RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2022 GeschäftszahlL515 2134569-2 Spruch, L515 2134569-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer und den Verein „SUARA“, 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer und den Verein „SUARA“, 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt VI. wie folgt lautet:A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt römisch sechs. wie folgt lautet: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gem. § 55 FPG zwölf Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.„Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gem. Paragraph 55, FPG zwölf Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich erstmals am 23.12.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des ho. Gerichts vom 24.08.2017, Zl. 1100103807-152052727, Rechtskraft: 29.08.2017, negativ entschieden und die Abschiebung der bP in die Republik Georgien für zulässig erklärt. römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich erstmals am 23.12.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des ho. Gerichts vom 24.08.2017, Zl. 1100103807-152052727, Rechtskraft: 29.08.2017, negativ entschieden und die Abschiebung der bP in die Republik Georgien für zulässig erklärt. Am 17.02.2017 reiste die bP mit ihrem Ehegatten unter Gewährung von freiwilliger Rückkehrhilfe zwischenzeitig aus dem Bundesgebiet aus. Die bP entsprach in weiterer Folge ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht, zumal sie zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 30.03.2017 wieder in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich einreiste, und in Anschluss an den monatelangen rechtswidrigen und für die bB verborgenen Aufenthalt der bP im Bundesgebiet (im ZMR seit 30.03.2017 wieder gemeldet) am 06.12.2017 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. I.1.
- Die bP berief sich in der Begründung ihres Antrages im Wesentlichen auf jene Umstände, über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde bzw. deren Folgen noch unverändert weiterwirken. Im Detail stellt sich das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren im Rahmen der Erstbefragung nunmehr wie folgt dar:römisch eins.1.
- Die bP berief sich in der Begründung ihres Antrages im Wesentlichen auf jene Umstände, über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde bzw. deren Folgen noch unverändert weiterwirken. Im Detail stellt sich das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren im Rahmen der Erstbefragung nunmehr wie folgt dar: „Im Herbst 2015 wurde Krebs an meinen Eierstöcken diagnostiziert. Im November 2015 wurde ich in Georgien zum ersten Mal operiert. Im Dezember 2015 reiste ich zum ersten Mal nach Österreich. Im Jahr 2016 unterzog ich mich in Österreich einer 6-monatigen Chemotherapie. Nachdem ich Österreich in Februar 2017 verlassen habe und wieder in Georgien war, hatte sich mein Zustand rapide verschlechtert, sodass ich beschloss wieder nach Österreich zurückzukehren. Bereits im Mai 2017 musste ich in Österreich dann ein zweites Mal operiert werden. Aufgrund meiner schlechten Venen musste ich wenige Tage darauf ein weiteres Mal operiert werden und bekam ein Implantat eingesetzt welches nun für 2 Jahre in meinem Körper bleibt. Erst dank diesen Implantats welches in meinem linken Brustbereich eingesetzt wurde, ist es möglich die Chemotherapie bei mir durchführen zu können. Seit Mai 2017 muss ich mich wieder einer regelmäßigen Chemotherapie und einer parallelen Immuntherapie unterziehen. Mein behandelnder Arzt hat mir mitgeteilt, dass ich die Therapien unbedingt in regelmäßigen Zeitabständen wahrnehmen sollte. Den diesbezüglichen Befund lege ich hiermit im Zuge der Asylantragstellung vor. Ich habe hiermit alles meine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.“ Befragt dazu, was die bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien befürchte, führte sie aus: „Ich habe Angst, dass ich dort aufgrund der schlechten medizinischen Behandlung und den hohen Kosten an den Folgen meiner Krankheit sterben muss.“ I.1.
- Das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde stellt sich in den Wesentlichen Auszügen wie folgt dar:römisch eins.1.
- Das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde stellt sich in den Wesentlichen Auszügen wie folgt dar: „… LA: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung bzw. nehmen Sie Medikamente? VP: Ja, ich bin in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente. Ich habe auch Befunde, die ich vorlegen möchte. Anmerkung: Befunde werden in Kopie dem Akt beigelegt. … LA: Sie sind am 17.02.2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Georgien zurückgekehrt. Wo waren Sie nach Ihrer Rückkehr aufhältig? VP: Ich war an meiner Wohnadresse in XXXX aufhältig.VP: Ich war an meiner Wohnadresse in römisch 40 aufhältig. LA: Wie lange waren Sie nach der Rückkehr in Georgien aufhältig? VP: Zirka einen Monat. LA: Nennen Sie bitte den Grund, warum Sie Ihr Herkunftsland verlassen und neuerlich nach Österreich gekommen sind? VP: Nach einer Woche bekam ich Schmerzen in der Bauchgegend. Die Untersuchung in Georgien hat gezeigt, dass sich die Metastasen vermehrt haben. Aus diesem Grund bin ich neuerlich nach Österreich gekommen. Die georgischen Ärzte haben mir gesagt, dass ich keine Chance habe. LA: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Georgien auch dort in ärztliche Behandlung begeben? VP: Nein, ich habe in Georgien eine Tomographie durchführen lassen. Mir wurde in Georgien eine Chemotherapie angeboten. Ich habe darauf verzichtet, weil ich kein Vertrauen mehr in georgische Ärzte habe. Gott sei dank, dass ich dieses Angebot nicht angenommen habe, weil georgische Ärzte wollten genau das Präparat verwenden, was österreichische Ärzte schon verwendet haben. Das wäre fatal, weil wie man mir hier gesagt hat, das wäre tödlich ausgegangen. Das Präparat hätte die Leber beschädigt. Die Operation, die in Georgien gemacht wurde, war so schlecht durchgeführt, dass die österreichischen Chirurgen den Bauch einfach wieder zugemacht haben. Die inneren Organe (Gefäße der Leber waren zerstört, als ein Metzger die Operation durchgeführt hätte. Deswegen haben sich die österreichischen Chirurgen nicht getraut, eine weitere Operation durchzuführen. LA: Sie sind neuerlich nach Österreich gekommen, um sich hier medizinisch behandeln zu lassen? VP: Ja, das ist richtig. LA: Sonstige Fluchtgründe haben Sie keine? VP: Nein, ich bin nur wegen der medizinischen Behandlung in Österreich. LA: Haben Sie in Österreich, der EU, Norwegen, der Schweiz oder Island aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet)? VP: Nein LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? VP: Ja, ich lebe mit meinem Ehemann. LA: Welchem Aufenthaltsstatus hat Ihr Ehemann? VP: Er ist Tourist. Anmerkung: AW gibt nun an, Ehemann ist Gast hier und leistet mir Beistand. Er war schon im Mai zu Besuch in Österreich. Er bleibt solange in Österreich, solange er kann. LA: Leben Sie mit Ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt? VP: Ja, wir leben im gemeinsamen Haushalt. Mein Mann fliegt am Freitag wieder nach Georgien. LA: Haben Sie einen Deutschkurs besucht, bzw sprechen Sie deutsch? VP: Ich spreche etwas deutsch. Ich besuche auch einen Deutschkurs für A1 LA: Sind Sie Mitglied bei einem Verein oder einer Organisation? VP: Nein. LA: Wovon bestreiten Sie in Österreich derzeit Ihren Lebensunterhalt? VP: Ich bin in der Grundversorgung. Ich werde von der XXXX unterstützt.VP: Ich bin in der Grundversorgung. Ich werde von der römisch 40 unterstützt. LA: Es besteht die Möglichkeit, dass Ihnen der Dolmetscher die Länderfeststellungen von Georgien übersetzt. Möchten Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen? VP: Nein, ich brauche die Feststellungen nicht. Ich weiß am besten, wie die Lage in Georgien ist. Wenn ich in Georgien geblieben wäre, dann wäre ich jetzt tot. LA: Ihnen wurde am 21.12.2017 die Verfahrensanordnung gemäß § 29/3/4 zugestellt. Darin wird Ihnen mitgeteilt, dass das Bundesamt beabsichtigt, Ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Sie haben die Möglichkeit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. VP: Das dürfen sie nicht tun. Dieses Land hat mir schon einmal das Leben geschenkt. Jetzt hoffe ich auch innigst, dass ich neuerlich eine Chance bekomme. Meine Ärzte hier sagen, wenn ich die Behandlungen durchziehe, besteht die große Wahrscheinlichkeit, dass ich die Krankheit besiege. Fall sich nach Georgien gehe, dann übernehmen die österreichischen Ärzte keine Verantwortung mehr.LA: Ihnen wurde am 21.12.2017 die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29 /, 3 /, 4, zugestellt. Darin wird Ihnen mitgeteilt, dass das Bundesamt beabsichtigt, Ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Sie haben die Möglichkeit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. VP: Das dürfen sie nicht tun. Dieses Land hat mir schon einmal das Leben geschenkt. Jetzt hoffe ich auch innigst, dass ich neuerlich eine Chance bekomme. Meine Ärzte hier sagen, wenn ich die Behandlungen durchziehe, besteht die große Wahrscheinlichkeit, dass ich die Krankheit besiege. Fall sich nach Georgien gehe, dann übernehmen die österreichischen Ärzte keine Verantwortung mehr. LA: Was steht einer Ausweisung Ihrer Person nach Georgien entgegen? VP: Ich bin schon einmal nach Georgien gegangen. Das hätte ich fast mit meinem Leben bezahlt. Ich bin zu jung, um zu sterben. …“ I.1.
- Die bP äußerte sich am 27.02.2018 im Rahmen eines weiteren Parteiengehörs folgendermaßen:römisch eins.1.
- Die bP äußerte sich am 27.02.2018 im Rahmen eines weiteren Parteiengehörs folgendermaßen: „… F: Sind Sie gesund? A: Nein. F: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung? A: Ja, die Chemotherapie ist noch aufrecht. F: Seit wann wird diese Chemotherapie durchgeführt? A: Seit drei Jahren ca. F: Haben Sie aktuelle Befunde? A: Ja Ärztliche Bestätigung vom 22.10.2018 Schreiben der XXXX vom 23.10.2018Schreiben der römisch 40 vom 23.10.2018 Psychiatrischer Befund vom 25.10.2018 Vorhalt: In Georgien werden bei einer Chemotherapie 80% der Kosten übernommen. Weshalb haben Sie es trotzdem unterlassen eine Chemotherapie durchführen zu lassen? A; Ich habe eine Operation in Georgien gehabt und sie haben einen großen Fehler gemacht. Deswegen habe ich kein Vertrauen mehr in die Ärzte. F: Wie geht es Ihnen in Österreich? Wie gestaltet sich Ihr Alltag? A: Zurzeit gehe ich in einen Deutschkurs, es ist zwar schwer für mich weil es mir körperlich nicht gut geht. Ansonsten bin ich nur zuhause, da es mir körperlich nicht gut geht. F: Wie geht es Ihrer Familie in Georgien? A: Gut. F: Stehen Sie noch im Kontakt zu Ihrer Familie? A: Ja. F: Wie stellen Sie sich ein Leben in Österreich ohne Ihre Familie vor? A: Ich möchte am Leben bleiben. Das wichtigste ist, dass meine Kinder wissen, dass ich am Leben bin. Ich war bei meiner ersten Asylantragsstellung gemeinsam mit meinem Mann hier. Mein Mann ist aber freiwillig nach Georgien zurückgekehrt. Österreich hat mir mein Leben gerettet. F: Das heißt Ihr Gesundheitszustand hat sich wieder stabilisiert? A: Ja. In Georgien habe ich keine Chance am Leben zu bleiben. F: Gibt es in Österreich noch eine offene Operation? A: Ja, wenn mir das Implantat entfernt wird. F: Stimmen die Angaben Ihres Parteiengehörs vom 27.02.2018? A: Ja. F: Gibt es irgendwelche Änderungen in Ihren Lebensumständen? A: Nein. … F: Weshalb haben Sie in Georgien keine Chance zu überleben, wenn es in Georgien Behandlungsmöglichkeiten gibt? A: Die Behandlungen sind nicht gut. Sie konnten mir nicht mal die richtige Diagnose stellen. …“ I.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. römisch eins.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die Freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt. I.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (teilweise Wiedergabe des angefochtenen Bescheides):römisch eins.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (teilweise Wiedergabe des angefochtenen Bescheides): „… – betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes: Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes ergaben sich aus Ihrer schriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 31.10.
