere auch sein bereits seit April 2013 andauernden Aufenthalt positiv anzurechnen sei, ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung") geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere").

Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind., Ein Aufenthalt von fast neun Jahren stellt zwar eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne dar, es ist aber im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der BF 1 einen beträchtlichen Teil dieser Zeit ohne jegliche Aufenthaltsberechtigung, sohin illegal, im Bundesgebiet verbracht hat. Darum ist in der reinen Aufenthaltsdauer kein maßgebliches Indiz für ein schützenswertes Privatleben zu erkennen. Sein erstes Asylverfahren wurde am 01.12.2015 rechtskräftig negativ abgeschlossen und kam er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Stattdessen stellte er am 16.07.2018 einen weiteren unbegründeten Folgeantrag und war sein Aufenthalt nach Abschluss dieses Verfahrens ab 28.09.2018 wiederum unrechtmäßig. Dem BF 1 war daher sein unsicherer bzw. unrechtmäßiger Aufenthalt bewusst, zumal er auch wegen Übertretungen nach Paragraph 120 und Paragraph 121, zu Geldstrafen verwaltungsstrafrechtlich belangte wurde. Die Interessen des Beschwerdeführers sind somit bereits dadurch erheblich gemindert, dass sein Aufenthalt lediglich auf letztlich unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl. VwGH 02.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich (vgl. die Erkenntnisse VwGH 28.06.2007, 2006/21/0114; 30.08.2007, 2006/21/0246). (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).Die Interessen des Beschwerdeführers sind somit bereits dadurch erheblich gemindert, dass sein Aufenthalt lediglich auf letztlich unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl. VwGH 02.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich vergleiche die Erkenntnisse VwGH 28.06.2007, 2006/21/0114; 30.08.2007, 2006/21/0246). (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Zudem begründet der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.Zudem begründet der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Es sind abgesehen davon auch sonst keine gewichtigen Aspekte ersichtlich, die sein Privatleben in Österreich als schützenswert einstufen könnten. Der BF 1 ist zwar seit 01.01.2015 selbstversichert und verdient als Zeitungsausträger monatlich knapp über EUR 900,--. Dem stehen Mietausgaben ca. in derselben Höhe entgegen und kann sich der BF 1 seinen Lebensunterhalt daher nur durch Zuwendungen Dritter sichern, auf die er keinen Rechtsanspruch hat. Von einer das übliche Maß übersteigenden beruflichen Verfestigung kann daher nicht gesprochen werden, durch Vorlage eines Sprachzertifikats Niveau A2 auch nicht von einer sprachlichen. Anzumerken ist auch, dass sich sämtliche Integrationsbemühungen wie Vereinstätigkeiten, Kirchenmitgliedschaft oder Sprachkurse auf Zeiten beziehen, in denen sich der BF 1 seines unsicheren und unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst war und konnten diese Aktivitäten nur durch beharrliche Ausreiseverweigerung fortgesetzt werden. Die beigebrachten Unterlagen sind alle älteren Datums als Juli 2018 und fanden somit bereits in der Entscheidung über den Folgeantrag Berücksichtigung. Neue Bemühungen, die im Lichte seines Privatlebens ausschlaggebend sein könnten, wurden weder behauptet, noch durch Beweismittel belegt. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365). Die vom BF 1 vorgebrachten integrativen Schritte erreichen in einer Gesamtschau nicht die Schwelle des gemäß Art. 8 EMRK geforderten schützenswerten Privatlebens. Nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Die vom BF 1 vorgebrachten integrativen Schritte erreichen in einer Gesamtschau nicht die Schwelle des gemäß Artikel 8, EMRK geforderten schützenswerten Privatlebens. Nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers als im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Es ist nämlich in diesem Zusammenhang anzuführen, dass selbst Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720). Dem BF 1 ist außerdem seine strafgerichtliche Verurteilung wegen schweren Betrugs anzulasten und kann entgegen der Ausführungen in der Beschwerde nicht gesagt werden, dass sich der BF 1 „redlich“ um Verfestigung bemüht hätte und vergisst er mit seiner Angabe, dass er „sich zu keinem Zeitpunkt irgendetwas zuschulden kommen lassen“ habe, neben der strafgerichtlichen Verurteilung auch die Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen der §§ 120 und 121 FPG.Dem BF 1 ist außerdem seine strafgerichtliche Verurteilung wegen schweren Betrugs anzulasten und kann entgegen der Ausführungen in der Beschwerde nicht gesagt werden, dass sich der BF 1 „redlich“ um Verfestigung bemüht hätte und vergisst er mit seiner Angabe, dass er „sich zu keinem Zeitpunkt irgendetwas zuschulden kommen lassen“ habe, neben der strafgerichtlichen Verurteilung auch die Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen der Paragraphen 120 und 121 FPG. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF 1 erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF 1 erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers kann unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zuungunsten des BF 1 und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers kann unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zuungunsten des BF 1 und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt I. den BF 1 betreffend als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. den BF 1 betreffend als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (jeweils Spruchpunkte II. und III. der angefochtenen Bescheide):3.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (jeweils Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide): Da die Anträge betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abgewiesen wurden, hat sich das Bundesamt zutreffend auf § 52 Abs. 3 FPG 2005 gestützt.Da die Anträge betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK abgewiesen wurden, hat sich das Bundesamt zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 gestützt. 3.2.
