Obsah (9)
§ 28Art. 133§ 52§ 31Art. 10Art. 21§ 10§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2022 GeschäftszahlI423 2167760-1 SpruchI423 2167760-1/30E, I423 2167760-1/30E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur
§ 28Abs. 1 i
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, vertreten durch RA Mag. Walter PIRKER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 18.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch RA Mag. Walter PIRKER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 18.07.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen den ersten Satz des Spruchpunkts III. wird als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen den ersten Satz des Spruchpunkts römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. zweiter und dritter Satz und Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. zweiter und dritter Satz und Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 03.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) mit Bescheid vom 18.07.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) abwies. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III., erster Satz), gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III., zweiter Satz) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III., dritter Satz). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1. Die Beschwerdeführerin stellte am 03.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) mit Bescheid vom 18.07.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) abwies. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei., erster Satz), gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei., zweiter Satz) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei., dritter Satz). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung und wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.08.2020, GZ. XXXX , als unbegründet ab.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung und wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.08.2020, GZ. römisch 40 , als unbegründet ab.
- Der Verfassungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis am 15.12.2021 wegen Nichtbeachtens des § 20 AsylG 2005 auf (Zl. E 3248/2020-13) und wurde gegenständliche Rechtssache nach Unzuständigkeitseinrede aus eben diesem Grund der Gerichtsabteilung I423 am 01.02.2022 neu zugewiesen.
- Der Verfassungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis am 15.12.2021 wegen Nichtbeachtens des Paragraph 20, AsylG 2005 auf (Zl. E 3248/2020-13) und wurde gegenständliche Rechtssache nach Unzuständigkeitseinrede aus eben diesem Grund der Gerichtsabteilung I423 am 01.02.2022 neu zugewiesen.
- Mit Schriftsätzen vom 03.02.2022 und 10.02.2022 wurden Urkunden (eine Heiratsurkunde und eine Kopie des Aufenthaltstitels des Ehegatten) vorgelegt und die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen, sowie auf die Abhaltung einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet.
- Mit Schriftsätzen vom 03.02.2022 und 10.02.2022 wurden Urkunden (eine Heiratsurkunde und eine Kopie des Aufenthaltstitels des Ehegatten) vorgelegt und die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen, sowie auf die Abhaltung einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der soeben unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der soeben unter Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Außerdem wird festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist algerische Staatsangehörige, ihre Identität steht fest. Strafgerichtlich ist sie unbescholten. Sie ist seit 23.10.2020 mit dem Briten XXXX verheiratet. Die Ehe wurde in Wien geschlossen. Der Ehegatte ist in Besitz eines Aufenthaltstitels Artikel 50 EUV. Auch die Beschwerdeführerin hat bereits einen solchen Antrag als Familienangehörige bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gestellt. Das Paar lebt seit 26.08.2019 im gemeinsamen Haushalt in Wien.Sie ist seit 23.10.2020 mit dem Briten römisch 40 verheiratet. Die Ehe wurde in Wien geschlossen. Der Ehegatte ist in Besitz eines Aufenthaltstitels Artikel 50 EUV. Auch die Beschwerdeführerin hat bereits einen solchen Antrag als Familienangehörige bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gestellt. Das Paar lebt seit 26.08.2019 im gemeinsamen Haushalt in Wien.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des angefochtenen Bescheides und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes, dem auch das Erkenntnis E 3248/2020-13 des VfGH einliegt. Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Strafregister der Republik Österreich wurden am 01.02.2022 ergänzend eingeholt. Aus letzterem ergibt sich die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des angefochtenen Bescheides und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes, dem auch das Erkenntnis E 3248/2020-13 des VfGH einliegt. Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Strafregister der Republik Österreich wurden am 01.02.2022 ergänzend eingeholt. Aus letzterem ergibt sich die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin. Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem im IZR verspeicherten und als „authentisch (echt)“ klassifizierten Reisepass, gültig bis 29.07.
- Die Heirat mit einem über einen Aufenthaltstitel verfügenden Briten ist durch die am 03.02.2022 vorgelegte Heiratsurkunde sowie die Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte des Gatten belegt. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige ergibt sich aus dem IZR. Aus den ZMR-Auszügen ist der gemeinsame Wohnsitz seit August 2019 ersichtlich. Die Beschwerdezurückziehung gegen Spruchpunkte I. und II. ergibt sich aus dem unmissverständlichen Wortlaut des Schriftsatzes vom 10.02.2022, indem die Beschwerdeführerin ihren Willen mit den Worten „[…] wird die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017, GZ XXXX , in den Spruchpunkten I. und II. zurückgezogen“ und „Es wird ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung verzichtet“ ausdrückte.Die Beschwerdezurückziehung gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ergibt sich aus dem unmissverständlichen Wortlaut des Schriftsatzes vom 10.02.2022, indem die Beschwerdeführerin ihren Willen mit den Worten „[…] wird die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017, GZ römisch 40 , in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen“ und „Es wird ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung verzichtet“ ausdrückte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteilen A) 3.
