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{'item': 'W105 2244408-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2022 GeschäftszahlW105 2244408-1 Spruch, W105 2244408-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kosovo, heiratete am 15.08.2017 im Kosovo den österreichischen Staatsbürger XXXX (in der Folge: nunmehriger Ex-Mann der Beschwerdeführerin).
  2. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kosovo, heiratete am 15.08.2017 im Kosovo den österreichischen Staatsbürger römisch 40 (in der Folge: nunmehriger Ex-Mann der Beschwerdeführerin).
  3. Die Beschwerdeführerin reiste am 05.04.2019 mittels Visum D legal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde ihr am 08.04.2019 durch die Bezirkshauptmannschaft Baden eine Niederlassungsbewilligung „Familienangehöriger“, gültig bis zum 08.04.2020, erteilt.
  4. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 23.07.2019 nicht mehr in einer Familiengemeinschaft mit ihrem nunmehrigen Ex-Mann und hat sich am 07.10.2019 von diesem scheiden lassen.
  5. Am 26.02.2020 brachte die Beschwerdeführerin einen Verlängerungs- und Zweckänderungsantrag hinsichtlich ihres Aufenthaltstitel ein und beantragte einen Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot – Karte plus“.
  6. Gegen die Beschwerdeführerin wurde sodann von der Staatsanwaltschaft Salzburg ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer Scheinehe eingeleitet und setzte die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau das Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Verfahrens wegen eines Verdachts auf Scheinehe mit Bescheid vom 11.08.2020, ZI. XXXX , gemäß § 38 AVG aus.
  7. Gegen die Beschwerdeführerin wurde sodann von der Staatsanwaltschaft Salzburg ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer Scheinehe eingeleitet und setzte die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau das Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Verfahrens wegen eines Verdachts auf Scheinehe mit Bescheid vom 11.08.2020, ZI. römisch 40 , gemäß Paragraph 38, AVG aus.
  8. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde), wurde gegen die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.06.2021, Zl. XXXX , gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III.).
  9. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde), wurde gegen die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.06.2021, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunt I. des angefochtenen Bescheides zusammengefasst aus, dass gegenständlich § 52 Abs. 4 Z 1 FPG einschlägig sei, da gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG iVm. § 30 Abs. 1 NAG eine Aufenthaltsehe vorliege. Ein aufrechtes Familienleben habe nur für die Dauer von etwa drei Monaten bestanden und hielt die Ehe selbst keine drei Jahre, sodass kein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK festgestellt werden konnte. Die Ehe habe vielmehr nur dazu gedient, sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen, um in Österreich einer Beschäftigung nachgehen zu können. Die Beschwerdeführerin habe zwar einen Cousin in Österreich, jedoch bestehe zu diesem keine Abhängigkeit und lebe ihre Kernfamilie im Kosovo. Zudem habe sie ihr gesamtes bisheriges Leben im Kosovo verbracht und konnte in Österreich keine sozialen Anschlüsse tätigen. So verfüge Sie etwa auch lediglich über eine abgeschlossene Deutschprüfung der Stufe A
  10. Hinsichtlich des Spruchpunktes II., führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem Herkunftsstaat um einen sicheren Drittstaat handelt und eine Gefährdung der Beschwerdeführerin auch nicht aus ihrem Vorbringen ableitbar sei. So habe die Beschwerdeführerin zwar vorgebracht, dass auch Frauen aufgrund von Scheidungen einer Blutrache ausgesetzt werden könnten, jedoch sei keine solche konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin selbst behauptet worden. Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zusammengefasst aus, dass gegenständlich Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG einschlägig sei, da gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, NAG eine Aufenthaltsehe vorliege. Ein aufrechtes Familienleben habe nur für die Dauer von etwa drei Monaten bestanden und hielt die Ehe selbst keine drei Jahre, sodass kein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK festgestellt werden konnte. Die Ehe habe vielmehr nur dazu gedient, sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen, um in Österreich einer Beschäftigung nachgehen zu können. Die Beschwerdeführerin habe zwar einen Cousin in Österreich, jedoch bestehe zu diesem keine Abhängigkeit und lebe ihre Kernfamilie im Kosovo. Zudem habe sie ihr gesamtes bisheriges Leben im Kosovo verbracht und konnte in Österreich keine sozialen Anschlüsse tätigen. So verfüge Sie etwa auch lediglich über eine abgeschlossene Deutschprüfung der Stufe A