  3. Wie soeben unter A.3.1.) bereits ausführlich dargestellt, ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des BF 1 durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Nicht anders verhält es sich bei der BF 2 und den Kindern, die sich nicht mehr in Österreich aufhalten und somit im Bundesgebiet weder ein Privat-, noch ein Familienleben führen. Mit ihrer freiwilligen Ausreise zeigt sich auch, dass sie die Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens in Österreich nicht (weiter) anstreben.3.2.
  4. Wie soeben unter A.3.1.) bereits ausführlich dargestellt, ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des BF 1 durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Nicht anders verhält es sich bei der BF 2 und den Kindern, die sich nicht mehr in Österreich aufhalten und somit im Bundesgebiet weder ein Privat-, noch ein Familienleben führen. Mit ihrer freiwilligen Ausreise zeigt sich auch, dass sie die Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens in Österreich nicht (weiter) anstreben. Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre sind keine hervorgekommen. Die minderjährigen BF 3 und BF 5 kehren im Familienverband mit dem BF 1 und der BF 2 nach Nigeria zurück und sind die Eltern für sie sorgepflichtig. BF 1 und BF 2 sind gesund und arbeitsfähig und haben jeweils den Großteil ihres Lebens in Nigeria verbracht. Sie sind dort aufgewachsen und hauptsozialisiert worden und sprechen nach wie vor die dortige Landessprache. Auch nach einigen Jahren der Abwesenheit kann nicht gesagt werden, dass sie vollkommen entwurzelt wären und ihnen eine Wiedereingliederung unmöglich wäre. Beiden haben in Nigeria Berufserfahrung gesammelt und spricht nichts dagegen, sich neuerlich um die Annahme einer Erwerbstätigkeit zu bemühen. Außerdem leben zahlreiche Familienangehörige der Beschwerdeführer in Nigeria und stehen sie mit ihnen in Kontakt, sodass sie zumindest in der ersten Zeit nach der Rückkehr nicht auf sich (als Familie) alleine gestellt sind. Es besteht derzeit in Nigeria keine solche Gefährdungslage das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 3 EMRK oder der Protokoll Nr. 6 oder 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Eine solche ist auch im Falle des BF 3 nicht zu erkennen, wenngleich eine gesundheitliche Einschränkung vorgebracht wurde. Bislang besteht der Verdacht auf eine frühkindliche Autismusstörung, eine (fach-)ärztliche Abklärung bzw. Diagnose liegt nicht vor. Da sich der BF 3 nicht mehr in Österreich aufhält, ist eine medizinische und allenfalls gutachterliche Beurteilung nicht möglich. Selbst wenn der BF 3 einer speziellen frühkindlichen ärztlichen oder sozialen Betreuung bedürfen sollte, sind spezialisierte Einrichtungen in Nigeria vorhanden, wenn auch kostenintensiv. Durch freiwilligen Abbruch des Aufenthalts in Österreich ist aber davon auszugehen, dass eine etwaige Behandlung nicht ausschließlich in Österreich möglich bzw. eine Betreuung aktuell nicht akut notwendig ist. Die minderjährigen BF 3 bis BF 5 sind zwischen sechs und zwei Jahre alt und somit im anpassungsfähigen Alter. Auch wenn sie in Österreich geboren wurden, ist ihnen eine Übersiedelung in den Herkunftsstaat zumutbar und wird ihnen eine dortige Integration möglich sein.Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre sind keine hervorgekommen. Die minderjährigen BF 3 und BF 5 kehren im Familienverband mit dem BF 1 und der BF 2 nach Nigeria zurück und sind die Eltern für sie sorgepflichtig. BF 1 und BF 2 sind gesund und arbeitsfähig und haben jeweils den Großteil ihres Lebens in Nigeria verbracht. Sie sind dort aufgewachsen und hauptsozialisiert worden und sprechen nach wie vor die dortige Landessprache. Auch nach einigen Jahren der Abwesenheit kann nicht gesagt werden, dass sie vollkommen entwurzelt wären und ihnen eine Wiedereingliederung unmöglich wäre. Beiden haben in Nigeria Berufserfahrung gesammelt und spricht nichts dagegen, sich neuerlich um die Annahme einer Erwerbstätigkeit zu bemühen. Außerdem leben zahlreiche Familienangehörige der Beschwerdeführer in Nigeria und stehen sie mit ihnen in Kontakt, sodass sie zumindest in der ersten Zeit nach der Rückkehr nicht auf sich (als Familie) alleine gestellt sind. Es besteht derzeit in Nigeria keine solche Gefährdungslage das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2, 3 EMRK oder der Protokoll Nr. 6 oder 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Eine solche ist auch im Falle des BF 3 nicht zu erkennen, wenngleich eine gesundheitliche Einschränkung vorgebracht wurde. Bislang besteht der Verdacht auf eine frühkindliche Autismusstörung, eine (fach-)ärztliche Abklärung bzw. Diagnose liegt nicht vor. Da sich der BF 3 nicht mehr in Österreich aufhält, ist eine medizinische und allenfalls gutachterliche Beurteilung nicht möglich. Selbst wenn der BF 3 einer speziellen frühkindlichen ärztlichen oder sozialen Betreuung bedürfen sollte, sind spezialisierte Einrichtungen in Nigeria vorhanden, wenn auch kostenintensiv. Durch freiwilligen Abbruch des Aufenthalts in Österreich ist aber davon auszugehen, dass eine etwaige Behandlung nicht ausschließlich in Österreich möglich bzw. eine Betreuung aktuell nicht akut notwendig ist. Die minderjährigen BF 3 bis BF 5 sind zwischen sechs und zwei Jahre alt und somit im anpassungsfähigen Alter. Auch wenn sie in Österreich geboren wurden, ist ihnen eine Übersiedelung in den Herkunftsstaat zumutbar und wird ihnen eine dortige Integration möglich sein. Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellende Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellende Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. 3.2.