- Sie gaben glaubhaft an, dass Sie lediglich aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Situation (bessere medizinische Behandlung) einen Asylantrag eingebracht haben. Sie reisten erstmals im Dezember 2015, zusammen mit Ihren Ehegatten, in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten am 22.12.2015 einen Asylantrag ein. Bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 05.08.2016 gaben Sie an, dass Sie Georgien verlassen haben, um in Österreich eine bessere medizinische Versorgung zu erhalten. Sie gaben an, dass Sie keine Überlebenschancen in Georgien hätten. Weiteres führten Sie an, dass die Befunde gezeigt haben, dass die Krankheit sehr gut behandelbar war. Mit Bescheid vom 11.08.2016 wurde Ihr Asylverfahren negativ entschieden und gegen Sie eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Ihr Ehegatte erhielt dieselbe Entscheidung wie Sie. In weiterer Folge zogen Sie in Beschwerde gegen den Bescheid, entschieden sich jedoch gemeinsam mit Ihren Ehegatten am 17.02.2017 freiwillig in Ihr Herkunftsland Georgien unter Gewährung von Rückkehrhilfe zurückzukehren. Mit Beschluss des BVwG vom 24.04.2017 wurde Ihr Asylverfahren gemäß §24 Abs 2a AsylG eingestellt. Mit Verfahrensanordnung des BVwG vom 08.08.2017 wurde das Verfahren fortgesetzt, da Sie erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind. Mit Erkenntnis vom 24.08.2017 wurde die Entscheidung des BFAs bestätigt und Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge zogen Sie gegen das Erkenntnis des BVwG vom 24.08.2017 in außerordentliche Revision. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 23.11.2017 wurde die Behandlung Ihrer Beschwerde abgelehnt.Mit Bescheid vom 11.08.2016 wurde Ihr Asylverfahren negativ entschieden und gegen Sie eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Ihr Ehegatte erhielt dieselbe Entscheidung wie Sie. In weiterer Folge zogen Sie in Beschwerde gegen den Bescheid, entschieden sich jedoch gemeinsam mit Ihren Ehegatten am 17.02.2017 freiwillig in Ihr Herkunftsland Georgien unter Gewährung von Rückkehrhilfe zurückzukehren. Mit Beschluss des BVwG vom 24.04.2017 wurde Ihr Asylverfahren gemäß §24 Absatz 2 a, AsylG eingestellt. Mit Verfahrensanordnung des BVwG vom 08.08.2017 wurde das Verfahren fortgesetzt, da Sie erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind. Mit Erkenntnis vom 24.08.2017 wurde die Entscheidung des BFAs bestätigt und Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge zogen Sie gegen das Erkenntnis des BVwG vom 24.08.2017 in außerordentliche Revision. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 23.11.2017 wurde die Behandlung Ihrer Beschwerde abgelehnt. Ihren gegenständigen Asylantrag brachten Sie am 06.12.2017 ein. Sie machten dabei keine neuen Fluchtgründe für sich geltend, sondern gaben an, dass die Behandlung gegen Ihren Eierstockkrebs nach wie vor aufrecht wäre. Als Grund für Ihre neuerliche Einreise in das Bundesgebiet gaben Sie an, dass sich Ihr Zustand nach einer Woche wieder verschlechtert hätte und im georgischen Krankenhaus festgestellt wurde, dass sich die Metastasen vermehrt hätten. Eine weitere Behandlung in Georgien, schlossen Sie trotz Angebot einer Chemotherapie aus und beschlossen Ihre Behandlung erneut in Österreich fortzusetzen, da Sie das Vertrauen in georgische Ärzte verloren hätten. Sie gaben an nur wegen Ihrer medizinischen Behandlung in Österreich aufhältig zu sein. Zwischenzeitlich besucht Sie Ihr Ehegatte im Besitz eines Touristenvisums um Ihnen Beistand zu leisten. Bei Ihren niederschriftlichen Einvernahmen vom 27.02.2018 und 31.10.2018 legten Sie diverse Befunde vor. Anhand der Befunde konnte nicht erkannt werden, dass offene Operationen bestünden und dass Sie sich derzeit in einem unzumutbar kritischen Zustand befinden würden. Den gesamten Befunden ist zu entnehmen, dass Sie zu Kontrollen ein Krankenhaus aufsuchen und schlossen die Ärzte einen Abbruch mit dem Medikament Avastin aus, zumal sich sonst Ihr Gesundheitszustand verschlechtern würde. Verwunderlich ist, dass Sie dieses Medikament bereits von 01.06.2017 bis 22.10.2018 zu sich genommen haben und seit 22.10.2018 nun eine weiterführende Behandlung mit Avastin notwendig wäre. Laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.11.2018 ist das Medikament Avastin in allen Gebieten von Georgien verfügbar. Deswegen wird es Ihnen möglich sein in Zukunft weiterhin das benötigte Medikament „Avastin“ zu erhalten. Ebenfalls ist anzumerken, dass 80% der Kosten vom Staat Georgien getragen werden. Jedenfalls ist aus Ihrem Befund nicht ersichtlich, dass Sie an einer besonderen Form von Eierstockkrebs leiden, zumal Sie selbst angaben, dass Ihre damalige Behandlung gute Fortschritte gezeigt hat. Die persönlichen Wertungen des Arztes werden in die Entscheidungsfindung nicht einbezogen, zumal diese auf keinen nachweisbaren Quellen basieren. Nachvollziehbar ist Ihr Anliegen in Österreich eine qualitativ hochwertigere Behandlung zu erhalten, jedoch kann diese nicht zur Asylgewährung führen. Wesentlich ist, dass eine Behandlung bezüglich Eierstockkrebses in Georgien möglich ist und das Medikament Avastin verfügbar ist. Sie selbst gaben an, dass die einzige offene Behandlung in Österreich die Entfernung Ihres Implantates ist. Umso verwunderlicher ist, dass Sie trotzdem behaupten bei einer Rückkehr keine Überlebenschancen in Georgien zu haben. Dem wird angefügt, dass es Ihnen bereits im Februar 2017 möglich war nach Georgien zurückzukehren. Ihr Zustand ist insoweit stabil, ein stationärer Aufenthalt ist nicht nötig und auch können Sie in Zukunft Avastin in Georgien erhalten. Sie brachten bei Ihrer neuerlichen Asylantragsstellung vom 22.12.2015 keine neuen Fluchtgründe vor, sondern machten dieselben Gründe wie bei Ihrer ersten Asylantragsstellung geltend. Ihr erstes Asylverfahren wurde bereits in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden. In Bezug auf Ihre Fluchtgründe konnten Sie keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation, der Sie ausgesetzt gewesen wären, schildern. Bei einer Rückkehr in die Heimat hätten Sie laut Ihren Angaben keine Überlebenschancen. Sie schilderten keine Verfolgungshandlungen und haben auch zukünftig keine Verfolgung in Georgien zu rechnen. Die allgemeine wirtschaftliche Lage Ihres Herkunftsstaates, die hohe Arbeitslosigkeit und private Probleme (qualitativ hochwertigere Behandlung), begründet kein Recht auf Asyl. Sie gaben in Ihrer Einvernahme an, niemals persönlich auf Basis der Konventionsgründe in Georgien verfolgt worden zu sein. Ihr Wunsch auf eine bessere Behandlung in Österreich stellt keinen Fluchtgrund iSd. GFK dar. Weitere zu prüfende, asylrelevante Zwischenfälle, Verfolgungshandlungen oder Fluchtgründe, außer die bereits erwähnten, führten Sie nicht an. Auch im amtswegig geführten Verfahren sind keinerlei derartige Hinweise aufgekommen. Festgestellt werden kann, dass Sie Georgien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben. Georgien ist ein sicherer Herkunftsstaat und wird es Ihnen möglich sein in Zukunft mit der Unterstützung Ihrer Familienangehörigen in Georgien zu leben. – betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr: Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären. Entsprechend dem Akteninhalt und Ihrer Angaben sind Sie arbeitsfähig und auch arbeitswillig. Es ist Ihnen zuzumuten sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der familiären Unterstützung zukünftig den Lebensunterhalt zu sichern. Sie haben in Georgien die Schule abgeschlossen und eine Ausbildung als Hebamme absolviert. Sie haben sich den Lebensunterhalt hauptsächlich durch die Arbeit Ihres Ehegatten finanziert, haben aber auch als Mitglied einer Kosmetikfirma Produkte vermarktet und sich so nebenbei ein eigenes Einkommen finanziert. Sie waren bis zu Ihrer Ausreise in einem Eigentumshaus zusammen mit Ihren zwei Kindern, Ehegatten und Schwiegereltern wohnhaft. Ihre Tochter, Sohn, Ehegatte und Schwester sind nach wie vor in Georgien wohnhaft. Sie stehen im guten Kontakt mit Ihrer Familie und haben ein sehr gutes Verhältnis. Sie haben insbesondere ein inniges Verhältnis mit Ihren beiden Kindern. Bei einer Rückkehr in Ihre Heimat können Sie wieder Ihren Obsorgepflichten gegenüber Ihren Kindern nachkommen. Auch ist es Ihnen wieder möglich ein gemeinsames Leben mit Ihrer Familie zu führen. In Österreich haben Sie hingegen keine Verwandtschaften. Bezüglich Ihres Gesundheitszustandes ist es Ihnen zumutbar eine Behandlung mit dem Medikament Avastin in Georgien fortzusetzen. Der Anfragebeantwortung vom 21.11.2018 ist zu entnehmen, dass das Medikament in Georgien verfügbar ist. Anzumerken ist auch, dass Ihre Schwiegermutter als Krankenschwester tätig ist und Ihnen sicherlich bei einer Behandlung Unterstützung leisten kann. Es ist Ihnen jedenfalls zuzumuten erneut Unterkunft in Georgien zu nehmen. …“ I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Auch ist davon auszugehen, dass in Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Auch ist davon auszugehen, dass in Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. I.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG führe und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. römisch eins.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG führe und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt.Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt. I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die bP brachte im Wesentlichen vor, dass eine Behandlung in Georgien de facto nicht möglich sei, zumal sie die dafür notwendigen finanziellen Mittel nicht aufbringen könne. Darüber hinaus sei eine medikamentöse Behandlung insofern zweitrangig, als es auf die gesamthafte Behandlung, die erforderlichenfalls auch Operationen umfasse, ankomme. Die von der Behörde angenommene grundsätzliche Gewährleistung einer medizinischen Behandlung reiche für sich genommen nicht aus, vielmehr müsse ein tatsächlicher Zugang zu den erforderlichen Gesundheitsleistungen bestehen, wovon aufgrund der aufzuwendenden hohen Kosten nicht ausgegangen werden könne. Ein Abbruch der Behandlung – wie gegenständlich im Falle einer Abschiebung drohend – würde zu einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes der bP führen und sei daher geeignet, den raschen Tod der bP herbeizuführen. Ihre Abschiebung nach Georgien sei daher aus Gründen der Art 2 u. 3 EMRK unzulässig, wobei auch berücksichtigt werden möge, dass die bP aufgrund der Krankheit und der Ungewissheit auch psychischem Leid ausgesetzt sei. Die bP brachte im Wesentlichen vor, dass eine Behandlung in Georgien de facto nicht möglich sei, zumal sie die dafür notwendigen finanziellen Mittel nicht aufbringen könne. Darüber hinaus sei eine medikamentöse Behandlung insofern zweitrangig, als es auf die gesamthafte Behandlung, die erforderlichenfalls auch Operationen umfasse, ankomme. Die von der Behörde angenommene grundsätzliche Gewährleistung einer medizinischen Behandlung reiche für sich genommen nicht aus, vielmehr müsse ein tatsächlicher Zugang zu den erforderlichen Gesundheitsleistungen bestehen, wovon aufgrund der aufzuwendenden hohen Kosten nicht ausgegangen werden könne. Ein Abbruch der Behandlung – wie gegenständlich im Falle einer Abschiebung drohend – würde zu einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes der bP führen und sei daher geeignet, den raschen Tod der bP herbeizuführen. Ihre Abschiebung nach Georgien sei daher aus Gründen der Artikel 2, u. 3 EMRK unzulässig, wobei auch berücksichtigt werden möge, dass die bP aufgrund der Krankheit und der Ungewissheit auch psychischem Leid ausgesetzt sei. I.4.