  11. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei., führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem Herkunftsstaat um einen sicheren Drittstaat handelt und eine Gefährdung der Beschwerdeführerin auch nicht aus ihrem Vorbringen ableitbar sei. So habe die Beschwerdeführerin zwar vorgebracht, dass auch Frauen aufgrund von Scheidungen einer Blutrache ausgesetzt werden könnten, jedoch sei keine solche konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin selbst behauptet worden.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.07.2021 fristgerecht ein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin, sowie in einer weiteren Stellungnahme vom 20.01.2022, zusammengefasst aus, dass entgegen der Annahme der belangten Behörde keine Scheinehe vorliege. Die Beschwerdeführerin lernte ihren nunmehrigen Ex-Mann im Jahr 2016 kennen und lieben. Für die Beschwerdeführerin sei nicht vorhersehbar gewesen, dass sich dieser nach ihrer Einreise nach Österreich ihr gegenüber völlig aggressiv und respektlos verhalten und während aufrechter Ehe eine Beziehung zu einer anderen Frau unterhalten würde, was letztlich auch zur Scheidung geführt habe. Auch sei das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich von der belangten Behörde nicht ordnungsgemäß ermittelt worden, sondern habe diese lapidar festgestellt, dass ein solches im Kosovo stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin gehe seit 10.12.2019 laufend einer Beschäftigung nach und werde demnächst als Köchin ausgebildet. Sie verdiente derzeit zwischen € 1.500,-- und € 1.700,-- netto und könnte ihren Lebensunterhalt, so auch ihre eigene Mietwohnung, daher alleine bestreiten, sodass sie keiner Gebietskörperschaft zur Last falle. Dass sie selbsterhaltungsfähig sei könne jedoch kein Grund sein, ihr keine Abhängigkeit zu ihrer Familie zu unterstellen. Sie habe ein inniges Naheverhältnis zu ihrem Cousin und dessen Familie in Österreich und bestehe regelmäßiger Kontakt. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich sei daher sehr wohl gegeben und wurde dies von der belangten Behörde verkannt. Die Beschwerdeführerin habe die Deutschprüfung auf A1 Niveau bestanden und sich nunmehr bereits für die Deutschprüfung auf A2/2 Niveau angemeldet. Auch werde sie telefonisch psychologisch betreut und befinde sie sich in ambulanter psychologischer Behandlung.
  13. Am 27.01.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Albanisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsberater teilnahmen. Der nunmehrige Ex-Mann der Beschwerdeführerin ist trotz persönlicher Ladung als Zeuge nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Festgestellt wird zunächst der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Die zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX eingegangene Ehe wurde nicht in der Absicht geschlossen der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel für Österreich zu beschaffen, sondern, um ernsthaft eine Lebensgemeinschaft zu führen.Die zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 eingegangene Ehe wurde nicht in der Absicht geschlossen der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel für Österreich zu beschaffen, sondern, um ernsthaft eine Lebensgemeinschaft zu führen.
  15. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme der Beschwerdeführerin im Zuge einer mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden. Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der eingegangenen Ehe stützen sich insbesondere auf die persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht am 27.01.2022, sowie auf das vorgelegte Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde vom 28.04.
  16. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ergaben sich für das erkennende Gericht aus beiden Einvernahmen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte, dass die eingegangene Ehe eine sog. Schein- bzw. Aufenthaltsehe sei. Die Beschwerdeführerin erstattete im Zuge des Verfahrens ein konstantes Vorbringen und vermochte auch nachvollziehbar darzulegen, dass sie erst ihr Studium in ihrem Heimatstaat abschließen wollte, bevor sie nach Österreich einreiste, wo ihr nunmehriger Ex-Mann bereits lebte. Auch vermag der von der belangten Behörde angeführte Umstand der vergleichsweise kurzen Dauer der Ehe von nicht ganz drei Jahre die Annahme einer Aufenthaltsehe nicht zu stützen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass laut Statistik Austria von den im Jahr 2020 geschiedenen Ehen 23,6 % sowie von den im Jahr 2019 geschiedenen Ehen 25 % weniger als fünf Jahre gedauert hatten (vgl. https://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/bevoelkerung/ehescheidungen/022912.html). Da sohin die Ehedauer geschiedener Ehen in rund einem Viertel der Fälle weniger als fünf Jahre betrug, kann die Dauer der Ehe der Beschwerdeführerin gegenständlich nicht als bemerkenswert erachtet werden. Zudem sei festgehalten, dass auch durch die ermittelnde Staatsanwaltschaft keine Aufenthaltsehe festgestellt werden könnte. Auch ergeben sich aus einer Zusammenschau des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes keine substantiierten Anhaltspunkte, die für eine solche Annahme sprechen.Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der eingegangenen Ehe stützen sich insbesondere auf die persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht am 27.01.2022, sowie auf das vorgelegte Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde vom 28.04.