- Zum Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Mit Schriftsatz vom 10.02.2022 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids zurückgezogen.Mit Schriftsatz vom 10.02.2022 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids zurückgezogen. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor, weil die Beschwerdeführerin die Zurückziehung der Beschwerde in ihrem Schreiben mit eindeutigen Worten zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren ist daher bezüglich Spruchpunkte I. und II. mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren ist daher bezüglich Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). 3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (erster Satz des Spruchpunktes III.):3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (erster Satz des Spruchpunktes römisch drei.): Das Vorliegen der formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 ist gegenständlich nicht gegeben und wird dies in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.Das Vorliegen der formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 ist gegenständlich nicht gegeben und wird dies in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher hinsichtlich des ersten Satzes des Spruchpunkts III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich des ersten Satzes des Spruchpunkts römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.3. Zu den sonstigen Spruchpunkten, insbesondere der Behebung der Rückkehrentscheidung: Die belangte Behörde hatte im gegenständlich angefochtenen Bescheid mit dem zweiten Spruchteil des Spruchpunktes III. eine auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützte Rückkehrentscheidung erlassen.Die belangte Behörde hatte im gegenständlich angefochtenen Bescheid mit dem zweiten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. eine auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützte Rückkehrentscheidung erlassen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung (und zwar auch dann, wenn es nicht "in der Sache selbst" entscheidet) an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH, 14.12.2016, Ro 2016/19/0005; VwGH, 16.12.2015, Ro 2014/03/0083).Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung (und zwar auch dann, wenn es nicht "in der Sache selbst" entscheidet) an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH, 14.12.2016, Ro 2016/19/0005; VwGH, 16.12.2015, Ro 2014/03/0083).
§ 31Abs.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,). Die Beschwerdeführerin hält sich gegenständlich aufgrund der Eheschließung mit einem britischen Staatsbürger rechtmäßig im Bundesgebiet auf und kann sich auf die ihr durch die Brexit-DV, BGBl. II Nr. 604/2020, zukommende Begünstigteneigenschaft stützen.Die Beschwerdeführerin hält sich gegenständlich aufgrund der Eheschließung mit einem britischen Staatsbürger rechtmäßig im Bundesgebiet auf und kann sich auf die ihr durch die Brexit-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 604 aus 2020,, zukommende Begünstigteneigenschaft stützen. Dabei sind die Bestimmungen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. Nr. C 384-I/01 vom 12.11.2019 (im Folgenden: „Austrittsabkommen“), das mit 01.02.2020 in Kraft getreten ist, heranzuziehen. Das Austrittsabkommen regelt in seinem Teil Zwei („Rechte der Bürger“, Art. 9
- ff)unter anderem das weitere Aufenthaltsrecht von in der Europäischen Union – und somit auch im österreichischen Bundesgebiet – aufhältigen britischen Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen (siehe dazu die Begriffsbestimmung in Art. 9 lit. a des Austrittsabkommens). Bis zum Ende des sogenannten „Übergangszeitraums“ am 31.12.2020 blieb der EU-Rechtsbestand weiterhin auf das Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland anwendbar.Dabei sind die Bestimmungen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. Nr. C 384-I/01 vom 12.11.2019 (im Folgenden: „Austrittsabkommen“), das mit 01.02.2020 in Kraft getreten ist, heranzuziehen. Das Austrittsabkommen regelt in seinem Teil Zwei („Rechte der Bürger“, Artikel 9,
- ff)unter anderem das weitere Aufenthaltsrecht von in der Europäischen Union – und somit auch im österreichischen Bundesgebiet – aufhältigen britischen Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen (siehe dazu die Begriffsbestimmung in Artikel 9, Litera a, des Austrittsabkommens). Bis zum Ende des sogenannten „Übergangszeitraums“ am 31.12.2020 blieb der EU-Rechtsbestand weiterhin auf das Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland anwendbar.
Art. 10Abs.
1 lit. e erster Fall i) des Austrittsabkommen finden die Bestimmungen auf jene Familienangehörige Anwendung, die ihr Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen.
Artikel 10
, Absatz eins, Litera e, erster Fall i) des Austrittsabkommen finden die Bestimmungen auf jene Familienangehörige Anwendung, die ihr Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen.