- Mit Schriftsatz des ho. Gerichts vom 01.02.2021 wurde die bP im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens eingeladen, Bescheinigungsmittel vorzulegen sowie einen Fragenkatalog in Bezug auf ihr Vorbringen wahrheitsgemäß und unter Zugrundelegung entsprechender Bescheinigungsmittel zu beantworten.römisch eins.4.
- Mit Schriftsatz des ho. Gerichts vom 01.02.2021 wurde die bP im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens eingeladen, Bescheinigungsmittel vorzulegen sowie einen Fragenkatalog in Bezug auf ihr Vorbringen wahrheitsgemäß und unter Zugrundelegung entsprechender Bescheinigungsmittel zu beantworten. I.4.
- Am 26.03.2021 langte beim ho. Gericht nachstehende Stellungnahme der bP ein:römisch eins.4.
- Am 26.03.2021 langte beim ho. Gericht nachstehende Stellungnahme der bP ein: „… Mit o.a. Anordnung hat das BVwG Frau K. aufgefordert binnen zwei Wochen A) ihre Identität und Staatsangehörigkeit durch ein nationales Dokument nachzuweisen: Ihr Reisepass wurde sichergestellt, siehe beiliegende Sicherstellungsbestätigung. Darüber hinaus verfügt sie noch über einen Personalausweis, siehe ebenfalls in der Beilage. B) ihre persönlichen Fluchtgründe darzulegen und zu bescheinigen: Frau K. ist an Krebs erkrankt, welcher den Bauchraum, insb. die Eierstöcke, befallen hat. Sie bedarf noch längerer Therapie, derzeit nimmt sie das Medikament Limparza, laut Arztbrief des XXXX vom 17.3.2021 darf diese nicht abgebrochen werden. In Georgien wäre dieses Medikament für sie nicht verfügbar. Ihre Abschiebung wäre aus medizinischer Sicht unzulässig, siehe den Arztbrief von Dr. XXXX vom 15.3.2021Frau K. ist an Krebs erkrankt, welcher den Bauchraum, insb. die Eierstöcke, befallen hat. Sie bedarf noch längerer Therapie, derzeit nimmt sie das Medikament Limparza, laut Arztbrief des römisch 40 vom 17.3.2021 darf diese nicht abgebrochen werden. In Georgien wäre dieses Medikament für sie nicht verfügbar. Ihre Abschiebung wäre aus medizinischer Sicht unzulässig, siehe den Arztbrief von Dr. römisch 40 vom 15.3.2021 sowie darzulegen: 1) Änderungen: Frau K. erhält nunmehr das Medikament Limparza (600 mg/Tag) auf welches sie bislang gut anspricht, außerdem leidet sie an psychischen Störungen (Panikstörung und Depression) gegen welche sie durch Psychotherapie beim Verein Dialog ankämpft und auch Medikamente nimmt. Zu dem leidet sie an Gedächtnisverlusten. Siehe die Bestätigung von ‚dialog:‘ vom 24.3.2021 sowie ihren aktuellen Medikamentenplan. Monatlich unterzieht sie sich einer Laborkontrolle, alle drei Monate müssen Krebsmarker ermittelt werden. 2) Wohnorte in Georgien: Einfamilienhaus der Großfamilie in der Stadt XXXX Frau K. lebte dort seit ihrer Eheschließung.2) Wohnorte in Georgien: Einfamilienhaus der Großfamilie in der Stadt römisch 40 Frau K. lebte dort seit ihrer Eheschließung. 3) medizinische Behandlung, siehe Fluchtgrund 4) Familienangehörige in Österreich: in Österreich hat Frau K. keine Familienangehörigen, sie wohnt derzeit in einer organisierten Unterkunft der Grundversorgung ( XXXX ).4) Familienangehörige in Österreich: in Österreich hat Frau K. keine Familienangehörigen, sie wohnt derzeit in einer organisierten Unterkunft der Grundversorgung ( römisch 40 ). 5) ausgeübte Berufszweige im Herkunftsland: Frau K. ist ausgebildet als XXXX , wegen der Kinder hat sie in diesem Beruf aber nie gearbeitet, allerdings hat sie von zu Hause aus Kosmetikprodukte im Franchise-Verkauf vertrieben.5) ausgeübte Berufszweige im Herkunftsland: Frau K. ist ausgebildet als römisch 40 , wegen der Kinder hat sie in diesem Beruf aber nie gearbeitet, allerdings hat sie von zu Hause aus Kosmetikprodukte im Franchise-Verkauf vertrieben. 6) Angaben zu Deutschkurse: Frau K. hat die A2-Deutschprüfung bestanden, siehe beiliegendes Zertifikat und beginnt im April 2021 einen B1-Kurs. Frau K. spricht sehr gutes Alltagsdeutsch. 7) Erlaubte Erwerbstätigkeit in Österreich: Frau K. arbeitet in ihrem XXXX mit, sie erledigt Reinigungsarbeiten und dolmetscht, falls erforderlich, einer anderen Beschäftigung ist sie bislang nicht nachgegangen. Sollte sie den B1-Deutschtest schaffen hat ihr die Diakonie auch eine Mitarbeit an der Rezeption in Aussicht gestellt, siehe dazu die Bestätigung der Diakonie vom 18.3.2021.7) Erlaubte Erwerbstätigkeit in Österreich: Frau K. arbeitet in ihrem römisch 40 mit, sie erledigt Reinigungsarbeiten und dolmetscht, falls erforderlich, einer anderen Beschäftigung ist sie bislang nicht nachgegangen. Sollte sie den B1-Deutschtest schaffen hat ihr die Diakonie auch eine Mitarbeit an der Rezeption in Aussicht gestellt, siehe dazu die Bestätigung der Diakonie vom 18.3.
- 8) ehrenamtliche Tätigkeiten: Die Tätigkeit im XXXX , siehe oben, ist ehrenamtlich.8) ehrenamtliche Tätigkeiten: Die Tätigkeit im römisch 40 , siehe oben, ist ehrenamtlich. 9) Finanzierung des Lebensunterhalts: Frau K. lebt in Grundversorgung des XXXX 9) Finanzierung des Lebensunterhalts: Frau K. lebt in Grundversorgung des römisch 40 10) Finanzierung des Unterhalts bei Aufenthaltsgestattung: Frau K. wird wohl am sog. Ersten Arbeitsmarkt nicht arbeiten können, die Nebenwirkungen der Medikamente bringen phasenweise Müdigkeit bzw Nervosität mit sich. 11) finanzielle Zuwendungen: Frau K. erhält keinerlei Zuwendungen 12) Freizeitaktivität: Frau K. lernt via Internet selbst deutsch, sieht viele deutsche Filme, geht gerne spazieren und trifft sich mit zwei engen Freunden (Fam XXXX und Fam XXXX ). Frau XXXX ist ihre ‚beste Freundin‘ geworden, sie sehen sich sehr oft, zur Fam. XXXX hat sie derzeit überwiegend telefonischen Kontakt, nach dem ‚Lockdown‘ sind auch hier wieder regelmäßige persönliche Kontakte vorgesehen. Siehe auch die beiliegenden Unterstützungsschreiben.12) Freizeitaktivität: Frau K. lernt via Internet selbst deutsch, sieht viele deutsche Filme, geht gerne spazieren und trifft sich mit zwei engen Freunden (Fam römisch 40 und Fam römisch 40 ). Frau römisch 40 ist ihre ‚beste Freundin‘ geworden, sie sehen sich sehr oft, zur Fam. römisch 40 hat sie derzeit überwiegend telefonischen Kontakt, nach dem ‚Lockdown‘ sind auch hier wieder regelmäßige persönliche Kontakte vorgesehen. Siehe auch die beiliegenden Unterstützungsschreiben. Zum Tagesablauf: Frau K. steht täglich zwischen 7-8 Uhr auf, nach dem Frühstück und dem Morgengebet geht sie jeden Tag, so lang es geht, spazieren (manchmal ist sie schneller müde, manchmal nicht so schnell). Am Nachmittag lernt sie Deutsch via Youtube, denn sie will sehr rasch die B1-Prüfung schaffen. Wenn notwendig reinigt sie spät abends Auftrags der XXXX ihr Stockwerk und die dortigen Gemeinschaftsräume. Früher ging sie mindestens 1 x wöchentlich zum Arzt, nunmehr (wegen COVID-19) werden viele Termine telefonisch wahrgenommen.Zum Tagesablauf: Frau K. steht täglich zwischen 7-8 Uhr auf, nach dem Frühstück und dem Morgengebet geht sie jeden Tag, so lang es geht, spazieren (manchmal ist sie schneller müde, manchmal nicht so schnell). Am Nachmittag lernt sie Deutsch via Youtube, denn sie will sehr rasch die B1-Prüfung schaffen. Wenn notwendig reinigt sie spät abends Auftrags der römisch 40 ihr Stockwerk und die dortigen Gemeinschaftsräume. Früher ging sie mindestens 1 x wöchentlich zum Arzt, nunmehr (wegen COVID-19) werden viele Termine telefonisch wahrgenommen. 13) Bestrafungen: Frau K. ist noch nie strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich aufgefallen. 14) Verlassen von Österreich: Frau K. ist nach dem ersten negativ ausgegangenen Asylverfahren nach Georgien zurückgekehrt, dort bildeten sich rasch Metastasen, sodass sie in Todesangst neuerlich nach Österreich kam. Seit dem
- Asylantrag hat sie Österreich nicht mehr verlassen. 15) Verbleib von Dokumenten, siehe oben A) 16) Corona-Tests: Ja, ich wurde bereits mehrmals getestet …“ Die benannten Unterlagen wurden der Stellungnahme beigefügt. 1.4.
- Die bB brachte keine Stellungnahme ein. 1.5.
- Mit Note vom 21.07.2021 richtete das ho. Gericht an den Polizeiärztlichen Dienst der LPD OÖ ein Amtshilfeersuchen bzw. einen Fragenkomplex, welches das Krankheitsbild und den Behandlungsbedarf der bP zum Gegenstand hatte. 1.5.
- In der Anfragebeantwortung äußerte sich der Polizeiärztliche Dienst dahingehend, dass basierend auf der Befundalge nicht der ausreichenden Sicherheit angegeben werden kann, ob es sich bei der aktuellen Behandlung um eine lebensverlängernde palliative oder eine kurative Therapie handelt. …“ I.6.
- Das ho. Gericht ordnete für den 10.01.2022 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur aktuellen abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien (Stand: 15.10.2021) sowie das Länderinformationsblatt des IOM 2019 übermittelt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. römisch eins.6.
- Das ho. Gericht ordnete für den 10.01.2022 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur aktuellen abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien (Stand: 15.10.2021) sowie das Länderinformationsblatt des IOM 2019 übermittelt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. I.6.
- Die bP brachte mit Schriftsatz vom 29.12.2021 Folgendes vor:römisch eins.6.