  17. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ergaben sich für das erkennende Gericht aus beiden Einvernahmen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte, dass die eingegangene Ehe eine sog. Schein- bzw. Aufenthaltsehe sei. Die Beschwerdeführerin erstattete im Zuge des Verfahrens ein konstantes Vorbringen und vermochte auch nachvollziehbar darzulegen, dass sie erst ihr Studium in ihrem Heimatstaat abschließen wollte, bevor sie nach Österreich einreiste, wo ihr nunmehriger Ex-Mann bereits lebte. Auch vermag der von der belangten Behörde angeführte Umstand der vergleichsweise kurzen Dauer der Ehe von nicht ganz drei Jahre die Annahme einer Aufenthaltsehe nicht zu stützen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass laut Statistik Austria von den im Jahr 2020 geschiedenen Ehen 23,6 % sowie von den im Jahr 2019 geschiedenen Ehen 25 % weniger als fünf Jahre gedauert hatten vergleiche https://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/bevoelkerung/ehescheidungen/022912.html). Da sohin die Ehedauer geschiedener Ehen in rund einem Viertel der Fälle weniger als fünf Jahre betrug, kann die Dauer der Ehe der Beschwerdeführerin gegenständlich nicht als bemerkenswert erachtet werden. Zudem sei festgehalten, dass auch durch die ermittelnde Staatsanwaltschaft keine Aufenthaltsehe festgestellt werden könnte. Auch ergeben sich aus einer Zusammenschau des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes keine substantiierten Anhaltspunkte, die für eine solche Annahme sprechen. Angesichts der oben dargelegten Erwägungen kann demnach der Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin eine Schein- bzw. Aufenthaltsehe eingegangen sei, um sich ihren Aufenthaltstitel zu erschleichen und ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich eingereist sei, nicht gefolgt werden.
  18. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Ersatzlose Behebung des Bescheides: § 52 des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und §§ 11, 30 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten auszugsweise wie folgt:Paragraph 52, des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und Paragraphen 11, 30, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten auszugsweise wie folgt: Rückkehrentscheidung (FPG) § 52 […]Paragraph 52, […]

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
  2. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
  3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  4. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  5. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  6. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  7. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  8. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  9. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
  10. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. […]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. […] Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel (NAG) § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
  2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
  5. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
  6. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  7. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  8. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  9. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  10. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde. […] Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption (NAG) § 30
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.Paragraph 30,
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen. […] Als Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.Als Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Kosovo und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Durch ihre Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger, erhielt sie in Österreich einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Kosovo und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Durch ihre Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger, erhielt sie in Österreich einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“. Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe erfüllt den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG. Überdies kann auf Grund der von der rechtsmissbräuchlichen Eingehung einer Ehe bewirkten Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens der Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG erfüllt sein (vgl. VwGH 08.02.2021, Ra 2021/22/0004 mit Hinweis E
  1. Juni 2008, 2007/18/0041).Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe erfüllt den Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG. Überdies kann auf Grund der von der rechtsmissbräuchlichen Eingehung einer Ehe bewirkten Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens der Versagungsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG erfüllt sein vergleiche VwGH 08.02.2021, Ra 2021/22/0004 mit Hinweis E
  2. Juni 2008, 2007/18/0041). Die belangte Behörde stützte die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und ihre deshalb kein Aufenthaltstitel hätte erteilt werden dürfen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ergab jedoch, wie festgestellt, dass es sich bei der zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem nunmehrigen Ex-Mann eingegangenen Ehe um keine Schein- bzw. Aufenthaltsehe handelte. Es ist sohin nicht zu erkennen, dass der Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG, welcher auf ein nachträgliches Eintreten oder Bekanntwerden eines Versagungsgrundes gemäß § 11 Abs. 1 und 2 NAG sowie § 60 AsylG 2005 verweist, erfüllt wurde.Es ist sohin nicht zu erkennen, dass der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG, welcher auf ein nachträgliches Eintreten oder Bekanntwerden eines Versagungsgrundes gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG sowie Paragraph 60, AsylG 2005 verweist, erfüllt wurde. Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und war die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde aufzuheben. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin [Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) sowie die Festlegung der Frist für deren freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) beruhen auf der – wie eben dargelegt – aufzuhebenden Rückkehrentscheidung. Demgemäß entbehren mit dem Entfall des Spruchpunkts I. auch die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides einer Rechtsgrundlage und sind daher ebenfalls ersatzlos zu beheben.Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin [Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) sowie die Festlegung der Frist für deren freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) beruhen auf der – wie eben dargelegt – aufzuhebenden Rückkehrentscheidung. Demgemäß entbehren mit dem Entfall des Spruchpunkts römisch eins. auch die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides einer Rechtsgrundlage und sind daher ebenfalls ersatzlos zu beheben. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Vielmehr war auf Sachverhaltsebene zu beurteilen, ob es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin um eine Schein- bzw. Aufenthaltsehe handelt. Diese Beurteilung stellt letztlich eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung und keine erhebliche Rechtsfrage dar. Auch dürfen die Verwaltungsbehörden bzw. die Verwaltungsgerichte in Bezug auf das Vorliegen einer Scheinehe eigene Beurteilungen vornehmen (vgl. VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0293; VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349).Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Vielmehr war auf Sachverhaltsebene zu beurteilen, ob es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin um eine Schein- bzw. Aufenthaltsehe handelt. Diese Beurteilung stellt letztlich eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung und keine erhebliche Rechtsfrage dar. Auch dürfen die Verwaltungsbehörden bzw. die Verwaltungsgerichte in Bezug auf das Vorliegen einer Scheinehe eigene Beurteilungen vornehmen vergleiche VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0293; VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W105.2244408.1.00

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