Art. 21
des Austrittsabkommens gelten für Entscheidungen des Aufnahmestaats, durch die die Aufenthaltsrechte der in Art. 10 genannten Personen beschränkt werden, die in Art. 15 und Kapitel VI der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) vorgesehenen Garantien.
Artikel 21
, des Austrittsabkommens gelten für Entscheidungen des Aufnahmestaats, durch die die Aufenthaltsrechte der in Artikel 10, genannten Personen beschränkt werden, die in Artikel 15 und Kapitel römisch sechs der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) vorgesehenen Garantien. Hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Regelungen werden die Bestimmungen des Austrittsabkommens nach Ablauf des Übergangszeitraums durch die angesprochene Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Umsetzung des Austrittsabkommens (im Folgenden: „Brexit-DV“), die am 01.01.2021 in Kraft getreten ist, ergänzt.
§ 10Brexit-DV gelten die Bestimmungen des 4.
und
- Abschnittes des
- Hauptstückes des FPG sowie § 18 Abs. 3 BFA-VG sinngemäß für jene Fremde, die sich aus Teil Zwei Titel I und Titel II Kapitel 1 des Austrittsabkommens Rechte ableiten können. Dabei ist § 66 Abs. 1 FPG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausweisung des Fremden zulässig ist, wenn die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr erfüllt sind, es sei denn, dass er bereits das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat; im letzteren Fall ist seine Ausweisung nur zulässig, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Paragraph 10, Brexit-DV gelten die Bestimmungen des
- und
- Abschnittes des
- Hauptstückes des FPG sowie Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sinngemäß für jene Fremde, die sich aus Teil Zwei Titel römisch eins und Titel römisch zwei Kapitel 1 des Austrittsabkommens Rechte ableiten können. Dabei ist Paragraph 66, Absatz eins, FPG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausweisung des Fremden zulässig ist, wenn die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr erfüllt sind, es sei denn, dass er bereits das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat; im letzteren Fall ist seine Ausweisung nur zulässig, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin seit 23.10.2020 Ehegattin und somit Familienangehörige eines britischen Staatsangehörigen und hat sie vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht im Aufnahmestaat Österreich gewohnt und wohnt aktuell auch weiter dort (mit ihrem nunmehrigen Ehemann). Sie kann somit aus Teil Zwei Titel I und Titel II Kapitel 1 des Austrittsabkommens Rechte ableiten und ist § 10 Brexit-DV auf die Beschwerdeführerin anwendbar.Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin seit 23.10.2020 Ehegattin und somit Familienangehörige eines britischen Staatsangehörigen und hat sie vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht im Aufnahmestaat Österreich gewohnt und wohnt aktuell auch weiter dort (mit ihrem nunmehrigen Ehemann). Sie kann somit aus Teil Zwei Titel römisch eins und Titel römisch zwei Kapitel 1 des Austrittsabkommens Rechte ableiten und ist Paragraph 10, Brexit-DV auf die Beschwerdeführerin anwendbar. Somit ist die Erlassung einer auf § 52 Abs. 2 FPG gestützten Rückkehrentscheidung nicht zulässig (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274) und wäre das Vorliegen der Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme allenfalls am Maßstab des § 66 FPG (iVm § 10 Brexit-DV) zu prüfen.Somit ist die Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz 2, FPG gestützten Rückkehrentscheidung nicht zulässig vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274) und wäre das Vorliegen der Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme allenfalls am Maßstab des Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 10, Brexit-DV) zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sohin zum Ergebnis, dass nach aktueller Sach- und Rechtslage der Bescheid der belangten Behörde im Umfang des zweiten Spruchteils des Spruchpunkts III. - mit welchem gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde - zu beheben ist, ebenso wie die darauf aufbauenden übrigen Spruchteile von Spruchpunkt III. sowie Spruchpunkt IV. des Bescheides.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sohin zum Ergebnis, dass nach aktueller Sach- und Rechtslage der Bescheid der belangten Behörde im Umfang des zweiten Spruchteils des Spruchpunkts römisch drei. - mit welchem gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde - zu beheben ist, ebenso wie die darauf aufbauenden übrigen Spruchteile von Spruchpunkt römisch drei. sowie Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da die Aktenlage eindeutig ist und seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.02.2022 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde, konnte auch nach aufhebender Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der nunmehr neuerlich zu entscheidenden Rechtssache eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen und aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Zu Spruchteilen B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG in beiden Fällen nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für eine Einstellung nach Beschwerdezurückziehung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der rechtlichen Grundlage bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich dazu insbesondere auf die Entscheidung des VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/20/0274 stützen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG in beiden Fällen nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für eine Einstellung nach Beschwerdezurückziehung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der rechtlichen Grundlage bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich dazu insbesondere auf die Entscheidung des VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/20/0274 stützen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I423.2167760.1.01