- Die bP brachte mit Schriftsatz vom 29.12.2021 Folgendes vor: „… Hiezu wird vorgebracht, dass der Krebs neuerlich zu wuchern begann, im August 2021 lag die Krebsmarke schon tief bei 11,3 ng/ml, die Hoffnung war groß, im November 2021 lag sie dann aber bei 159 ng/ml. Der Bauchraum und insbesondere beide Eierstöcke von Frau K. sind neuerlich stark von Krebs befallen, im Bauch hat sich Flüssigkeit gebildet. Die Dauer der Chemo-Behandlung ist nicht absehbar, der derzeitige Zyklus findet bis 6.1.2022 statt, siehe Beilage. Zur Lage in Georgien wird vorgebracht, dass das LIB richtig darlegt, dass über kostenfreie Behandlungen durch Kommissionen entschieden wird, ob diese positiv entscheiden, steht nicht fest, bei Chemotherapien werden maximal 80 % der Kosten bzw maximal EUR 5750,-- bewilligt. Die Medikamente sind von zweifelhafter Qualität, neue, wirksame aber teurere Medikamente sind nicht erhältlich. Hat der Patient nicht genügend Geld, erhält er keine Behandlung (vgl. LIB 15.10.2021, Seite 61f).Zur Lage in Georgien wird vorgebracht, dass das LIB richtig darlegt, dass über kostenfreie Behandlungen durch Kommissionen entschieden wird, ob diese positiv entscheiden, steht nicht fest, bei Chemotherapien werden maximal 80 % der Kosten bzw maximal EUR 5750,-- bewilligt. Die Medikamente sind von zweifelhafter Qualität, neue, wirksame aber teurere Medikamente sind nicht erhältlich. Hat der Patient nicht genügend Geld, erhält er keine Behandlung vergleiche LIB 15.10.2021, Seite 61f). Bemerkt wird noch, dass die Länderinformation feststellt es seien in Georgien alle Kliniken privatisiert, die Behandlungen müssten grundsätzlich selbst bezahlt werden. Wie diese finanziert werden sollen bei einer sozialen Unterstützung von 2,50 bis 15 Euro/Monat ist nicht ersichtlich. Auch hier entscheidet eine Kommission über die Höhe, selbst mit maximalen 15 Euro monatlich lässt sich weder der Lebensunterhalt bestreiten, noch eine Behandlung in einer privaten Klinik finanzieren. Dass Frau K. in Georgien Arbeit finden könnte, die ihr die finanziellen Möglichkeiten einer medizinischen Versorgung eröffnen würde, ist unwahrscheinlich, denn durch die Krankheit ist sie häufig sehr müde. Überdies ist die wirtschaftliche Lage Georgiens auch aufgrund der wirtschaftlichen Verwerfungen iZm COVID-19 sehr schlecht. Frau K. hat den Deutschtest B1 bestanden, siehe Beilage. Darüber hinaus ist sie ehrenamtlich beschäftigt, dazu ebenfalls die Beilage. Aktuelle Schreiben von Unterstützer werden ebenfalls übermittelt. …“ I.6.
- Ebenso wurde die bB zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren eingeladen. Diese brachte keine schriftliche Äußerung ein.römisch eins.6.
- Ebenso wurde die bB zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren eingeladen. Diese brachte keine schriftliche Äußerung ein. I.
- Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.
- Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben: „… RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? P: Ich bin krank, ich habe Krebs, Eierstockkrebs. Ich bin hier wegen meiner Krankheit, ich hatte 2015 eine schwere Operation in Georgien. Das war eine falsche Operation. In Österreich haben mir das die Ärzte gesagt, weil ich hier eine zweite schwere Operation hatte. Die Operation in Georgien war sehr schlecht, es gab im Bauch viele Infektionen. Nach Rückübersetzung: Die Wundnaht meines Bauches heilte nicht richtig aus. … RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht? P: Ja. Sie haben mir in Georgien gesagt, dass ich keine Überlebenschance habe. Wir haben im Internet gesucht, wo man medizinische Versorgung erhalten kann, deswegen kam ich nach Österreich. Anfangs war es wirklich schwer für mich. RI: Wollen Sie ihre Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren ergänzen? P: Ich lege neu einen Befund vor und ich habe ein dritte Rezidiv. Ich habe im Dezember eine Chemotherapie bekommen, diese wurde jetzt unterbrochen. Nach Rückübersetzung: Ich hatte zwei Chemotherapien, nach denen hatten sich meine Blutwerte verschlechtert und ich musste eine Pause einlegen. Die Fortsetzung wäre für heute geplant gewesen, wurde aber Verhandlungsbedingt auf 14.1.2022 verschoben und die weitere Behandlung dauert vorrausichtlich 6 Monate. Ein Zyklus dauert 6 Monate. RI: Warum wurde sie unterbrochen? Haben Sie sie nicht vertragen? P: Sie musste aufgrund meiner Blutwerte unterbrochen werden. Wir warten jetzt bis
- Jänner, dann wird die Chemotherapie fortgesetzt, wenn sich die Blutwerte stabilisiert haben. (P legt Befund vom 30.12.2021 vor) RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern? P: Ich lebe hier, weil ich gesund werden will. Das ist mein Ziel. Ich habe hier viele Freunde. RI: Wovon bestreiten Ihr Gatte und Ihre Kinder in Georgien ihren Lebensunterhalt? P: Mein Mann ist Tischler, meine Tochter ist Studentin, der Sohn auch, er arbeitet und studiert. Mein Sohn ist 22 Jahre alt und meine Tochter ist 18 Jahre alt. RI: Haben Sie noch Verwandte in Georgien? P: Ich habe eine Schwester und Eltern, sie sind Pensionisten. RI: Wo von lebt Ihre Schwester? P: Sie lebt mit ihrem Mann. Ihr Mann geht arbeiten. RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Ich kann nicht zurück nach Georgien. Ich weiß, sie haben gesagt, dass dort alles okay und super ist. Ich wollte hier nur gesund werden. RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Ich habe keine Chance in Georgien. RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien gemeinsam mit der Ladung zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern? P: Sie schreiben, dort ist alles okay und super, aber das ist falsch. Ich weiß derzeit nicht was los ist, aber es ist sehr schlecht. Nach Rückübersetzung: Das ist keine allgemeine Feststellung, ich habe die persönliche Erfahrung gemacht, dass es mir sehr schlecht ging. Ich ernte bis heute die negativen Früchte der Fehloperation. RI: Sie stellten bereits in der Vergangenheit einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom BFA abgewiesen wurde. Das ho. Gericht wies die Beschwerde in allen Spruchpunkten ab und lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab. Warum sollte nunmehr im Zweitverfahren anders als im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren (der Begriff der Rechtskraft wird kurz erörtert) entschieden werden? P: Ich bitte Sie, erlauben Sie, dass ich hierbleibe und gesund werden kann. RV: In Bezug auf die Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien verweise ich auf die Eingabe vom 29.12.2021, in der dargelegt wurde, dass die Kosten für die Chemotherapie nur nach Zustimmung durch eine Kommission übernommen werden und niemand vorhersagen kann, wie die Kommission entscheidet. Selbst dann werden nur Kosten von maximal 5 750 Euro übernommen. Das wird sich bei der P nicht ausgehen. Geändert hat sich zum vorherigen Verfahren, das negativ entschieden wurde die Rechtssprechung des EGMR (Paposchvili gegen Belgien). Das ist im Beschwerdeschriftsatz vom 27.12.2018 im Detail ausgeführt. Mangels Behandlung würde die P bei Rückkehr nach Georgien rasch versterben.Regierungsvorlage, In Bezug auf die Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien verweise ich auf die Eingabe vom 29.12.2021, in der dargelegt wurde, dass die Kosten für die Chemotherapie nur nach Zustimmung durch eine Kommission übernommen werden und niemand vorhersagen kann, wie die Kommission entscheidet. Selbst dann werden nur Kosten von maximal 5 750 Euro übernommen. Das wird sich bei der P nicht ausgehen. Geändert hat sich zum vorherigen Verfahren, das negativ entschieden wurde die Rechtssprechung des EGMR (Paposchvili gegen Belgien). Das ist im Beschwerdeschriftsatz vom 27.12.2018 im Detail ausgeführt. Mangels Behandlung würde die P bei Rückkehr nach Georgien rasch versterben. Falls das Gericht Zweifel daran hegt, dass die P im Falle einer Rückkehr rasch versterben würde, wird zu diesem Beweisthema noch ein ärztliches Gutachten beantragt. Fragen des RV: RV: Wie finanziert Ihre Familie ihren Lebensunterhalt?Regierungsvorlage, Wie finanziert Ihre Familie ihren Lebensunterhalt? P: Mein Mann ist Tischler und er arbeitet, mein Sohn kann für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen. Corona bedingt hat mein Mann weniger Arbeit. Meine Tochter studiert. RV: Heißt das, Ihre Familie hätte nicht die nötigen Mittel um Ihre Krebstherapie zu finanzieren?Regierungsvorlage, Heißt das, Ihre Familie hätte nicht die nötigen Mittel um Ihre Krebstherapie zu finanzieren? P: Ja, so ist es. RI ordnet an, dass mit die P nach Ablauf der Frist bis 14.1.2021 das ho. Gericht durch die Vorlage von entsprechenden Unterlagen über die geplante weitere medizinische Vorgangsweise zu unterrichten hat. … RI: Wurde das rückübersetzt was Sie vorher angaben oder wollen Sie weitere Korrekturen bzw. Ergänzungen anbringen? P: Ich bin dem Staat Österreich unendlich dankbar, da mir dieses Land ein neues Leben schenkte. In Georgien wäre ich schon gestorben. Ich hoffe, dass Sie mir die Möglichkeit geben, dass ich den Kampf gegen die Krankheit, den ich begonnen habe, auch beenden kann. …“ I.
- Am 16.01.2022 legte die bP eine Bestätigung über einen Ambulanzbesuch im XXXX Wien vom 14.01.2022 vor, aus der im Wesentlichen hervorging, dass insgesamt sechs Zyklen im Rahmen der Chemotherapie mit den Wirkstoffen Carboplatin/Gemcitabin und Avastin vorgesehen sind, sowie, dass mit der angeführten ambulanten Vorstellung der
- Zyklus begonnen wurde. römisch eins.