  5. Aus dem Länderinformationsblatt ergibt sich eindeutig, dass keine Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzende Gefährdungslage in Nigeria besteht. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerdeführer gehören als gesunde Menschen ohne einschlägige Vorerkrankungen im Sinne der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020 auch keiner Covid-19 Risikogruppe an.3.2.
  6. Aus dem Länderinformationsblatt ergibt sich eindeutig, dass keine Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzende Gefährdungslage in Nigeria besteht. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerdeführer gehören als gesunde Menschen ohne einschlägige Vorerkrankungen im Sinne der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020, auch keiner Covid-19 Risikogruppe an. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Zudem wurde hinsichtlich auch bereits in den Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz (BF 1: Bescheid des Bundesamts vom 12.09.2018, Zl. VZ: XXXX ; BF 2, BF 3 und BF 4: Bescheid des Bundesamts vom 11.09.2018, Zl. VZ: XXXX ; BF 5: Bescheid des Bundesamts vom 17.09.2020, Zl. VZ: XXXX ) rechtskräftig entschieden, dass ihre Rückkehr nach Nigeria keine Verletzung der Art 2 und 3 EMRK bedeutet.Zudem wurde hinsichtlich auch bereits in den Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz (BF 1: Bescheid des Bundesamts vom 12.09.2018, Zl. VZ: römisch 40 ; BF 2, BF 3 und BF 4: Bescheid des Bundesamts vom 11.09.2018, Zl. VZ: römisch 40 ; BF 5: Bescheid des Bundesamts vom 17.09.2020, Zl. VZ: römisch 40 ) rechtskräftig entschieden, dass ihre Rückkehr nach Nigeria keine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK bedeutet. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht. 3.2.
  7. Gegenständlich angefochtene Bescheide sind jeweils mit 22.09.2020 datiert. BF 2 bis BF 5 halten sich seit 19.10.2021 nicht mehr in Österreich auf, somit nicht mehr zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG war daher hinsichtlich der BF 2 bis BF 5 festzustellen, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren.3.2.
  8. Gegenständlich angefochtene Bescheide sind jeweils mit 22.09.2020 datiert. BF 2 bis BF 5 halten sich seit 19.10.2021 nicht mehr in Österreich auf, somit nicht mehr zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG war daher hinsichtlich der BF 2 bis BF 5 festzustellen, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren. 3.
  9. Zu den Fristen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide):3.
  10. Zu den Fristen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide): Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. 3.3.
  11. Den BF 3 bis BF 5 wurden für ihre freiwilligen Ausreisen jeweils 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt. Im Verfahren sind keine der oben angeführten Gründe hervorgekommen und haben sie das Bundesgebiet bereits verlassen, sodass sie hinsichtlich der Spruchpunkte IV. nicht mehr beschwert sind. Die Beschwerden der BF 3 bis BF 5 waren daher abzuweisen.3.3.
  12. Den BF 3 bis BF 5 wurden für ihre freiwilligen Ausreisen jeweils 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt. Im Verfahren sind keine der oben angeführten Gründe hervorgekommen und haben sie das Bundesgebiet bereits verlassen, sodass sie hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. nicht mehr beschwert sind. Die Beschwerden der BF 3 bis BF 5 waren daher abzuweisen. 3.3.
  13. Auch die BF 2 ist bereits ausgereist und ist in Spruchpunkt IV. nicht weiter beschwert. Allerdings wurde ihr und dem BF 1 gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.3.3.
  14. Auch die BF 2 ist bereits ausgereist und ist in Spruchpunkt römisch vier. nicht weiter beschwert. Allerdings wurde ihr und dem BF 1 gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Da mit Teilerkenntnissen vom 10.11.2020 den Beschwerden des BF 1 und der BF 2 die aufschiebende Wirkung ab

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