- Am 16.01.2022 legte die bP eine Bestätigung über einen Ambulanzbesuch im römisch 40 Wien vom 14.01.2022 vor, aus der im Wesentlichen hervorging, dass insgesamt sechs Zyklen im Rahmen der Chemotherapie mit den Wirkstoffen Carboplatin/Gemcitabin und Avastin vorgesehen sind, sowie, dass mit der angeführten ambulanten Vorstellung der
- Zyklus begonnen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgierin, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die bP ist eine junge Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich– gesicherten Existenzgrundlage. Sie hat in Georgien die Schule abgeschlossen und eine Ausbildung als Hebamme gemacht. Sie vermarktete Kosmetikprodukte und lebte vorwiegend vom Einkommen ihres Ehegatten als Möbelrestaurator. Der Ehegatte, die beiden Kinder und die Schwiegereltern leben nach wie vor in Georgien in einem in ihrem Eigentum stehenden Haus. Auch die Eltern und eine Schwester der bP leben in Georgien. Weitere Verwandte des Ehegatten und der bP in leben in Georgien. Der Ehegatte der bP reiste gemeinsam mit der bP im Jahr 2015 illegal in Österreich ein und wurde auch betreffend dessen Antrag auf internationalen Schutz negativ von der bB entschieden. Der Ehegatte der bP scheint im ZMR aktuell nicht auf, während die bP seit 30.03.2017 gemäß ZMR wieder in Österreich gemeldet und aufhältig ist. Die bP ist gesundheitlich insofern eingeschränkt, als sie seit 2015 an einem Ovarialkarzinom (Eierstockkrebs) mit in den Bauchraum auswuchernden Metastasen bei rezidivierender Tumorerscheinung leidet. Bereits in Georgien wurde die bP einschlägig behandelt, indem sie am 06.11.2015 einer totalen Hysterektomie (Gebärmutterentfernung) unterzogen wurde. In Österreich erhielt sie zunächst eine (akute) Chemotherapie unter dem Einsatz der Arzneistoffe Carbo./Taxol mit insgesamt sechs Sitzungen, die per 25.05.2016 abgeschlossen wurde. Darauf folgte ab dem 01.06.2017 bis zum 25.10.2017 eine Chemotherapie mit den Wirkstoffen Carbo./Caelyx und in insgesamt 49 Zyklen mit dem Wirkstoff Avastin, wobei in Bezug auf die Verabreichung dieses Arzneimittels die letzte Sitzung am 11.03.2020 stattfand. Weiters folgte bis zum 29.08.2020 eine Chemotherapie in sechs Zyklen mit den Wirkstoffen Carbo./Taxol und unterzieht sich die bP seither einer laufenden Erhaltungstherapie unter dem Einsatz des Arzneistoffes „Lynparza“ aus der Gruppe der sog. PARP-Inhibitoren. Seit Dezember 2021 befindet sich die bP neuerdings in Chemotherapie und sind im Rahmen dieser insgesamt sechs Zyklen unter der Verwendung der Arzneistoffe Carboplatin/Gemcitabin/Avastin vorgesehen; nach Abschluss des zweiten Zyklus per 14.01.2022 sind regelmäßige Kontrolltermine erforderlich und wurden ihr diverse Medikamente verordnet. Die oa. Behandlungsmaßnahmen erfüllen in Bezug auf das diagnostizierte Krebsleiden primär palliative Zwecke. Eine vollständige Ausheilung des Karzinoms ist nach der vorliegenden medizinischen Befundlage nicht absehbar. Die bP lehnte eine weitere Chemotherapie in Georgien vor ihrer Ausreise und während ihres dortigen vorübergehenden Aufenthalts zwischen Februar und März 2017 ab, um eine bessere Behandlung in Österreich zu bekommen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Behandlungsmaßnahmen in Georgien in ihrem Krankheitsbild nicht adäquater Weise bzw. nach den Regeln der ärztlichen Kunst (objektiv) fehlerhaft erfolgten. Die bP lehnte eine weitere Chemotherapie in Georgien vor ihrer Ausreise und während ihres dortigen vorübergehenden Aufenthalts zwischen Februar und März 2017 ab, um eine bessere Behandlung in Österreich zu bekommen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Behandlungsmaßnahmen in Georgien in ihrem Krankheitsbild nicht adäquater Weise bzw. nach den Regeln der ärztlichen Kunst (objektiv) fehlerhaft erfolgten. , Die bP leidet ferner an einer rezidivierenden, depressiven Störung mittleren Grades, die sich in Panikzuständen und Somatisierungstendenzen manifestiert. Die bP wurde zuletzt am 06.10.2020 im Rahmen des Konsiliardienstes über den Verein „ XXXX “ fachärztlich (psychiatrisch) vorstellig und befindet sich seither in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung. Die bP leidet ferner an einer rezidivierenden, depressiven Störung mittleren Grades, die sich in Panikzuständen und Somatisierungstendenzen manifestiert. Die bP wurde zuletzt am 06.10.2020 im Rahmen des Konsiliardienstes über den Verein „ römisch 40 “ fachärztlich (psychiatrisch) vorstellig und befindet sich seither in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung. Die Weiterführung psychotherapeutischer und psychiatrischer Maßnahmen erscheint aus medizinischer Sicht erforderlich. Zur Behandlung ihres psychischen Krankheitsbildes bedarf die bP in medikamentöser Hinsicht der regelmäßigen Einnahme von Antidepressiva sowie Schmerzmitteln. Die oa. Erkrankungen sind in Georgien in dem Sinne behandelbar, dass der bP entsprechende Operationen, Therapien und Medikamente zur Verfügung stehen und hat sie auch Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihr im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu übernehmen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet. Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch nehmen. Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen. Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie hielt sich zunächst von 23.12.2015 bis 17.02.2017 im Bundesgebiet auf, reiste mittels Rückkehrhilfe aus Österreich aus, ehe sie zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 30.03.2017 abermals rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich einreiste. Sie konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Die bP lebt von der Grundversorgung und hat die B1-Prüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf der Niveaustufe B1 und zu Werte- und Orientierungswissen erfolgreich abgelegt. Die Identität der bP steht fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: II.1.2.
- Länderinformationen Georgienrömisch zwei.1.2.
- Länderinformationen Georgien „… COVID-19-Situation COVID-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 16.9.2021; vgl. AA 14.9.2021). Es gelten Distanzregelungen von 1,5 Meter sowie eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 14.9.2021; vgl. StopCoV.geo.D., civil.ge 31.8.2021). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 14.9.2021; vgl. WKO 17.9.2021). Erstmalige Verletzungen der Maskenpflicht ziehen eine Geldstrafe von 20 GEL [ca. 5,59 Euro] nach sich, Wiederholungstaten werden mit Geldstrafen von 40 GEL [ca. 11,02 Euro] belangt. Darüber hinaus existieren allgemeine Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen etc. (AA 14.9.2021).Es gelten Distanzregelungen von 1,5 Meter sowie eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 14.9.2021; vergleiche StopCoV.geo.D., civil.ge 31.8.2021). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 14.9.2021; vergleiche WKO 17.9.2021). Erstmalige Verletzungen der Maskenpflicht ziehen eine Geldstrafe von 20 GEL [ca. 5,59 Euro] nach sich, Wiederholungstaten werden mit Geldstrafen von 40 GEL [ca. 11,02 Euro] belangt. Darüber hinaus existieren allgemeine Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen etc. (AA 14.9.2021). Es existiert ein nationaler Impfplan. Folgende Impfstoffe werden in Georgien verwendet: Pfizer, AstraZeneca, SinoVac und Sinopharm (Provax.ge o.D.; vgl. USEMB 16.9.2021). Insgesamt wurden bisher 1.785.862 Impfdosen verabreicht, die Tagesimpfrate liegt bei 10.347 (StopCoV.ge 30.9.2021). Mindestens eine Impfdosis erhielten bisher 981.624 Personen. Als vollständig geimpft gelten 804.238 Personen. Bislang wurden 9.108.471 Tests durchgeführt. Von insgesamt 8.490 verfügbaren Spitalsbetten sind derzeit 4.223 belegt, wovon wiederum 1.045 Betten von Intensivpflegepatienten in Anspruch genommen werden. Insgesamt sind 773 künstliche Beatmungsgeräte verfügbar, wovon aktuell 260 Geräte in Verwendung stehen (DataCov.moh.gov.ge o.D.).Es existiert ein nationaler Impfplan. Folgende Impfstoffe werden in Georgien verwendet: Pfizer, AstraZeneca, SinoVac und Sinopharm (Provax.ge o.D.; vergleiche USEMB 16.9.2021). Insgesamt wurden bisher 1.785.862 Impfdosen verabreicht, die Tagesimpfrate liegt bei 10.347 (StopCoV.ge 30.9.2021). Mindestens eine Impfdosis erhielten bisher 981.624 Personen. Als vollständig geimpft gelten 804.238 Personen. Bislang wurden 9.108.471 Tests durchgeführt. Von insgesamt 8.490 verfügbaren Spitalsbetten sind derzeit 4.223 belegt, wovon wiederum 1.045 Betten von Intensivpflegepatienten in Anspruch genommen werden. Insgesamt sind 773 künstliche Beatmungsgeräte verfügbar, wovon aktuell 260 Geräte in Verwendung stehen (DataCov.moh.gov.ge o.D.). Nächtliche Ausgangsbeschränkungen sind seit 30.6.2021 aufgehoben (StopCoV.ge o.D.). Restaurants und Cafés dürfen mit eingeschränkter Kapazität und Öffnungszeiten öffnen. Massenveranstaltungen wie Festivals, Konzerte und Sportveranstaltungen sind nicht erlaubt (AA 14.9.2021; vgl. StopCoV.ge o.D., WKO 17.9.2021, civil.ge 31.8.2021). Um Restaurants, Fitnesscenter etc. betreten zu dürfen, ist ein negativer COVID-Test notwendig, so man nicht geimpft ist (RFE/RL 2.9.2021). Mitarbeiter öffentlicher Institutionen sind angewiesen, Fernarbeit zu verrichten, und ähnliche Empfehlungen gelten für den Privatsektor (StopCoV.ge o.D.). Ab 4.10.2021 findet Präsenzunterricht in Städten und Dörfern mit Infektionsraten unter 4% statt, wohingegen in Gebieten mit höheren Infektionsraten Fernunterricht abgehalten wird (StopCoV.ge o.D.; vgl.civil.ge 31.8.2021). Gemäß UNICEF verloren bislang mindestens 50.000 Kinder aufgrund des Fernunterrichts den Zugang zu Bildung (EN 19.8.2021).Nächtliche Ausgangsbeschränkungen sind seit 30.6.2021 aufgehoben (StopCoV.ge o.D.). Restaurants und Cafés dürfen mit eingeschränkter Kapazität und Öffnungszeiten öffnen. Massenveranstaltungen wie Festivals, Konzerte und Sportveranstaltungen sind nicht erlaubt (AA 14.9.2021; vergleiche StopCoV.ge o.D., WKO 17.9.2021, civil.ge 31.8.2021). Um Restaurants, Fitnesscenter etc. betreten zu dürfen, ist ein negativer COVID-Test notwendig, so man nicht geimpft ist (RFE/RL 2.9.2021). Mitarbeiter öffentlicher Institutionen sind angewiesen, Fernarbeit zu verrichten, und ähnliche Empfehlungen gelten für den Privatsektor (StopCoV.ge o.D.). Ab 4.10.2021 findet Präsenzunterricht in Städten und Dörfern mit Infektionsraten unter 4% statt, wohingegen in Gebieten mit höheren Infektionsraten Fernunterricht abgehalten wird (StopCoV.ge o.D.; vgl.civil.ge 31.8.2021). Gemäß UNICEF verloren bislang mindestens 50.000 Kinder aufgrund des Fernunterrichts den Zugang zu Bildung (EN 19.8.2021). Fluglinien fliegen Georgien mit reduziertem Flugplan an (AA 14.9.2021). Der öffentliche städtische Verkehr (auch zwischen den Städten) wurde wieder aufgenommen (WKO 17.9.2021; vgl.USEMB 16.9.2021). Die uneingeschränkte Einreise auf dem Luftweg ist für Personen möglich, welche vollständig geimpft sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können (WKO 17.9.2021; vgl. AA 14.9.2021, StopCoV.ge o.D.). Ungeimpfte Personen müssen vor der Einreise eine Vorabregistrierung durchführen. Bei der Einreise muss ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) und zusätzlich ein weiterer PCR-Test am
- Tag nach der Einreise durchgeführt werden (WKO 17.9.2021; vgl. StopCoV.ge o.D.).Die uneingeschränkte Einreise auf dem Luftweg ist für Personen möglich, welche vollständig geimpft sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können (WKO 17.9.2021; vergleiche AA 14.9.2021, StopCoV.ge o.D.). Ungeimpfte Personen müssen vor der Einreise eine Vorabregistrierung durchführen. Bei der Einreise muss ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) und zusätzlich ein weiterer PCR-Test am
- Tag nach der Einreise durchgeführt werden (WKO 17.9.2021; vergleiche StopCoV.ge o.D.). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918 , Zugriff 30.9.2021 • civil.ge (31.8.2021): COVID-19 Curbs: Transport Ban Extended, Learning to Resume Remotely, https://civil.ge/archives/437880 , Zugriff 1.10.2021 • DataCov.moh.gov.ge – Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (o.D.): COVID 19 Statistics, https://datacov.moh.gov.ge/?LangID=en , Zugriff 30.9.2021 • EN – Eurasianet (19.8.2021): COVID deepens digital divide in Georgian schools, https://www.ecoi.net/de/dokument/2060859.html , Zugriff 1.10.2021 • Provax.ge [Georgien] (o.D.): План вакцинации [Impfplan], https://www.provax.ge/ru/ , Zugriff 1.10.2021 • RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (2.9.2021): As COVID Numbers Spike, New Restrictions Are Imposed In Georgia, https://www.rferl.org/a/as-covid-numbers-spike-new-restrictions-are-imposed-in-georgia/31440716.html , Zugriff 1.10.2021 • StopCoV.ge / Prevention of Coronavirus Spread in Georgia [Georgien] (30.9.2021): 1 785862 vaccine doses administered in all, daily vaccination rate at 10 347, https://stopcov.ge/en , Zugriff 30.9.2021 • StopCoV.ge / Prevention of Coronavirus Spread in Georgia [Georgien] (o.D.): COVID Restrictions, https://stopcov.ge/en/shezgudvebi , Zugriff 30.9.2021 • USEMB – U.S. Embassy in Georgia [USA] (16.9.2021): COVID-19 Information for Georgia, https://ge.usembassy.gov/covid-19-information-on-georgia/ , Zugriff 30.9.2021 • WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (17.9.2021): Coronavirus: Situation in Georgien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html , Zugriff 30.9.2021 … Grundversorgung: Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (AA 17.11.2020). Die staatliche Sozialhilfe liegt bei GEL 220 [ca. EUR 55] im Monat. Die Rentensätze für Personen unter 70 Jahre liegen bei 220 Georgischen Lari [GEL; ca. 55 Euro] im Monat. Rentner über 70 Jahre erhalten aktuell zwischen250 und 300 GEL [ca. 62 bis 75 Euro]. Zum Erhalt müssen die Personen seitens der Behörden als bedürftig eingestuft werden. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (AA 17.11.2020). Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos. Etwa 20 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende Binnenvertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten Auslandsmigranten machen einen nennenswerten Anteil des Bruttoinlandsprodukts aus (ADA 8.2020). Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten, im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2019). Viele Pensionisten sind noch erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter den 15-25-Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren (IOM 2019). Das Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im dritten Quartal 2020 bei den Männern bei GEL 1.472,5 [rund EUR 370] und bei den Frauen bei GEL 978,1 [rund EUR 245] (GeoStat 2021b). Die COVID-19-Pandemie hatte verheerende Auswirkungen auf die Wirtschaft (HRW 13.1.2021; vgl. KP 11.2.2021, ADA 8.2020) Statt der ursprünglich prognostizierten Steigerung des BruttoInlands-Produktes (BIP) um 4,3 % wurde am Jahresende schließlich ein Rückgang um 5,1 % des BIP vermeldet (KP 11.2.2021). Allein im zweiten Quartal 2020 schrumpfte das BIP um über 16 % (HRW 13.1.2021) Der Tourismus, der in den letzten Jahren stark gewachsen war und für rund 20 % des georgischen BIP verantwortlich ist, kam völlig zum Erliegen (KfW 3.6.1010). Die Zahl der internationalen Besucher Georgiens sank im Jahr 2020 um 80 % im Vergleich zum Vorjahr (KP 11.2.2021). Die COVID-19-Pandemie hatte verheerende Auswirkungen auf die Wirtschaft (HRW 13.1.2021; vergleiche KP 11.2.2021, ADA 8.2020) Statt der ursprünglich prognostizierten Steigerung des BruttoInlands-Produktes (BIP) um 4,3 % wurde am Jahresende schließlich ein Rückgang um 5,1 % des BIP vermeldet (KP 11.2.2021). Allein im zweiten Quartal 2020 schrumpfte das BIP um über 16 % (HRW 13.1.2021) Der Tourismus, der in den letzten Jahren stark gewachsen war und für rund 20 % des georgischen BIP verantwortlich ist, kam völlig zum Erliegen (KfW 3.6.1010). Die Zahl der internationalen Besucher Georgiens sank im Jahr 2020 um 80 % im Vergleich zum Vorjahr (KP 11.2.2021). Es kam 2020, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, zu einem Anstieg von Arbeitslosigkeit und Armut (HRW 13.1.2021; vgl. ADA 8.2020, GeoStat 2021a). Die Arbeitslosigkeit lag im
- Quartal 2020 im urbanen Raum bei 22,2 % (verglichen mit 16,6 % im
- Quartal 2019). Im ländlichen Raum lag die Arbeitslosigkeit im
- Quartal 2020 bei 17,7 % (verglichen mit 16,7 % im 47
- Quartal 2019) (GeoStat 2021a). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den gering vergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären (IOM 2019). Um die Folgen der COVID19-Pandemie abzumildern, verabschiedete die Regierung im April 2020 einen Anti-Krisen-Plan in Höhe von 1,5 Milliarden US-Dollar, der ein Sozialhilfepaket für Einzelpersonen sowie Steuererleichterungen und -befreiungen für Unternehmen für mindestens sechs Monate beinhaltete. Drei Monate vor den Wahlen im Oktober 2020 kündigte die Regierung zusätzliche Anti-Krisen-Maßnahmen in Höhe von 132 Millionen US-Dollar an, darunter ein weiteres Sozialhilfepaket. Die Opposition und einige zivilgesellschaftliche Gruppen sahen die Schritte als „Manipulation, um Wähler anzulocken“ (HRW 13.1.2021).Es kam 2020, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, zu einem Anstieg von Arbeitslosigkeit und Armut (HRW 13.1.2021; vergleiche ADA 8.2020, GeoStat 2021a). Die Arbeitslosigkeit lag im
- Quartal 2020 im urbanen Raum bei 22,2 % (verglichen mit 16,6 % im
- Quartal 2019). Im ländlichen Raum lag die Arbeitslosigkeit im
- Quartal 2020 bei 17,7 % (verglichen mit 16,7 % im 47
- Quartal 2019) (GeoStat 2021a). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den gering vergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären (IOM 2019). Um die Folgen der COVID19-Pandemie abzumildern, verabschiedete die Regierung im April 2020 einen Anti-Krisen-Plan in Höhe von 1,5 Milliarden US-Dollar, der ein Sozialhilfepaket für Einzelpersonen sowie Steuererleichterungen und -befreiungen für Unternehmen für mindestens sechs Monate beinhaltete. Drei Monate vor den Wahlen im Oktober 2020 kündigte die Regierung zusätzliche Anti-Krisen-Maßnahmen in Höhe von 132 Millionen US-Dollar an, darunter ein weiteres Sozialhilfepaket. Die Opposition und einige zivilgesellschaftliche Gruppen sahen die Schritte als „Manipulation, um Wähler anzulocken“ (HRW 13.1.2021). Negativ hat sich auch der Außenhandel Georgiens entwickelt, die Exporte sanken um 12 %, die Importe um knapp 16 %, allerdings von einem weitaus höheren Realniveau. Das Außenhandelsdefizit hat sich daher nur geringfügig verbessert. Die Entwicklung des Wechselkurses zum Euro ist weitaus dramatischer: Seit Jahresanfang 2021 hat sich der Lari auf einem Wert von etwa 4:1 zum Euro eingependelt, am Jahresanfang 2020 lag er noch bei 3,2:
- Überraschenderweise sind die Rücküberweisungen der Auslandsgeorgier im vergangenen Jahr um 8,8 % gestiegen, was sich durchaus mäßigend auf die Abwertung des Lari ausgewirkt hat (KP 11.2.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi .net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asy l-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2 C_17.11.2020.pdf , Zugriff 14.12.2020 • ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (8.2020): Georgien – Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/L I_Georgien_Aug2020.pdf , Zugriff 1.3.2021 • GeoStat - National Statistics Office of Georgia [Georgien]
(2021a): Labour Force Indicators by Urban-Rural Areas, https://geostat.ge/media/36578/12-Labour-Force-Indicators-by-U R-Q.XLSX , Zugriff 1.3.2021 • GeoStat - National Statistics Office of Georgia [Georgien]
(2021b): Wages, https://www. geostat.ge/en/modules/categories/39/wages , Zugriff 1.3.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Georgia | Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/georgia, Zugriff 18.1.2021 • IOM - International Organization for Migration
(2019): Länderinformationsblatt Georgien 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Georgia_DE.pdf , Zugriff 12.1.2021 • KfW - Kreditanstalt für Wiederaufbau (3.6.2020): Georgia: The collapse of international tourism hits the Caucasus republic hard, https://www.kfw-entwicklungsbank.de/Internatio nal-financing/KfW-Development-Bank/About-us/The-Corona-situation-in-our-external-off ices/Georgia/ , Zugriff 18.1.2021 • KP - Kaukasische Post (11.2.2021): Georgiens Wirtschaft eingebrochen, in: Kaukasische Post, Ausgabe Januar/Februar 2021, Seite 8. Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: • Existenzhilfe • Re-Integrationshilfe • Pflegehilfe • Familienhilfe • Soziale Sachleistungen • Sozialpakete (IOM 2019) Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von GEL 10-60 [Georgische Lari; entspricht ca. 2,50 bis 15 Euro] pro Familienmitglied rechnen. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet er: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, Krisenzentren und Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht (IOM 2019). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie vor Ort, wobei in der „Familiendeklaration“ der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 [ca. 15 Euro] für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 [ca. 15 Euro] und alle anderen GEL 48 [ca. 12 Euro] pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Es gibt ein staatliches Pensionssystem. Bezugsberechtigt sind Männer über 65 und Frauen über 60 Jahre. Für die Registrierung der Pension ist ein Antrag beim zuständigen Sozialamt (Social Service Centre) nötig. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM 2019). Die Höhe der Pension wird jährlich gemäß Inflationsrate und Wirtschaftswachstumsdaten angeglichen. Mit 1.1.2021 stieg die Alterspension auf 240 GEL[ca. 60 Euro] für Personen unter 70 Jahre und auf 275 GEL[ca. 69 Euro] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Agenda 5.1.2021). Seit dem 1.1.2019 ist das kumulierte Pensionssystem für Beschäftigte unter 40 Jahren verpflichtend, d.h., sie werden automatisch registriert. Für Selbständige und Personen über 40 Jahren ist die Aufnahme in das Programm freiwillig. Dieses System gilt sowohl für Mitarbeiter des öffentlichen als auch des privaten Sektors. Das System wird nach einem 2+2+2-Schema arbeiten. Jeder Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Staat leisten einen Beitrag von je 2% des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers auf ein individuelles Pensionskonto. Selbstständige müssen eine Einlage von 4% ihres Einkommens leisten und der Staat schießt weitere 2% zu. Das neue Pensionsgesetz sieht keine Aufhebung des bestehenden Pensionssystems vor (Agenda.ge 3.1.2019). Angesichts der Tatsache, dass Georgien bislang nur eine Pensionsersatzrate von 18% aufweist und über 44% der Erwerbstätigen Selbstständige sind, insbesondere in der einkommensschwachen Landwirtschaft, bestehen Zweifel am Funktionieren des neuen Systems (OCM 14.12.2018). Das Recht auf Mutterschaftskarenz- und Pflegeurlaub gewährleistet 730 Tage Freistellung, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal GEL 1.000 [ca. 250 Euro] (SSA o.D.b, vgl. USSSA 3.2019).Das Recht auf Mutterschaftskarenz- und Pflegeurlaub gewährleistet 730 Tage Freistellung, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal GEL 1.000 [ca. 250 Euro] (SSA o.D.b, vergleiche USSSA 3.2019). Quellen:• Agenda.ge (5.1.2021): Pensions increase in Georgia as of January 1, https://agenda.ge/ en/news/2021/22 , Zugriff 13.1.2021 • Agenda.ge (3.1.2019): Georgia’s new pension system comes into play, https://www.agen da.ge/en/news/2019/13 , Zugriff 13.1.2021 • IOM - International Organization for Migration
(2019): Länderinformationsblatt Georgien 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Georgia_DE.pdf , Zugriff 12.1.2021Quellen:, • Agenda.ge (5.1.2021): Pensions increase in Georgia as of January 1, https://agenda.ge/ en/news/2021/22 , Zugriff 13.1.2021 • Agenda.ge (3.1.2019): Georgia’s new pension system comes into play, https://www.agen da.ge/en/news/2019/13 , Zugriff 13.1.2021 • IOM - International Organization for Migration
(2019): Länderinformationsblatt Georgien 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Georgia_DE.pdf , Zugriff 12.1.2021 • OCM - Open Caucasus Media (14.12.2018): Opinion | Georgia’s pension reforms do nothing for most Georgians, https://oc-media.org/opinion-georgia-s-pension-reforms-donothing-for-most-georgians/ , Zugriff 13.1.2021 • SSA - Social Service Agency [Georgien] (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (SubsistenceAllowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 13.1.2021 • SSA - Social Service Agency [Georgien] (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_- id=ENG&sec_id=375, Zugriff 13.1.2021 • USSSA - U.S. Social Security Administration [Vereinigte Staaten von Amerika] (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, Georgia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/georgia.pdf , Zugriff 23.2.2021 Medizinische Versorgung Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 17.11.2020; vgl. SEM 21.3.2018, BDA 2019). Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Eingeschlossen ins UHC sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019).Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 17.11.2020; vergleiche SEM 21.3.2018, BDA 2019). Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Eingeschlossen ins UHC sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer
- Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Guarantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche lebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 17.11.2020). Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer
- Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Guarantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche lebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 17.11.2020). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde der laufende Ausbau elektronischer medizinischer Dienstleistungen weiter forciert. Ab Frühling 2021 soll die Möglichkeit für elektronische Arztgespräche flächendeckend verfügbar sein. Dies soll insbesondere die Primärversorgung in peripheren Gebieten verbessern (EU4Digital 7.12.2020). Das staatliche Gesundheitssystem (UHC) umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen, wie folgt: • Offen für alle Staatsbürger sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus. • Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt. • Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten. • Dialyse ist ebenfalls gewährleistet. • Für Drogenabhängige ist ein staatlich gefördertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine einmalige Registrierungsgebühr von GEL 70 [ca. 17 Euro] muss entrichtet werden. • Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit. Kontaktinformationen erhält man beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health) (IOM 2019) Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019, IOM 2019). Ambulante und einige stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vgl. IOM 2019). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2019).Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019, IOM 2019). Ambulante und einige stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vergleiche IOM 2019). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2019). Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert. Allerdings ist eine Registrierung notwendig, um alle Leistungen des Programms beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 1505 Hotline des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an die nächstgelegene Poliklinik oder Krankenhaus wenden (IOM 2019). Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Wartezeiten möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten (IOM 2019). Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ ; TEL: +995 032 2 252233 (MIS o.D.). Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine ärztliche Verschreibung nötig (IOM 2019). Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Pensionisten zahlt der Staat zusätzlich monatlich GEL 100 [ca. 25 Euro] für drei Monate, erstattet bei den Bürgerämtern (IOM 2019). Für Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z.B. für „Veteranen“ 100% Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50% oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB 13.1.2021). Eine Konsultation in einer Privatklinik kostet umgerechnet ca. 30-40 Euro (MSZ o.D.). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi .net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asy l-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2 C_17.11.2020.pdf , Zugriff 14.12.2020 • EU4Digital (7.12.2020): How the pandemic accelerated the introduction of digital services in Georgia, https://eufordigital.eu/how-the-pandemic-accelerated-the-introduction-of-digit al-services-in-georgia/ , Zugriff 13.1.2020 • IOM - International Organization for Migration
(2019): Länderinformationsblatt Georgien 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Georgia_DE.pdf , Zugriff 12.1.2021 • BDA - Belgian Desk on Accessibility [Europäische Union]
(2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOI • MIS - Medical Information Service Ltd. (o.D.): საინფორმაციო-სამედიცინო სამსახური, http://www.mis.ge/ , Zugriff 2.3.2021 • MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych [Polen] (o.D.): Informacje dla podróżujących - Gruzja, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/gruzja, Zugriff 19.1.2021 • SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https: //www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GE O-reform-gesundheitswesen-d.pdf , Zugriff 12.1.2021 • VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien undAserbaidschan [Österreich] (13.1.2021): Auskunft per E-Mail. Behandlungsmöglichkeiten: psychische Krankheiten Das staatliche Programm ’Psychische Gesundheit’ bezieht sich auf die Erhöhung der geografischen und finanziellen Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung. Das Programm umfasst u. a. folgende ambulante Dienste: • Versorgung der Patienten, die an den Hausarzt/Distriktarzt weitergeleitet werden, primärer Besuch in der psychiatrischen Apotheke, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie beim Patienten, Erfüllung der ambulanten Überwachung des Patienten. • Versorgung der registrierten Patienten, die an die psychiatrische stationäre Einrichtung weitergeleitet werden, unter Berücksichtigung der vom Programm vorgesehenen Krankheitsbilder, Besuche bei einem Psychiater oder bei Bedarf bei anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie; nach Überweisung die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Besuche der Fachärzte für Psychiatrie zu Hause und Konsultationen mit anderen Fachärzten (Therapeuten und Neurologen) • Psychosoziale Rehabilitation • Die Versorgung minderjähriger Patienten (unter 18 Jahren), welche unter Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Disadaptation leiden. • Kurzfristiger stationärer Dienst, insbesondere für Patienten ab 15 Jahren zur Eindämmung akuter psychotischer Symptome • Langfristiger stationärer Dienst, falls erforderlich, oder Behandlung derjenigen Patienten, denen bei schwerwiegenden Störungen des psychosozialen Verhaltens keine Hilfe aus der stationären Abteilung zur Verfügung steht. • stationäre Behandlung per Gerichtsbeschluss eingewiesener Patienten • Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und persönlichen Hygieneartikeln, die den stationären Dienst in Anspruch nehmen. • Rehabilitationsdienst während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation. • Psychiatrischer stationärer Dienst für Kinder, einschließlich jener unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen • Dringende medizinische Versorgung für Patienten, einschließlich Notarztdienst für jene, die sich in der psychiatrischen stationären Abteilung befinden. • Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. • Die psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren) berücksichtigt den Dienst für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ territorialen Bereich von Tiflis. • Psychiatrische Krisenintervention in Form von Krisentagesbetten als ambulante Betreuung • Erfüllung der Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere psychosoziale/psychiatrische Einrichtung (SSA o.D.e, vgl. BDA 2019, SEM 21.3.2018).• Erfüllung der Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere psychosoziale/psychiatrische Einrichtung (SSA o.D.e, vergleiche BDA 2019, SEM 21.3.2018). Begünstigte des staatlichen Programms „Psychische Gesundheit“ sind: Bürger Georgiens, die den ambulanten und stationären Teil des Programms nutzen; sowohl Bürger Georgiens als auch andere Personen, bei denen es zu einem Zwangsaufenthalt kommt, sowie Häftlinge in den Strafvollzugsanstalten ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsdokumentes. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70 % der tatsächlichen Kosten im Rahmen der im Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e, vgl. BDA 2019, SEM 21.3.2018).Begünstigte des staatlichen Programms „Psychische Gesundheit“ sind: Bürger Georgiens, die den ambulanten und stationären Teil des Programms nutzen; sowohl Bürger Georgiens als auch andere Personen, bei denen es zu einem Zwangsaufenthalt kommt, sowie Häftlinge in den Strafvollzugsanstalten ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsdokumentes. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70 % der tatsächlichen Kosten im Rahmen der im Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e, vergleiche BDA 2019, SEM 21.3.2018). Kostenfreie Hausbesuche im Zusammenhang mit der staatlichen Krankenversicherung sind auf vier pro zwei Monaten beschränkt. So mehr Hausbesuche notwendig sein sollten, wird dem Patienten die Aufnahme in ein Krankenhaus angeboten, wo die Kosten der stationären Langzeitbehandlung staatlicherseits vollständig gedeckt werden (EASO MedCOI 24.7.2020). Während sich die psychiatrische Behandlung in den vergangenen Jahren deutlich verbessert hat, gibt es weiterhin einen Mangel an qualifiziertem Personal sowie Behandlungsplätzen und -einrichtungen, was zu mangelhafter Behandlung für viele Menschen führt (EASO MedCOI 16.5.2019). Quellen: • EASO MedCOI [Europäische Union] (24.7.2020): Question & Answer, BDA 7300, Zugriff 2.1.2021 • BDA - Belgian Desk on Accessibility [Europäische Union]
(2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOI • EASO MedCOI [Europäische Union] (16.5.2019): Question & Answer, BDA 7005, Zugriff 12.1.2021 • SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz; ehemals: Bundesamt für Migration] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf , Zugriff 12.1.2021 • SSA - Social Service Agency [Georgien] (o.D.e): Mental health, http://ssa.gov.ge/index.p hp?lang_id=ENG&sec_id=808 , Zugriff 18.1.2021 Behandlungsmöglichkeiten: Chemotherapie Chemotherapien sowie die notwendigen Medikamente sind verfügbar. Die Kosten einer Chemotherapie hängen von der Art der Behandlung ab. Dies kann sich auf zwischen USD 200 und USD 100.000 [ca. 167 bis 83.590 Euro] je nach Krebsart, Tumor, Verschreibung, Verfügbarkeit von Medikamenten und finanzielle Ressourcen des Patienten belaufen. Neuere und in der Regel wirksamere Medikamente sind in Georgien wegen ihrer hohen Preise nicht erhältlich. In Georgien gibt es keine wirkliche Nachbehandlung für Chemotherapie. Menschen werden normalerweise nach Hause geschickt, es sei denn, die Situation ist für den/die Patienten/Patientin lebensbedrohlich. Die Krebsbehandlung in Georgien ist von geringer Qualität und Personen, die es sich leisten können, lassen sich in der Türkei behandeln (EASO MedCOI 25.5.2018; vgl. BDA 2019).Chemotherapien sowie die notwendigen Medikamente sind verfügbar. Die Kosten einer Chemotherapie hängen von der Art der Behandlung ab. Dies kann sich auf zwischen USD 200 und USD 100.000 [ca. 167 bis 83.590 Euro] je nach Krebsart, Tumor, Verschreibung, Verfügbarkeit von Medikamenten und finanzielle Ressourcen des Patienten belaufen. Neuere und in der Regel wirksamere Medikamente sind in Georgien wegen ihrer hohen Preise nicht erhältlich. In Georgien gibt es keine wirkliche Nachbehandlung für Chemotherapie. Menschen werden normalerweise nach Hause geschickt, es sei denn, die Situation ist für den/die Patienten/Patientin lebensbedrohlich. Die Krebsbehandlung in Georgien ist von geringer Qualität und Personen, die es sich leisten können, lassen sich in der Türkei behandeln (EASO MedCOI 25.5.2018; vergleiche BDA 2019). Chemotherapie und Bestrahlung sind zu 80% abgedeckt (EASO MedCOI 25.5.2018; vgl. BDA 2019). Der Maximalbetrag im Rahmen dieses Programmes wurde im August 2020 um 8.000 GEL [ca. 2000 Euro] auf 23.000 [ca. 5.750 Euro] GEL pro Jahr erhöht (Agenda 20.8.2020). Die restlichen 20% müssen ebenso vom Patienten getragen werden, wie auch alle Kosten für Behandlungen über dem Maximalbetrag. Obwohl verfügbar, bestehen Zweifel an der Qualität von Medikamenten und Behandlungen in der Onkologie, insbesondere wenn sie vom Staat bereitgestellt werden. Wenn der Patient nicht in der Lage ist, die Kosten zu decken, wird ihm die Behandlung verweigert. Zwar gibt es etliche NGOs und Wohlfahrtsorganisationen, doch sind diese auf Kinder und Behinderte ausgerichtet (EASO MedCOI 25.5.2018; vgl. BDA 2019).Chemotherapie und Bestrahlung sind zu 80% abgedeckt (EASO MedCOI 25.5.2018; vergleiche BDA 2019). Der Maximalbetrag im Rahmen dieses Programmes wurde im August 2020 um 8.000 GEL [ca. 2000 Euro] auf 23.000 [ca. 5.750 Euro] GEL pro Jahr erhöht (Agenda 20.8.2020). Die restlichen 20% müssen ebenso vom Patienten getragen werden, wie auch alle Kosten für Behandlungen über dem Maximalbetrag. Obwohl verfügbar, bestehen Zweifel an der Qualität von Medikamenten und Behandlungen in der Onkologie, insbesondere wenn sie vom Staat bereitgestellt werden. Wenn der Patient nicht in der Lage ist, die Kosten zu decken, wird ihm die Behandlung verweigert. Zwar gibt es etliche NGOs und Wohlfahrtsorganisationen, doch sind diese auf Kinder und Behinderte ausgerichtet (EASO MedCOI 25.5.2018; vergleiche BDA 2019). Vor August 2020 erhielten nur Patienten in einem bestimmten Stadium der Behandlung Mittel für Medikamente und viele konnten die Behandlung nicht abschließen, weil sie es sich nicht leisten konnten. Davon sollen insgesamt ca. 40.000 Bürger Georgiens profitieren (Agenda 20.8.2020). Quellen: • Agenda.ge (20.8.2020): Oncology patients to complete full course of drug treatment with state funding, https://agenda.ge/en/news/2020/2590, Zugriff 18.1.2021 • EASO MedCOI [Europäische Union] (25.5.2018): Question & Answer, BDA 6801, Zugriff 12.1.2021 • BDA - Belgian Desk on Accessibility [Europäische Union]
(2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOI … Rückkehr Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Rückkehrer und Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen bieten ebenfalls Unterstützung an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 17.11.2020; vgl. IOM/EU 2017).Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Rückkehrer und Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen bieten ebenfalls Unterstützung an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 17.11.2020; vergleiche IOM/EU 2017). Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden GEL 500.000 [Georgische Lari; ca. EUR 125.000] aus dem Staatshaushalt 2020 bereitgestellt. Das Programm sieht die Gewährung von Zuschüssen für Einkommens- und Beschäftigungszwecke, die Unterstützung der beruflichen Bildung, die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten und die Bereitstellung von vorübergehenden Unterkünften vor. Insgesamt werden rund 150 zurückgekehrte Migranten finanziert, um die Schaffung von Einkommensquelle, Beschäftigung und Selbstständigkeit zu unterstützen. Es werden maximale Zuschüsse von 4.000 GEL [ca. 1.000 Euro] gewährt. Teilnahmeberechtigt sind Bürger Georgiens (oder Personen mit staatenlosem Status, die dauerhaft in Georgien leben), die sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben und innerhalb des letzten Jahres nach Georgien zurückgekehrt sind (MoH 16.7.2020; vgl. MRA o.D.).Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden GEL 500.000 [Georgische Lari; ca. EUR 125.000] aus dem Staatshaushalt 2020 bereitgestellt. Das Programm sieht die Gewährung von Zuschüssen für Einkommens- und Beschäftigungszwecke, die Unterstützung der beruflichen Bildung, die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten und die Bereitstellung von vorübergehenden Unterkünften vor. Insgesamt werden rund 150 zurückgekehrte Migranten finanziert, um die Schaffung von Einkommensquelle, Beschäftigung und Selbstständigkeit zu unterstützen. Es werden maximale Zuschüsse von 4.000 GEL [ca. 1.000 Euro] gewährt. Teilnahmeberechtigt sind Bürger Georgiens (oder Personen mit staatenlosem Status, die dauerhaft in Georgien leben), die sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben und innerhalb des letzten Jahres nach Georgien zurückgekehrt sind (MoH 16.7.2020; vergleiche MRA o.D.). Auch IOM bietet Unterstützung von Rückkehrern im Rahmen der AVRR-Programme (Assisted Voluntary Return and Reintegration) (IOM 2019). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi .net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2 C_17.11.2020.pdf , Zugriff 14.12.2020 • IOM - International Organization for Migration
(2019): უთქმელი ამბები - დაბრუნებული ქართველი მიგრანტების ფოტოისტორიები / Stories Untold - Return of Georgian Migrants in Photos, https://publications.iom.int/system/files/pdf/stories-untold-iom-georgia-geo.pdf , Zugriff 23.2.2021 • IOM/EU - International Organization for Migration / The European Union For Georgia [Europäische Union als Co-Autor]
(2017): საქართველოში მიგრანტების დაბრუნებისადა სარეინტეგრაციო დახმარების სისტემა - კონსულტანტის გზამკვლევი, http://migration.commission.ge/files/konsultantis_gzamkvlevi_-_el._versia_18.07.17.pdf , Zugriff 23.2.2021 • MoH - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (16.7.2020): Supporting Reintegration of the Returned Georgian Migrants Program Commenced, https://www.moh.gov.ge/en/news/5326/Supporting-Reintegration-of-the-Returned-Georgian-Migrants-Program-Commenced, Zugriff 23.2.2021 • MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees [Georgien] (o.D.): ’Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants’ Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 13.1.2021“ II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in das Herkunftsstaat römisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in das Herkunftsstaat Die bP verließ Georgien und reiste nach Österreich ein, um das hiesige, qualitativ höherwertige Gesundheitssystem in Anspruch zu nehmen. Behandlungsmöglichkeiten auf einem niedrigerem Niveau stünden der bP in Georgien offen. Bei Inanspruchnahme des georgischen Gesundheitssystems können für die bP Kosten anfallen, was sie durch ein Behandlung in Österreich ausschließen will.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch bekannter Umstände ergibt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch bekannter Umstände ergibt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den nunmehr vorliegenden Reisedokumenten in Form eines Personalausweises und Reisepasses.römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den nunmehr vorliegenden Reisedokumenten in Form eines Personalausweises und Reisepasses. II.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der bP beruhen auf deren übereinstimmenden und plausiblen Angaben sowie dem Inhalt unbedenklicher und schlüssiger medizinischer Unterlagen, insbesondere den im Verwaltungsakt einliegenden ärztlichen Endbefunden, Patientenbriefen und Medikamentenplänen. In diesem Zusammenhang bleibt auch anzumerken, dass sich die Feststellungen in Bezug auf die vorliegenden Erkrankungen, deren Ausmaß und Fortschreiten sowie den Umfang und die Modalitäten ihres Behandlungsbedarfes in Gesamtschau mit der Aktenlage – soweit sie nicht die zu Punkt II.2.
- dieser Beweiswürdigung (kritisch) aufgegriffenen Aspekte betreffen – als unstrittig darstellen und sich die im Prozessvorbringen geäußerten Vorbehalte der bP hauptsächlich auf die medizinische Versorgungslage in Georgien vor dem Hintergrund der finanziellen Erschwinglichkeit der erforderlichen Gesundheitsleistungen beziehen.römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der bP beruhen auf deren übereinstimmenden und plausiblen Angaben sowie dem Inhalt unbedenklicher und schlüssiger medizinischer Unterlagen, insbesondere den im Verwaltungsakt einliegenden ärztlichen Endbefunden, Patientenbriefen und Medikamentenplänen. In diesem Zusammenhang bleibt auch anzumerken, dass sich die Feststellungen in Bezug auf die vorliegenden Erkrankungen, deren Ausmaß und Fortschreiten sowie den Umfang und die Modalitäten ihres Behandlungsbedarfes in Gesamtschau mit der Aktenlage – soweit sie nicht die zu Punkt römisch zwei.2.
- dieser Beweiswürdigung (kritisch) aufgegriffenen Aspekte betreffen – als unstrittig darstellen und sich die im Prozessvorbringen geäußerten Vorbehalte der bP hauptsächlich auf die medizinische Versorgungslage in Georgien vor dem Hintergrund der finanziellen Erschwinglichkeit der erforderlichen Gesundheitsleistungen beziehen. II.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Ferner sei auch auf das (rechtskräftige) Erkenntnis des ho. Gerichts vom 24.08.2017, Zl. 1100103807-152052727, verwiesen, in dem dieses umfassend zur fallspezifischen Gefährdungslage und medizinischen Versorgung in Georgien Stellung bezog und dessen Ausführungen auch insoweit für das vorliegende Erkenntnis fruchtbar gemacht werden können, als sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht (wesentlich) geändert hat bzw. entsprechende Neuerungen vonseiten der bP nicht vorgebracht wurden. Die Ausführungen der bB sind für sich genommen und in Zusammenschau mit dem genannten Erkenntnis als tragfähig anzusehen und stellen die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Ferner sei auch auf das (rechtskräftige) Erkenntnis des ho. Gerichts vom 24.08.2017, Zl. 1100103807-152052727, verwiesen, in dem dieses umfassend zur fallspezifischen Gefährdungslage und medizinischen Versorgung in Georgien Stellung bezog und dessen Ausführungen auch insoweit für das vorliegende Erkenntnis fruchtbar gemacht werden können, als sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht (wesentlich) geändert hat bzw. entsprechende Neuerungen vonseiten der bP nicht vorgebracht wurden. Die Ausführungen der bB sind für sich genommen und in Zusammenschau mit dem genannten Erkenntnis als tragfähig anzusehen und stellen die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar. Die bB hat im bekämpften Bescheid nachvollziehbar unter Zugrundelegung der Angaben der bP dargelegt, dass davon auszugehen ist, dass die bP aufgrund des Wunsches nach der bestmöglichen medizinischen Versorgung nach Österreich reiste. Die Gründe für die Ausreise liegen daher im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation bzw. dem Umstand, eine für die bP in Österreich kostengünstigere Behandlung als in Georgien bzw. eine in ihren Augen effizientere Behandlung zu erlangen. Die bP vermochte nicht, ihr Vorbringen insbesondere dahingehend glaubhaft zu machen, dass die im vorliegenden Verfahren wiederholt als ausreisekausal angedeutete Operation in Georgien – wie behauptet – so fehlerhaft erfolgte, dass sich hieraus zwangsläufig eine relevante Gefahr hinsichtlich ihrer weiteren medizinischen Versorgung in Georgien ableiten ließe. Soweit die bP in der Verhandlung nämlich ausführte, dass die Wundnaht ihres Bauches nicht richtig ausgeheilt sei und dies zu Infektionen im Bauch geführt habe, widerstreitet dies der vorliegenden Aktenlage, insbesondere dem im Verfahrensakt zu L515 2134569-1 einliegenden chirurgischen Befund vom 21.12.
- Dieser ist für die maßgebliche Beweisfrage insofern von Bedeutung, als es sich dabei um den postoperativen Erstbefund handelt, und sind diesem keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der behaupteten Behandlungsfehler zu entnehmen, zumal darin eine medizinisch unauffällige Sonografie des Abdomens dokumentiert wird und die operationsbedingten Hautwunden im Bauchraum als bland beschrieben werden (vgl. L515 2134569-1, Arztbrief OA. Dr. Richard Tichatschek, AS 25). Es ist in diesem Zusammenhang auch bemerkenswert, dass die bP im vorangegangen Verfahren eine entsprechende Fehlbehandlung nicht einmal angedeutet hat, sondern bezogen sich ihre diesbezüglichen Einwände ausschließlich auf die Chemotherapie in Georgien, bei der man ihren Angaben zufolge „die Hölle durchmache“ (vgl. L515 2134569-1, AS 77.). Zumal die bP bereits im ersten Verfahrensgang ausreichend Gelegenheit gehabt hatte, ihr Vorbringen insoweit zu konkretisieren bzw. zu ergänzen – dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihr die betreffende Information ob des fehlerhaften operativen Eingriffs von den Ärzten in Österreich zugetragen worden sein soll, die bP seit Dezember 2015 in Österreich behandelt wird und sie sich daher sowohl in ihrer Einvernahme vor der bB im August 2016 als auch (spätestens) in der nachfolgenden Beschwerde dazu hätte entsprechend äußern können – schließt das ho. Gericht hieraus, dass die bP im vorliegenden Verfahren nunmehr ausschließlich darum bestrebt ist, die medizinische Versorgungslage in Georgien als qualifiziert schlecht darzustellen und es sich insoweit im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang um eine nicht glaubhafte Steigerung ihres Vorbringens handelt. Die bP vermochte nicht, ihr Vorbringen insbesondere dahingehend glaubhaft zu machen, dass die im vorliegenden Verfahren wiederholt als ausreisekausal angedeutete Operation in Georgien – wie behauptet – so fehlerhaft erfolgte, dass sich hieraus zwangsläufig eine relevante Gefahr hinsichtlich ihrer weiteren medizinischen Versorgung in Georgien ableiten ließe. Soweit die bP in der Verhandlung nämlich ausführte, dass die Wundnaht ihres Bauches nicht richtig ausgeheilt sei und dies zu Infektionen im Bauch geführt habe, widerstreitet dies der vorliegenden Aktenlage, insbesondere dem im Verfahrensakt zu L515 2134569-1 einliegenden chirurgischen Befund vom 21.12.
- Dieser ist für die maßgebliche Beweisfrage insofern von Bedeutung, als es sich dabei um den postoperativen Erstbefund handelt, und sind diesem keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der behaupteten Behandlungsfehler zu entnehmen, zumal darin eine medizinisch unauffällige Sonografie des Abdomens dokumentiert wird und die operationsbedingten Hautwunden im Bauchraum als bland beschrieben werden vergleiche L515 2134569-1, Arztbrief OA. Dr. Richard Tichatschek, AS 25). Es ist in diesem Zusammenhang auch bemerkenswert, dass die bP im vorangegangen Verfahren eine entsprechende Fehlbehandlung nicht einmal angedeutet hat, sondern bezogen sich ihre diesbezüglichen Einwände ausschließlich auf die Chemotherapie in Georgien, bei der man ihren Angaben zufolge „die Hölle durchmache“ vergleiche L515 2134569-1, AS 77.). Zumal die bP bereits im ersten Verfahrensgang ausreichend Gelegenheit gehabt hatte, ihr Vorbringen insoweit zu konkretisieren bzw. zu ergänzen – dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihr die betreffende Information ob des fehlerhaften operativen Eingriffs von den Ärzten in Österreich zuget